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Saarländisches OLG, Urteil vom 21.09.2017 - 4 U 16/16

1. Auf das Einfahren vom Parkplatz eines Einkaufsmarktes auf eine um das gesamte Parkplatzgelände herumgeführte Zu- und Abfahrtstraße (Ringstraße) ist § 10 Satz 1 StVO zumindest analog anzuwenden. 2.

Rn. 11). Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen feststehen, das heißt unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen und für die Entstehung des Schadens ursächlich geworden sein (BGH NJW 2014, 217 Rn. 7). Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung auf Grund geschaffener Gefährdungslage haben außer Betracht zu bleiben (BGH NJW 2014, 217 Rn. 7). Für die Abwägung der Verursachungsanteile im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB ist mithin nur das Verhalten des Fußgängers maßgebend, das sich erwiesenermaßen als Gefahrenmoment in dem Unfall ursächlich niedergeschlagen hat (BGH NJW 2014, 217 Rn. 7). Die Beweislast für den unfallursächlichen Mitverschuldensanteil des Fußgängers trägt regelmäßig der Halter des Kraftfahrzeugs (BGH NJW 2014, 217 , 218 Rn. 9). In einem zweiten Schritt sind sodann die beiden Verursachungsbeiträge gegeneinander abzuwägen. Dabei ist zu beachten, dass hier immer nur auf Seiten des Schädigers die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs mitgewirkt hat und den Verantwortungsanteil beeinflusst (Heß in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker,

Rn. 12). 3. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil in entscheidungserheblichen Punkten nicht gerecht.

  1. a)Das Landgericht (wie auch bis zum Hinweis des Senats die Parteien) hat nicht gesehen, dass den Beklagten ein unfallursächlicher schuldhafter Verstoß des Beklagten zu 1 gegen die auf das Höchstmaß gesteigerten Sorgfaltspflichten beim Einfahren in die Straße zur Last fällt.
  2. aa)Nach § 10 Satz 1 StVO hat derjenige, der aus einem Grundstück auf die Straße einfahren will, sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Der damit geforderte Gefährdungsausschluss ist der höchste Sorgfaltsmaßstab, den das deutsche Straßenverkehrsrecht kennt (Wenker, jurisPR-VerkR 18/2015 Anm. 3 unter C.). Auch bei einem Parkplatz handelt es sich um ein Grundstück im Sinne des § 10 StVO (OLG Karlsruhe NJW-RR 2016, 352 , 353 Rn. 15). Handelt es sich bei einem bzw. mehreren der Zufahrtswege um eine gegenüber den Durchfahrtsgassen zwischen den Parkplätzen nochmals baulich größer und breiter ausgestaltete Zufahrtsstraße, so kann § 10 StVO, ob unmittelbar oder analog zur Anwendung kommen (analoge Anwendung: OLG Köln MDR 1999, 675 ; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2010 - I-1 U 156/09 , juris Rn. 21; KG NZV 2010, 461 ; offenlassend, ob unmittelbare oder analoge Anwendung: OLG Hamm NJW 2015, 413 , 414 Rn. 14). Die Voraussetzungen für eine zumindest analoge Anwendung des § 10 Satz 1 StVO sind bei der hier interessierenden Ringstraße gegeben. Bei der Ringstraße handelt es sich nicht um eine Durchfahrtsgasse zwischen den Parkplätzen, sondern um eine zweispurig als Einbahnstraße um das gesamte Parkplatzgelände herumgeführte Zu- und Abfahrtstraße. Zudem ist die Ringstraße baulich deutlich gegenüber den Zufahrtsgassen zu den einzelnen Parkplätzen abgesetzt. Es handelt sich um eine zweispurige Straße mit gestrichelter Mittellinie, an der sich selbst keine Parkplätze befinden. Sie dient allein als Zubringer zu den Zufahrtsgassen, an denen sich sodann erst die Parkplätze befinden.
  3. bb)Auch der Fußgängerverkehr auf der öffentlichen Straße hat Vorrang vor der Ausfahrt aus Privatgrundstücken (KG Berlin, Urteil vom 18.01.1993 - 12 U 6697/91 , juris Rn. 6; Burmann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker,

§ 10St

VO Rn. 2; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 44. Aufl. § 10 StVO Rn. 4; Scholten in Freymann/Wellner,

§ 10St

VO Rn. 14). Das OLG Hamm hat zwar in einer Entscheidung aus dem Jahre 1994 (ohne Begründung) angenommen, die gesteigerte Rücksichtspflicht normiere § 10 StVO "in erster Linie" im Hinblick auf den fließenden Verkehr, dagegen nicht auch im Hinblick auf Fußgänger, die am Fahrbahnrand auf eine Gelegenheit warten, die Straße zu überqueren (OLG Hamm NZV 1995, 72 , 73; ebenso Freymann in Geigel, Der Haftpflichtprozess 27. Aufl. Kap. 27 Rn. 310). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. § 10 Satz 1 StVO erfordert den Gefährdungsausschluss ohne jeden Unterschied. Die Norm spricht nicht nur vom "fließenden Verkehr", sondern verlangt den Gefährdungsausschluss für "andere Verkehrsteilnehmer", mithin für alle möglichen Teilnehmer (MünchKomm-StVR/Bender, 1. Aufl. § 10 StVO Rn. 6).

