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AG Rosenheim, Beschluss vom 02.07.2018 - VI 55/16

Tenor 1. Der Erbschein vom 30.03.2016 wird eingezogen. 2. Die zur Erteilung eines Erbscheins nach Maßgabe des Erbscheinsantrags der Beteiligten vom 11.05.2018 erforderlichen Tatsachen werden für festg

a.F.) wirksam widerrufen. a) Die ursprüngliche Rechtswahl war nach Art. 83 Abs. 2 Fall 2 EuErbVO, Art. 25 Abs. 2

a.F. nur bezüglich desjenigen Nachlassteils wirksam, der aus in Deutschland belegenem Immobiliarvermögen bestand. Die Voraussetzungen für andere Rechtswahlmöglichkeiten (Art. 83 Abs. 2 Fall 1 EuErbVO i.V.m. Art. 22 oder 24 Abs. 2 oder 25 Abs. 3 EuErbVO; Art. 83 Abs. 2 Fall 3 EuErbVO; vgl. BeckOGK/J. Schmidt, 1.6.2018, EuErbVO Art. 83 Rn. 10-12; Andreas Köhler in Kroiß/Horn/Solomon, Nachfolgerecht, 1. Auflage 2015, Artikel 83 EuErbVO Rn. 2) sind nicht erfüllt. Bezüglich des übrigen Nachlasses war die Rechtswahl unwirksam. Insoweit galt kraft Gesetzes österreichisches Recht, § 25 Abs. 1

a.F. Dies hatte eine Nachlasspaltung zur Folge. b) Die ursprüngliche Rechtswahl hat der Erblasser, soweit sie wegen Art. 25 Abs. 2

a.F. wirksam getroffen worden war, im Testament vom 05.06.2015 wirksam widerrufen. Die Wirksamkeit des mit einer neuen Rechtswahl verbundenen Widerrufs beurteilt sich nach Art. 83 Abs. 2 Fall 1, 22 Abs. 1 EuErbVO.

  1. aa)Die materiellrechtlichen Folgen der nach Art. 22 Abs. 1 EuErbVO zulässigen und formell wirksamen Rechtswahl sind nach dem gewählten Recht zu bestimmen (Art. 22 Abs. 3 EuErbVO). Dies gilt in Fällen eines mit einer neuen Rechtswahl verbundenen Widerrufs auch für die materielle Wirksamkeit der Rechtshandlung, durch welche die Änderung bzw. der Widerruf erfolgt. Dafür spricht vor allem Erwägungsgrund 40 S. 3, wonach insofern "das Gleiche" gelten soll wie für die Rechtshandlung, durch welche die Rechtswahl erfolgt. Eine ähnliche Problematik stellt sich auch im Falle einer Änderung oder eines Widerrufs einer Verfügung von Todes wegen; dort bestimmt Art. 24 Abs. 3 S. 2 EuErbvO ausdrücklich, dass sich die Zulässigkeit und materielle Wirksamkeit der Änderung bzw. des Widerrufs für den Fall, dass der Betreffende in der ursprünglichen Verfügung eine isolierte Rechtswahl gem. Art. 24 Abs. 2 EuErbVO getroffen hat, nach dem (damals) gewählten Recht bestimmt. Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass auch in Erwägungsgrund 40 S. 3 das ursprünglich gewählte Recht gemeint ist (so BeckOGK/J. Schmidt EuErbVO Art. 22 Rn. 40, beck-online), hier also damaliges deutsches Recht.
  2. bb)Dem wirksamen Widerruf der getroffenen Rechtswahl stand nicht die Bindungswirkung entgegen, die nach (damaligem) deutschem Erbrecht wechselseitigen letztwilligen Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament (§§ 2265 ff. BGB) zukommen kann. Die Frage einer Bindungswirkung der ursprünglichen (gemeinsamen) Rechtswahl ist dabei nicht autonom aus der EuErbVO zu entwickeln, sondern dem für die materielle Wirksamkeit gewählten Recht zu unterstellen, da dieses auch über den Umfang der Bindungswirkung entscheidet (vgl. Nordmeier, ZErb 2013, 117 f.; Leitzen, ZEV 2013, 128 <130>). Danach ist deutsches materielles Erbrecht zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung anzuwenden und eine Bindungswirkung der Rechtswahl zu verneinen. Eine Rechtswahl kann keine Bindungswirkung für den Erblasser nach § 2271 BGB oder nach § 2291 BGB entfalten, da sie nicht wechselbezüglich nach § 2270 Abs. 3 BGB oder vertragsmäßig nach § 2278 Abs. 2 BGB sein kann (so zur - hier maßgeblichen - Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Internationalen Erbrecht vom 29.06.2015: MüKoBGB/Dutta, 6. Aufl. 2015,

Art. 25Rn.

