Jugendstrafrecht kann auch anwendbar sein, wenn ein Heranwachsender mit einem Jugendlichen, auf den zwingend Jugendstrafrecht Anwendung findet, aus falsch verstandener Solidarität einen Gewaltakt unte
§ 18Abs.
1 Satz 3 minder schwerer Fall 2 ; HK JGG-Sonnen, 7. Aufl., § 18 Rn. 11), so daß es für die Bewertung des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zur Herbeiführung eines Unglücksfalles von wesentlicher Bedeutung war, daß sich die Tat, wäre sie nach Erwachsenenstrafrecht zu beurteilen, nicht als minder schwerer Fall dargestellt hätte, weil eine Gesamtwürdigung aller Umstände, die der Tat selbst innewohnten, sie begleiteten, ihr vorausgingen oder nachfolgten und die für die Wertung der Tat und der Person der Angeklagten bedeutsam sind, nicht ergibt, daß das gesamte Tatbild im Hinblick auf die Intensität des Unrechts und das Ausmaß des Verschuldens vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, daß die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Die Abwägung sämtlicher wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände wies diese Tat nach ihrer verschuldeten Intensität vielmehr durchaus dem Regelstrafrahmen zu. Die Angeklagten haben den Geschädigten L. B. bei ihrer Bestrafungsaktion unter zweckwidrigem Einsatz ihrer Fahrzeuge in erhebliche Leibes- und Lebensgefahr gebracht. Die besondere Art der Tatausführung führte dazu, das Opfer, das sich eines solchen Angriffs nicht versah, in Angst und Schrecken zu versetzen. Die Nötigungssituation war so stark, daß unbedachte und folgenschwere Panikreaktionen des Geschädigten nahelagen und nur zufällig ausblieben. Aufgrund einer Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände kommt demgemäß, wenn nach Erwachsenenstrafrecht das Vorliegen eines minder schweren Falles des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr zur Herbeiführung eines Unglücksfalles nach § 315 b Abs. 3 StGB geprüft wird, dessen Annahme vorliegend nicht in Betracht. Trotz der nicht unerheblichen Tatschuld waren die Voraussetzungen der Verhängung von Jugendstrafe hier nicht gegeben. Nach § 17 Abs. 2 JGG verhängt der Richter Jugendstrafe, wenn wegen schädlicher Neigungen des Jugendlichen oder ihm gleichgestellten Heranwachsenden, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Verwarnung, Erteilung von Auflagen und Jugendarrest zur Erziehung nicht ausreichen oder wegen der Schwere der Schuld Jugendstrafe erforderlich ist. Schädliche Neigungen zeigt ein Jugendlicher oder Heranwachsender, bei dem erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel die Gefahr begründen, daß er ohne längere Gesamterziehung durch weitere Straftaten die Gemeinschaftsordnung stören wird (vgl.
§ 17Abs.
2 schädliche Neigungen 7; Brunner/Dölling, JGG, 12. Aufl., § 17 Rn. 11). Diese Befürchtung bezieht sich auf die konkrete Erwartung wiederholter schwerer Straftaten. Schädliche Neigungen eines Jugendlichen oder Heranwachsenden, die in bestimmten Taten hervorgetreten sein sollen, sind regelmäßig nur dann gegeben, wenn sie schon vorher in seinem Charakter angelegt waren. Es muß sich mindestens um, sei es anlagebedingte, sei es durch unzulängliche Erziehung oder ungünstige Umwelteinflüsse bedingte Mängel der Charakterbildung handeln, die den angeklagten Jugendlichen oder Heranwachsenden in seiner Entwicklung zu einem brauchbaren Glied der sozialen Gemeinschaft gefährdet erscheinen und namentlich befürchten lassen, daß der Angeklagte weitere Straftaten begehen wird (vgl. BGH, StV 1985, 419 ). Daß bei den bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getretenen Angeklagten, die sozial eingegliedert leben, diese Voraussetzungen vorgelegen hätten, ist nicht erkennbar. Der dem vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zur Herbeiführung eines Unglücksfalles in Tateinheit Nötigung und mit versuchter gefährlicher Körperverletzung zugrundeliegende Sachverhalt rechtfertigt auch nicht die Annahme der Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG. Die Schwere der Schuld als Voraussetzung von Jugendstrafe meint ein besonders gravierendes Ausmaß von Strafzumessungsschuld. Dabei ist im Jugendstrafrecht ein vom allgemeinen Strafrecht erheblich abweichender Maßstab anzuwenden und das Schwergewicht mehr auf die subjektiven und persönlichkeitsbegründeten Beziehungen des Täters zu seiner Tat als auf deren äußere Schwere zu legen (OLG Köln, StV 1991, 426 , 427). Schon das Gesetz spricht nicht von Schwere der Tat oder des Unrechts, sondern von Schwere der Schuld (OLG Zweibrücken, NStE Nr. 7 zu § 17 JGG). "Schwere der Schuld" ist vor allem dann zu bejahen, wenn der Jugendliche oder ihm gleichgestellte Heranwachsende ein Kapitalverbrechen begeht. Daneben können zwar auch andere, besonders schwere Taten allein wegen der Schwere der Schuld die Verhängung von Jugendstrafe fordern (vgl.