  1. cc)Der Vorgang des Einfahrens endet erst, wenn sich das Fahrzeug endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat (OLG Köln, Urteil vom 19.07.2005 - 4 U 35/04 , juris Rn. 15). Letzteres war nach eigener Darstellung der Beklagten im Kollisionszeitpunkt noch nicht der Fall. Der Beklagte zu 1 hat insoweit bei der Anhörung durch den Senat erklärt, er sei fast auf der rechten Spur angelangt gewesen, als er von links einen Schatten gesehen habe (Bl. 243 d. A.).
  2. dd)Soweit es im unmittelbaren zeitlichen oder räumlichen Zusammenhang mit dem Verlassen des Parkplatzes durch Einbiegen nach links in die bevorrechtigte Straße zu einer Kollision mit einem dort im fließenden Verkehr fahrenden Fahrzeug kommt, spricht der erste Anschein dementsprechend dafür, dass der einbiegende Fahrer die ihm nach § 10 StVO obliegende Sorgfalt nicht beachtet hat (KG NZV 2008, 622 ; OLG Köln, Urteil vom 19.07.2005 - 4 U 35/04 , juris Rn. 12 ff.). Ihn trifft dann grundsätzlich die alleinige Haftung (Wenker, jurisPR-VerkR 18/2015 Anm. 3 unter C.)
  3. ee)In Bezug auf die Überquerung der bevorrechtigten Straße durch einen Fußgänger ist allerdings, soweit ersichtlich, bisher noch kein Anscheinsbeweis angenommen worden. Zudem besteht vorliegend die Besonderheit, dass die Fußgängerin die Straße schräg überquerte.

(1)Für die Frage der Unfallursächlichkeit des Verstoßes muss daher eine konkrete Weg-Zeit-Betrachtung angestellt werden. Bei der Frage der Vermeidbarkeit eines Zusammenstoßes mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht allein darauf an, ob der Fahrer des Fahrzeugs vor der späteren Unfallstelle noch hätte zum Stehen kommen können. Ein Unfall kann in solchen Fällen auch dann verhindert werden, wenn Zeit bleibt, das Fahrzeug so weit abzubremsen, dass es den Punkt, an dem der Fußgänger die Fahrspur kreuzt, erst erreiche, nachdem dieser ihn schon wieder verlassen habe. Der Möglichkeit einer Vermeidbarkeit in diesem Sinne muss vor allem dann nachgegangen werden, wenn - wie auch im vorliegenden Fall - Sekundenbruchteile genügen, um den Fußgänger aus der Gefahrenzone zu bringen; dabei bedarf es auch der Erörterung, ob und inwieweit eine rechtzeitige Ausweichlenkung zur Vermeidung des Zusammenstoßes hätte beitragen können (BGH NJW 2000, 3069 ).
(2)Nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme steht fest, dass der Beklagte zu 1 die ihm nach § 10 StVO obliegende Sorgfalt nicht beachtet hat. (2.1) Der Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) R. hat überzeugend - und von der Berufungserwiderung nicht angegriffen - ausgeführt, dass bei sämtlichen Unfallversionen - also auch der für den Nachweis zu Grunde zu legenden Version der Beklagten - die Zeugin A. V. für den Erstbeklagten so rechtzeitig erkennbar war, dass dieser hätte unfallvermeidend reagieren können (Bl. 310 d. A.). Im Ergänzungsgutachten hat der Sachverständige auf Nachfrage der Beklagten klargestellt, dass er für die Beurteilung der Erkennbarkeit die auf den Lichtbildern der Polizei dokumentierten Sichtbedingungen zu Grunde gelegt hat. Demnach herrschten im Unfallzeitpunkt Dunkelheit und eine nasse Fahrbahnoberfläche und waren Lichtreflektionen und -austrittsflächen von den in Betrieb befindlichen Beleuchtungseinrichtungen auf dem Parkplatz erkennbar (Bl. 329 d. A.). Da der Sachverständige nicht rekonstruieren konnte, ob die unmittelbar im Bereich der Unfallstelle befindliche Straßenleuchte im Unfallzeitpunkt in Betrieb war, hat er lediglich die erkennbare Umfeldbeleuchtung berücksichtigt. Wäre die im Bereich der Unfallstelle befindliche Straßenleuchte in Betrieb gewesen, wäre ggf. von einer höheren Helligkeit im Bereich der Unfallörtlichkeit auszugehen (Bl. 329 d. A.). Damit hat der Sachverständige mit Recht zu Gunsten der Beklagten lediglich eine geringere Helligkeit angenommen, ist aber gleichwohl zu einer unfallvermeidenden Erkennbarkeit der Zeugin A. V. für den Beklagten zu 1 gelangt. (2.2) Auf der Grundlage der eigenen Darstellung des Beklagten zu 1, welche die Klägerin allerdings bestritten hat, erstreckt sich der aus verkehrstechnischer Sicht mögliche Kollisionsbereich vom Rand der linken Fahrbahn vor der Mittellinie bis etwa zur Mitte der rechten Fahrbahn (Bl. 302 d. A.). Der Beklagte zu 1 hat bei der Anhörung durch den Senat bekundet, er sei fast auf der rechten Spur angelangt gewesen, als er von links einen Schatten gesehen habe. Er habe sofort gebremst, dann sei eine Person an den linken Kotflügel seines Fahrzeugs gelaufen (Bl. 243 d. A.). Die Ehefrau des Beklagten zu 1, die Zeugin A. N., hat ebenfalls erklärt, sie seien nach links eingebogen und noch nicht ganz in der Spur gewesen, dann habe es überraschend geknallt (Bl. 245 d. A.). Auf der Grundlage dieser Sachdarstellung hat der Sachverständige R. an Hand überzeugender - und im Übrigen von der Berufungserwiderung nicht angegriffener - Weg-Zeit-Betrachtungen erläutert (Bl. 306 f. d. A.), dass die Kollision für den Erstbeklagten stets vermeidbar gewesen wäre. b) Der Beklagte zu 1 hat nicht noch darüber hinaus gegen § 9 Abs. 3 StVO verstoßen. Parkplätze, die zwar dem öffentlichen Verkehr dienen, aber nicht dem durchgehenden Verkehr, sind keine Straßeneinmündungen (OLG Koblenz, Urteil vom 10.07.2006 - 12 U 449/05 , juris Rn. 15). § 9 StVO ist nur für Verkehrsvorgänge anwendbar, die auf Straßen stattfinden und nicht auf das Einfahren auf eine Straße von einem Grundstück bzw. von einem Parkplatz. Die Pflichten beim "Einfahren" ergeben sich vollständig aus § 10 StVO, so dass auch eine entsprechende Anwendung von § 9 StVO nicht geboten ist (OLG Karlsruhe NJW-RR 2016, 352 , 353 Rn. 17). c) Anders als das Landgericht gemeint hat, hat der Beklagte zu 1 in unfallursächlicher schuldhafter Weise gegen §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 Satz 4 StVO (Verpflichtung zur Fahrbahnbeobachtung bzw. Sichtfahrgebot) verstoßen. aa) Ein Kraftfahrer ist grundsätzlich auch und gerade bei Dunkelheit und selbst auf breiten - hier zweispurigen - Straßen verpflichtet, die gesamte Straßenfläche vor sich zu beobachten einschließlich des Geländes neben der Fahrbahn, insbesondere den an der Fahrbahn gelegenen Teil des Bürgersteigs, soweit dies nach der Lage des einzelnen Falles möglich und zumutbar ist (BGH NJW 1987, 2377 , 2378; Freymann in Geigel,

