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SG Gotha, Gerichtsbescheid vom 09.12.2011 - S 19 R 3744/09

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob Verpflegungsgeld, das dieKlägerin während ihrer Tätigkeit in der Zollverwaltung derehemaligen DDR, Bezirksverwaltung E. erhalten hat, bei derFeststellung des erzielten Arbeitsentgelts im Rahmen derÜberführung seiner Ansprüche und Anwartschaften aus demSonderversorgungssystem des Ministeriums des Inneren der ehemaligenDDR zu berücksichtigen ist. Die Klägerin ist am 06.02.1941 geboren. Von 04.04.1960 bis15.12.1960 war sie beim VP Abschnitt (T) E. - Kasse - beschäftigt.Vom 16.12.1961 bis 30.06.1990 gehörte sie der Zollverwaltung derehemaligen DDR und vom 16.12.1961 bis 31.12.1991 gehörte sie demSonderversorgungssystem der Zollverwaltung der ehemaligen DDRan. Mit Bescheid vom 11.08.1999 zur Überführung von Ansprüchen undAnwartschaften nach § 8 des Gesetzes zur Überführung der Ansprücheund Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen desBeitrittsgebietes (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz<AAÜG>) stellte die Beklagte den Zeitraum vom 16.12.1961 bis31.12.1991 als Zeit der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystemder Zollverwaltung der ehemaligen DDR sowie die in diesem Zeitraumerzielten Entgelte fest. Unter dem 30.12.2007 beantragte die Klägerin unter Bezugnahmeauf die Entscheidung des Bundesozialgerichts vom 23.08.2007, -Az. B4 RS 4/06-, die Überprüfung des Überführungsbescheides vom11.08.1999 und begehrte, dass das von ihr bezogene"Verpflegungsgeld" bei der Feststellung der Entgelte zuberücksichtigen. Mit Bescheid vom 15.09.2008 lehnte die Beklagte den Antrag abund wies mit Widerspruchsbescheid vom 24.07.2009 den Widerspruchder Klägerin zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 17.07.2009 beim SozialgerichtGotha Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, das von der Klägerinbezogene Verpflegungsgeld sei bei der Feststellung der tatsächlicherzielten Arbeitsentgelte zu berücksichtigen und bezog zurBegründung auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid vom 15.09.2008 und den Widerspruchsbescheid vom24.07.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, denBescheid vom 11.08.1999 dahingehend abzuändern, dass das derKlägerin in den Jahren 1961 bis 1991 gezahlte Verpflegungsgeldsowie der Sachwert der zeitweise alternativ bezogenen kostenlosenVerpflegung als weitere Arbeitsentgelte im Zeitraum derZugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Zollverwaltungfestgestellt werden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie beruft sich zur Begründung im Wesentlichen auf dieangefochtenen Bescheide und trägt darüber hinaus vor, dass ausihrer Sicht die strittigen Zahlungen keine überführbaren Ansprüchebegründen. Aus der BSG-Rechtsprechung werde deutlich, dassArbeitsentgelt nur Zahlungsarten umfasse, die alsGegenwert/Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung gezahltwerden. Die Anweisung, dass Verpflegungsgeld nicht zusammen mit derBesoldung gezahlt und nicht rentenbeitragspflichtig war zeige, dasses nicht Teil der Besoldung war. Die Leistung war widerruflich undnicht ruhegehaltfähig. Es handle sich dem Charakter nach um eineAufwandsentschädigung. Die Beklagte meint, dass nach dem System desAAÜG (auch) systembedingt überhöhte Verdienste ausgeschlossenwerden sollen. Der Gesetzgeber wollte für die ehemalsSonderversorgten keinesfalls aus Zusatzleistungen/Prämienrentenrechtliche Vorteile herleiten, die schon imDDR-Versorgungsrecht nicht vorgesehen waren und die bei allenanderen Beschäftigten (nach § 256a SGB VI) ausgeschlossen sind. DieBeklagte bezieht sich weiter auf Rechtsprechung des BSG zumSonderprämienfonds der DDR-Zollverwaltung sowie zumSperrzonenzuschlag. Fraglich sei damit bereits, ob die Zulagen alsArbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV zu qualifizieren sind. Sosei es nach Meinung der Beklagten beim Verpflegungsgeld derDDR-Zollverwaltung nicht um eine allgemeine Anhebung desNettolohnes sondern um die soziale Verantwortung des Arbeitgebersgegangen, die auch in § 228 Arbeitsgesetzbuch der DDR geregelt sei.Die Beklagte sieht in der Verweisung des § 6 Abs. 1 AAÜG auf § 256a Abs. 2 SGB VI den Hinweis auf die grundsätzliche Versicherbarkeitder Verdienste. Dies sei beim Verpflegungsgeld nicht der Fallgewesen. Im Übrigen verweise § 14 SGB IV auf dieArbeitsentgeltverordnung wonach Arbeitsentgelt nicht zuberücksichtigen ist, wenn es lohnsteuerfrei gezahlt wird. