Tenor I. Das Verfahren wird gemäß Art. 100 Abs.1 Satz 1 GG ausgesetzt. II. Dem Bundesverfassungsgericht werden folgende Fragen zur Entscheidung vorgelegt: II.1. Ist § 31a i.V.m. §§ 31 und 31b SGB II i
§ 31SGB II, 2009, S.
158). Die daraus resultierenden steigenden Gesundheits- und andere Kosten belasten das Sozialsystem zusätzlich. Soziale Hilfen komplett zu versagen und Bedürftige gegebenenfalls hungern zu lassen, ist in einem Sozialstaat undenkbar, unzulässig und verfassungswidrig. Dann muss es aber bereits denknotwendig eine unterste Grenze staatlicher Leistungen geben, die jedem Menschen "unabhängig von den Gründen der Hilfebedürftigkeit" (BVerfG vom 12.5.2005 - 1 BvR 569/05 , Rn 28) zugestanden werden. Es muss sich dabei um Leistungen handeln, die für eine menschenwürdige Existenz unbedingt notwendig sind. Dies ist eine sozialstaatliche Verpflichtung. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat der Staat "nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, sich mit den notwendigen Mitteln auszustatten." (Bryde, Steuerverweigerung und Sozialstaat, in Aschke/Hase/Schmidt-De/ Caluwe (Hg.), Selbstbestimmung und Gemeinwohl, Festschrift für Friedrich von Zezschwitz zum 70. Geburtstag, 2005, S. 326 ff). Diese Wertentscheidung des Grundgesetzes ist unabänderlich, da sowohl die Menschenwürde aus Art. 1 Abs. 1 GG als auch das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG unter dem Schutz der Ewigkeitsklausel des Art. 79 Abs. 3 GG stehen. Soweit einfachgesetzliche Regelungen - aus welchen Gründen auch immer, seien sie willkürlich, migrationspolitisch oder sozialpolitisch intendiert - nicht nur zu einer verzögerten Auszahlung (z. B. wegen verspäteter Antragstellung), sondern zu einer absoluten Unterschreitung dieses Existenzminimums führen, sind sie verfassungswidrig. ii) Absehen von Verhältnismäßigkeitsprüfung Die Frage einer möglichen (Un-)Verhältnismäßigkeit der Leistungskürzungen nach §§ 31 ff. SGB II stellt sich damit gar nicht mehr. jj) Zwischenergebnis Sanktionen nach § 31a i.V.m. §§ 31 und 31 b , SGB II führen zu einer absoluten Unterschreitung des von Verfassung wegen gebotenen und durch einfachgesetzlichen Leistungsanspruch konkretisierten menschenwürdigen Existenzminimums. Die Regelung verletzt darum das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. b) Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG § 31a i. V. m. §§ 31 Abs. 1 Nr. 2 und 31b SGB II verstoßen darüber hinaus gegen die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG. aa) Eingriff in den Schutzbereich Art. 12 Abs.1 GG konkretisiert das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs.1 GG und zielt auf eine möglichst freie und unreglementierte berufliche Betätigung (vgl. BVerfGE 103, 172
(183)). Art. 12 Abs.1 GG umfasst dabei sowohl die Berufswahl- und Berufsausübungsfreiheit als auch die freie Wahl des Arbeitsplatzes sowie die negative Berufsfreiheit. Jedem Grundrechtsträger steht es demnach frei, eine bestimmte Arbeit nicht zu ergreifen. Es liegt in der Entscheidungsgewalt des Einzelnen, für sich zu entscheiden, einer bestimmten beruflichen Tätigkeit nicht nachzugehen. Das Bundesverfassungsgericht bezeichnet dies als "...die notwendige Kehrseite der positiven Freiheitverbürgung, bezogen auf das Ziel, einen Lebensbereich von staatlichen Eingriffen und Manipulation freizuhalten" ( BVerfGE 58, 358
(364)). § 31 Abs.1 Nr.2 SGB II normiert als Pflichtverletzung, wenn eine i.S.d. SGB II zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit gemäß § 16 d SGB II oder ein gemäß § 16 e SGB II gefördertes Arbeitsverhältnis nicht aufgenommen, nicht fortgeführt oder deren Anbahnung verhindert wird. Eine solche Pflichtverletzung zieht Sanktionierung des Leistungsempfängers und eine Minderung des ALG II-Anspruches nach sich. Die Sanktionierung, die zur - ihrerseits selbstständig verfassungswidrigen - Kürzung des menschenwürdigen Existenzminimums führt, stellt für den Leistungsberechtigten einen erheblichen Einschnitt dar. Bereits die Drohwirkung, die eine Sanktionierungsmöglichkeit nach §§ 31 ff. SGB II entfaltet, ist geeignet, den freien und selbstbestimmten Entscheidungsprozess zu beeinträchtigen. Es ist naheliegend und vom Gesetzgeber gerade beabsichtigt, dass der Leistungsempfänger eine Kürzung der Zahlungen vermeiden will. Das führt dazu, dass er de facto genötigt wird, jede i. S. des Gesetzes zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit gemäß § 16 d SGB II oder ein gemäß § 16 e SGB II gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, unabhängig davon, ob dies seinem Willen oder seinem Verständnis von guter bzw. akzeptabler Arbeit entspricht. Die Sanktionsandrohung übt auf den Leistungsberechtigten einen faktischen Zwang aus, der einer imperativen Verpflichtung zur Aufnahme einer nicht gewollten Tätigkeit gleichkommt. Besonders augenscheinlich wird dieser Zwang im Fall einer 100 % Sanktion, wenn eine i. S. des SGB II zumutbare Beschäftigungsmöglichkeit nicht genutzt wird. Diese Folgen des § 31a i. V. m. § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II greifen ganz erheblich in die negative Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG ein (ähnlich Berlit, Handbuch Existenzsicherungsrecht, 2013, Kapitel 23 (Sanktionen), Rn. 15 f.). bb) Keine verfassungsrechtliche Rechtfertigung Der mittelbare Arbeitszwang ist auch nicht gerechtfertigt. Ziel der verhängten Sanktion ist die Heranführung des Pflichten verletzenden Leistungsempfängers an den Arbeitsmarkt. Hierfür sind die Sanktionsnormen schon nicht geeignet. Die Verhängung von Sanktionen erweist sich im Gegenteil für dieses Ziel als kontraproduktiv und eher erschwerend, denn fördernd (vgl. Ames, Ursachen und
§ 31SGB II, 2009, S.
