Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt. Tatbestand Die Klägerin begehrt mit der vom Landgericht verwiesenen Klage von dem Beklagten ein Unterlassen von Lärm aus dem Untersuchungshaftgebäude der Justizvollzugsanstalt, insbesondere nachts zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen. Die Klägerin ist Eigentümerin des Hausanwesens L... Weg X in S..., das etwa 70 m von der von dem Beklagten betriebenen Justizvollzugsanstalt, L... Weg ..., und etwa 80 m (Luftlinie) vom Untersuchungshaftgebäude entfernt liegt. Die Justizvollzugsanstalt befindet sich an dieser Stelle seit dem Jahre 1907, das Anwesen der Klägerin ist seit Anfang der 1950er Jahre im Familienbesitz der Klägerin. Das im Jahre 1975 fertiggestellte Untersuchungshaftgebäude bietet Platz für 158 Untersuchungsgefangene. Mit Schreiben vom 07.07.2016 wandte sich die Klägerin an das Justizministerium und forderte dieses auf, dafür zu sorgen, dass Lärm aus dem Gebäude der Justizvollzugsanstalt nicht bis zu ihrem Hausanwesen dringt, insbesondere nicht nachts zwischen 20:00 Uhr abends bis 07:00 Uhr morgens und an Sonn- und Feiertagen. Ihre Eltern hätten nach dem Krieg auf dem Grundstück ein Wohn- und Geschäftshaus errichtet. Bis vor etwa zwei Jahren habe es kein Lärmproblem in dieser extremen Form von der JVA gegeben. Diese habe früher verriegelte, selbstschließende Fenster gehabt. Seit dem Umbau seien diese nicht mehr vorhanden. Seit etwa zwei Jahren unterhielten sich Häftlinge derart lautstark von Fenster zu Fenster, teilweise über die gesamte Hausfront von der
(317))." § 119 Abs. 3 StPO existiere in der zitierten Fassung allerdings nicht mehr. Zudem sei seit der Föderalismusreform 2006 ausschließlich Landesrecht Rechtsgrundlage für Handeln im Strafvollzug. Damit könne man sich für Eingriffe nicht mehr auf die 2008 geltende Fassung des § 119 Abs. 3 StPO berufen. Nur der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass im U-Haftgebäude immer drei Hafträume durch einen Schaltkreis abgesichert seien. Würde man einen Schaltkreis vom Stromnetz trennen, wären immer drei Hafträume betroffen. Dann wären neben einem potentiellen Verursacher zwei potentiell unbeteiligte Gefangene ohne Strom. Da alle Hafträume mit einem Kühlschrank ausgestattet seien und bei einem längeren Stromabschalten gerade im Sommer mit dem Verderben von kühlpflichtigen Lebensmitteln zu rechnen sei, wäre ein solches Verhalten der JVA rechtswidrig. Die Annahme, Häftlinge hätten ihre Grundrechte zumindest teilweise verwirkt, zeuge von grober Rechtsunkenntnis. Nach Art. 18 GG könne allein das Bundesverfassungsgericht eine Verwirkung von Grundrechten aussprechen. Die geltend gemachten außergerichtlichen Kosten seien weder gemäß § 823 noch unter Verzugsgesichtspunkten gemäß den §§ 186 , 284 BGB nachvollziehbar. Das Gericht hat die Örtlichkeit am 19.09.2018 besichtigt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Ortsbesichtigung wird auf die den Beteiligten übersandte Niederschrift verwiesen. Im Rahmen der Ortsbesichtigung hat die Klägerin ihr Begehren dahingehend präzisiert, dass es ihr nicht um den Lärm vom Hof der JVA gehe. Beim Hofgang schotte die Mauer den Lärm größtenteils ab. Der sie störende Lärm beginne meist erst zu einer Zeit, zu der die Gefangenen zurück in ihren Zellen seien. Von dort komme der sie störende Lärm. Wenn sie im Haus sei und Fenster und Türen geschlossen seien, höre sie von dem Lärm wenig. Allerdings habe sie im Sommer die Fenster und Türen oft geöffnet. Auch hielten sich abends häufig Personen in der S... Straße auf, die mit Insassen des Untersuchungshaftgebäudes lautstark kommunizierten. Sie habe dann mehrfach bei der JVA angerufen und um Abhilfe gebeten. Dort sei ihr aber gesagt worden, dass es schwierig sei, auf die Leute auf der Straße einzuwirken. Die Geräusche aus dem Untersuchungshaftgefängnis übertönten den vorhandenen Verkehrslärm. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Gründe Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Verwaltungsrechtsweg ist aufgrund des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts A-Stadt vom 11.08.2017 - 4 O 178/17 - gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG 3 eröffnet. Statthafte Klageart ist die in den §§ 43 Abs. 2, 111 , 113 Abs. 4 VwGO vorausgesetzte allgemeine Leistungsklage, da die von der Klägerin begehrten Maßnahmen schlichthoheitliches Handeln darstellen. Die Klage ist aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, dass diese dafür sorgt, dass kein Lärm aus dem im Jahre 1974 errichteten U-Haftgebäude der JVA bis zu ihrem Hausanwesen dringt, insbesondere nicht nachts zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen. Für die von der Klägerin begehrte Unterlassung (aktueller und) künftiger Störungen durch die hoheitlich betriebene Justizvollzugsanstalt ist (allein) der öffentlich-rechtliche Abwehr- und Unterlassungsanspruch als Ausprägung des allgemeinen Abwehr-, Unterlassungs- und (Folgen-) Beseitigungsanspruchs einschlägig. Ungeachtet der Herleitung des öffentlich-rechtlichen Abwehr- und Unterlassungsanspruchs, der zum Teil auf verfassungsrechtliche Grundlagen, zum Teil auf eine analoge Anwendung von § 1004 BGB oder auf seine gewohnheitsrechtliche Anerkennung gestützt wird, sind dessen Voraussetzungen nicht gegeben. Er setzt voraus, dass zu besorgen ist, die Beklagte werde (künftig) durch ihr hoheitliches Handeln rechtswidrig in die geschützte Rechts- und Freiheitssphäre der Klägerin eingreifen. 4 In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die von der Klägerin vorgetragenen Lärmbeeinträchtigungen überhaupt einen Eingriff in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht darstellen. Nach dem vorliegend jedenfalls nicht unmittelbar anwendbaren § 1004 BGB kann der Eigentümer vom Störer die auf andere Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung bewirkte Beeinträchtigung seines Eigentums verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist. Nach § 906 BGB kann der Eigentümer eines Grundstücks u.a. die Zuführung von Geräusch von einem anderen Grundstück insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Das gleiche gilt, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung durch die ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Spezialgesetz für die Abwehr von Immissionen ist das Bundesimmissionsschutzgesetz. Dieses differenziert grundsätzlich zwischen genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen. Eine Justizvollzugsanstalt ist keine nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftige Anlage. Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind nach § 22 BImSchG so zu betreiben, dass (1.) schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, (2.) nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind nach § 22 Abs. 1a BImSchG im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung; bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden. Schädliche Umwelteinwirkungen wiederum sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Das Ausmaß von Lärmimmissionen, das der Allgemeinheit und der Nachbarschaft noch zuzumuten ist, bestimmt sich grundsätzlich nach der
- Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 16.08.1998 (GMBl. S. 503). Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Verständnis von § 3 Abs. 1 BImSchG konkretisiert, als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. Nr. 6.5 Satz 3 5 und Nr. 7.2 6 ) und Bewertungsspannen (z.B. A.2.5.3 7 ) Spielräume eröffnet. 8 Diese Bindungswirkung besteht in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonfliktfällen, wie sie etwa das baurechtliche Rücksichtnahmegebot fordert. Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest. 9 Dem lässt sich nicht entgegenhalten, die TA Lärm enthalte lediglich Anforderungen an die Einrichtung und den Betrieb von emittierenden Anlagen, regele aber nicht den Konflikt mit einer an eine latent störende gewerbliche Nutzung heranrückenden Wohnbebauung und sei deswegen für deren bauaufsichtliche Genehmigung nicht maßgeblich. 