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- undStreitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und densonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Die die Klägerin betreffendeVerwaltungsakte lag vor. Gründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 15.09.2008in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2009, inwelchem die Beklagte die Abänderung des Bescheides vom 11.08.1999ablehnt, verletzt die Klägerin nicht rechtswidrig in ihren Rechtenim Sinne von § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beklagtehat die Entgelte der Klägerin im Bescheid vom 11.08.1999 rechtlichund rechnerisch korrekt festgesetzt. Der Klägerin steht keinAnspruch auf Feststellung des Verpflegungsgeldes (bzw. desSachbezugs kostenloser Verpflegung), als weitere Arbeitsentgeltenach § 6 Abs. 1 AAÜG zu. Einzige in Betracht kommende Rechtsgrundlage, denbestandskräftigen Feststellungsbescheid überprüfen und abändern zulassen, ist § 44 Abs. 1 Satz 1
  3. Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass einesVerwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einemSachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist,und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oderBeiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt,auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für dieVergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Die Voraussetzungen für eine Abänderung der bestandskräftiggewordenen Entgeltbescheide sind hier nicht erfüllt, denn dieBeklagte hat die Arbeitsentgelte nach dem Anspruchs- undAnwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) korrekt festgestellt. Das AAÜG regelt, ob und ggf. wie Anwartschaften aus Zusatz- undSonderversorgungssystemen der DDR in die Rentenversicherung desBeitrittsgebiets (zum
  4. Dezember 1991) überführt werden (§§ 1 bis4 AAÜG). Ab
  5. Januar 1992 werden diese durch die entsprechendenAnwartschaften aus dem SGB VI ersetzt (st. Rspr. des BSG seit BSGE72, 50, 56). Demzufolge bestimmt sich auch der (Geld-)Wert dieserBerechtigungen grundsätzlich nach dem Sozialgesetzbuch, SechstesBuch (SGB VI), wobei für Zeiten der Zugehörigkeit zu einemZusatzversorgungssystem der Ermittlung der sog. Entgeltpunkteabweichend von §§ 256a , 256b , 70 SGB VI der Verdienst nach dem AAÜGzugrunde gelegt wird (vgl. § 259b Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Hierzu hat nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 AAÜG der vorder Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständigeVersorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungenzuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Datenmitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zurFeststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlichsind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgeltoder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von dersich die Berechtigung ableitet, sowie die Daten, die sich nachAnwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben. Der Versorgungsträger hatdem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜGdurch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteile vom23.06.1998 zu Az. B 4 RA 61/97 R in SozR 3-8570 § 5 AAÜG Rdnr. 4,vom 04.05.1999 zu Az. B 4 RA 6/99 R in SozR 3-8570 § 8 AAÜG Rdnr.3, vom 02.08.2000 zu B 4 RA 41/99 R sowie vom 29.01.2004 zu Az. B 4RA 19/03 R in SozR 4-8570 § 8 AAÜG Rdnr. 1) bestimmt sich dieinhaltliche Bedeutung des Entgeltbegriffs im Sinne des § 6 Abs. 1Satz 1 AAÜG an der bundesdeutschen Definition für Arbeitsentgelt in§ 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Viertes Buch (SGB IV), ohne insoweitan das DDR-Recht, namentlich die am 03.10.1990 außer Kraftgetretene Verordnung der DDR über die Berechnung desDurchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung vom 21.12.1961(GBl II S 551) anzuknüpfen. Daran anknüpfend hat das Thüringer Landessozialgericht in seinerEntscheidung vom 29.03.2007, L 3 RA 78/04 zum Entgeltscharakter vonVerpflegungsgeld folgendes dargelegt: "Auf Grund dieses Verständnisses ist vom Versorgungsträgernach § 8 Abs. 1 Satz 1 AAÜG als versichertes Entgelt nur dasEntgelt zu melden, das der Rentenberechnung nach dem Sechsten BuchSozialgesetzbuch (SGB VI), insbesondere in Verbindung mit §§ 54 Abs. 1 Nr. 1, 256 a SGB VI zu berücksichtigen wäre. Da es sich inden Zeiträumen, für die der Kläger die Berücksichtigung vonVerpflegungsgeld geltend macht, um Beitragszeiten handelt, müsstees sich dem entsprechend bei diesem Arbeitsentgelt um Verdienste imSinne des § 256 a Abs. 2 SGB VI gehandelt haben. Als Verdienstzählen danach grundsätzlich zunächst der tatsächlich erzielteArbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünfte, für diejeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden sind. Unter Verdienst sindnach § 256 a Abs. 3 SGB VI auch die nachgewiesenenbeitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem
  6. Juli1990 zu verstehen, für die wegen der im Beitrittsgebiet geltendenBeitragsbemessungsgrenze oder wegen in einemSonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften, Pflichtbeiträgeoder Beiträge zur freiwilligen Rentenversicherung nicht gezahltwerden konnten. Eine nähere Definition des Arbeitsverdienstes enthalten dieBestimmungen wiederum nicht. Auf Grund der oben erwähntenausschließlichen Geltung von Bundesrecht folgt aber, dass derBegriff "Arbeitsentgelt" bundesrechtlich im Sinne des § 14 SGB IV zu definieren ist und nicht nach der Verordnung der DDRüber die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über dieLohnzahlung vom
  7. 1961 (GBl. II Nr. 53; vgl. BSG SozR 4- 8570 § 8 Nr. 1 ). Nach § 14 Abs. 1 SGB IV sindArbeitsentgelte alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus eineroder im Zusammenhang mit einer Beschäftigung ohne Rücksicht aufderen Bezeichnung. Arbeitsentgelt in diesem Sinne ist das Verpflegungsgeld -eindeutig - nicht. Es steht weder in einem unmittelbaren(synallagmatischen) noch in einem mittelbaren (inneren, sachlichen)Zusammenhang mit der Beschäftigung des Klägers. Bei demVerpflegungsgeld im Sinne der Verpflegungsordnung handelt es sichwie bei dem nach dem Recht der ehemaligen DDR gezahltenVerpflegungszuschuss um Zahlungen, mit dem ein besonderer Aufwandfür Verpflegung ausgeglichen werden sollte (vgl. Lexikon desArbeitsrechts der DDR Berlin 1972, Seite 398). Die Zahlungen hattenkeinen Lohncharakter. Dass die Verpflegungszuschläge eindeutigAufwendungsersatzcharakter hatten, ergibt sich aus denVerpflegungsordnungen des Ministers des Inneren und Chefs derDeutschen Volkspolizei (u. a. vom
  8. März 1977, nachfolgendVerpflegungsordnung). Dort wurde grundsätzlich festgelegt, dassAngehörige der Deutschen Volkspolizei mit "qualitativhochwertiger, ausreichender, hygienisch einwandfreier undgesundheitsfördernder Verpflegung auf der Grundlage der in dieserOrdnung festgelegten Verpflegungsnormen zu versorgen" sind.Die "Verpflegungsverpflichtung" stand nicht in einemunmittelbaren Zusammenhang mit der Versorgungsordnung desMinisteriums des Inneren und den dort genanntenLeistungsansprüchen, d. h. die Verpflegungsordnung hatte keinenZusammenhang zu dieser Versorgungsordnung und den dort genanntenLeistungen. Sie ergab sich auch nicht zwingend aus demDienstverhältnis des Klägers oder seiner Tätigkeit. Auch fürArbeiter und Angestellte gab es solche"Verpflegungsverpflichtungen" (vgl. beispielsweise dieVerordnung über die Gemeinschaftsverpflegung vom
  9. Mai 1958, GBlI, Nr. 34). Die Verpflegungsverpflichtungen - ob in Geld oderdurch Nahrungsmittelausgabe - waren vielmehr Ausdruck einersozialrechtlichen und nicht einer arbeitsrechtlichen Verantwortungund Leistungserbringung. Ursprünglich stand die Verpflichtung zurVerpflegung in unmittelbarem Zusammenhang mit der staatlichenLenkung der Nahrungsmittelverteilung nach dem Krieg (vgl.beispielsweise die Verordnung über die Gemeinschaftsverpflegung vom
  10. Mai 1958, GBl I, Nr. 34, die die Nahrungsmittelkarten ablösensollte). Später sollte diese Verpflichtung zur Leistungsfähigkeitder Bediensteten im öffentlichen Dienst der DDR, insbesondere der"bewaffneten Organe", Polizei und Feuerwehr, beitragen,lag mithin im öffentlichen Interesse. Die Dienstvorschrift I/29über die Verpflegungsversorgung in den bewaffneten Organen des MdIvom
  11. Mai 1963 beschreibt in den Grundsätzen (A. 1.), dass die(...) Verpflegungsversorgung (...) eine wichtigeVoraussetzung zur ständigen Einsatzbereitschaft der Einheiten undDienststellen (sei). Nach der Verpflegungsordnung wurde die"Verpflegungsverpflichtung" deshalb auch auf zwei Artensichergestellt: Entweder wurde den Berechtigten eineVollverpflegung zur Verfügung gestellt oder die Verpflichtung wurdedurch Auszahlung eines Verpflegungsgeldes gewährt. Verpflegungsgeldwar bei Nichtteilnahme an der Vollverpflegung zu zahlen. Anspruchauf dieses Verpflegungsgeld hatten daher auch Angehörige derDeutschen Volkspolizei, die nicht in die Versorgungsordnungeinbezogen waren. Dass es sich bei der Zahlung von Verpflegungsgeld um Leistungenaußerhalb der Versorgungsordnung des Ministeriums des Innerengehandelt hat und diese nicht in einem unmittelbaren Zusammenhangmit der Erzielung des arbeitspflichtigen Entgeltes gestanden haben,zeigt sich schließlich daran, dass die Auszahlung desVerpflegungsgeldes mit der Besoldung zu erfolgen hatte, d. h. dassdieses Verpflegungsgeld nicht Teil der Besoldung gewesen ist. Im Übrigen gilt nach dem oben Gesagten, dass als