Rn. 605).

  1. bb)Unter Beachtung dieser Grundsätze ist eine unfallursächliche Pflichtverletzung des Beklagten zu 1) gegeben. Dass der Beklagte zu 1 die Fußgängerin nach seiner eigenen Einlassung erst kurz vor dem Anprall bemerkt hat, lässt nur den Schluss zu, dass er nicht hinreichend auf die Straße geachtet hat; bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte er auch bei Annahme schlechter Sicht- und Witterungsverhältnisse unfallvermeidend reagieren können. 4. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht es als erwiesen angesehen, dass die Zeugin A. V. die doppelspurige Fahrbahn bei Dunkelheit und Regen schräg und nicht auf kürzestem Wege in einer Entfernung von 46 m zu einem Fußgängerüberweg überschritten habe (Bl. 132 d. A.). Soweit das Erstgericht hierin mehrere erhebliche Verstöße gegen § 25 Abs. 3 StVO erblickt hat (Bl. 139 d. A. unten), vermag der Senat dem allerdings nicht zu folgen. Es handelt sich um einen einheitlichen Lebensvorgang, nämlich eine einzige Fahrbahnüberquerung, bei welcher die Fußgängerin folgerichtig auch nur einmal gegen ihre Sorgfaltspflichten verstoßen kann. Auch was den Grad des Pflichtenverstoßes der Zeugin A. V. angeht, folgt der Senat der Beurteilung des Landgerichts nicht.
  2. a)Das Landgericht hat gemeint, insbesondere bei dem nicht unerheblichen Fahrzeugverkehr, den sehr ungünstigen Sichtverhältnissen und der von der Zeugin A. V. getragenen dunklen Kleidung und dem Wissen der Zeugin, dass sie die Fahrbahn an einer Stelle überquert habe, an der der Fahrzeugverkehr nicht mit einem Überqueren der Fahrbahn durch Fußgänger ohne weiteres habe rechnen müssen, wäre es geboten gewesen, dass die Zeugin den Weg zu dem lediglich 46 m entfernten Fußgängerüberweg genommen hätte, um dort die Fahrbahn zu überqueren. Angaben dazu, weshalb sie dies nicht getan habe, habe die Zeugin nicht machen wollen oder können (Bl. 133 d. A. unten). Diese Auffassung des Landgerichts läuft bei näherer Betrachtung darauf hinaus, Fußgänger unabhängig von der konkret festzustellenden Verkehrslage bei Dunkelheit auf das Überqueren von Straßen auf Überwegen zu verweisen. Damit werden die Sorgfaltsanforderungen für den Fußgänger jedoch überspannt.
  3. aa)Grundsätzlich steht es dem Fußgänger frei, wo er die Fahrbahn überqueren will (Greger/Zwickel,

§ 14Rn.

273). Wenn es die Verkehrslage erfordert, also bei dichtem Fahrverkehr, hoher Geschwindigkeit der Fahrzeuge, Beschränkung der Sichtverhältnisse, oder wenn das Überqueren aus sonstigen Gründen (z. B. auf Grund der körperlichen Disposition des Fußgängers) mit besonderen Schwierigkeiten und Gefahren verbunden ist (KG NZV 2009, 343 ), muss der Fußgänger eine erreichbare Kreuzung, Einmündung, Verkehrsampel oder Markierung (Fußgängerfurt, Zebrastreifen) aufsuchen (§ 25 Abs. 3 Satz 1 StVO). Gewisse Umwege sind ohne weiteres zumutbar (BGH NJW 2000, 3069 (39 bis 43 m); ebenso KG NZV 2009, 343 , 344; Greger/Zwickel,

Rn. 274 (50 m). bb) Nach diesen Kriterien gebot es die konkrete Verkehrslage der Zeugin nicht, die Fahrbahn auf dem 46 m entfernten Überweg zu überqueren. Es herrschte weder dichter Fahrverkehr, noch näherten sich Fahrzeuge mit vergleichsweise hoher Geschwindigkeit, und es sind auch keine körperlichen Einschränkungen der damals 66 Jahre alten Zeugin vor dem Unfall ersichtlich.

