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VG des Saarlandes, Urteil vom 25.04.2018 - 5 K 753/16

Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 19.02.2013 und der Widerspruchsbescheid vom 27.04.2016 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Die Zuziehung der Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte bzw. die Beigeladene können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 60.000,00 € festgesetzt. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Zulassung des bergrechtlichen Sonderbetriebsplans der Beigeladenen zum Anstieg des Grubenwassers im Bergwerk Saar, Betriebsbereich Duhamel, bis zum Niveau der 14. Sohle (= etwa -400 m NN). Nach der Einstellung der Steinkohleförderung im Bergwerk Saar zum 30.06.2012 hatte die Beigeladene beabsichtigt, nach dem Abzug der Rückzugsarbeiten unter Tage das komplette Grubengelände im Bergwerk Saar samt aller Schächte abzuwerfen. In dem Bergwerk regelte zunächst ein bis Ende 2012 befristeter und später bis zum 30.06.2013 verlängerter Hauptbetriebsplan die letzte Gewinnungsphase im Flöz Grangeleisen, Nordfeld und im Flöz Wahlschied, Dilsburgfeld sowie das weitere Vorgehen für die Zeit nach der Beendigung des aktiven Steinkohlebergbaus ab Mitte 2012. Dabei war vorgesehen, den gesamten untertägigen Bereich unter Abschaltung sämtlicher Wasserhaltungen zu verlassen und alle Schächte einschließlich des Barbarastollens zeitgleich explosionssicher zu verschließen. Abweichend von dieser ursprünglichen Planung sollten später aufgrund neu getroffener Planungsabsichten über das weitere Vorgehen nicht mehr alle Schächte abgeworfen werden, sondern Teile des Grubengebäudes weiter zugänglich gehalten werden. So sollte auch die vorhandene Wasserhaltung auf der 14. Sohle des Schachtes Duhamel weiter zugänglich bleiben. Damit würde eine Steuerung des Grubenwasseranstiegs auf dem Niveau der 14. Sohle des Duhamel-Schachtes bei ca. -400 m NN möglich bleiben. Die entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis zum Heben und Einleiten des Grubenwassers aus diesem Niveau in Höhe von dann ca. 1,2 Mio. m3/a liegt vor. Ein entsprechender Nachtrag zum Hauptbetriebsplan, der diese geänderte Planung nachvollzieht, wurde vom Beklagten am 19.12.2012 zugelassen. Auf den Antrag der Beigeladenen vom 16.11.2012 ließ der Beklagte mit der vorliegend angegriffenen Entscheidung vom 19.02.2013 den Sonderbetriebsplan zum Anstieg des Grubenwassers bis auf das Niveau der 14. Sohle, ca. -400 m NN, nach Prüfung gemäß § 55 BBergG nach § 56 BBergG nach Maßgabe des Antrages und der zugehörigen Unterlagen zu. Im Vorfeld der Zulassung hatte die Beigeladene die Stellungnahme der D, Geschäftsfeld Bergbau-Service - Gebirgsbeherrschung, in C-Stadt, zur "Quantifizierung von Erderschütterungen bei der Flutung des Bergwerks Saar" vom 05.10.2012 sowie die von der D, Exploration & Geosurvey - Hydrologie & Wasserwirtschaft erstellte "Prognose der Auswirkungen einer Flutung bis zum Niveau 14. Sohle (ca. -400 m NN) vom 10.10.2012 eingeholt. Die Zulassung vom 19.02.2013 erging unter folgenden Nebenbestimmungen: 1. Es bleibt vorbehalten, durch nachträgliche Auflagen den Flutungsvolumenstrom mit dem Ziel der Verminderung oder Vermeidung evtl. auftretender Erd-erschütterungen zu reduzieren, sollten es zu Erderschütterungen in einer nicht zu tolerierenden Größenordnung oder Häufigkeit kommen. Hierzu wird der Flutungsvolumenstrom unabhängig von jahreszeitlichen Schwankungen definiert zu 3,35 m3/min aus dem Mittel der Wasserbilanzen 2006 - 2011. 2. Die Höhenlagen der Oberkante der Wasserwehre sind einzumessen und die Ergebnisse der Messungen dem Bergamt mitzuteilen. 3. Während der drei Phasen des Flutungsverlaufs (- 1430 m NN bis -990 m NN)(- 990 m NN bis -780 m NN)(- 780 m NN bis -400 m NN) sind die Ergebnisse der Wasserstandsmeldungen dem Bergamt Saarbrücken monatlich mitzuteilen. ... 4. Nach Durchführung der Testmessungen sind die Lagen der über- und untertägigen seismischen Messstationen dem Bergamt Saarbrücken innerhalb eines Monats mitzuteilen. 5. Die von der D. GmbH & Co. KG, Messstelle nach BImSchG & Fachstelle für Erschütterungsmessungen aufgezeichneten Schwinggeschwindigkeiten sind dem Bergamt monatlich und unmittelbar nach Erderschütterungsereignissen mit Schwinggeschwindigkeiten > 1 mm/sec mitzuteilen. 6. Da durch die vorgesehene Flutung des Grubengebäudes des Bergwerks Saar bis in das Niveau der 14. Sohle Bodenhebungen an der Tagesoberfläche auftreten können, sind zu deren Erfassung Feinnivellements entsprechend der im beigefügten Lageplan dargestellten Messlinien durchzuführen. Hierbei ist auch der Nullrand der abbaubedingten Bodenbewegungen zu erfassen. Innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Erhalt dieser Zulassung ist eine diesbezügliche Urmessung durchzuführen. Der Abstand der einzelnen Messpunkte darf 50 m nicht überschreiten. Die Messungen sind an bergsichere Anschlusspunkte der Landesvermessung oder des Leitnivellements anzuschließen und zunächst halbjährlich durchzuführen. In Abhängigkeit vom Flutungsverlauf möglicherweise erforderlich werdende Änderungen der Messintervalle bedürfen der Zustimmung der Bergbehörde. Soweit die satellitengetragene Radarinterferometrie zur Erfassung der Bodenbewegungen eingesetzt wird, kann eine Reduzierung der Nivellements in Abstimmung mit der Bergbehörde erfolgen. Die Messergebnisse sind durch einen Markscheider zu bewerten und der Bergbehörde vorzulegen. Hinweis: Der Sonderbetriebsplan und die Zulassung können bei Vorlage neuer, sich im Laufe des Flutungsvorgangs ergebender Erkenntnisse, in Anwendung des § 52 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 BBergG ergänzt oder geändert werden. Über den Antrag der Beigeladenen vom 19.02.2013, den Sofortvollzug der Zulassung des Sonderbetriebsplans anzuordnen, wurde mangels eingelegter Widersprüche nicht entschieden. Mit Änderungsbescheid vom 20.02.2013 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die unbefristete wasserrechtliche Erlaubnis (1.) zum Zutagefördern von 10.000 m3/d Grubenwasser des Grubenbetriebs Ensdorf und (2.) zur Einleitung des auf der Tagesanlage Duhamel anfallenden Abwassers sowie von Grubenwasser an zwei nachfolgend aufgeführten Einleitstellen in die Saar. In der Begründung heißt es, dem Bergwerk Saar sei mit Bescheid vom 10.07.2002, geändert am 04.10.2007, die Erlaubnis erteilt worden, am Standort Duhamel anfallendes Grubenwasser zu heben und zusammen mit Niederschlagswasser von befestigten Flächen der Tagesanlage über zwei Einleitstellen der Saar zuzuführen. Im Zuge der Stilllegung des Bergwerks ändere sich die standortinterne Abwasserführung dahingehend, dass Prozesswasser für den Betrieb der Aufbereitungsanlage nicht mehr benötigt werde. Künftig sollte entsprechendes Niederschlagwasser nicht mehr über den Flotationsabsinkweiher 7a/8, sondern über die Absetzbecken der ehemaligen Kläranlage direkt in die Vorflut abgeleitet werden. Auch das bislang in die Aufbereitung ausgeschleuste Drainagewasser des Norddammes des ehemaligen Absinkweihers 4 solle über diesen Teilstrom eingeleitet werden. Durch diese interne Änderung von Abwasserströmen könne eine Besicherung der Einleitsituation gegen Umwelteinflüsse im bisherigen Umfang aufrechterhalten werden, da im Ereignisfall Öle an der Ölsperre der ehemaligen Kläranlage zurückgehalten werden könnten. Auch die bislang als Prozesswasser genutzten Oberflächenwässer aus dem Rückhaltebecken zwischen dem alten Kesselhaus und dem Parkplatz sollten künftig direkt über die Einlaufstelle E2 abgeführt werden. Insgesamt bleibe die Mengenbilanz sowohl an der Einleitstelle E1 als auch an E2 unverändert bestehen, so dass die im Rahmen der Ursprungserlaubnis festgelegten Anforderungen zu betrieblichen Überwachung unverändert blieben. Im Rahmen der Zulassungsentscheidung vom 04.10.2007 sei die Notwendigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Nr. 1.3.1 der Anlage zum SaarlUVPG mit dem Ergebnis geprüft worden, dass keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu erwarten seien. Da durch die Umverteilung von Abwasserströmen keine Auswirkungen auf die Gewässerbenutzung zu besorgen seien, könne auf eine nochmalige allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls verzichtet werden. Im Übrigen habe eine fachliche Prüfung der Antragsunterlagen unter Beteiligung des Landesamtes für Umwelt- und Verbraucherschutz zu dem Ergebnis geführt, dass Bedenken gegen das Änderungsvorhaben nicht bestünden. Mit Begleitschreiben vom 01.03.2013 übersandte die Beigeladene dem Beklagten die Messergebnisse mit den entsprechenden Punktskizzen gemäß der Nebenbestimmung 2 zur Sonderbetriebsplanzulassung. Im April 2013 wurden ausweislich der Mitteilung der Beigeladenen an den Beklagten keine bergbauinduzierten Erderschütterungen festgestellt. Unter dem 25.04.2013 teilte die Beigeladene dem Beklagten mit, dass die nach der Nebenbestimmung 4 angeordneten Testmessungen der über- und untertägigen seismischen Messstationen durchgeführt und die Anlagen in Betrieb genommen worden seien. Der Wasserstand betrug im Schacht Duhamel am 24.04.2013 -624,0 m NN. Eine Wasserstandslotung im Nordschacht ergab am 11.06.2013 -1.415,9 m NN, am 25.06.2013 - 1.403,3 m NN. Zum 01.06.2013 übernahm der Servicebereich Technik- und Logistikdienste der Beigeladenen den Standort Duhamel als Wasserhaltungsstandort. Der Wasserspiegel wurde für den Zeitraum vom 04.06. bis 26.07.2013 mit unverändert -628,3 m NN angegeben. Im Nordschacht betrug der Wasserstand am 26.07.2013 -1.399,6 m NN. Anschließend begann hier die Erhöhung des Wasserstandes auf -1.261,3 m am 01.10.2013 und auf -1.172,3 m NN am 28.04.2014. Erderschütterungen mit Schwinggeschwindigkeiten > 1 mm/sec wurde keine gemessen. Am 15.09.2014 fanden Erderschütterungen mit Schwinggeschwindigkeiten > 1 mm/sec statt. Dabei wurden am Standort in Eidenborn 1,149 mm/s, in Reisbach 1,319 und 1,982 mm/s, in Hessbach 3,562 mm/s, am Nordschacht 2,171 mm/s und am Primsschacht 7,721 mm/s gemessen. Auf einer außerplanmäßigen Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Arbeit, Energie, Verkehr und Grubensicherheit des Landtages am 23.09.2014 erklärte ein Vertreter der Beigeladenen, dass das Flutungsvolumen derzeit 30 % unter dem zugelassenen Wert liege und eine weitere Reduzierung die Problematik nur in die Zukunft verlagere. Der immer gegebene Zufluss geogener Wässer sei nicht steuerbar. Beide im Vorfeld der Zulassung des Sonderbetriebsplans eingeholten Gutachten kämen unabhängig voneinander zu dem Ergebnis, dass mit wie ohne Flutung Erderschütterungsereignisse nicht auszuschließen seien. Am 07.04.2015 hat die Klägerin beim Beklagten Widerspruch gegen den ihr nicht förmlich bekannt gegebenen Bescheid vom 19.02.2013 erhoben. Zur Begründung machte sie geltend, die Beigeladene habe die Zulassung des Sonderbetriebsplans für die Teilflutung des Bergwerks Saar, hier die Felder Dilsburg und Primsmulde, bis zur 14. Sohle, am 16.11.2012 beantragt. Das Niveau der 14. Sohle habe etwa 8 Jahre nach Antragstellung und damit im 1. Quartal 2021 erreicht werden sollen. Der Sonderbetriebsplan sei am 19.02.2013 zugelassen worden, ohne dass die Gemeinden, deren Planungshoheit durch die vorgesehenen Maßnahmen berührt würden, gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG zuvor an dem Verfahren beteiligt worden seien. Hätte sie - die Klägerin - ihre Einwendungen in dem Verfahren geltend machen können, wäre der Sonderbetriebsplan nicht zugelassen worden. Durch die Teilflutung werde sie in ihrem Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt. Sie werde insbesondere in ihrer Bauleitplanung speziell im Feld Primsmulde betroffen. Dort plane sie in den kommenden Jahren die Erschließung eines neuen Gewerbegebietes und eines neuen Baugebietes in der Ortschaft Nalbach. Beim Gewerbegebiet Primsaue 2 handele es sich um eine Fläche von ca. 40 ha, auf der Mischgewerbe angesiedelt werden solle. Für die Planung und den Ausbau seien für den Zeitraum 2014 bis 2018 Investitionen in einer Größenordnung von 3,5 Mio. € eingestellt worden. Im Wohngebiet Zimmerbach 2 sollen etwa 20 Neubauten entstehen. Im Haushalt 2015 seien dafür 59.000 € veranschlagt und zusätzlich 165.000 € für den Grundstücksaufkauf. Beide Vorhaben seien durch die zugelassene und bereits angelaufene Teilflutung des Feldes Primsmulde erheblich gefährdet. Nach den Angaben der Beigeladenen sei mit Bewegungen an der Erdoberfläche in Form von Hebungen oder weiteren Senkungen zu rechnen, deren Größenordnung nicht absehbar sei. Auch sei mit erneuten starken Erschütterungen und einer Gefährdung der Wasserversorgung der Bevölkerung zu rechnen. Mit Schriftsatz vom 13.11.2015 vertiefte die Klägerin ihr Vorbringen zu den von der Zulassung des Sonderbetriebsplans betroffenen Bauleitplänen: Hinsichtlich des Bebauungsplans Wohngebiet "Am Zimmerbach" würden mit der Zulassung der Flutung alle Hoffnungen der Klägerin zunichte gemacht. Unter Experten sei es ein allgemeiner Konsens, dass sich das ansteigende Grubenwasser nicht an die von der Beigeladenen berechneten Einwirkungslinien halten werde und Veränderungen an der Erdoberfläche in der Form von Erschütterungen oder Hebungen stattfinden werden. Wäre dies bei der Aufstellung des Bebauungsplans bekannt gewesen, wäre die Umsetzung so nicht erfolgt. Jedenfalls wären die Erwerber der Grundstücke auf mögliche Gefahren für die Häuser durch die bevorstehende Flutung informiert worden. Das gelte auch für das Gewerbegebiet östlich der Saarwellinger Straße (Primsaue). Hier sei die Beeinträchtigung der Planungshoheit allerdings noch offensichtlicher, da die entscheidende Phase der Bauleitplanung zeitlich mit der Zulassung des Sonderbetriebsplans zusammengefallen sei. Sie - die Klägerin - sei bei der Aufstellung des Bebauungsplans in gutem Glauben davon ausgegangen, dass es zukünftig keine bergbaulichen Beeinträchtigungen bei der Nutzung der Grundstücke kommen werde. Hätte sie von der Planung der Beigeladenen gewusst, wäre sie aus haftungsrechtlichen Gründen verpflichtet gewesen, Interessenten vor dem Erwerb der Grundstücke ausführlich über mögliche Beeinträchtigungen bei der Nutzung der Grundstücke für die Ausübung ihres Gewerbes hinzuweisen. 