10 Aus der Spiegelbildlichkeit der gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Rücksichtnahmegebot für die konfligierenden Nutzungen ergibt sich vielmehr, dass mit der Bestimmung der Anforderungen an den emittierenden Betrieb auf der Grundlage der TA Lärm zugleich das Maß der vom Nachbarn zu duldenden Umwelteinwirkungen und mithin die - gemeinsame - Zumutbarkeitsgrenze im Nutzungskonflikt feststeht. 11 Die TA Lärm gilt nach Nummer 1 Satz 2 lit. h) zwar nicht für Anlagen für soziale Zwecke. Das sind Anlagen, die nach der Baunutzungsverordnung in allen dem Wohnen dienenden Gebieten grundsätzlich zulässig sind. Diese bauplanungsrechtliche Einbindung in Wohngebiete bedeutet für das Immissionsschutzrecht, dass die von diesen Anlagen notwendigerweise ausgehenden Geräusche in der Regel als sozialadäquat und damit als "unerheblich" im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG hinzunehmen sind. Menschliche Lebensäußerungen aus diesen Anlagen für soziale Zwecke entziehen sich damit den Beurteilungsmaßstäben der TA Lärm. 12 Eine Justizvollzugsanstalt ist indes keine Anlage für soziale Zwecke. Anlagen für soziale Zwecke dienen in einem weiten Sinn der sozialen Fürsorge und der öffentlichen Wohlfahrt. Es handelt sich um Nutzungen, die auf Hilfe, Unterstützung, Betreuung und ähnliche fürsorgerische Maßnahmen ausgerichtet sind. Demgegenüber stellt eine Justizvollzugsanstalt eine anders geartete Einrichtung dar. Die Gefangenen begeben sich nicht in die Anstalt, um dort von einer sozialen Einrichtung zu profitieren. Deshalb ist eine Justizvollzugsanstalt weder in einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO) noch in einem Mischgebiet (§ 6 BauNVO), sondern nur in einem Sondergebiet (§ 11 Abs. 1 BauNVO) oder im unbeplanten Innenbereich im Wege der Befreiung nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB zulässig. 13 Eines Zeugenbeweises ist die von der Klägerin geltend gemachte "Unerträglichkeit" des Lärms folglich nicht zugänglich. Ebenso wenig lassen sich aus der Anzahl und/oder dem Zeitpunkt von Presseberichten über vermeintliche Lärmstörungen der Nachbarschaft irgendwelche Rückschlüsse auf die rechtliche Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen ziehen. Auch kommt es für das vorliegende Verfahren nicht darauf an, ob andere Nachbarn durch die von der JVA ausgehenden Geräuschemissionen beeinträchtigt werden oder sich beeinträchtigt fühlen. Für das vorliegende Verfahren kommt es allein darauf an, ob der Klägerin wehrfähige Rechte gegen die geltend gemachten Geräuschimmissionen zustehen. Aus dem Umstand heraus, dass die nach den Vorgaben der TA Lärm zulässigen Immissionsrichtwerte vom Grundsatz her die Zumutbarkeit bestimmen, ergibt sich um Umkehrschluss, dass es von Rechts wegen unerheblich ist, ob die äußeren Geräusche auch bei geschlossenen Fenstern im Inneren des Gebäudes zu hören sind. Das hängt zudem maßgeblich davon ab, welchen Lärmdämmwert die Fenster haben. Die TA Lärm unterscheidet zum einen zwischen verschiedenen Gebietsarten (Industrie-, Gewerbe-, Kern-, Dorf-, Mischgebiete, allgemeine sowie reine Wohngebiete und Kurgebiete) sowie zwischen der Tag- und der Nachtzeit. Dabei dauert die Tagzeit nach Nummer 6.1 TA Lärm von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr und die Nachtzeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr. Mischgebiete dienen nach § 6 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Zulässig sind dort nach § 6 Abs. 2 BauNVO vor allem Wohngebäude, Geschäfts- und Bürogebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes und sonstige Gewerbebetriebe. Dieser Gebietscharakter ist durch eine Mischung oder Durchmischung von Nutzungen geprägt, und zwar - vor allem - von Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben. Besonderes Merkmal des Mischgebiets ist das Nebeneinander von Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung, das von der Gleichrangigkeit beider Nutzungen ausgeht sowie von der Verträglichkeit unter der Voraussetzung der nicht wesentlichen Störung der Wohnnutzung durch Gewerbebetriebe. 