1 Satz 3 minder schwerer Fall 2 ; HK JGG-Sonnen, 7. Aufl., § 18 Rn. 11), so daß es für die Bewertung der sexuellen Nötigung im Sinne der gebotenen Parallelwertung nach Erwachsenenstrafrecht (vgl.
Z-RR 2015, 155 , 156) von wesentlicher Bedeutung war, daß sich diese Tat, wäre sie nach allgemeinem Strafrecht zu beurteilen, nicht als minder schwerer Fall dargestellt hätte, weil eine Gesamtwürdigung aller Umstände, die der Tat selbst innewohnten, sie begleiteten, ihr vorausgingen oder nachfolgten und die für die Wertung der Tat und der Person des Angeklagten bedeutsam sind, nicht ergibt, daß das gesamte Tatbild im Hinblick auf die Intensität des Unrechts und das Ausmaß des Verschuldens vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Die Abwägung sämtlicher wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände wies diese Tat nach ihrer verschuldeten Intensität vielmehr durchaus dem Regelstrafrahmen zu. Zugunsten des reuigen und einsichtigen Angeklagten und damit für die Annahme eines minder schweren Falles spricht zwar, daß er in vollem Umfang geständig war und die Tatbegehung eingeräumt hat. Jedoch sprechen entscheidende Gründe gegen die Annahme eines minder schweren Falles. Dieser kann zwar in Fällen bejaht werden, in denen die sexuelle Handlung nur geringfügig oberhalb der Erheblichkeitsschwelle des § 184 h Nr. 1 StGB einzuordnen ist. So lagen die Dinge hier jedoch nicht. Der Angeklagte hat den Intimbereich der Nebenklägerin nicht lediglich flüchtig berührt, sondern sie mit einer Hand im Slip an ihrer unbedeckten Scheide angefaßt. Weil die Erheblichkeit von sexuellen Handlungen unter anderem von der sozio-kulturell definierten Bedeutung der berührten Körperstelle abhängig ist, wiegt Kontakt am nackten Geschlechtsorgan am schwersten. Hinzu kommt, daß die Geschädigte, die noch heute unter Schlafstörungen leidet, durch das Tatgeschehen psychisch nachhaltig belastet ist. Gerade bei jungen Opfern führt eine sexuelle Nötigung nach forensischer Erfahrung indes oft zu erheblichen psychischen Schäden. Derartige Folgen sind aber zumindest nach einer nicht ganz leicht wiegenden sexuellen Nötigung jedenfalls für einen geistig gesunden Täter stets voraussehbar. Aufgrund einer Gesamtschau der Tatumstände schied demgemäß mit Rücksicht auf das Tatbild, nach Erwachsenenstrafrecht beurteilt, die Annahme eines minder schweren Falls der sexuellen Nötigung aus. Trotz der nicht unerheblichen Tatschuld waren die Voraussetzungen der Verhängung von Jugendstrafe hier nicht gegeben. Nach § 17 Abs. 2 JGG verhängt der Richter Jugendstrafe, wenn wegen schädlicher Neigungen des Jugendlichen oder ihm gleichgestellten Heranwachsenden, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Verwarnung, Erteilung von Auflagen und Jugendarrest zur Erziehung nicht ausreichen oder wegen der Schwere der Schuld Jugendstrafe erforderlich ist. Schädliche Neigungen zeigt ein Heranwachsender, bei dem erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel die Gefahr begründen, daß er ohne längere Gesamterziehung durch weitere Straftaten die Gemeinschaftsordnung stören wird (vgl.