Arbeitsentgeltnach Sinn und Zweck des § 8 AAÜG auch nur Verdienst berücksichtigtwerden kann, wenn es sich (vorrangig nach dem rentenrechtlichenVerständnis der Bundesrepublik Deutschland aber auch der ehemaligenDDR) grundsätzlich um Verdienst gehandelt hat, der für eineRentenberechnung (ob nach DDR oder bundesdeutschen Recht) vonBedeutung war. Solcher Verdienst war entweder bereits nach DDR- Recht beitragspflichtig oder/und wäre es nachbundesdeutschen Rechtsverständnis (d. h. bei Geltung vonBundesrecht statt DDR Recht) gewesen. Nach § 5 Abs. 1 AAÜG geltenals Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in deneneine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, zwarunabhängig von etwaigen Beitragsleistungen (nach DDR Recht) alsPflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung (vgl. BSG SozR 3- 8570 § 8 Nr. 7 ), solche Zeiten und die während dessenerzielten Entgelte sind aber nur dann berücksichtigungsfähig, wennsie (bei fiktiver Geltung) nach Bundesrecht zumindest dem Grundenach beitragspflichtig gewesen wären. Dementsprechend sind solcheVerdienste auch nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze"West" beachtlich. Ferner müsste der Verdienst (umWidersprüche im System zu vermeiden) dann auch bei derRentenberechnung, entweder nach dem Recht der ehemaligen DDRoder/und nach bundesdeutschem Verständnis, zu berücksichtigengewesen sein. Auch dies war oder wäre beim Verpflegungsgeld nichtder Fall. Die Zahlungen waren nicht beitragspflichtig und nachPunkt III
  12. Abs. 1 der Versorgungsordnung des Ministeriums desInneren vom
  13. Juli 1954 in der Fassung vom
  14. Dezember 1985 beider Höhe der Berechnung der Versorgungsleistungen nicht zuberücksichtigen. Nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland wäredas (DDR)Verpflegungsgeld sozialrechtlich ebenfalls nichtberücksichtigt worden, denn von einem Arbeitgeber gezahlteZuschläge als Ausgleich für besondere Aufwendungen, beispielsweiseZuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie Nachtzuschläge,die Aufwandsentschädigungscharakter haben, sind weder beitrags-noch leistungsrechtlich von Bedeutung, weil hiermit unter anderemein erhöhter Verpflegungsaufwand auszugleichen ist (vgl. Beschlussdes Thüringer LSG vom
  15. März 2005 Az.: L 7 AS 112/05 ER ; BSGE 17,242 , 244). Würde man das (ausgezahlte) Verpflegungsgeld bei derFeststellung der erzielten Entgelte und letztlich bei derRentenhöhe berücksichtigen, läge schließlich eine nicht zurechtfertigende Ungleichbehandlung gegenüber denjenigen vor, deneneine Vollverpflegung (in Form von Nahrungsmitteln) zur Verfügunggestellt wurde. Es ist für den Senat auch im Übrigen kein Rechtsgrundsatzersichtlich, der die Berücksichtigung des Verpflegungsgeldesrechtfertigen könnte." Dieser Rechtsprechung des Thüringer Landessozialgerichts folgtdas erkennende Gericht auch für das vorliegende Verfahren. Die Klägerin hat danach keinen Anspruch auf Berücksichtigung desVerpflegungsgeldes (bzw. des Sachbezugs hierüber). Dabei geht dieKammer mit dem Thüringer Landessozialgericht, a.a.O., davon aus,dass es sich bei dem Verpflegungsgeld nicht um Arbeitsentgelt imSinne von § 14 SGB IV handelte, sondern um bloßenAufwendungsersatz. Denn selbst, wenn ein großzügiger Maßstab beider Bestimmung von Arbeitsentgelt angenommen wird, so war dasVerpflegungsgeld zum Zeitpunkt des Zuflusses lohnsteuerfrei undwirkte sich nicht auf die Altersversorgung aus. Auch unter Berücksichtigung der Auffassung des
  16. Senats des BSGin der Entscheidung vom 23.08.2007 ( B 4 RS 4/06 R ) kommt dasSozialgericht vorliegend zu keinem anderen Ergebnis, vgl. insoweitauch ThürLSG, a.a.O. und im Ergebnis ebenso: LSG Baden-Württemberg,Urteil vom 13.11.2003, L 10 RA 2532/01 in JURIS. Im Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.08.2007 wird auf dieständige Rechtsprechung des Senats zu § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜGverwiesen. Diese ständige Rechtsprechung des BSG befasst sich vorallem mit der Frage, ob der Entgeltbegriff des § 6 Abs. 1 Satz 1AAÜG sich überhaupt nach bundesrechtlichen Maßgaben oder nachMaßgabe des DDR-Rechts bestimmt (z. B. nicht nach der Verordnungüber die Berechnung des Durchschnittsverdiensts und über dieLohnzahlung vom
  17. Dezember 1961, GBl. II S. 551; Ber. GBl. II1962 S. 11, vgl. dazu BSG, Urteil vom
  18. Januar 2004, B 4 RA 19/03R, Juris-Rn. 17; auch nicht nach der Beitragspflicht imVersorgungssystem, BSG, Urteil vom