14 Das Wohn- und Geschäftshaus der Klägerin befindet sich in einer Häuserreihe, in der sich im Erdgeschoss Geschäfte und andere gewerbliche Nutzungen befinden, während im Obergeschoss gewohnt wird. Deshalb ist davon auszugehen, dass sich das Anwesen in einem Mischgebiet befindet, in dem nach Nummer 6.12 TA Lärm tagsüber ein Immissionsrichtwert von 60 dB(A) und nachts einer von 45 dB(A) gilt. Dabei gilt der Tageswert nach Nummer 6.4 TA Lärm für einen Beurteilungszeitraum von 16 Stunden, der Nachtwert für die volle Stunde mit dem höchsten Beurteilungspegel. Aus dem Umstand, dass sich die JVA nicht in diesem Mischgebiet, sondern in einem einem Sondergebiet ähnlichen Gebiet eigener Prägung befindet, ergeben sich keine höheren Richtwerte. Solche Gemengelagen regelt Nummer 6.7 TA Lärm: "Wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkung vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinandergrenzen (Gemengelage), können die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit dies nach der geltenden Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete sollen dabei nicht überschritten werden. Für die Höhe des Zwischenwerts ist die konkrete Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich. Wesentliche Kriterien sind die Prägung des Einwirkungsgebiets durch den Umfang der Wohnbebauung einerseits, die Ortsüblichkeit des Geräusches und die Frage, welche der unverträglichen Nutzungen zuerst verwirklicht wurde." Eine obere Grenze für den Beurteilungspegel in Gemengelagen gibt die TA Lärm damit nicht an. Auch die Bildung eines exakten mathematischen Mittelwertes wird nicht vorgeschrieben. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Überschreitung der Immissionsrichtwerte ist allerdings, dass der Stand der Technik zur Lärmminderung eingehalten wird. 15 Die von Untersuchungshäftlingen ausgehenden und von der Klägerin als störend empfundenen menschlichen Geräusche sind in der unmittelbaren Umgebung von Haftanstalten zwar nicht als "sozialadäquat", aber im Rechtssinne als "ortsüblich" zu qualifizieren. Denn anders als innerhalb von Wohngebieten halten sich (Untersuchungs-) Gefangene nicht freiwillig in der JVA auf. Die JVA ist von Rechts wegen auch gehindert, Personen, für die Untersuchungshaft richterlich angeordnet wurde, abzuweisen. Soweit sich die Klägerin auf die Rechtsprechung und Literatur zur Ortsüblichkeit von lauten Lebensäußerungen in Wohngebieten stützt, ist das erkennbar nicht auf die Ortsüblichkeit von Lebensäußerungen in bzw. aus Haftanstalten übertragbar. Die Tatsache, dass die TA Lärm Immissionsrichtwerte für unterschiedliche Gebietsarten, Tageszeiten und Wochentage vorsieht, widerspricht allerdings mit Nachdruck der Annahme der Klägerin, dass das Prinzip der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme davon geprägt sei, dass Lärm nicht über das eigene Terrain auf das der Nachbarschaft ziehe. Justizvollzugsanstalten sind dadurch geprägt, dass sie hoheitlich betrieben werden und sich die Insassen nicht aussuchen können. In Untersuchungshaft befinden sich zudem grundsätzlich nur solche Personen, die einer mehr oder weniger schweren Straftat dringend verdächtig sind und bei denen Flucht- oder Verdunkelungsgefahr besteht. Dementsprechend sind Untersuchungshäftlinge von Gesetz wegen mangels Gesprächspartner in derselben Zelle im Regelfall darin gehindert, sich mit anderen Häftlingen in Zimmerlautstärke zu unterhalten. Die Gefängnisleitung wiederum ist von Rechts wegen daran gehindert, Untersuchungsgefangene, die sich nicht in Zimmerlautstärke oder aber in anderer unter privaten Nachbarn unangemessener Weise äußern, etwa der Anstalt zu verweisen. Dass die Annahme der Klägerin, Häftlinge hätten ihre Grundrechte zumindest teilweise verwirkt, offenkundig nicht zutrifft, hat der Beklagte zutreffend ausgeführt, und das gilt für Strafgefangene und erst Recht für Untersuchungsgefangene. Allein das Bundesverfassungsgericht kann nach Art. 18 GG eine ggf. auch teilweise Verwirkung von Grundrechten aussprechen. Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.01.2008 - 2 BvR 1229/07 - lässt sich entgegen der Einschätzung der Klägerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Mit dem Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht seinerzeit der Sache nach entschieden, dass eine tägliche Unterbrechung der Elektrizitätsversorgung im Haftraum eines Untersuchungsgefangenen in der Zeit von 0:30 Uhr bis 06:00 Uhr mit Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren sei und insbesondere nicht auf § 119 Abs. 3 StPO (in der bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung: "Dem Verhafteten dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Untersuchungshaft oder die Ordnung in der Vollzugsanstalt erfordert.") gestützt werden konnte. Aus dem Beschluss lässt sich gerade entnehmen, dass auch den bei voller Ausschöpfung der durch § 119 Abs. 3 StPO (a.F.) eröffneten Möglichkeiten des Eingriffs in Grundrechte von Untersuchungsgefangenen vergleichsweise enge Grenzen gesetzt sind und etwa Stromsperren kein gebotenes Mittel zur Sicherung der Nachtruhe sind: "In Grundrechte darf nur auf gesetzlicher Grundlage eingegriffen werden. Dieser allgemeine rechtsstaatliche Grundsatz gilt auch für den Vollzug der Untersuchungshaft. Für Einschränkungen grundrechtlicher Freiheiten des Untersuchungsgefangenen bildet zwar nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts § 119 Abs. 3 StPO eine verfassungsrechtlich zureichende gesetzliche Grundlage. Dies gilt jedoch nur im Hinblick darauf, dass es sich um eine strikt auf die Abwehr von Gefahren für die Haftzwecke oder die Ordnung der Anstalt beschränkte Ermächtigung handelt, deren Anwendung in besonderem Maße dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verpflichtet ist. Für darüber hinausgehende Eingriffe nach Maßgabe vollzugspolitischer Zweckmäßigkeiten und nicht gefahrenabwehrrechtlich begründeter Abwägungen bietet § 119 Abs. 3 StPO keine ausreichende Grundlage. Die Auslegung der Vorschrift hat dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Untersuchungsgefangener noch nicht rechtskräftig verurteilt ist und deshalb allein den unvermeidlichen Beschränkungen unterworfen werden darf. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss daher den Vollzug der Untersuchungshaft in besonderem Maße beherrschen. Voraussetzung für die Zulässigkeit von Grundrechtseingriffen auf der Grundlage des § 119 Abs. 3 StPO ist eine reale Gefährdung der in dieser Bestimmung bezeichneten öffentlichen Interessen. Für das Vorliegen einer solchen Gefahr müssen konkrete Anhaltspunkte bestehen. Die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbraucht, reicht nicht aus. Für das Vorliegen einer Gefährdung der Schutzgüter des § 119 Abs. 3 StPO kann allerdings eine Rolle spielen, wie hoch unter den in der Anstalt gegebenen Verhältnissen der Überwachungs- und sonstige Aufwand ist, der getrieben werden müsste, um eine solche Gefährdung auszuschließen. Auch Untersuchungsgefangene können nicht verlangen, dass unbegrenzt personelle und sonstige Mittel aufgewendet werden, um zu vermeiden, dass wegen anderenfalls drohender Gefährdung der Schutzgüter des § 119 Abs. 3 StPO eine Beschränkung ihrer grundrechtlichen Freiheiten erforderlich wird. Bei der Bestimmung dessen, was einerseits dem Gefangenen an Beschränkungen, andererseits der Anstalt und dem für die angemessene Ausstattung der Anstalt verantwortlichen Staat an Aufwand zumutbar ist, spricht es etwa für die Zulässigkeit einer Einschränkung, wenn es sich um einen für die Anstalt mit außerordentlichen Schwierigkeiten verbundenen Aufwand handeln würde, der Gefangene dagegen ohne unzumutbaren Aufwand sein Ziel gleichermaßen oder weitgehend auch auf eine Weise erreichen kann, die für die Anstalt mit wesentlich geringerem Aufwand verbunden ist. Das von der Anstalt Erwartbare ist aber, wie ausgeführt, nicht auf das Anstaltsübliche begrenzt, und bei der abwägenden Bestimmung des beiderseits Zumutbaren muss der Umstand berücksichtigt werden, dass der Untersuchungsgefangene nicht rechtskräftig verurteilt ist, für die Zumutbarkeit der Haftbedingungen