Zur Frage der Aufklärungspflicht eines Heimträgers bezügl. der Beantragung von Grundsicherungsleistungen durch den Bewohner. Tenor
- Der Einspruch der Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichtes Mayen vom 23.07.2009, AZ 09-7091019-0-2 wird verworfen, soweit die Beklagte zur Zahlung von 17,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 04.07.2009 verurteilt wurde. Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites einschließlich der Kosten des Streithelfers.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte oder der Streithelfer zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen die Klägerin auf Grund von Pflichtverletzungen im Rahmen eines Wohn- und Dienstleistungsvertrages (im Folgenden Heimvertrag) zwischen den Parteien. Die Beklagte wurde am 09.10.2008 nach stationärem Aufenthalt im Krankenhaus in die Seniorenresidenz ..., Homburg verlegt. Die Klägerin ist Trägerin dieser Einrichtung. Die Beklagte hielt sich bis zum 21.11.2008 in der Einrichtung auf. Sie hatte am 09.10.2008 den Heimvertrag unterzeichnet (Bl. 32 d. A.), der zunächst einen Aufenthalt für 14 Tage vorsah. Dieser Vertrag wurde dann am 24.10.2008, 01.11.2008 und 05.11.2008 mit Unterschrift der Beklagten verlängert (Bl. 22 d. A.). Der Klägerin stehen unstreitig aus Rahmen dieses Aufenthaltes noch Entgeltansprüche zu, wobei die genaue Höhe teilweise streitig ist. Inzwischen unstreitig ist, dass auch ein Betrag von EUR 17,68 für Telefonkosten noch von der Beklagten auszugleichen ist. Das Grundsicherungsamt lehnte Leistungen für die Beklagte zunächst vollständig ab. Die Klägerin behauptet, der Streitverkündete W. sei über die unmittelbare Notwendigkeit der Antragstellung für Grundsicherungsleistungen aufgeklärt worden. Sie habe an das Grundsicherungsamt auch selbst ein Telefax mit der Mitteilung des Bewohnereinzugs geschickt, was in der Regel zur Fristwahrung akzeptiert werde. Sie macht Ansprüche aus den Rechnungen vom 01.11.2008, 01.12.2008 und 15.01.2009 (Bl. 37 bis 40 d. A.) abzüglich einer Gutschrift gemäß Schreiben vom 01.03.2009 (Bl. 41 d. A.), d. h. insgesamt EUR 1.403,32 geltend. Im Mahnverfahren war am 23.07.2009 ein entsprechender Vollstreckungsbescheid erlassen und dieser der Beklagten am 31.08.2009 zugestellt worden. Diese legte über ihre Prozessbevollmächtigte am 08.09.2009 Einspruch gegen diesen Vollstreckungsbescheid ein. Auf Grund einer nochmaligen Überprüfung wurde durch das Grundsicherungsamt ein Betrag von EUR 235,34 anerkannt und am 02.08.2010 an die Klägerseite gezahlt. Die Klägerin beantragt, den Einspruch der Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichtes Mayen vom 23.07.2009 zurückzuweisen, soweit der Vollstreckungsbescheid einen Betrag von EUR 235,34 übersteigt und erklärt in Höhe von EUR 235,34 den Rechtsstreit für erledigt. Die Beklagtenvertreterin stimmt der Erledigungserklärung zu, stellt insoweit Kostenantrag und beantragt im Übrigen, den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichtes Mayen vom 23.07.2009 aufzuheben. Die Beklagte behauptet, es sei keine Aufklärung über die erforderliche Antragstellung bei dem Grundsicherungsamt erfolgt, weshalb diese auch nicht - wie erforderlich - am 09.10.2008 erfolgt sei, sondern erst am 06.11.
