MG, 5. Aufl., § 29 Rn. 121). Der Begriff des Handeltreibens im Sinne von §§ 29 ff. BtMG ist weit auszulegen ( BGHSt 51, 219 , 221). Danach ist Handeltreiben im Sinne der §§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit (vgl. BGHSt 50, 252 , 256;
1 Nr. 1 Handeltreiben 85). Dabei ist es rechtlich unerheblich, ob es zu eigenen Umsatzgeschäften oder auch nur zur Anbahnung bestimmter Geschäfte gekommen ist (
1 Nr. 2 Handeltreiben 1 ). Eine nach außen erkennbare, auf die Veräußerung des Betäubungsmittels gerichtete Tätigkeit oder gar dessen tatsächliches Absetzen ist demgemäß nicht erforderlich. Die bloße Verwertungsabsicht reicht aus (vgl. BGHSt 30, 359 , 361; Franke/Wienroeder, BtMG, 3. Aufl., § 29 Rn. 56). Es ist deshalb anerkannt, daß der unerlaubte Anbau von Cannabispflanzen in Form der Aufzucht bis in das Stadium, in dem sie eine nicht geringe Menge THC enthalten, den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erfüllt, wenn der Anbau auf die gewinnbringende Veräußerung der herzustellenden Betäubungsmittel zielt (
1 Nr. 2 Handeltreiben 4 ). Durch die Unterstützung der Haupttäter J. R. und M. J. beim Betrieb der Cannabisaufzuchtanlage hat sich die Angeklagte der Beihilfe zu deren Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht. Gemäß § 27 Abs. 1 StGB macht sich als Gehilfe strafbar, wer (vorsätzlich) einem anderen zu dessen (vorsätzlich begangener) rechtswidriger Tat Hilfe leistet. Als Hilfeleistung in diesem Sinne ist grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolges durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert (BGH, NJW 2007, 384 , 388). Die Tatbeiträge der Angeklagten tragen nicht die Annahme von Mittäterschaft. Mittäterschaft erfordert zwar nicht zwingend eine Mitwirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muß sich diese Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen (BGH, Urt. v. 02.12.2015 - 2 StR 258/15 ). Für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme gelten auch im Betäubungsmittelstrafrecht die Grundsätze des allgemeinen Strafrechts. Maßgebliche Kriterien für die Bewertung, ob ein Beteiligter lediglich fremdes Tun fördert oder eine Tat gemeinschaftlich mit einem anderen als eine auch für ihn eigene begeht, sind, welcher Art der Tatbeitrag ist und mit welcher Willensrichtung er geleistet wird. Dabei können wesentliche Anhaltspunkte sein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft, so daß die Tat maßgeblich auch von seinem Willen abhängt, oder ob nur eine ganz untergeordnete Tätigkeit vorliegt (vgl. BGH, NStZ 2006, 578 , 579). Beschränkt sich die Beteiligung des Täters am Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auf einen Teilakt des Umsatzgeschäfts wie hier auf die Aufzucht der Pflanzen, so kommt es jedenfalls nicht allein oder entscheidend darauf an, welches Maß an Selbständigkeit und Tatherrschaft der Beteiligte hinsichtlich dieses isolierten Teilakts innehat. Abzustellen ist vielmehr darauf, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt (
1 Nr. 1 Handeltreiben 77). Wer ohne eigene Anbauinteressen die Bemühungen Dritter, Betäubungsmittelpflanzen aufzuziehen, durch Hilfstätigkeiten unterstützt, macht sich deshalb lediglich wegen Beihilfe zum Anbau strafbar. Daß die Angeklagte die beiden Haupttäter bei der von diesen organisierten Aufzucht von Cannabispflanzen zur gewinnbringenden Weiterveräußerung unterstützte, liegt auf der Hand. Es ist offensichtlich, daß niemand eine aufwändige Plantage mit hunderten von Pflanzen betreibt, um Marihuana lediglich zum Eigenverbrauch zu gewinnen (
