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AG Rudolstadt, Urteil vom 06.05.2019 - 462 Js 34108/18 - 1 Ls jug

1. Auch bei Sittlichkeitsdelikten kann § 105 JGG Anwendung finden. 2. Die Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG kommt regelmäßig nur bei gravierenden Sexual

§ 18Abs.

1 Satz 3 minder schwerer Fall 2 ; HK JGG-Sonnen, 7. Aufl., § 18 Rn. 11), so daß es für die Bewertung der sexuellen Nötigung im Sinne der gebotenen Parallelwertung nach Erwachsenenstrafrecht (vgl.

§ 17Abs. 2 Schwere der Schuld 6; BGH, NSt

Z-RR 2015, 155 , 156) von wesentlicher Bedeutung war, daß sich diese Tat, wäre sie nach allgemeinem Strafrecht zu beurteilen, nicht als minder schwerer Fall dargestellt hätte, weil eine Gesamtwürdigung aller Umstände, die der Tat selbst innewohnten, sie begleiteten, ihr vorausgingen oder nachfolgten und die für die Wertung der Tat und der Person des Angeklagten bedeutsam sind, nicht ergibt, daß das gesamte Tatbild im Hinblick auf die Intensität des Unrechts und das Ausmaß des Verschuldens vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Die Abwägung sämtlicher wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände wies diese Tat nach ihrer verschuldeten Intensität vielmehr durchaus dem Regelstrafrahmen zu. Zugunsten des reuigen und einsichtigen Angeklagten und damit für die Annahme eines minder schweren Falles spricht zwar, daß er in vollem Umfang geständig war und die Tatbegehung eingeräumt hat. Jedoch sprechen entscheidende Gründe gegen die Annahme eines minder schweren Falles. Dieser kann zwar in Fällen bejaht werden, in denen die sexuelle Handlung nur geringfügig oberhalb der Erheblichkeitsschwelle des § 184 h Nr. 1 StGB einzuordnen ist. So lagen die Dinge hier jedoch nicht. Der Angeklagte hat den Intimbereich der Nebenklägerin nicht lediglich flüchtig berührt, sondern sie mit einer Hand im Slip an ihrer unbedeckten Scheide angefaßt. Weil die Erheblichkeit von sexuellen Handlungen unter anderem von der sozio-kulturell definierten Bedeutung der berührten Körperstelle abhängig ist, wiegt Kontakt am nackten Geschlechtsorgan am schwersten. Hinzu kommt, daß die Geschädigte, die noch heute unter Schlafstörungen leidet, durch das Tatgeschehen psychisch nachhaltig belastet ist. Gerade bei jungen Opfern führt eine sexuelle Nötigung nach forensischer Erfahrung indes oft zu erheblichen psychischen Schäden. Derartige Folgen sind aber zumindest nach einer nicht ganz leicht wiegenden sexuellen Nötigung jedenfalls für einen geistig gesunden Täter stets voraussehbar. Aufgrund einer Gesamtschau der Tatumstände schied demgemäß mit Rücksicht auf das Tatbild, nach Erwachsenenstrafrecht beurteilt, die Annahme eines minder schweren Falls der sexuellen Nötigung aus. Trotz der nicht unerheblichen Tatschuld waren die Voraussetzungen der Verhängung von Jugendstrafe hier nicht gegeben. Nach § 17 Abs. 2 JGG verhängt der Richter Jugendstrafe, wenn wegen schädlicher Neigungen des Jugendlichen oder ihm gleichgestellten Heranwachsenden, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Verwarnung, Erteilung von Auflagen und Jugendarrest zur Erziehung nicht ausreichen oder wegen der Schwere der Schuld Jugendstrafe erforderlich ist. Schädliche Neigungen zeigt ein Heranwachsender, bei dem erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel die Gefahr begründen, daß er ohne längere Gesamterziehung durch weitere Straftaten die Gemeinschaftsordnung stören wird (vgl.