1 Vorliegend könne es durch die zugelassene Flutung sowohl zu Hebungen als auch zu Erschütterungen und damit zu Schäden an der Oberflächenbebauung kommen. Um solche Haftungsrisiken auszuschließen, wäre der Bebauungsplan Primsaue in dieser Form nicht beschlossen worden. Es sei mehr als fraglich, dass sich bei Offenlegung dieser Risiken Käufer für die Grundstücke im Gewerbegebiet gefunden hätten. Allerdings betreffe die Haftung aus Amtspflichtverletzung nicht nur die Gemeinde, sondern auch die Bergbehörde, zu deren Pflicht im Rahmen der Bergaufsicht (§ 69 Abs. 1 BBergG) es gehöre, alles zu tun, damit sich die mit dem Bergbau verbundenen Gefahren nicht verwirklichen. Dieser Grundsatz müsse auch bei der Zulassung von Betriebsplänen gelten. Auch beim Flächennutzungsplan "Erneuerbare Energien" (Wind) sei die entscheidende Phase bei der Aufstellung in die Zeit gefallen, in der das Zulassungsverfahren des Sonderbetriebsplans anhängig gewesen sei. Hier habe das Oberbergamt im Schreiben an die Gemeinde vom 05.03.2013 die zwei Wochen zuvor erfolgte Zulassung des Sonderbetriebsplans mit keinem Wort erwähnt und allein ausgeführt, dass aufgrund des mehr als fünf Jahre zurückliegenden Abbaus mit bergbaulichen Einwirkungen nicht mehr zu rechnen sei, obwohl das Gegenteil ausweislich der Stellungnahmen der D. und der weiteren Sachverständigen der Fall sei. Diese Fehlinformationen hätten dazu geführt, dass im Flächennutzungsplan auch Stellflächen aufgenommen worden seien, die überaus empfindlich auf Bewegungen an der Erdoberfläche reagierten. Das betreffe insbesondere Standort 4 im Bereich des Hoxberges. Der Hoxberg habe auf der Körpricher Seite bereits in der Vergangenheit abbaubedingt erhebliche Probleme bereitet. Aufgrund der Geologie habe die Gefahr eines Hangrutsches in Richtung Körprich bestanden. Das Zusammenwirken von bergbaubedingten Bewegungen mit den stark wasserführenden Schichten des Berges habe der Beigeladenen erhebliche Probleme bereitet. Deshalb seien mit großem Aufwand Sicherungsmaßnahmen in der Form eines Grabensystems zur gezielten Oberflächenentwässerung und eine Tiefendrainage eingebaut und betrieben worden, die das abfließende Oberflächenwasser auffangen und sammeln sollten. Vor dem Hintergrund der bergbaubedingten Probleme mit dem Hoxberg hätte die Klägerin bei Kenntnis der Gefahr weiterer bergbaulicher Einwirkungen einer Aufstellung von Windkraftanlagen auf dem Hoxberg nicht zugestimmt. Auch der Bebauungsplan "Solarpark Nalbach" wäre bei Kenntnis von der Zulassung des Sonderbetriebsplans anders beschlossen worden. Denn bekanntlich reagierten große Photovoltaik-Anlagen sehr empfindlich auf Bewegungen an der Erdoberfläche. Eine optimale Auslastung könne nur dann erreicht werden, wenn die Sonnensegel ganz präzise auf die Sonnenstrahlung eingestellt seien. Bereits diese Feinabstimmung könne durch die bergbaubedingten Bodenbewegungen beeinträchtigt werden. Der Bebauungsplan "Ortskern Nalbach" wäre bei Kenntnis von der Zulassung des Sonderbetriebsplans ebenfalls anders ausgefallen. Eines der Ziele dieses Bebauungsplans sei die Errichtung einer neuen Verbindungstreppe zwischen Hubertusplatz und Rathaus gewesen. Im Falle der Kenntnis von der Planung der Beigeladenen wäre in jedem Fall geprüft worden, ob besondere Sicherungsmaßnahmen für die beabsichtigte Bebauung erforderlich seien. Auch beim Bau des Rathauses in Nalbach und der KiTa in Körprich habe sie davon ausgehen können, dass bergbauliche Veränderungen an der Erdoberfläche für diese Bauvorhaben keine Rolle mehr spielen würden. Wäre allerdings das Flutungsvorhaben bekannt gewesen, wäre die Planung sicher anders ausgefallen. Denn unter dem Rathaus befinde sich eine alte Luftschutzstollenanlage aus dem 2. Weltkrieg. Im Hinblick auf eventuelle Veränderungen der Erdoberfläche durch ansteigendes Grubenwasser hätte in Bezug auf die Stollenanlage eine umfassende Untersuchung stattfinden müssen. Die KiTa in Körprich befinde sich am Fuße des Hoxberges. Auch insoweit hätten bei Kenntnis von der beabsichtigten Flutung weitere Untersuchungen eingeleitet werden müssen, ob Sicherungsmaßnahmen oder aber eine andere Bauweise geboten gewesen wären. Soweit der Beklagte keine Verletzung der Planungshoheit sehe, weil die ehemals befahrbaren Bereiche bereits geflutet seien, gehe er von einer falschen Perspektive aus. Für die Frage der Rechtmäßigkeit der Zulassung komme es nämlich nicht darauf an, ob sich aus heutiger Sicht die Befürchtungen der Klägerin bestätigt hätten, sondern allein auf die Entscheidungsgrundlagen zum Zeitpunkt der Zulassung des Sonderbetriebsplans am 19.02.2013 und dabei insbesondere darauf an, ob die Prognoseentscheidung auf anerkannten Methoden beruhe. Hinzu komme, dass die Auswirkungen der auf einen Zeitraum von acht Jahren angesetzten Flutung derzeit noch gar nicht abschließend beurteilt werden könnten. Der Beklagte halte Bodenbewegungen an der Tagesoberfläche nicht für ausgeschlossen und lasse die Beigeladene deshalb die Tagesoberfläche messtechnisch überwachen. Damit könne der Gefahr flutungsbedingter Veränderungen an der Tagesoberfläche aber nicht begegnet werden. Die dazu im Vorfeld angestellten Überlegungen und Nachforschungen seien unzureichend gewesen. Dipl.-Ing. H. in Aachen habe beim Landtagsausschuss dargetan, welche umfangreichen Untersuchungen zu den hydrologischen Verhältnissen im Ruhrgebiet im Vorfeld solcher Flutungsvorhaben durchgeführt worden seien. Der Untergrund sei dann in verschiedene Einwirkungsklassen je nach Empfindlichkeit der zu erwartenden flutungsbedingten Hebungen eingeteilt worden. Derartige Untersuchungen seien vorliegend nicht getroffen worden. Das führe als schwerwiegender Fehler bei der Prognose zur Rechtswidrigkeit der Zulassungsentscheidung. Hinzu kämen fehlende Untersuchungen und Bestandsaufnahmen zu den vorhandenen und zu befürchtenden Tagesbrüchen und Erschütterungsereignissen, die nach einhelliger Ansicht aller Experten beim Grubenwasseranstieg eintreten würden und im September 2014 auch eingetreten seien. Zutreffend habe deshalb das LUA in seiner Stellungnahme vom 24.01.2013 ausgeführt, dass es eine Zulassung des Sonderbetriebsplans angesichts der komplexen Angelegenheit und der Irreversibilität nicht für verantwortbar halte. Der Widerspruch wurde vom Oberbergamt des Saarlandes mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2016 zurückgewiesen: Der Widerspruch sei zulässig, insbesondere sei er fristgerecht erhoben worden. Da der Zulassungsbescheid der Klägerin nicht bekannt gegeben worden sei, habe die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zu laufen begonnen. Auch eine Verfristung nach § 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO wegen Versäumung der Jahresfrist liege nicht vor, weil auch diese eine Bekanntgabe des Verwaltungsakts gegenüber dem Widerspruchsführer voraussetze, die nicht gegeben sei. Eine analoge Anwendung der Jahresfrist komme selbst bei einer nachgewiesenen Kenntnis von der Betriebsplanzulassung etwa im Wege der Mitteilung durch Dritte - Pressemitteilungen, Fernseh- oder Rundfunkberichterstattungen, Informationen anderer Art - aus Gründen der Rechtssicherheit nicht in Betracht. Damit sei auch nach Jahresfrist im Februar 2014 keine Verfristung eingetreten. Eine zeitliche Einschränkung könne sich vorliegend nur aus dem Rechtsinstitut der Verwirkung ergeben, das eine spezielle verfahrensrechtliche Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben sei. Dieses setze voraus, dass die Klägerin bereits längere Zeit Kenntnis von der Existenz und vom Inhalt der Betriebsplanzulassung gehabt habe und die Beigeladene aufgrund besonderer Umstände in schutzwürdiger Weise darauf haben vertrauen dürfen, dass die Klägerin keinen Widerspruch mehr einlegt. Das sei hier nicht der Fall. Mit ihrem Vortrag über Informationsveranstaltungen und Medienveröffentlichungen zur Zulassung der Teilflutung habe die Beigeladene nicht nachgewiesen, dass die Klägerin davon in zurechenbarer Weise Kenntnis erlangt habe. Zwar wäre es nicht lebensfremd anzunehmen, dass die lange und intensiv geführte öffentliche Diskussion jedenfalls am Bürgermeister nicht gänzlich vorbeigegangen sei, zumal es sich um ein Politikfeld handele, das die Klägerin als Bergbaugemeinde auch in der Vergangenheit bereits sehr beschäftigt habe. Aus Gründen der Rechtssicherheit könne aber dennoch eine Kenntnis nicht unterstellt werden, zumal bei Heranziehung des Rechtsinstituts der Verwirkung auch weitergehende Anforderungen an den inhaltlichen Detaillierungsgrad der Kenntnis des durch die Zulassung im Einzelnen Geregelten gestellt werden müsste. Die Klägerin habe im Schreiben vom 25.06.2015 eine belastbare positive Kenntnis von der Zulassung am 26.08.2014 erklärt. Da aber für den Zeitablauf zwischen Kenntnis und Widerspruchseinlegung nach dem Rechtsinstitut der Verwirkung anerkanntermaßen keinesfalls eine kürzere Frist als die einjährige des § 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO gelten könne, sei unter Zugrundelegung dieses Zeitpunktes der Kenntnis vom Zulassungsbescheid die Einlegung des Widerspruchs im April 2015 nicht als verwirkt anzusehen. Dessen ungeachtet habe sich die Klägerin gegenüber der Beigeladenen in keiner Weise so verhalten, dass ein schützenswertes Vertrauen dahingehend begründet worden sei, die Klägerin werde keinen Rechtsbehelf einlegen. Ein solches vertrauensschaffendes Verhalten sei jedenfalls weder vorgetragen noch erkennbar. Der Vortrag der Beigeladenen zur Bedeutung der Zulassung und der damit verbundenen erheblichen Einsparung von Betriebskosten ändere daran nichts, da dies kein vertrauensschaffendes Verhalten der Klägerin darstelle. Dieser Vortrag sei auch nicht schlüssig, weil die Einsparung bei einer früheren Einlegung des Widerspruchs schon früher ein Ende gefunden hätte. Der Klägerin stehe auch die erforderliche Widerspruchsbefugnis zu, weil sie geltend mache, in ihrem Beteiligungsrecht aus § 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG verletzt zu sein, weil sie vor der Zulassung des Sonderbetriebsplans nicht am Verfahren beteiligt worden sei. Die Zulassung des Sonderbetriebsplans vom 19.02.2013 verletze die Klägerin aber nicht in ihren Rechten. Die Regelung des § 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG bezwecke zwar durchaus, den Gemeinden Gelegenheit zu geben, auf ihre Planungsvorhaben hinzuweisen. Das setze aber voraus, dass sie durch das bergrechtliche Verfahren in ihrer kommunalen Planungshoheit berührt würden. Eine bergrechtliche Nachforschungspflicht gegenüber Kommunen bestehe jedenfalls dann nicht, wenn es um die Zulassung von Maßnahmen gehe, die von ihren Auswirkungen her nicht geeignet seien, die kommunale Gestaltungsfreiheit hinsichtlich ihrer Planungen zu beeinträchtigen. Kommunale Belange seien bei dieser Beteiligungsvorschrift nicht schon dann in relevanter Weise betroffen, wenn durch untertägige bergbauliche Maßnahmen Bodenbewegungen ausgelöst würden, selbst wenn sie auch Bergschäden verursachen könnten. Bergschäden seien grundsätzlich Gegenstand der Bergschadensliquidation und nicht Gegenstand der kommunalen Planungshoheit. Sie seien der privatrechtlichen Ausgleichsregelung und nicht dem öffentlichen Recht zugeordnet. 2 Sollte die Klägerin weiterhin die Auffassung vertreten, dass § 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG ihr einen Informationsanspruch darüber zu verschaffen bestimmt sei, jeweils frühzeitig über alle bergbaulichen Vorhaben in Kenntnis gesetzt zu werden, um damit besser ihre Planung hierauf abstimmen zu können, unterliege sie einem Irrtum über den Sinn dieser Vorschrift. Das sei nämlich nicht deren Aufgabe. Die für ihre Planung durchaus wichtigen Informationen erhalte die Gemeinde nämlich im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung der Bauleitplanung durch die gemäß § 4 Abs. 1 und 2 .V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BauGB vorgesehene Beteiligung von Behörden und Trägern öffentlicher Belange. Nach gefestigter Rechtsprechung vermittele § 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG nur dann und insoweit eine drittschützende Wirkung, wenn eine Beeinträchtigung der von Art. 28 Abs. 2 GG geschützten kommunalen Planungshoheit tatsächlich vorliege. Eine wehrhafte Rechtsposition gegen die bergrechtliche Fachplanung vermittelten deshalb nur solche Vorhaben, die eine hinreichend bestimmte kommunale Planung nachhaltig störten, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzögen oder kommunale Einrichtungen erheblich beeinträchtigten. 3 Während der Dauer des Verfahrens über die beantragte Zulassung der Teilflutung des Feldes Primsmulde habe die Klägerin mit Bauleitplanungen begonnen, über die noch nicht abschließend entschieden gewesen sei. Sie führe insgesamt fünf Planungen an und zwar - Bebauungsplanverfahren Wohngebiet Zimmerbach,- Bebauungsplanverfahren Gewerbegebiet östlich der Saarwellinger Straße,- Flächennutzungsplan erneuerbare Energien,- Bebauungsplan Solarpark Nalbach sowie- Bebauungsplan Ortskern Nalbach. Der Anstieg des Grubenwassers bis auf -400 m NN spiele sich allerdings vollständig unter Tage ab. Das Gemeindegebiet der Klägerin werde hierdurch nicht unmittelbar in Anspruch genommen. Mit relevanten Bodenhebungen sei durch den zugelassenen Anstieg ebenso wenig zu rechnen wie mit relevanten nachhaltigen Bodenerschütterungen. Diese könnten auf eine maximal zu erwartende Schwingungsgeschwindigkeit von 23 mm/s eingegrenzt werden. Mit diesen möglicherweise eintretenden Bodenbewegungen sei eine nachhaltige Störung der Planungshoheit nicht zu begründen. Sie führten nach gefestigter Rechtsprechung nicht dazu, dass die angeführten Planungen nicht umgesetzt werden könnten. 4 So habe etwa die Beklagte im Rahmen ihrer Beteiligung im Bauleitverfahren keine Bedenken gegen die Aufstellung der Bebauungspläne geltend gemacht. Auch wenn die Klägerin vortrage, sie hätte im Falle der Kenntnis von der Zulassung des Sonderbetriebsplans anders geplant, führe das zu keiner anderen Einschätzung, weil die Planungshoheit durch die Zulassung des Sonderbetriebsplans objektiv nicht verletzt worden sei und alternative Planungsabsichten, Variantenüberlegungen und subjektive Vorlieben und Motive nicht zum (allein) geschützten Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung gehörten. Wenn eine Gemeinde jede faktische Rückwirkung bergbaulicher Vorhaben auf ihre Vorstellungen über die künftige Entwicklung des Gemeindegebiets als Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit abwehren könnte, käme das einem durch die einschlägigen Gesetze nicht gedeckten Vetorecht gegen bergbauliche Maßnahmen unterhalb ihres Gemeindegebiets gleich. 5 Gemeinden, deren Gebiet vom Bergbau berührt sei, könnten nicht so tun, als gebe es den Bergbau nicht. Sie müssten sich in ihren Vorstellungen und Planungen über die Entwicklung des Gemeindegebiets auf die bestehende Situation beziehen. Sie unterlägen in dieser Hinsicht immer einer gewissen Situationsgebundenheit. Das habe zur Folge, dass ihr an dieses Merkmal anknüpfende Einschränkungen zumutbar seien. 