Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 19.02.2013 und der Widerspruchsbescheid vom 27.04.2016 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Die Zuziehung der Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte bzw. die Beigeladene können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 60.000,00 € festgesetzt. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Zulassung des bergrechtlichen Sonderbetriebsplans der Beigeladenen zum Anstieg des Grubenwassers im Bergwerk Saar, Betriebsbereich Duhamel, bis zum Niveau der 14. Sohle (= etwa -400 m NN). Nach der Einstellung der Steinkohleförderung im Bergwerk Saar zum 30.06.2012 hatte die Beigeladene beabsichtigt, nach dem Abzug der Rückzugsarbeiten unter Tage das komplette Grubengelände im Bergwerk Saar samt aller Schächte abzuwerfen. In dem Bergwerk regelte zunächst ein bis Ende 2012 befristeter und später bis zum 30.06.2013 verlängerter Hauptbetriebsplan die letzte Gewinnungsphase im Flöz Grangeleisen, Nordfeld und im Flöz Wahlschied, Dilsburgfeld sowie das weitere Vorgehen für die Zeit nach der Beendigung des aktiven Steinkohlebergbaus ab Mitte 2012. Dabei war vorgesehen, den gesamten untertägigen Bereich unter Abschaltung sämtlicher Wasserhaltungen zu verlassen und alle Schächte einschließlich des Barbarastollens zeitgleich explosionssicher zu verschließen. Abweichend von dieser ursprünglichen Planung sollten später aufgrund neu getroffener Planungsabsichten über das weitere Vorgehen nicht mehr alle Schächte abgeworfen werden, sondern Teile des Grubengebäudes weiter zugänglich gehalten werden. So sollte auch die vorhandene Wasserhaltung auf der 14. Sohle des Schachtes Duhamel weiter zugänglich bleiben. Damit würde eine Steuerung des Grubenwasseranstiegs auf dem Niveau der 14. Sohle des Duhamel-Schachtes bei ca. -400 m NN möglich bleiben. Die entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis zum Heben und Einleiten des Grubenwassers aus diesem Niveau in Höhe von dann ca. 1,2 Mio. m3/a liegt vor. Ein entsprechender Nachtrag zum Hauptbetriebsplan, der diese geänderte Planung nachvollzieht, wurde vom Beklagten am 19.12.2012 zugelassen. Auf den Antrag der Beigeladenen vom 16.11.2012 ließ der Beklagte mit der vorliegend angegriffenen Entscheidung vom 19.02.2013 den Sonderbetriebsplan zum Anstieg des Grubenwassers bis auf das Niveau der 14. Sohle, ca. -400 m NN, nach Prüfung gemäß § 55 BBergG nach § 56 BBergG nach Maßgabe des Antrages und der zugehörigen Unterlagen zu. Im Vorfeld der Zulassung hatte die Beigeladene die Stellungnahme der D, Geschäftsfeld Bergbau-Service - Gebirgsbeherrschung, in C-Stadt, zur "Quantifizierung von Erderschütterungen bei der Flutung des Bergwerks Saar" vom 05.10.2012 sowie die von der D, Exploration & Geosurvey - Hydrologie & Wasserwirtschaft erstellte "Prognose der Auswirkungen einer Flutung bis zum Niveau 14. Sohle (ca. -400 m NN) vom 10.10.2012 eingeholt. Die Zulassung vom 19.02.2013 erging unter folgenden Nebenbestimmungen: 1. Es bleibt vorbehalten, durch nachträgliche Auflagen den Flutungsvolumenstrom mit dem Ziel der Verminderung oder Vermeidung evtl. auftretender Erd-erschütterungen zu reduzieren, sollten es zu Erderschütterungen in einer nicht zu tolerierenden Größenordnung oder Häufigkeit kommen. Hierzu wird der Flutungsvolumenstrom unabhängig von jahreszeitlichen Schwankungen definiert zu 3,35 m3/min aus dem Mittel der Wasserbilanzen 2006 - 2011. 2. Die Höhenlagen der Oberkante der Wasserwehre sind einzumessen und die Ergebnisse der Messungen dem Bergamt mitzuteilen. 3. Während der drei Phasen des Flutungsverlaufs (- 1430 m NN bis -990 m NN)(- 990 m NN bis -780 m NN)(- 780 m NN bis -400 m NN) sind die Ergebnisse der Wasserstandsmeldungen dem Bergamt Saarbrücken monatlich mitzuteilen. ... 4. Nach Durchführung der Testmessungen sind die Lagen der über- und untertägigen seismischen Messstationen dem Bergamt Saarbrücken innerhalb eines Monats mitzuteilen. 5. Die von der D. GmbH & Co. KG, Messstelle nach BImSchG & Fachstelle für Erschütterungsmessungen aufgezeichneten Schwinggeschwindigkeiten sind dem Bergamt monatlich und unmittelbar nach Erderschütterungsereignissen mit Schwinggeschwindigkeiten > 1 mm/sec mitzuteilen. 6. Da durch die vorgesehene Flutung des Grubengebäudes des Bergwerks Saar bis in das Niveau der 14. Sohle Bodenhebungen an der Tagesoberfläche auftreten können, sind zu deren Erfassung Feinnivellements entsprechend der im beigefügten Lageplan dargestellten Messlinien durchzuführen. Hierbei ist auch der Nullrand der abbaubedingten Bodenbewegungen zu erfassen. Innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Erhalt dieser Zulassung ist eine diesbezügliche Urmessung durchzuführen. Der Abstand der einzelnen Messpunkte darf 50 m nicht überschreiten. Die Messungen sind an bergsichere Anschlusspunkte der Landesvermessung oder des Leitnivellements anzuschließen und zunächst halbjährlich durchzuführen. In Abhängigkeit vom Flutungsverlauf möglicherweise erforderlich werdende Änderungen der Messintervalle bedürfen der Zustimmung der Bergbehörde. Soweit die satellitengetragene Radarinterferometrie zur Erfassung der Bodenbewegungen eingesetzt wird, kann eine Reduzierung der Nivellements in Abstimmung mit der Bergbehörde erfolgen. Die Messergebnisse sind durch einen Markscheider zu bewerten und der Bergbehörde vorzulegen. Hinweis: Der Sonderbetriebsplan und die Zulassung können bei Vorlage neuer, sich im Laufe des Flutungsvorgangs ergebender Erkenntnisse, in Anwendung des § 52 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 BBergG ergänzt oder geändert werden. Über den Antrag der Beigeladenen vom 19.02.2013, den Sofortvollzug der Zulassung des Sonderbetriebsplans anzuordnen, wurde mangels eingelegter Widersprüche nicht entschieden. Mit Änderungsbescheid vom 20.02.2013 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die unbefristete wasserrechtliche Erlaubnis (1.) zum Zutagefördern von 10.000 m3/d Grubenwasser des Grubenbetriebs Ensdorf und (2.) zur Einleitung des auf der Tagesanlage Duhamel anfallenden Abwassers sowie von Grubenwasser an zwei nachfolgend aufgeführten Einleitstellen in die Saar. In der Begründung heißt es, dem Bergwerk Saar sei mit Bescheid vom 10.07.2002, geändert am 04.10.2007, die Erlaubnis erteilt worden, am Standort Duhamel anfallendes Grubenwasser zu heben und zusammen mit Niederschlagswasser von befestigten Flächen der Tagesanlage über zwei Einleitstellen der Saar zuzuführen. Im Zuge der Stilllegung des Bergwerks ändere sich die standortinterne Abwasserführung dahingehend, dass Prozesswasser für den Betrieb der Aufbereitungsanlage nicht mehr benötigt werde. Künftig sollte entsprechendes Niederschlagwasser nicht mehr über den Flotationsabsinkweiher 7a/8, sondern über die Absetzbecken der ehemaligen Kläranlage direkt in die Vorflut abgeleitet werden. Auch das bislang in die Aufbereitung ausgeschleuste Drainagewasser des Norddammes des ehemaligen Absinkweihers 4 solle über diesen Teilstrom eingeleitet werden. Durch diese interne Änderung von Abwasserströmen könne eine Besicherung der Einleitsituation gegen Umwelteinflüsse im bisherigen Umfang aufrechterhalten werden, da im Ereignisfall Öle an der Ölsperre der ehemaligen Kläranlage zurückgehalten werden könnten. Auch die bislang als Prozesswasser genutzten Oberflächenwässer aus dem Rückhaltebecken zwischen dem alten Kesselhaus und dem Parkplatz sollten künftig direkt über die Einlaufstelle E2 abgeführt werden. Insgesamt bleibe die Mengenbilanz sowohl an der Einleitstelle E1 als auch an E2 unverändert bestehen, so dass die im Rahmen der Ursprungserlaubnis festgelegten Anforderungen zu betrieblichen Überwachung unverändert blieben. Im Rahmen der Zulassungsentscheidung vom 04.10.2007 sei die Notwendigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Nr. 1.3.1 der Anlage zum SaarlUVPG mit dem Ergebnis geprüft worden, dass keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu erwarten seien. Da durch die Umverteilung von Abwasserströmen keine Auswirkungen auf die Gewässerbenutzung zu besorgen seien, könne auf eine nochmalige allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls verzichtet werden. Im Übrigen habe eine fachliche Prüfung der Antragsunterlagen unter Beteiligung des Landesamtes für Umwelt- und