den gesetzlichen Regelungen vorzunehmen. Das Gebot der ehelichen Rücksichtnahme gemäß § 1353 BGB steht der Teilungsversteigerung auch während der Trennungsphase nicht generell entgegen.
Ablauf des Trennungsjahres beantragt. Ihre Einwendungen hätte die Antragstellerin innerhalb der Ausschlussfristen des § 180 Abs. 2 und 3 ZVG geltend machen müssen. Auch binnen der 6-monatigen Ausschlussfrist habe die Antragsgegnerin keinen Rückkehrwillen bekundet. Die vom Amtsgericht bemühte Entscheidung des BGH vom 28.09.2016 sei für die vorliegende Konstellation nicht einschlägig. Belange gemeinsamer Kinder seien vorliegend nicht zu berücksichtigen. Auf den Schutz der Ehewohnung könne sich die Antragstellerin nicht berufen, weil sie am 27.09.2016 gerade eine anderslautende Vereinbarung mit dem Antragsgegner getroffen habe, die nicht nur für die Trennungszeit gelten sollte, sondern eine abschließende Regelung darstelle. Die Beteiligten seien 2016 auch einig gewesen, dass die Antragstellerin ihren Miteigentumsanteil an dem Anwesen an den Antragsgegner verkauft, den erarbeiteten Notarvertrag habe sie dann aber nicht mehr abschließen wollen. Der Antragsgegner sei
wie vor zum Ankauf zu einem Kaufpreis von 400.000 € bereit. Die Antragstellerin verhalte sich treuwidrig, weil sie es gewesen sei, die sofort
Mitteilung der Trennung
P. verzogen sei, ihre Sachen und den von ihr begehrten Hausrat mitgenommen habe und unter Ausschluss des Antragsgegners und ohne die Zahlung von Nutzungsentschädigung ein weiteres ehemals gemeinsames Haus der Beteiligten in F. nutze. Ihren Miteigentumsanteil an diesem Haus habe sie gegen Einräumung eines Wohnrechts ihren beiden Kindern übertragen. Soweit der Senat auf eine Entscheidung des OLG Hamburg ( FamRZ 2017, 22 ) verwiesen habe, sei diese nicht einschlägig und in der Literatur auch sehr umstritten. Wolle man dieser Entscheidung folgen, sei eine Teilungsversteigerung der Ehewohnung vor Rechtskraft der Ehescheidung unmöglich, was dem Grundgedanken des § 749 Abs. 1 BGB widerspreche. Es würde auch das Institut der Gütertrennung unterlaufen. Ein Schutzbedürfnis der Antragstellerin - gemeinsame Kinder gebe es ohnehin nicht - bestehe nicht, weil sie ausdrücklich der alleinigen Nutzung der Ehewohnung durch den Antragsgegner zugestimmt habe. Der Antragsgegner wolle das Anwesen im Wege der Teilungsversteigerung erwerben,
dem die Antragstellerin sämtliche Vergleichsvorschläge abgelehnt habe. Der Antragsgegner regt an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts Heilbad Heiligenstadt vom 05.01.2018 aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Die Antragstellerin verteidigt die angefochtene Entscheidung und ihre Begründung. Sie führt ergänzend aus, auch der Antragsgegner nutze das streitige Anwesen nicht. Er lebe bei seiner neuen Lebenspartnerin. Auch für die Antragstellerin hätten sich die Umstände, die Grundlage des Vergleichs vom 27.09.2016 gewesen seien, geändert. Sie habe sich vor allem deswegen auf den Vergleich eingelassen, weil sie nicht zusammen mit der neuen Lebenspartnerin des Antragsgegners in dem Anwesen mit einer Wohnfläche von 434 m2 habe wohnen wollen. Der Aufbau eines neuen Lebens in P. habe nicht geklappt. Der Antragsgegner habe sein Versprechen, ihr eine adäquate Wohnung samt Atelier zur Verfügung zu stellen, nicht eingehalten. Sie lebe nun in einem 18-m2-Appartment, das ihrem Sohn gehöre. Ihre behandelnden Ärzte befänden sich in G., wo sie sich jeden Monat 1 bis 2 Wochen aufhalte. Vor dem Amtsgericht habe sie die Änderung des Vergleichs vom 27.09.2016 beantragt und begehre jetzt die Mitnutzung