6 Der Zulassung des Sonderbetriebsplans liege eine Risikoerhebung und Risikoabschätzung zugrunde. Bei der Klärung, ob die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 BBergG vorlägen, müsse die Bergverwaltung auch mit unbestimmten Rechtsbegriffen auf der Tatbestandsseite der Norm umgehen. Diese eröffneten der Fachverwaltung eine Einschätzungsprärogative und gewähre ihr anerkanntermaßen einen sogenannten, allerdings der vollständigen gerichtlichen Nachprüfung unterliegenden Beurteilungsspielraum bei der Ausfüllung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe. Die der bergrechtlichen Verwaltung zugrundeliegende Risikoeinschätzung beruhe auf einer oder mehreren Prognoseeinschätzungen. Prognosen hinsichtlich bergbaubedingter Einwirkungen beruhten dabei immer auch auf den Erfahrungen vorangegangener bergbaulicher Tätigkeit. Auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Einschätzung und bergbaulichen Erfahrungswissens werde dabei in einem iterativen Prozess angestrebt, eine "richtige", das bedeute eine in Übereinstimmung mit den Zulassungsvorgaben des Gesetzes stehende Entscheidung über den Zulassungsantrag zu treffen. Lieferten aber weder die Fachwissenschaft noch das Recht genau bestimmbare Maßstäbe für die "richtige" Entscheidung, so liege streng logisch eigentlich kein Fall des unbestimmten Rechtsbegriffs sowie des Beurteilungsspielraums im herkömmlichen Sinne der Rechtsprechung vor. Streng genommen liege ein Fall eines Erkenntnisvakuums vor, der der Fachverwaltung in der Einschätzung der Lage einen etwas weiteren Einschätzungs- und Vorgehensspielraum einräumen müsse. Aber auch in diesen Fällen habe das Bundesverwaltungsgerichts klargestellt, dass bei so komplexen Prognosesituationen - wie der vorliegenden - die Entscheidung der Fachverwaltung zumindest darauf überprüfbar sei, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sei, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhe und das Ergebnis einleuchtend begründet worden sei. Dabei müsse das Gesamtergebnis der angestellten Untersuchungen sowohl in methodischer Hinsicht als auch in ihrer Ermittlungstiefe ausreichen, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der betreffenden Norm sachgerecht zu prüfen. 7 An diesem Maßstab sei die vom Beklagten getroffene Prognoseentscheidung zu überprüfen. Dem Antrag auf Zulassung der Teilflutung im Bergwerk Saar auf das Niveau -400 m NN sei folgende Unterlagen beigefügt gewesen: - Stellungnahme der D. zur Qualifizierung von Erderschütterungen infolge der beantragten Flutung vom 05.10.2012- Stellungnahme der D. zur Prognose der Auswirkungen der Flutung auf den Wasserzufluss vom 10.10.2012- Konzept der D. zur seismologischen Überwachung der beantragten Flutung vom 26.10.2012- Gutachten der beratenden Geologen K. und Partner zur Frage der Radonbelastung in Reisbach. Ferner hätten zur Beurteilung vorgelegen: - Im Auftrag des Beklagten erstellte gutachtliche Plausibilitätsprüfung zum Gutachten D. vom 10.10.2012 durch Herrn Prof. W, GGF, die mit Schreiben vom 15.01.2013 übersandt wurde,- eine ergänzende Stellungnahme der D. hierzu vom 15.01.2013,- Stellungnahme des LUA vom 24.01.2013. Diese Unterlagen seien Grundlage der Zulassungsentscheidung vom 19.02.2013 gewesen. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG bediene sich eine Behörde der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für die Entscheidung des Sachverhaltes für erforderlich halte, um eine verantwortliche Entscheidung treffen zu können. Halte die Behörde die vorgelegten Antragsunterlagen für nicht ausreichend, müsse sie den Sachverhalt durch weitere Beweismittel bis zur Entscheidungsreife aufklären. Der Beklagte habe aus diesem Grund die gutachterliche Stellungnahme der D. zu den prognostizierten Flutungsauswirkungen vom 10.10.2012 von sich aus durch Herrn Prof. W. überprüfen lassen. Herr Prof. W. habe in seiner gutachterlichen Stellungnahme die Untersuchungen für fachlich zutreffend und die darin getroffenen Prognoseentscheidungen als plausibel eingeschätzt. Auch das als Fachbehörde in Bereich des Wassers angefragte LUA bestätige die Einschätzung der D. - nämlich, dass sich der Grubenwasseranstieg nicht auf das oberflächennahe Grundwasser auswirkt - als nachvollziehbar und schlüssig. Aufgrund der eigenen Sachkunde habe die Bergbehörde die Sachlage bewertet und die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen als erfüllt angesehen. Die von der Bergbehörde angeordnete umfangreiche messtechnische Überwachung der Tagesoberfläche zur Feststellung positiver Bodenbewegungen diene weiterhin - und entgegen der Einschätzung der Klägerin - nicht der Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen, sondern nur der Kontrolle möglicher Hebungen. Soweit die Klägerin bemängele, dass die den Antragsunterlagen beigefügten Gutachten keine expliziten Aussagen darüber enthielten, mit welchen Hebungen und Senkungen auf ihrem Gemeindegebiet durch die Teilflutung zu rechnen sei, verkenne sie, dass es sich bei der Einschätzung möglicher Bodenbewegungen (nur) um eine Prognose handeln könne. Dabei könne sich die Bergbehörde auf eigenes Fachwissen und die gemachten Erfahrungen aus vorangegangener bergbaulicher Tätigkeit stützen, insbesondere auf den Erfahrungen beim Grubenwasseranstieg auf benachbarten Feldern (Nordfeld/Ostfeld mit Anstieg bis auf -660 m NN; Dilsburgfeld der ehemaligen Grube Göttelborn mit Anstieg bis auf -400 m NN) sowie mit Anstiegen in anderen Regionen Deutschlands oder Europas, etwa auch mit denen im Erkelenzer Revier, auf das die Klägerin hingewiesen habe. Fachwissen und Erfahrungsschatz zur Einschätzung der Risiken auf den von der Teilflutung betroffenen Feldern Primsmulde und Dilsburg seien bei der Bergbehörde vorhanden. Die Erfahrungen mit dem Grubenwasseranstieg im Saarland zeigten deutlich, dass zwar Bodenbewegungen stattgefunden hätten, diese aber sehr geringfügig gewesen seien und zu keinen Bergschadensfällen geführt hätten. Die hierfür verantwortlichen hydrogeologischen Bedingungen seien der Bergbehörde gut bekannt. Sie unterschieden sich sehr stark von den Bedingungen im Erkelenzer Revier im Bereich Wasserberg. Die dort entstandenen Schäden seien auf hydraulisch wirksame tektonische Störungszonen zurückzuführen, die einen einseitigen Anstieg der Druckhöhen bewirkt hätten. Die Hebungen im Bereich Wasserberg-Hückelhoven hätten solche Unstetigkeitszonen betroffen, sodass die Hebungen nicht gleichmäßig, sondern im Bereich der Unstetigkeiten sehr ungleichmäßig stattgefunden hätten. Hierzu gebe es eindeutige veröffentlichte fachliche Darstellungen. 8 Solche geologischen Ausgangsbedingungen lägen in dem vorliegend betroffenen Bereich des Bergwerks Saar nicht vor. Das habe die Klägerin selbst durch die ihrem Schreiben vom 13.11.2015 beigefügten Stellungnahme des Ingenieurbüros Heitfeld-Schetelig 9 für den Ausschuss für Grubensicherheit und Nachbergbau des Landtages des Saarlandes bestätigt. Weiterer Untersuchungen habe es deshalb nicht bedurft. Tagesbrüche träten auch unabhängig vom Grubenwasseranstieg in den Bereichen des tages- und oberflächennahen Altbergbaus - im Saarrevier bei Teufen bis 50 m - sowie an ungesicherten Tagesöffnungen (Schächten, Stollenmundlöcher) auf. In der von der Klägerin vorgelegten Stellungnahme des Ingenieurbüros Heidtfeld/ Schetelig laute es auf Seite 9 unter 3c zutreffend: "Das Tagesbruchrisiko kann erst durch den Grubenwasseranstieg beeinflusst werden, wenn das Standwasserniveau das entsprechende Niveau des Altbergbaus erreicht." Da vorliegend ein Anstieg des Grubenwassers bis auf -400 m NN zugelassen worden sei, erübrigten sich weitere Ausführungen. Auch die "Luftschutzstollenanlage unter dem Rathaus" der Klägerin werde folglich von der zugelassenen Teilflutung nicht betroffen. Erderschütterungen könnten den der Zulassungsentscheidung zugrunde liegenden gutachterlichen Stellungnahmen von D. und Prof. W. im Zuge des Grubenwasseranstiegs stattfinden. Allerdings sei nicht damit zu rechnen, dass diese Erschütterungen stärker seien als während des Abbaus. Prof. W. halte diese Einschätzung für "sehr wahrscheinlich" und damit plausibel. Damit sei der "worst case" beschrieben worden, ohne dass dessen Eintritt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Vielmehr werde allein eine maximale Obergrenze für Erschütterungen angegeben, ohne dass ein relevanter Wahrscheinlichkeitsgrad bezeichnet werde. Fehl gehe der Hinweis der Klägerin auf den Beschluss des VG des Saarlandes vom 02.07.2009 - 5 L 157/08 -, in dem es heiße, dass ein Abbau in einem Gebiet nicht mehr zulassungsfähig sei, in dem die dort beschriebenen Erderschütterungen bereits stattgefunden hätten, wenn zu erwarten sei, dass solche Erderschütterungen durch den Abbau erneut ausgelöst würden. Diese Fallgestaltung sei durch den Grubenwasseranstieg weder im Februar 2013 noch aktuell zu erwarten. Zwar bestehe keine Garantie, dass nicht doch schwere Erderschütterungen künftig auftreten könnten. Derartige prognosetypische Unsicherheiten müssten aber unberücksichtigt bleiben. 10 Auf der Grundlage dieser überzeugend dargelegten Risikoeinschätzung habe die Beklagte die Zulassung aussprechen müssen. Ein Abwägungsdefizit könne ihr schon deshalb nicht angelastet werden, weil Betriebsplanzulassung gebundene und keine Abwägungsentscheidungen seien. 11 Insbesondere sei nicht auf der Grundlage der Moers-Kapellen-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 48 Abs. 2 BBergG eine Abwägung mit entsprechenden öffentlichen Interessen vorzunehmen gewesen. Die Risikoeinschätzung sei nicht dazu geeignet gewesen, von Erderschütterungen auszugehen, die nicht nur kleine und mittlere Schäden, sondern darüber hinaus schwere Schäden an der Erdoberfläche erwarten ließen. Nur im letzteren Fall habe die Bergbehörde abzuwägen, ob das bergbauliche Vorhaben zu beschränken oder zu unterlassen sei. 12 Sei die Zulassung somit bereits 2013 zu erteilen gewesen, bestünden aufgrund des seitdem eingetretenen Zugewinns an Erfahrungswissen aufgrund des über den Zeitraum von 2 Jahren erfolgten Grubenwasseranstiegs im Bergwerk Saar, Abbaufeld Primsmulde, erst recht keine Zweifel hieran. Die Beigeladene habe im November 2015 den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Ingenieurgeologie und Felsmechanik, Herrn Prof. Dr. Ing. Michael Alber, mit der Erstellung eines Gutachtens zu Erschütterungen während des Grubenwasseranstiegs in den Jahren 2013 bis 2015 beauftragt. Das am 08.01.2016 abgeschlossene Gutachten habe alle zwischen dem 19.03.2013 und 04.12.2015 durch seismologische Messungen erfassten insgesamt 375 Erschütterungen untersucht und bewertet. Der Gutachter habe die mit dem Grubenwasseranstieg unterhalb vom Flöz Schwalbach ermittelten Häufigkeiten und Bruchflächengrößen in Relation zu den abbaubedingten Erderschütterungen unterhalb von Flöz Schwalbach gesetzt. Der Gutachter sei zu dem Ergebnis gekommen, dass das Aktivierungspotential einem Sechstel des entsprechenden Aktivierungspotentials des aktiven Bergbaus entspreche. Hiernach führten die durch den weiteren Grubenwasseranstieg verursachten Erderschütterungen höchstens zu Ereignissen mit einer maximalen Schwingungsgeschwindigkeit von 23 mm/s. Bei 80 % aller Ereignisse seien Schwingungsgeschwindigkeiten von bis zu 1 mm/s zu erwarten. Nach der DIN 4150 Teil 3 seien Gebäudeschäden bei Unterschreiten des Anhaltswertes von 5 mm/s im Normalfall gänzlich ausgeschlossen. Selbst Schäden als Folge von Erschütterungen mit Schwinggeschwindigkeiten von 50 mm/s seien nach der Literatur reparaturfähig und führten zu keinem bleibenden Minderwert. 13 Nach der gefestigten Rechtsprechung im Saarland führten Erschütterungen mit Schwinggeschwindigkeiten von deutlich über dem vorliegend vom Gutachter ermittelten Maximalwert von 23 mm/s nicht zu schweren Bergschäden. 14 Der Beklagte habe sich weiterhin mit der Nebenbestimmung der Sonderbetriebsplanzulassung vorbehalten, nachträglich den Grubenwasservolumenstrom reduzieren zu können. Das sei eine besondere Vorsichtsregelung, die es ermögliche, für den Fall reagieren zu können, dass es wider Erwarten tatsächlich auch zu Erschütterungen kommen sollte, die ein nicht mehr hinnehmbares Maß überschritten. Zwar treffe der Hinweis der Klägerin zu, dass geflutete Grubenbaue nicht mehr zurückgeholt werden könnten. Allerdings müsse ebenso gesehen werden, dass grubenwasserbedingte Erschütterungen in gleicher Weise durch die Einstellung des weiteren Grubenwasseranstiegs verhindert werden könnten, wie abbaubedingte Erschütterungen durch die Einstellung des Abbaus. Das von der Klägerin befürchtete Versiegen der beiden Trinkwasserbrunnen in der Enzpuhlstraße und der Mittelstraße oder deren Kontaminierung seien aufgrund der objektiven Gegebenheiten auszuschließen. Zum einen lägen die Brunnen außerhalb der Wasserprovinz Duhamel. Zum anderen liege zwischen dem Zielniveau des zugelassenen Wasseranstiegs von -400 m NN und dem Niveau, aus dem die beiden 100 m bzw. 70 m tiefen Brunnen das Wasser schöpften, Abstände von 510 m bzw. 480 m. Damit sei sowohl horizontal als auch vertikal eine Verunreinigung des Brunnenwassers nicht möglich. Wegen der fehlenden Kontaktmöglichkeit zwischen dem auf dem Niveau der 14. Sohle verbleibenden Grubenwasser mit dem Oberflächenwasser sei auch eine Kontamination der überplanbaren Erdoberfläche ebenso unmöglich wie eine Beeinflussung der Drainage in der Waldstraße in Körprich. Ein Versiegen der Brunnen durch eine Beeinträchtigung der Wasserzufuhr der Brunnen sei nach der gutachterlichen Feststellung der D. vom 10.10.2012 ebenfalls nicht zu befürchten. Deshalb sei nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass sich die Klägerin insoweit ohnehin nicht mehr auf eine Verletzung ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts berufen könne, nachdem sie die ihr nach § 50 Abs. 1 WHG grundsätzlich als Daseinsvorsorge überantwortete Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung an den Wasserzweckverband Nalbach übertragen habe. 15 Auch auf den Schutz kommunalen Eigentums könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen, weil dieses durch den zugelassenen Grubenwasseranstieg nicht in einer Weise beeinträchtigt werde, die ihr ein wehrfähiges Abwehrrecht vermitteln könnte. Denn das sei nur der Fall, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit schwere Schäden zu erwarten seien, wovon vorliegend nicht auszugehen sei. Aus diesem Grunde sei es auch nicht begründbar, von gemeinschädlichen Einwirkungen im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 9 BBergG zu sprechen. Weder bestehe eine im Sinne dieser Vorschrift zu fordernde Wahrscheinlichkeit von schädlichen Einwirkungen noch würden private oder öffentliche Sachen von einem solchen Umfang oder einer derartigen Bedeutung bedroht, dass deren Verlust das Gemeinwohl nachhaltig schädigen könnte. Da die Voraussetzungen schon nicht vorlägen, werde nur ergänzend darauf hingewiesen, dass diese Vorschrift auch keinen Drittschutz für Gemeinden begründe. 16 Zutreffend weise die Klägerin darauf hin, dass die Zulassung des Grubenwasseranstiegs - anders als der Kohleabbau - keinem volkswirtschaftlichen, sondern primär dem wirtschaftlichen Interesse der Beigeladenen diene, die Betriebskosten zu minimieren. Die Prüfung derartiger Gesichtspunkte sei aber bei der Zulassung des Sonderbetriebsplans nicht vorgesehen. Ohne Erfolg mache die Klägerin geltend, der Beklagte habe die Teilflutung zu Unrecht mit einem Sonderbetriebsplan anstelle eines Abschlussbetriebsplans und ohne einen gültigen Hauptbetriebsplan zugelassen. Sonderbetriebspläne stellten nämlich keinen bloßen Annex zu einem Hauptbetriebsplan dar. 17 Ob ein - nach Ansicht der Klägerin erforderlicher - Rahmenabschlussbetriebsplan überhaupt zulässig wäre, habe das Bundesverwaltungsgericht in Sachen Rammelsberg ausdrücklich offen gelassen. 