2 schädliche Neigungen 7; Brunner/Dölling, JGG, 13. Aufl., § 17 Rn. 15). Diese Befürchtung bezieht sich auf die konkrete Erwartung wiederholter schwerer Straftaten. Schädliche Neigungen eines Jugendlichen oder Heranwachsenden, die in bestimmten Taten hervorgetreten sein sollen, sind regelmäßig nur dann gegeben, wenn sie schon vorher in seinem Charakter angelegt waren. Es muß sich mindestens um, sei es anlagebedingte, sei es durch unzulängliche Erziehung oder ungünstige Umwelteinflüsse bedingte Mängel der Charakterbildung handeln, die den angeklagten Heranwachsenden in seiner Entwicklung zu einem brauchbaren Glied der sozialen Gemeinschaft gefährdet erscheinen und namentlich befürchten lassen, daß der Angeklagte weitere Straftaten begehen wird (vgl. BGH, StV 1985, 419 ). Daß bei dem umfassend geständigen, reuigen und einsichtigen sowie bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getretenen Angeklagten diese Voraussetzungen vorgelegen hätten, ist nicht erkennbar. Der der sexuellen Nötigung zugrundeliegende Sachverhalt rechtfertigt auch nicht die Annahme der Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG. Die Schwere der Schuld als Voraussetzung von Jugendstrafe meint ein besonders gravierendes Ausmaß von Strafzumessungsschuld. Dabei ist im Jugendstrafrecht ein vom allgemeinen Strafrecht erheblich abweichender Maßstab anzuwenden und das Schwergewicht mehr auf die subjektiven und persönlichkeitsbegründeten Beziehungen des Täters zu seiner Tat als auf deren äußere Schwere zu legen (OLG Köln, StV 1991, 426 , 427). Schon das Gesetz spricht nicht von Schwere der Tat oder des Unrechts, sondern von Schwere der Schuld (OLG Zweibrücken, NStE Nr. 7 zu § 17 JGG). "Schwere der Schuld" ist vor allem dann zu bejahen, wenn der Jugendliche oder ihm gleichgestellte Heranwachsende ein Kapitalverbrechen begeht. Daneben können zwar auch andere, besonders schwere Taten allein wegen der Schwere der Schuld die Verhängung von Jugendstrafe fordern (vgl.
2 Schwere der Schuld 2 ). Jedoch kommt bei der Beurteilung der Schuldschwere dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat keine selbständige Bedeutung zu (BGH, StV 1994, 598 , 599; BGH, StV 1998, 336 ). Selbst der Umstand, daß es sich nach allgemeinem Strafrecht um ein Verbrechen handelt, führt nicht zwingend zur Bejahung der Schwere der Schuld. Eine isolierte Betrachtung von Tat und Täterpersönlichkeit scheidet danach aus. Entscheidend für die nach jugendspezifischen Kriterien zu bestimmende Schwere der Schuld ist als maßgeblicher Anknüpfungspunkt vielmehr die innere Tatseite, das heißt inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Angeklagten in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben (vgl. BGH, NStZ 2017, 648 , 649). Der äußere Unrechtsgehalt der Tat ist nur insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und auf das Maß der persönlichen Schuld gezogen werden können ( BGHSt 16, 261 , 263; BGH, NStZ-RR 2001, 215 , 216). Die abstrakte Schwere des verwirklichten Tatbestands allein kann keine Verhängung der Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld begründen (vgl. M/R/T/W-Laue, JGG, 2. Aufl., § 17 Rn. 24). Für die Beurteilung der Schuld kommt es vielmehr weitgehend auf die charakterliche Haltung und das gesamte Persönlichkeitsbild des jungen Menschen an (OLG Hamm, StV 2001, 175 ; HK JGG-Sonnen, 7. Aufl., § 17 Rn. 22). Das von dem Angeklagten begangene Sexualdelikt vermag danach die Schwere der Schuld nicht zu begründen, da angesichts einer Vielzahl von gewichtigen Milderungsgründen das Gewicht der Tat dazu zu gering ist. Denn die Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG ist nicht abstrakt nach dem verwirklichten Tatbestand meßbar, sondern jeweils nur in Beziehung zu einer bestimmten Tat zu erfassen (vgl.
Z 2009, 450 ). Umstände, die hier aus Erziehungsgründen die Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld gebieten könnten, sind nicht ersichtlich. Vielmehr sind die derzeitigen Lebensverhältnisse des weder vorbestraften noch vorgeahndeten Angeklagten, der sich ohne Auffälligkeiten entwickelt hatte, dadurch gekennzeichnet, daß der Angeklagte in wirtschaftlich und sozial geordneten Verhältnissen lebt, er sich mit der begangenen Straftat auseinandergesetzt hat und weitere Straftaten nicht bekannt geworden sind, so daß alles für seine gelungene Einbindung in ein geordnetes Wertesystem spricht. "Erforderlich" ist nach dem Sinn des Gesetzes die wegen Schwere der Schuld zu verhängende Jugendstrafe indes nur dann, wenn bei Berücksichtigung der Tat einerseits, des Entwicklungsstands des Täters andererseits, ein Absehen von Strafe zu Gunsten von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln, die auch "ahndende" Funktion haben, in unerträglichem Widerspruch zum allgemeinen Gerechtigkeitsgefühl stehen würde (vgl. Schaffstein/Beulke/Swoboda, Jugendstrafrecht,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.