Verbraucherschutz zu dem Ergebnis geführt, dass Bedenken gegen das Änderungsvorhaben nicht bestünden. Mit Begleitschreiben vom 01.03.2013 übersandte die Beigeladene dem Beklagten die Messergebnisse mit den entsprechenden Punktskizzen gemäß der Nebenbestimmung 2 zur Sonderbetriebsplanzulassung. Im April 2013 wurden ausweislich der Mitteilung der Beigeladenen an den Beklagten keine bergbauinduzierten Erderschütterungen festgestellt. Unter dem 25.04.2013 teilte die Beigeladene dem Beklagten mit, dass die nach der Nebenbestimmung 4 angeordneten Testmessungen der über- und untertägigen seismischen Messstationen durchgeführt und die Anlagen in Betrieb genommen worden seien. Der Wasserstand betrug im Schacht Duhamel am 24.04.2013 -624,0 m NN. Eine Wasserstandslotung im Nordschacht ergab am 11.06.2013 -1.415,9 m NN, am 25.06.2013 - 1.403,3 m NN. Zum 01.06.2013 übernahm der Servicebereich Technik- und Logistikdienste der Beigeladenen den Standort Duhamel als Wasserhaltungsstandort. Der Wasserspiegel wurde für den Zeitraum vom 04.06. bis 26.07.2013 mit unverändert -628,3 m NN angegeben. Im Nordschacht betrug der Wasserstand am 26.07.2013 -1.399,6 m NN. Anschließend begann hier die Erhöhung des Wasserstandes auf -1.261,3 m am 01.10.2013 und auf -1.172,3 m NN am 28.04.2014. Erderschütterungen mit Schwinggeschwindigkeiten > 1 mm/sec wurde keine gemessen. Am 15.09.2014 fanden Erderschütterungen mit Schwinggeschwindigkeiten > 1 mm/sec statt. Dabei wurden am Standort in Eidenborn 1,149 mm/s, in Reisbach 1,319 und 1,982 mm/s, in Hessbach 3,562 mm/s, am Nordschacht 2,171 mm/s und am Primsschacht 7,721 mm/s gemessen. Auf einer außerplanmäßigen Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft, Arbeit, Energie, Verkehr und Grubensicherheit des Landtages am 23.09.2014 erklärte ein Vertreter der Beigeladenen, dass das Flutungsvolumen derzeit 30 % unter dem zugelassenen Wert liege und eine weitere Reduzierung die Problematik nur in die Zukunft verlagere. Der immer gegebene Zufluss geogener Wässer sei nicht steuerbar. Beide im Vorfeld der Zulassung des Sonderbetriebsplans eingeholten Gutachten kämen unabhängig voneinander zu dem Ergebnis, dass mit wie ohne Flutung Erderschütterungsereignisse nicht auszuschließen seien. Am 07.04.2015 hat die Klägerin beim Beklagten Widerspruch gegen den ihr nicht förmlich bekannt gegebenen Bescheid vom 19.02.2013 erhoben. Zur Begründung machte sie geltend, die Beigeladene habe die Zulassung des Sonderbetriebsplans für die Teilflutung des Bergwerks Saar, hier die Felder Dilsburg und Primsmulde, bis zur 14. Sohle, am 16.11.2012 beantragt. Das Niveau der 14. Sohle habe etwa 8 Jahre nach Antragstellung und damit im 1. Quartal 2021 erreicht werden sollen. Der Sonderbetriebsplan sei am 19.02.2013 zugelassen worden, ohne dass die Gemeinden, deren Planungshoheit durch die vorgesehenen Maßnahmen berührt würden, gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG zuvor an dem Verfahren beteiligt worden seien. Hätte sie - die Klägerin - ihre Einwendungen in dem Verfahren geltend machen können, wäre der Sonderbetriebsplan nicht zugelassen worden. Durch die Teilflutung werde sie in ihrem Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt. Sie werde insbesondere in ihrer Bauleitplanung speziell im Feld Primsmulde betroffen. Dort plane sie in den kommenden Jahren die Erschließung eines neuen Gewerbegebietes und eines neuen Baugebietes in der Ortschaft Nalbach. Beim Gewerbegebiet Primsaue 2 handele es sich um eine Fläche von ca. 40 ha, auf der Mischgewerbe angesiedelt werden solle. Für die Planung und den Ausbau seien für den Zeitraum 2014 bis 2018 Investitionen in einer Größenordnung von 3,5 Mio. € eingestellt worden. Im Wohngebiet Zimmerbach 2 sollen etwa 20 Neubauten entstehen. Im Haushalt 2015 seien dafür 59.000 € veranschlagt und zusätzlich 165.000 € für den Grundstücksaufkauf. Beide Vorhaben seien durch die zugelassene und bereits angelaufene Teilflutung des Feldes Primsmulde erheblich gefährdet. Nach den Angaben der Beigeladenen sei mit Bewegungen an der Erdoberfläche in Form von Hebungen oder weiteren Senkungen zu rechnen, deren Größenordnung nicht absehbar sei. Auch sei mit erneuten starken Erschütterungen und einer Gefährdung der Wasserversorgung der Bevölkerung zu rechnen. Mit Schriftsatz vom 13.11.2015 vertiefte die Klägerin ihr Vorbringen zu den von der Zulassung des Sonderbetriebsplans betroffenen Bauleitplänen: Hinsichtlich des Bebauungsplans Wohngebiet "Am Zimmerbach" würden mit der Zulassung der Flutung alle Hoffnungen der Klägerin zunichte gemacht. Unter Experten sei es ein allgemeiner Konsens, dass sich das ansteigende Grubenwasser nicht an die von der Beigeladenen berechneten Einwirkungslinien halten werde und Veränderungen an der Erdoberfläche in der Form von Erschütterungen oder Hebungen stattfinden werden. Wäre dies bei der Aufstellung des Bebauungsplans bekannt gewesen, wäre die Umsetzung so nicht erfolgt. Jedenfalls wären die Erwerber der Grundstücke auf mögliche Gefahren für die Häuser durch die bevorstehende Flutung informiert worden. Das gelte auch für das Gewerbegebiet östlich der Saarwellinger Straße (Primsaue). Hier sei die Beeinträchtigung der Planungshoheit allerdings noch offensichtlicher, da die entscheidende Phase der Bauleitplanung zeitlich mit der Zulassung des Sonderbetriebsplans zusammengefallen sei. Sie - die Klägerin - sei bei der Aufstellung des Bebauungsplans in gutem Glauben davon ausgegangen, dass es zukünftig keine bergbaulichen Beeinträchtigungen bei der Nutzung der Grundstücke kommen werde. Hätte sie von der Planung der Beigeladenen gewusst, wäre sie aus haftungsrechtlichen Gründen verpflichtet gewesen, Interessenten vor dem Erwerb der Grundstücke ausführlich über mögliche Beeinträchtigungen bei der Nutzung der Grundstücke für die Ausübung ihres Gewerbes hinzuweisen. 1 Vorliegend könne es durch die zugelassene Flutung sowohl zu Hebungen als auch zu Erschütterungen und damit zu Schäden an der Oberflächenbebauung kommen. Um solche Haftungsrisiken auszuschließen, wäre der Bebauungsplan Primsaue in dieser Form nicht beschlossen worden. Es sei mehr als fraglich, dass sich bei Offenlegung dieser Risiken Käufer für die Grundstücke im Gewerbegebiet gefunden hätten. Allerdings betreffe die Haftung aus Amtspflichtverletzung nicht nur die Gemeinde, sondern auch die Bergbehörde, zu deren Pflicht im Rahmen der Bergaufsicht (§ 69 Abs. 1 BBergG) es gehöre, alles zu tun, damit sich die mit dem Bergbau verbundenen Gefahren nicht verwirklichen. Dieser Grundsatz müsse auch bei der Zulassung von Betriebsplänen gelten. Auch beim Flächennutzungsplan "Erneuerbare Energien" (Wind) sei die entscheidende Phase bei der Aufstellung in die Zeit gefallen, in der das Zulassungsverfahren des Sonderbetriebsplans anhängig gewesen sei. Hier habe das Oberbergamt im Schreiben an die Gemeinde vom 05.03.2013 die zwei Wochen zuvor erfolgte Zulassung des Sonderbetriebsplans mit keinem Wort erwähnt und allein ausgeführt, dass aufgrund des mehr als fünf Jahre zurückliegenden Abbaus mit bergbaulichen Einwirkungen nicht mehr zu rechnen sei, obwohl das Gegenteil ausweislich der Stellungnahmen der D. und der weiteren Sachverständigen der Fall sei. Diese Fehlinformationen hätten dazu geführt, dass im Flächennutzungsplan auch Stellflächen aufgenommen worden seien, die überaus empfindlich auf Bewegungen an der Erdoberfläche reagierten. Das betreffe insbesondere Standort 4 im Bereich des Hoxberges. Der Hoxberg habe auf der Körpricher Seite bereits in der Vergangenheit abbaubedingt erhebliche Probleme bereitet. Aufgrund der Geologie habe die Gefahr eines Hangrutsches in Richtung Körprich bestanden. Das Zusammenwirken von bergbaubedingten Bewegungen mit den stark wasserführenden Schichten des Berges habe der Beigeladenen erhebliche Probleme bereitet. Deshalb seien mit großem Aufwand Sicherungsmaßnahmen in der Form eines Grabensystems zur gezielten Oberflächenentwässerung und eine Tiefendrainage eingebaut und betrieben worden, die das abfließende Oberflächenwasser auffangen und sammeln sollten. Vor dem Hintergrund der bergbaubedingten Probleme mit dem Hoxberg hätte die Klägerin bei Kenntnis der Gefahr weiterer bergbaulicher Einwirkungen einer Aufstellung von Windkraftanlagen auf dem Hoxberg nicht zugestimmt. Auch der Bebauungsplan "Solarpark Nalbach" wäre bei Kenntnis von der Zulassung des Sonderbetriebsplans anders beschlossen worden. Denn bekanntlich reagierten große Photovoltaik-Anlagen sehr empfindlich auf Bewegungen an der Erdoberfläche. Eine optimale Auslastung könne nur dann erreicht werden, wenn die Sonnensegel ganz präzise auf die Sonnenstrahlung eingestellt seien. Bereits diese Feinabstimmung könne durch die bergbaubedingten Bodenbewegungen beeinträchtigt werden. Der Bebauungsplan "Ortskern Nalbach" wäre bei Kenntnis von der Zulassung des Sonderbetriebsplans ebenfalls anders ausgefallen. Eines der Ziele dieses Bebauungsplans sei die Errichtung einer neuen Verbindungstreppe zwischen Hubertusplatz und Rathaus gewesen. Im Falle der Kenntnis von der Planung der Beigeladenen wäre in jedem Fall geprüft worden, ob besondere Sicherungsmaßnahmen für die beabsichtigte Bebauung erforderlich seien. Auch beim Bau des Rathauses in Nalbach und der KiTa in Körprich habe sie davon ausgehen können, dass bergbauliche Veränderungen an der Erdoberfläche für diese Bauvorhaben keine Rolle mehr spielen würden. Wäre allerdings das Flutungsvorhaben bekannt gewesen, wäre die Planung sicher anders ausgefallen. Denn unter dem Rathaus befinde sich eine alte Luftschutzstollenanlage aus dem 2. Weltkrieg. Im Hinblick auf eventuelle Veränderungen der Erdoberfläche durch ansteigendes Grubenwasser hätte in Bezug auf die Stollenanlage eine umfassende Untersuchung stattfinden müssen. Die KiTa in Körprich befinde sich am Fuße des Hoxberges. Auch insoweit hätten bei Kenntnis von der beabsichtigten Flutung weitere Untersuchungen eingeleitet werden müssen, ob Sicherungsmaßnahmen oder aber eine andere Bauweise geboten gewesen wären. Soweit der Beklagte keine Verletzung der Planungshoheit sehe, weil die ehemals befahrbaren Bereiche bereits geflutet seien, gehe er von einer falschen Perspektive aus. Für die Frage der Rechtmäßigkeit der Zulassung komme es nämlich nicht darauf an, ob sich aus heutiger Sicht die Befürchtungen der Klägerin bestätigt hätten, sondern allein auf die Entscheidungsgrundlagen zum Zeitpunkt der Zulassung des Sonderbetriebsplans am 19.02.2013 und dabei insbesondere darauf an, ob die Prognoseentscheidung auf anerkannten Methoden beruhe. Hinzu komme, dass die Auswirkungen der auf einen Zeitraum von acht Jahren angesetzten Flutung derzeit noch gar nicht abschließend beurteilt werden könnten. Der Beklagte halte Bodenbewegungen an der Tagesoberfläche nicht für ausgeschlossen und lasse die Beigeladene deshalb die Tagesoberfläche messtechnisch überwachen. Damit könne der Gefahr flutungsbedingter Veränderungen an der Tagesoberfläche aber nicht begegnet werden. Die dazu im Vorfeld angestellten Überlegungen und Nachforschungen seien unzureichend gewesen. Dipl.-Ing. H. in Aachen habe beim Landtagsausschuss dargetan, welche umfangreichen Untersuchungen zu den hydrologischen Verhältnissen im Ruhrgebiet im Vorfeld solcher Flutungsvorhaben durchgeführt worden seien. Der Untergrund sei dann in verschiedene Einwirkungsklassen je nach Empfindlichkeit der zu erwartenden flutungsbedingten Hebungen eingeteilt worden. Derartige Untersuchungen seien vorliegend nicht getroffen worden. Das führe als schwerwiegender Fehler bei der Prognose zur Rechtswidrigkeit der Zulassungsentscheidung. Hinzu kämen fehlende Untersuchungen und Bestandsaufnahmen zu den vorhandenen und zu befürchtenden Tagesbrüchen und Erschütterungsereignissen, die nach einhelliger Ansicht aller Experten beim Grubenwasseranstieg eintreten würden und im September 2014 auch eingetreten seien. Zutreffend habe deshalb das LUA in seiner Stellungnahme vom 24.01.2013 ausgeführt, dass es eine Zulassung des Sonderbetriebsplans angesichts der komplexen Angelegenheit und der Irreversibilität nicht für verantwortbar halte. Der Widerspruch wurde vom Oberbergamt des Saarlandes mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2016 zurückgewiesen: Der Widerspruch sei zulässig, insbesondere sei er fristgerecht erhoben worden. Da der Zulassungsbescheid der Klägerin nicht bekannt gegeben worden sei, habe die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zu laufen begonnen. Auch eine Verfristung nach § 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO wegen Versäumung der Jahresfrist liege nicht vor, weil auch diese eine Bekanntgabe des Verwaltungsakts gegenüber dem Widerspruchsführer voraussetze, die nicht gegeben sei. Eine analoge Anwendung der Jahresfrist komme selbst bei einer nachgewiesenen Kenntnis von der Betriebsplanzulassung etwa im Wege der Mitteilung durch Dritte - Pressemitteilungen, Fernseh- oder Rundfunkberichterstattungen, Informationen anderer Art - aus Gründen der Rechtssicherheit nicht in Betracht. Damit sei auch nach Jahresfrist im Februar 2014 keine Verfristung eingetreten. Eine zeitliche Einschränkung könne sich vorliegend nur aus dem Rechtsinstitut der Verwirkung ergeben, das eine spezielle verfahrensrechtliche Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben sei. Dieses setze voraus, dass die Klägerin bereits längere Zeit Kenntnis von der Existenz und vom Inhalt der Betriebsplanzulassung gehabt habe und die Beigeladene aufgrund besonderer Umstände in schutzwürdiger Weise darauf haben vertrauen dürfen, dass die Klägerin keinen Widerspruch mehr einlegt. Das sei hier nicht der Fall. Mit ihrem Vortrag über Informationsveranstaltungen und Medienveröffentlichungen zur Zulassung der Teilflutung habe die Beigeladene nicht nachgewiesen, dass die Klägerin davon in zurechenbarer Weise Kenntnis erlangt habe. Zwar wäre es nicht lebensfremd anzunehmen, dass die lange und intensiv geführte öffentliche Diskussion jedenfalls am Bürgermeister nicht gänzlich vorbeigegangen sei, zumal es sich um ein Politikfeld handele, das die Klägerin als Bergbaugemeinde auch in der Vergangenheit bereits sehr beschäftigt habe. Aus Gründen der Rechtssicherheit könne aber dennoch eine Kenntnis nicht unterstellt werden, zumal bei Heranziehung des Rechtsinstituts der Verwirkung auch weitergehende Anforderungen an den inhaltlichen Detaillierungsgrad der Kenntnis des durch die Zulassung im Einzelnen Geregelten gestellt werden müsste. Die Klägerin habe im Schreiben vom 25.06.2015 eine belastbare positive Kenntnis von der Zulassung am 26.08.2014 erklärt. Da aber für den Zeitablauf zwischen Kenntnis und Widerspruchseinlegung nach dem Rechtsinstitut der Verwirkung anerkanntermaßen keinesfalls eine kürzere Frist als die einjährige des § 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO gelten könne, sei unter Zugrundelegung dieses Zeitpunktes der Kenntnis vom Zulassungsbescheid die Einlegung des Widerspruchs im April 2015 nicht als verwirkt anzusehen. Dessen ungeachtet habe sich die Klägerin gegenüber der Beigeladenen in keiner Weise so verhalten, dass ein schützenswertes Vertrauen dahingehend begründet worden sei, die Klägerin werde keinen Rechtsbehelf einlegen. Ein solches vertrauensschaffendes Verhalten sei jedenfalls weder vorgetragen noch erkennbar. Der Vortrag der Beigeladenen zur Bedeutung der Zulassung und der damit verbundenen erheblichen Einsparung von Betriebskosten ändere daran nichts, da dies kein vertrauensschaffendes Verhalten der Klägerin darstelle. Dieser Vortrag sei auch nicht schlüssig, weil die Einsparung bei einer früheren Einlegung des Widerspruchs schon früher ein Ende gefunden hätte. Der Klägerin stehe auch die erforderliche Widerspruchsbefugnis zu, weil sie geltend mache, in ihrem Beteiligungsrecht aus § 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG verletzt zu sein, weil sie vor der Zulassung des Sonderbetriebsplans nicht am Verfahren beteiligt worden sei. Die Zulassung des Sonderbetriebsplans vom 19.02.2013 verletze die Klägerin aber nicht in ihren Rechten. Die Regelung des § 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG bezwecke zwar durchaus, den Gemeinden Gelegenheit zu geben, auf ihre Planungsvorhaben hinzuweisen. Das setze aber voraus, dass sie durch das bergrechtliche Verfahren in ihrer kommunalen Planungshoheit berührt würden. Eine bergrechtliche Nachforschungspflicht gegenüber Kommunen bestehe jedenfalls dann nicht, wenn es um die Zulassung von Maßnahmen gehe, die von ihren Auswirkungen her nicht geeignet seien, die kommunale Gestaltungsfreiheit hinsichtlich ihrer Planungen zu beeinträchtigen. Kommunale Belange seien bei dieser Beteiligungsvorschrift nicht schon dann in relevanter Weise betroffen, wenn durch untertägige bergbauliche Maßnahmen Bodenbewegungen ausgelöst würden, selbst wenn sie auch Bergschäden verursachen könnten. Bergschäden seien grundsätzlich Gegenstand der Bergschadensliquidation und nicht Gegenstand der kommunalen Planungshoheit. Sie seien der privatrechtlichen Ausgleichsregelung und nicht dem öffentlichen Recht zugeordnet. 