§ 17Abs.
2 Schwere der Schuld 2 ). Jedoch kommt bei der Beurteilung der Schuldschwere dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat und ihre Einstufung nach allgemeinem Strafrecht keine selbständige Bedeutung zu (BGH, StV 2013, 762 , 763). Eine isolierte Betrachtung von Tat und Täterpersönlichkeit scheidet danach aus. Entscheidend ist vielmehr die innere Tatseite, das heißt inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Jugendlichen oder Heranwachsenden in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Der äußere Unrechtsgehalt der Tat ist nur insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und auf das Maß der persönlichen Schuld gezogen werden können ( BGHSt 16, 261 , 263; BGH, NStZ-RR 2001, 215 , 216). Diese ermißt sich aus dem Gewicht der Tat und der persönlichkeitsbegründenden Beziehung des Täters zu dieser (BGH, StV 2013, 34 , 35). Die Schwere des verwirklichten Tatunrechts allein kann keine Verhängung der Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld begründen. Für die Beurteilung der Schuld kommt es vielmehr weitgehend auf die charakterliche Haltung und das gesamte Persönlichkeitsbild des jungen Menschen an (OLG Hamm, StV 2001, 175 ; HK JGG-Sonnen, 7. Aufl., § 17 Rn. 22). Allgemein gilt, daß von dem Verbrechenscharakter der Tat nach Erwachsenenstrafrecht nicht bereits auf eine Schwere der Schuld geschlossen werden darf (vgl. OLG Hamm, NStZ-RR 2005, 245 , 246; M/R/T/W-Laue, JGG, 2. Aufl., § 17 Rn. 25). Das von den Angeklagten begangene Verbrechen vermag danach die Schwere der Schuld nicht zu begründen, da angesichts der jugendtümlichen Motivation das Gewicht der Tat dazu zu gering ist. Denn die Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG ist nicht abstrakt nach dem verwirklichten Tatbestand meßbar, sondern jeweils nur in Beziehung zu einer bestimmten Tat zu erfassen (vgl.
§ 17Abs.
2 Schwere der Schuld 3 ). Umstände, die hier aus Erziehungsgründen die Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld gebieten könnten, sind nicht ersichtlich. Vielmehr sind die derzeitigen Lebensverhältnisse der Angeklagten dadurch gekennzeichnet, daß die Angeklagten in sozial geordneten Verhältnissen leben, sie sich mit der begangenen Straftat auseinandergesetzt und die aus ihrem früheren strafbaren Verhalten notwendigen Konsequenzen offenbar selbst gezogen haben, so daß alles für ihre gelungene Einbindung in ein geordnetes Wertesystem spricht. "Erforderlich" ist nach dem Sinn des Gesetzes die wegen Schwere der Schuld zu verhängende Jugendstrafe nur dann, wenn bei Berücksichtigung der Tat einerseits, des Entwicklungsstands des Täters andererseits, ein Absehen von Strafe zu Gunsten von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln, die auch "ahndende" Funktion haben, in unerträglichem Widerspruch zum allgemeinen Gerechtigkeitsgefühl stehen würde (AG Rudolstadt, StV 2014, 744 , 745; Schaffstein/Beulke/Swoboda, Jugendstrafrecht,
- Aufl., Rn. 457; M/R/S-Schöch, Jugendstrafrecht,
- Aufl., § 11 Rn. 12). Davon kann hier jedoch keine Rede sein, zumal es sich bei der verübten Straftat lediglich um einen einmaligen Ausrutscher im Leben der Angeklagten gehandelt hat und die Verhängung von Jugendstrafe hier schon deshalb nicht in Betracht kommen kann, weil dies aus erzieherischen Gründen nicht erforderlich ist. Angesichts des bisherigen Lebenswegs der Angeklagten und im Hinblick darauf, daß ihre Lebensumstände eine günstige Sozialprognose rechtfertigen, reicht als Reaktion auf das Tatunrecht zur erzieherischen Einwirkung auf die bislang unbestraften Angeklagten die Erteilung von Auflagen und Weisungen als geeignetes Mittel fraglos aus, zumal die