  19. August 2000, B 4 RA 41/99 R ,Juris-Rn. 18; ohne vertiefende Begründung noch BSG, Urteil vom 4.Mai 1999, B 4 RA 6/99 , Juris-Rn. 17). Diese Frage hatte dasBundessozialgericht dahingehend beantwortet, dass grundsätzlichBundesrecht - vor allem der § 14 SGB IV - maßgeblichsei. In der genannten Entscheidung des Bundessozialgerichts wird aberauch davon ausgegangen, dass alle laufenden oder einmaligenEinnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob einRechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnungoder in welcher Form sie geleistet werden oder ob sie unmittelbaraus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden,Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 ff SGB IV sind. Gemäß § 1Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) - erlassen aufgrundVerordnungsermächtigung in § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB IV- sind jedoch steuerfreie Einnahmen, laufende Zulagen,Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zuLöhnen und Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgeltzuzurechnen. Die Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts im Urteil vom23.08.2007 steht nach Auffassung der Kammer gegen dieRechtsauffassung des Thüringer Landessozialgerichts im Urteil vom29.03.2007, a.a.O. . Die erkennende Kammer folgt dieserRechtsprechung des BSG nicht. Vielmehr geht die Kammer mit demThüringer Landessozialgericht davon aus, dass vom Versorgungsträgernach § 8 Abs. 1 Satz 1 AAÜG als versichertes Entgelt nur dasEntgelt zu melden ist, das der Rentenberechnung nach dem SechstenBuch Sozialgesetzbuch (SGB VI), insbesondere in Verbindung mit §§ 54 Abs. 1 Nr. 1, 256 a SGB VI zu berücksichtigen wäre. Dies istbeim hier in Frage stehenden Verpflegungsgeld nicht der Fall.Arbeitsentgelt in diesem Sinne ist das Verpflegungsgeld - eindeutig- nicht. Es stand weder in einem unmittelbaren (synallagmatischen)noch in einem mittelbaren (inneren, sachlichen) Zusammenhang mitder Beschäftigung der Klägerin. Bei dem Verpflegungsgeld im Sinneder Verpflegungsordnung handelt es sich wie bei dem nach dem Rechtder ehemaligen DDR gezahlten Verpflegungszuschuss um Zahlungen, mitdem ein besonderer Aufwand für Verpflegung ausgeglichen werdensollte (vgl. Lexikon des Arbeitsrechts der DDR Berlin 1972, Seite 398). Die Zahlungen hatten keinen Lohncharakter. Die Zahlungenwaren auch nicht steuer- und nicht beitragspflichtig, (vgl. Ordnung1/86 vom 01.01.1986 - Besoldungsordnung der Zollverwaltung derDDR). Vielmehr stand, wie die Beklagte zutreffend vorträgt, nichtdie allgemeine Anhebung des Nettolohns der Beschäftigten derZollverwaltung im Vordergrund, sondern vielmehr die sozialeVerantwortung des Staates seine Beschäftigten anständig zuernähren. Entgegen der Auffassung des Bundessozialgerichts in derzitierten Entscheidung vom
  20. August 2007 kann es nicht auf diesteuerrechtlichen Regelungen der am
  21. August 1991 geltendenbundesdeutschen Gesetze ankommen. Dies würde einerseits zu zufälligen Ergebnissen führen. Denn derbundesdeutsche Gesetzgeber hatte naturgemäß bei Erlass seinerSteuergesetze lediglich die Sachlage, wie sie sich im ursprünglichbundesdeutschen Gebiet, jedoch allenfalls im vereinigtenBundesgebiet darstellte, im Blick. Nur hierfür konnte und wollte erRegelungen treffen. Schon die Terminologie einzelner Begriffe imehemaligen Gebiet der DDR wich erheblich von der bundesdeutschenab. Doch auch Sinn und Zweck bestimmter Zahlungen, deren politischeHintergründe und Historie würden unbeachtet bleiben, wennEntgeltbestandteile lediglich aufgrund gleicher Begrifflichkeitberücksichtigt werden würden. Andererseits konterkarierten die Ergebnisse auch den erklärtenWillen des Gesetzgebers bei Überführung derSonderversorgungssysteme, vorhandene Privilegien abzubauen. DerEinigungsvertrag regelt in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet Hgesetzliche Rentenversicherung, Abschnitt III. Ziffer
  22. Buchstabeb) Ziffer 1 die Grundsätze der Überführung von Ansprüchen undAnwartschaften aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen. Danachsind Ansprüche und Anwartschaften nach Art, Grund und Umfang denAnsprüchen und Anwartschaften nach den allgemeinen Regelungen derSozialversicherung in dem in Art. 3 des Vertrages genannten Gebietunter Berücksichtigung der jeweiligen Beitragszahlungen anzupassen,wobei - ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und - überhöhte Leistungen abzubauen sind - sowie eine Besserstellung gegenüber vergleichbaren Ansprüchenund Anwartschaften aus anderen öffentlichen Versorgungssystemennicht erfolgen darf. Diesem Überführungsauftrag würde widersprochen, wenn die Zusatz-und Sonderversorgten aufgrund der Überführung fiktiverAnwartschaften bessergestellt werden. Mit der vomBundessozialgericht (im Urteil vom 23.08.2007, B 4 RS 4/06 R )vorgenommenen Auslegung des Entgeltsbegriffs in § 6 AAÜG würden dieSonderversorgten