- Dies habe zu einer Einschränkung des Überprüfungszeitraumes geführt, weshalb zum einen für die Zeit vor Antragstellung keine Leistungen des Grundsicherungsamtes mehr erfolgt seien, zum anderen auch für die Zeit nach Antragstellung die Einkünfte der Beklagten so verrechnet worden seien, dass kein Erstattungsanspruch bestand. Sie behauptet, dass sie bei rechtzeitiger Antragstellung einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen in Höhe der nun von der Klägerin geltend gemachten Kosten gehabt hätte und rechnet mit dem hieraus resultierenden Schadensersatzanspruch gegen die Ansprüche der Klägerin auf. Sie behauptet, Mitarbeiter der Klägerin hätten immer wieder versichert, dass die Kosten von Seiten des Heimes geregelt würden und sich die Beklagte und der Zeuge Sch. hierüber keine Sorgen machen müssten. Sie behauptet, dass bei einer ausreichenden Aufklärung der Antrag auf Grundsicherungsleistung noch am gleichen Tag erfolgt wäre. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Gründe Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung der von ihr berechneten Entgelte in Höhe von EUR 1.403,32 aus dem zugrunde liegenden Heimvertrag zu. Dieser Anspruch ist jedoch in Höhe von EUR 1.385,64 durch Zahlung des Grundsicherungsamtes bzw. Aufrechnung der Beklagten mit einem berechtigten Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß den §§ 387 , 389 BGB erloschen. I. Vergütungsanspruch der Klägerin Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Entgeltes gegen die Beklagte gemäß § 7 II des Gesetzes zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (im Folgenden WBVG) zu. Das WBVG ist nach § 1 I desselben auf den vorliegenden Vertrag anwendbar, da dieser eine Verpflichtung der Klägerin zur Überlassung von Wohnraum und zur Erbringung von Pflege- oder Betreuungsleistungen enthält. Die von der Klägerin erteilten Rechnungen entsprechen den vertraglichen Vereinbarungen, was von der Beklagtenseite auch nicht in Abrede gestellt wurde. Soweit geltend gemacht wurde, dass die Gutschrift vom 01.03.2009 (Bl. 41 d. A.) nicht ordnungsgemäß verrechnet worden sei, ist dies anhand der vorliegenden Unterlagen nicht nachzuvollziehen. Zwar wurde die Gutschrift zunächst versehentlich an den Streithelfer versandt. Im Rahmen des gesamten Mahn- bzw. Klageverfahrens wurde der hierin ausgewiesene Betrag jedoch zugunsten der Beklagten in Abzug gebracht. Gegen die Art und Höhe der Berechnung der Entgelte in den Rechnungen vom 01.11.2008 und 01.12.2008 bestehen keine Einwendungen der Beklagten. Die Telefonkosten in Höhe von EUR 17,68 sind mittlerweile anerkannt, so dass sich ein Saldo von EUR 1.403,32 ergibt. In Höhe von 235,34 € ist dieser Anspruch durch Leistung des Grundsicherungsamtes erloschen. II. Gegenansprüche der Beklagten Der restliche Anspruch der Klägerin sind jedoch durch Aufrechnung der Beklagten gemäß den §§ 387 , 389 BGB untergegangen. Der Beklagten stehen Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin nach § 280 I BGB im Rahmen von Pflichtverletzungen während oder nach Vertragsschluss bzw. nach § 311 II BGB für den Zeitpunkt vor Vertragsschluss zu.
- Aufklärungspflicht Aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Heimvertrag bzw. entsprechenden Verhandlungen folgte für die Klägerin die Pflicht, die Beklagte als zukünftige Bewohnerin über die Möglichkeit der Beantragung von Sozialleistungen und auch die Notwendigkeit eines sofortigen Antrages aufzuklären. Es ist allgemein anerkannt und entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass Vertragspartner, auch soweit sie entgegengesetzte Interessen verfolgen, verpflichtet sind, einander über Umstände aufzuklären, die erkennbar für den anderen Teil von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er nach der Verkehrsauffassung Aufklärung erwarten darf (vgl. BGH, Urteil vom 12.10.1989, AZ III ZR 101/88 , JURIS Rdnr. 24 m. w. N. = NJW-RR 90, 431 ff.). Wichtig ist hierbei auch, ob der Vertragspartner die entscheidenden Umstände nicht erkennt und dies zu Gefahren für seine Rechtsgüter oder Leistungsinteressen führen kann (JURIS-PK/ Altmann,
