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AG Rudolstadt, Urteil vom 05.12.2013 - 781 Js 21801/13 - 1 Ls jug

Auch eine mittäterschaftlich begangene bewaffnete Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge rechtfertigt für sich genommen noch nicht die Annahme der Schwere der Schuld im Sinne des § 17 A

§ 30Abs. 1 Nr. 4 nicht geringe Menge 6 ; BGH, NSt

Z-RR 2003, 57 , 58). Der Grenzwert der nicht geringen Menge für Methamphetamin beträgt 5 g Methamphetamin-Base ( BGHSt 53, 89 , 95; K/P/V-Patzak, BtMG, 7. Aufl., § 29 a Rn. 83), so daß die Tatbeteiligten das Tatbestandsmerkmal der nicht geringen Menge im Sinne des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG erfüllt haben. Der vom Angeklagten Fedor Z. im Personenkraftwagen mitgeführte Gegenstand war seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt. Bei einem Teleskopschlagstock handelt es sich um eine Waffe im technischen Sinn (vgl. BGH, Urt. v. 20.06.2000 - 2 StR 123/00 ;

§ 30a Abs. 2 Gegenstand 5 ; BGH, NSt

Z-RR 2013, 150 , 151). Ein Mitführen des gefährlichen Gegenstands wird angenommen, wenn der Täter ihn bewußt gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, daß er sich seiner jederzeit bedienen kann. Es genügt, wenn er sich in Griffweite befindet. Dies war hier der Fall, weil sich der Teleskopschlagstock im Fahrgastraum befand. Der Wille des Täters, die Waffe gegebenenfalls einzusetzen, ist nicht erforderlich (

§ 30a Abs. 2 Mitsichführen 11 ). Dem Angeklagten ist als Mittäter dieses Mitsichführen der Waffe über § 25 Abs. 2 St

GB zuzurechnen. Bei dem Mitsichführen einer sonstigen Waffe im Sinne von § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG handelt es sich um ein tatbezogenes, qualifizierendes Unrechtsmerkmal, da es die besondere Gefährlichkeit der Tat näher umschreibt (Franke/Wienroeder, BtMG,

