(1)AKB (Anl. B 1) in Verbindung mit § 49 VVG a. F.) abgewiesen, weil die Beklagte in zulässiger Weise die Einrede des Schiedsgutachterverfahrens gemäß § 14 Abs. 1 AKB erhoben hat." (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom
- Januar 2009 - 14 U 176/08 -, Rn. 1, juris) Auch der Umstand, dass durch das Sachverständigenverfahren der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden soll, ändert nichts an dieser Auslegung; es handelt sich bei der Norm um eine Fälligkeitsvereinbarung und nicht um eine Schiedsabrede. Der Beklagte hat der Durchführung des Sachverständigenverfahrens auch nicht grundsätzlich widersprochen. Nur in dem Fall, in dem der Leasingnehmer grundsätzlich seine Zustimmung zum Sachverständigenverfahren verweigert, kann eine Fälligkeit der Minderwertforderung ohne Durchführung des Sachverständigenverfahrens angenommen werden.
- Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. II. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO. III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nummer 11, 711 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2325112.html ( https://oj.is/2325112 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.