angeordnete Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis, die eine zusätzliche Belastung darstellt, bei der erforderlichen Gesamtschau strafmildernd zu berücksichtigen war, um insgesamt zu einer schuldangemessenen Reaktion zu gelangen. Zur erzieherischen Einwirkung auf die Angeklagten am geeignetsten erscheint demzufolge bei der gegebenen Sachlage eine Sanktion, deren primäre erzieherische Wirkung nicht in irgendeiner Form von sozialpädagogisch motivierter Intervention, sondern in ihrer normverdeutlichenden Funktion liegt. Für das Gericht steht fest, daß gerade unter besonderer Berücksichtigung des im Jugendstrafrecht vorherrschenden Erziehungsgedankens, dessen Geltung unterdessen in § 2 Abs. 1 Satz 2 JGG festgeschrieben worden ist, den Angeklagten deutlich vor Augen geführt werden muß, daß sie für das von ihnen verwirklichte, nicht unbeträchtliche Tatunrecht einzustehen haben. Junge Menschen müssen wissen, daß die Gesellschaft nicht Straftaten duldet, ohne nennenswert zu reagieren (vgl. Schlüchter, Plädoyer für den Erziehungsgedanken, S. 60). Um die Mißbilligung ihres Verhaltens seitens der staatlichen Sozialgemeinschaft zu verdeutlichen und die Angeklagten durch eine repressive Maßnahme von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, hielt das Gericht die Erteilung einer Geldauflage in Höhe von 500,00 Euro zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung für erforderlich, aber auch ausreichend, damit sich ein derartiges Fehlverhalten nicht wiederholt und um die Tat der Angeklagten angemessen zu sühnen. Die angeordnete Geldauflage steht in angemessenem Verhältnis zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Angeklagten einerseits und zu dem Unrechtsgehalt der Tat andererseits. Den Geldbetrag vermögen die Angeklagten aus eigenen Mitteln unter persönlichen Opfern aufzubringen. Das Verbot unzumutbarer Anforderungen machte es aber erforderlich, ihnen entsprechend § 42 StGB Ratenzahlungen zu bewilligen. Um ihre Erziehung zu fördern und zu sichern, die Angeklagten insbesondere nachdrücklich an die Pflichten eines verantwortungsbewußten Kraftfahrzeugführers zu erinnern, war ihnen ferner gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 9 JGG die Weisung zu erteilen, an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen, da diese Weisung nach den praktischen Erfahrungen geeignet ist, die Rückfallquote bei verkehrsrechtlich straffällig gewordenen Jugendlichen und Heranwachsenden erheblich zu vermindern, und weil es pädagogischer Erfahrung entspricht, daß maßvolle und zurückhaltende Reaktionen besser als repressive Maßnahmen geeignet sind, Einstellungen und Verhalten junger Menschen zu ändern und damit künftigen Straftaten vorzubeugen. VI. Durch den verkehrsfremd-verkehrsfeindlichen Einsatz ihrer Kraftfahrzeuge als Tatmittel einer versuchten Körperverletzung haben sich die Angeklagten als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen (§ 69 Abs. 1 StGB). Auch einem Verkehrsdelikt im weiteren Sinne kann eine Indizwirkung zukommen, die der einer Katalogtat des § 69 Abs. 2 StGB entspricht. Dies ist der Fall bei einem vorsätzlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB), bei dem der Täter sein Kraftfahrzeug in bewußt zweckwidriger Weise mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz gleichsam als Waffe einsetzt (MK StGB-Athing/von Heintschel-Heinegg,
- Aufl., § 69 Rn. 82; Fischer, StGB,