  1. Aufl., § 30 a Rn. 21). Tatbezogene Merkmale, für die § 28 Abs. 2 StGB nicht gilt, können grundsätzlich arbeitsteilig verwirklicht werden mit der Folge, daß beim arbeitsteiligen Zusammenwirken gleichberechtigter Täter das Mitführen einer Waffe bei der Tatbegehung allen Beteiligten, die darum wissen, straferhöhend zugerechnet werden kann ( BGHSt 48, 189 , 192; BGH, Beschl. v. 24.04.2003 - 3 StR 369/01 ; BGH, StraFo 2003, 322 ; Fischer, StGB,
  2. Aufl., § 25 Rn. 46). Führt der Täter eine Menge an Betäubungsmitteln unerlaubt ein, die er teils für sich verbrauchen, teils gewinnbringend weiterveräußern will, die aber nur insgesamt eine nicht geringe Menge ausmacht, verwirklicht er § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG in der Tatbestandsalternative der unerlaubten bewaffneten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, weil der Verbrechenstatbestand des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG in der durch das Mitführen von Waffen qualifizierten Handlungsalternative der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge trotz des einschränkenden Zusatzes "ohne Handel zu treiben" auch dann verwirklicht ist, wenn die Betäubungsmittel teils zum Eigenverbrauch, teils zum Handeltreiben bestimmt sind und die Teilmengen zwar nicht jeweils für sich, jedoch insgesamt die Grenze der "nicht geringen Menge" erreichen oder übersteigen (vgl. BGHSt 42, 123 , 126; BGH, Beschl. v. 16.02.2000 - 3 StR 22/00 ; K/P/V-Patzak, BtMG,
  3. Aufl., § 30 a Rn. 119). In Tateinheit mit der unerlaubten bewaffneten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge steht das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG (vgl. BGH, NStZ 2010, 224 ; Weber, BtMG,
  4. Aufl., § 30 a Rn. 208). Die Strafbarkeit wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG tritt hinter dem Verbrechenstatbestand der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zurück (vgl. BGH, NStZ 2008, 471 ; BGH, StV 2010, 131 ; BGH, Beschl. v. 21.03.2012 - 4 StR 29/12 ). Soweit der Angeklagte sich zudem wegen tateinheitlichem unerlaubten bewaffneten Sichverschaffens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht haben könnte, weil im Falle der Tatvollendung für die Annahme tatbestandlich verselbstständigter Taterschwerungen durch das Beisichführen von Waffen grundsätzlich ausreicht, wenn der Täter die Schußwaffe erst in der Zeitspanne zwischen Tatvollendung und Tatbeendigung bei sich hat (vgl. BGHR StGB § 121 Abs. 3 Beisichführen 1 ; Weber, BtMG,
  5. Aufl., § 30 a Rn. 162), hat das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von einer Verfolgung dieser Gesetzesverletzung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO abgesehen. V. Der Angeklagte war zur Zeit der Tat 15 Jahre alt, also Jugendlicher im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Der Angeklagte besaß nach Überzeugung des Gerichts die erforderliche Reife nach § 3 JGG und ist daher für seine Tat auch strafrechtlich verantwortlich. Aus dem Bericht der Jugendgerichtshilfe über die persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen, seine charakterliche Veranlagung und seine Entwicklung entnimmt das Gericht, daß der Angeklagte zur Zeit der Tat die Einsichtsfähigkeit in geistiger und sittlicher Hinsicht zur rationalen Erfassung der Strafbarkeit seines Verhaltens, auch die erforderliche Steuerungsfähigkeit in bezug auf die konkrete, ihm vorgeworfene Straftat besessen hat. Nach dem eigenen persönlichen Eindruck, den sich das Gericht im Rahmen der Hauptverhandlung von ihm gemacht hat, wußte der Angeklagte bei Begehung der Rechtsverletzung, daß das konkrete Verhalten Unrecht ist und die Rechtsordnung dieses Verhalten nicht erlaubt. Bei der Auswahl und Bemessung der jugendstrafrechtlichen Rechtsfolgen war von wesentlicher Bedeutung, daß sich die unerlaubte bewaffnete Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wäre sie nach Erwachsenenstrafrecht zu beurteilen, bei dem Angeklagten als minder schwerer Fall (§ 30 a Abs. 3 BtMG) darstellen würde. Zwar ist das Jugendgericht bei der Bemessung der jugendstrafrechtlichen Rechtsfolgen nicht an die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gebunden (§ 18 Abs. 1 Satz 3 JGG). Jedoch behalten diese auch im Jugendstrafrecht insoweit ihre Bedeutung, als in ihnen die Bewertung des Tatunrechts durch den Gesetzgeber zum Ausdruck kommt, namentlich dort, wo die Tat, nach Erwachsenenstrafrecht beurteilt, als minder schwerer Fall anzusehen ist (vgl. BGHR JGG § 18 Abs. 1 Satz 3 minder schwerer Fall 3 ; OLG Hamm, StV 2001, 178 , 179). Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falles ist, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, daß die Anwendung des milderen Strafrahmens geboten erscheint. Für die Prüfung dieser Frage ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (

§ 30Abs.