2 Sollte die Klägerin weiterhin die Auffassung vertreten, dass § 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG ihr einen Informationsanspruch darüber zu verschaffen bestimmt sei, jeweils frühzeitig über alle bergbaulichen Vorhaben in Kenntnis gesetzt zu werden, um damit besser ihre Planung hierauf abstimmen zu können, unterliege sie einem Irrtum über den Sinn dieser Vorschrift. Das sei nämlich nicht deren Aufgabe. Die für ihre Planung durchaus wichtigen Informationen erhalte die Gemeinde nämlich im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung der Bauleitplanung durch die gemäß § 4 Abs. 1 und 2 .V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BauGB vorgesehene Beteiligung von Behörden und Trägern öffentlicher Belange. Nach gefestigter Rechtsprechung vermittele § 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG nur dann und insoweit eine drittschützende Wirkung, wenn eine Beeinträchtigung der von Art. 28 Abs. 2 GG geschützten kommunalen Planungshoheit tatsächlich vorliege. Eine wehrhafte Rechtsposition gegen die bergrechtliche Fachplanung vermittelten deshalb nur solche Vorhaben, die eine hinreichend bestimmte kommunale Planung nachhaltig störten, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzögen oder kommunale Einrichtungen erheblich beeinträchtigten. 3 Während der Dauer des Verfahrens über die beantragte Zulassung der Teilflutung des Feldes Primsmulde habe die Klägerin mit Bauleitplanungen begonnen, über die noch nicht abschließend entschieden gewesen sei. Sie führe insgesamt fünf Planungen an und zwar - Bebauungsplanverfahren Wohngebiet Zimmerbach,- Bebauungsplanverfahren Gewerbegebiet östlich der Saarwellinger Straße,- Flächennutzungsplan erneuerbare Energien,- Bebauungsplan Solarpark Nalbach sowie- Bebauungsplan Ortskern Nalbach. Der Anstieg des Grubenwassers bis auf -400 m NN spiele sich allerdings vollständig unter Tage ab. Das Gemeindegebiet der Klägerin werde hierdurch nicht unmittelbar in Anspruch genommen. Mit relevanten Bodenhebungen sei durch den zugelassenen Anstieg ebenso wenig zu rechnen wie mit relevanten nachhaltigen Bodenerschütterungen. Diese könnten auf eine maximal zu erwartende Schwingungsgeschwindigkeit von 23 mm/s eingegrenzt werden. Mit diesen möglicherweise eintretenden Bodenbewegungen sei eine nachhaltige Störung der Planungshoheit nicht zu begründen. Sie führten nach gefestigter Rechtsprechung nicht dazu, dass die angeführten Planungen nicht umgesetzt werden könnten. 4 So habe etwa die Beklagte im Rahmen ihrer Beteiligung im Bauleitverfahren keine Bedenken gegen die Aufstellung der Bebauungspläne geltend gemacht. Auch wenn die Klägerin vortrage, sie hätte im Falle der Kenntnis von der Zulassung des Sonderbetriebsplans anders geplant, führe das zu keiner anderen Einschätzung, weil die Planungshoheit durch die Zulassung des Sonderbetriebsplans objektiv nicht verletzt worden sei und alternative Planungsabsichten, Variantenüberlegungen und subjektive Vorlieben und Motive nicht zum (allein) geschützten Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung gehörten. Wenn eine Gemeinde jede faktische Rückwirkung bergbaulicher Vorhaben auf ihre Vorstellungen über die künftige Entwicklung des Gemeindegebiets als Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit abwehren könnte, käme das einem durch die einschlägigen Gesetze nicht gedeckten Vetorecht gegen bergbauliche Maßnahmen unterhalb ihres Gemeindegebiets gleich. 5 Gemeinden, deren Gebiet vom Bergbau berührt sei, könnten nicht so tun, als gebe es den Bergbau nicht. Sie müssten sich in ihren Vorstellungen und Planungen über die Entwicklung des Gemeindegebiets auf die bestehende Situation beziehen. Sie unterlägen in dieser Hinsicht immer einer gewissen Situationsgebundenheit. Das habe zur Folge, dass ihr an dieses Merkmal anknüpfende Einschränkungen zumutbar seien. 6 Der Zulassung des Sonderbetriebsplans liege eine Risikoerhebung und Risikoabschätzung zugrunde. Bei der Klärung, ob die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 BBergG vorlägen, müsse die Bergverwaltung auch mit unbestimmten Rechtsbegriffen auf der Tatbestandsseite der Norm umgehen. Diese eröffneten der Fachverwaltung eine Einschätzungsprärogative und gewähre ihr anerkanntermaßen einen sogenannten, allerdings der vollständigen gerichtlichen Nachprüfung unterliegenden Beurteilungsspielraum bei der Ausfüllung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe. Die der bergrechtlichen Verwaltung zugrundeliegende Risikoeinschätzung beruhe auf einer oder mehreren Prognoseeinschätzungen. Prognosen hinsichtlich bergbaubedingter Einwirkungen beruhten dabei immer auch auf den Erfahrungen vorangegangener bergbaulicher Tätigkeit. Auf der Grundlage fachwissenschaftlicher Einschätzung und bergbaulichen Erfahrungswissens werde dabei in einem iterativen Prozess angestrebt, eine "richtige", das bedeute eine in Übereinstimmung mit den Zulassungsvorgaben des Gesetzes stehende Entscheidung über den Zulassungsantrag zu treffen. Lieferten aber weder die Fachwissenschaft noch das Recht genau bestimmbare Maßstäbe für die "richtige" Entscheidung, so liege streng logisch eigentlich kein Fall des unbestimmten Rechtsbegriffs sowie des Beurteilungsspielraums im herkömmlichen Sinne der Rechtsprechung vor. Streng genommen liege ein Fall eines Erkenntnisvakuums vor, der der Fachverwaltung in der Einschätzung der Lage einen etwas weiteren Einschätzungs- und Vorgehensspielraum einräumen müsse. Aber auch in diesen Fällen habe das Bundesverwaltungsgerichts klargestellt, dass bei so komplexen Prognosesituationen - wie der vorliegenden - die Entscheidung der Fachverwaltung zumindest darauf überprüfbar sei, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sei, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhe und das Ergebnis einleuchtend begründet worden sei. Dabei müsse das Gesamtergebnis der angestellten Untersuchungen sowohl in methodischer Hinsicht als auch in ihrer Ermittlungstiefe ausreichen, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der betreffenden Norm sachgerecht zu prüfen. 7 An diesem Maßstab sei die vom Beklagten getroffene Prognoseentscheidung zu überprüfen. Dem Antrag auf Zulassung der Teilflutung im Bergwerk Saar auf das Niveau -400 m NN sei folgende Unterlagen beigefügt gewesen: - Stellungnahme der D. zur Qualifizierung von Erderschütterungen infolge der beantragten Flutung vom 05.10.2012- Stellungnahme der D. zur Prognose der Auswirkungen der Flutung auf den Wasserzufluss vom 10.10.2012- Konzept der D. zur seismologischen Überwachung der beantragten Flutung vom 26.10.2012- Gutachten der beratenden Geologen K. und Partner zur Frage der Radonbelastung in Reisbach. Ferner hätten zur Beurteilung vorgelegen: - Im Auftrag des Beklagten erstellte gutachtliche Plausibilitätsprüfung zum Gutachten D. vom 10.10.2012 durch Herrn Prof. W, GGF, die mit Schreiben vom 15.01.2013 übersandt wurde,- eine ergänzende Stellungnahme der D. hierzu vom 15.01.2013,- Stellungnahme des LUA vom 24.01.2013. Diese Unterlagen seien Grundlage der Zulassungsentscheidung vom 19.02.2013 gewesen. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG bediene sich eine Behörde der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für die Entscheidung des Sachverhaltes für erforderlich halte, um eine verantwortliche Entscheidung treffen zu können. Halte die Behörde die vorgelegten Antragsunterlagen für nicht ausreichend, müsse sie den Sachverhalt durch weitere Beweismittel bis zur Entscheidungsreife aufklären. Der Beklagte habe aus diesem Grund die gutachterliche Stellungnahme der D. zu den prognostizierten Flutungsauswirkungen vom 10.10.2012 von sich aus durch Herrn Prof. W. überprüfen lassen. Herr Prof. W. habe in seiner gutachterlichen Stellungnahme die Untersuchungen für fachlich zutreffend und die darin getroffenen Prognoseentscheidungen als plausibel eingeschätzt. Auch das als Fachbehörde in Bereich des Wassers angefragte LUA bestätige die Einschätzung der D. - nämlich, dass sich der Grubenwasseranstieg nicht auf das oberflächennahe Grundwasser auswirkt - als nachvollziehbar und schlüssig. Aufgrund der eigenen Sachkunde habe die Bergbehörde die Sachlage bewertet und die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen als erfüllt angesehen. Die von der Bergbehörde angeordnete umfangreiche messtechnische Überwachung der Tagesoberfläche zur Feststellung positiver Bodenbewegungen diene weiterhin - und entgegen der Einschätzung der Klägerin - nicht der Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen, sondern nur der Kontrolle möglicher Hebungen. Soweit die Klägerin bemängele, dass die den Antragsunterlagen beigefügten Gutachten keine expliziten Aussagen darüber enthielten, mit welchen Hebungen und Senkungen auf ihrem Gemeindegebiet durch die Teilflutung zu rechnen sei, verkenne sie, dass es sich bei der Einschätzung möglicher Bodenbewegungen (nur) um eine Prognose handeln könne. Dabei könne sich die Bergbehörde auf eigenes Fachwissen und die gemachten Erfahrungen aus vorangegangener bergbaulicher Tätigkeit stützen, insbesondere auf den Erfahrungen beim Grubenwasseranstieg auf benachbarten Feldern (Nordfeld/Ostfeld mit Anstieg bis auf -660 m NN; Dilsburgfeld der ehemaligen Grube Göttelborn mit Anstieg bis auf -400 m NN) sowie mit Anstiegen in anderen Regionen Deutschlands oder Europas, etwa auch mit denen im Erkelenzer Revier, auf das die Klägerin hingewiesen habe. Fachwissen und Erfahrungsschatz zur Einschätzung der Risiken auf den von der Teilflutung betroffenen Feldern Primsmulde und Dilsburg seien bei der Bergbehörde vorhanden. Die Erfahrungen mit dem Grubenwasseranstieg im Saarland zeigten deutlich, dass zwar Bodenbewegungen stattgefunden hätten, diese aber sehr geringfügig gewesen seien und zu keinen Bergschadensfällen geführt hätten. Die hierfür verantwortlichen hydrogeologischen Bedingungen seien der Bergbehörde gut bekannt. Sie unterschieden sich sehr stark von den Bedingungen im Erkelenzer Revier im Bereich Wasserberg. Die dort entstandenen Schäden seien auf hydraulisch wirksame tektonische Störungszonen zurückzuführen, die einen einseitigen Anstieg der Druckhöhen bewirkt hätten. Die Hebungen im Bereich Wasserberg-Hückelhoven hätten solche Unstetigkeitszonen betroffen, sodass die Hebungen nicht gleichmäßig, sondern im Bereich der Unstetigkeiten sehr ungleichmäßig stattgefunden hätten. Hierzu gebe es eindeutige veröffentlichte fachliche Darstellungen. 8 Solche geologischen Ausgangsbedingungen lägen in dem vorliegend betroffenen Bereich des Bergwerks Saar nicht vor. Das habe die Klägerin selbst durch die ihrem Schreiben vom 13.11.2015 beigefügten Stellungnahme des Ingenieurbüros Heitfeld-Schetelig 9 für den Ausschuss für Grubensicherheit und Nachbergbau des Landtages des Saarlandes bestätigt. Weiterer Untersuchungen habe es deshalb nicht bedurft. Tagesbrüche träten auch unabhängig vom Grubenwasseranstieg in den Bereichen des tages- und oberflächennahen Altbergbaus - im Saarrevier bei Teufen bis 50 m - sowie an ungesicherten Tagesöffnungen (Schächten, Stollenmundlöcher) auf. In der von der Klägerin vorgelegten Stellungnahme des Ingenieurbüros Heidtfeld/ Schetelig laute es auf Seite 9 unter 3c zutreffend: "Das Tagesbruchrisiko kann erst durch den Grubenwasseranstieg beeinflusst werden, wenn das Standwasserniveau das entsprechende Niveau des Altbergbaus erreicht." Da vorliegend ein Anstieg des Grubenwassers bis auf -400 m NN zugelassen worden sei, erübrigten sich weitere Ausführungen. Auch die "Luftschutzstollenanlage unter dem Rathaus" der Klägerin werde folglich von der zugelassenen Teilflutung nicht betroffen. Erderschütterungen könnten den der Zulassungsentscheidung zugrunde liegenden gutachterlichen Stellungnahmen von D. und Prof. W. im Zuge des Grubenwasseranstiegs stattfinden. Allerdings sei nicht damit zu rechnen, dass diese Erschütterungen stärker seien als während des Abbaus. Prof. W. halte diese Einschätzung für "sehr wahrscheinlich" und damit plausibel. Damit sei der "worst case" beschrieben worden, ohne dass dessen Eintritt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Vielmehr werde allein eine maximale Obergrenze für Erschütterungen angegeben, ohne dass ein relevanter Wahrscheinlichkeitsgrad bezeichnet werde. Fehl gehe der Hinweis der Klägerin auf den Beschluss des VG des Saarlandes vom 02.07.2009 - 5 L 157/08 -, in dem es heiße, dass ein Abbau in einem Gebiet nicht mehr zulassungsfähig sei, in dem die dort beschriebenen Erderschütterungen bereits stattgefunden hätten, wenn zu erwarten sei, dass solche Erderschütterungen durch den Abbau erneut ausgelöst würden. Diese Fallgestaltung sei durch den Grubenwasseranstieg weder im Februar 2013 noch aktuell zu erwarten. Zwar bestehe keine Garantie, dass nicht doch schwere Erderschütterungen künftig auftreten könnten. Derartige prognosetypische Unsicherheiten müssten aber unberücksichtigt bleiben. 10 Auf der Grundlage dieser überzeugend dargelegten Risikoeinschätzung habe die Beklagte die Zulassung aussprechen müssen. Ein Abwägungsdefizit könne ihr schon deshalb nicht angelastet werden, weil Betriebsplanzulassung gebundene und keine Abwägungsentscheidungen seien. 11 Insbesondere sei nicht auf der Grundlage der Moers-Kapellen-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 48 Abs. 2 BBergG eine Abwägung mit entsprechenden öffentlichen Interessen vorzunehmen gewesen. Die Risikoeinschätzung sei nicht dazu geeignet gewesen, von Erderschütterungen auszugehen, die nicht nur kleine und mittlere Schäden, sondern darüber hinaus schwere Schäden an der Erdoberfläche erwarten ließen. Nur im letzteren Fall habe die Bergbehörde abzuwägen, ob das bergbauliche Vorhaben zu beschränken oder zu unterlassen sei. 12 Sei die Zulassung somit bereits 2013 zu erteilen gewesen, bestünden aufgrund des seitdem eingetretenen Zugewinns an Erfahrungswissen aufgrund des über den Zeitraum von 2 Jahren erfolgten Grubenwasseranstiegs im Bergwerk Saar, Abbaufeld Primsmulde, erst recht keine Zweifel hieran. Die Beigeladene habe im November 2015 den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Ingenieurgeologie und Felsmechanik, Herrn Prof. Dr. Ing. Michael Alber, mit der Erstellung eines Gutachtens zu Erschütterungen während des Grubenwasseranstiegs in den Jahren 2013 bis 2015 beauftragt. Das am 08.01.2016 abgeschlossene Gutachten habe alle zwischen dem 19.03.2013 und 04.12.2015 durch seismologische Messungen erfassten insgesamt 375 Erschütterungen untersucht und bewertet. Der Gutachter habe die mit dem Grubenwasseranstieg unterhalb vom Flöz Schwalbach ermittelten Häufigkeiten und Bruchflächengrößen in Relation zu den abbaubedingten Erderschütterungen unterhalb von Flöz Schwalbach gesetzt. Der Gutachter sei zu dem Ergebnis gekommen, dass das Aktivierungspotential einem Sechstel des entsprechenden Aktivierungspotentials des aktiven Bergbaus entspreche. Hiernach führten die durch den weiteren Grubenwasseranstieg verursachten Erderschütterungen höchstens zu Ereignissen mit einer maximalen Schwingungsgeschwindigkeit von 23 mm/s. Bei 80 % aller Ereignisse seien Schwingungsgeschwindigkeiten von bis zu 1 mm/s zu erwarten. Nach der DIN 4150 Teil 3 seien Gebäudeschäden bei Unterschreiten des Anhaltswertes von 5 mm/s im Normalfall gänzlich ausgeschlossen. Selbst Schäden als Folge von Erschütterungen mit Schwinggeschwindigkeiten von 50 mm/s seien nach der Literatur reparaturfähig und führten zu keinem bleibenden Minderwert. 13 Nach der gefestigten Rechtsprechung im Saarland führten Erschütterungen mit Schwinggeschwindigkeiten von deutlich über dem vorliegend vom Gutachter ermittelten Maximalwert von 23 mm/s nicht zu schweren Bergschäden. 