eines abtrennbaren Bereichs des streitigen Anwesens unter Ausschluss des Obergeschosses und die alleinige Nutzung des Dachgeschosses und des Spitzbodens. Die Antragstellerin sei schwer krank und auf eine Weiterbehandlung in G. angewiesen. Eine Versteigerung des Anwesens sei für sie unzumutbar. Das Vermögensinteresse des Antragsgegners hingegen sei überaus gering, er sei ein sehr wohlhabender Geschäftsmann. Auch die Räumung der Ehewohnung stelle der Antragsgegner falsch dar. Weil er der Antragstellerin wiederholt den Zutritt verwehrt habe, hätten die Beteiligten am 26.01.2017 eine Ergänzung des Vergleichs vom 27.09.2016 vereinbart. Derzeit stehe das Haus leer, der Antragsgegner wohne bei seiner Lebensgefährtin in D.. Der Übertragung ihres Miteigentumsanteils an dem Haus in F. an ihre Kinder habe der Antragsgegner zugestimmt. Der Antragsgegner ignoriere
wie vor, dass die Beteiligten zu gleichen Teilen Mitglieder einer landwirtschaftlichen GbR seien. Der vom Antragsgegner vorgelegte Entwurf eines Kaufvertrages enthalte auch die Landwirtschaftsflächen, die im Eigentum der GbR stünden. Ein Grundstücksverkauf ohne gleichzeitige Auseinandersetzung der GbR sei schon nicht möglich. II. Die Beschwerde ist
FG zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Beteiligten sind unstreitig Miteigentümer des Anwesens, dessen Versteigerung der Antragsgegner betreibt. Die Antragstellerin hält einen 2/3-Miteigentumsanteil, der Antragsgegner einen 1/3-Miteigentumsanteil.
1 BGB kann jeder Teilhaber jederzeit die Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft verlangen. Die Teilung erfolgt
1 BGB bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung auf Antrag eines Teilhabers und durch Teilung des Erlöses
Ein vollstreckbarer Titel ist
1 ZVG nicht erforderlich. Ein Teilhaber, der das Bestehen oder die Fälligkeit des Aufhebungsanspruchs in Abrede stellt, kann im Wege der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) vorgehen (z.B. Bamberger/Roth/Gehrlein, BGB, 3. Aufl., § 753 Rn 3, m.w.N.). Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass die Teilungsversteigerung im engeren Sinne keine Zwangsvollstreckung und die an der Bruchteilsgemeinschaft mitbeteiligte Antragstellerin nicht Dritte im Sinne des § 771 ZPO ist. 1)
2 und 3 BGB kann die Aufhebung nur aus wichtigem Grund verlangt werden, wenn die Miteigentümer das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für immer oder auf Zeit ausgeschlossen haben. a) Die Antragstellern verweist unter anderem auf den am 06.11.1991 geschlossenen Ehevertrag. Dort haben die Beteiligten unter Artikel eins den Güterstand der Gütertrennung vereinbart, "wie er in Artikel 1536 bis 1541 des Code Civil (frz. BGB) festgelegt wird". Es heißt weiter: "Folglich: ... Sie können nicht ohne den jeweils anderen über die Rechte verfügen, durch die die Familienwohnung gewährleistet wird, und auch nicht über die Möbel, mit denen diese eingerichtet ist." Unter diesem Vorbehalt hat jeder der Ehegatten die Verwaltung, Nutzung und freie Verfügung über seine persönlichen beweglichen und unbeweglichen Güter." Darin liegt keine gesonderte Vereinbarung zum Schicksal der Ehewohnung. Vielmehr handelt es sich, wie das Wort "folglich" schon nahelegt, um bloße Hinweise auf die Rechtsfolgen der Gütertrennung, nämlich, dass gewisse Beschränkungen der Verfügungsfreiheit trotz Vereinbarung der Gütertrennung gelten, insbesondere die wechselseitige Verpflichtung der Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 Abs 1 S 2 BGB; Art. 215 Abs. 1 Cciv), zum Recht auf Mitbenutzung der ehelichen Wohnung und des Hausrats.