18 Im Meggen-Urteil 19 habe das Bundesverwaltungsgericht deutlich gemacht, dass ein so komplexes Vorhaben wie die Einstellung eines Bergbaubetriebes durch Einzelzulassungen, die in sich abgeschlossene Teileinstellungen und Teilsachlösungen beinhalteten, möglich und gerade nicht von der Zulassung eines übergeordneten Gesamtrahmen abhängig sein sollte. Eine solche Vorgehensweise sei zum Teil geradezu notwendig, um aufgeworfene Probleme schichtweise abzuarbeiten. So sei auch in der Praxis der letzten Jahrzehnte verfahren worden. Regelmäßig seien nach der Stilllegung der Kohleförderung in einem Abbruchbereich Teilflutungen vorgenommen worden, so allein in den Jahren seit 2000 u.a. in Maybach, Camphausen und Jägersfreude, Fischbach, Merchweiler sowie vor der hier streitigen Teilflutung auch im Jahre 2010 im Nordfeld des Bergwerks Saar. Ebenfalls keinen Erfolg habe der Einwand der Klägerin, der Beigeladenen fehle für die Teilflutung die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung nach § 9 WHG. Denn die Teilflutung erfülle nicht die Voraussetzungen dieser Vorschrift und stelle insbesondere keine Benutzung des Grundwassers dar. Aus demselben Grund sei für die Teilflutung auch keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 57c BBergG i.V.m. mit der UVP-V Bergbau erforderlich. Am 27.05.2016 hat die Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2016 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie mit Schriftsätzen vom 22.09.2016 und 31.03.2017 geltend, erkennbar sei die Zulassung des Sonderbetriebsplans weder öffentlich bekannt gemacht noch ihr förmlich zugestellt worden. Sie habe ihr Widerspruchsrecht auch nicht verwirkt. Aufgrund der Presse- und Medienberichte im Zeitraum vor August 2014 habe sie nicht davon ausgehen müssen, dass der Beklagte einen Betriebsplan zum Grubenwasseranstieg zugelassen habe. In den Berichten sei stets die Rede von der Absicht der Beigeladenen gewesen, dass die Grubenwasserhaltung im Bergwerk Saar auf lange Sicht zurückgefahren bzw. eingestellt werden solle. Über konkrete Anträge oder erteilte Genehmigungen sei nicht berichtet worden. Auch bei den Informationsveranstaltungen der Beigeladenen am 27.02.2013 sei kein Wort von einem (bereits zugelassenen) Sonderbetriebsplan gewesen. Aus der Kenntnis irgendwelcher Mitglieder politischer Parteien oder Interessenvertretungen könne ebenfalls nicht auf eine Kenntnis der Klägerin geschlossen werden. Der Bürgermeister habe auch weder Kenntnis vom Schriftverkehr zwischen der Abgeordneten der Grünen, Dr. P., und dem Landtag des Saarlandes noch des Mitglieds der Interessenvereinigung der Bergbaugeschädigten Saar, Herrn R., mit der Bundestagsabgeordneten N.S.. Die beiden von der Beigeladenen zitierten Entscheidungen des VG des Saarlandes vom 04.11.1999 - 2 K 60/96 - und des Bayerischen VGH vom 31.03.1993 - 20 B 92.1859 - seien vom Zeitmoment her anders. Im ersten Fall sei es um die Klage eines Naturschutzverbandes gegen die Änderung eines Rahmenbetriebsplans gegangen. Das Gericht habe seine Entscheidung maßgeblich auf die öffentliche Bekanntmachung des Betriebsplanverfahrens im Amtsblatt des Saarlandes sowie in der Saarbrücker Zeitung gestützt, die drei Jahre vor der Einlegung des Widerspruchs erfolgt seien. Im zweiten Fall habe die Zeitspanne zwischen dem angegriffenen Bescheid und der Klage der Nutzer des Flughafens München-Riem 10 Jahre betragen. Auch das Vertrauensmoment fehle vorliegend. Für die teilweise Einstellung der Grubenwasserhaltung seien gerade keine nennenswerten Investitionen erforderlich gewesen, die aufgrund der späten Einlegung des Rechtsbehelfs nutzlos geworden seien. Im Gegenteil habe die Beklagte in der Zwischenzeit erhebliche Pumpkosten eingespart. Demgegenüber habe die Klägerin darauf vertraut, dass die Pumpen nicht abgeschaltet würden. Sie habe den Beklagten an ihren Bauleitverfahren beteiligt und dabei mitgeteilt bekommen, dass gegen die Planungsvorhaben aus bergbaulicher Sicht keine Bedenken bestünden. Von einem Grubenwasseranstieg sei nicht die Rede gewesen. Sie habe deshalb davon ausgehen müssen, dass im Bereich der Gemeinde keine bergbaulichen Maßnahmen angestanden hätten. Zu Unrecht habe das Oberbergamt im Widerspruchsbescheid eine Verpflichtung des Beklagten verneint, sie - die Klägerin - an dem Verfahren auf Zulassung des Sonderbetriebsplans zu beteiligen. Zwar stelle § 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG kein absolutes Verfahrensrecht dar. Allerdings gelte das nicht, wenn die betroffenen Gemeinden im Vorfeld der Zulassung des Betriebsplans bewusst nicht beteiligt würden, um eine öffentliche Auseinandersetzung über den Sinn und die Rechtmäßigkeit der geplanten Maßnahme zu verhindern. Die betroffenen Gemeinden seien zudem nicht erst dann zu beteiligen, wenn tatsächlich in ihre Planungshoheit eingegriffen werde, sondern auch schon dann, wenn diese nur berührt sei. Das Beteiligungsrecht der Gemeinde setze nicht eine feststehende Verletzung der Planungshoheit voraus. Vielmehr sei ausreichend, dass eine solche nicht ausgeschlossen werden könne. 20 Dass die planerischen Belange der Klägerin durch die Einstellung der Grubenwasserhaltung berührt seien, ergebe sich schon aus Seite 10 des Widerspruchsbescheides. Auch wenn es sich bei der Flutung der Bergwerksanlagen um eine unterirdische Maßnahme handele, bestehe durchaus die Möglichkeit, dass sich diese auf die bauleitplanerischen Vorhaben der Klägerin negativ auswirken könne. Die Folgen des Grubenwasseranstiegs auf die Erdoberfläche und die dort vorhandene Bebauung seien nicht mit denen eines normalen Abbaus vergleichbar. Bei der Flutung der Bergwerksanlagen könne es zu Bodenbewegungen an der Tagesoberfläche kommen. Dadurch könnten Unstetigkeiten aktiviert und Erschütterungen ausgelöst werden. Auch Vernässungen an der Tagesoberfläche seien möglich und es könne zu Gasaustritten kommen. Des Weiteren sei eine Kontaminierung des Trinkwassers nicht ausgeschlossen. Zwar reiche allein die Möglichkeit einer Verletzung der Planungshoheit einer Gemeinde nicht aus, dass ein Betriebsplanvorhaben wegen des Fehlens der nach § 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG erforderlichen Beteiligung der Gemeinde materiell rechtswidrig sei. Allerdings sei es Sinn und Zweck des § 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG, die Gemeinden über die bevorstehenden bergbaulichen Planung zu informieren, weil diese nur bei Kenntnis der Planungen in der Lage seien, ihre Anliegen gegenüber den Bergbaubehörden geltend zu machen und die eigenen Vorhaben mit den zukünftigen bergbaulichen Maßnahmen abzustimmen. 21 Diese Informationen habe sie auch im Rahmen der Beteiligung der Beigeladenen bei der Aufstellung ihrer Bauleitpläne nicht erhalten. So habe sie die Beigeladene bei der Aufstellung des Bebauungsplans "Gewerbegebiet östlich der Saarwellinger Straße (Primsaue)" und bei dem Flächennutzungsplan "erneuerbare Energien (Wind)" beteiligt, aber keinen Hinweis auf den geplanten Grubenwasseranstieg erhalten. Deshalb sei die Argumentation im Widerspruchsbescheid widersprüchlich. Vor diesem Hintergrund müsse ihre Nichtbeteiligung am Planungsverfahren der Beigeladenen per se als Verstoß gegen die von Art. 28 Abs. 2 GG geschützte Planungshoheit zur Rechtswidrigkeit der Zulassung des Sonderbetriebsplans führen. Ein Verfahrensfehler stelle dann einen Grundrechtseingriff dar, wenn die Genehmigungsbehörde solche Verfahrensvorschriften außer Acht lasse, die der Staat in Erfüllung seiner Pflicht zum Schutz des jeweiligen Grundrechtes erlassen habe. 22 Zwar führe allein die Möglichkeit einer negativen Beeinflussung der Planungshoheit in Form des "Berührens" im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 2 BBergG noch nicht zur Rechtswidrigkeit eines Betriebsplanvorhabens. Allerdings könne das Ansteigenlassen des Grubenwassers zu Bodenbewegungen, Erderschütterungen und Gasaustritten führen. Die Prognosen der Beigeladenen seien insoweit aber nicht hinreichend wissenschaftlich fundiert. Die einzelnen Planungsvorhaben seien bereits im Vorverfahren ausführlich dargelegt worden. Beispielhaft sei der Bebauungsplan für das Gewerbegebiet östlich der Saarwellinger Straße (Primsaue). Dieser wäre in seiner jetzigen Form nicht zustande gekommen, wenn sie - die Klägerin - in das Zulassungsverfahren eingebunden gewesen wäre. Dann hätte sie aufgrund der Stellungnahmen von Prof. W. und des LUA gewusst, dass wieder Erschütterungen mit einer Schwinggeschwindigkeit wie während des Abbaus möglich seien. Außerdem wären ihr die Bedenken anderer Experten bekannt gewesen. Diese Unwägbarkeiten wären vor der Verabschiedung des Bebauungsplans im Gemeinderat diskutiert worden und hätten zu einem anderen Ergebnis geführt. Deshalb sei sie - die Klägerin - durch die Zulassung des Sonderbetriebsplans in ihrem Selbstverwaltungsrecht beeinträchtigt. Ausweislich des Grubenwasserkonzeptes der Beigeladenen könnten aufgrund des Anstiegs des Grubenwassers in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel elf mögliche negative Folgen eintreten: Bodenbewegungen an der Tagesoberfläche, Unstetigkeiten, Erschütterungen, Bergschäden, Tagesbrüche im oberflächennahen Bergbau, Vernässungen, Trinkwasservorkommen, Naturgasaustritte, Standsicherheit alter Schächte, Grubenwassereinleitungen und Reststoffverwertung unter Tage, Bau- und Betriebsstoffe. Im Widerspruchsbescheid sei ausgeführt, dass wissenschaftliche Grundlagen der Zulassung zwei Stellungnahmen der D. gewesen seien, einem Vertragsunternehmen der Beigeladenen, zur Frage möglicher Erderschütterungen und der Auswirkung der Flutung auf den Wasserzufluss, sowie ein Gutachten der Geologen K. & Partner zur Frage der Gefahr des Radonaustritts, weiterhin eine gutachterliche Plausibilitätsprüfung zum Gutachten der D. vom 10.10.2012 durch Herrn Prof. Dr. W. und die Stellungnahme des LUA zur geplanten Flutung. Dabei seien die zuerst genannten drei Gutachten von der Beigeladenen und die beiden zuletzt genannten Werke vom Beklagten in Auftrag gegeben worden. Diese wenigen Untersuchungen stellten keine ausreichende Grundlage für eine so weitreichende Entscheidung dar und das sei wohl auch die Ansicht der Gutachter. So habe Prof. W. in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass aus seiner Sicht durchaus die Möglichkeit bestanden habe, eine weitere Risikominimierung hinsichtlich der Erschütterungen durch Untersuchung der Klüfte in den kritischen Feldern Dilsburg Ost und Primsmulde durchzuführen. Dies sei aber nicht mehr möglich gewesen, weil das Grubengebäude zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr zugänglich gewesen sei. 23 Noch deutlicher sei das LUA in seiner Stellungnahme vom 24.01.2013 geworden, indem es darauf hingewiesen habe, dass wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit eine ausführliche fachliche Stellungnahme nicht möglich gewesen sei und dass es vor dem Hintergrund, dass der Flutungsprozess nicht mehr rückgängig zu machen sei, es zu diesem Zeitpunkt nicht verantwortbar sei, diesen ersten Schritt zu genehmigen. Folglich habe die Behörde es unterlassen, den Sachverhalt durch (weitere) Beweismittel zu ermitteln. Rechtmäßig könne die Zulassung eines solchen Vorhabens nur sein, wenn alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Aufklärung aller Risiken (vollständig) ausgeschöpft seien. Da dies vor der Zulassung nicht erfolgt sei, sei diese schon deshalb rechtswidrig und verletze sie in ihrem Selbstverwaltungsrecht, ohne dass es darauf ankomme, ob sich die Risiken später realisierten. Dass die vor der Zulassung des Sonderbetriebsplans durchgeführten Untersuchungen unzureichend gewesen seien, ergebe sich ohne weiteres schon daraus, dass im laufenden Planfeststellungsverfahren zum Grubenwasseranstieg in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel bis auf -320 m NN wesentlich umfangreichere Aufklärungsmaßnahmen in die Wege geleitet worden seien, obwohl es im wesentlichen um dieselben Probleme gehe. Aus den Unterlagen im Genehmigungsverfahren gehe auch hervor, dass Prof. Alber sein Gutachten vom 08.01.2016 zurückgenommen und durch eines vom 22.03.2017 ersetzt habe. Prof. K., der die fachliche Plausibilitätsprüfung des Gutachtens von Prof. Alber vom 22.03.2017 übernommen habe, kritisiere einige maßgebliche Aussagen von Prof. Alber, etwa, dass sich dessen Feststellungen nur auf die lokalen Verhältnisse im Nahbereich des Feldes Primsmulde und auf den zunächst begrenzten Grubenwasseranstieg auf ca. -1.072 m NN bezögen: Prof. Alber habe keine Ausführungen zu eventuellen Erschütterungsereignissen beim Grubenwasseranstieg außerhalb dieses Nahbereichs des Feldes Primsmulde getätigt, die jedoch stattgefunden hätten. Der Zeitraum solcher Erschütterungsereignisse sei nicht auf die unmittelbaren Abbauaktivitäten und die unmittelbaren Grubenwasseranstiegszeiten begrenzt und könne auch zeitlich davon entfernt stattfinden. Auch könne die Höhenlage der Erschütterungsereignisse nicht vorhergesagt werden. Das halte Prof. K. für die Abbaufelder der Wasserprovinz Duhamel für nicht sehr befriedigend und für das Nordfeld für fehlerhaft. Die Vorgehensweise, gewonnene Erschütterungsdaten während des Abbaus mit den Daten während des erfolgten Grubenwasseranstiegs zu vergleichen und hieraus Rückschlüsse auf die seismische Energiefreisetzung bei der bevorstehenden Flutung zu ziehen, halte Prof. K. für wissenschaftlich nicht haltbar. Auch sei es nicht möglich, bereits im Vorhinein eine Feststellung zu treffen, dass durch den Grubenwasseranstieg etwa 1/6 der Fläche der existierenden abbaubedingten Schwächezonen reaktiviert würden. Die von Prof. Alber gezogene Schlussfolgerung, dass aufgrund dieser Vorgehensweise eine Prognose zu den zu erwartenden Erderschütterungen durch einen weiteren Grubenwasseranstieg in den Feldern Dilsburg, Nordfeld und im vom Bergbau nicht beeinflussten Gebiet des Sprungs getätigt werden könne, sei nur formal rechnerisch, nicht aber als Prognose zulässig. Bezüglich der Abschätzung der Magnituden und Schwinggeschwindigkeiten bei einem Grubenwasseranstieg in der Umgebung des Sprungs bemängele Prof. K., dass Prof. Alber offensichtlich nur jene seismischen Ereignisse behandele, die bis zur Tiefe des Sprungs bei ca. -1.072 m NN aufgetreten seien. Weitergehende Untersuchungen des Gebirges zwischen dem Sprung und der angepeilten Teufe von -320 m NN seien von Prof. Alber nicht durchgeführt worden. Aufgrund der unterschiedlichen Senkungsentwicklung könnte es jedoch auch in diesem räumlichen Bereich zu seismischen Ereignissen kommen, die nicht direkt an den Grubenwasseranstieg gekoppelt seien. Diesen Ausführungen von Prof. K. sei zu entnehmen, dass er erhebliche Bedenken gegen die pauschalen Rückschlüsse habe, die Prof. Alber insbesondere für die prognostizierten Schwinggeschwindigkeiten von maximal 23 mm/s gezogen habe. Prof. W. sei in einem umfangreichen Gutachten zu den hydrogeologischen Auswirkungen des geplanten Grubenwasseranstiegs zu dem Ergebnis gekommen, dass es dadurch zu mehr Erschütterungsereignissen als während des Abbaus kommen werde, diese allerdings aller Wahrscheinlichkeit nicht die Intensität wie beim früheren Abbau haben werden. Zur Frage der zu erwartenden Bodenbewegungen hätten weder die