bessergestellt als bei Eintritt desVersorgungsfalles bei (fiktivem) Fortbestehen der DDR. Bei dennicht sonderversorgten Werktätigen wären die streitigenEntgeltbestandteile nach dem Recht der DDR nicht versorgungswirksamgewesen, d.h., sie hätten auf die Höhe der Altersversorgungkeinerlei Einfluss gehabt (so z.B. LSG Berlin-Brandenburg, Urteilvom 24.03.2011, L 22 R 573/10 in JURIS). Durch die Berücksichtigungals Entgelt im Rahmen des § 6 AAÜG würden sie sich hingegen wie eintatsächlich erzielter Arbeitsverdienst im vollen Umfang auf dieHöhe der Rente auswirken. Dies stellt aus Sicht der Kammer einewillkürliche und sachlich nicht gerechtfertigte Besserstellung derSonderversorgten dar, die dem Grundsatz des Einigungsvertrageswiderspricht, vgl. im Ergebnis auch ThürLSG, Urteil vom 29.03.2007,a.a.O.. Insofern kann es bei konsequenter und richtiger Anwendung der §§ 14 ff. SGB IV nur auf die Steuerpflicht der Einnahmen zumZuflusszeitpunkt ankommen (so auch ThürLSG, Urteil vom 29.03.2007,a.a.O.; Sozialgericht Leipzig, Urteil vom
  23. Dezember 2010 - S 24 RS 1540/09 ). In seiner Entscheidung führt das SozialgerichtsLeipzig dazu aus: "Arbeitsentgelte im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG sindnach Auffassung der Kammer entsprechend der Definition des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle Geld- und geldwerten Sachleistungen, diedem Versicherten im ursächlichen Zusammenhang mit einer abhängigenBeschäftigung, z. B. aufgrund von Regelungen des jeweiligenBetriebskollektiv- oder Arbeitsvertrags oder aufgrund vonRegelungen in einem Befehl, einer Anweisung oder einer Ordnungeines Organs im Bereich der Sonderversorgungsträger, in der Zeitder Zugehörigkeit zu dem betreffenden Versorgungssystem zuflossen,sofern es sich nicht um zusätzlich zu den Löhnen und Gehältern bzw.Dienstbezügen gewährte Geld- oder geldwerte Sachleistungenhandelte, auf die - entsprechend den im Zuflusszeitpunktgeltenden Bestimmungen des Rechts der DDR - keine (Lohn-)Steuer gezahlt wurde. Insoweit ist nochmals hervorzuheben, dass § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜGkeine Definition und erst recht keine förmliche Verweisung auf § 14SGB IV und weitere beitragsrechtliche Bestimmungen des am
  24. August1991 geltenden Bundesrechts enthält. Wenn der Gesetzgeber einesolche strikte Bindung im Sinne einer statischen Verweisung aufbestimmte bundesrechtliche Bestimmungen - insbesondere ArEVund EStG - beabsichtigt hätte, hätte er nach den auch damalsschon geltenden Vorgaben der Rechtsförmlichkeit eine entsprechendeVerweisungsklausel in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG einfügen müssen (z. B.... "Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gemäß denbeitragsrechtlichen Bestimmungen des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch[...] in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltendenFassung"). Da eine solche Verweisung nicht formuliert wurde,ist die bisherige Auslegung des Bundessozialgerichts nichtzwingend. Der Begriff des Arbeitsentgelts kann deshalb - wiebereits vorstehend unter a) erwähnt - abweichend ausgelegtwerden. Wenngleich durch die Begriffswahl in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG- wie oben unter d) erläutert - die Anlehnung an § 14SGB IV durchaus zwingend erscheint, muss damit nicht die strikteAnwendung der beitragsrechtlichen Bestimmungen des Bundesrechts inder am
  25. August 1991 geltenden Fassung gemeint sein. Die fehlendeförmliche Verweisung legt vielmehr den Schluss nahe, dass nur dieGrundsätze entsprechend anzuwenden sind, die den am
  26. August 1991geltenden beitragsrechtlichen Bestimmungen des Bundesrechtszugrunde lagen. Denn nur die entsprechende Anwendung derbeitragsrechtlichen Grundsätze des Bundesrechts berücksichtigt zumeinen, dass das EStG in der am
  27. August 1991 geltenden Fassung diein der DDR seit 1950 verwirklichten Sachverhalte nicht regelt bzw.auch nicht regeln will und damit eine unmittelbare Rückanknüpfungan die Steuerbefreiungen dieses Gesetzes unpassend undunpraktikabel erscheint (vgl. oben aa und bb). Zum anderen wirdeine problematische Besserstellung der zusatz- und sonderversorgtenVersicherten gegenüber den anderen Versicherten im Beitrittsgebietvermieden (vgl. oben cc). Als insoweit anzuwendenden Grundsatz sieht die Kammer erstensdie Definition des Arbeitsentgeltbegriffs entsprechend § 14 Abs. 1Satz 1 SGB VI (in der am
  28. August 1991 geltenden Fassung) an, diesowohl gesetzliche Sozialleistungen (wie das Krankengeld, vgl. BSG,Urteil vom
  29. August 2000, B 4 RA 41/99 R ) wie auch Leistungen, dienicht im ursächlichen Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnisstehen (wie den Sperrzonenzuschlag, vgl. BSG, Urteil vom