55-61, beck-online). Demgemäß war die Rechtswahl jederzeit einseitig abänderbar und widerruflich. Erst seit Inkrafttreten des Gesetzes zum Internationalen Erbrecht vom 29.06.2015 kann eine Rechtswahl wechselbezüglich getroffen werden (vgl. § 2270 Abs. 3 BGB n.F.). Diese Neuregelung zeitigt keine Rückwirkung. Sie ändert nichts an der Beurteilung der materiellen Bindungswirkung der im Jahr 1996 getroffenen Rechtswahl. Der Grund für die Gesetzesänderung findet sich in der Europäischen Erbrechtsverordnung, nach der sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen grundsätzlich nach dem Recht des Staates richtet, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, die jedoch auch zulässt, in einer letztwilligen Verfügung zu bestimmen, dass deutsches Erbrecht anzuwenden ist. Um einer solcher Rechtswahl in einem gemeinschaftlichen Testament Verbindlichkeit zu verschaffen, musste es ermöglicht werden, sie als wechselbezügliche Verfügung in das Testament aufzunehmen (MüKoBGB/Musielak BGB § 2270 Rn. 1, beck-online). Entsprechend der unter Geltung der EuErbVO gestiegenen praktischen Bedeutung erbrechtlicher Rechtswahlen hat der Gesetzgeber den ursprünglich nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen umfassenden Katalog potenziell wechselbezüglicher Verfügungen um die Wahl des anzuwendenden Erbrechts erweitert (BeckOGK/Braun BGB § 2270 Rn. 2, beck-online). cc) Gültigkeit und Bindungswirkung der im gemeinschaftlichen Testament getroffenen wechselseitigen letztwilligen Verfügungen blieben nach dem früher geltenden Recht vom Widerruf der Rechtswahl unberührt und nach dem bisher gewählten Recht gültig (Palandt/Thorn, 72. Aufl. 2013,

§ 25Rn. 8; Beck

OK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, 45. Edition,

Art. 25Rn.

22 m.w.N.). Die Wirksamkeit des Widerrufs scheitert auch nicht an einer bezüglich gemeinschaftlicher Testamente in Betracht kommenden analogen Anwendung des § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB. § 2289 regelt die Folgen der erbrechtlichen Bindung (BeckOGK/G. Müller BGB § 2289 Rn. 0-1, beck-online). Die Rechtswahl hatte aber gerade keine Bindungswirkung entfaltet (vgl. oben lit. bb). Außerdem ließ ihr Widerruf die Bindungswirkung der im gemeinschaftlichen Testament getroffenen wechselseitigen letztwilligen Verfügungen unberührt (vgl. oben). B. Die im notariellen Testament vom 05.06.2015 getroffene neue Rechtswahl zu Gunsten österreichischen Rechts war nach § 83 Abs. 2 Fall 1, 22 Abs. 1 Satz 1 EuErbVO grundsätzlich zulässig. 1. Allerdings kam ihr keine Wirkung zu, soweit die gemeinsame frühere Rechtswahl zu Gunsten deutschen Rechts (Errichtungsstatut) wegen Art. 26 Abs. 5 S. 1

a.F. materiell-rechtlich fortwirkte, also in den Grenzen des Art. 25 Abs. 2

a.F. In Fällen einer Nachlasspaltung - wie hiergilt Art. 26 Abs. 5

a.F. nur bezüglich des entsprechenden Teilnachlasses (vgl. Palandt/Thorn, 72. Aufl. 2013, (IPR) Art. 26

Rn. 3). Insoweit, also hinsichtlich der in Deutschland belegenen Immobilien, blieb es bei der mit dem Tod der Ehefrau des Erblassers eingetretenen Bindungswirkung der nach deutschem Recht im gemeinschaftlichen Testament vom 19.12.1996 wechselbezüglich getroffenen Verfügungen. Für den Widerruf (Palandt/Thorn, 72. Aufl. 2013, (IPR) Art. 26

Rn. 8 am Ende), die Bindungswirkung und auch die Bestandskraft letztwilliger Verfügungen (MüKoBGB/Birk, 5. Aufl. 2010,

Art. 26Rn.

