a.F.) wirksam widerrufen. a) Die ursprüngliche Rechtswahl war nach Art. 83 Abs. 2 Fall 2 EuErbVO, Art. 25 Abs. 2
a.F. nur bezüglich desjenigen Nachlassteils wirksam, der aus in Deutschland belegenem Immobiliarvermögen bestand. Die Voraussetzungen für andere Rechtswahlmöglichkeiten (Art. 83 Abs. 2 Fall 1 EuErbVO i.V.m. Art. 22 oder 24 Abs. 2 oder 25 Abs. 3 EuErbVO; Art. 83 Abs. 2 Fall 3 EuErbVO; vgl. BeckOGK/J. Schmidt, 1.6.2018, EuErbVO Art. 83 Rn. 10-12; Andreas Köhler in Kroiß/Horn/Solomon, Nachfolgerecht, 1. Auflage 2015, Artikel 83 EuErbVO Rn. 2) sind nicht erfüllt. Bezüglich des übrigen Nachlasses war die Rechtswahl unwirksam. Insoweit galt kraft Gesetzes österreichisches Recht, § 25 Abs. 1
a.F. Dies hatte eine Nachlasspaltung zur Folge. b) Die ursprüngliche Rechtswahl hat der Erblasser, soweit sie wegen Art. 25 Abs. 2
a.F. wirksam getroffen worden war, im Testament vom 05.06.2015 wirksam widerrufen. Die Wirksamkeit des mit einer neuen Rechtswahl verbundenen Widerrufs beurteilt sich nach Art. 83 Abs. 2 Fall 1, 22 Abs. 1 EuErbVO.
55-61, beck-online). Demgemäß war die Rechtswahl jederzeit einseitig abänderbar und widerruflich. Erst seit Inkrafttreten des Gesetzes zum Internationalen Erbrecht vom 29.06.2015 kann eine Rechtswahl wechselbezüglich getroffen werden (vgl. § 2270 Abs. 3 BGB n.F.). Diese Neuregelung zeitigt keine Rückwirkung. Sie ändert nichts an der Beurteilung der materiellen Bindungswirkung der im Jahr 1996 getroffenen Rechtswahl. Der Grund für die Gesetzesänderung findet sich in der Europäischen Erbrechtsverordnung, nach der sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen grundsätzlich nach dem Recht des Staates richtet, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, die jedoch auch zulässt, in einer letztwilligen Verfügung zu bestimmen, dass deutsches Erbrecht anzuwenden ist. Um einer solcher Rechtswahl in einem gemeinschaftlichen Testament Verbindlichkeit zu verschaffen, musste es ermöglicht werden, sie als wechselbezügliche Verfügung in das Testament aufzunehmen (MüKoBGB/Musielak BGB § 2270 Rn. 1, beck-online). Entsprechend der unter Geltung der EuErbVO gestiegenen praktischen Bedeutung erbrechtlicher Rechtswahlen hat der Gesetzgeber den ursprünglich nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen umfassenden Katalog potenziell wechselbezüglicher Verfügungen um die Wahl des anzuwendenden Erbrechts erweitert (BeckOGK/Braun BGB § 2270 Rn. 2, beck-online). cc) Gültigkeit und Bindungswirkung der im gemeinschaftlichen Testament getroffenen wechselseitigen letztwilligen Verfügungen blieben nach dem früher geltenden Recht vom Widerruf der Rechtswahl unberührt und nach dem bisher gewählten Recht gültig (Palandt/Thorn, 72. Aufl. 2013,
OK BGB, Bamberger/Roth/Hau/Poseck, 45. Edition,
22 m.w.N.). Die Wirksamkeit des Widerrufs scheitert auch nicht an einer bezüglich gemeinschaftlicher Testamente in Betracht kommenden analogen Anwendung des § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB. § 2289 regelt die Folgen der erbrechtlichen Bindung (BeckOGK/G. Müller BGB § 2289 Rn. 0-1, beck-online). Die Rechtswahl hatte aber gerade keine Bindungswirkung entfaltet (vgl. oben lit. bb). Außerdem ließ ihr Widerruf die Bindungswirkung der im gemeinschaftlichen Testament getroffenen wechselseitigen letztwilligen Verfügungen unberührt (vgl. oben). B. Die im notariellen Testament vom 05.06.2015 getroffene neue Rechtswahl zu Gunsten österreichischen Rechts war nach § 83 Abs. 2 Fall 1, 22 Abs. 1 Satz 1 EuErbVO grundsätzlich zulässig. 1. Allerdings kam ihr keine Wirkung zu, soweit die gemeinsame frühere Rechtswahl zu Gunsten deutschen Rechts (Errichtungsstatut) wegen Art. 26 Abs. 5 S. 1
a.F. materiell-rechtlich fortwirkte, also in den Grenzen des Art. 25 Abs. 2
a.F. In Fällen einer Nachlasspaltung - wie hiergilt Art. 26 Abs. 5
a.F. nur bezüglich des entsprechenden Teilnachlasses (vgl. Palandt/Thorn, 72. Aufl. 2013, (IPR) Art. 26
Rn. 3). Insoweit, also hinsichtlich der in Deutschland belegenen Immobilien, blieb es bei der mit dem Tod der Ehefrau des Erblassers eingetretenen Bindungswirkung der nach deutschem Recht im gemeinschaftlichen Testament vom 19.12.1996 wechselbezüglich getroffenen Verfügungen. Für den Widerruf (Palandt/Thorn, 72. Aufl. 2013, (IPR) Art. 26
Rn. 8 am Ende), die Bindungswirkung und auch die Bestandskraft letztwilliger Verfügungen (MüKoBGB/Birk, 5. Aufl. 2010,
95) hebt Art. 26 Abs. 5 S. 1
a.F. auf das Errichtungsstatut ab. Soweit es um die Frage der Bindung des Überlebenden an das gemeinschaftliche Testament und damit um dessen Testierfreiheit geht, ist das Errichtungsstatut beider Testierender maßgeblich (MüKoBGB/Dutta, 6. Aufl. 2015,
103, 106; Palandt/Thorn, 72. Aufl. 2013, (IPR) Art. 26
Rn. 7), hier also gem. Art. 25 Abs. 2
a.F. deutsches Recht. 2. Soweit das gemeinschaftliche Testament nicht das in Deutschland belegene unbewegliche Vermögen des Erblassers betraf, hatte die ursprüngliche Rechtswahl von Anfang an keine Wirkung gezeitigt, so dass insoweit auf Grund Art. 25 Abs. 1
a.F. ohnehin bereits österreichisches Recht Anwendung fand. Insoweit ging die Wahl österreichischen Rechts im Testament vom 05.06.2015 ins Leere. C. Soweit auf das gemeinschaftliche Testament (von jeher, Art. 25 Abs. 1
a.F.) österreichisches Recht anzuwenden war, nämlich bezüglich des Nachlasses, soweit dieser nicht in unbeweglichem, in Deutschland belegenem Vermögen bestand, konnte der Erblasser seine dort getroffenen letztwilligen Verfügungen durch sein späteres notarielles Testament abändern, ohne hieran durch Art. 26 Abs. 5 S. 1
a.F. oder anderweitig durch eine Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen gehindert zu sein.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.