- Aufl. 2010, § 280 Rdnr. 25). Im vorliegenden Fall sind die Kosten für einen Heimaufenthalt erheblich. Die Beklagte bezog nur eine relativ geringe Rente und hätte einen Aufenthalt nicht aus eigener Tasche finanzieren können. Eine solche Situation ist im Falle des Abschlusses von Heimverträgen eher die Regel als die Ausnahme. Es kommt nicht darauf an, ob in der Anmeldung angegeben wurde, dass die Beklagte aus "eigenen Mitteln" tragen werde (Bl. 130 d. A.). Es ist unerheblich, ob der Heimträger erkennen konnte, dass der Bewohner die Entgelte nicht durch eigene Mittel finanzieren kann (OLG Celle, Urteil vom 17.02.2005, AZ 11 U 241/04 , JURIS Rdnr. 17). Angesichts der Höhe der heutigen Heim- und Pflegekosten kann selbst bei Personen, deren Vermögen zunächst ausreichend erscheinen mag, der Eintritt eines Zuschussbedarfs nicht ausgeschlossen werden. Es obliegt daher jeder Heimleitung, vorsorglich jeden Bewohner über die existierenden Zuschussmöglichkeiten zu unterrichten. Eine eigene Beurteilung, ob im Einzelfall mangels Bedarf hiervon abgesehen werden kann, steht der Heimleitung nicht zu (vgl. zu Vorstehendem für einen bewohnerbezogenen Aufwendungszuschuss: OLG Celle, a. a. O., Rdnr. 17; für den Fall der Grundsicherung offen gelassen, aber tendenziell eine Aufklärungspflicht bejaht: LG Bielefeld, Urteil vom 15.11.2007, AZ 7 O 435/06 , JURIS Rdnr. 11). Die Heimbetreiber besitzen im Hinblick auf die Kenntnisse der sozialrechtlichen Vorschriften einen deutlichen Informationsvorsprung gegenüber der bei ihnen sich vorstellenden (künftigen) Bewohnern. Auf der anderen Seite geht es für die Bewohner angesichts der Höhe der Entgelte und den häufig nur geringen eigenen Einkünften sehr schnell um existenzielle Gefahren bzw. den finanziellen Ruin, wenn sie Anträge auf Grundsicherungsleistungen nicht unmittelbar nach Inanspruchnahme von Leistungen nach einem Heimvertrag stellen. Es laufen im vorliegenden Fall täglich Kosten von EUR 80,00 bis 90,00 an, die aus einer geringen Rente, die sonst gerade zur Begleichung der Wohnkosten und des Lebensunterhaltes reicht, nicht bezahlt werden können. Auch verhältnismäßig geringe Schulden von einigen hundert Euro führen bei Personen an der untersten Einkommensgrenze schnell zu Zahlungsunfähigkeit und gegebenenfalls zur Notwendigkeit der Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung. Angesichts des Rentenalters der typischen Heimbewohner ist eine Veränderung der finanziellen Situation auch nicht mehr zu erwarten.
- Pflichtverletzung Die Klägerin hat diese Pflicht zur Aufklärung prinzipiell wohl auch selbst erkannt und in jedem Fall schriftlich in dem abgeschlossenen Heimvertrag unter § 14 Nr. 4 auf die rechtzeitige Antragstellung hingewiesen. Eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufklärungspflicht setzt jedoch voraus, dass dem Bewohner unmissverständlich die Wichtigkeit der entsprechenden Antragstellung vor Augen geführt wird. Dies kann gegebenenfalls schriftlich erfolgen, jedoch nur durch deutliche Hinweise, die auch bei Durchsicht des mehrseitigen Vertrages nicht ohne weiteres überlesen werden können. Denkbar sind insoweit Hervorhebungen oder Hinweise unmittelbar vor dem Unterschriftsfeld am Ende des Vertrages. Solche Hervorhebungen sind vorliegend nicht gegeben. Ein schriftlicher Hinweis liegt zwar vor, jedoch relativ versteckt in einem Paragraphen, der nach seiner Überschrift das Entgelt der Klägerin betrifft und hier auch in Ziffer 1 betragsmäßige Aufschlüsselungen enthält. Der Hinweis in Ziffer 4, dass gegebenenfalls Antragstellungen für Sozialhilfeleistungen erforderlich sind, ist in diesem Zusammenhang recht unerwartet und wird von einem Laien an dieser Stelle wohl nicht erwartet werden. Zusätzlich ist die Formulierung für einen juristischen Laien eventuell etwas schwer verständlich und macht nicht sofort deutlich, dass gegebenenfalls noch am Tage des Einzuges Anträge zu stellen sind. Außerdem muss gerade ein Pflegeheim immer davon ausgehen, dass die aufgenommenen Bewohner und auch deren Angehörigen in einer sehr angespannten Lebenssituation