(1)Für den im angefochtenen Urteil erwähnten nicht unerheblichen Fahrzeugverkehr, erst recht aber für einen dichten Fahrzeugverkehr im Unfallzeitpunkt, gibt es keine Anhaltspunkte. Der Beklagte zu 1 hat erstinstanzlich behauptet, er habe zunächst anhalten müssen, da Durchgangsverkehr auf der Ringstraße geherrscht habe (Bl. 38 d. A. unten). Als er angefahren sei, sei die Straße "total frei" gewesen (Bl. 41 d. A. Mitte). Auf Nachfrage hat er angegeben, die Ringstraße selbst sei "frei und übersichtlich" gewesen, er habe "weder Autos noch Fußgänger gesehen" (Bl. 41 d. A. unten). Bei der Anhörung durch den Senat haben sich insoweit keine Abweichungen ergeben (Bl. 243 f. d. A.). Die Zeugin A. V. hat erstinstanzlich erklärt, sie habe nach rechts geschaut, es seien zwei Autos gekommen, die sie habe durchfahren lassen. Sie habe dann wieder nach rechts geschaut, keine Fahrzeuge gesehen, und sie sei dann über die Straße gegangen (Bl. 42 d. A. Mitte). Zweitinstanzlich hat die Zeugin, abgesehen davon, dass sie keine Zahl von vorbeigelassenen Fahrzeugen angegeben hat, nichts Anderes bekundet (Bl. 246 f. d. A.). Die Aussage der Zeugin Frau A. N., der Ehefrau des Beklagten zu 1, ist erst- und zweitinstanzlich in Bezug auf den Fahrzeugverkehr unergiebig (vgl. Bl. 45 f., 245 f. d. A.).
(2)Allein der Umstand, dass es dunkel war und regnete, gebot nicht die Benutzung des Überwegs. Überdies sind die konkreten Sicht- und Lichtverhältnisse vom Landgericht nicht weiter aufgeklärt worden. Auf den von der Polizei angefertigten Lichtbildaufnahmen ist zu erkennen, dass der gesamte Parkplatz, an dem die Ringstraße vorbeigeführt ist, bis zum Rand mit hohen Doppelleuchten beleuchtet ist (Beiakte Bl. 2). Das Landgericht hat zwar durchaus gesehen, dass die Zeugin Frau A. V. auf ihrer Skizze eine Leuchte am aus Fahrtrichtung des Beklagten zu 1 gesehen rechten Fahrbahnrand der Ringstraße in unmittelbarer Nähe zum Kollisionsort eingezeichnet hat (Bl. 50 d. A.). Diese Leuchte ist auf den bei Tageslicht aufgenommenen Lichtbildern des Sachverständigen Herrn Dipl.-Phys. J. M. deutlich erkennbar (Bl. 70 d. A.). Gleichwohl heißt es im angefochtenen Urteil aber lediglich, der Beklagte zu 1 habe "die Sichtverhältnisse dennoch als dunkel bezeichnet" (Bl. 132 d. A. Mitte). Insoweit ist schon unklar, ob es sich um eine - im Rahmen des § 25 Abs. 3 StVO zu Lasten der Zeugin zu treffende - Feststellung handelt. Jedenfalls kann bei Vorhandensein von Leuchten links und rechts der Fahrbahn nicht ohne weiteres der Erklärung des Beklagten zu 1 gefolgt werden, es sei dunkel gewesen. Auf den Lichtbildaufnahmen der Polizei sind Fahrzeuge und Personen trotz Dunkelheit und trotz schlechter Bildqualität ohne weiteres erkennbar (vgl. Beiakte Bl. 9/10). Der Sachverständige R. ist, wie bereits ausgeführt, selbst unter der für die Beklagten günstigen (also nicht zu Lasten der Zeugin nachgewiesenen) Annahme, dass die unmittelbar im Unfallbereich am Fahrbahnrand befindliche Straßenlampe nicht in Funktion war, überzeugend zu einer unfallvermeidenden Erkennbarkeit der Zeugin A. V. für den Beklagten zu 1 gelangt (Bl. 329 d. A.).
(3)Ebenfalls an jeder Grundlage fehlt es für die Erwägung des Landgerichts, die Zeugin sei auf Grund der von ihr getragenen dunklen Kleidung für andere Verkehrsteilnehmer schlecht zu sehen gewesen (Bl. 133 d. A. unten). Die von der Zeugin im Unfallzeitpunkt getragene Kleidung ist im Universitätsklinikum fotografiert (Beiakte Bl. 4) und die Aufnahmen sind der Verkehrsunfallakte beigefügt worden (Beiakte Bl. 7). Die braune Jacke und die blaue Hose sind im Farbspektrum eher als mittelbraun und mittelblau zu bezeichnen. Hinzu kommt, dass die braune Jacke aus einem glänzenden, offenbar Licht reflektierenden Stoff besteht. Insoweit gilt zur Erkennbarkeit für den Beklagten zu 1 das bereits vorstehend unter
(2)Gesagte.
  1. b)Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht angenommen, die Zeugin A. V. habe nicht die nötige Umsicht bei der Überquerung der Fahrbahn walten lassen.
  2. aa)Laut § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO sind Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten. Kürzester Weg ist die nächste Verbindung zwischen den beiden Fahrbahngrenzen. Die Fahrbahn muss also im rechten Winkel zum Fahrbahnrand überschritten werden. Der Fußgänger braucht sie aber nicht an der schmalsten und übersichtlichsten Stelle zu überqueren, sondern ist grundsätzlich in der Wahl der Übergangsstelle frei (Heß in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker,

§ 25St

VO Rn. 12). Da bei lebensnaher Betrachtung kaum exakt ein Winkel von 90° einzuhalten sein wird, darf die Beurteilung nicht kleinlich sein (König in Hentschel/König/Dauer,

§ 25St

VO Rn. 42; Cramer, Straßenverkehrsrecht Bd. I 2. Aufl. § 25 StVO Rn. 47), weshalb im Einzelfall geringfügige Abweichungen von der Ideallinie unschädlich sein können. Soll aus einem entsprechenden Verstoß eine (Mit-)Haftung des Fußgängers abgeleitet werden, ist genau zu hinterfragen, ob der Verstoß überhaupt nachweisbar unfallursächlich geworden ist (Rogler in Freymann/Wellner,