2 Gesamtwürdigung 4 ). Das Gericht hat, nach Erwachsenenstrafrecht beurteilt, einen minder schweren Fall der unerlaubten bewaffneten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bejaht. Tatbild und Täterpersönlichkeit weichen von den erfahrungsgemäß vorkommenden Fällen so sehr ab, daß eine Gesamtabwägung aller Umstände die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigt. Hierbei war zu bedenken, daß der Angeklagte in vollem Umfang geständig war und Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt hat. Zwar hat der Angeklagte als Mittäter gehandelt. Jedoch war sein Tatbeitrag als untergeordnet einzustufen. Weder hat der Angeklagte die zum Erwerb der Betäubungsmittel erforderlichen Geldmittel beschafft, noch hat er das Erwerbsgeschäft abgewickelt, die Waffe eingebracht oder das Transportfahrzeug bei der Einfuhr gesteuert. Er war erst aufgrund des beherrschenden Einflusses der älteren Gruppenmitglieder auf den Gedanken gekommen, Betäubungsmittel aus der Tschechischen Republik in die Bundesrepublik Deutschland einzuschwärzen. Die Begleitumstände der Tat zeigen eine Verhaltensweise, wie sie bei Jugendlichen aufgrund der Akzeptanz von Drogen als Mittel der Bewußtseinsänderung sowie der leichten Verfügbarkeit von Drogen üblich und dem jugendtypischen Fehlverhalten zuzurechnen ist, zumal die Hemmungen hinsichtlich des Drogenkonsums zunehmend geringer werden (vgl. Hotamanidis, in: Lempp/Schütze/Köhnken [Hrsg.], Forensische Psychiatrie und Psychologie des Kindes- und Jugendalters, 2. Aufl., S. 232). Für einen minder schweren Fall stritt auch, daß die Grenze zur nicht geringen Menge des Betäubungsmittels nur geringfügig überschritten wurde und sich die erhöhte Gefährlichkeit der Tat, der § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG seinem Zweck nach in Fällen bewaffneter Betäubungsmittelgeschäfte begegnen soll, eher im unteren Bereich denkbarer Fallgestaltungen hielt (vgl.

§ 30a Abs.

2 Strafzumessung 1 ). Für den Angeklagten sprach ferner, daß infolge der Sicherstellung der Betäubungsmittel die mit dem Rauschgift verbundene Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung nicht eintreten konnte (vgl. BGH, NStZ 2004, 694 ; BGH, Beschl. v. 28.03.2006 - 4 StR 42/06 ). Zu Lasten des Angeklagten fiel allerdings ins Gewicht, daß die Tat wegen der gefährlichen Droge Methamphetamin, die über ein hohes Suchtpotential verfügt und deren mißbräuchlicher Konsum mit der Gefahr erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen verbunden ist, als gravierend einzustufen war. Trotz der nicht unerheblichen Tatschuld lagen die Voraussetzungen der Verhängung von Jugendstrafe hier nicht vor. Nach § 17 Abs. 2 JGG verhängt der Richter Jugendstrafe, wenn wegen schädlicher Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Verwarnung, Erteilung von Auflagen und Jugendarrest zur Erziehung nicht ausreichen oder wegen der Schwere der Schuld Jugendstrafe erforderlich ist. Schädliche Neigungen zeigt ein Jugendlicher, bei dem erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel die Gefahr begründen, daß er ohne längere Gesamterziehung durch weitere Straftaten die Gemeinschaftsordnung stören wird (vgl. BGHR JGG § 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 7; Brunner/Dölling, JGG,