Beigeladene noch der Beklagte Gutachten eingeholt oder Untersuchungen durchgeführt, weil der Beklagte aufgrund der Teilflutungen in benachbarten Abbaufeldern ausreichend Erfahrungen gesammelt habe, um das Risiko selbst beurteilen zu können. Anders als im Erkelenzer Revier in Nordrhein-Westfalen lägen hier keine solchen tektonischen Störungen vor, die massive Schäden an der Erdoberfläche befürchten ließen. Das überzeuge nicht. Aus dem bloßen Umstand, dass es in anderen Abbaufeldern infolge des teilweisen Ansteigens des Grubenwassers bisher nicht zu schweren Schäden durch Hebungen gekommen sei, ließen sich solche speziell in der Primsmulde nicht ausschließen, weil diese eine andere Geologie aufweise als die östlichen Abbaugebiete. Aufgrund welcher Erkenntnisse das Oberbergamt dazu gekommen sei, dass es im Bereich der Felder Dilsburg West und Primsmulde keine tektonischen Störungen gebe, die durch den Grubenwasseranstieg aktiviert werden könnten, erschließe sich nicht. In der Stellungnahme der D. vom 10.10.2012 sei auf Seite 9 ausgeführt, dass nördlich der Saar keine geschlossene Deckgebirgsüberlagerung bestehe und zahlreiche Störungen - in der Regel mit Abschiebungscharakter - das Karbon und das Deckgebirge in einzelne Schollen zerlegt hätten. So liege eine kleinräumige Bruchschollentektonik vor, an deren Störungen sich auch die einzelnen Grubenfelder orientierten. Im Raum Schwalbach bestehe eine Art "tektonisches Fenster". Auf Seite 11 heiße es, dass die Mächtigkeit des Deckgebirges infolge der intensiven Tektonik sehr unterschiedlich sei und - abgesehen von nur gering mächtigen Hangschuttmassen und Hochlehnen - von wenigen 10er Metern auf den Horstschollen bis über 100 Meter in den Grabenschollen reiche. Daraus ergebe sich, dass durchaus die konkrete Gefahr bestehe, dass es bei der Verwirklichung des Flutungsvorhabens zu erheblichen Veränderungen und damit auch zu Schäden an der Erdoberfläche kommen werde. Ein entsprechendes Gutachten werde das bestätigen. Sie halte das Risiko nicht für ausreichend ausgeforscht. Auch das LUA habe in seiner Stellungnahme vom 24.01.2013 auf den Seiten 2 und 3 hinsichtlich des Erschütterungsrisikos erhebliche Bedenken angemeldet, indem es die vorgeschlagene Überwachung des Flutungsprozesses durch monatliche Lotung des Wasserspiegels im Nordschacht und im Schacht Primsmulde im Zusammenhang mit der Befürchtung, dass der Flutungsprozess erneute seismische Ereignisse induzieren könnte, nicht für ausreichend gehalten und eine kontinuierliche Erfassung des Wasserstandes und der Anstiegsgeschwindigkeit für besser gehalten habe. Vor dem Hintergrund, dass der Flutungsprozess nicht rückgängig zu machen sei, weil die vorgesehene Steuerung sich nur auf die Regelung der zu tretenden Wassermenge beziehe und ein "status quo ante" selbst bei Abbruch der Flutung nicht mehr hergestellt werden könne, und ohne ausreichende Unterlagen, aus denen nachvollziehbar hervorgehe, wie die Flutung erfolgen und wie sie überwacht werden solle, werde es zu diesem Zeitpunkt noch nicht für verantwortbar gehalten, in einer derart komplexen Angelegenheit einen irreversiblen ersten Schritt zu genehmigen. Ausweislich eines Aktenvermerks des Bergvermessungsdirektors Dipl.-Ing. S. vom 19.12.2012 habe auch das Oberbergamt wegen der möglicherweise mit dem Anstieg des Grubenwassers einhergehenden Erderschütterungen erhebliche Bedenken gegen die Zulassung des Sonderbetriebsplans gehabt. Auch Prof. W. habe ausweislich seiner Stellungnahme vom 14.01.2013 eine Abwägung für erforderlich gehalten, ob überhaupt eine Flutung als Alternative zur fortgesetzten Wasserhaltung unter Tage stattfinden sollte, und wenn ja, zu welchen Zeitpunkt, im Hinblick auf das energetische Nutzungspotential (Erdwärme, Pumpspeicherkraftwerk, Grubengasgewinnung) oder die Gewässerbelastung durch Salze, Schwermetalle usw. (erst zu einem späteren Flutungszeitpunkt). Daraus lasse sich schließen, dass auch Professor W. weitere Untersuchungen für erforderlich gehalten habe. Über diese Bedenken habe sich der Beklagte mit der Zulassung des Sonderbetriebsplans hinweggesetzt. Offenbar hielten mittlerweile auch der Beklagte und die Beigeladene eine Prüfung der Bodenbewegungen für erforderlich. So laute es unter 6.1 der planerischen Mitteilung der Beigeladenen zum Ansteigenlassen des Grubenwasserspiegels in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel, dass das Thema Bodenbewegungen durch den Grubenwasseranstieg durch das Ingenieurbüro Heitfeld-Schetelig im Vorfeld des Zulassungsverfahrens gutachterlich überprüft werden solle. Das wäre auch vor der Zulassung des angegriffenen Sonderbetriebsplans geboten gewesen. Die Einschätzung der Beigeladenen, dass der Grubenwasseranstieg keine Bodenbewegungen verursachen werde, sei nicht nachvollziehbar und widerspreche den Feststellungen aller Fachleute. So habe etwa auch Herr W. vom Umweltministerium in einem Interview der Saarbrücker Zeitung vom 23.03.2017 erklärt, dass die Gefahr der Bodenbewegungen gesehen werde und es bei der ersten Datenreihe von 2014 bis November 2016 etwa im Warndt eine flächige Hebung gegeben habe. Deshalb sei im Jahre 2014 ein Bodenbewegungskataster eingerichtet worden. Eine Zulassung hätte erst erfolgen dürfen, wenn verwertbare Daten des Bodenbewegungskatasters vorgelegen hätten. Die Vorgehensweise des Beklagten die Flutung zuzulassen und nur ein Monitoring zur Messung der Bodenbewegungen einzurichten, sei unzureichend. Die Klägerin teile nicht die Einschätzung des Beklagten und der Beigeladenen, dass es nur Bereich großflächiger tektonischer Störungen aufgrund der flutungsbedingten Bodenbewegungen zu schadenrelevanten Veränderungen an der Erdoberfläche kommen könne. Denn zumindest in den Randzonen müsse es zu ungleichmäßigen Veränderungen an der Erdoberfläche kommen, die Schäden an der vorhandenen Bebauung verursachen könnten. Berücksichtige man, dass sich im Warndt mittlerweile Hebungen von etwa 30 cm (nicht wie von der Beigeladenen vorgetragen etwa 20

  1. cm)eingestellt hätten, sei es durchaus vorstellbar, dass dies zu erheblichen Schäden an der Erdoberfläche führen könne. Hinzu komme, dass der zugelassene Grubenwasseranstieg nicht nur zu Hebungen führe. Nach Einschätzung von Prof. W. führe der Anstieg des Wassers unweigerlich zur Auswaschung von Sedimenten und Salzen in den betroffenen Gebirgsschichten. Der Auswaschung folgten Setzungen der betroffenen Schichten, was an der Erdoberfläche wiederum zu Senkungen führen könne. Die Einschätzung der Beigeladenen, die im Saarrevier vorhandene Tektonik würde auf flutungsbedingte Hebungen nicht reagieren, sei unschlüssig. Auch wenn die im Saarrevier örtlich begrenzte Tektonik nicht mit der im Erkelenzer Revier vergleichbar sei, ändere das nichts daran, dass im Bereich der Störungslinien unterschiedliche geologische Schichten aufeinander träfen, die unterschiedlich auf Bodenbewegungen reagierten. Stehe ein Gebäude auf der Trennfuge, sei es unterschiedlichen Bewegungsdifferenzen ausgesetzt und könne erheblichen Schaden nehmen. Der Beigeladenen sei aus eigener Erfahrung bestens bekannt, dass wegen dieser Problematik viele Häuser im Saarland hätten abgerissen werden müssen. Weshalb diese Problematik bei Hebungen eine andere sein sollte, sei nichtnachvollziehbar. Prof. W. sei in seinem Gutachten im laufenden Planfeststellungsverfahren zu der Einschätzung gekommen, dass es aufgrund der geplanten Einstellung der Grubenwasserhebung zu Geländeerhebungen bis zu 11 cm kommen könne. Diese könnten wie im Erkelenzer Steinkohlerevier zu massiven Schäden an der Oberflächenbebauung führen und das sei auch für das Gemeindegebiet der Klägerin nicht ausgeschlossen. Vor einer Fertigstellung des satellitengesteuerten Bodenbewegungskatasters dürfe deshalb mit der Einstellung der Grubenwasserhaltung nicht begonnen werden. Bezweifelt werde die Einschätzung des Oberbergamtes, Tagesbrüche könnten nach der Stellungnahme des Ingenieurbüros Heitfeld-Schetelig erst auftreten, wenn das Grubenwasser das Niveau des Altbergbaus erreiche. Ein Gutachten werde ergeben, dass auch Erschütterungen in größerer Tiefe bislang verschlossene Tagesbrüche aufbrechen lassen könnten. Das gelte auch für flutungsbedingte Bodenhebungen. Der zugelassene Anstieg des Grubenwassers um gut 1.000 m werde sich auf geologische Schwachstellen an der Erdoberfläche besonders stark auswirken. Dadurch könnten bislang noch tragfähige Tagesbrüche in sich zusammenbrechen und zu Gefahrenstellen werden. Die Bergbehörden hätten auch nach der Ansicht des Ingenieurbüros Heitfeld-Scheteling vor der Zulassung der Flutung zunächst ein Tagesbruchkataster erstellen müssen, in dem alle bekannten und vermuteten Tagesbrüche beziehungsweise Gefahrenstellen aufgelistet und einer Risikobewertung unterzogen seien. Diese Stellen hätten dann eingehend untersucht und bei Bedarf dauerhaft gesichert werden müssen. Ohne diese Voruntersuchungen und Sicherungsmaßnahmen sei die Zulassung des Sonderbetriebsplans rechtswidrig. Soweit die Beigeladene meine, eine Gefahr der Verursachung von Tagesbrüchen würde erst dann reell, wenn das Grubenwasser in Bereiche vordringe, in denen oberflächennah abgebaut worden sei, somit bis -50 m NN, gehe sie nicht darauf ein, wie solche Tagesbrüche auf in tieferen Schichten verursachte Erschütterungen reagierten. Tagesbrüche stellten sich normalerweise im Bereich der Mundlöcher alter Stollen oder Schächte ein. Auch nach dem Verfüllen dieser Mundlöcher handele es sich um Lockerungszonen, für die Bewegungen äußerst empfindlich seien. Dass auf ihrem Gemeindegebiet in der Vergangenheit kein oberflächennaher Abbau stattgefunden habe, könne die Beigeladene allerdings auch nicht mit letzter Sicherheit garantieren und das werde mit Nichtwissen bestritten. Bekanntlich sei es im 19. und 20. Jahrhundert zu solchem Abbau gekommen. Die korrekte Vorgehensweise habe das Ingenieurbüro Heitfeld-Schetelig in seiner Stellungnahme abgegeben. Danach müssten zunächst alle in Betracht kommenden Anlagen erfasst und aufgenommen werden. Im Zuge der Abwicklung des Abschlussbetriebsplans seien dann alle Tagesöffnungen zu sichern. Auch die KP. gehe in ihrem Gutachten zum Erblastenvertrag aus dem Jahre 2006 von diesem Ansatz aus. Hinsichtlich der zu erwartenden Erderschütterungen kämen D. und Prof. W. zu dem Ergebnis, dass solche Ereignisse während der Flutung in gleicher Stärke wie während des Abbaus möglich seien. Prof. W. halte aber die Annahme, dass seismische Ereignisse während der Flutung nicht größer seien als solche während des Abbaus für generell nicht statthaft. Das VG des Saarlandes habe im Beschluss vom 02.07.2009 - 5 L 1683/08 - klargestellt, dass ein Abbau nicht mehr genehmigungsfähig sei, wenn mit Erderschütterungen zu rechnen sei, die denen im Jahre 2008 entsprächen. Gleichwohl sei die Flutung zugelassen worden. Das VG habe in seinem Beschluss zwischen solchen Abbaufeldern unterschieden, in denen es in der Vergangenheit zu starken Erderschütterungen gekommen sei und anderen, in denen das nicht der Fall gewesen sei. Nur in letzteren Fällen sei eine positive Prognose für den Nichteintritt von Erderschütterungen angebracht. Für die Primsmulde Süd habe das VG das verneint. Auf dieser Grundlage hätte der Sonderbetriebsplan nicht zugelassen werden dürfen. An dieser Einschätzung ändere auch das von der Beigeladenen im Vorverfahren vorgelegte Gutachten von Prof. Alber nichts. Dieser habe für sein Gutachten einen empirisch-mathematischen Ansatz gewählt. Obwohl er sowohl das Versagen von Gebirge aufgrund der Überschreitung der Gebirgsfestigkeit als auch das Versagen einer Trennfläche durch Überschreiten der Scherfestigkeit als Ursache für das Auftreten von bergbaubedingten Erschütterungen für möglich halte, komme er zu dem Ergebnis, dass nur Letzteres für Erschütterungen während der Flutungsphase verantwortlich sei. Das verwundere, weil bisher kein Fachmann zu diesem eindeutigen Ergebnis gekommen sei. Auch das VG sei im Beschluss vom 02.07.2009 auf Seite 15 noch davon ausgegangen, dass die Ursache für die Erschütterungen in den Feldern Dilsburg Ost und insbesondere Primsmulde Süd nicht abschließend geklärt seien und nur gesichert erscheine, dass ein Zusammenwirken verschiedener Ursachen maßgeblich sei. Demgegenüber gehe Prof. Alber davon aus, dass die zu erwartenden Magnituden der Erschütterungsereignisse von der Größe der Bruchflächen abhingen. Um eine Prognose für die Flutungsphase treffen zu können, habe er die Bruchflächen während des Abbaus 2007 und 2008 berechnet und die während der Flutungsphase zwischen dem 19.03.2013 und dem 05.04.2015. Dabei berücksichtige er auch die jeweils aufgetretenen und gemessenen seismischen Ereignisse und komme zum Ergebnis, dass die Bruchfläche während des Grubenwasseranstiegs nur 1/6 der Bruchfläche während des Abbaus betragen habe. Daraus habe er eine maximale Schwinggeschwindigkeit für künftige Erschütterungen beim Grubenwasseranstieg von 23 mm/s abgeleitet. Diese Vorgehensweise sei zweifelhaft. Sie berücksichtige etwa nicht, dass die erfolgte Flutung von ca. 296 m erst zu einem Bruchteil der zugelassenen Flutung realisiert worden sei und weitere mehr als 700 m zugelassen seien. Das Aufsteigen des Grubenwassers in höhere und geologisch anders geartete Gesteinsschichten spiele bei diesem mathematischen Ansatz keine Rolle. Die D. sehe das etwa anders, indem sie darauf abstelle, dass es unterschiedliche Erschütterungshorizonte gebe, die weit oder knapp oberhalb sowie unterhalb des Flözes Schwalbach lägen. An der Entstehung der Erderschütterungen sei demnach nachweislich ein sehr großer Gebirgskörper beteiligt. Eine Erkundung zu einer verlässlichen Prognose von Erderschütterungen sei nicht möglich. 24 Auch Prof. W. sehe auf Seite 6 seiner Stellungnahme vom 14.01.2013 deutliche Unterschiede in den abbaubedingten Erschütterungen und solchen, die in der Flutungsphase entstünden. Vor diesem Hintergrund erscheine die Annahme von Prof. Alber fraglich, dass es beim Ansteigen des Grubenwassers auf -400 m NN in der Wasserprovinz Duhamel nicht zu Erschütterungsereignissen mit einer Schwinggeschwindigkeit von mehr als 23 mm/s kommen werde. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Schwinggeschwindigkeit der flutungsbedingten Erschütterungen nicht die Maximalwerte wie während des Abbaus im Jahre 2008 erreichten, änderte das nichts an der Rechtslage. So habe das VG im Beschluss vom 02.07.2009 darauf hingewiesen, dass eine Einstellung des Betriebes auch bei wesentlich niedrigeren Schwinggeschwindigkeiten als 93,54 mm/s am 23.02.2008 angezeigt wäre. Wenn das so sei, dürfe der Beklagte nichts genehmigen, was zu Erschütterungsereignissen mit Schwinggeschwindigkeiten von über 93 mm/s führen könne. Jedenfalls wären umfangreichere und genauere Überprüfungen angezeigt gewesen und zwar durch neutralere Gutachter als die von der Beigeladenen in engem geschäftlichem Kontakt stehenden Sachverständigen wie die D. und Prof. Alber. Aus dem Gutachten von Prof. Alber gehe auch nicht hervor, dass dieser genauere Untersuchungen zu den geologischen Schichten durchgeführt habe, die von dem Flutungsprozess betroffen wären. Dies gelte vor allem für die Schichten, die oberhalb der bereits abgebauten Streben lägen. Offensichtlich habe Prof. Alber lediglich aus den bisher aufgetretenen Erschütterungsereignissen bei der Flutung unterhalb dieser Streben und den dadurch betroffenen Bruchflächen mathematisch Rückschlüsse auf das Verhalten oberhalb der Streben Primsmulde 1 und 2 gezogen. Diese Vorgehensweise berücksichtige nicht die geologischen Unterschiede, die in dem Gebirge zwischen -1.100 m NN (Aktueller Stand des Grubenwassers) und -400 m NN (Angedachter Endstand der Flutung) gegeben seien. Dass in diesen Besonderheiten der geologischen Schichten ein erhebliches Risikopotential liege, habe Prof. W. bei seiner Vernehmung vor dem Untersuchungsausschuss des Landtages bestätigt. Danach befinde sich im Bereich zwischen -900 m NN und -800 m NN eine geologische Schicht, die bei der Durchflutung ein erhebliches Risikopotential für seismische Reaktionen ausweise. Diese Schicht sei das größte Problem bei einer weiteren Flutung der Primsmulde. Vor diesem Hintergrund wäre eine weitere Sachverhaltsaufklärung geboten gewesen. So hätten in Nordrhein-Westfalen das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz sowie das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie ein Gutachterkonsortium zur Prüfung möglicher Umweltauswirkungen von Abfall- und Reststoffen zur Bruch-Hohlraumverfüllung in Steinkohlebergwerken ins Leben gerufen. Diesem gehörten etwa die a AG sowie 4 Universitätsprofessoren an. Auf die Gefahren der Auslösung seismischer Ereignisse durch die beabsichtigte Grubenflutung habe auch Dr. Christian Kl. bei einem Vortrag bei der Klägerin hingewiesen. Dr. Kl. sei ein international anerkannter Fachmann für seismische Ereignisse, der eine Vielzahl von Fachbeiträgen veröffentlicht habe. Dessen Einschätzung zufolge müsse zwischen menschlich induzierten und menschlich ausgelösten Erdbeben differenziert werden. Erstere fänden nur im unmittelbaren Umfeld der geotechnischen Projekte, wie z.B. einem Bergwerk, statt. Ohne diese Projekte würde sich das Erdbeben nicht ereignen. Dagegen handele es sich bei menschlich ausgelösten Erdbeben um solche, die natürliche tektonische Ursachen hätten und durch menschliches Eingreifen, wie den Bergbau, aktiviert würden. Solche natürlichen Beben hätten eine wesentlich größere seismische Magnitude und könnten sich im weiten Umfeld der Störquelle (0 - 30
  2. km)ereignen. Im australischen Newcastle habe sich 1989 ein Erdbeben in einer Tiefe von 10 km mit einer Magnitude von 5,6 ereignet. Solche Ereignisse könnten nach Kl. momentan auch für das Gebiet der Klägerin nicht ausgeschlossen werden. Das sei indes gutachterlich zu untersuchen. Wie gefährlich solche Vorhersagen über zu erwartende Erderschütterungen seien, habe sich beim Abbau im Flöz Schwalbach, Feld Dilsburg, gezeigt. Dort habe der Sachverständige Erschütterungen mit Schwinggeschwindigkeiten von maximal 3 mm/s prognostiziert. Beim Abbau in den Jahren 2006 und 2007 seien im Bereich Falscheid sodann aber Schwinggeschwindigkeiten von über 70 mm/s gemessen worden. Nach den vorliegenden Stellungnahmen und Gutachten seien bei der Flutung des Bergwerks Saar Erschütterungsereignisse mit einer Stärke mindestens wie während des Abbaus möglich, sodass der Sonderbetriebsplan nicht hätte zugelassen werden dürfen. Soweit der Beklagte meine, bereits aufgrund der geografischen Lage des Gemeindegebiets der Klägerin am Rande des Einwirkungsbereichs des ehemaligen Abbaus seien keine so schweren Erschütterungswerte wie im Epizentrum des Bebens von Februar 2008 (in Saarwellingen) zu erwarten, gebe es gerade keine gesicherten Erkenntnisse, dass der mögliche Einwirkungsbereich der zugelassenen Flutung an der Erdoberfläche mit dem des Abbaus übereinstimme. Wie sich das aufsteigende Wasser verteile, wenn es die Erdoberfläche erreiche, sei ungewiss. Der Beklagte habe deshalb im zweiten Genehmigungsverfahren betreffend die Wasserprovinzen Reden und Duhamel den räumlichen Bereich der Untersuchung erweitert. Nunmehr gehöre auch das gesamte Gemeindegebiet der Klägerin zum Untersuchungsbereich, obwohl der ursprünglich berechnete Einwirkungsbereich des Abbaus nur einen Teil des Gemeindegebiets umfasst habe. Offensichtlich sei der Beklagte nunmehr der Ansicht, dass die Auswirkungen der Flutung geografisch weiter reichen könnten als die des Abbaus. Wenn es durch die Flutung zu erneuten schweren Erschütterungsereignissen komme, sei auch nicht vorhersehbar, wo genau die stärksten Schwinggeschwindigkeiten auftreten. Nach dem Kenntnisstand der Klägerin gebe es keine wissenschaftlichen Erkenntnisse, dass ein flutungsbedingtes Beben die gleichen Örtlichkeiten in der gleichen Intensität heimsuchen würde wie ein abbaubedingtes Beben. Selbst wenn bei der Flutung nur mit Erschütterungen mit Schwinggeschwindigkeiten unterhalb des Höchstwertes des Ereignisses von Februar 2009 (93 mm/sec.) zu rechnen sei, hätte der Sonderbetriebsplan nach den Vorgaben des VG im Beschluss vom 02.07.2008 - 5 L 1683/08 - nicht zugelassen werden dürfen. Eine weitere Gefahr bestehe in der möglichen Kontaminierung des Grundwassers durch verunreinigtes Grubenwasser. Dass in den Grubenbauen Giftstoffe lagerten, die sich nicht mit dem Trinkwasser vermischen dürften, sei unstreitig. In der planerischen Mitteilung der Beigeladenen zum Ansteigenlassen des Grubenwasserspiegels in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel seien die betreffenden Stoffe unter Ziffer 6.11 aufgelistet. Dabei handele es sich um bergbaufremde Stoffe, die in der Vergangenheit in die Grubengebäude eingebracht worden seien, Rückstände aus Steinkohlekraftwerken wie Sprühabsorbtionsasche, Asbestzement und Altsande aus Gießereibetrieben. Hinzu kämen die beim Abbau eingesetzten Betriebsstoffe, Getriebe- und Hydrauliköle, die zum Teil PCB oder PCDM enthielten. Bei einer Flutung der Grubengebäude komme es unweigerlich zu einer Vermischung des Grubenwassers mit diesen Giftstoffen. Ob bei dem zugelassenen Anstieg des Grubenwassers auf -400 m NN die Gefahr des Kontaktes dieser Giftstoffe mit dem Trinkwasser bestehe, werde unterschiedlich gesehen und sei ggf. gutachtlich zu klären. Entscheidend komme es auf die Dichtigkeit des Gebirges zwischen den Grubenwasser und Grundwasser führenden Schichten an. Nur wenn wissenschaftlich eindeutig ausgeschlossen werden könne, dass die für die Trinkwasserbrunnen genutzten Grundwasserleiter von dem aufsteigenden, mit Grubenwasser versetzten Grundwasser beeinflusst würden, könne eine Gefahr für das Trinkwasser durch den geplanten Grubenwasseranstieg verneint werden. Das entspreche auch einer Forderung des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr vom 16.12.2014 sowie des Ingenieurbüros Heitfeld-Schetelig in der Stellungnahme für den Landtag vom 31.08.2015, jeweils für das weitere ("große") Genehmigungsverfahren. Soweit der Beklagte unter Hinweis auf den Beschluss des Hessischen VGH vom 07.02.1991 - 7 TH 3215/89 - die Auffassung vertrete, sie - die Klägerin - könne eine Gefährdung ihres Trinkwassers nicht geltend machen, weil sie die Wasserversorgung der Gemeinde auf den Wasserzweckverband Nalbach übertragen habe, verkenne er, dass der VGH eine Antragsbefugnis der Gemeinde nur im Rahmen der Daseinsvorsorge für eine Gefährdung der Trinkwasserqualität auf ihrem Gebiet geltend gemacht habe. Ob das auch für einen Wasserversorger gelte, der von der Gemeinde beherrscht werde, habe der VGH offen gelassen. Sie - die Klägerin - halte 51 % der Anteile des Wasserzweckverbandes Nalbach, ihr Bürgermeister sei Verbandsvorsteher, so dass von einem beherrschten Unternehmen auszugehen sei. Zudem sei der Hessische VGH auch in die Prüfung der materiellen Frage eingestiegen, ob ein Eingriff in den Grundwasserhaushalt als eine Verletzung der Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG) anzusehen sei. Es liege auf der Hand, dass Veränderungen des Grundwasserspiegels oder die Gefahr der Kontaminierung sich in erheblichem Maße auf die Planungshoheit auswirken könnten. Auch aus den von der Beigeladenen zitierten Entscheidungen des VGH Kassel vom 07.02.1991 und des OVG Koblenz vom 03.06.1986 ergebe sich nicht, dass sie sich wegen der Übertragung der Wasserversorgung auf den Wasserzweckverband Nalbach nicht auf ihr kommunales Selbstverwaltungsrecht berufen könne. Das OVG Koblenz habe die Klagebefugnis bejaht, weil die Gemeinde aufgrund ihrer beherrschenden Stellung die Entscheidungsgewalt übe die Wasserversorgung gehabt habe. Darüber hinaus sei der aus dem Selbstverwaltungsrecht herzuleitende Abwehranspruch einer Gemeinde gegen eine faktische Entziehung des Wasserversorgungsrechts überhaupt nicht übertragbar. Er gehöre als akzessorisches Nebenrecht entsprechend § 1004 BGB zu dem hoheitlich und deshalb auch für juristische Personen des Privatrechts mangels gesetzlicher Ermächtigung nicht übertragbaren Recht. Folglich sei sie auch insoweit klagebefugt. Dass nach der Durchführung der Flutung ein Abstand zwischen dem Grubenwasserspiegel und den grundwasserführenden Schichten von etwa 450 m verbleibe und dieser ausreichend Sicherheit dafür gewährleiste, dass es zu keiner Vermischung der beiden Wasserschichten komme, werde bezweifelt. Herr Dr. Harald Fr. habe bei seiner Vernehmung durch den Untersuchungsausschuss des Landtages zum Grubenwasseranstieg deutlich gemacht, dass keine Gebirgsschicht so dicht sei, dass ein Durchdringen aufsteigenden Wassers ausgeschlossen werden könne. Dr. Fr. sei als Abteilungsleiter im Umweltministerium in Nordrhein-Westfalen für den Bereich Abfall und Wasser zuständig gewesen. Prof. W. habe in seinem Gutachten im anhängigen Planfeststellungsverfahren ausgeführt, dass ein Grubenwasseranstieg auf -320 m NN in einigen Gebieten zu einem Anstieg des Grundwasserspiegels um bis zu 3 m führen könne. Probleme könnten überall dort auftreten, wo Querstörungen die südliche Hauptstörung kreuzten, so am Rande des Bischmisheimer Grabens. Dort könne es zu einer Verbindung zwischen Grubenwasser und Grundwasser kommen, vor allem im Bereich des Scheidter Tals. Auch habe Prof. W. Bedenken gegen die Standfestigkeit des Hochdruckdamms, der die Wasserprovinz Warndt von den anderen Wasserprovinzen trenne. Da somit eine Verbindung des Grubenwassers mit dem Grundwasser nicht ausgeschlossen werden könne, müsse das auch vorliegend gelten. Der für sie geltende Drittschutz ergebe sich auch aus den Rechten und Pflichten, die ihr als Eigentümerin von betroffenen Grundstücken zustünden. Sollte es tatsächlich zu einer Vermischung kontaminierten Grubenwassers mit dem Grundwasser kommen und dieses in erdoberflächennahe Bereiche vordringen, seien zunächst alle Eigentümer als Zustandsstörer zur Sanierung der belasteten Grundstücke verpflichtet. Dagegen könnte sie sich zwar nicht auf Art. 14 GG, wohl aber auf ihr einfachrechtlich von § 903 BGB geschütztes Eigentumsrecht berufen. Das habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 14.04.2005 - 7 C 26.03 - in einem Fall entschieden, in dem es nach der Beendigung des Abbaus um die Einlagerung von Abfällen in einer Tongrube gegangen sei. Die Sachlage sei vorliegend die gleiche mit dem alleinigen Unterschied, dass die Gefahr für das Grundwasser dort von oben und hier von unten käme. Dasselbe gelte für den abfallrechtlichen Aspekt. dass im Bergwerk etwa Rückstände aus Steinkohlekraftwerken, Asbestzemente und Altsande aus Gießereibetrieben eingelagert seien. Insoweit müsse ein Genehmigungsverfahren nach dem KrWG durchgeführt werden. Da der Eingriff in ihre Planungshoheit zum Zeitpunkt der Durchführung ihrer Bauleitplanung nicht bekannt gewesen sei, müsse hypothetisch geprüft werden, ob sich die Zulassung des Flutungsvorhabens konkret auf die in Betracht kommenden Bebauungs- und Flächennutzungspläne ausgewirkt hätte. Zu den einzelnen Planvorhaben sei im Schriftsatz vom 13.11.2015 umfangreich vorgetragen worden. Wenn sie über den Sonderbetriebsplan informiert worden wäre, wären die betreffenden Bauleitpläne nicht bzw. nicht in ihrer jetzigen Form zustande gekommen. Dabei gehe es um den Bebauungsplan Gewerbegebiet östlich der Saarwellinger Straße (Primsaue), den Flächennutzungsplan erneuerbare Energien (Wind), den Bebauungsplan Sondergebiet Solarpark Nalbach und den Bebauungsplan Ortskern Nalbach. Bei diesen Planungsvorhaben sei die Gemeinde davon ausgegangen, dass der Steinkohlebergbau mit allen seinen Folgen im Saarland beendet sei. Nach den Erschütterungsereignissen in den Jahren 2007 und 2008 habe das Image der Klägerin als lukrativer Wohn- und Gewerbestandort erheblich gelitten. Diesem Trend habe man nach dem Ende des Abbaus mit den neuen Bebauungsgebiet entgegenwirken und der Gemeinde zudem eine Vorreiterrolle bei der Ansiedlung erneuerbarer Energieanlagen zuweisen wollen. Diese planungsrechtlichen Grundlagen seien durch die Zulassung des Sonderbetriebsplans entfallen. Soweit der Beklagte die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der gemeindlichen Liegenschaften durch den Anstieg des Grubenwassers in Abrede stelle, sei nicht nachvollziehbar, auf welchen Erkenntnissen diese Einschätzung beruhe. Sowohl die D. als auch Prof. W. kämen zu dem Ergebnis, dass Erschütterungsereignisse mit einer Stärke wie während des Abbaus möglich seien. Am 23.02.2008 habe die Schwinggeschwindigkeit über 93 mm/s betragen. Das habe zum Teileinsturz des Kirchturms in Saarwellingen geführt. Folglich sei auch beim Grubenwasseranstieg mit gleichen Schäden zu rechnen. Auch zu Beginn der Flutung sei es am 15.04.2014 zu einem Ereignis mit einer Schwinggeschwindigkeit von 7,5 mm/s gekommen. Nachdem die Pumpen wieder angefahren worden seien, habe es keine nennenswerten Erschütterungen mehr gegeben. Für die Beurteilung der Gefahr schwerer Bergschäden an der Erdoberfläche durch Hebungen aufgrund des Grubenwasseranstiegs fehle es an jeder wissenschaftlichen Grundlage. Es gebe auch keine öffentliche Stellungnahme, mit welchen Hebungen in welcher Größenordnung zu rechnen sei und wie sich das auf die vorhandene Bebauung auswirke. Deshalb sei die Annahme des Beklagten, es werde nicht zu schweren Schäden am Eigentum der Klägerin kommen, rein spekulativ. Erforderlich wären insbesondere Untersuchungen gewesen, ob für die kommunalen Einrichtungen ein besonderes Gefährdungspotential bestehe, etwa durch besondere geologische Verhältnisse in Form einer tektonischen Störung in der Nähe dieser Grundstücke oder wegen der schlechten Bausubstanz der Gebäude. Bereits im Widerspruchsverfahren sei darauf hingewiesen worden, dass das Rathaus auf einer alten Luftschutz-Stollenanlage aus dem 2. Weltkrieg stehe. Wie diese auf Hebungen oder schwere Erschütterungsereignisse reagieren würde, sei ungewiss. Gleiches gelte für die KiTa in Körprich, die sich am Fuße des Hoxberges befinde. Der Hoxberg reagiere äußerst empfindlich auf bergbaubedingte Bewegungen. Deswegen habe die Beigeladene dort auch in erheblichem Maße Sicherungsmaßnahmen durchgeführt. Eine zutreffende Prognose hätte zu dem Ergebnis geführt, dass eine ernst zu nehmende Gefahr für schwere Bergschäden an den kommunalen