1 Nr. 2 EGBGB unterliegen die allgemeinen Wirkungen der Ehe -
dem Abs. 1 Nr. 1 ausscheidet, weil die Ehegatten unterschiedliche Staatsangehörigkeit besitzen - dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Da die Beteiligten zuletzt in Deutschland lebten, der Antragsgegner deutscher Staatsangehöriger ist und noch hier lebt, ist also für die allgemeinen Wirkungen der Ehe deutsches Recht anwendbar. Dass die Beteiligten
3 EGBGB französisches Recht gewählt hätten, ist nicht ersichtlich.
EGBGB unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht. Dies wäre französisches Recht, weil die Beteiligten bei der Eheschließung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich hatten, wo sie auch die Ehe geschlossen haben. Dass die Beteiligten eine anderweitige Bestimmung im Sinne des Artikel 15 Abs. 2 EGBGB getroffen hätten, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Sowohl
dem BGB als auch
dem französischem code civil (Cciv) wird die Gütertrennung überlagert durch allgemeine Wirkungen der Ehe, die unabhängig von der Wahl des Güterstandes gelten. Die oben zitierte Vertragspassage gibt nur Artikel 215 Abs. 3 Cciv wieder, der in Kapitel VI des Cciv und damit unter den Bestimmungen für die allgemeinen Wirkungen der Ehe enthalten ist und lautet: "Kein Ehegatte kann ohne den anderen über die Rechte verfügen, durch die die Familienwohnung gewährleistet ist, noch über die Einrichtungsgegenstände der Wohnung." Die Beteiligten haben daher mit dem Ehevertrag neben der Vereinbarung des Güterstandes der Gütertrennung keine weitere Vereinbarung im Sinne des § 749 Abs. 2 BGB über die Ehewohnung getroffen. Aus Artikel 215 Abs. 3 Cciv ergibt sich aber gleichzeitig, dass für die weitere Beurteilung der Zulässigkeit der Teilungsversteigerung unerheblich ist, dass die Beteiligten die Gütertrennung
französischem Recht vereinbart haben, auf das insoweit ja
EGBGB abzustellen ist, weil auch
französischem Recht die Gütertrennung vom Schutz der Ehewohnung überlagert wird.
der Entscheidung des BGH (aaO) war
den jeweiligen Umständen des einzelnen Falls zu entscheiden". Denn, leben die Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung (zu der Charakterisierung bei vorübergehendem Auszug eines Ehegatten vgl. BGH FamRZ 2013, 1280 ) oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden (§ 1361b Abs 1 S 1 BGB). Ziel ist hierbei immer nur eine vorläufige Benutzungsregelung bis zur rechtskräftigen Scheidung.
dieser Rechtsprechung war also zum Einen zu prüfen, ob es sich um die Ehewohnung handelt, zum Anderen war eine Interessenabwägung vorzunehmen. Zum Charakter der Ehewohnung bei Auszug eines Ehegatten hat der BGH z.B. im Beschluss v. 12.06.2013 (Az.: XII ZR 143/11 ) ausgeführt: "Die Qualifizierung als Ehewohnung hängt nicht davon ab, dass noch beide Ehegatten in der Wohnung leben bzw. der in der Wohnung verbliebene Ehegatte auch Mietvertragspartei ist. Die Wohnung verliert ihre Eigenschaft als Ehewohnung deshalb nicht schon dadurch, dass der (mietende) Ehegatte die Wohnung dem anderen - ggf. auch für einen längeren Zeitraum - überlassen hat bzw. diese nur noch sporadisch nutzt (so aber Blank in Schmidt-Futterer MietR
wie vor um die Ehewohnung. Die Qualifizierung als Ehewohnung hängt nicht davon ab, dass noch beide Ehegatten in der Wohnung leben. Sie behält ihren Charakter als Ehewohnung während der gesamten Trennungszeit (vgl. Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 2. Aufl., § 200 Rz. 15). Das folgt auch aus der Regelung des § 1568a Abs. 2 BGB . Danach kann, wenn einer der Ehegatten Alleineigentümer des Grundstücks ist, auf dem sich die Ehewohnung befindet, der andere Ehegatte die Überlassung anlässlich der Scheidung nur dann verlangen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Der hierdurch geänderte Maßstab für die (weitere) Überlassung anlässlich der Scheidung wäre gegenstandslos, gälte eine Ehewohnung, die ein Ehegatte während der Trennungszeit für einen längeren Zeitraum verlassen hat, nicht mehr als solche. Dasselbe gilt für die Regelungen des § 1568a Abs. 3 bis 5 BGB über die Sonderrechtsnachfolge und Begründung von Mietverhältnissen über die Ehewohnung aufgrund deren endgültiger Überlassung anlässlich der Scheidung (vgl. Erbarth, FamRZ 2013, 1281 f.). Insbesondere erfordert jedoch der gegenständliche Schutz der Ehe und Familie, dass für den gewichenen Ehegatten selbst
längerer Abwesenheit noch die Möglichkeit besteht, in die Ehewohnung zurückzukehren, falls etwa Belange des Kindeswohls dies erforderlich machen (vgl. Weber-Monecke in MünchKomm/BGB,
dem der BGH nun für den Fall der Veräußerung / des Herausgabeverlangens auf eine Interessenabwägung verzichte, müsse dies auch für die Teilungsversteigerung gelten. §§ 1361b BGB, 200 ff FamFG stellten eine ausreichende Inhalts- und Schrankenbestimmung auch im Fall der Teilungsversteigerung dar. Der Anregung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist das OLG Hamburg nicht gefolgt. Die Entscheidung des OLG Hamburg ist in der Literatur hoch umstritten. Wever (Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 7. Aufl. 2018, Rn 286) meint, das OLG Hamburg habe aus der Entscheidung des BGH die falsche Konsequenz gezogen, weil die mit der Sperrwirkung der §§ 1361b BGB, 200 ff FamFG begründete Ablehnung eines auf § 985 BGB gestützten Herausgabeanspruchs nicht neu sei (er verweist auf BGH FamRZ 1976, 691). Mit dem Ansatz des OLG Hamburg, ob
der neuen Entscheidung des BGH und mit der ausdrücklichen Ablehnung einer Entwidmung auch eine Interessenabwägung entfällt, hat er sich nicht auseinandergesetzt. Engels (Rpfleger 2017, 727) meint, die Entscheidung des BGH vom 28.09.2016 sei auf den vom OLG Hamburg zu entscheidenden Fall nicht anwendbar. Denn der BGH habe nur eine auf § 985 BGB gestützte Herausgabeklage des Alleineigentümer-Ehegatten als unzulässig abgewiesen. Für das vom OLG Hamburg im Ergebnis erkannte Veräußerungsverbot bestehe aber - im Wohnungszuweisungsverfahren - keine gesetzliche Grundlage, die im Hinblick auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG aber erforderlich sei. Kogel (FamRZ 2017, 1830, FamRB 2018, 195, 202) vermisst eine Anspruchsgrundlage in der Entscheidung des OLG Hamburg. Dieses lehne § 1353 BGB aufgrund der langen Trennungszeit ab und verweise nur dezent auf § 242 BGB. Alle mitgeteilten Umstände sprächen gegen das erkannte Ergebnis. § 1353 BGB sei nur ein Sonderfall des § 242 BGB. Deswegen könne ein Anspruch, der
Im Übrigen gibt er Hinweise, wie vermeintliche Widerspruchsrechte umgangen werden können. Mast (FamRB 2018, 5) verweist ebenfalls darauf, dass das Familiengericht nicht die Möglichkeit habe, ein Veräußerungsverbot zu verhängen. Dafür fehle eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage. Erbarth ( NZFam 2018, 32 ) kritisiert die Entscheidung des OLG Hamburg allein deswegen, weil die Ehegatten im dort zu entscheidenden Fall die Ehewohnung "entwidmet" hätten. Denn auch die Ehefrau habe einen freihändigen Verkauf verfolgt und sei dem Versteigerungsverfahren sogar beigetreten. Aus Sicht des Senates hat das OLG Hamburg aus der Entscheidung des BGH vom 28.09.2016 teilweise falsche Schlüsse gezogen. Der BGH hat den Eigentumsherausgabeantrag - ein im ZPO-Verfahren zu verfolgender Anspruch - als unzulässig verworfen, weil es sich bei der herausverlangten Sache um eine Ehewohnung handelte, hierfür § 1361b BGB lex specialis sei und die Sache im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu klären sei. Die Charakterisierung der Wohnung als Ehewohnung und die geänderte