162 f., 168; Grießmeier, Der disziplinierende Staat, 2012, S. 43; Berlit, in: Münder, LPK-SGB II, § 31a, Rn. 7; derselbe, Minderung der verfügbaren Mittel - Sanktionen und Aufrechnung im SGB II, ZFSH/SGB 2012, 567). Insbesondere lassen sich Sanktionen gemäß §§ 31a i. V. m. §§ 31 Abs.1 Nr.2 und 31b SGB II nicht als mildestes Mittel und somit erforderlich qualifizieren. Um die Erreichung des einfachgesetzlichen Ziels der Arbeitsmarktannäherung sicherzustellen, käme es naheliegender Weise u.a. in Betracht, den Betreffenden durch individuell abgestimmte Unterstützungsangebote wie zusätzliche Beratungen und freiwillige Weiterbildungsmaßnahmen zu fördern und bei der Arbeitssuche behilflich zu sein. Die Sanktionsregelungen der §§ 31 ff. SGB II sind auch nicht das mildeste Mittel, da keine Notwendigkeit bestünde, Sanktionen strikt über drei Monate zu verhängen. Die Sanktionsfrist, die § 31b Abs.1 S.3 SGB II etabliert, wird selbst dann nicht verkürzt, wenn die pflichtverletzende Handlung unmittelbar nachgeholt wird (vgl. dazu Däubler, info also 2/2005, S. 51 ff.
(53), wodurch der rein strafende Charakter besonders hervor tritt. Für eine fördernde Wirkung sind die Regelungen zu Zeitdauer und Umfang der Leistungsminderung in jedem Fall zu unflexibel (vgl. hierzu: Berlit, in: Münder, LPK-SGB II, § 31a, Rn 5.; Loose, Sanktionierung von Pflicht und Obliegenheitsverletzungen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ZFSH/SGB 2010, S. 345; Däubler, info also 2/2005, S. 51 ff.
(53)). Indem sie durch ein Anknüpfen an Unterlassenstatbestände und eine Addition und Aufeinanderfolge von Einzelsanktionen als Rechtsfolge eine einmalige oder auch unbegrenzte Sanktionsmöglichkeit eröffnen, genügen die Sanktionsregelungen außerdem nicht den Bestimmtheitsanforderungen. Denn die dauerhafte Nichtvornahme der Mitwirkung, d. h. ein und dasselbe Verhalten einer Person (z. B. anhaltende Unerreichbarkeit oder Arbeitsverweigerung) kann als beliebig viele "Pflichtverletzungen" im Sinne des § 31 SGB II zählen und damit sanktionsauslösend sein. Denn eine "Pflichtverletzung" stellt juristisch reines Unterlassen dar. Die Pflichten sind jedoch allgemein formuliert, die konkreten Verhaltensanforderungen ergeben sich nicht aus dem Gesetz selbst. So liegt ein sanktionsbewehrtes Unterlassen nicht etwa objektiv zu einem gesetzlich bestimmten Pflichterfüllungszeitpunkt vor. Welche Pflicht konkret besteht und in welchem Maße eine Sanktionierung erfolgt, hängt vielmehr einzig und allein von der Art und der Anzahl der Aufforderungen ab, die der jeweilige persönliche Sachbearbeiter an den Bedürftigen richtet und ist damit rein subjektiv determiniert. Ein fortgesetztes Unterlassen kann eine Zeit lang (z. B. bei "großzügigen" Eingliederungsvereinbarungen) pflichtgemäß sein, mit der Folge, dass der Bedürftige unverändert im vollen Leistungsbezug steht. Wenn aber im selben Zeitraum eine Aufforderung oder ein Arbeitsangebot ergeht, wird dasselbe Verhalten als einmalige Pflichtverletzung gewertet. Das reine Unterlassen kann einige wenige Sanktionen auslösen, es kann aber ebenso gut jahrelange Vollsanktionierung nach sich ziehen. Dies liegt nicht an einer abweichenden Überprüfung von objektivem Fehlverhalten; bereits der tatbestandliche Umfang der Pflicht, der die Grundlage eines Fehlverhaltens durch Unterlassen bildet, bedarf erst einer Konkretisierung durch die Verwaltung. Im Vorhinein steht für den Leistungsberechtigten somit gesetzlich nicht fest, welche konkreten Auswirkungen welches Verhalten nach sich zieht. Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot ist evident. Dabei müssten gerade bei den Sanktionsnormen der §§ 31 ff. SGB II, die ein erhebliches Drohpotenzial entfalten und insoweit Strafcharakter haben, die Anforderungen an die Bestimmtheit besonders hoch sein. Schließlich wären die §§ 31 ff. SGB II - selbst bei unterstellter Geeignetheit und Erforderlichkeit - auch unangemessen. Die Konsequenzen der Sanktionen stehen völlig außer Verhältnis zum verfolgten Ziel. 100-%-Sanktionen ohne Sachleistungskompensation gemäß §§ 31 ff. SGB II können dazu führen, dass Beitragserstattungen für den Kranken- und Pflegeversicherungsschutz entfallen. Gleichzeitig bleibt in diesen Fällen zunächst die Krankenversicherungspflicht bestehen, so dass dem Beitragspflichtigen zwangsläufig Schulden entstehen, da die Beiträge nicht geleistet werden können. Werden die Beiträge über zwei Monate nicht bezahlt, besteht nur noch ein Anspruch auf die "Notversorgung" gem. § 16 Abs. 3a S. 2 1.HS SGB V. In der Vergangenheit führten Leistungskürzungen immer wieder zu gesundheits-beeinträchtigenden, sogar lebensbedrohlichen Situationen bei Sanktionierten. Ein depressiver 20-jähriger Sanktionierter starb an Unterversorgung der Organe in seiner Wohnung. Die Mutter gab an, dass sie sich keine Nahrungsmittel hätten kaufen können (http://www.sueddeutsche.de/panorama/speyer-arbeitsloser-verhungert-in-seiner-wohnung-1.666139). Ein Sanktionierter musste wegen Unterernährung in ein Krankenhaus eingeliefert werden. Eine andere Sanktionierte habe sich aus Not an Lebensmitteln prostituiert (vgl. Grießmeier, Der disziplinierende Staat, 2012, S. 47 f.). Sanktionierung treibt nicht selten die Betroffenen in die Delinquenz oder Depressionen (vgl. Ames, Ursachen und
§ 31SGB II, 2009, S.
161 f.; Grießmeier, Der disziplinierende Staat, 2012, S. 48 ff. m. w. N.) Auch hinsichtlich der Nicht-Übernahme der Kosten für die Unterkunft bestehen erhebliche Probleme für die Betroffenen. Einige haben aufgrund einer 100%-Sanktionierung mit einer Räumungsklage zu kämpfen (vgl. Grießmeier, Der disziplinierende Staat, 2012, S. 51). Bei der Beantragung von Sachleistungen zur Kompensation sehen sich die Betroffenen einer nicht vertretbaren Situation ausgesetzt. Die Einlösung von Lebensmittelgutscheinen wird von den Betroffenen als demütigend erlebt. Sie suchen sich Geschäfte, in denen sie die kassierenden Personen nicht kennen, und wenig frequentierte Kassen. Dass die Kassierer häufig nicht wissen, wie mit den Lebensmittelgutscheinen umzugehen ist, wird als besonders diskriminierend erlebt (vgl. Ames, Ursachen und
§ 31SGB II, 2009, S.
157). Die psychischen Auswirkungen der Sanktionen sind massiv. Es kommt u. a. zu Schlafstörungen und Depressionen. Bereits die bloße Möglichkeit einer Sanktionierung belastet die Psyche stark (vgl. Grießmeier, Der disziplinierende Staat, 2012, S. 48 f.). Oftmals wird auf die Situation der Sanktionierung dadurch reagiert, dass Rechnungen nicht beglichen werden (vgl. Ames, Ursachen und
§ 31SGB II, 2009, S.
159). Die Gefahr der Verschuldung ist hoch. Konsequenzen können dabei der Verlust des Bankkontos, Sperrung des Telefons und der Verlust des Wohnraums sein (vgl. Grießmeier, Der disziplinierende Staat, 2012, S. 54 f.). Als Strategien zur Erlangung von Bargeld werden beschrieben: Betteln, Flaschensammeln, Hilfsarbeit an der Grenze zur Schwarzarbeit, finanzielle Unterstützung durch Familie und Freunde, Delinquenz, Kauf von billigen Wasserflaschen, um über das Pfand an Bargeld zu kommen (vgl. Grießmeier, Der disziplinierende Staat, 2012, S. 54; Ames, Ursachen und
§ 31SGB II, 2009, S.