Einrichtungen bestehe. Sie - die Klägerin - habe im Januar 2017 von der Kirchengemeinde Nalbach ein Grundstück erworben, das ehemals als Kindergarten mit Schwesternwohnhaus genutzt worden sei. Dabei seien eine Sanierung und spätere Nutzung als Kindergarten geplant gewesen. Dann habe sich herausgestellt, dass sich unter dem Grundstück Hohlräume einer bislang unbekannten und ungesicherten Luftschutzanlage aus dem zweiten Weltkrieg befänden. Offenbar habe die Anlage bereits nachgegeben und zu Tagesbrüchen geführt, in deren Folge sich Hohllagen gebildet hätten. Dann seien im März 2017 ein Baustopp verhängt und das Gebäude gesichert worden. Das Betreten des Grundstücks sei jetzt verboten. Wegen der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen und dem entstandenen Schaden führe die Klägerin beim Landgericht Saarbrücken einen Rechtsstreit gegen die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) der Bundesrepublik Deutschland. Das Gebäude sei aufgrund der Vorbelastung hochempfindlich. Sollte es aufgrund des Grubenwasseranstiegs zu Bodenbewegungen kommen, könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Bunkeranlage nachgebe und an dem Grundstück samt Bebauung ein massiver Schaden entstehe. Die Gebäude seien für horizontale Bewegungen aufgrund von Erderschütterungen genauso empfänglich wie für vertikale Bewegungen aufgrund von Senkungen oder Hebungen. Es sei davon auszugehen, dass die prognostizierten Erschütterungsereignisse mit einer Schwinggeschwindigkeit von bis zu 23 mm/s bzw. Hebungen bis zu 11 cm ausreichten, um einen schweren Schaden an den Gebäuden herbeizuführen. Bekanntlich werde in der einschlägigen DIN 4150 Teil 3 nach etwaigen Vorbelastungen der jeweiligen Grundstücke differenziert. Bei besonders empfindlichen Gebäuden könnten bereits Schäden ab einer Schwinggeschwindigkeit von 3 mm/s auftreten. Folglich seien schwere Bergschäden zu befürchten und zwar nicht nur am Kindergartengebäude mit dem Spielgelände, sondern auch an dem zum Grundstück führenden öffentlichen Weg. Die geplante Kindertagesstätte werde als Einrichtung im Bereich der Daseinsvorsorge dringend gebraucht. Deren Beeinträchtigung sei als Gemeinschaden im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 9 BBergG anzusehen. Denn es handele sich um einen gravierenden Schaden, der sich auf das Allgemeinwohl auswirke. 25 Dieser Aspekt müsse bei der Interessenabwägung mit berücksichtigt werden. Die Zulassung des Sonderbetriebsplans sei auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu vereinbaren, dessen besondere Ausprägung § 48 Abs. 2 BBergG enthalte. Danach könne die Bergbehörde die Zulassung von Betriebsplänen beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden. Den Interessen des Abbauunternehmens und des Staates an der Rohstoffgewinnung und einer gesicherten Energieversorgung stünden andere öffentliche Belange und die Interessen betroffener Dritter, etwa der Oberflächeneigentümer entgegen, die gegeneinander abgewogen werden müssten. 26 Das betreffe nicht nur Betriebspläne des laufenden Abbaus, sondern auch Abschlussbetriebspläne. 27 Als öffentliches Interesse seien vor allem die Belange des Umweltschutzes anzusehen. Hier komme dem Abfallrecht, dem Bodenschutzrecht und dem Wasserrecht eine herausgehobene Rolle zu. 28 Die geplante Flutung des Bergwerks Saar gehe - wie ausgeführt - mit erheblichen Risiken für das Grundwasser einher. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es auch beim Anstieg des Grubenwassers auf -400 m NN im Bergwerk Saar zu einer Vermischung mit dem Grundwasser mit der Folge komme, dass die im verunreinigten Grubenwasser enthaltenen Schadstoffe letztlich auch in das Trinkwasser gelangen könnten. Mit diesem Risiko hätten sich die Bergbehörden vor der Zulassung des Sonderbetriebsplans nicht ausreichend auseinandergesetzt. Insbesondere seien keine entsprechenden Untersuchungen in die Wege geleitet oder Gutachten eingeholt worden, obwohl dies etwa von Prof. W. oder dem LUA empfohlen worden sei. Das Argument der Rohstoffsicherung könne nach dem Ende des Bergbaus nicht mehr als Argument bei der Abwägung dienen. Die Widerspruchsbehörde habe indes bei der Abwägung nach § 48 Abs. 2 BBergG die unternehmerischen Ziele der Beigeladenen höher eingestuft als das öffentliche Interesse an der sicheren Trinkwasserversorgung. Dass eine bloße Kostenersparnis die Abwägungsentscheidung nicht zugunsten des Abbauunternehmens ausfallen lassen dürfe, habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 18.12.2014 - 7 C 22.12 - ausdrücklich betont. Sie - die Klägerin - habe auch schon im Vorverfahren vorgetragen, dass der Grubenwasseranstieg nur aufgrund eines Abschlussbetriebsplans hätte zugelassen werden dürfen. Die gegenteilige Ansicht der Widerspruchsbehörde gehe schon von einem unzutreffenden rechtlichen Ansatz aus. Auch das Bundesverwaltungsgericht sei im Urteil vom 18.12.2014 - 7 C 22.12 - davon ausgegangen, dass Betriebsplänen für die Gewinnungsphase aufgrund ihrer zeitlichen und inhaltlichen Beschränkung für die Phase der Einstellung des Betriebs keine Rechtswirkung zukomme. Deshalb habe der am 19.02.2013 zugelassene Sonderbetriebsplan nach Einstellung des Abbaus am 30.06.2012 nicht mehr auf den ursprünglichen und bis zum 31.12.2012 befristeten Hauptbetriebsplan vom 05.01.2009 gestützt werden dürfen. Der Hauptbetriebsplan habe auch keine Regelungen zur Einstellung der Wasserhaltung nach Ende des Abbaus enthalten. Auch die Beigeladene gehe davon aus, dass die Frage der zukünftigen Wasserhaltung im Bergwerk Saar Gegenstand eines Abschlussbetriebsplans sein solle, der in Arbeit sei. Die Verlängerung des bis zum 31.12.2012 befristeten Hauptbetriebsplans zum Zwecke der Zulassung des Sonderbetriebsplans sei rechtswidrig. Soweit die Widerspruchsbehörde aus dem Meggen-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2014 - 7 C 22.12 - herauslese, dass die Regelung der Wasserhaltung nach Einstellung des Abbaus durch einen Sonderbetriebsplan zulässig sei, treffe das nicht zu. Nach dem Wortlaut der §§ 52 , 53 BBergG und der Gesetzesbegründung sei eher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine abschließende Regelung im Abschlussbetriebsplan vorgesehen habe. 29 Das Bundesverwaltungsgericht habe im Meggen-Urteil ausgeführt, dass eine Verfahrensstufung durch Teilentscheidungen wegen der komplexen Vorhaben zulässig sei, um die aufgeworfenen Probleme schichtweise abzuarbeiten. Allerdings sei es dabei um einen Sonderbetriebsplan zu einem Abschlussbetriebsplan gegangen. Vorliegend fehle es aber an einem Anschlussbetriebsplan, an den nach § 55 BBergG noch weitere Anforderungen als an einen Hauptbetriebsplan oder einem Sonderbetriebsplan gestellt würden. Auch Rechtsanwalt T., der im Auftrag der Landtagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen ein Rechtsgutachten erstellt habe, das auch schon zur Verwaltungsakte gereicht worden sei, sei der Ansicht, dass die Zulassung der Teilflutung durch einen Sonderbetriebsplan ohne einen Abschlussbetriebsplan rechtswidrig sei. Auch das Oberbergamt sei ausweislich eines Vermerkes vom 18.12.2012 dieser Ansicht gewesen. Offenbar verträten mittlerweile auch der Beklagte und die Beigeladene die Auffassung der Erforderlichkeit eines Abschlussbetriebsplans. So habe die Beigeladene zugleich mit dem Antrag auf Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses für den Grubenwasseranstieg auf -320 m NN die Zulassung eines entsprechenden Abschlussbetriebsplans gestellt. Die Zulassung des Sonderbetriebsplans ohne einen entsprechenden Abschlussbetriebsplan stelle sich ebenfalls als einen schwerwiegenden Fehler im Sinne von § 44 Abs. 1 SVwVfG dar, der zur Nichtigkeit der Zulassung des Sonderbetriebsplans führe. Die Zulassung des Sonderbetriebsplans verstoße auch gegen § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG, weil es für die Einstellung der Grubenwasserhaltung einer wasserrechtlichen Genehmigung bedürfe, die nicht vorliege. Denn die Einstellung der Grubenwasserhaltung stelle sich als Ableiten von Grundwasser in diesem Sinne und als Umleiten im Verständnis von § 9 Abs. 2 Nr. 1 WHG dar. Auch sei von einem Aufstauen von Grundwasser auszugehen. Selbst wenn man diese Tatbestandsalternativen verneine, greife der Auffangtatbestand des § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG, der eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit als (nach § 8 WHG erlaubnispflichtige) Benutzung des Grundwassers fingiere; eine Gefährdung des Trinkwassers sei dafür nicht erforderlich. Weiterhin sei die Zulassung des Sonderbetriebsplans rechtswidrig, weil diese ohne eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt sei. Da die Flutung der Bergwerksanlagen Bestandteil eines Gesamtkonzeptes sei, dürfe nicht auf das jährlich zutage geleitete Wasser abgestellt werden, das weniger als 10 Mio. m3 betrage und damit nach § 57a BBergG i.V.m. § 1 Nr. 1 UVP-V und Nr. 13.3.1 der Anlage 1 zum UVP-Gesetz keine UVP-Pflicht auslöse. Allerdings sei auch bei einer geringeren Entnahmemenge nach Nrn. 13.3.2. bzw. 13.3.3 eine Vorprüfung des Einzelfalles erforderlich, die vor der Zulassung des Sonderbetriebsplans nicht durchgeführt worden sei. Die Zulassung des Sonderbetriebsplans verstoße auch gegen die Vorgaben des Erblastenvertrages aus dem Jahre 2007, einem dreiseitigen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Die Verpflichtungen aus dem Vertrag seien für die Vertragsparteien verbindlich. Ein Abstellen der Pumpen sehe der Vertrag nicht vor. Die Beigeladene habe zutreffend darauf hingewiesen, dass sich aus dem Erblastenvertrag konkrete Pflichten für sie ergäben. Allerdings habe diese nicht vorrangig darin bestanden, bei der Wasserhaltung der stillgelegten Bergwerke Kosten zu sparen. Parteien des Erblastenvertrages seien die Länder Nordrhein-Westfalen, das Saarland und die RAG-Stiftung. Sinn des Vertrages sei die Regelung, wer die Ewigkeitslasten des Steinkohlebergbaus zu tragen habe. Im KP.-Gutachten zur Bewertung der Ewigkeitslasten heiße es u.A., das die Stiftung die R. AG unverzüglich veranlassen werde, ein Konzept mit dem Ziel der langfristigen Optimierung der Grubenwasserhaltung zu entwickeln, fortlaufend zu aktualisieren und den Ländern zuzuleiten. Die KP. sei seinerzeit von einem ewigen Abpumpen des Grubenwassers ausgegangen, weil nur dann die Gefahr einer Trinkwassergefährdung vermieden werden könne. Für eine Rückführung der Wasserhaltung sei als Zeitrahmen vorgegeben worden, dass dies erst dann erfolgen könne, wenn alle Schachtsicherungsmaßnahmen an den untersuchten Schächten an Ruhr und Saar im Jahr 2025 abgeschlossen seien. Zusätzlich müssten die rund 2.200 verbleibenden Schächte, die noch nicht untersucht worden seien, ebenfalls saniert werden. Erst danach könne mit der Rückführung der Wasserhaltung begonnen werden. Die im Erblastenvertrag enthaltene Optimierungsklausel habe ein Abstellen der Pumpen nicht eingeschlossen. Aufgrund dieser vertraglichen Vorgaben sei der Beklagte nicht befugt gewesen, den Sonderbetriebsplan zuzulassen. Die Zulassung des Sonderbetriebsplans ohne die entsprechende Änderung des Erblastenvertrages stelle sich als ein besonders schwerwiegender Fehler im Sinne von § 44 Abs. 1 SVwVfG dar, der zur Nichtigkeit der Zulassungsentscheidung führe. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 19.02.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2016 aufzuheben, die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Seiner Ansicht nach greifen die von der Klägerin geltend gemachten Gründe nicht durch. Die Verfahrensvorschrift des § 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG vermittele nach gefestigter und ständiger Rechtsprechung eine die Gemeinde schützende Wirkung nur, wenn die kommunale Planungshoheit durch die Zulassung eines Betriebsplans verletzt wird. Ein bloßes Tangieren reiche nicht. Soweit die Klägerin das bei den Bergbehörden anhängige Verfahren auf Zulassung des Grubenwasseranstiegs in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel bis in das Niveau von -320 m NN vorliegend mit berücksichtigt wissen wolle, könne das die Rechtswidrigkeit der hier angegriffenen Sonderbetriebsplanzulassung nicht begründen. Derzeit werde das Grubenwasser in Reden gehoben. Im noch anhängigen verfahren gehe es um die Vereinigung der Wasserprovinzen Reden und Duhamel, das zu Ziel habe, dass das Grubenwasser fortan in Ensdorf gehoben und von dort in die Saar geleitet werden solle. Dort gehe es um eine Menge von mehr als 10 Mio. m3/a, sodass eine Planfeststellung erforderlich sei, bei der gemäß § 1 Nr. 9 UVPV-Bergbau i.V.m. Nr. 13.3.1 der Anlage 1 zum UVPG eine eigene Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müsse. Ebenfalls ohne Erfolg rüge die Klägerin, dass sie im Rahmen der Aufstellung ihrer Bauleitplanung nicht die notwendigen Informationen bekommen habe. Im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans "Gewerbegebiet östlich der Saarwellinger Straße" sowie der Erstellung des Flächennutzungsplans "Erneuerbare Energien (Wind)" habe das Oberbergamt keine Bedenken gegen die vorgelegten Planungsabsichten gehabt und dies auch entsprechend mitgeteilt, weil aus fachkundlicher Sicht keine Auswirkungen zu besorgen gewesen seien, die Änderungen an der Planung notwendig gemacht hätten. Dass den Bergbehörden bei der Risikobewertung und -einschätzung auf der Grundlage einer Prognoseentscheidung aufgrund ihres Fachwissens ein gewisser Beurteilungsspielraum zustehe, räume die Klägerin ein. Sie treffe aber eine andere Prognoseentscheidung und das, ohne ein entsprechendes Fachwissen zu reklamieren. Die Risikolage halte sie aufgrund der auf Seite 17 des Widerspruchsbescheides aufgelisteten Gutachten und gutachtlichen Stellungnahmen für zu hoch, um den Sonderbetriebsplan zuzulassen. Das ergebe sich aus den Bedenken der Gutachter und erfordere weitere wissenschaftliche Gutachten. Wie viele weitere Gutachten und zu welchen konkreten Fragen noch erforderlich seien, werde nicht ausgeführt. Allerdings könnten auch bei komplexen Sachverhalten durchaus Entscheidungen getroffen werden, wenn die entscheidungserheblichen Fragen hinreichend geklärt seien. Die Klägerin ziehe die Gutachten der D. in Zweifel, weil es sich dabei um "ein Vertragsunternehmen der Beigeladenen" handele. Bei der D. handele es sich um eine durch das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen nach § 26 BImSchG benannte Stelle mit besonderem Fachwissen für Erderschütterungen und deren Messung. Herr Prof. W. von der Grundwasser- und Geoforschung GmbH (GGF) sei vom Beklagten beauftragt worden, eine gutachtliche Stellungnahme insbesondere zur Plausibilität der Aussagen im Gutachten der D. vom 10.10.1012 abzugeben. Die am 15.01.2013 zugesandte Stellungnahme sei zur Klärung des Sachverhalts und der Risikolage hinzugezogen worden und habe die Grundlage für die Zulassung des Sonderbetriebsplans gebildet. Zutreffend heiße es in der Stellungnahme von Prof. W. auf Seite 6, dass grundsätzlich die Möglichkeit zur Risikominimierung hinsichtlich Erschütterungen durch Aufspürung, Inaugenscheinnahme, Einmessung und Beurteilung von im Zuge der bergbaulichen Tätigkeit möglicherweise entstandenen größeren Klüften hätte vorgenommen werden können. Diese Möglichkeit habe aber nicht mehr bestanden, da das Grubengebäude zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zugänglich gewesen sei. Der von der Klägerin daraus gezogene Schluss, dass deshalb keine ausreichende Grundlage für eine Entscheidung über die Zulassung des Sonderbetriebsplans bestanden habe, verkehre den Inhalt der gutachtlichen Stellungnahme ins Gegenteil. Denn Prof. W. sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Aussagen im Gutachten der D. fachlich plausibel und richtig seien. Dafür habe er sich ausdrücklich auf eigene Daten und Kenntnisse der Geologie des Saarkarbons gestützt und dazu auf Seite 6 des Gutachtens ausgeführt: "Da eine Zugänglichkeit des Grubengebäudes für eine Inaugenscheinnahme und Einmessung von Klüften in den in Frage kommenden Feldesteilen nicht mehr gegeben ist, bestand alternativ noch der hinsichtlich seiner Aussagesicherheit gleichwertige methodische Weg, eine Auswertung der vorhandenen Karten, Pläne, Risse, Grubenbilder und Aufzeichnungen der Bergbehörde vorzunehmen, da diese bekanntermaßen sehr detailgenau sind. Dieser Weg wurde im Wege der hier vorliegenden Stellungnahme auch beschritten, indem das Grubenbild des Bergwerks Saar, Flöz Schwalbach (Flöz Nr. 970), Blatt N14 (Feld Primsmulde), Blatt N26 und N27 (Feld Dilsburg-Ost, Streb 8.8 - 8.10 Ost) unter dem genannten Blickwinkel beurteilt wurde. Dabei war jedoch eindeutig zu erkennen, dass in den genannten Feldern keine Störungen, Verwerfungen, Klüfte mit einem den beschriebenen Risikofaktoren entsprechenden Passprofil und größeren Versatzbeträgen existieren." Prof. W. habe in seiner gutachterlichen Stellungnahme zwar an der einen oder anderen Stelle des D.