Rechtsprechung des BGH zu dieser Frage ist tragender Grund der Entscheidung, nicht nur ein obiter dictum. Ob in einem Wohnungszuweisungsverfahren eine Interessenabwägung vorzunehmen wäre, hat der BGH mit der Entscheidung vom 28.09.2016 nicht entschieden und musste dies auch nicht. Denn für die (Un-)Zulässigkeit des gestellten Antrags spielte dies keine Rolle. Das OLG Hamburg hat jedoch allein aus der Tatsache, dass der BGH keine Interessenabwägung vorgenommen hatte, geschlossen, dass der BGH eine solche nicht mehr für erforderlich hielt, allein weil die Existenz der Ehewohnung im Streit stand. Aus Sicht des Senates verbleibt es damit im Falle der Veräußerung oder der Teilungsversteigerung bei der vorzunehmenden Interessenabwägung und insoweit bei der bisherigen Rechtsprechung und Literatur. Abzuwägen sind insbesondere folgende Kriterien (z.B. Klein, Handbuch des Familienvermögensrechts, 2. Aufl., Kap. 4, Rn 169): Stellung des Versteigerungsantrags in ehefeindlicher Absicht, die Notwendigkeit für den Antragsteller, eine neue angemessene Wohnung zu finden, besondere Fürsorgepflichten gegenüber einem psychisch oder physisch kranken Ehepartner, Fürsorgepflichten für gemeinsame Kinder, Dauer des Zusammenlebens im Familienheim, Angebot angemessener Ersatzwohnung, Dauer des Getrenntlebens. 4) Vorliegend ist von einer langen Ehedauer auszugehen, denn die Beteiligten haben 1991 geheiratet und sich erst 2015 getrennt. Die Beteiligten haben auch bereits seit 1995 in der Region und etwa seit 2000 in dem Familienheim gelebt, also etwa 15 Jahre. Die Antragstellerin hat belegt, dass sie unter verschiedenen schweren Erkrankungen und Beeinträchtigungen leidet. Die Beteiligten leben auch erst seit knapp drei Jahren getrennt. Soweit der Antragsgegner darauf verweist, er habe erst
endgültigem Scheitern der Ehe, nämlich dem Ablauf "des Trennungsjahres" die Versteigerung der Ehewohnung betrieben, ergibt sich schon aus dem Gesetz, dass dies nicht ausreichen kann, um den Schutz der Ehewohnung auszuhebeln. Die Antragstellerin tritt der Scheidung entgegen; ob und wann eine Ehe gescheitert ist, hat das Familiengericht im Scheidungsverfahren festzustellen. Bei einer streitigen Scheidung reicht der Ablauf eines Jahres seit der Trennung nicht, um von einem Scheitern der Ehe auszugehen. Andererseits haben die Beteiligten keine gemeinsamen Kinder. Die Antragsgegnerin hat Kinder aus einer früheren Beziehung, die wohl immer in F. gelebt haben. Die Antragstellerin ist zwar schon im Herbst 2015
P. gezogen und hat zwischenzeitlich auch einmal mit dem Antragsgegner über einen freihändigen Verkauf verhandelt. Dass hierzu aber bereits eine verbindliche Einigung der Beteiligten erfolgte, steht aber gerade nicht fest. Ihre Möbel und persönlichen Sachen befinden sich seit dem Jahreswechsel 2015/2016 nicht mehr im Familienheim. Allein dies lässt aber nicht auf einen endgültigen Verzicht auf eine Rückkehr in die Ehewohnung schließen, an der sie schließlich auch den überwiegenden Miteigentumsanteil hält. Freilich ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin aus finanziellen Gründen auf die Nutzung der Ehewohnung angewiesen wäre. Dies gilt aber ebenso für den Antragsgegner, der unstreitig sehr vermögend ist und im Zuge der Trennung bereits ein weiteres Haus in D. gekauft und bewohnt hat. Es mag sein, dass die Antragstellerin während der Dauer der Ehe nicht vorwiegend Ärzte in dem nicht weit entfernten G. konsultiert hat, sondern auch in P., im Verfahren hat sie hingegen dargelegt, dass sie ihren Lebensmittelpunkt