14 Der Beklagte habe sich weiterhin mit der Nebenbestimmung der Sonderbetriebsplanzulassung vorbehalten, nachträglich den Grubenwasservolumenstrom reduzieren zu können. Das sei eine besondere Vorsichtsregelung, die es ermögliche, für den Fall reagieren zu können, dass es wider Erwarten tatsächlich auch zu Erschütterungen kommen sollte, die ein nicht mehr hinnehmbares Maß überschritten. Zwar treffe der Hinweis der Klägerin zu, dass geflutete Grubenbaue nicht mehr zurückgeholt werden könnten. Allerdings müsse ebenso gesehen werden, dass grubenwasserbedingte Erschütterungen in gleicher Weise durch die Einstellung des weiteren Grubenwasseranstiegs verhindert werden könnten, wie abbaubedingte Erschütterungen durch die Einstellung des Abbaus. Das von der Klägerin befürchtete Versiegen der beiden Trinkwasserbrunnen in der Enzpuhlstraße und der Mittelstraße oder deren Kontaminierung seien aufgrund der objektiven Gegebenheiten auszuschließen. Zum einen lägen die Brunnen außerhalb der Wasserprovinz Duhamel. Zum anderen liege zwischen dem Zielniveau des zugelassenen Wasseranstiegs von -400 m NN und dem Niveau, aus dem die beiden 100 m bzw. 70 m tiefen Brunnen das Wasser schöpften, Abstände von 510 m bzw. 480 m. Damit sei sowohl horizontal als auch vertikal eine Verunreinigung des Brunnenwassers nicht möglich. Wegen der fehlenden Kontaktmöglichkeit zwischen dem auf dem Niveau der 14. Sohle verbleibenden Grubenwasser mit dem Oberflächenwasser sei auch eine Kontamination der überplanbaren Erdoberfläche ebenso unmöglich wie eine Beeinflussung der Drainage in der Waldstraße in Körprich. Ein Versiegen der Brunnen durch eine Beeinträchtigung der Wasserzufuhr der Brunnen sei nach der gutachterlichen Feststellung der D. vom 10.10.2012 ebenfalls nicht zu befürchten. Deshalb sei nur ergänzend darauf hinzuweisen, dass sich die Klägerin insoweit ohnehin nicht mehr auf eine Verletzung ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts berufen könne, nachdem sie die ihr nach § 50 Abs. 1 WHG grundsätzlich als Daseinsvorsorge überantwortete Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung an den Wasserzweckverband Nalbach übertragen habe. 15 Auch auf den Schutz kommunalen Eigentums könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen, weil dieses durch den zugelassenen Grubenwasseranstieg nicht in einer Weise beeinträchtigt werde, die ihr ein wehrfähiges Abwehrrecht vermitteln könnte. Denn das sei nur der Fall, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit schwere Schäden zu erwarten seien, wovon vorliegend nicht auszugehen sei. Aus diesem Grunde sei es auch nicht begründbar, von gemeinschädlichen Einwirkungen im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 9 BBergG zu sprechen. Weder bestehe eine im Sinne dieser Vorschrift zu fordernde Wahrscheinlichkeit von schädlichen Einwirkungen noch würden private oder öffentliche Sachen von einem solchen Umfang oder einer derartigen Bedeutung bedroht, dass deren Verlust das Gemeinwohl nachhaltig schädigen könnte. Da die Voraussetzungen schon nicht vorlägen, werde nur ergänzend darauf hingewiesen, dass diese Vorschrift auch keinen Drittschutz für Gemeinden begründe. 16 Zutreffend weise die Klägerin darauf hin, dass die Zulassung des Grubenwasseranstiegs - anders als der Kohleabbau - keinem volkswirtschaftlichen, sondern primär dem wirtschaftlichen Interesse der Beigeladenen diene, die Betriebskosten zu minimieren. Die Prüfung derartiger Gesichtspunkte sei aber bei der Zulassung des Sonderbetriebsplans nicht vorgesehen. Ohne Erfolg mache die Klägerin geltend, der Beklagte habe die Teilflutung zu Unrecht mit einem Sonderbetriebsplan anstelle eines Abschlussbetriebsplans und ohne einen gültigen Hauptbetriebsplan zugelassen. Sonderbetriebspläne stellten nämlich keinen bloßen Annex zu einem Hauptbetriebsplan dar. 17 Ob ein - nach Ansicht der Klägerin erforderlicher - Rahmenabschlussbetriebsplan überhaupt zulässig wäre, habe das Bundesverwaltungsgericht in Sachen Rammelsberg ausdrücklich offen gelassen. 18 Im Meggen-Urteil 19 habe das Bundesverwaltungsgericht deutlich gemacht, dass ein so komplexes Vorhaben wie die Einstellung eines Bergbaubetriebes durch Einzelzulassungen, die in sich abgeschlossene Teileinstellungen und Teilsachlösungen beinhalteten, möglich und gerade nicht von der Zulassung eines übergeordneten Gesamtrahmen abhängig sein sollte. Eine solche Vorgehensweise sei zum Teil geradezu notwendig, um aufgeworfene Probleme schichtweise abzuarbeiten. So sei auch in der Praxis der letzten Jahrzehnte verfahren worden. Regelmäßig seien nach der Stilllegung der Kohleförderung in einem Abbruchbereich Teilflutungen vorgenommen worden, so allein in den Jahren seit 2000 u.a. in Maybach, Camphausen und Jägersfreude, Fischbach, Merchweiler sowie vor der hier streitigen Teilflutung auch im Jahre 2010 im Nordfeld des Bergwerks Saar. Ebenfalls keinen Erfolg habe der Einwand der Klägerin, der Beigeladenen fehle für die Teilflutung die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung nach § 9 WHG. Denn die Teilflutung erfülle nicht die Voraussetzungen dieser Vorschrift und stelle insbesondere keine Benutzung des Grundwassers dar. Aus demselben Grund sei für die Teilflutung auch keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 57c BBergG i.V.m. mit der UVP-V Bergbau erforderlich. Am 27.05.2016 hat die Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2016 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie mit Schriftsätzen vom 22.09.2016 und 31.03.2017 geltend, erkennbar sei die Zulassung des Sonderbetriebsplans weder öffentlich bekannt gemacht noch ihr förmlich zugestellt worden. Sie habe ihr Widerspruchsrecht auch nicht verwirkt. Aufgrund der Presse- und Medienberichte im Zeitraum vor August 2014 habe sie nicht davon ausgehen müssen, dass der Beklagte einen Betriebsplan zum Grubenwasseranstieg zugelassen habe. In den Berichten sei stets die Rede von der Absicht der Beigeladenen gewesen, dass die Grubenwasserhaltung im Bergwerk Saar auf lange Sicht zurückgefahren bzw. eingestellt werden solle. Über konkrete Anträge oder erteilte Genehmigungen sei nicht berichtet worden. Auch bei den Informationsveranstaltungen der Beigeladenen am 27.02.2013 sei kein Wort von einem (bereits zugelassenen) Sonderbetriebsplan gewesen. Aus der Kenntnis irgendwelcher Mitglieder politischer Parteien oder Interessenvertretungen könne ebenfalls nicht auf eine Kenntnis der Klägerin geschlossen werden. Der Bürgermeister habe auch weder Kenntnis vom Schriftverkehr zwischen der Abgeordneten der Grünen, Dr. P., und dem Landtag des Saarlandes noch des Mitglieds der Interessenvereinigung der Bergbaugeschädigten Saar, Herrn R., mit der Bundestagsabgeordneten N.S.. Die beiden von der Beigeladenen zitierten Entscheidungen des VG des Saarlandes vom 04.11.1999 - 2 K 60/96 - und des Bayerischen VGH vom 31.03.1993 - 20 B 92.1859 - seien vom Zeitmoment her anders. Im ersten Fall sei es um die Klage eines Naturschutzverbandes gegen die Änderung eines Rahmenbetriebsplans gegangen. Das Gericht habe seine Entscheidung maßgeblich auf die öffentliche Bekanntmachung des Betriebsplanverfahrens im Amtsblatt des Saarlandes sowie in der Saarbrücker Zeitung gestützt, die drei Jahre vor der Einlegung des Widerspruchs erfolgt seien. Im zweiten Fall habe die Zeitspanne zwischen dem angegriffenen Bescheid und der Klage der Nutzer des Flughafens München-Riem 10 Jahre betragen. Auch das Vertrauensmoment fehle vorliegend. Für die teilweise Einstellung der Grubenwasserhaltung seien gerade keine nennenswerten Investitionen erforderlich gewesen, die aufgrund der späten Einlegung des Rechtsbehelfs nutzlos geworden seien. Im Gegenteil habe die Beklagte in der Zwischenzeit erhebliche Pumpkosten eingespart. Demgegenüber habe die Klägerin darauf vertraut, dass die Pumpen nicht abgeschaltet würden. Sie habe den Beklagten an ihren Bauleitverfahren beteiligt und dabei mitgeteilt bekommen, dass gegen die Planungsvorhaben aus bergbaulicher Sicht keine Bedenken bestünden. Von einem Grubenwasseranstieg sei nicht die Rede gewesen. Sie habe deshalb davon ausgehen müssen, dass im Bereich der Gemeinde keine bergbaulichen Maßnahmen angestanden hätten. Zu Unrecht habe das Oberbergamt im Widerspruchsbescheid eine Verpflichtung des Beklagten verneint, sie - die Klägerin - an dem Verfahren auf Zulassung des Sonderbetriebsplans zu beteiligen. Zwar stelle § 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG kein absolutes Verfahrensrecht dar. Allerdings gelte das nicht, wenn die betroffenen Gemeinden im Vorfeld der Zulassung des Betriebsplans bewusst nicht beteiligt würden, um eine öffentliche Auseinandersetzung über den Sinn und die Rechtmäßigkeit der geplanten Maßnahme zu verhindern. Die betroffenen Gemeinden seien zudem nicht erst dann zu beteiligen, wenn tatsächlich in ihre Planungshoheit eingegriffen werde, sondern auch schon dann, wenn diese nur berührt sei. Das Beteiligungsrecht der Gemeinde setze nicht eine feststehende Verletzung der Planungshoheit voraus. Vielmehr sei ausreichend, dass eine solche nicht ausgeschlossen werden könne. 