Zu den Anforderungen an die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 18 a AufenthG Tenor Dem Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 23.11.2016 untersagt, gegenüber dem Antragsteller aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu ergreifen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe Der von dem Antragsteller gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Antragsgegner aufzugeben, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen ihn Abstand zu nehmen, ist gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 23.11.2016 hat nicht die in § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gesetzlich vorgesehene Fortgeltungsfiktion auslösen können, da er nach bestandskräftiger Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragsgegners vom 16.09.2016 seit Ablauf der ihm gesetzten Ausreisefrist gemäß §§ 50 Abs. 1 und Abs. 2, 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig ist. In diesem Fall kommt vorläufiger Rechtsschutz zur Sicherung eines möglichen Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur nach Maßgabe des § 123 Abs. 1 VwGO in Betracht. Der auch im Übrigen zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden, um drohende Gewalt zu verhindern oder wenn sie aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich sind hierfür ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Entscheidung ist hinsichtlich des Anordnungsanspruchs ebenso wie hinsichtlich des Anordnungsgrundes die sich im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts darbietende Sach- und Rechtslage. Vgl. statt vieler VG des Saarlandes, Beschluss vom 25.02.2016 - 6 L 2026/15 - Der danach erforderliche Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass der Antragsteller seit der bestandskräftigen Ablehnung seines Antrags auf Verlängerung der ihm zuletzt zu Studienzwecken bis zum 09.05.2015 erteilten Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid des Antragsgegners vom 16.09.2016 gemäß §§ 50 Abs. 1 und 2, 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig ist und, nachdem ihm mit Bescheid des Antragsgegners vom 16.09.2016 die Abschiebung nach Jordanien angedroht worden und die ihm gesetzte Ausreisefrist von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zwischenzeitlich abgelaufen ist, jederzeit mit seiner Abschiebung rechnen muss. Ebenso wie ein Anordnungsgrund steht dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch zur Seite. Der Antragsteller kann zur Absicherung eines möglichen Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beanspruchen, zunächst für die Dauer des Erteilungsverfahrens gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG geduldet zu werden. Zwar liegen im Falle des Antragstellers nicht die Voraussetzungen, ihm seine Aufenthaltserlaubnis nach erfolgreichem Abschluss seines Studiums gemäß §§ 16 Abs. 4, 18 AufenthG zum Zwecke der Ausübung einer Beschäftigung zu verlängern, vor. Den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG vom 08.05.2015 hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 16.09.2016 bestandskräftig abgelehnt. Da § 16 Abs. 4 AufenthG an die aus Studiengründen erteilte Aufenthaltserlaubnis anknüpft und die rechtliche Möglichkeit zur Arbeitsplatzsuche im Bundesgebiet nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss geben will, konnte die bestandskräftig abgelehnte studienbezogenen Aufenthaltserlaubnis nicht mehr auf Antrag des Antragstellers vom 23.11.2016 verlängert werden. Insoweit fehlt es an der von der gesetzlichen Regelung geforderten zeitlichen Kontinuität des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums bis zum abgeschlossenen Studium und einer anschließenden Arbeitssuche. Vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 06.01.2011 - 7 L 3783/10 .F -, Rn. 3, zitiert nach juris Auch ein Anspruch auf Anordnung der Fortgeltungswirkung im Sinne des § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG besteht nicht. Durch den bestandskräftigen Bescheid des Antragsgegners vom 16.09.2016 wurde über den Antrag des Antragsstellers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG negativ entschieden und damit das Erteilungsverfahren abgeschlossen. Es fehlt mithin an dem Anknüpfungspunkt einer Aufenthaltserlaubnis für die Anordnung der Fortgeltungswirkung. Allerdings steht nach derzeitigem Sachstand ernsthaft die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 18a AufenthG im Raum. Nach § 18a Abs. 1 AufenthG kann einem geduldeten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat und der Ausländer im Bundesgebiet eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf oder ein Hochschulstudium abgeschlossen hat (Nr. 1 lit. a), über ausreichenden Wohnraum verfügt (Nr. 2), über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (Nr. 3), die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht hat (Nr. 4), behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat (Nr. 5), keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt (Nr. 6) und nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben. Zwar ist der Antragsteller nicht nach § 60a AufenthG förmlich geduldet. Vielmehr wurde ihm mit dem Ablehnungsbescheid vom 16.09.2016 eine Ausreisefrist von 30 Tagen gesetzt. Mit Ablauf dieser Frist ist der Antragsteller gemäß §§ 50 Abs. 1 und Abs. 2, 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Der Status des Antragstellers entsprach jedoch bis zum Ablauf der Ausreisefrist dem eines geduldeten Ausländers. Überdies gilt die Regelung entsprechend dem Gesetzeszweck auch für Personen, die zunächst einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet inne hatten, diesen Status aber aus welchen Gründen auch immer verloren haben und nun dem Grunde nach ausreisepflichtig sind. Nur eine solche Auslegung wird der Intention des Gesetzgebers gerecht, ausreisepflichtigen Ausländern die Möglichkeit zu eröffnen, nach Maßgabe des § 18a AufenthG eine Beschäftigung aufzunehmen. Vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 06.01.2011, a.a.O. , Rn. 4, zitiert nach juris; Bodenbender in: Fritz/Vormeier, GK-AufenthG, Stand: 2016, II - § 18a Rn. 4 Es handelt sich auch um eine der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung, die der Antragsteller zum 01.01.2017 in Aussicht hat. Der Antragsteller hat an der Hochschule Trier den Abschluss "Bachelor of Engineering" erfolgreich absolviert. Ausweislich des dem Antragsgegner vorgelegten Arbeitsvertrages soll der Antragsteller zum 01.01.2017 als Projektmanager in einem Ingenieurbüro arbeiten und die Aufgaben der Kundenbetreuung, Projektplanung/-durchführung sowie Erstellung der Rechnungen übernehmen. Eine derartige Beschäftigung als Projektmanager ist bei dem vom Antragsteller vorzuweisenden Abschluss "Bachelor of Engineering" durchaus gängig und erfordert insbesondere einen solchen Abschluss. Daneben sind die Voraussetzungen des § 18a Abs. 1 Nr. 1a bis 6 AufenthG erfüllt. Insbesondere hat der Antragsteller ein deutsches Hochschulstudium im Sinne des § 18a Abs. 1 Nr. 1 lit. a AufenthG abgeschlossen. Es ist aufgrund seines bisherigen Aufenthalts zu Studienzwecken davon auszugehen, dass er über einen ausreichenden Wohnraum gemäß § 18a Abs. 1 Nr. 2 AufenthG und ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 18a Abs. 1 Nr. 3 AufenthG verfügt. Zwar sind ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne von § 18a Abs. 1 Nr. 3 AufenthG regelmäßig formal mittels eines Zertifikats über einen bestandenen Deutschtest B1 nachzuweisen, allerdings kann aufgrund des vom Antragstellers vorzuweisenden Abschlusses "Bachelor of Engineering" an der Hochschule Trier unterstellt werden, dass er über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt. Zwar setzt § 18a Abs. 1 AufenthG des Weiteren die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG voraus. Aufgrund der ausdrücklichen Anordnung der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit in § 18a Abs. 1 AufenthG dürfte eine Entbehrlichkeit einer solchen Zustimmung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern - BGBl I 2013, S. 1499 , BeschV - auch nicht in Betracht kommen. Vgl. Huber, AufenthG,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.