158). Die Sanktionierung einer Person hat Auswirkungen auf die gesamte Bedarfsgemeinschaft. Dies ist bei der Miete für die Wohnung offenkundig, da der Mietanteil der sanktionierten Person wegfällt und von den anderen kompensiert werden muss. Bei unter 25-jährigen Leistungsberechtigten, die aufgrund des § 22 Abs. 5 SGB II in der familiären Bedarfsgemeinschaft leben, verschärft sich diese Situation noch. Die Konsequenzen bestehen regelmäßig darin, dass die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft die sanktionierte Person mit ihren eigenen Regelleistungen bei ihren sonstigen Kosten unterstützen, um ihr Überleben und nicht zuletzt den gemeinsamen Wohnraum zu sichern. Dass eine personenbezogene Maßregelung so von Gesetzes wegen auf den Rest der Familie "abgewälzt" wird, dürfte in vielen Fällen auch einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG begründen (vgl. dazu Geiger, Wie sind die personenübergreifenden Sanktionsfolgen auf der Grundlage der geltenden Fassung von § 31 SGB II zu verhindern?, info also 1/2010, S. 1 ff.; Däubler, info also 2/2005, S. 51 ff.
(53)). Das Bemühen, noch weniger Geld auszugeben, hat zur Folge, dass die Betroffenen sich stärker isolieren und ihren Aktionsradius auf die eigene Wohnung fokussieren (vgl. Ames, Ursachen und
§ 31SGB II, 2009, S.
160). Da die Datenlage ungenügend ist, kann angenommen werden, dass es sich bei den bisher gesammelten Fällen lediglich um einen Teil des tatsächlichen Geschehens, die "Spitze des Eisbergs" handelt (vgl. Grießmeier, Der disziplinierende Staat, 2012, S. 34 ff). Die Folgen, die eine Sanktionierung mit sich bringen kann, sind massiv und betreffen existentielle Bereiche menschlichen (Über-)Lebens wie die Versorgung mit Lebensmitteln, die ärztliche Versorgung oder Existenz von Wohnraum. Die Betroffenen werden durch die Sanktionen gezwungen, sich sozial zu isolieren, ungesund zu ernähren und sind durch die Unterschreitung des Existenzminimums in ihrem physischen und psychischen Wohlbefinden derart eingeschränkt, dass ihre körperliche Unversehrtheit nicht mehr gewährleistet ist. Diese unverhältnismäßigen Folgen werden durch Sanktionen zumindest in Kauf genommen. Nicht zuletzt handelt es sich um ein widersprüchliches Verhalten des Gesetzgebers zur vermeintlichen Erreichung eines einfachgesetzlichen sozialpolitischen Ziels ("Fördern und Fordern"). Staatliches Handeln - in Form von Leistungskürzungen nach §§ 31 ff. SGB II - führt dazu, dass im Einzelfall nicht mehr kontrollierbare Zustände wie Krankheit, Hunger, Wohnungslosigkeit, Delinquenz herbeigeführt werden, für die am Ende zwangsläufig der öffentliche Haushalt einspringen muss. Die Übernahme von Mietschulden bei Hilfebedürftigen wird in § 22 Abs. 8 SGB II geregelt. Das bedeutet: Im Anschluss an eine auch die Kosten der Unterkunft betreffenden Sanktion, muss der Staat für dieselben Schulden zuzüglich angehäufter Zinsen, Mahngebühren und ggf. Räumungskosten aufkommen, die er durch die Nichtauszahlung seiner ALG-II-Leistung gerade hervorgerufen hat. Solche Sanktionen sind also bereits mit Blick auf die öffentlichen Haushalte kontraproduktiv und zu vermeiden. cc) Zwischenergebnis Sanktionen nach § 31a i.V.m. §§ 31 Abs.1 Nr. 2, 31b SGB II greifen ohne Rechtfertigung in die Berufsfreiheit ein. Die Regelung verstößt gegen Art. 12 Abs.1 GG. c) Verstoß gegen Art. 2 Abs.2 S.1 GG Sanktionen nach § 31a i. V. m. §§ 31 und 31b SGB II, verstoßen, wenn sie zu einer Lebensgefährdung oder Beeinträchtigung der Gesundheit der Sanktionierten führen, darüber hinaus gegen das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs.2 S.1 GG. aa) Schutzpflicht zur Gewährleistung von Leben und körperlicher Unversehrtheit Wenn das Leben durch die Vorenthaltung lebensnotwendiger Mittel unmittelbar bedroht ist, ergibt sich aus dem Recht auf Leben ein Anspruch, vor dem Verhungern oder dem Erfrieren bewahrt zu werden, wenn die öffentliche Gewalt zurechenbar Kenntnis erlangt und sich ihr Handlungsmöglichkeiten bieten (vgl. Di Fabio - Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, 67. Ergänzungslieferung 2013, Art. 2, Rn. 45; BVerwGE 1, 159 (161 f.), 5, 27
(31)). So wie das Recht auf Leben den Staat verpflichtet, ggf. Schutzmaßnahmen für das menschliche Leben zu treffen, hat auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit eine Schutzpflichtendimension (vgl. Di Fabio - Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar,
- Ergänzungslieferung 2013, Art. 2, Rn. 81). Der Schutzbereich des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit umfasst unter anderem die Freiheit vor Verletzung der körperlichen Gesundheit und vor Schmerzen. Maßstab ist eine Zustandsbetrachtung des Körpers vor und nach einer bestimmten Ursache (vgl. Di Fabio - Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar,
- Ergänzungslieferung 2013, Art. 2, Rn 55f.). Zwar begründet das Grundrecht des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG - anders als das unmittelbare Leistungsgrundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG - keine unmittelbaren Ansprüche des Einzelnen auf staatliche Leistungen oder auch nur auf eine im Allgemeinen angemessene Versorgung (vgl. BVerwGE 1, 97 (104 f.); Di Fabio - Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar,
- Ergänzungslieferung 2013, Art. 2, Rn. 94 f.). Gleichwohl sieht das Bundesverfassungsgericht eine gewisse Schutzpflicht des Staates aus diesem Grundrecht: Der objektivrechtliche Gehalt des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG enthalte die Pflicht des Staates, "sich schützend und fördernd vor die in Art. 2 Abs. 2 GG enthaltenen Rechtsgüter zu stellen" ( BVerfGE 56, 54
(73)). Demnach gibt es einen engen (Kern-)Bereich, in dem sich aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG (ggf. in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip) auch Leistungsansprüche für die Gesundheitsversorgung ableiten lassen (vgl. Seewald, Gesundheit als Grundrecht, 1982, S. 86).