95) hebt Art. 26 Abs. 5 S. 1

a.F. auf das Errichtungsstatut ab. Soweit es um die Frage der Bindung des Überlebenden an das gemeinschaftliche Testament und damit um dessen Testierfreiheit geht, ist das Errichtungsstatut beider Testierender maßgeblich (MüKoBGB/Dutta, 6. Aufl. 2015,

Art. 26Rn.

103, 106; Palandt/Thorn, 72. Aufl. 2013, (IPR) Art. 26

Rn. 7), hier also gem. Art. 25 Abs. 2

a.F. deutsches Recht. 2. Soweit das gemeinschaftliche Testament nicht das in Deutschland belegene unbewegliche Vermögen des Erblassers betraf, hatte die ursprüngliche Rechtswahl von Anfang an keine Wirkung gezeitigt, so dass insoweit auf Grund Art. 25 Abs. 1

a.F. ohnehin bereits österreichisches Recht Anwendung fand. Insoweit ging die Wahl österreichischen Rechts im Testament vom 05.06.2015 ins Leere. C. Soweit auf das gemeinschaftliche Testament (von jeher, Art. 25 Abs. 1

a.F.) österreichisches Recht anzuwenden war, nämlich bezüglich des Nachlasses, soweit dieser nicht in unbeweglichem, in Deutschland belegenem Vermögen bestand, konnte der Erblasser seine dort getroffenen letztwilligen Verfügungen durch sein späteres notarielles Testament abändern, ohne hieran durch Art. 26 Abs. 5 S. 1

a.F. oder anderweitig durch eine Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen gehindert zu sein.

  1. Auf diese Verfügungen findet österreichisches materielles Erbrecht in der Fassung zum Zeitpunkt der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments Anwendung. Nach diesem Recht (§ 1248 Satz 2, Teilsatz 1 AGBGB a.F. "Wechselseitige Testamente", in Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016 seit 01.01.2017 - inhaltsgleich - § 586 Abs. 2 S. 2 AGBGB "Gemeinschaftliche letztwillige Verfügungen") waren auch wechselbezügliche Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten frei widerruflich, bewirkten also keinerlei Bindung.
  2. In diesem Umfang konnte der Erblasser durch sein späteres Testament die Beteiligte zur Alleinerbin bestimmen. Er war insoweit auch nicht durch § 1253 AGBGB a.F. eingeschränkt, da diese Vorschrift Erbverträge, nicht jedoch gemeinschaftliche wechselseitige Testamente betraf. Die autonome Definition des Erbvertrages nach Art. 3 Abs. 1 lit. b), 25 Abs. 2 EuErbVO findet auf die isolierte Auslegung und Anwendung nationalen Rechts keine Anwendung. Hier geht es nicht um Auslegung und Anwendung der EuErbVO, sondern einzig um die durch Auslegung materiellen nationalen Erbrechts zu beantwortende Frage, ob der Erblasser und seine Ehefrau am 19.12.1996 einen Erbvertrag schlossen oder ein gemeinschaftliches Testament errichteten. Dass letzteres der Fall war, unterliegt angesichts der Überschrift der notariellen Urkunde, des vom Notar beurkundeten Willens der Eheleute, "ein gemeinschaftliches Testament errichten zu wollen" (Seite 1 der Urkunde), des Hinweises auf die Bindungswirkungen eines gemeinschaftlichen Testaments (Ziffer III. der Urkunde) und des Ausschlusses einer "Anfechtung dieses Testaments" (Ziffer IV. der Urkunde) keinem ernstlichen Zweifel. III. Die Kostenentscheidung gründet auf § 81 FamFG. Eine Verteilung der Kosten oder deren vollständige Überbürdung auf eine Beteiligte nach billigem Ermessen ist nicht geboten. Ein Fall des § 81 Abs. 2 FamFG oder eine den dort bezeichneten Fällen vergleichbare Konstellation liegt nicht vor. Permalink: https://openjur.de/u/2323426.html ( https://oj.is/2323426 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 0 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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