§ 17Abs.

2 schädliche Neigungen 7; Brunner/Dölling, JGG, 13. Aufl., § 17 Rn. 15). Diese Befürchtung bezieht sich auf die konkrete Erwartung wiederholter schwerer Straftaten. Schädliche Neigungen eines Jugendlichen oder Heranwachsenden, die in bestimmten Taten hervorgetreten sein sollen, sind regelmäßig nur dann gegeben, wenn sie schon vorher in seinem Charakter angelegt waren. Es muß sich mindestens um, sei es anlagebedingte, sei es durch unzulängliche Erziehung oder ungünstige Umwelteinflüsse bedingte Mängel der Charakterbildung handeln, die den angeklagten Heranwachsenden in seiner Entwicklung zu einem brauchbaren Glied der sozialen Gemeinschaft gefährdet erscheinen und namentlich befürchten lassen, daß der Angeklagte weitere Straftaten begehen wird (vgl. BGH, StV 1985, 419 ). Daß bei dem umfassend geständigen, reuigen und einsichtigen sowie bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getretenen Angeklagten diese Voraussetzungen vorgelegen hätten, ist nicht erkennbar. Der der sexuellen Nötigung zugrundeliegende Sachverhalt rechtfertigt auch nicht die Annahme der Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG. Die Schwere der Schuld als Voraussetzung von Jugendstrafe meint ein besonders gravierendes Ausmaß von Strafzumessungsschuld. Dabei ist im Jugendstrafrecht ein vom allgemeinen Strafrecht erheblich abweichender Maßstab anzuwenden und das Schwergewicht mehr auf die subjektiven und persönlichkeitsbegründeten Beziehungen des Täters zu seiner Tat als auf deren äußere Schwere zu legen (OLG Köln, StV 1991, 426 , 427). Schon das Gesetz spricht nicht von Schwere der Tat oder des Unrechts, sondern von Schwere der Schuld (OLG Zweibrücken, NStE Nr. 7 zu § 17 JGG). "Schwere der Schuld" ist vor allem dann zu bejahen, wenn der Jugendliche oder ihm gleichgestellte Heranwachsende ein Kapitalverbrechen begeht. Daneben können zwar auch andere, besonders schwere Taten allein wegen der Schwere der Schuld die Verhängung von Jugendstrafe fordern (vgl.

§ 17Abs.

2 Schwere der Schuld 2 ). Jedoch kommt bei der Beurteilung der Schuldschwere dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat keine selbständige Bedeutung zu (BGH, StV 1994, 598 , 599; BGH, StV 1998, 336 ). Selbst der Umstand, daß es sich nach allgemeinem Strafrecht um ein Verbrechen handelt, führt nicht zwingend zur Bejahung der Schwere der Schuld. Eine isolierte Betrachtung von Tat und Täterpersönlichkeit scheidet danach aus. Entscheidend für die nach jugendspezifischen Kriterien zu bestimmende Schwere der Schuld ist als maßgeblicher Anknüpfungspunkt vielmehr die innere Tatseite, das heißt inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Angeklagten in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben (vgl. BGH, NStZ 2017, 648 , 649). Der äußere Unrechtsgehalt der Tat ist nur insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und auf das Maß der persönlichen Schuld gezogen werden können ( BGHSt 16, 261 , 263; BGH, NStZ-RR 2001, 215 , 216). Die abstrakte Schwere des verwirklichten Tatbestands allein kann keine Verhängung der Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld begründen (vgl. M/R/T/W-Laue, JGG, 2. Aufl., § 17 Rn. 24). Für die Beurteilung der Schuld kommt es vielmehr weitgehend auf die charakterliche Haltung und das gesamte Persönlichkeitsbild des jungen Menschen an (OLG Hamm, StV 2001, 175 ; HK JGG-Sonnen, 7. Aufl., § 17 Rn. 22). Das von dem Angeklagten begangene Sexualdelikt vermag danach die Schwere der Schuld nicht zu begründen, da angesichts einer Vielzahl von gewichtigen Milderungsgründen das Gewicht der Tat dazu zu gering ist. Denn die Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG ist nicht abstrakt nach dem verwirklichten Tatbestand meßbar, sondern jeweils nur in Beziehung zu einer bestimmten Tat zu erfassen (vgl.