  1. Aufl., § 17 Rn. 11). Diese Befürchtung bezieht sich auf die konkrete Erwartung wiederholter schwerer Straftaten. Schädliche Neigungen eines Jugendlichen, die in bestimmten Taten hervorgetreten sein sollen, sind regelmäßig nur dann gegeben, wenn sie schon vorher in seinem Charakter angelegt waren. Es muß sich mindestens um, sei es anlagebedingte, sei es durch unzulängliche Erziehung oder ungünstige Umwelteinflüsse bedingte Mängel der Charakterbildung handeln, die den angeklagten Jugendlichen in seiner Entwicklung zu einem brauchbaren Glied der sozialen Gemeinschaft gefährdet erscheinen und namentlich befürchten lassen, daß der Angeklagte weitere, erhebliche Straftaten begehen wird (vgl. BGH, StV 1985, 419 ; M/R/T/W-Laue, JGG,
  2. Aufl., § 17 Rn. 11). Daß bei dem umfassend geständigen, reuigen und einsichtigen sowie bislang strafrechtlich noch nicht erheblich in Erscheinung getretenen Angeklagten, der sozial eingegliedert lebt, diese Voraussetzungen vorgelegen hätten, ist nicht erkennbar. Der der unerlaubten bewaffneten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zugrundeliegende Sachverhalt rechtfertigt in Übereinstimmung mit der Auffassung der Staatsanwaltschaft auch nicht die Annahme der Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG. Die Schwere der Schuld als Voraussetzung von Jugendstrafe meint ein besonders gravierendes Ausmaß von Strafzumessungsschuld. Dabei ist im Jugendstrafrecht ein vom allgemeinen Strafrecht erheblich abweichender Maßstab anzuwenden und das Schwergewicht mehr auf die subjektiven und persönlichkeitsbegründeten Beziehungen des Täters zu seiner Tat als auf deren äußere Schwere zu legen (OLG Köln, StV 1991, 426 , 427). Schon das Gesetz spricht nicht von Schwere der Tat oder des Unrechts, sondern von Schwere der Schuld (OLG Zweibrücken, NStE Nr. 7 zu § 17 JGG). "Schwere der Schuld" ist vor allem dann zu bejahen, wenn der Jugendliche oder ihm gleichgestellte Heranwachsende ein Kapitalverbrechen begeht. Daneben können zwar auch andere, besonders schwere Taten allein wegen der Schwere der Schuld die Verhängung von Jugendstrafe fordern (vgl. BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 2 ). Jedoch kommt bei der Beurteilung der Schuldschwere dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat keine selbständige Bedeutung zu (BGH, StV 1994, 598 , 599; BGH, StV 1998, 336 ). Eine isolierte Betrachtung von Tat und Täterpersönlichkeit scheidet danach aus. Entscheidend ist vielmehr die innere Tatseite, das heißt inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Jugendlichen in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Der äußere Unrechtsgehalt der Tat ist nur insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und auf das Maß der persönlichen Schuld gezogen werden können ( BGHSt 16, 261 , 263; BGH, NStZ-RR 2001, 215 , 216). Diese ermißt sich aus dem Gewicht der Tat und der persönlichkeitsbegründenden Beziehung des Täters zu dieser (BGH, StV 2013, 34 , 35). Die Schwere des verwirklichten Tatunrechts allein kann keine Verhängung der Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld begründen. Für die Beurteilung der Schuld kommt es vielmehr weitgehend auf die charakterliche Haltung und das gesamte Persönlichkeitsbild des jungen Menschen an (OLG Hamm, StV 2001, 175 ; HK JGG-Sonnen,
  3. Aufl., § 17 Rn. 22). Allgemein gilt, daß von dem Verbrechenscharakter der Tat nach Erwachsenenstrafrecht nicht bereits auf eine Schwere der Schuld geschlossen werden darf (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2005, 245 , 246; M/R/T/W-Laue, JGG,