1 Nr. 2 Besitz 6). Darauf, daß die Angeklagte zur Tatzeit die Lebensgefährtin des Haupttäters M. J. war, die demzufolge über entsprechendes Sonderwissen verfügte, kommt es daher gar nicht mehr an. Zwar ist es im Tatzeitraum zu zwei Anbauvorgängen in der Plantage gekommen, so daß es sich bei den beiden Anbauvorgängen um jeweils rechtlich selbständige Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge handelt (BGH, Urt. v. 20.12.2012 - 3 StR 407/12 ). Indes ist bei einer Mehrzahl von Straftaten für jeden Beteiligten gesondert zu prüfen, ob diese in seiner Person tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen. Leistet ein Beteiligter für alle oder einige Einzeltaten einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten - soweit nicht natürliche Handlungseinheit vorliegt - als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Erbringt er dagegen im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktsserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere Einzeldelikte anderer Beteiligter gleichzeitig gefördert werden, so sind ihm diese als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden (vgl. BGH, NStZ-RR 2003, 265 , 267). An diesem Maßstab gemessen haben sich die Haupttäter J. R. und M. J. des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig gemacht. Denn sie haben zu den beiden Anbauvorgängen keine individuellen, jeweils nur einen Anbau fördernde Tatbeiträge erbracht. Die Tatbeiträge beider Haupttäter haben sich vielmehr jeweils auf beide Anbauvorgänge gleichermaßen fördernd ausgewirkt (vgl. BGH, Urt. v. 28.03.2018 - 2 StR 176/17 ). Auch mehrere Beihilfehandlungen zu ein und derselben Haupttat führen grundsätzlich nur zur Annahme einer Beihilfe, da sich aus Gründen der Akzessorietät der Teilnahme das vom Gehilfen begangene Unrecht nur aus dem Unrecht der Haupttat ableiten läßt (BGH, NStZ 1999, 513 , 514; LK-Schünemann, StGB,
Z-RR 2012, 153 , 154; BGH, NStZ 2013, 50 ; BGH, StraFo 2017, 117 ). Strafschärfend war hingegen insbesondere zu berücksichtigen, daß die festgestellte Wirkstoffmenge den Grenzwert der nicht geringen Menge um ein Vielfaches überschritt. Unter Abwägung dieser und aller übrigen gemäß § 46 StGB maßgeblichen, für und wider die Angeklagte streitenden Strafzumessungsgesichtspunkte, welche sich aus Naivität und Kritiklosigkeit von ihrem Lebensgefährten in das Tatgeschehen verstricken ließ, erschien dem Gericht danach eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten als tat- und schuldangemessen, zur Erreichung aller Strafzwecke erforderlich, aber auch - noch - ausreichend. VI. Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe konnte gemäß § 56 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Das Gericht hat die begründete Erwartung, daß die nicht vorbestrafte, noch verhältnismäßig junge Angeklagte bereits durch den Verlauf dieses Verfahrens und die Verhängung der Strafe, deren Vollstreckung zu einer Vernichtung ihrer beruflichen und sozialen Existenz führen könnte, so stark beeindruckt ist, daß sie sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Auch gebietet hier nicht die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der erkannten Strafe. Strafaussetzung zur Bewährung kann nach § 56 Abs. 3 StGB nur versagt werden, wenn sie im Hinblick auf die schwerwiegenden Besonderheiten des Einzelfalles für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müßte und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen erschüttert werden könnte (vgl. BGH, NStZ 1987, 21 ; Fischer, StGB, 65. Aufl., § 56 Rn. 14). Mit Rücksicht auf die angeführten, gravierenden Milderungsgründe ist auszuschließen, daß die Rechtstreue der über die Besonderheiten des Einzelfalls unterrichteten Bevölkerung ernsthaft beeinträchtigt und es von der Allgemeinheit als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen wird, daß die Vollstreckung der Strafe im vorliegenden Fall zur Bewährung ausgesetzt wird. Generalpräventive Erwägungen dürfen nicht dazu führen, bestimmte Tatbestände oder Tatbestandsgruppen (Rauschgiftdelikte) unter diesem Gesichtspunkt generell von der Möglichkeit auszuschließen, die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen (BGH, NStE Nr. 27 zu § 56 StGB). Erforderlich ist vielmehr stets eine dem Einzelfall gerecht werdende Abwägung, bei der Tat und Täter umfassend zu würdigen sind (vgl. BGH, NStZ 2001, 319 ). VII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO. Nach dem Veranlassungsprinzip hat ein Verurteilter regelmäßig die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen verfahrensbedingten Auslagen zu tragen. Permalink: https://openjur.de/u/2328617.html ( https://oj.is/2328617 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 16 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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