stehen und häufig parallel zahlreiche Dinge im medizinischen Bereich zu regeln sind. Es kann in diesem Falle kaum erwartet werden, dass ein Vertragswerk wie der vorliegende Wohn- und Dienstleistungsvertrag, über elf Seiten und mit 21 Paragraphen von einem Laien gründlich studiert wird. Neben dem schriftlichen Hinweis wird daher regelmäßig ein zusätzlicher mündlicher Hinweis, zumindest auf die entsprechenden Passagen des Wohn- und Dienstleistungsvertrages, angemessen und erforderlich sein. Es ist der Klägerin zuzugestehen, dass sie diese Pflichten aus dem Vertragsverhältnis wohl ähnlich gesehen hat und nach ihren Richtlinien entsprechende Aufklärungen der Bewohner bzw. ihrer Bevollmächtigten vorgesehen sind. Eine mündliche Aufklärung der Beklagten oder von Bevollmächtigten ist jedoch nicht erfolgt. Nach dem Vortrag der Klägerin und dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist wohl unstreitig, dass die Beklagte selbst niemals über die erforderliche Antragstellung aufgeklärt wurde. Eine Aufklärung erfolgte aber auch nicht gegenüber Bevollmächtigen der Beklagten mit Wirkung für diese. Entgegen dem ursprünglichen Eindruck, der Streithelfer sei als Sohn der Klägerin bevollmächtigt gewesen, die Anmeldung der Beklagten im Heim durchzuführen, war dieser wohl niemals von der Beklagten diesbezüglich beauftragt worden. Der Streithelfer gab in seiner Anhörung an, dass er quasi auf Anweisung der Ärzte nach einem entsprechenden Gespräch mit den Ärzten vormittags in das Heim gefahren sei, um die Aufnahme zu klären. Er habe zuvor weder mit der Beklagten, noch mit dem Zeugen Sch., der zumindest damals der Lebensgefährte der Beklagten war, gesprochen. Erst nach dem Aufnahmegespräch sei er zu dem Zeugen Sch. hingefahren, um diesem weiterzugeben, was nun veranlasst werden müsse. Dies widerspricht zwar etwas den Angaben des Zeugen Sch., der mit dem Streithelfer besprochen haben wollte, dass dieser den "Papierkram" erledige (Bl. 88 f. d. A.). Allerdings trat sowohl bei der Aussage des Zeugen Sch. als auch bei der Anhörung des Streithelfers zu Tage, dass beide entsprechend dem ärztlichen Rat einen kurzfristigen Heimaufenthalt als sinnvoll ansahen und sich insoweit einig waren. Es ist möglich, dass in der Erinnerung des Zeugen Sch. oder des Streithelfers W. etwas verwischt ist, wann eine Absprache bezüglich der Heimaufnahme zwischen ihnen stattfand. Dies ist im vorliegenden Verfahren jedoch unerheblich, da auch der Zeuge Sch. den Streithelfer nicht wirksam bevollmächtigen konnte, für die Beklagte zu handeln. Der Zeuge Sch. gab selbst an, dass er keinerlei Vollmachten gehabt habe, nur kurzfristig eine Bankvollmacht, die jedoch widerrufen worden sei. Eine Bevollmächtigung des Streithelfers W. durch die Beklagte selbst wurde von keinem der Zeugen und auch nicht von dem Streithelfer selbst behauptet oder gar bestätigt. Der Streithelfer hatte sich nach Angaben der Zeugin K., die das Aufnahmegespräch führte, auch nicht als Bevollmächtigter dargestellt. Es lag insoweit schon keine Vertretungsposition des Streithelfers vor. Die Zeugin K. bestätigte diesen Eindruck und erklärte, dass sie dies als unproblematisch angesehen habe, da der Streithelfer ja nur die Anmeldung und nicht den eigentlichen Heimvertrag unterschrieben habe. Die Anmeldung war für die Zeugin K. insoweit offenbar eher unverbindlich. Die Angaben der Zeugin K. waren glaubhaft. Obwohl sie weiterhin für die Pro Seniore Gesellschaft in einem anderen Haus tätig ist und daher eventuell mittelbar eine gewisse Verbundenheit zu der Klägerseite existiert, wirkte sie sehr differenziert und berichtete zahlreiche Details, nach denen nicht direkt gefragt worden war. Sie schien sich an die Geschehnisse noch recht gut zu erinnern, wies jedoch auch auf Punkte hin, von denen sie keine direkte Kenntnis hatte. Die Zeugin hatte sich auf den Termin vorbereitet und sogar selbst das Anmeldeformular besorgt und mitgebracht. Ihre Angaben decken sich auch weitgehend mit den Angaben des Streithelfers. Soweit der Streithelfer W. im Laufe der Anhörung unsicher wurde, über welche