also der Gesichtspunkt keine Rolle spielen kann, dass der Betroffene sich durch strafbares Verhalten selbst unter diese Bedingungen versetzt habe. ... Untersuchungsgefangene sind in besonderem Maße - noch mehr als andere Inhaftierte - suizidgefährdet. Es liegt auf der Hand, dass die in der Untersuchungshaft rechtlich möglichen und notwendigen besonderen Kontaktbeschränkungen, das Warten auf den Strafprozess und die besondere Ungewissheit der Haftdauer nicht nur mit Risiken für die psychische Stabilität verbunden sind, sondern auch den Schlaf-Wach-Rhythmus stören können, und dass es daher gerade in dieser Lage eine besondere zusätzliche Belastung darstellt, nachts weder elektrische Geräte noch auch nur das Licht einschalten zu können." § 119 StPO regelt in der aktuellen Fassung nur noch haftgrundbezogene Beschränkungen während der Untersuchungshaft, namentlich solche zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr. Das gibt für die Position der Klägerin erst recht nichts her. Aus dem Umstand, dass die Nachtzeit nach der TA Lärm von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr dauert, ergibt sich, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine Nachtruhe von 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr und von 06:00 Uhr bis 07:00 Uhr hat. Allerdings gewährt Nummer 6.5 TA Lärm für diese Zeiten an Werktagen sowie an Sonn- und Feiertagen von 06:00 Uhr - 09:00 Uhr, von 13:00 Uhr - 15:00 Uhr und von 20:00 - 22:00 Uhr einen Zuschlag von 6 dB(A), von dem allerdings abgesehen werden kann, soweit dies wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen erforderlich ist. Solche "besonderen örtlichen Verhältnisse" stellen Justizvollzugsanstalten dar, die zwangsläufig an 365 Tagen im Jahr rund um die Uhr "in Betrieb" sein müssen und sich die Insassen nicht aussuchen können. Die Ermittlung der Geräuschimmissionen erfolgt gemäß Nummer 6.8 TA nach den Vorschriften des Anhangs. Nach dessen Nummer A.1.3 liegt der maßgebliche Immissionsort bei bebauten Flächen 0.5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe November
- Das bedeutet zugleich, dass der Schallleistungspegel etwa auf der dem U-Haftgebäude seitlich zugewandten Terrasse der Klägerin nicht maßgeblich ist. Eine Beweiserhebung durch Einholung eines Lärmgutachtens erscheint aus mehreren Gründen nicht angezeigt. Dass der Immissionsrichtwert tagsüber von 60 dB(A) angesichts des insoweit maßgebenden Beurteilungszeitraums von 16 Stunden auch unter Berücksichtigung des keinesfalls sicheren Zuschlags von 6 dB für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit sowie eines Zuschlags für Informationshaltigkeit auch nur annähernd erreicht wird, erscheint nahezu ausgeschlossen. Insoweit kann eine Beweiserhebung aller Voraussicht nach nur zu dem sicheren Ergebnis führen, dass der Klägerin schon vom Ansatz her kein Abwehranspruch zusteht. Für die Nachtzeit wiederum erscheint angesichts des Beurteilungszeitraums von der lautesten Stunde eine Überschreitung des Richtwertes von 45 dB(A) sehr wahrscheinlich, wenn in dieser - wie von der Klägerin dargetan - nicht nur kurzfristig sowohl laute Musik läuft als auch laute Gespräche geführt werden. Allerdings ist auch bei Unterstellung eines sich daraus ergebenden Eingriffs in das Eigentumsrecht der Klägerin in der Form einer Überschreitung des nächtlichen Immissionsrichtwertes von 45 dB(A) dieser nicht als rechtswidrig zu bewerten. Denn die Kammer vermag nicht zu erkennen, dass die Beklagte gegen ihre Verpflichtung verstößt, die Justizvollzugsanstalt grundsätzlich so zu gestalten und zu betreiben, dass von dieser dem Stand der Technik entsprechend keine schädlichen Umwelteinwirkungen auf das Grundstück der Klägerin ausgehen. Ausschlaggebend für diese Einschätzung ist, dass die von der Klägerin beanstandeten Gespräche sowie die Musik von Untersuchungsgefangenen von der Gefängnisleitung weder veranlasst noch geduldet werden und von der Gefängnisleitung auch nur in sehr engen Grenzen steuerbar sind. Insoweit ist erneut hervorzuheben, dass die JVA keinen