Rn. 108). bb) Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

(1)Auszugehen ist davon, dass die Zeugin A. V. entgegen § 25 Abs. 3 StVO die Fahrbahn nicht auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung, sondern schräg überschritt. Die Zeugin A. V. hat, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (Bl. 134, 136 d. A. jeweils oben), selbst erklärt, dass sie nicht "senkrecht", also rechtwinklig, sondern schräg über die Straße ging (Bl. 44 d. A. unten). Sie hat sich hierzu auf eine von ihr selbst angefertigte, detaillierte Skizze bezogen (Bl. 50 d. A.), auf der sie ihre deutlich schräge Ganglinie dargestellt hat. Der von der Zeugin eingezeichnete Winkel ist plausibel und beträgt vom mit roten Verbundsteinen gepflasterten Fußweg an der Ringstraße aus gesehen rechtsweisend nur circa 40°. Bei der Vernehmung durch den Senat hat die Zeugin A. V. ebenfalls ausgesagt, dass sie schräg über die Straße ging (Bl. 246 d. A.).
(2)Indessen hat das Landgericht keine nachvollziehbaren Feststellungen zur Unfallursächlichkeit der schrägen Fahrbahnüberquerung getroffen (vgl. Bl. 130 bis 139 d. A.). Der erstinstanzlich tätige Sachverständige Dipl.-Phys. J. M. hat in seinem schriftlichen Gutachten lediglich (auftragsgemäß) die Ganglinie der Zeugin analytisch nachvollzogen (Bl. 90 d. A.), aber keine Vermeidbarkeitsbetrachtungen angestellt. In Ermangelung von konkreten Weg-Zeit-Betrachtungen hatte diese Frage nicht abschließend beurteilt werden können. Nicht überzeugen konnten daher die - von der Berufung mit Recht gerügten - Feststellungen des Landgerichts, das es nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme als erwiesen angesehen hat, dass die Zeugin bei Einhaltung der erforderlichen Umsicht den sich nähernden Pkw des Beklagten zu 1 hätte erkennen und den Unfall hätte vermeiden können (Bl. 134 d. A. Abs. 2). Die Berührung sei an der linken Fahrzeugflanke erfolgt und die Zeugin nicht, wie von ihr geschildert, vom rechten Fahrzeugvorbau und somit praktisch von hinten erfasst worden (Bl. 135 d. A. Abs. 2). (2.1) Die Zeugin A. V. hat erstinstanzlich ausgesagt, sie sei aus dem Globus gekommen und auf dem gepflasterten Fußweg mit roten Verbundsteinen gegangen. Sie habe sich an der Ecke des Fußwegs, eventuell (im Protokoll Bl. 42 d. A. heißt es wörtlich "vtl.", was ersichtlich als "evtl." zu lesen ist) schon etwas nach links orientiert befunden und nach rechts geschaut. Es seien zwei Autos gekommen, die sie habe durchfahren lassen. Sie habe dann wieder nach rechts geschaut und keine Fahrzeuge gesehen und sei dann über die Straße gegangen. Sie sei schon am Bordstein der gegenüberliegenden Seite gewesen, als sie einen starken Schmerz verspürt habe und hingefallen sei. Das Auto sei ihr mit dem Vorderreifen über den rechten Fuß gefahren (Bl. 42 d. A.). Auf weitere Fragen hat sie erklärt, sie denke, so wie der Autofahrer gekommen sei, müsse er mit seinem rechten Vorderrad ihr über den Fuß gefahren sein. Sie gehe davon aus, dass er nicht von weiter hinten in der Ringstraße gekommen sei, sondern praktisch direkt hinter ihr über diesen roten Fußweg gefahren sei. Sie habe auf der Ringstraße kein Auto wahrgenommen, so dass sie davon ausgehe, dass der Fahrer des Fahrzeuges ihr nachgefolgt sein könne (Bl. 43 d. A.). Im weiteren Verlauf der Vernehmung hat die Zeugin von sich aus erklärt, sie sei nach vorne gefallen, also praktisch vornüber in diesen Fußweg (Trampelpfad), durch den sie zwischen den Büschen habe hindurchgehen wollen (Bl. 44 d. A.). Sie sei schräg über die Straße gegangen, praktisch mit dem Gesicht Richtung Überweg. Sie habe sich nicht mehr umgedreht, während sie über die Straße gegangen sei. Die Fahrbahn sei ja leer gewesen (