  30. Januar2004, B 4 RA 19/03 R ), ausschließt. Zweitens ist nach Auffassung der Kammer der in § 1 ArEV in deram
  31. August 1991 geltenden Fassung verwirklichte Grundsatz zuberücksichtigen, nach dem steuerfreie Geld- und geldwerteSachleistungen, die "zusätzlich zu Löhnen oder Gehälterngewährt werden" nicht dem beitragspflichtigen Arbeitsentgeltzugehören (die Vorschrift wird auch für steuerfreie Sachleistungenangewendet, z. B. Überlassung von Berufskleidung, Sammelbeförderungzum Arbeitsplatz usw., siehe Werner, in: JurisPK-SGB IV, § 14 Rn.124). Lohnsteuerfreie Entgeltbestandteile, die neben Löhnen undGehältern bzw. Dienstbezügen gewährt wurden, sind daher nichtArbeitsentgelt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG. Die Begründung des Urteils des Bundessozialgerichts vom 23.August 2007 enthält nach Auffassung der Kammer keine überzeugendenArgumente gegen die (...) erläuterte Rechtsauslegung: Soweit zunächst in diesem Urteil auf eine ständigeRechtsprechung zu § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hingewiesen wird(Juris-Rn. 25), ist anzumerken, dass diese sich vor allem mit derFrage befasste, ob der Entgeltbegriff des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜGsich überhaupt nach bundesrechtlichen Maßgaben oder nach Maßgabedes DDR-Rechts bestimmt (z. B. nicht nach der Verordnung über dieBerechnung des Durchschnittsverdiensts und über die Lohnzahlung vom
  32. Dezember 1961, GBl. II S. 551; Ber. GBl. II 1962 S. 11, vgl.dazu BSG, Urteil vom
  33. Januar 2004, B 4 RA 19/03 R , Juris-Rn. 17;auch nicht nach der Beitragspflicht im Versorgungssystem, BSG,Urteil vom
  34. August 2000, B 4 RA 41/99 R , Juris-Rn. 18; ohnevertiefende Begründung noch BSG, Urteil vom
  35. Mai 1999, B 4 RA6/99, Juris-Rn. 17). Diese Frage hatte das Bundessozialgerichtdahingehend beantwortet, dass grundsätzlich Bundesrecht - vorallem der § 14 SGB IV - maßgeblich sei. Dem stimmt die Kammerdurchaus zu. Ob darüber hinaus auch § 1 ArEV und EStG anzuwendensind und auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist, hatte dasBundessozialgericht bis zum
  36. August 2007 noch offen gelassen,obwohl verschiedene Auslegungsmöglichkeiten bestanden. Deshalb kann auch nicht argumentiert werden, dass derGesetzgeber die am
  37. August 2007 gefundene Lösung billige (vgl.Sozialgericht Dresden, Urteil vom
  38. November 2009, S 24 R628/08). Die letzte Befassung des Gesetzgebers mit demEntgeltbegriff des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG erfolgte schließlich imRahmen der Beratungen zum
  39. AAÜG-Änderungsgesetz, also Jahre vordem
  40. August
  41. Indem der Ausschuss für Arbeit und Soziales indiesem Zusammenhang die "Verwirklichung" der bis dahinergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts "ohneAbstriche" befürwortete ( BT-Drs. 14/6063, S. 24 ), daher dievon der Bundesregierung favorisierte Bezugnahme aufvorsorgungsrechtliche Bestimmungen des DDR-Rechts ( BT-Drs. 14/5640 ,S. 7) ablehnte und der Deutsche Bundestag schließlich dieentsprechende Beschlussvorlage annahm, verlieh der Gesetzgeberallenfalls seinem Willen Ausdruck, dass die Auslegung desEntgeltbegriffs in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG weiterhin nachBundesrecht (also vor allem nach Maßgabe des § 14 SGB IV) erfolgensoll und - wie es ausdrücklich heißt - die bisherige"bewährte Praxis" fortgeführt werden soll. Speziell dieAnerkennung der in der DDR steuerfreien Entgeltbestandteileentsprach aber damals keinesfalls der "bewährten Praxis"der Versorgungsträger - im Gegenteil. Insbesondere dieSonderversorgungsträger weigern sich nach wie vor, besonderesteuerfreie Entgeltbestandteile neben den Dienstbezügen - mitAusnahme des Wohnungsgelds (was inkonsequent bzw. nichtnachvollziehbar ist) - als Arbeitsentgelte anzuerkennen(siehe für einen Fall der Zollverwaltung nochmals SozialgerichtB-Stadt, Urteil vom
  42. August 2010, S 30 R 4853/09 ). Auch dieinstanzgerichtliche Rechtsprechung ging - soweit ersichtlich- davon aus, dass z. B. die in der DDR steuerfreienzusätzlichen Belohnungen im Bergbau oder leistungsorientierteSchichtzuschläge (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom
  43. März 1997, L 2 R 24/96 ) ebenso wie Jahresendprämien oder etwaEnergietreueprämien (Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern,Urteil vom
  44. Mai 2007, L 4 RA 55/03 ) nicht Arbeitsentgelt imSinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG sind (das LandessozialgerichtMecklenburg-Vorpommern stellte allerdings auf das Steuerrecht derDDR am