- Aufl., § 69 Rn. 38). Bei einer solchen Tat ergibt sich regelmäßig unproblematisch die charakterliche Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen, weil sie tragfähige Schlüsse darauf zuläßt, daß der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Zielen unterzuordnen. Die Fahrerlaubnis war den Angeklagten daher zu entziehen und der ihnen erteilte Führerschein einzuziehen. Vor Ablauf von sechs Monaten darf die Verwaltungsbehörde ihnen keine neue Fahrerlaubnis erteilen. Bei der Bemessung dieser Sperrfrist wurde zugunsten der Angeklagten berücksichtigt, daß der Entscheidung des Gerichts eine Sicherstellung des Führerscheins nach § 94 StPO vorausgegangen war, die bereits mehr als fünf Monate andauerte. Entzieht das Gericht dem Angeklagten gemäß § 69 StGB die Fahrerlaubnis, so muß bei der Festsetzung der Sperrfrist nach § 69 a StGB im Rahmen der gesetzlichen Grenzen bei Anwendung des Jugendstrafrechts auch dem Erziehungsgedanken und dem Grundsatz der Individualprävention Rechnung getragen werden. Angesichts der Bedeutung, die das Fahren von Kraftfahrzeugen heute bei Jugendlichen und Heranwachsenden erlangt hat, muß bei der Sperrfristbemessung Zurückhaltung geübt werden, zumal es dem Wesen des Jugendstrafrechts nicht entspräche, die Dauer des Fahrerlaubnisentzuges, die sich nach der Prognose zur Dauer der einschlägigen Ungeeignetheit bestimmt, in tatstrafrechtlicher Orientierung weitgehend ebenso zu bemessen wie im allgemeinen Strafrecht (vgl. Eisenberg, JGG,
- Aufl., § 7 Rn. 76). Vor allem ist zu beachten, daß durch eine zu lange Bemessung der Sperrfrist regelmäßig eine Verstärkung der möglicherweise kriminogenen Wirkungen des § 69 StGB in Gestalt von Folgetaten wie Fahren ohne Fahrerlaubnis oder Unfallflucht zu besorgen ist, was im Widerspruch zu Bemühungen um Vermeidung von Folgedelikten steht (vgl. hierzu Böhm/Feuerhelm, Einführung in das Jugendstrafrecht,
- Aufl., S. 167 f.; s. auch Ostendorf, JGG,
- Aufl., § 7 Rn. 15; Streng, Jugendstrafrecht,
- Aufl., Rn. 254). Gerade Jugendliche und Heranwachsende, für deren Altersgruppe das Empfinden selbstbestimmter Mobilität von nicht zu unterschätzender Bedeutung ist und das Kraftfahrzeug oft über deren sozialen Status innerhalb ihrer Gruppe von Gleichaltrigen entscheidet, sollte deshalb eine realistische Chance gegeben werden, in einem überschaubaren Zeitraum wieder als Teilnehmer im Straßenverkehr zugelassen zu werden, da der Verlust der Möglichkeit, (legal) am Straßenverkehr teilzunehmen, einen gravierenden Ausschluß von von Jugendlichen und Jungerwachsenen als besonders prestigeträchtig und für das Zusammengehörigkeitsgefühl als besonders wichtig empfundenen Tätigkeiten und Unternehmungen bedeutet (vgl. AG Saalfeld, VRS 106, 282 , 287). Unter sorgfältiger Abwägung der Gesamtumstände des Falles unter Berücksichtigung der Persönlichkeit der Angeklagten, ihrer Lebensverhältnisse, ihres Vorlebens und ihres bisherigen Verhaltens im Straßenverkehr erschien dem Gericht demnach trotz der großen Leichtfertigkeit der Angeklagten mit Blick auf die Bedeutung der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr in einer auf Mobilität angelegten Gesellschaft eine Sperrfrist von noch sechs Monaten als ausreichend, aber auch unbedingt erforderlich, um die von ihnen drohende Gefahr für die Allgemeinheit wirksam abzuwehren und die bei den Angeklagten erforderliche charakterliche Nachreife eintreten zu lassen. VII. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 74 JGG. Da die Angeklagten als Lehrlinge nur über ein geringes Einkommen verfügen und weil die Kostenentscheidung nicht zur Unterstützung von Strafzwecken dient (vgl. BGH, NStZ-RR 2006, 224 ), wurde von der Auferlegung der Kosten und gerichtlichen Auslagen abgesehen. Permalink: https://openjur.de/u/2328656.html ( https://oj.is/2328656 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 15 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.