- bb)Schutzpflichtverletzung Wie oben bereits ausgeführt, führen Leistungskürzungen immer wieder zu lebensbedrohlichen Situationen bei Sanktionierten. 100%-Sanktionen ohne Sachleistungskompensation gemäß §§ 31 ff. SGB II können dazu führen, dass Beitragserstattungen für den Kranken- und Pflegeversicherungsschutz entfallen. Werden die Beiträge über zwei Monate nicht bezahlt, besteht nur noch ein Anspruch auf die "Notversorgung" gem. § 16 Abs. 3a S. 2 1. HS SGB V und eine ärztliche Versorgung kann im Einzelfall nicht mehr gewährleistet sein. Darüber hinaus entfällt bei Schwangeren der Mehrbedarf für Schwangerschaft und bei Personen mit Gesundheitsstörungen der Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung. Die gesundheitsschädlichen Folgen, die eine Sanktionierung mit sich bringen kann, ergeben sich aus der mangelhaften Versorgung mit Lebensmitteln, fehlender ärztlicher Versorgung, und der Gefährdung durch Obdachlosigkeit. Die Betroffenen werden durch die Sanktionen gezwungen, sich sozial zu isolieren, ungesund zu ernähren und sind durch die Unterschreitung des Existenzminimums in ihrem physischen und psychischen Wohlbefinden derart eingeschränkt, dass ihre körperliche Unversehrtheit und in einzelnen Fällen möglicherweise auch ihr Leben nicht mehr geschützt ist. Die Situation für Sanktionierte, insbesondere "Vollsanktionierte" kann bezüglich der Mittel zum physischen Überleben durchaus schlechter sein, als die von Strafgefangenen in Haftanstalten, die in der Regel eine ausgewogene Ernährung und Taschengeld erhalten, auch wenn sie nicht zu einer Eigenfinanzierung imstande sind. Das in einer Straftat liegende "Unrecht" geht denknotwendig weit über das einer "Pflichtverletzung" nach § 31 SGB II hinaus. Ebenso augenscheinlich liegt in einem (weitreichenden) Entzug der ALG-II-Leistung auf irgendeine wiederholte Handlung ohne ein irgendwie ersichtliches Eigen- und Fremdgefährdungspotential eine völlig unangemessene Gefährdung des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der sich pflichtwidrig verhaltenden Hilfebedürftigen.
- cc)Zwischenergebnis Sofern das zum Überleben Notwendige durch staatliches Verwaltungshandeln ausgleichslos gekürzt wird, kann dies das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit verletzen. Darin liegt ein dem Staat zurechenbarer und unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 2 Abs.2 S. 1 GG. 2. Verfassungskonforme Auslegung Die Leistungskürzungen nach § 31a i.V.m. §§ 31 , 31b , 32 SGB II sind unter keinem Gesichtspunkt verfassungskonform auslegbar.
- a)Allgemeine Auslegungsgrundsätze Eine Norm kann durch das Bundesverfassungsgericht nur dann für nichtig erklärt werden, wenn keine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige und mit der Verfassung zu vereinbarende Auslegung möglich ist (vgl. nur BVerfGE 118, 212
(234); BVerfGE 49, 148
(157)). Die verfassungskonforme Auslegung als normbewahrendes Instrument ist Aufgabe aller Gerichte (vgl. Bethge in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungs-gerichtsgesetz, 39. Ergänzungslieferung 2013, § 31bVerfGG, Rn. 258 f. m. w. N.). Lassen Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesamtzusammenhang und Sinn und Zweck einer gesetzlichen Regelung mehrere Deutungen zu, von denen jedenfalls eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt, muss eine Auslegung vorgenommen werden, die mit dem Grundgesetz in Einklang steht (vgl. BVerfGE 69, 1
(55); 95, 64
(93)). Die verfassungskonforme Auslegung darf sich dabei aber nicht über die gesetzgeberischen Intentionen hinwegsetzen. Sie findet ihre Grenzen dort, wo sie zu dem Wortlaut und zum klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (vgl. ständige Rspr, so BVerfGE 99, 341
(358); 101, 312
(329); 101, 397
(408); 119, 247
(274)). Gesetzgeberische Grundentscheidungen dürfen nicht angetastet werden. Einem eindeutigen Gesetz darf nicht ein entgegengesetzter Sinn gegeben werden. Es ist nicht Sache der Rechtsprechung, ein Gesetz derart verfassungsgemäß zurechtzustutzen, dass der Gesetzgeber es nicht wiedererkennt. Die verfassungskonforme Auslegung darf nicht zu einer verdeckten Normreformation führen (vgl. BVerfGE 67, 299
(329); 95, 64
(93); 99, 341
(358); 118, 212
(234); BVerfGE 63, 131 (147 f.); Korioth - Schlaich/Korioth, Das Bundesverfassungsgericht, 9. Auflage 2012, 5. Teil, Rn 449; Bethge in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, 39. Ergänzungslieferung 2013, § 31bVerfGG, Rn 265). Daher sind es in erster Linie unbestimmte Rechtsbegriffe, die eine Auslegung und wertende Konkretisierung durch Verwaltung und Gerichte erfordern und zulassen (vgl. Aschke in: Bader/Ronellenfitsch, Beck'scher Online-Kommentar VwVfG, Stand: 1.4.2013, § 40, Rn 24).