20 Dass die planerischen Belange der Klägerin durch die Einstellung der Grubenwasserhaltung berührt seien, ergebe sich schon aus Seite 10 des Widerspruchsbescheides. Auch wenn es sich bei der Flutung der Bergwerksanlagen um eine unterirdische Maßnahme handele, bestehe durchaus die Möglichkeit, dass sich diese auf die bauleitplanerischen Vorhaben der Klägerin negativ auswirken könne. Die Folgen des Grubenwasseranstiegs auf die Erdoberfläche und die dort vorhandene Bebauung seien nicht mit denen eines normalen Abbaus vergleichbar. Bei der Flutung der Bergwerksanlagen könne es zu Bodenbewegungen an der Tagesoberfläche kommen. Dadurch könnten Unstetigkeiten aktiviert und Erschütterungen ausgelöst werden. Auch Vernässungen an der Tagesoberfläche seien möglich und es könne zu Gasaustritten kommen. Des Weiteren sei eine Kontaminierung des Trinkwassers nicht ausgeschlossen. Zwar reiche allein die Möglichkeit einer Verletzung der Planungshoheit einer Gemeinde nicht aus, dass ein Betriebsplanvorhaben wegen des Fehlens der nach § 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG erforderlichen Beteiligung der Gemeinde materiell rechtswidrig sei. Allerdings sei es Sinn und Zweck des § 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG, die Gemeinden über die bevorstehenden bergbaulichen Planung zu informieren, weil diese nur bei Kenntnis der Planungen in der Lage seien, ihre Anliegen gegenüber den Bergbaubehörden geltend zu machen und die eigenen Vorhaben mit den zukünftigen bergbaulichen Maßnahmen abzustimmen. 21 Diese Informationen habe sie auch im Rahmen der Beteiligung der Beigeladenen bei der Aufstellung ihrer Bauleitpläne nicht erhalten. So habe sie die Beigeladene bei der Aufstellung des Bebauungsplans "Gewerbegebiet östlich der Saarwellinger Straße (Primsaue)" und bei dem Flächennutzungsplan "erneuerbare Energien (Wind)" beteiligt, aber keinen Hinweis auf den geplanten Grubenwasseranstieg erhalten. Deshalb sei die Argumentation im Widerspruchsbescheid widersprüchlich. Vor diesem Hintergrund müsse ihre Nichtbeteiligung am Planungsverfahren der Beigeladenen per se als Verstoß gegen die von Art. 28 Abs. 2 GG geschützte Planungshoheit zur Rechtswidrigkeit der Zulassung des Sonderbetriebsplans führen. Ein Verfahrensfehler stelle dann einen Grundrechtseingriff dar, wenn die Genehmigungsbehörde solche Verfahrensvorschriften außer Acht lasse, die der Staat in Erfüllung seiner Pflicht zum Schutz des jeweiligen Grundrechtes erlassen habe. 22 Zwar führe allein die Möglichkeit einer negativen Beeinflussung der Planungshoheit in Form des "Berührens" im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 2 BBergG noch nicht zur Rechtswidrigkeit eines Betriebsplanvorhabens. Allerdings könne das Ansteigenlassen des Grubenwassers zu Bodenbewegungen, Erderschütterungen und Gasaustritten führen. Die Prognosen der Beigeladenen seien insoweit aber nicht hinreichend wissenschaftlich fundiert. Die einzelnen Planungsvorhaben seien bereits im Vorverfahren ausführlich dargelegt worden. Beispielhaft sei der Bebauungsplan für das Gewerbegebiet östlich der Saarwellinger Straße (Primsaue). Dieser wäre in seiner jetzigen Form nicht zustande gekommen, wenn sie - die Klägerin - in das Zulassungsverfahren eingebunden gewesen wäre. Dann hätte sie aufgrund der Stellungnahmen von Prof. W. und des LUA gewusst, dass wieder Erschütterungen mit einer Schwinggeschwindigkeit wie während des Abbaus möglich seien. Außerdem wären ihr die Bedenken anderer Experten bekannt gewesen. Diese Unwägbarkeiten wären vor der Verabschiedung des Bebauungsplans im Gemeinderat diskutiert worden und hätten zu einem anderen Ergebnis geführt. Deshalb sei sie - die Klägerin - durch die Zulassung des Sonderbetriebsplans in ihrem Selbstverwaltungsrecht beeinträchtigt. Ausweislich des Grubenwasserkonzeptes der Beigeladenen könnten aufgrund des Anstiegs des Grubenwassers in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel elf mögliche negative Folgen eintreten: Bodenbewegungen an der Tagesoberfläche, Unstetigkeiten, Erschütterungen, Bergschäden, Tagesbrüche im oberflächennahen Bergbau, Vernässungen, Trinkwasservorkommen, Naturgasaustritte, Standsicherheit alter Schächte, Grubenwassereinleitungen und Reststoffverwertung unter Tage, Bau- und Betriebsstoffe. Im Widerspruchsbescheid sei ausgeführt, dass wissenschaftliche Grundlagen der Zulassung zwei Stellungnahmen der D. gewesen seien, einem Vertragsunternehmen der Beigeladenen, zur Frage möglicher Erderschütterungen und der Auswirkung der Flutung auf den Wasserzufluss, sowie ein Gutachten der Geologen K. & Partner zur Frage der Gefahr des Radonaustritts, weiterhin eine gutachterliche Plausibilitätsprüfung zum Gutachten der D. vom 10.10.2012 durch Herrn Prof. Dr. W. und die Stellungnahme des LUA zur geplanten Flutung. Dabei seien die zuerst genannten drei Gutachten von der Beigeladenen und die beiden zuletzt genannten Werke vom Beklagten in Auftrag gegeben worden. Diese wenigen Untersuchungen stellten keine ausreichende Grundlage für eine so weitreichende Entscheidung dar und das sei wohl auch die Ansicht der Gutachter. So habe Prof. W. in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass aus seiner Sicht durchaus die Möglichkeit bestanden habe, eine weitere Risikominimierung hinsichtlich der Erschütterungen durch Untersuchung der Klüfte in den kritischen Feldern Dilsburg Ost und Primsmulde durchzuführen. Dies sei aber nicht mehr möglich gewesen, weil das Grubengebäude zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr zugänglich gewesen sei. 23 Noch deutlicher sei das LUA in seiner Stellungnahme vom 24.01.2013 geworden, indem es darauf hingewiesen habe, dass wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit eine ausführliche fachliche Stellungnahme nicht möglich gewesen sei und dass es vor dem Hintergrund, dass der Flutungsprozess nicht mehr rückgängig zu machen sei, es zu diesem Zeitpunkt nicht verantwortbar sei, diesen ersten Schritt zu genehmigen. Folglich habe die Behörde es unterlassen, den Sachverhalt durch (weitere) Beweismittel zu ermitteln. Rechtmäßig könne die Zulassung eines solchen Vorhabens nur sein, wenn alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Aufklärung aller Risiken (vollständig) ausgeschöpft seien. Da dies vor der Zulassung nicht erfolgt sei, sei diese schon deshalb rechtswidrig und verletze sie in ihrem Selbstverwaltungsrecht, ohne dass es darauf ankomme, ob sich die Risiken später realisierten. Dass die vor der Zulassung des Sonderbetriebsplans durchgeführten Untersuchungen unzureichend gewesen seien, ergebe sich ohne weiteres schon daraus, dass im laufenden Planfeststellungsverfahren zum Grubenwasseranstieg in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel bis auf -320 m NN wesentlich umfangreichere Aufklärungsmaßnahmen in die Wege geleitet worden seien, obwohl es im wesentlichen um dieselben Probleme gehe. Aus den Unterlagen im Genehmigungsverfahren gehe auch hervor, dass Prof. Alber sein Gutachten vom 08.01.2016 zurückgenommen und durch eines vom 22.03.2017 ersetzt habe. Prof. K., der die fachliche Plausibilitätsprüfung des Gutachtens von Prof. Alber vom 22.03.2017 übernommen habe, kritisiere einige maßgebliche Aussagen von Prof. Alber, etwa, dass sich dessen Feststellungen nur auf die lokalen Verhältnisse im Nahbereich des Feldes Primsmulde und auf den zunächst begrenzten Grubenwasseranstieg auf ca. -1.072 m NN bezögen: Prof. Alber habe keine Ausführungen zu eventuellen Erschütterungsereignissen beim Grubenwasseranstieg außerhalb dieses Nahbereichs des Feldes Primsmulde getätigt, die jedoch stattgefunden hätten. Der Zeitraum solcher Erschütterungsereignisse sei nicht auf die unmittelbaren Abbauaktivitäten und die unmittelbaren Grubenwasseranstiegszeiten begrenzt und könne auch zeitlich davon entfernt stattfinden. Auch könne die Höhenlage der Erschütterungsereignisse nicht vorhergesagt werden. Das halte