§ 17Abs. 2 Schwere der Schuld 3 ; BGH, NSt

Z 2009, 450 ). Umstände, die hier aus Erziehungsgründen die Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld gebieten könnten, sind nicht ersichtlich. Vielmehr sind die derzeitigen Lebensverhältnisse des weder vorbestraften noch vorgeahndeten Angeklagten, der sich ohne Auffälligkeiten entwickelt hatte, dadurch gekennzeichnet, daß der Angeklagte in wirtschaftlich und sozial geordneten Verhältnissen lebt, er sich mit der begangenen Straftat auseinandergesetzt hat und weitere Straftaten nicht bekannt geworden sind, so daß alles für seine gelungene Einbindung in ein geordnetes Wertesystem spricht. "Erforderlich" ist nach dem Sinn des Gesetzes die wegen Schwere der Schuld zu verhängende Jugendstrafe indes nur dann, wenn bei Berücksichtigung der Tat einerseits, des Entwicklungsstands des Täters andererseits, ein Absehen von Strafe zu Gunsten von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln, die auch "ahndende" Funktion haben, in unerträglichem Widerspruch zum allgemeinen Gerechtigkeitsgefühl stehen würde (vgl. Schaffstein/Beulke/Swoboda, Jugendstrafrecht,

  1. Aufl., Rn. 457; M/B/H-Schöch/Höffler, Jugendstrafrecht,
  2. Aufl., § 11 Rn. 12). Davon kann hier jedoch keine Rede sein, zumal es sich bei der in einer Ausnahmesituation begangenen Straftat lediglich um einen einmaligen Ausrutscher im Leben des Angeklagten gehandelt hat und die Verhängung von Jugendstrafe schon deshalb nicht in Betracht kommen kann, weil dies aus erzieherischen Gründen nicht erforderlich ist. Angesichts des bisherigen Lebenswegs des Angeklagten und im Hinblick darauf, daß seine Lebensumstände eine günstige Sozialprognose rechtfertigen, reicht als Reaktion auf das Tatunrecht zur erzieherischen Einwirkung auf den bislang unbestraften Angeklagten die Erteilung von Auflagen und Weisungen als geeignetes Mittel fraglos aus. In der Hauptverhandlung zeigte der Angeklagte sich einsichtig. Er war in vollem Umfang geständig. Zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten am geeignetsten erscheint demzufolge bei der gegebenen Sachlage eine Sanktion, deren primäre erzieherische Wirkung nicht in irgendeiner Form von sozialpädagogisch motivierter Intervention, sondern in ihrer normverdeutlichenden Funktion liegt. Für das Gericht steht fest, daß gerade unter besonderer Berücksichtigung des im Jugendstrafrecht vorherrschenden Erziehungsgedankens, dessen Geltung unterdessen in § 2 Abs. 1 Satz 2 JGG festgeschrieben worden ist, dem Angeklagten deutlich vor Augen geführt werden muß, daß er für das von ihm verwirklichte, nicht unbeträchtliche Tatunrecht einzustehen hat. Junge Menschen müssen wissen, daß die Gesellschaft nicht Straftaten duldet, ohne nennenswert zu reagieren (vgl. Schlüchter, Plädoyer für den Erziehungsgedanken, S. 60). Um den erforderlichen Erziehungszweck zu erreichen, nämlich den Angeklagten von der Begehung weiterer einschlägiger Straftaten abzuhalten, und um der Verletzten und Nebenklägerin T. K. die ihr gebührende Genugtuung und Wiedergutmachung zu verschaffen, hielt es das Gericht unter den gegebenen Umständen für notwendig und geboten, dem Heranwachsenden als Wiedergutmachungsleistung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JGG aufzuerlegen, an die Geschädigte ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 Euro zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten immateriellen Schadens zu zahlen. Dadurch werden die zivilrechtlichen Ansprüche der Geschädigten strafrechtlich verdeutlicht und geltend gemacht. Dies hat den erzieherischen Zweck, dem Täter die Folgen seines Fehlverhaltens und die entsprechende Verantwortung für sein Handeln klar zu machen (vgl. Streng, Jugendstrafrecht,