  4. Aufl., § 17 Rn. 25). Das von dem Angeklagten begangene Verbrechen vermag danach die Schwere der Schuld nicht zu begründen, da angesichts einer Vielzahl von gewichtigen Milderungsgründen das Gewicht der Tat dazu zu gering ist. Denn die Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG ist nicht abstrakt nach dem verwirklichten Tatbestand meßbar, sondern jeweils nur in Beziehung zu einer bestimmten Tat zu erfassen (vgl. BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 3 ). Umstände, die hier aus Erziehungsgründen die Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld gebieten könnten, sind nicht ersichtlich. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erforderlichkeit ist dabei derjenige des Erlasses des Urteils. Folglich ist auch eine positive Entwicklung nach der Tat zu berücksichtigen. Insoweit sind die derzeitigen Lebensverhältnisse des Angeklagten dadurch gekennzeichnet, daß der Angeklagte in sozial geordneten Verhältnissen lebt, er sich mit der begangenen Straftat auseinandergesetzt und die aus seinem früheren strafbaren Verhalten notwendigen Konsequenzen offenbar selbst gezogen hat, so daß alles für seine gelungene Einbindung in ein geordnetes Wertesystem spricht. "Erforderlich" ist nach dem Sinn des Gesetzes die wegen Schwere der Schuld zu verhängende Jugendstrafe nur dann, wenn bei Berücksichtigung der Tat einerseits, des Entwicklungsstands des Täters andererseits, ein Absehen von Strafe zu Gunsten von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln, die auch "ahndende" Funktion haben, in unerträglichem Widerspruch zum allgemeinen Gerechtigkeitsgefühl stehen würde (vgl. Schaffstein/Beulke, Jugendstrafrecht,
  5. Aufl., S. 156; M/R/S-Schöch, Jugendstrafrecht,
  6. Aufl., § 11 Rn. 12). Davon kann hier jedoch keine Rede sein, zumal es sich, was den Tatbeitrag des Angeklagten anbelangt, bereits objektiv um eine vergleichsweise wenig schwere Form der Tatbegehung gehandelt hat und die Verhängung von Jugendstrafe schon deshalb nicht in Betracht kommen kann, weil dies aus erzieherischen Gründen nicht erforderlich ist. Zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten, auf den bereits während seiner Unterbringung vom 12.12.2012 bis zum 03.04.2013 in einer Jugendhilfeeinrichtung im Rahmen der Untersuchungshaftvermeidung nachhaltig pädagogisch und therapeutisch Einfluß genommen worden ist, am geeignetsten erscheint unter den gegebenen Umständen vielmehr eine Sanktion, deren primäre erzieherische Wirkung nicht in irgendeiner Form von sozialpädagogisch motivierter Intervention, sondern in ihrer normverdeutlichenden Funktion liegt. Für das Gericht steht fest, daß gerade unter besonderer Berücksichtigung des im Jugendstrafrecht vorherrschenden Erziehungsgedankens, dessen Geltung unterdessen in § 2 Abs. 1 Satz 2 JGG festgeschrieben worden ist, dem Angeklagten deutlich vor Augen geführt werden muß, daß er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat. Junge Menschen müssen wissen, daß die Gesellschaft nicht Straftaten duldet, ohne nennenswert zu reagieren (vgl. Schlüchter, Plädoyer für den Erziehungsgedanken, S. 60). Um den erforderlichen Erziehungszweck zu erreichen, nämlich die Mißbilligung seines Verhaltens seitens der staatlichen Gemeinschaft deutlich zu machen, hielt das Gericht nach alledem gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JGG als Denkzettelmaßnahme die Erteilung einer Arbeitsauflage von sechzig Stunden gemeinnütziger Arbeit für erforderlich, jedoch zur Sühne und Vergeltung auch ausreichend. VI. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 74 JGG. § 74 JGG verfolgt den Zweck, den Jugendlichen aus erzieherischen Gründen von Kosten und gerichtlichen Auslagen des Verfahrens zu entlasten, um ihn vor einer zusätzlichen und oftmals besonders schädlichen wirtschaftlichen Beeinträchtigung zu schützen. Die Regelung erstreckt die Zielsetzung des jugendstrafrechtlichen Sanktionensystems auf die Kostenentscheidung, weshalb repressive Folgen weitgehend minimiert sowie präventive Gesichtspunkte ganz in der Vordergrund gerückt werden sollen (vgl. HK JGG-Schatz,
  7. Aufl., § 74 Rn. 18). Da der Angeklagte als Schüler über keine eigenen Einkünfte verfügt und weil die Kostenentscheidung nicht der Unterstützung von Strafzwecken dient (vgl. BGH, NStZ-RR 2006, 224 ), wurde von der Auferlegung der Kosten und gerichtlichen Auslagen abgesehen. Permalink: https://openjur.de/u/2328455.html ( https://oj.is/2328455 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 17 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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