Antragstellungen genau mit der Zeugin K. gesprochen worden sei, spricht dies gerade dafür, dass er sich an eine exakte Erinnerung bemühte und auftretende Unsicherheiten auch klar darstellte. Er erläuterte auch, dass ihm die zeitlichen Einordnungen äußerst schwer fielen. Er sah sich offenbar nicht als Vertreter der Beklagten, sondern lediglich als eine Art Informationsvermittler für den Zeugen Sch., der nach seinen Angaben damals im Wesentlichen organisatorische Dinge für die Beklagte regelte. Angesichts der Gesamtumstände ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beklagte eine Vertretung ihrer Person durch den Streithelfer oder den Zeugen Sch. nachträglich billigte. Wie sie selbst und auch der Zeuge Sch. darstellten, wünschte sie von Anfang an ihre Entlassung nach Hause. Sie wurde bei der Aufnahme im Heim offenbar eher von dem Zeugen Sch. überredet, noch etwas zu bleiben. Auch im weiteren Verlauf äußerte sie sich nach Angaben des Zeugen Sch. immer wieder dahingehend, dass sie nach Hause wolle. Dies bedeutet, dass eine Bevollmächtigung zum Zwecke der Anmeldung im Heim oder des Abschlusses des Heimvertrages nicht im Sinne der Beklagten war und sie eine Bevollmächtigung diesbezüglich wohl mutmaßlich abgelehnt hätte. Eine Aufklärung gegenüber einem Vertretungsberechtigten der Beklagten ist damit nicht erfolgt. Es kommt deshalb letztendlich nicht darauf an, ob eine ausreichende Aufklärung der Zeugin K. gegenüber dem Streithelfer W. tatsächlich erfolgt ist. Eine tatsächliche fristwahrende Information des Grundsicherungsamtes konnte die Klägerin nicht nachweisen. Obwohl ihr ein Faxprotokoll vorliegt, ist das Fax nach dem Faxspeicher des Amtes niemals dort eingegangen.
- Umfang des Schadenersatzanspruchs Der Beklagten steht ein Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 1.385,64 gegen die Klägerin auf Grund dieser Pflichtverletzung zu. Dies entspricht den abgerechneten Entgelten unter Abzug der Telefonkosten. Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass im Falle einer sofortigen Antragstellung sämtliche Heimkosten durch das Grundsicherungsamt übernommen worden wären. Wie aus ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ersichtlich, hat die Beklagte nach Abzug der Mietkosten und Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung lediglich EUR 372,75 monatlich zur Verfügung und ist daher als mittellos anzusehen. Es ist vorliegend davon auszugehen, dass die Beklagte bei ordnungsgemäßer Belehrung eine fristgemäße Antragstellung beim Sozialhilfeträger veranlasst hätte. Die Klägerin trifft insoweit die Beweislast für das Gegenteil. Verletzt jemand eine vertragliche Aufklärungspflicht, so trifft ihn das Risiko der Unaufklärbarkeit des Ursachenzusammenhangs jedenfalls insoweit, als in Frage steht, wie der andere Teil gehandelt hätte, wenn er pflichtgemäß ins Bild gesetzt worden wäre (BGH, Urteil vom 19.02.1975, AZ VIII ZR 144/73 , JURIS Rdnr. 14 = NJW 75, 824 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 16.11.2006, AZ 22 U 28/06 , JURIS Rdnr. 90). Der Zinsanspruch resultiert aus § 286 I BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 I, 91a , 92 II Nr. 1 ZPO. Der Anspruch der Klägerin war auch vor Eintritt des erledigenden Ereignisses, nämlich der Teilzahlung des Grundsicherungsamtes im August 2010 nicht zu bejahen. Dass der Schadensersatzanspruch der Beklagten sich in Höhe des regulierten Betrages auch verringerte, ist unerheblich. Es ist nicht dargetan, dass die späte Regulierung von der Beklagten zu vertreten war. Im vorliegenden Fall macht der Betrag der zugesprochenen Telefonkosten lediglich 1,2 % der Gesamtforderungssumme aus. Das Unterliegen der Beklagten in diesem Punkt ist damit als verhältnismäßig geringfügig im Sinne des § 92 II Nr. 1 ZPO anzusehen und hat mangels Gebührensprung keine höheren Kosten veranlasst. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2325018.html ( https://oj.is/2325018 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 5 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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