Einfluss auf die ihr aufgrund eines richterlichen Haftbefehls zugewiesenen Untersuchungsgefangenen hat. Deshalb spielt es rechtlich auch absolut keine Rolle, ob und inwieweit der Lärm einen Zusammenhang mit dem "Ausländeranteil der Inhaftierten" hat. Die Einschätzung der Klägerin, dass es möglich sei, die Geräusche zu steuern und laute Geräusche zu unterbinden, werde durch Zeiten bestätigt, in denen es ruhig gewesen sei, teilt die Kammer nicht. Dass ihre Behauptung in der Klageschrift vom 01.06.2017, nach dem Zugang des Anwaltsschreibens vom 07.07.2016 am 21.07.2016 sei es bis zum 25.07.2016 "erstaunlich und wunderbar still" gewesen, allein ein glücklicher Zufall gewesen sein kann, weil das Schreiben vom 07.07.2016 erst am 22.07.2016 beim Beklagten eingegangen ist und erst am 29.07.2016 an den Leiter der JVA weitergeleitet wurde, hat der Beklagte überzeugend dargelegt. Auch die Behauptungen der Klägerin, das U-Haftgebäude habe früher "verriegelte und selbstschließende Fenster" gehabt, hat sich als haltlos erwiesen. Verriegelte Fenster waren auch bei der Errichtung des Gebäudes 1974/75 offenkundig rechtlich nicht zulässig und selbstschließende Fenster schon technisch nicht möglich. Zudem soll der Lärm erst seit Mitte 2014 in diesem Maße aufgetreten sein, während die Fenster bereits 7 Jahre zuvor ausgetauscht wurden. Auch die Behauptung der Klägerin, die Abschaffung der Hofposten (im Jahre 2016) durch die Installation einer Videoüberwachung sei ursächlich für den enormen Lärmzuwachs Mitte 2014, kann ersichtlich nicht zutreffen. Die Besonderheit der von der Klägerin monierten Geräuschimmissionen ist, dass sie von der Gefängnisleitung einerseits weder verursacht noch gebilligt werden und andererseits auch durch präventive Maßnahmen nicht verhindert werden können. Denn sie gehen von Untersuchungshäftlingen aus, die - wie im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.01.2008 ( 2 BvR 1229/07 ) zitiert - nicht rechtskräftig verurteilt und zudem in besonderem Maße suizidgefährdet sind. Sie unterliegen erheblichen Kontaktbeschränkungen und sind aus diesen Gründen nicht in dem Maße "führbar" wie etwa "normale" Nachbarn oder auch Strafgefangene, bei denen es etwa für die Frage der vorzeitigen Entlassung auf die Führung in der Haftanstalt ankommt. Da Untersuchungshaft grundsätzlich auf eine Dauer von maximal sechs Monaten beschränkt ist (§ 121 StPO), findet auch ein häufiger Wechsel der Zellenbewohner statt. Ein Verschließen der Fenster etwa in der Nachtzeit im Sommer ist aus rechtlichen Gründen ebenso wenig zulässig wie nächtliche Stromsperren. Auch die von ihrer Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vorgeschlagenen Maßnahmen, Mikrofone in allen Hafträumen anzubringen, die bei Überschreiten eines bestimmten Geräuschpegels Alarm schlagen und so die Lärmquelle anzeigen, bzw. das Anbringen von Richtmikrofonen im Bereich der Kameras für die Hofüberwachung, sind untauglich, weil mit den Grundrechten der bis zu 158 Untersuchungsgefangenen unvereinbar. Ebenso untauglich ist der Vorschlag der Klägerin, präventiv technische Lärmbegrenzer an den privaten Musikanlagen der Untersuchungsgefangenen einzusetzen oder aber ihnen die Geräte wegzunehmen. Insoweit ist erneut auf die von ihr zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinzuweisen, dass die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine ihm zweifellos zustehenden Freiheitsrechte missbraucht, nicht ausreicht, um (hier 158) Betroffenen Beschränkungen zu unterwerfen. Die Kammer vermag auch keine über die in der Vergangenheit getroffenen Maßnahmen hinausgehenden Möglichkeiten zur Minimierung des von der Klägerin beanstandeten Lärms durch lautstarke Gespräche und Musik zu erkennen, als dass die Anstaltsleitung darauf aufmerksam gemacht wird und sodann versucht, dagegen einzuschreiten. Dabei erscheint es nachvollziehbar, dass sich die Lärmquelle weder von außen noch vom inneren Gang aus optisch oder akustisch auf Anhieb ermitteln (orten) lässt. Auch erscheint es ohne weiteres nachvollziehbar, dass die JVA