). Das angefochtene Urteil lässt eine tragfähige Begründung dafür vermissen, warum dieser an sich nachvollziehbaren und von einseitigen Belastungstendenzen freien Aussage nicht gefolgt worden ist. Insbesondere hat die Zeugin eingeräumt, schräg und nicht rechtwinklig über die Straße gegangen zu sein und sich auch nicht mehr umgedreht zu haben, obgleich ihr beides andernfalls nicht nachzuweisen gewesen wäre. Überdies ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um eine Klage des gesetzlichen Krankenversicherers aus übergegangenem Recht handelt, so dass jedenfalls ein unmittelbares Eigeninteresse der Zeugin am Prozessausgang nicht gegeben ist. (2.2) Der Sachverständige Dipl.-Phys. J. M. hat diese Darstellung des Unfallhergangs aus technischer Sicht als möglich, jedenfalls als nicht widerlegbar bezeichnet (Bl. 85/86 d. A.). Insoweit hat der Sachverständige Dipl.-Phys. J. M. ohne allerdings auch nur im Ansatz Weg-Zeit-Betrachtungen anzustellen, erklärt, dass der Pkw für die Zeugin bei der Unfallversion 1 (Bl. 87 d. A.) mit Anstoß an der linken Fahrzeugflanke vorkollisionär zu erkennen gewesen wäre, wohingegen bei der Unfallversion 2 der PKW die Zeugin unvorbereitet getroffen hätte (Bl. 89 d. A.). Im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens vor dem Landgericht hat der Sachverständige Dipl.-Phys. J. M. erklärt, bei der Unfallversion 1 hätte die Zeugin schon länger den PKW herannahen sehen können und wäre dann praktisch von links in dessen Fahrtrichtung hineingelaufen. Auf Nachfrage hat der Sachverständige erklärt, er könne definitiv nicht sagen, ob die Version 1 oder die Version 2 tatsächlich stattgefunden habe. (2.3) Obgleich auf dieser Grundlage die erstinstanzlich als Unfallversion 2 bezeichnete Darstellung der Zeugin A. V. objektiv nicht zu widerlegen war, hat das Landgericht zu Lasten der Klägerin angenommen, ein von der Zeugin A. V. beschriebener Sturz nach vorne lasse sich mit den möglichen Unfalldarstellungen des Sachverständigen Dipl.-Phys. J. M. nicht in Einklang bringen (Bl. 138 d. A. oben). Diese Annahme lässt sich an Hand der erstinstanzlichen verkehrstechnischen gutachtlichen Äußerungen nicht nachvollziehen. (2.4) Weiter hat das Landgericht ausgeführt, der vom Sachverständigen Dipl.-Phys. J. M. als natürlicher Bewegungskorridor benannte Raum korrespondiere auch mit den Angaben des Beklagten zu 1 und der Zeugin N., wonach sie von links einen Schatten wahrgenommen hätten und die Zeugin A. V. von links gegen den Kotflügel des Fahrzeugs gelaufen sei (Bl. 136 d. A.). Die "zwanglos erklärbare" Unfallversion 1 passe zu der Aussage der Zeugin N., der Ehefrau des Beklagten zu 1, die auf das Gericht einen glaubwürdigen Eindruck gemacht habe (Bl. 138 d. A.). Das Landgericht hat jedoch nicht näher begründet, warum es den detailarmen Angaben des Beklagten zu 1 und der Zeugin N. den Vorzug vor der detailreichen Darstellung der Zeugin A. V. gegeben hat. (2.5) Der Beklagte zu 1 hat bei der erstinstanzlichen Anhörung als Partei erklärt, er sei gerade im Anfahren gewesen und habe dann einen Schatten gesehen von links. Er habe sofort gebremst. Dieser Schatten sei ihm dann von links gegen den Kotflügel gelaufen. Er habe zu dem Zeitpunkt, als sie ihm gegen das Auto gelaufen sei, aber schon fest gestanden (Bl. 38 f. d. A.). Bereits diese Festlegung ("fest gestanden") lässt erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Unfallschilderung des Beklagten zu 1 aufkommen. Wenn die Zeugin A. V. von links gegen den Kotflügel des Beklagten-PKW gelaufen wäre und der PKW in diesem Zeitpunkt schon fest gestanden hätte, wäre die Fußverletzung der Zeugin A. V. unerklärlich. Auf weitere Nachfrage des Gerichts hat der Beklagte zu 1 bekundet, die Frau sei nicht nur gegen das Auto gelaufen, sondern habe sich dann wohl mit dem rechten Fuß hinter dem linken Vorderreifen verfangen und sei dadurch zum Sturz gekommen (Bl. 40 d. A. oben). Mit dem Wahrheitsgehalt dieses als äußerst ungewöhnlich zu bezeichnenden Unfallmechanismus - Fußgänger läuft gegen linken Kotflügel eines stehenden PKW, verfängt sich mit rechtem Fuß hinter linkem Vorderreifen, kommt dadurch zu Fall und erleidet offene Luxationsfraktur des rechten Sprunggelenks - hat sich das Landgericht überhaupt nicht befasst. Dieser Unfallmechanismus war auch erstinstanzlich nicht Gegenstand der Begutachtung durch Sachverständige. Überdies hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin unter Vorlage von Lichtbildern von dem verletzten Fuß der Zeugin A. V. (Umschlag Bl. 52 d. A.) darauf hingewiesen, dass diese Verletzung nicht durch einen leichten Anstoß erfolgt sein könne (Bl. 43 d. A. unten). Außerdem hat die Zeugin A. V. die Frage des Landgerichts, ob sie gegen ein anderes Teil oder die Seite des Autos gekommen sei, verneint (Bl. 44 d. A. oben). (2.6) Die (im Zeitpunkt der Vernehmung durch das Landgericht 82 Jahre alte) Zeugin N. hat eine äußerst knappe Unfallschilderung abgegeben und erklärt, sie hätten vom Parkplatz auf die Ringstraße fahren wollen, da sei ein Schatten gekommen. Ihr Mann habe gebremst und dann sei diese Person weg gewesen. Auf Nachfrage des Landgerichts hat die Zeugin N. erklärt, der Schatten sei links oder vor dem Auto gewesen, genau könne sie sich nicht festlegen, aber auf alle Fälle nicht rechts vom Auto. Auf weitere Nachfrage hat die Zeugin bekundet, sie glaube, sie könne sich erinnern, den Schatten selbst gesehen zu haben, das sei alles so schnell gewesen, da sei ein Schatten links bzw. vor dem Auto gewesen und auf einmal sei er dann weg gewesen (Bl. 45 d. A.). Auf weitere Fragen des Landgerichts hat die Zeugin geäußert, sie glaube sich zu erinnern, dass die Person von dem Auto etwas weg geschleudert worden sei. Sie wüsste nicht, dass das Fahrzeug über irgendetwas drüber gerollt sei (Bl. 46 d. A.). Weiter befragt hat die Zeugin N. weder angegeben, wo der Beklagte zu 1 geparkt hatte, noch wo sich die Kollisionsstelle befand (

). Schon der protokollierte Inhalt dieser Zeugenaussage ("glaube, sie könne sich erinnern, den Schatten selbst gesehen zu haben") lässt Zweifel aufkommen, ob die Zeugin das damalige Geschehen selbst erfasst und zutreffend wiedergegeben hat. Im Übrigen hat das Landgericht nicht hinterfragt, wie und wann die Zeugin N. aus ihrer Sitzposition als Beifahrerin beim Linkseinbiegen eine schräg von links gegen das Fahrzeug laufende Fußgängerin erkannt haben kann. (2.7) Schließlich haben die Beklagten im Schriftsatz vom 24.09.2015 behauptet, das Verletzungsbild spreche eindeutig dafür, dass eine Kollision nur wie von Seiten der Beklagten vorgetragen, erfolgt sein könne. Hierzu haben die Beklagten Beweis angeboten durch Einholung eines rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens (Bl. 108 d. A.). Diesen Beweis hat das Landgericht nicht erhoben.