  3. Aufl., Rn. 402). Für das Gericht steht fest, daß gerade unter Berücksichtigung des das gesamte Jugendstrafrecht beherrschenden Erziehungsgedankens dem Angeklagten deutlich vor Augen geführt werden muß, daß er für das von ihm begangene Unrecht und den dadurch angerichteten Schaden einzustehen hat. Die Wahrung und Wiederherstellung des sozialen Friedens ist die vorrangige Aufgabe des Rechts. Das gilt insbesondere auch für das Strafrecht. Dieser Aufgabe dient die Schadenswiedergutmachung in herausragender Weise. Die Wiedergutmachung eines angerichteten Schadens ist an sich die primäre Reaktion. Sie veranlaßt den Täter zur Beschäftigung mit dem Opfer und seinen legitimen Interessen und ruft durch die Motivation zu sozial konstruktiven und auch vom Täter als notwendig und gerecht empfundenen Leistungen spezialpräventiv förderliche Wirkungen hervor. Das Gericht hat sich dabei am konkreten Fehlverhalten des Angeklagten orientiert und ihm nur Belastungen auferlegt, die er als Folge der verübten Straftat bereits aufgrund zivilrechtlicher Vorschriften zu tragen hat. Die angeordnete Schmerzensgeldzahlung steht in angemessenem Verhältnis zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Angeklagten einerseits und zu dem Unrechtsgehalt der verübten Tat andererseits. Da die Erfüllung dieser Wiedergutmachungsauflage gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 JGG mit dem Druckmittel des Jugendarrestes bewehrt ist, nützt die Auflage auch der Geschädigten, die sonst ihre zivilrechtlichen Ansprüche nur schwer durchsetzen könnte. Den erforderlichen Geldbetrag vermag der Angeklagte aus eigenen Mitteln unter persönlichen Opfern aufzubringen. Das Verbot unzumutbarer Anforderungen machte es jedoch erforderlich, ihm entsprechend § 42 StGB Ratenzahlungen zu gewähren. VI. Die Kosten- und Auslagenentscheidung gründet sich auf §§ 74 JGG, 472 StPO. Da der Angeklagte als Auszubildender nur über ein vergleichsweise geringes Einkommen verfügt und weil die Kostenentscheidung nicht zur Unterstützung von Strafzwecken dient (BGH, NStZ-RR 2006, 224 ; Brunner/Dölling, JGG,
  4. Aufl., § 74 Rn. 4), wurde davon abgesehen, den Angeklagten mit den Verfahrenskosten und gerichtlichen Auslagen zu belasten, zumal hierdurch die Möglichkeit der Schadenswiedergutmachung beschränkt oder vereitelt würde. Jedoch war es aus erzieherischen Gründen geboten, dem Heranwachsenden die der Nebenklägerin entstandenen Auslagen aufzuerlegen. Die Nebenklagekosten erscheinen als Folge der Straftat, für welche der Angeklagte einzustehen hat, weil die Nebenklage angesichts der Verwerflichkeit des Verhaltens gegenüber der Nebenklägerin bei neutraler Betrachtung als gerechtfertigt erscheint. Permalink: https://openjur.de/u/2328549.html ( https://oj.is/2328549 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 14 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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