im Regelfall keine Mitarbeiter beschäftigen kann, deren Aufgabe sich auf das Orten von Lärmquellen für die Nachbarschaft reduziert. Das bedeutet mit anderen Worten, dass es vom Zeitpunkt der Meldung von Lärm ab durchaus eine gewisse Zeit dauern wird, bis die Meldung von der Telefonzentrale an das U-Haftgebäude weitergeleitet wird und sich dort ein Mitarbeiter auf die Suche nach der Lärmquelle begibt und irgendwann fündig wird. Wenn der Gefangene indes der zunächst an ihn herangetragenen Bitte um Ruhe nicht sogleich nachkommt, muss der Mitarbeiter allerdings auch erst Verstärkung anfordern, bevor sich ein weiterer Mitarbeiter in die Zelle begeben kann. Und selbst dann darf der Vollzugsbeamte den Untersuchungshäftling nicht gleich knebeln oder die Musikanlage wegnehmen. Zwar wird der Vollzugsbeamte das Fenster schließen können, was allerdings auch keine Gewähr dafür bietet, dass dieser, nachdem der Vollzugsbeamte die Zelle verlassen hat, es wieder öffnet. Vermag das Gericht indes weder eine rechtlich zulässige Möglichkeit der präventiven Verhinderung noch des von der Klägerin beanstandeten "Lärms" der Untersuchungsgefangenen zu erkennen und sind auch keine wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen der Gefängnisleitung erkennbar, einmal aufgetretenen Lärm noch kurzfristiger bzw. effektiver zu unterbinden, hat die Klägerin keinen Rechtsanspruch auf die von ihr beanspruchten Maßnahmen. Für die geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltskosten und Verzugszinsen gibt es im öffentlichen Recht keine Rechtsgrundlage. Damit ist die Klage insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Berufung wird nicht gemäß § 124a Abs. 1 VwGO zugelassen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 2 GKG. Fussnoten 1 LG München I, DWW 1999,
- 2 Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht,
- Aufl. 2013, Anm. 132,
- Teil, S. 217; AG Warendorf, DWW 1997, 344 . 3 "Der Beschluss ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wird, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.". 4 Vgl. BVerwG, Beschluss vom
- April 1985 - 1 B 149.84 -, juris Rn 9; BayVGH, Urteil vom
- Mai 1999 - 8 B 96.2885 -, juris Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom
- Juni 1983 - 7 A 1270/82 -, NVwZ 1984, 530 ; OVG NRW, Urteil vom
- April 1983 - 11 A 424/82 -, OVGE 36, 239, 244; VG München, Beschluss vom
- Januar 2015 - M 7 E 15.136 -, juris Rn. 15; VG Gießen, Urteil vom
- September 2006 - 8 E 2264/05 -, juris Rn. 44; VG Frankfurt, Beschluss vom
- Juli 1998 - 6 G 2106/98 -, juris Rn. 15; Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht,
- Aufl. 2013, S. 367.. 5 "Von der Berücksichtigung des Zuschlags kann abgesehen werden, soweit dies wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse ... erforderlich ist.". 6 "Ist wegen voraussehbarer Besonderheiten beim Betrieb einer Anlage zu erwarten, dass in seltenen Fällen oder über eine begrenzte Zeitdauer, aber an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und an nicht mehr als jeweils zwei aufeinander folgenden Wochenenden, die Immissionsrichtwerte ... nicht eingehalten werden können, kann eine Überschreitung ... zugelassen werden.". 7 "Für die Teilzeiten, in denen das zu beurteilende Geräusch Impulse enthält, ist für den Zuschlag K<sub>T</sub>je nach Störwirkung der Wert 3 oder 6 dB anzusetzen.". 8 BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209 Rn. 12 m.w.N.. 9 BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314 (319 f.).. 10 So aber VGH Mannheim, Beschluss vom 11.10.2006 - 5 S 1904/06 -, NVwZ-RR 2007, 168 .. 11 BVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8.11 -, juris Rn. 18 f.. 12 Bechert/Chotjewitz, TA Lärm, 2000, S.
- 13 BVerwG, Beschluss vom 26.07.2005 - 4 B 33.05 -, BRS 69 Br. 63; Sächs. OVG, Urteil vom 03.03.2005 - 1 B 120/04 -, BRS 69 Nr. 64; beide jeweils zu einem sog. Freigängerhaus. 14 Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 6 BauNVO Rn.
- 15 Beckert/Chotjewitz, TA Lärm, 2000, S.
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