- b)Keine verfassungskonforme Auslegung des § 31 a Abs. 1 und 2 SGB II Bei Leistungskürzungen nach § 31a und § 31b SGB II kommt eine verfassungskonforme Auslegung nicht in Betracht, weil sie dem Wortlaut widerspräche. Der Wortlaut des § 31a Abs. 1 und 2 SGB II ist eindeutig und folgt der in der Gesetzesbegründung offengelegten Absicht des Normgebers. Es besteht kein Beurteilungsspielraum. Einzige Tatbestandsvoraussetzung für eine Sanktion ist eine Pflichtverletzung nach § 31 SGB II. Der in § 31 Abs. 1 S. 2 SGB II normierte unbestimmte Rechtsbegriff des "wichtigen Grundes" kommt nicht als Abwägungskriterium in Betracht, da er nur zur Definition der Pflichtverletzung führt, die anschließende Rechtsfolge sich aber allein nach § 31a SGB II bestimmt. Eine Pflichtverletzung nach § 31 SGB II muss erst festgestellt sein, bevor § 31a Abs. 1 und 2 SGB II zur Anwendung kommt. Im Anwendungsbereich der Sanktionsnorm gibt es somit überhaupt keinen Entscheidungsspielraum für die Verwaltung mehr. Die Sanktion folgt auf die Pflichtverletzung. Auch ist die Definition des "wichtigen Grundes" bereits detailliert von der Rechtsprechung (durch eine Analogie zum SGB III) vorgenommen worden. Als wichtige Gründe gelten alle Umstände des Einzelfalls, die unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Leistungsberechtigten in Abwägung mit etwa entgegenstehenden Belangen der Allgemeinheit das Verhalten des Hilfebedürftigen rechtfertigen (vgl. Knickrehm - Kreikebohm, Kommentar zum Sozialrecht, 2. Auflage 2011, Rn 24; BSG 9.11.2010 - B 4 AS 27/10 R ; vgl. auch Mutschler, § 144 SGB III; ABC des wichtigen Grundes bei Winkler in: Gagel, § 144 SGB III-Anhang; ähnlich Valgolio in: Hauck/Noftz SGB II, § 11 Rn 74; zum SGB III BSG, 12.7.2006 - B 11 a AL 55/05 R). Die Tatbestände des § 31 SGB II entfallen nur, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für sein Verhalten darlegt und nachweist. Wichtige Gründe können z. B. im beruflichen oder persönlichen Bereich des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten liegen. Ein wichtiger Grund muss objektiv vorliegen (vgl. BSG NJW 2011, 2073 , 2076; Berlit in: ZfSH/SGB 2008, 1 ff., 6; Sonnhoff in juris-PK SGB II, Stand 15.8.2011, § 31 Rn. 104; Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand 11/2011, § 31 Rn 167; Knickrehm/Hahn in: Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, Rn 63 ff.). Diese Definition bietet gerade keinen Raum für eine rechtsfolgenbezogene Abwägung derart, dass etwa auch die unverhältnismäßigen Folgen einer Sanktion den Tatbestand entfallen lassen könnten. Auf Rechtsfolgenseite findet sich bei § 31a ff. SGB II kein unbestimmter Rechtsbegriff. Im Unterschied zu § 1a AsylbLG sowie zur früheren Vorschrift des § 25 BSHG erfolgt durch §§ 31a , 32 SGB II keine Absenkung der Leistung auf das "nach den Umständen unabweisbar Gebotene" bzw. das "zum Lebensunterhalt Unerlässliche", sondern es werden exakte prozentuale Leistungskürzungen (Sanktionsstufen) vorgegeben: um 10 % bzw. 30 %, 60 %, 100 % sowie das völlige Entfallen des ALG-II-Anspruchs inklusive der Kosten für Krankenkasse und für Unterkunft und Heizung. Auch hinsichtlich der Verhängung einer Sanktion sowie bezüglich der Dauer einer Leistungskürzung ist kein Ermessen der Verwaltung (z. B. durch Einzelfallprüfung oder Härtefallklausel) vorgesehen. § 31a SGB II beschreibt die Sanktion als Rechtsfolge ohne Ausnahmetatbestände. § 31b Abs. 1 S. 3 SGB II sieht zusätzlich eine starre Dauer des Minderungszeitraums von drei Monaten vor, einzig bei Unter-25-Jährigen kann er auf (wiederum starre) sechs Wochen reduziert werden. Verwaltung und Gerichte sind an diese strikten gesetzlichen Vorgaben aufgrund des Vorrangs des Gesetzes in jedem Einzelfall gebunden. Eine Möglichkeit, durch eine Einzelfallabwägung eine Sanktion nicht zu verhängen oder diese aufgrund von Verhältnismäßigkeitserwägungen zu reduzieren (zu dieser Möglichkeit bei Kürzungen des alten § 25 BSHG vgl. BVerwG, V C 109.66 vom 31.1.1968), ist im SGB II nicht vorgesehen. Ausdrücklich wird durch § 21 b Abs. 2 SGB II auch das Ausweichen auf Leistungen des SGB XII verwehrt. Eine Auslegung, die dazu führte, dass trotz Einschlägigkeit der §§ 31a ff. SGB II keine verminderten, sondern reguläre Leistungen entrichtet werden könnten (wie durch einige Gerichte im Bereich des § 1a AsylbLG entschieden), wäre daher offensichtlich unzulässig. Sie wird - soweit ersichtlich - auch weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung vertreten.