(3)Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO ist das Berufungsgericht an die von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind (BGH NJW 2004, 1876 ). Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH NJW 1987, 1557 , 1558; 1999, 3481 , 3482). Bei Anwendung dieser Grundsätze war auf Grund der vorstehend aufgezeigten Defizite der erstinstanzlichen Feststellungen die erneute Feststellung durch den Senat (§ 538 Abs. 1 ZPO) geboten. Von einer Aufhebung und Zurückverweisung, wie von der Klägerin hilfsweise beantragt, hat der Senat - ungeachtet des mit der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme verbundenen erheblichen Aufwands - aus Gründen der Zeit- und Kostenersparnis für die Parteien abgesehen.
(4)Die angesichts dessen vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Zeugin A. V. an die vordere linke Seite des in Bewegung befindlichen Pkw ungefähr in Höhe des linken vorderen Reifens angeprallt ist und diese Kollision bei gehöriger Beobachtung des Fahrzeugverkehrs von rechts z. B. durch Stehenbleiben hätte verhindert werden können. (4.1) Der rechtsmedizinische Sachverständige Dr. med. Dr. univ. (H) F. R. hat nach Auswertung der Behandlungsunterlagen der Zeugin A. V. nachvollziehbar und überzeugend erläutert, dass es bei der Zeugin nicht zu einer direkten Fußverletzung, sondern zu einer Mehrfachfraktur im Wadenbeinbereich und einem komplexen Bruch der Schienbeinkante kam, woraus auf eine direkte traumatisch stumpfe Einwirkung von der Wadenbeinseite her zu schließen ist. Dabei waren die offene Wunde innen und der Hauptgewaltpunkt am Fuß vorne seitlich außen. Der Sachverständige hat einleuchtend begründet, dass angesichts dieser Verletzungen die Darstellung der Zeugin A. V. zwar nicht unmöglich, aber eher unwahrscheinlich ist. Nahe liegt aus rechtsmedizinischer Sicht vielmehr ein Anprall der Fußgängerin an die linke Kotflügelseite bzw. den linken vorderen Reifen. Hingegen erfordert die vorhandene Verletzung keinen Ablauf wie von der Beklagtenseite dargestellt, also kein Hängenbleiben unter dem Reifen, vielmehr reicht ein Anstoßtrauma unter Berücksichtigung des Alters der Zeugin aus. Bei einem Verhaken unter dem Reifen oder im Radkasten wäre überdies mit schwerwiegenderen Weichteilverletzungen der Fußgängerin zu rechnen gewesen (Bl. 247 f. d. A.). (4.2) Eine Unvermeidbarkeit wäre aus technischer Sicht insbesondere denkbar, wenn sich der Pkw der Fußgängerin schräg von hinten rechts genähert hätte, was jedenfalls technisch nicht auszuschließen ist, und rechtlich davon ausgegangen würde, dass die Fußgängerin nur nach vorne geblickt hatte (Bl. 307 d. A.). Wird aber rechtlich zu Grunde gelegt, dass die Fußgängerin beim schrägen Überqueren der Fahrbahn auch den Verkehrsraum schräg nach hinten rechts überblicken muss, ist auch für die Fußgängerin stets von einer Vermeidbarkeit auszugehen (Bl. 308 d. A.). Die entsprechenden verkehrstechnischen Ausführungen des zweitinstanzlich beauftragten Sachverständigen R. sind einleuchtend und insbesondere von der Berufung nicht angegriffen worden. (4.3) Demnach ist die Zeugin A. V. in ein Mitverschulden begründender Weise ihren Sorgfaltspflichten nicht gerecht geworden. Grundsätzlich haben Fußgänger vor und beim Überqueren der Fahrbahn auf den Fahrzeugverkehr zu achten, vor allem darauf, dass sie nicht in die Fahrbahn eines Fahrzeugs geraten und dieses behindern (Rogler in Freymann/Wellner,

Rn. 79). Auch während des Überschreitens der Fahrbahn ist der Fußgänger zur Beobachtung des Fahrzeugverkehrs verpflichtet (Freymann in Geigel,

Kap. 27 Rn. 605). Der Fußgänger muss berücksichtigen, dass er bei Dunkelheit die Entfernung und die Geschwindigkeit herannahender Fahrzeuge nur schlecht einschätzen kann (BGH NJW 1984, 50 ), andererseits aber auch von einem herannahenden Kraftfahrer nur schwer erkannt werden kann (Freymann in Geigel,

). Zum Fahrzeugverkehr rechnen sämtliche Verkehrsteilnehmer, die die Fahrbahn zu benutzen haben (Rogler in Freymann/Wellner,

Rn. 80), also auch der vom Parkplatz in die Fahrbahn einfahrende Beklagte zu 1. Da die Zeugin A. V. hier die Fahrbahn entgegen § 25 Abs. 3 Satz 1 StVO nicht auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung überschritt, sondern die Fahrbahn schräg überquerte, reichte es nicht aus, nur geradeaus zu schauen. Aus der schematischen Darstellung des Sachverständigen R. geht deutlich hervor, dass für die Fußgängerin das Sichtfeld von circa 180° nicht ausreichte, um ein von rechts auf einer der beiden Fahrbahnen herannahendes Kfz zu erkennen (Bl. 308 d. A.). Letzteres war nur bei entsprechender, vom Sachverständigen ebenfalls überzeugend skizzierter Kopfdrehung möglich (Bl. 309 d. A.). Folglich gebot schon das eigene Interesse an einer sicheren Fahrbahnüberquerung eine entsprechende Kopfdrehung der Zeugin, bei der das Unfallgeschehen vermeidbar gewesen wäre (vgl.