Prof. K. für die Abbaufelder der Wasserprovinz Duhamel für nicht sehr befriedigend und für das Nordfeld für fehlerhaft. Die Vorgehensweise, gewonnene Erschütterungsdaten während des Abbaus mit den Daten während des erfolgten Grubenwasseranstiegs zu vergleichen und hieraus Rückschlüsse auf die seismische Energiefreisetzung bei der bevorstehenden Flutung zu ziehen, halte Prof. K. für wissenschaftlich nicht haltbar. Auch sei es nicht möglich, bereits im Vorhinein eine Feststellung zu treffen, dass durch den Grubenwasseranstieg etwa 1/6 der Fläche der existierenden abbaubedingten Schwächezonen reaktiviert würden. Die von Prof. Alber gezogene Schlussfolgerung, dass aufgrund dieser Vorgehensweise eine Prognose zu den zu erwartenden Erderschütterungen durch einen weiteren Grubenwasseranstieg in den Feldern Dilsburg, Nordfeld und im vom Bergbau nicht beeinflussten Gebiet des Sprungs getätigt werden könne, sei nur formal rechnerisch, nicht aber als Prognose zulässig. Bezüglich der Abschätzung der Magnituden und Schwinggeschwindigkeiten bei einem Grubenwasseranstieg in der Umgebung des Sprungs bemängele Prof. K., dass Prof. Alber offensichtlich nur jene seismischen Ereignisse behandele, die bis zur Tiefe des Sprungs bei ca. -1.072 m NN aufgetreten seien. Weitergehende Untersuchungen des Gebirges zwischen dem Sprung und der angepeilten Teufe von -320 m NN seien von Prof. Alber nicht durchgeführt worden. Aufgrund der unterschiedlichen Senkungsentwicklung könnte es jedoch auch in diesem räumlichen Bereich zu seismischen Ereignissen kommen, die nicht direkt an den Grubenwasseranstieg gekoppelt seien. Diesen Ausführungen von Prof. K. sei zu entnehmen, dass er erhebliche Bedenken gegen die pauschalen Rückschlüsse habe, die Prof. Alber insbesondere für die prognostizierten Schwinggeschwindigkeiten von maximal 23 mm/s gezogen habe. Prof. W. sei in einem umfangreichen Gutachten zu den hydrogeologischen Auswirkungen des geplanten Grubenwasseranstiegs zu dem Ergebnis gekommen, dass es dadurch zu mehr Erschütterungsereignissen als während des Abbaus kommen werde, diese allerdings aller Wahrscheinlichkeit nicht die Intensität wie beim früheren Abbau haben werden. Zur Frage der zu erwartenden Bodenbewegungen hätten weder die Beigeladene noch der Beklagte Gutachten eingeholt oder Untersuchungen durchgeführt, weil der Beklagte aufgrund der Teilflutungen in benachbarten Abbaufeldern ausreichend Erfahrungen gesammelt habe, um das Risiko selbst beurteilen zu können. Anders als im Erkelenzer Revier in Nordrhein-Westfalen lägen hier keine solchen tektonischen Störungen vor, die massive Schäden an der Erdoberfläche befürchten ließen. Das überzeuge nicht. Aus dem bloßen Umstand, dass es in anderen Abbaufeldern infolge des teilweisen Ansteigens des Grubenwassers bisher nicht zu schweren Schäden durch Hebungen gekommen sei, ließen sich solche speziell in der Primsmulde nicht ausschließen, weil diese eine andere Geologie aufweise als die östlichen Abbaugebiete. Aufgrund welcher Erkenntnisse das Oberbergamt dazu gekommen sei, dass es im Bereich der Felder Dilsburg West und Primsmulde keine tektonischen Störungen gebe, die durch den Grubenwasseranstieg aktiviert werden könnten, erschließe sich nicht. In der Stellungnahme der D. vom 10.10.2012 sei auf Seite 9 ausgeführt, dass nördlich der Saar keine geschlossene Deckgebirgsüberlagerung bestehe und zahlreiche Störungen - in der Regel mit Abschiebungscharakter - das Karbon und das Deckgebirge in einzelne Schollen zerlegt hätten. So liege eine kleinräumige Bruchschollentektonik vor, an deren Störungen sich auch die einzelnen Grubenfelder orientierten. Im Raum Schwalbach bestehe eine Art "tektonisches Fenster". Auf Seite 11 heiße es, dass die Mächtigkeit des Deckgebirges infolge der intensiven Tektonik sehr unterschiedlich sei und - abgesehen von nur gering mächtigen Hangschuttmassen und Hochlehnen - von wenigen 10er Metern auf den Horstschollen bis über 100 Meter in den Grabenschollen reiche. Daraus ergebe sich, dass durchaus die konkrete Gefahr bestehe, dass es bei der Verwirklichung des Flutungsvorhabens zu erheblichen Veränderungen und damit auch zu Schäden an der Erdoberfläche kommen werde. Ein entsprechendes Gutachten werde das bestätigen. Sie halte das Risiko nicht für ausreichend ausgeforscht. Auch das LUA habe in seiner Stellungnahme vom 24.01.2013 auf den Seiten 2 und 3 hinsichtlich des Erschütterungsrisikos erhebliche Bedenken angemeldet, indem es die vorgeschlagene Überwachung des Flutungsprozesses durch monatliche Lotung des Wasserspiegels im Nordschacht und im Schacht Primsmulde im Zusammenhang mit der Befürchtung, dass der Flutungsprozess erneute seismische Ereignisse induzieren könnte, nicht für ausreichend gehalten und eine kontinuierliche Erfassung des Wasserstandes und der Anstiegsgeschwindigkeit für besser gehalten habe. Vor dem Hintergrund, dass der Flutungsprozess nicht rückgängig zu machen sei, weil die vorgesehene Steuerung sich nur auf die Regelung der zu tretenden Wassermenge beziehe und ein "status quo ante" selbst bei Abbruch der Flutung nicht mehr hergestellt werden könne, und ohne ausreichende Unterlagen, aus denen nachvollziehbar hervorgehe, wie die Flutung erfolgen und wie sie überwacht werden solle, werde es zu diesem Zeitpunkt noch nicht für verantwortbar gehalten, in einer derart komplexen Angelegenheit einen irreversiblen ersten Schritt zu genehmigen. Ausweislich eines Aktenvermerks des Bergvermessungsdirektors Dipl.-Ing. S. vom 19.12.2012 habe auch das Oberbergamt wegen der möglicherweise mit dem Anstieg des Grubenwassers einhergehenden Erderschütterungen erhebliche Bedenken gegen die Zulassung des Sonderbetriebsplans gehabt. Auch Prof. W. habe ausweislich seiner Stellungnahme vom 14.01.2013 eine Abwägung für erforderlich gehalten, ob überhaupt eine Flutung als Alternative zur fortgesetzten Wasserhaltung unter Tage stattfinden sollte, und wenn ja, zu welchen Zeitpunkt, im Hinblick auf das energetische Nutzungspotential (Erdwärme, Pumpspeicherkraftwerk, Grubengasgewinnung) oder die Gewässerbelastung durch Salze, Schwermetalle usw. (erst zu einem späteren Flutungszeitpunkt). Daraus lasse sich schließen, dass auch Professor W. weitere Untersuchungen für erforderlich gehalten habe. Über diese Bedenken habe sich der Beklagte mit der Zulassung des Sonderbetriebsplans hinweggesetzt. Offenbar hielten mittlerweile auch der Beklagte und die Beigeladene eine Prüfung der Bodenbewegungen für erforderlich. So laute es unter 6.1 der planerischen Mitteilung der Beigeladenen zum Ansteigenlassen des Grubenwasserspiegels in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel, dass das Thema Bodenbewegungen durch den Grubenwasseranstieg durch das Ingenieurbüro Heitfeld-Schetelig im Vorfeld des Zulassungsverfahrens gutachterlich überprüft werden solle. Das wäre auch vor der Zulassung des angegriffenen Sonderbetriebsplans geboten gewesen. Die Einschätzung der Beigeladenen, dass der Grubenwasseranstieg keine Bodenbewegungen verursachen werde, sei nicht nachvollziehbar und widerspreche den Feststellungen aller Fachleute. So habe etwa auch Herr W. vom Umweltministerium in einem Interview der Saarbrücker Zeitung vom 23.03.2017 erklärt, dass die Gefahr der Bodenbewegungen gesehen werde und es bei der ersten Datenreihe von 2014 bis November 2016 etwa im Warndt eine flächige Hebung gegeben habe. Deshalb sei im Jahre 2014 ein Bodenbewegungskataster eingerichtet worden. Eine Zulassung hätte erst erfolgen dürfen, wenn verwertbare Daten des Bodenbewegungskatasters vorgelegen hätten. Die Vorgehensweise des Beklagten die Flutung zuzulassen und nur ein Monitoring zur Messung der Bodenbewegungen einzurichten, sei unzureichend. Die Klägerin teile nicht die Einschätzung des Beklagten und der Beigeladenen, dass es nur Bereich großflächiger tektonischer Störungen aufgrund der flutungsbedingten Bodenbewegungen zu schadenrelevanten Veränderungen an der Erdoberfläche kommen könne. Denn zumindest in den Randzonen müsse es zu ungleichmäßigen Veränderungen an der Erdoberfläche kommen, die Schäden an der vorhandenen Bebauung verursachen könnten. Berücksichtige man, dass sich im Warndt mittlerweile Hebungen von etwa 30 cm (nicht wie von der Beigeladenen vorgetragen etwa 20
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.