-Gutachtens formale Kritik geäußert, sei den Prognoseaussagen des Gutachtens inhaltlich ohne Einschränkung gefolgt. Die Einschätzung, dass durch den beantragten Grubenwasseranstieg das oberflächennahe Grundwasser unbeeinflusst bleibe, habe entgegen der Behauptung der Klägerin die für den Bereich Wasser zuständige Fachbehörde - das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) - bestätigt. Deshalb habe im Februar 2013 ein ausreichend ermittelter Sachverhalt vorgelegen, auf dessen Grundlage die gesetzlichen Voraussetzungen für eine verantwortliche Verwaltungsentscheidung hätten beurteilt werden können. Weitere Gutachten seien nicht erforderlich gewesen. Die wiederholten Behauptungen der Klägerin über Risiken von Bodenbewegungen und Tagesbrüchen ließen die begründete Prognose zu, dass es durch den beantragten Grubenwasseranstieg nicht zu Hebungen und/oder Senkungen kommen werde, die zu Schäden an der Oberfläche führten. Im Gemeindegebiet der Klägerin sei es auch während des Abbaus der Strebe Prims 1 und 2 zu keiner Aktivierung der Tektonik gekommen. Dies wäre durch die seinerzeit veranlassten Messungen nach § 125 BBergG sonst erkennbar geworden. Im Übrigen hätten die während der Zulassung des Sonderbetriebsplans seinerzeit veranlassten Messungen, die auch verschiedene in der geologischen Karte dargestellten tektonischen Linien querten, keine Hinweise auf diesbezügliche Unregelmäßigkeiten gezeigt. Durch die halbjährlichen Messkampagnen sei sichergestellt, mögliche unregelmäßige Veränderungen in diesem Bereich frühzeitig feststellen zu können, auch wenn solche aufgrund der Erkenntnisse aus den bereits erfolgten abbaubedingten Bodenbewegungen nicht zu erwarten seien. Sollte es zu flutungsbedingten Hebungen kommen, würden sich diese nur großflächig und gleichmäßig einstellen. Hierzu gebe es Erfahrungen aus dem Warndt, wo sich entsprechende Hebungen durch den Grubenwasseranstieg von französischer Seite eingestellt hätten. Dass dabei Schäden entstanden seien, sei weder bekannt noch von der Klägerin behauptet. Hinsichtlich der Tagesbrüche sei ergänzend zum Widerspruchsbescheid zu erwähnen, dass im Bereich des Gemeindegebiets der Klägerin überhaupt kein oberflächennaher Abbau, der durch Bodenbewegung aktiviert werden könnte, stattgefunden habe. Auch zu befürchtende Erderschütterungen begründeten nicht die Rechtswidrigkeit der Zulassung des Sonderbetriebsplans. Ursache für flutungsbedingte Seismik seien Spannungen, die im Gebirge vorhanden seien und gegebenenfalls durch bergbauliche Aktivitäten verändert würden. Grundsätzlich könnten insbesondere bei vorhandenen festen Gebirgsschichten Bruchmechanismen ausgelöst werden, die auch zu Erderschütterungen an der Oberfläche führen könnten. Das Gebirge im ehemaligen Baufeld Primsmulde habe sich während des aktiven Abbaus als durchaus erschütterungsfähig erwiesen. Es befinde sich im Wesentlichen relativ unverändert in dem Spannungszustand wie zum Zeitpunkt der Abbaueinstellung. Während des Grubenwasseranstiegs könne sich ein bestehender Spannungszustand durch Auftriebskräfte, den ansteigenden Wasserdruck und die Veränderung der Reibungskoeffizienten auf bestehenden Trennflächen im Gebirge verändern. Dass diese Spannungsveränderung Erderschütterungen auslösen könne, gehöre zum Stand des bergbaulichen Wissens. Nur der Vollständigkeit halber werde erwähnt, dass das Grubenwasser auch ohne die Zulassung des Sonderbetriebsplans für den Schacht Duhamel unvermeidlich, wenn auch langsamer, ansteige und folglich auch Erderschütterungen herbeiführen könne. Der zugelassene Grubenwasseranstieg begründe keine zusätzlichen Risiken für mögliche Erderschütterungen. Das ergebe sich sowohl aus dem Gutachten der D. als auch aus der gutachterlichen Stellungnahme vom 15.01.2013. An den Aussagen dieser Gutachten habe im Februar 2013 kein Zweifel bestanden und bestehe auch aktuell keiner. Der Beklagte verfüge insoweit auch über das erforderliche bergbauliche Wissen, die geologischen Kenntnisse von den hiesigen Verhältnissen sowie die langjährige bergbauliche Erfahrung und die hieraus resultierende Beurteilungskompetenz. Die vom LUA im Schreiben vom 24.01.2013 lediglich erwähnten Punkte zur Überwachung des Prozesses bzw. des kontrollierten Grubenwasseranstiegs seien allesamt in die Zulassungsentscheidung eingeflossen, und zwar in NB 1 die Regelbarkeit der Geschwindigkeit des Grubenwasseranstiegs, in NB 3 die Darstellung des Monitoring-Konzepts zum Grubenwasseranstieg und die kontinuierliche Erfassung des Wasserstandes sowie in NB 5 die Überwachung des Grubenwasseranstiegs bezüglich der Seismizität. Schließlich sei auch darauf hingewiesen worden, dass Ergänzungen oder Änderungen im Verlauf der Flutung erfolgen könnten. Soweit die Klägerin darauf hinweise, dass Prof. W. in seiner Stellungnahme vom 14.01.2013 ausgeführt habe, vor einer Flutung seien noch weitere Untersuchungen erforderlich, betreffe das nicht den zugelassenen Grubenwasseranstieg, sondern den Anstieg über die 14. Sohle hinaus. Der zwischen Februar 2013 und April 2015 stattgefundene Anstieg des Grubenwassers durch die Einstellung der Pumpen im Schacht des Betriebsbereichs Duhamel habe im Übrigen dazu geführt, dass die bis zur Einstellung des Abbaus im Flöz Schwalbach bereits teilweise abgebauten Strebe Prims 1 und 2 inzwischen komplett mit Grubenwasser vollgelaufen seien. Ausweislich der Ausführungen im Gutachten von Prof. Alber habe es während des Grubenwasseranstiegs 2013 bis 2015 eine Vielzahl von sehr kleinen Erschütterungen gegeben. Die einzige etwas größere Erschütterung habe sich am 15.09.2014 auf dem Gebiet der Gemeinde Saarwellingen ereignet. Diese habe eine Schwinggeschwindigkeit von 7,5 mm/s (Magnitude 2,7 nach Richter) gehabt. Während der Flutungsphase seien bei weiteren sechs "Ereignissen" Schwingungsgeschwindigkeiten zwischen 0,5 und 1,0 mm/s festgestellt worden. Ansonsten habe es keine spürbaren Ereignisse gegeben. Im Rahmen der Zulassung des Sonderbetriebsplans sei davon ausgegangen worden, dass im Zuge des Grubenwasseranstiegs Erderschütterungen stattfinden könnten. Aufgrund des Gutachtens sei dabei prognostiziert worden, dass diese im schlechtesten, allerdings sehr unwahrscheinlichen Falle höchstens eine Stärke erreichten, wie sie auf dem Gemeindegebiet der Klägerin während des aktiven Abbaus erreicht worden seien. Das Gemeindegebiet der Klägerin werde nur im südlichen Bereich des Ortsteils Bilsdorf vom sogenannten Einwirkungsbereich der Abbaustrebe Prims 1 und 2 tangiert. Beim größten Erschütterungsereignis während des Abbaus am 23.02.2008 sei für den Standort Bilsdorf ein Maximalwert von 57,21 mm/s gemessen worden, der deutlich unterhalb des in Saarwellingen gemessenen Maximalwertes von 93,5 mm/s gelegen habe. Die übrigen Messstationen auf dem Gebiet der Klägerin hätten Maximalwerte von 39,72 mm/s (Körprich), 23,85 mm/s (Nalbach Zentrum), 16,11 mm/s (Piesbach), 11,88 mm/s (Körprich Ost) bzw. 8,13 mm/s (Bettstadt) gemessen. Auf der Grundlage dieser Werte und der gutachterlichen Aussagen über die Risikolage sei der Sonderbetriebsplan im Februar 2013 zugelassen worden. Die seither gemachten Erfahrungen und Messungen bestätigten die Risikoeinschätzung wie im Widerspruchsbescheid ausgeführt überzeugend. Die wissenschaftliche Auswertung durch Prof. Alber vom 08.01.2016 belegten das eindrucksvoll. Der Klägerin sei es nicht gelungen, die Einschätzung und Schlussfolgerungen auch nur in Zweifel zu ziehen. In sich stimmig habe Prof. Alber die Erschütterungen durch den Grubenwasseranstieg mit denen durch den Abbau im und unterhalb des Flözniveaus verglichen und daraus Eintrittswahrscheinlichkeiten für Magnituden und Schwingungsgeschwindigkeiten durch den weiteren Grubenwasseranstieg abgeschätzt. Demnach (Seite 23 des Gutachtens) liege die Wahrscheinlichkeit von Ereignissen mit einer Magnitude ML > 3,2 bei lediglich 0,1 %. Die Einschätzung von Prof. Alber werde von Prof. K. bestätigt, einem ausgewiesenen Fachwissenschaftler, der selbst spezielle Kenntnisse von den im Saarkarbon vorfindlichen geologischen Gegebenheiten habe und der in der Vergangenheit für die Dillinger Hütte abbaubezogene Erschütterungsereignisse untersucht und wissenschaftlich bewertet habe. Prof. K. habe das gut untersuchte und gut dokumentierte Vergleichsvorhaben der Flutung der Grubenbaue in der Lagerstätte Schlema/Alberode im Erzgebirge betrachtet und die wesentlichen gebirgsmechanischen Sachverhalte anhand der in einem komplexen Forschungsvorhaben hierzu ermittelten Daten herausgearbeitet. Aus diesen habe er folgende mögliche wissenschaftlich gestützte Schlussfolgerungen für das "Ansteigenlassen des Grubenwassers im Bergwerk Saar" gezogen: Vom Autor wird "bei der weiteren Flutung im BW Saar von der Anwendbarkeit des wesentlichen Ergebnisses aus der Flutung (Mechanismen M2 und M3) der Lagerstätte Schlema/Alberoda, der zu erwartenden Maximalmagnitude eine Größenordnung unterhalb der maximalen Magnitude aus der rein abbauinduzierten Seismik (Mechanismus M1) ausgegangen. Falls bei der Fortsetzung der Flutung der wenig wahrscheinliche Fall eintreten sollte, dass es Anzeichen gibt, dass diese Magnitude überschritten werden könnte, wäre durch eine weitere Unterbrechung der Flutung die Möglichkeit der Risikominimierung gegeben." 30 Damit bestätige Prof. K. im Ergebnis die Schlussfolgerung von Prof. Alber. Den Ausführungen der Klägerin zur möglichen Kontaminierung des Grundwassers fehle es an Konkretheit. Zunächst werde eine denkbare Möglichkeit der Verunreinigung oberflächennahen Grundwassers angedeutet und in späteren Sätzen als wahr unterstellt. Schließlich werde eine Gefährdung des Trinkwassers gemutmaßt. Tatsächlich sei eine Verunreinigung des Trinkwassers durch den Anstieg des Grubenwassers auf -400 m NN auszuschließen. Hierüber gebe es von allen, die über Sach- und Fachverstand verfügten, eine große Klarheit. Die entsprechenden Aussagen fänden sich im D.-Gutachten vom 10.10.2012: "Auch hat der auf der 14. Sohle bei ca. -400 m NN kurz gehaltene Grubenwasserspiegel keinen Einfluss auf das oberflächennahe Grundwasser. Wie in Kapitel 3.2 beschrieben, sind bedeutsame Grundwasservorkommen nur in den dem Karbon auflagernden Schichten des Rotliegenden- und des Buntsandsteins vorhanden. Dort schützen tonige "Letten" diese Grundwasservorkommen des Deckgebirges weitgehend vor einem Absinken in das Karbon. Auch das Karbon ist zwischen den gebauten Flözen und der Basis der Deckschichten unverritzt und damit selbst als hydraulische Barriere einzuschätzen. Wie ebenfalls beschrieben liegt das tiefste Niveau der Deckgebirgsbasis bei etwa +50 m NN damit mindesten 460 m oberhalb der 14. Sohle. Bei diesem Abstand zwischen 14. Sohle und Deckgebirgsbasis ist eine Beeinflussung des oberflächennahen Grundwassers oder der Quellen nicht vorstellbar." Prof. W. habe dazu in seiner gutachterlichen Plausibilitätsprüfung des D.-Gutachtens durch die GGF vom 14.01.2013 ausgeführt, dass die GGF Grundwasser- und Geo-Forschung GmbH die in der D.-Ausarbeitung gemachten Kernaussagen grundsätzlich inhaltlich mittrage. Schließlich habe das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz in seiner Stellungnahme vom 24.01.2013 dazu ausgeführt, dass die Argumentation der R, beziehungsweise der von ihr als Gutachter beauftragten D., dass sich die vorgesehene Teilflutung nicht auf das oberflächennahe Grundwasser oder die Oberflächengewässer auswirken könne, wegen des großen vertikalen Abstandes von oberflächennahem Grundwasser und den Vorflutern in dem von der geplanten Flutung betroffenen Gebiet aus wasserwirtschaftlicher Sicht nachvollziehbar sei. Auf der Grundlage dieser drei gleichlautenden gutachterlichen Einschätzungen sei der Sonderbetriebsplan zugelassen worden. Dass die Zulassung des Sonderbetriebsplans die Klägerin in ihrer kommunalen Planungshoheit nicht verletzt habe, sei im Widerspruchsbescheid ausgeführt. Zusammenfassend habe das seinen Grund darin, dass es durch das Ansteigenlassen des Grubenwassers in der Wasserprovinz Ensdorf bis auf -400 m NN nach allen Gutachten nicht zu Bodenbewegungen an der Oberfläche des Gemeindegebietes der Klägerin kommen werde, die Planungen unmöglich machten oder zu Umplanungen oder Ergänzungsplanungen zwängen. Im Übrigen seien die mit der Zulassung des Sonderbetriebsplans ermöglichten Maßnahmen objektiv ungeeignet, die im Gemeinderat vorhandene Aufbruchstimmung zu unterminieren oder gar zu zerstören. Auf die Einschätzung des Hauptamtsleiters komme es deshalb nicht an. Insoweit werde auch auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid zur Situationsgebundenheit des Planungsgebietes verwiesen. Fehlvorstellungen, etwa dass es nach Beendigung des Bergbaus zu keinerlei Erdbewegungen an der Oberfläche mehr kommen könne, würden von der Rechtsordnung nicht geschützt. Auch eine Gefährdung der kommunalen Einrichtungen sei nicht zu befürchten. Eine wehrhafte Position erlange eine Gemeinde erst, wenn schwere Schäden an den für kommunale Aufgaben genutzten Liegenschaften mit hoher Wahrscheinlichkeit zu gewärtigen seien. Davon könne nicht ausgegangen werden. Soweit die Klägerin moniere, dass der Grubenwasseranstieg nicht durch einen Sonderbetriebsplan, sondern nur durch einen Ab

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