- c)Keine verfassungskonforme "Anwendung" durch § 31 a Abs.3 SGB II Im Bereich der Sanktionen zwischen 30 % und 100 % lässt sich ebenfalls keine verfassungskonforme Auslegung erreichen. Insbesondere durch ein Zusammenspiel der § 31a Abs.1 SGB II i. V. m. § 31a Abs.3 SGB II ist keine Verfassungskonformität herstellbar. Eine Einzelfallentscheidung der Verwaltung über die Vergabe von Sachleistungen kann bereits per se unmöglich einen Verfassungsverstoß beheben, der in einer anderen, sie bedingenden Rechtsnorm selbst begründet liegt. Eine solche "verfassungskonforme Anwendung" durch Zusammenlesen der Sanktionsnormen mit der Sachleistungsregelung des § 31a Abs. 3 SGB II wird jedoch in der Literatur zum Teil beschrieben (vgl. z. B. Davilla, SGb 2010, 557, 559 und Lauterbach, ZFSH/SGB 2011, 584, 585; auch Stellungnahme des DRB zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestags vom 6.6.2011, Nr. 3. Annahme einer Verfassungswidrigkeit insoweit: Richers/Köpp, DÖV 2010, 997, 1003
- f)In der Rechtsprechung wird diese "Lösung" zur Anwendung der Sanktionsnormen vertreten, z.B. indem Sanktionen um 100 % für verfassungswidrig gehalten werden, sofern "der Grundsicherungsträger nicht zugleich ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen gewährt" (so SG Berlin vom 19.8.2009 - S 26 AS 5380/09 , juris Rn 29 f., im Anschluss an Landessozialgericht Berlin 10. Senat vom 16.12.2008 - L 10 B 2154/08 AS ER -, Rn 10; vgl. auch LSG Niedersachsen, Beschluss vom 21.4.2010 - L 13 AS 100/10 B ER , Rn 7 f.). Die Sanktion in Höhe von mindestens 30 % bliebe dennoch in allen darüber liegenden Sanktionsfällen trotz der Sachleistungsvergabe bestehen. Eine Kompensation durch Sachleistungen (bis zu einer Höhe von ca. 50 % des Regelbedarfs) kommt überhaupt nur bei Sanktionen ab 40 % in Betracht. Da nach dem Gesetzgeber allein der volle Regelsatz das menschenwürdige Existenzminimum sicherstellt (100 % des Regelbedarfs, eventueller Mehrbedarf und Kosten für Unterkunft und Heizung nach §§ 20 ff. SGB II), scheidet eine verfassungskonforme Anwendung bereits aus diesem Grund aus. Zudem ist in diesen Fällen die Bewilligung von Sachleistungen von der Antragstellung durch den Betroffenen abhängig. Es bedarf eines aktiven Verhaltens des (meist gerade aufgrund seiner fehlenden Aktivität sanktionierten) Bedürftigen als Zwischenschritt, um überhaupt eine Kompensationsmöglichkeit zu erreichen. Aber selbst dann liegt die Bewilligung der Sachleistungen im Ermessen der Verwaltungsbehörde. Das in § 31a Abs.3 S.1 SGB II festgelegte Ermessen bei der Sachleistungsgewährung, wonach "der Träger auf Antrag in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen (kann)", intendiert keine gebundene Entscheidung. Das "kann" im Gesetzestext als "muss" auszulegen, widerspräche dem eindeutigen Wortlaut der Norm und würde die Grenze zulässiger Auslegung überschreiten. Vielmehr hat der Gesetzgeber eine Ermessenregelung gerade beabsichtigt. Denn nach § 31a Abs. 3 S. 2 SGB II "hat" der Träger in Fällen, in denen minderjährige Kinder im Haushalt des Bedürftigen leben, die Leistungen zu erbringen. Hier wurde der Verwaltung vom Gesetzgeber bewusst in Abgrenzung zum vorhergehenden Satz kein Ermessenspielraum zugestanden. Dem entspricht die Gesetzesbegründung, in der explizit festgehalten wurde, dass die "Erbringung von Sachleistungen an Bedarfsgemeinschaften mit minderjährigen Kindern als Verpflichtung zur Leistungserbringung" auszugestalten sei ( Bundestags-Drucksache 17/3404, S. 112 ). Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass eine zwingende Sachleistungsvergabe gerade nicht für die übrigen Haushalte erfolgen soll. Eine Ermessensreduzierung auf Null bei der Sachleistungsvergabe im Fall einer 100-%-Sanktion anzunehmen - wie in der Literatur und Rechtsprechung zum Teil befürwortet - scheidet aus. Sie könnte lediglich zur Abmilderung der (von Grund auf verfassungswidrigen) Folgen einer hohen Leistungskürzung führen, den Verfassungsverstoß selbst jedoch nicht beseitigen. Ebenso scheidet es aufgrund des eindeutigen Wortlauts ("auf Antrag") aus, in diesen Fällen Sachleistungen etwa ohne Antrag zu gewähren. Auch die Gewährung staatlicher Leistungen über "Umwege" durch kompensatorische Zuschläge an die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (vgl. zu diesem Vorschlag Geiger, info also 1/2010, S. 1 ff.
