Auch ein mit bedingtem Schädigungsvorsatz verübter Gewaltakt unter bewusst zweckwidrigem Einsatz eines Kraftfahrzeugs zur Verletzung einer Person, der die Tatbestände der §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr.
§ 18Abs.
1 Satz 3 minder schwerer Fall 3 ; HK JGG-Sonnen, 6. Aufl., § 18 Rn. 11). Trotz der nicht unerheblichen Tatschuld waren die Voraussetzungen der Verhängung von Jugendstrafe hier nicht gegeben. Nach § 17 Abs. 2 JGG verhängt der Richter Jugendstrafe, wenn wegen schädlicher Neigungen des Jugendlichen oder ihm gleichgestellten Heranwachsenden, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Verwarnung, Erteilung von Auflagen und Jugendarrest zur Erziehung nicht ausreichen oder wegen der Schwere der Schuld Jugendstrafe erforderlich ist. Schädliche Neigungen zeigt ein Heranwachsender, bei dem erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel die Gefahr begründen, daß er ohne längere Gesamterziehung durch weitere Straftaten die Gemeinschaftsordnung stören wird (vgl.
§ 17Abs.
2 schädliche Neigungen 7; Brunner/Dölling, JGG, 12. Aufl., § 17 Rn. 11). Diese Befürchtung bezieht sich auf die konkrete Erwartung wiederholter schwerer Straftaten. Schädliche Neigungen eines Jugendlichen oder Heranwachsenden, die in bestimmten Taten hervorgetreten sein sollen, sind regelmäßig nur dann gegeben, wenn sie schon vorher in seinem Charakter angelegt waren. Es muß sich mindestens um, sei es anlagebedingte, sei es durch unzulängliche Erziehung oder ungünstige Umwelteinflüsse bedingte Mängel der Charakterbildung handeln, die den angeklagten Heranwachsenden in seiner Entwicklung zu einem brauchbaren Glied der sozialen Gemeinschaft gefährdet erscheinen und namentlich befürchten lassen, daß der Angeklagte weitere Straftaten begehen wird (vgl. BGH, StV 1985, 419 ). Daß bei dem umfassend geständigen, reuigen und einsichtigen sowie bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getretenen Angeklagten diese Voraussetzungen vorgelegen hätten, ist nicht erkennbar. Der dem vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zugrundeliegende Sachverhalt rechtfertigt auch nicht die Annahme der Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG. Die Schwere der Schuld als Voraussetzung von Jugendstrafe meint ein besonders gravierendes Ausmaß von Strafzumessungsschuld. Dabei ist im Jugendstrafrecht ein vom allgemeinen Strafrecht erheblich abweichender Maßstab anzuwenden und das Schwergewicht mehr auf die subjektiven und persönlichkeitsbegründeten Beziehungen des Täters zu seiner Tat als auf deren äußere Schwere zu legen (OLG Köln, StV 1991, 426 , 427). Schon das Gesetz spricht nicht von Schwere der Tat oder des Unrechts, sondern von Schwere der Schuld (OLG Zweibrücken, NStE Nr. 7 zu § 17 JGG). "Schwere der Schuld" ist vor allem dann zu bejahen, wenn der Jugendliche oder ihm gleichgestellte Heranwachsende ein Kapitalverbrechen begeht. Daneben können zwar auch andere, besonders schwere Taten allein wegen der Schwere der Schuld die Verhängung von Jugendstrafe fordern (vgl.
§ 17Abs.
2 Schwere der Schuld 2 ). Jedoch kommt bei der Beurteilung der Schuldschwere dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat keine selbständige Bedeutung zu (BGH, StV 1994, 598 , 599; BGH, StV 1998, 336 ). Selbst dem Umstand, daß es sich, was hier noch nicht einmal der Fall ist, nach allgemeinem Strafrecht um ein Verbrechen handelt, führt nicht zwingend zur Bejahung der Schwere der Schuld. Eine isolierte Betrachtung von Tat und Täterpersönlichkeit scheidet danach aus. Entscheidend ist vielmehr die innere Tatseite, das heißt inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Angeklagten in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Der äußere Unrechtsgehalt der Tat ist nur insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und auf das Maß der persönlichen Schuld gezogen werden können ( BGHSt 16, 261 , 263; BGH, NStZ-RR 2001, 215 , 216). Die Schwere des verwirklichten Tatunrechts allein kann keine Verhängung der Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld begründen. Für die Beurteilung der Schuld kommt es vielmehr weitgehend auf die charakterliche Haltung und das gesamte Persönlichkeitsbild des jungen Menschen an (OLG Hamm, StV 2001, 175 ; HK JGG-Sonnen, 6. Aufl., § 17 Rn. 22). Das von dem Angeklagten begangene Vergehen vermag danach die Schwere der Schuld nicht zu begründen, da angesichts einer Vielzahl von gewichtigen Milderungsgründen das Gewicht der Tat dazu zu gering ist. Denn die Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG ist nicht abstrakt nach dem verwirklichten Tatbestand meßbar, sondern jeweils nur in Beziehung zu einer bestimmten Tat zu erfassen (vgl.