  45. Juni 1990 ab). Ferner wird mit der hier vertretenen Auslegung des § 6 Abs. 1Satz 1 AAÜG nicht das Steuerrecht der DDR zu Bundesrecht erhoben.Vielmehr geht es darum, wie ein Sachverhalt in der DDR unterBerücksichtigung eines beitragsrechtlichen Grundsatzes des am 1.August 1991 geltenden Bundesrechts zu bewerten ist. Die in diesemZusammenhang gestellte Frage, ob auf eine Einnahme aus demBeschäftigungsverhältnis in der DDR (Lohn-) Steuer gezahlt wurdebzw. zu zahlen war, betrifft eine Tatsache, die im Rahmen desVerfahrens nach AAÜG ohne Weiteres ermittelt werden kann. ImÜbrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundessozialgericht beider Anwendung des AAÜG selbst, vor allem im Zusammenhang mit derFeststellung des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes, im erheblichenUmfang auf Rechtsvorschriften der DDR als "faktischesIndiz" zur Auslegung der maßgeblichen Rechtsbegriffezurückgreift (z. B. die Verordnung über die Führung derBerufsbezeichnung "Ingenieur" vom
  46. April 1962, GBl. IIS. 278, im Hinblick auf die Frage, was ein "Ingenieur" imSinne von § 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnungüber die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenzin den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24.Mai 1951, GBl. S. 487, war; siehe etwa BSG, Urteil vom
  47. Oktober2007, B 4 RS 17/07 , Juris-Rn. 29). Es ist nicht einzusehen, weshalbdies im Rahmen der Feststellung von Arbeitsentgelten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nicht möglich sein sollte, zumal die fraglichensteuerrechtlichen Vorschriften der DDR nicht "elementarrechtsstaatswidrig" waren (zu diesem Vorbehalt z. B. BSG,Urteil vom
  48. April 2002, B 4 RA 42/01 R ). Das weitere Argument des Bundessozialgerichts, wonach dieMaßgeblichkeit der am
  49. August 1991 gegebenen Rechtslage aus demFehlen einer "abweichenden Anordnung" im AAÜG folge (a.a. O., Juris-Rn. 38), hindert die Kammer ebenfalls nicht daran, diedargestellte Auslegung zu vertreten. Denn aus dem Wortlaut des § 6Abs. 1 Satz 1 AAÜG ergibt sich mangels einer förmlichen Verweisung(siehe oben dd) gerade nicht, ob die am
  50. August 1991 geltendenbeitragsrechtlichen Vorschriften des Bundesrechts strikt undunmittelbar angewendet werden sollen oder - angepasst an diebesondere Regelungsproblematik des AAÜG - nur entsprechendder darin verwirklichten Grundsätze. Schließlich führt das Bundessozialgericht an, dass durch die"Maßgeblichkeit der am
  51. August 1991 geltendenRechtslage" sichergestellt sei, "dass die fiktivenVorleistungen der ehemals Versorgungsberechtigten [...]grundsätzlich nach den gleichen Maßstäben wie die der sonstigenVersicherten im alten Bundesgebiet bestimmt werden" (BSG,Urteil vom
  52. August 2007, B 4 RS 4/06 R , Juris-Rn. 38). DiesesArgument überzeugt, soweit mit den Maßstäben zumindest die am 1.August 1991 geltenden beitragsrechtlichen Grundsätze gemeint sind(siehe auch oben b und c sowie dd zu den Beispielen Krankengeld undSperrzonenzuschlag). Die Anknüpfung an die Steuerbefreiungen des am
  53. August 1991 geltenden EStG führt demgegenüber im Hinblick aufbesondere Entgeltbestandteile, die neben den Gehältern und Löhnenbzw. Dienstbezügen gezahlt wurden, zwar gelegentlich zu einer mehroder weniger zufälligen "Gleichbehandlung" (wenn man z.B. der Auffassung ist, dass die im alten Bundesgebietbeitragspflichtige Weihnachtsgratifikation der Jahresendprämieentsprach; dies wäre angesichts der vorstehend dargestelltenFunktion von Prämien in der DDR nicht einmal unzweifelhaft),vielfach aber - wie aufgezeigt - zu Unstimmigkeitensowie zu erheblichen Begünstigungen der zusatz- undsonderversorgten Versicherten sowohl gegenüber den Versicherten imalten Bundesgebiet als auch gegenüber den anderen Versicherten imBeitrittsgebiet (siehe oben cc), die gerade unter dem Blickwinkelder Gleichbehandlung nicht dem gesetzgeberischen Willen entsprechenkönnen." Diesen umfangreichen Ausführungen des Sozialgerichts Leipzigschließt sich die erkennende Kammer vollumfänglich an. Das Verpflegungsgeld ist im Zuflusszeitpunkt steuerfrei gezahltworden (vgl. Ordnung 1/86 vom 01.01.l1986, Ziffer 4.2 und Ziffer4.4.2). Daraus folgt unter aus Sicht der Kammer richtiger Anwendungder §§ 14 ff. SGB IV, dass das Verpflegungsgeld nichtArbeitsentgelt im Sinne des § 6 AAÜG ist, vgl. auch ThürLSG, Urteilvom 29.03.2007, a.a.O. , Sozialgericht Dresden vom 30.06.2011, Az. S35 RS 2129/
  54. Die Klage war demgemäß abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Permalink: https://openjur.de/u/2326895.html ( https://oj.is/2326895 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 13 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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