(9)), würde bloß zu einer Umgehung der unmissverständlichen gesetzlichen Regelung führen. Wenn Verwaltungshandeln das Existenzminimum nur dann sicherstellt, wenn es nicht auf Grundlage sondern entgegen einer leistungskürzenden Rechtsnorm Leistungen gewährt, kann dies offensichtlich nicht zu einer verfassungskonformen Auslegung der leistungskürzenden Rechtsnorm führen. Tatsächlich ist deren Nichtanwendung im Einzelfall die Voraussetzung für die Sicherstellung des menschenwürdigen Existenzminimums. Die in der rechtswissenschaftlichen Literatur mit viel Gedankenakrobatik vorgeschlagenen "Lösungen" zur verfassungskonformen Auslegung der Sanktionsnormen führen im Ergebnis zur Aufrechterhaltung bestimmter notwendiger Leistungen trotz des tatbestandlichen Eingreifens der §§ 31a ff. SGB II. Sie führen damit zu einer Umgehung des Wortlauts der Norm und laufen der gesetzgeberischen Intention zuwider, die gerade in der engen und ausnahmslosen Verknüpfung der staatlichen Leistungsgewährung mit Pflichten des Hilfebedürftigen liegt und damit bewusst von den individuellen Bedarfen der Sanktionierten abstrahiert. Wenn das Bundessozialgericht in einer Entscheidung vom 29.4.2015 (B14 AS 19/14 R) davon ausgeht, dass eine 30%ige Sanktion noch verfassungsgemäß ist, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar verkennt das BSG nicht, dass Minderungen, die sich in einzelnen Monaten auf 30% des maßgebenden Regelbedarfs aufsummieren können, erhebliche Auswirkungen auf die Existenzsicherung haben können. Die notwendige Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der einschlägigen Regelungen bildete sich indes nicht heraus, weil nach Ansicht des BSG das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) zwar dem Grunde nach unverfügbar sei, aber der Konkretisierung durch den Gesetzgeber bedürfe und die vorliegend einschlägigen Regelungen noch von dessen Gestaltungsfreiheit umfasst seien. Die
- Kammer des SG Gotha hat unterdessen im vorliegenden Verfahren die notwendige Überzeugung der Verfassungswidrigkeit der einschlägigen Regelungen erlangt. d) Zwischenergebnis Eine verfassungskonforme Auslegung der streitgegenständlichen Normen scheidet aus.
- Ergebnis § 31a i.V.m. §§ 31 und 31b SGB II verstoßen gegen Art. 1 Abs.1 i. V. m. Art. 20 Abs.1 GG, Art. 2 Abs.2 S.1 GG, Art. 12 Abs.1 GG. Sie sind nicht verfassungskonform auslegbar. Die Minderung des Regelbedarfs durch Sanktionen stellt eine erhebliche Abweichung vom verfassungsgemäßen Zustand dar. Diese Abweichung überzieht den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und führt zu einem normativen Fehlbetrag im Sinne einer verfassungsrechtlichen Beschwer. Die Kassierung der Sanktionsregelung hätte auf die Ansprüche des Klägers auf Arbeitslosengeld II unmittelbar Auswirkungen. In diesem Sinne ist die erfragte Entscheidung des BVerfG für die abschließende Beurteilung der vorliegenden Klage unverzichtbar. Das Gericht hat darum das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG i.V.m. § 80 Abs. 1 BVerfGG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung darüber, ob die §§ 31 , 31a , 31b SGB II mit dem Grundgesetz, insbesondere mit Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG vereinbar sind, vorzulegen. Dieser Beschluss ist für die Beteiligten unanfechtbar. Permalink: https://openjur.de/u/2327549.html ( https://oj.is/2327549 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 31 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.