§ 17Abs.
2 Schwere der Schuld 3 ). Umstände, die hier aus Erziehungsgründen die Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld gebieten könnten, sind nicht ersichtlich. Vielmehr sind die derzeitigen Lebensverhältnisse des weder vorbestraften noch vorgeahndeten Angeklagten, der sich ohne Auffälligkeiten entwickelt hatte, dadurch gekennzeichnet, daß der Angeklagte in wirtschaftlich und sozial geordneten Verhältnissen lebt, er sich mit der begangenen Straftat auseinandergesetzt hat und weitere Straftaten nicht bekannt geworden sind, so daß alles für seine gelungene Einbindung in ein geordnetes Wertesystem spricht. "Erforderlich" ist nach dem Sinn des Gesetzes die wegen Schwere der Schuld zu verhängende Jugendstrafe nur dann, wenn bei Berücksichtigung der Tat einerseits, des Entwicklungsstands des Täters andererseits, ein Absehen von Strafe zu Gunsten von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln, die auch "ahndende" Funktion haben, in unerträglichem Widerspruch zum allgemeinen Gerechtigkeitsgefühl stehen würde (vgl. Schaffstein/Beulke, Jugendstrafrecht,
- Aufl., S. 156; M/R/S-Schöch, Jugendstrafrecht,
- Aufl., § 11 Rn. 12). Davon kann hier jedoch keine Rede sein, zumal es sich bei der in einer Ausnahmesituation begangenen Straftat, die bereits mehr als ein Jahr zurückliegt, lediglich um einen einmaligen Ausrutscher im Leben des Angeklagten gehandelt hat, und die Verhängung von Jugendstrafe schon deshalb nicht in Betracht kommen kann, weil dies aus erzieherischen Gründen nicht erforderlich ist. Angesichts des bisherigen Lebenswegs des Angeklagten und im Hinblick darauf, daß seine Lebensumstände eine günstige Sozialprognose rechtfertigen, reicht als Reaktion auf das Tatunrecht zur erzieherischen Einwirkung auf den bislang unbestraften Angeklagten die Erteilung von Auflagen und Weisungen als geeignetes Mittel fraglos aus, zumal die angeordnete Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis, die eine zusätzliche Belastung darstellt, bei der erforderlichen Gesamtschau strafmildernd zu berücksichtigen war, um insgesamt zu einer schuldangemessenen Reaktion zu gelangen. In der Hauptverhandlung zeigte der Angeklagte sich einsichtig. Er war in vollem Umfang geständig. Zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten am geeignetsten erscheint demzufolge bei der gegebenen Sachlage eine Sanktion, deren primäre erzieherische Wirkung nicht in irgendeiner Form von sozialpädagogisch motivierter Intervention, sondern in ihrer normverdeutlichenden Funktion liegt. Für das Gericht steht fest, daß gerade unter besonderer Berücksichtigung des im Jugendstrafrecht vorherrschenden Erziehungsgedankens, dessen Geltung unterdessen in § 2 Abs. 1 Satz 2 JGG festgeschrieben worden ist, dem Angeklagten deutlich vor Augen geführt werden muß, daß er für das von ihm verwirklichte, nicht unbeträchtliche Tatunrecht einzustehen hat. Junge Menschen müssen wissen, daß die Gesellschaft nicht Straftaten duldet, ohne nennenswert zu reagieren (vgl. Schlüchter, Plädoyer für den Erziehungsgedanken, S. 60). Um den erforderlichen Erziehungszweck zu erreichen, nämlich den Angeklagten von der Begehung weiterer einschlägiger Straftaten abzuhalten, und um dem Verletzten und Nebenkläger Stefan H. die ihm gebührende Genugtuung und Wiedergutmachung zu verschaffen, hielt es das Gericht unter den gegebenen Umständen für notwendig und geboten, dem Heranwachsenden als Wiedergutmachungsleistung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JGG aufzuerlegen, an den Geschädigten ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 Euro zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten immateriellen Schadens zu zahlen. Dadurch werden die zivilrechtlichen Ansprüche des Geschädigten strafrechtlich verdeutlicht und geltend gemacht. Dies hat den erzieherischen Zweck, dem Täter die Folgen seines Fehlverhaltens und die entsprechende Verantwortung für sein Handeln klar zu machen (vgl. Streng, Jugendstrafrecht,