). 5. Der Senat hält unter Berücksichtigung des Ergebnisses der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme eine Haftung der Beklagten von 75 v. H. und eine Mithaftung der Zeugin A. V. bzw. der Klägerin von 25 v. H. für angemessen. Den Beklagten sind neben der Betriebsgefahr des Pkw Citroën Berlingo der Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten beim Einfahren vom Parkplatz in die Ringstraße und die nicht gehörige Fahrbahnbeobachtung bei Dunkelheit vorzuwerfen. Damit überwiegt der Verursachungs- und Verschuldensanteil der Beklagten deutlich denjenigen der Zeugin A. V. bzw. der Klägerin. Deren Mitverantwortung für den Verkehrsunfall tritt nach Auffassung des Senats allerdings nicht vollständig zurück. Der Zeugin, die die Straße nicht im rechten Winkel, sondern schräg nach links überquerte, ist vorzuwerfen, sich während der Überquerung nicht weiter vergewissert zu haben, dass sich kein Fahrzeug näherte. Bei der gebotenen Eigensicherung hätte sie unabhängig von der Einfahrstelle des Beklagten zu 1 ein Anlaufen gegen den nach links einfahrenden Pkw vermeiden können. 6. Der Höhe nach beläuft sich der der Klägerin zuzusprechende Betrag auf 18.307,86 €. Die Klägerin hat, wie im unstreitigem Teil des Tatbestandes des angefochtenen Urteils bindend festgestellt (§ 314 ZPO), Aufwendungen für die Heilbehandlung der Zeugin A. V. in Höhe von insgesamt 37.743,81 € erbracht (Bl.126 d. A.). Das entspricht dem Vorbringen der Klägerin in der Klageschrift in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 12.10.2015 (Bl. 5 f. d. A.), das die Beklagten nicht bestritten haben (vgl. Bl.25 d. A.) und das daher gemäß § 138 Abs. 2 und 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist. Dieser Gesamtbetrag ist nach Maßgabe der Haftungsquote der Beklagten von 75 v. H. in Höhe von 28.307,86 € zu ersetzen, so dass nach Abzug der vorgerichtlich gezahlten 10.000 € noch 18.307,86 € zuzusprechen sind. 7. Als Zinsanspruch stehen der Klägerin Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 Satz 1 Halbs. 1, 187 Abs. 1 BGB ab dem auf die Zustellung an die Beklagten (20.09.2014, Bl. 12, 13 d. A., jeweils Rücks.) folgenden Tag (vgl. BGH NJW 2013, 2739 , 2742 Rn. 29: Palandt/Ellenberger, BGB 76. Aufl. § 187 Rn. 1 a. E.) zu. 8. Auf den Feststellungsantrag der Klägerin ist nach Maßgabe der Haftungsquote von 75 v. H. ebenfalls zu erkennen.

  1. a)Die Feststellungsklage ist zulässig. Eine Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz (bereits eingetretener und) künftiger Schäden ist zulässig, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht. Ein Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund gegeben ist, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH VersR 2001, 874 , 875; Senat, Urteil vom 12.03.2015 - 4 U 187/13 , juris Rn. 92). Nach diesen Maßstäben kann das Feststellungsinteresse vorliegend nicht verneint werden. Vorgerichtlich erklärte die Beklagte zu 2 mit Schreiben vom 04.07.2014 (Bl. 8 d. A.) lediglich, soweit ein Zukunftsschaden nicht auszuschließen sei, werde sie mit der Wirkung eines heute rechtskräftigen Feststellungsurteils die von der Zeugin A. V. auf die Klägerin aus dem Unfall vom 22.12.2009 übergegangenen Ansprüche unter Beachtung ihrer Vorschusszahlung von 10.000 € mit einer Quote von 25 v. H. erstatten. Diese auf einer unzutreffenden Quotierung basierende Erklärung lässt das Interesse der Klägerin an der gerichtlichen Klärung nicht entfallen.
  2. b)Die Feststellungsklage ist in Höhe der Haftungsquote der Beklagten von 75 v. H. auch begründet. Ein zulässiger Feststellungsantrag ist begründet, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann (BGH VersR 2007, 708 ; Senat, Urteil vom 12.03.2015 - 4 U 187/13 , juris Rn. 94). Auch das ist hier der Fall. Das Vorliegen eines haftungsrechtlich relevanten Eingriffs ist unstreitig. Dieser Eingriff kann zu möglichen künftigen Schäden führen. Auf Grund der unstreitigen schweren unfallbedingten Verletzungen der Zeugin A. V., insbesondere der offenen Unterschenkel-Luxationsfraktur zweiten Grades rechts und des Weichteilschadens zweiten Grades des Unterschenkels (vgl. z. B. Bl. 232 d. A.), sind zukünftige Schäden und damit Aufwendungen, welche die Klägerin der Zeugin als ihrer Versicherungsnehmerin zu erstatten haben wird, offenkundig nicht auszuschließen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, 269 Abs. 3 Satz 2, 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. § 713 ZPO findet keine Anwendung. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Permalink: https://openjur.de/u/2325116.html ( https://oj.is/2325116 ) Volltext Druckansicht Zitate 20 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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