dem aus ihrer Sicht gescheiterten Versuch, in P. wieder Fuß zu fassen, ein Versuch, zu dem sie sich im Zuge der Trennung auch mehr gedrängt gesehen habe, nun doch wie zu Ehezeiten im Raum G. und in dem vertrauten Lebensumfeld behalten will. Der Kauf oder die Anmietung einer Ersatzwohnung gestalte sich schwierig, weil sie vor allem auch auf ein Atelier angewiesen sei, das in der Ehewohnung vorhanden sei. Insgesamt liegen auf beiden Seiten außer dem Interesse an dem Erhalt der gewohnten Umgebung und des selbst sanierten und gestalteten Anwesens keine triftigen Gründe vor, die für oder gegen einen Verkauf des Anwesens bereits vor rechtskräftiger Scheidung sprechen. In diesem Fall ist aber dem Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe und der gegenseitigen Rücksichtnahme der Vorrang einzuräumen. Eines Rückgriffs auf § 242 BGB bedarf es nicht. Ein auf § 242 BGB gestützter Abwehranspruch wird - als "Auffangregelung" - wohl in erster Linie bei einer Teilungsversteigerung
der Scheidung in Betracht zu ziehen sein (z.B. OLG Frankfurt, FamRZ 1998, 641 ). Denn alle hierfür maßgeblichen Argumente oder Umstände sind vor der Scheidung bereits im Rahmen der
Lehnt man eine Interessenabwägung vor der Scheidung ab (wie das OLG Hamburg, aaO), bedarf es des § 242 BGB nicht, weil der Abwehranspruch schon
R sind und das Anwesen auch als Hofstelle diente oder Teile des Anwesens in die GbR eingebracht wurden, und deswegen § 719 Abs. 1 BGB einer Versteigerung entgegenstehen könnte, kommt es daher nicht an. 5) Dem Abwehranspruch der Antragstellerin steht weder § 180 Abs. 2 ZVG noch § 1361b Abs. 4 BGB entgegen. Dass § 180 Abs. 2 ZVG die Anwendung des § 771 ZPO nicht verdrängen kann, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 180 Abs. 2 ZVG. Denn § 180 Abs. 2 ZVG betrifft nur die einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung aus besonderen Härtegründen. Vorliegend geht es aber um die Unzulässigkeit der Teilungsversteigerung. § 1361b BGB regelt nur die Nutzungsbefugnis für die Dauer des Getrenntlebens und nicht die Verfügungsbefugnis über Eigentum. Der Schriftsatz des Antragsgegners vom 29.08.2018, mit dem er im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag wiederholt und mitteilt, dass eine vergleichsweise Verständigung der Beteiligten bislang erneut gescheitert ist, gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung erneut zu eröffnen. Soweit das Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt inzwischen mit noch nicht rechtskräftigem Beschluss vom 03.08.2018 (Az.: 6 F 113/18) den Antrag der Antragstellerin auf Abänderung des Vergleichs vom 20.09.2016 zurückgewiesen hat, hat dies keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren. Zum Einen betrifft auch dieses Verfahren nur die Nutzungsbefugnis für die Dauer des Getrenntlebens, zum anderen hatte die Antragstellerin in dem Verfahren vor dem Amtsgericht die Zuweisung nur einzelner Bereiche des Anwesens beantragt, so dass auch abzuwägen war, ob eine gemeinsame Nutzung des Anwesens während der Trennungszeit in Betracht kommt. Der Vortrag des Antragsgegners zu notwendigen Renovierungsarbeiten ist so vage, dass er keine Prüfung zulässt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO. Ein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht. Der Senat weicht zwar von der vom OLG Hamburg geäußerten Rechtsauffassung ab, die auch in der Literatur Kritik erfahren hat, auf dieser Abweichung beruht die Entscheidung des Senats aber nicht, weil auch die getroffene Interessenabwägung zur Zurückweisung der Beschwerde führt. Da, soweit ersichtlich vergleichbare Entscheidungen in jüngster Zeit nicht ergangen sind, ist nicht davon auszugehen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG). Gegen diesen Beschluss findet daher kein Rechtsmittel statt. Permalink: https://openjur.de/u/2328611.html ( https://oj.is/2328611 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 5 Zitiert 7 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.