- Aufl., Rn. 402). Für das Gericht steht fest, daß gerade unter Berücksichtigung des das gesamte Jugendstrafrecht beherrschenden Erziehungsgedankens dem Angeklagten deutlich vor Augen geführt werden muß, daß er für das von ihm begangene Unrecht und den dadurch angerichteten Schaden einzustehen hat. Die Wahrung und Wiederherstellung des sozialen Friedens ist die vorrangige Aufgabe des Rechts. Das gilt insbesondere auch für das Strafrecht. Dieser Aufgabe dient die Schadenswiedergutmachung in herausragender Weise. Die Wiedergutmachung eines angerichteten Schadens ist an sich die primäre Reaktion. Sie veranlaßt den Täter zur Beschäftigung mit dem Opfer und seinen legitimen Interessen und ruft durch die Motivation zu sozial konstruktiven und auch vom Täter als notwendig und gerecht empfundenen Leistungen spezialpräventiv förderliche Wirkungen hervor. Das Gericht hat sich dabei am konkreten Fehlverhalten des Angeklagten orientiert und ihm nur Belastungen auferlegt, die er als Folge der verübten Straftat bereits aufgrund zivilrechtlicher Vorschriften zu tragen hat. Die angeordnete Schmerzensgeldzahlung steht in angemessenem Verhältnis zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Angeklagten einerseits und zu dem Unrechtsgehalt der verübten Tat andererseits. Da die Erfüllung dieser Wiedergutmachungsauflage gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 JGG mit dem Druckmittel des Jugendarrestes bewehrt ist, nützt die Auflage auch dem Geschädigten, der sonst seine zivilrechtlichen Ansprüche oft nur schwer durchsetzen könnte. Den erforderlichen Geldbetrag vermag der Angeklagte aus eigenen Mitteln unter persönlichen Opfern aufzubringen. Das Verbot unzumutbarer Anforderungen machte es jedoch erforderlich, ihm entsprechend § 42 StGB Ratenzahlungen zu gewähren. Um seine Erziehung zu fördern und zu sichern, den Angeklagten insbesondere nachdrücklich an die Pflichten eines verantwortungsbewußten Kraftfahrzeugführers zu erinnern, war ihm ferner gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 9 JGG die Weisung zu erteilen, an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen, da diese Weisung nach den praktischen Erfahrungen geeignet ist, die Rückfallquote bei verkehrsrechtlich straffällig gewordenen Jugendlichen und Heranwachsenden erheblich zu vermindern, und weil es pädagogischer Erfahrung entspricht, daß maßvolle und zurückhaltende Reaktionen besser als repressive Maßnahmen geeignet sind, Einstellungen und Verhalten junger Menschen zu ändern und damit künftigen Straftaten vorzubeugen. VI. Durch den verkehrsfremd-verkehrsfeindlichen Einsatz des Kraftfahrzeuges als Tatmittel einer Körperverletzung hat sich der Angeklagte als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen (§ 69 Abs. 1 StGB). Auch einem Verkehrsdelikt im weiteren Sinne kann eine Indizwirkung zukommen, die der einer Katalogtat des § 69 Abs. 2 StGB entspricht. Dies ist der Fall bei einem vorsätzlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB) bei dem der Täter sein Kraftfahrzeug in bewußt zweckwidriger Weise mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz gleichsam als Waffe einsetzt (MK StGB-Athing,
- Aufl., § 69 Rn. 82; Fischer, StGB,
- Aufl., § 69 Rn. 38). Bei einer solchen Tat ergibt sich regelmäßig unproblematisch die charakterliche Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen, weil sie tragfähige Schlüsse darauf zuläßt, daß der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Zielen unterzuordnen. Die Fahrerlaubnis war dem Angeklagten daher zu entziehen und der ihm erteilte Führerschein einzuziehen. Vor Ablauf von vier Monaten darf die Verwaltungsbehörde ihm keine neue Fahrerlaubnis erteilen. Bei der Bemessung dieser Sperrfrist wurde zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß der Entscheidung des Gerichts eine Sicherstellung des Führerscheins nach § 94 StPO vorausgegangen war, die bereits ein Jahr und zwei Monate andauerte. Entzieht das Gericht