Tenor I. Das Urteil des Landgerichts Gera vom 11.07.2014, Az. 2 O 1280/13 , wird wie folgt abgeändert:
(2)Die Kunden der Beklagten könne die Erfüllung des Zahlungsanpruchs durch bargeldlosen Transfer auf ein anderes Konto beanspruchen. Die Geldschuld ist Wertverschaffungsschuld, keine Sachschuld, der Schuldner hat dem Gläubiger das durch den Nennbetrag der Schuld ausgedrückte Quantum an Vermögensmacht zu verschaffen (Grüneberg in Palandt, BGB, 72. Aufl., § 245 Rn. 12). Die Erfüllung der Geldschuld kann deshalb im Grundsatz entweder durch Übereignung von Bargeld oder durch bargeldlose Bezahlung erfolgen. Der Schuldner hat dabei die Wahl, wie er die Geldschuld erfüllen will (Büttner in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 270 Rn. 15; Grüneberg in Palandt, BGB, 72. Auflage, § 270 Rn. 4). Trotz des grundsätzlich bestehenden Wahlrechts des Schuldners einer Geldschuld, hier der Beklagten, bezüglich der Art der Erfüllung, können Kunden der Beklagten, die ein Girokonto bei einer anderen Bank unterhalten, die Erfüllung der Geldschuld der Beklagten durch bargeldlosen Transfer des Restguthabens auf ein neues Konto beanspruchen. Denn eine Barauszahlung, wenngleich möglich, wäre gänzlich unüblich und für die Kunden unzumutbar (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.2004 - XI ZR 49/05, juris Rn. 11; Urteil vom 30.11.2004 - XI ZR 200/03 , juris Rn. 10). Dass Barzahlungen im Zusammenhang mit einem Zahlungsdiensterahmenvertrag unüblich sind, gibt die Beklagte in ihrem Schreiben vom 17.07.2013 selbst an und wird in der Literatur bestätigt (Palandt a.a.O.). Eine Bargeldauszahlung des Restguthabens ist nicht zumutbar, weil eine Barabhebung und Einzahlung auf ein anderes Konto für den Kunden mit erheblich höherem Aufwand und, besonders bei einem hohen Guthaben, einem hohen Risiko verbunden ist und die Beklagte bei einem bargeldlosen Transfer einen geringeren Aufwand hat, als bei einer Barauszahlung.
- c)Die von der Beklagten angeführte Aussage in den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 30.11.2004, Az. XI ZR 49/04 , juris Rn. 16 und Az. XI ZR 200/03 , juris Rn. 16, zur Abgrenzung der Klausel über eine Entgeltpflicht bei der Übertragung von Wertpapieren in ein anderes Depot einerseits und der Überweisung von einem Girokonto auf ein anderes andererseits, spricht nicht gegen die Einordnung der Klausel als Preisnebenabrede, weil in den Entscheidungen die Überweisung von einem Girokonto während des laufenden Zahlungsdiensterahmenvertrages, nicht der bargeldlose Transfer des Guthabens nach Beendigung des Zahlungsdiensterahmenvertrages behandelt wird.
- d)Der bargeldlose Transfer des Restguthabens auf ein Konto bei einem anderen Kreditinstitut stellt keine über die Pflichten der Beklagten hinausgehende Sonderleistung dar. Dass eine Sonderleistung bei einem für Daueraufträge/Einzugsermächtigungen genutzten Konto darin liegt, dass die entsprechenden Daten erfasst und übermittelt werden, führt nicht zur Kontrollfreiheit. Im Hinblick auf diese Sonderleistung wäre die Klausel ggf. nur der Kontrolle entzogen, wenn der Fall des alleinigen bargeldlosen Transfers des Restguthabens ausdrücklich ausgenommen wäre (BGH, Urteil vom 21.4.2009 - XI ZR 78/08 , juris Rn. 14). 3. Die Klausel hält, soweit sie die Beklagte berechtigt, ein Entgelt auch für den bargeldlosen Transfer des Restguthabens bei Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden zu verlangen, der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Ziff. 1 BGB nicht stand, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen, von denen sie abweicht, nicht zu vereinbaren ist und den Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Eine Klausel, mit der ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für eine Tätigkeit normiert, zu deren Erbringung es gesetzlich verpflichtet ist, ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann (BGH, Urteil vom 13.05.2014 - XI ZR 405/12 , juris Rn. 66 m.w.N.). Die Beklagte ist, wie dargestellt, zum bargeldlosen Transfer des Restguthabens bei Beendigung der Geschäftsbeziehung auch ohne besondere Vereinbarung verpflichtet. Durch die Unvereinbarkeit der Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner des Verwenders regelmäßig indiziert. Umstände, nach denen ausnahmsweise ein Verstoß gegen Treu und Glauben nicht vorläge, hat die Beklagte nicht vorgetragen. 4. Die angegriffene Klausel wäre selbst dann, wenn eine Verpflichtung der Beklagten zum bargeldlosen Transfer des Restguthabens nicht bestünde und die Klausel gemäß §§ 307 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB nur einer Überprüfung im Hinblick auf die Einhaltung des Transparenzgebots unterfiele, wegen einer unangemessenen Benachteiligung der Vertragspartner der Beklagten durch eine unklare und unverständliche Regelung im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam. Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Treu und Glauben gebieten, dass in der Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennbar sind, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Urteil vom 25.07.2012 - IV ZR 201/10 , juris Rn. 45). Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt vor, wenn eine Nebenabrede ihre preiserhöhende Wirkung nicht hinreichend erkennbar werden lässt (BGH, Urteil vom 24.11.1988 - III ZR 188/87 , juris Rn. 26). Vorliegend werden durch die von der Beklagten verwendete Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für die Kunden im Zusammenhang mit der Erfüllung der Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe des im Rahmen des Zahlungsdienstrahmenvertrages Erlangten nicht in einem Maße erkennbar, wie es nach den Umständen gefordert werden kann. Für den durchschnittlichen Kunden, der sein Konto nicht zur Ausführungen regelmäßig wiederkehrender Zahlungsdienste nutzt, ist nicht erkennbar, dass er ggf. ein Entgelt gemäß der Klausel nicht entrichten muss, wenn er das Restguthaben bar abhebt oder vor Beendigung der Geschäftsbeziehungen überweist, ein gegenüber dem Entgelt für eine Barabhebung oder Überweisung deutlich erhöhtes Entgelt aber anfällt, wenn er erst nach oder gleichzeitig mit Beendigung der Geschäftsbeziehungen der Bank mitteilt, er wünsche einen bargeldlosen Transfer des Restguthabens auf ein Konto bei einem anderen Kreditinstitut. II. Wiederholungsgefahr bezüglich einer Verwendung der Klausel gegenüber Verbrauchern wird durch die Erstbegehung durch Verwendung indiziert und ist nicht entfallen. B. Gemäß § 890 Abs. 2 ZPO kann die notwendige Androhung des Erlasses eines Ordnungsmittels im Zusammenhang mit der Erzwingung einer Unterlassung bereits im Titel ausgesprochen werden. C. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von 214,00 Euro aus § 5 UKlaG, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG auf Ersatz der für die Abmahnung erforderlichen Aufwendungen nebst Zinsen aus 214,00 Euro in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus §§ 291 , 288 Abs. 1 BGB zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision der Beklagten wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zu, § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Die Frage der Rechtsmäßigkeit der Klausel ist, soweit ersichtlich, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht geklärt. Permalink: https://openjur.de/u/2327358.html ( https://oj.is/2327358 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 3 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen English --> openJur e.V.