dem Angeklagten gemäß § 69 StGB die Fahrerlaubnis, so muß bei der Festsetzung der Sperrfrist nach § 69 a StGB im Rahmen der gesetzlichen Grenzen bei Anwendung des Jugendstrafrechts auch dem Erziehungsgedanken und dem Grundsatz der Individualprävention Rechnung getragen werden. Angesichts der Bedeutung, die das Fahren von Kraftfahrzeugen heute bei Jugendlichen und Heranwachsenden erlangt hat, muß bei der Sperrfristbemessung Zurückhaltung geübt werden, zumal es dem Wesen des Jugendstrafrechts nicht entspräche, die Dauer des Fahrerlaubnisentzuges, die sich nach der Prognose zur Dauer der einschlägigen Ungeeignetheit bestimmt, in tatstrafrechtlicher Orientierung weitgehend ebenso zu bemessen wie im allgemeinen Strafrecht (vgl. Eisenberg, JGG,
- Aufl., § 7 Rn. 76). Vor allem ist zu beachten, daß durch eine zu lange Bemessung der Sperrfrist regelmäßig eine Verstärkung der möglicherweise kriminogenen Wirkungen des § 69 StGB in Gestalt von Folgetaten wie Fahren ohne Fahrerlaubnis oder Unfallflucht zu besorgen ist, was im Widerspruch zu Bemühungen um Vermeidung von Folgedelikten steht (vgl. hierzu Böhm/Feuerhelm, Einführung in das Jugendstrafrecht,
- Aufl., S. 167 f.; s. auch Ostendorf, JGG,
- Aufl., § 7 Rn. 15; Streng, Jugendstrafrecht,
- Aufl., Rn. 254). Gerade Jugendliche und Heranwachsende, für deren Altersgruppe das Empfinden selbstbestimmter Mobilität von nicht zu unterschätzender Bedeutung ist und das Auto oft über deren sozialen Status innerhalb ihrer Gruppe von Gleichaltrigen entscheidet, sollte deshalb eine realistische Chance gegeben werden, in einem überschaubaren Zeitraum wieder als Teilnehmer im Straßenverkehr zugelassen zu werden, da der Verlust der Möglichkeit, (legal) am Straßenverkehr teilzunehmen, einen gravierenden Ausschluß von von Jugendlichen und Jungerwachsenen als besonders prestigeträchtig und für das Zusammengehörigkeitsgefühl als besonders wichtig empfundenen Tätigkeiten und Unternehmungen bedeutet (vgl. AG Saalfeld, VRS 106, 282 , 287). Unter sorgfältiger Abwägung der Gesamtumstände des Falles unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten, seiner Lebensverhältnisse, seines Vorlebens und seines bisherigen Verhaltens im Straßenverkehr erschien dem Gericht demnach trotz der großen Leichtfertigkeit des Angeklagten mit Blick auf die Bedeutung der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr in einer auf Mobilität angelegten Gesellschaft eine Sperrfrist, deren Mindestmaß sich um die Zeit der vorläufigen Maßnahme verkürzt, wenn der Entscheidung des Tatrichters eine Sicherstellung des Führerscheins nach § 94 StPO vorausgegangen war (Fischer, StGB,
- Aufl., § 69 a Rn. 12), von noch vier Monaten als ausreichend, aber auch unbedingt erforderlich, um die von ihm drohende Gefahr für die Allgemeinheit wirksam abzuwehren und die bei dem Angeklagten erforderliche charakterliche Nachreife eintreten zu lassen. VII. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 74 JGG, 472 StPO. Da der Angeklagte nur über ein geringes Einkommen verfügt und weil die Kostenentscheidung nicht zur Unterstützung von Strafzwecken dient (vgl. BGH, NStZ-RR 2006, 224 ), wurde von der Auferlegung der Kosten und gerichtlichen Auslagen abgesehen. Jedoch war es aus erzieherischen Gründen geboten, dem Heranwachsenden die dem Nebenkläger entstandenen Auslagen aufzuerlegen. Die Nebenklagekosten sind als Folge der Straftat zu betrachten, für die der Angeklagte einzustehen hat, weil die Nebenklage angesichts der Verwerflichkeit des Verhaltens gegenüber dem Nebenkläger bei neutraler Betrachtung, ungeachtet dessen unabweisbaren Mitverschuldens, weil er seinen Freund Tim R. bei einem rechtswidrigen Angriff auf den Angeklagten zu unterstützen trachtete, in der erforderlichen Gesamtschau als gerechtfertigt erscheint. Permalink: https://openjur.de/u/2328551.html ( https://oj.is/2328551 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 12 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.