Weil mit einer Einbeziehung nach § 31 Abs. 2 JGG das einbezogene Urteil im gesamten Strafausspruch seine Wirkung verliert, kann aufgrund der Unabhängigkeit der neuen von der früheren Strafbemessung di
§ 31Abs.
2 Einbeziehung 7 ). Bei der Anwendung von § 31 Abs. 2 JGG ist nicht lediglich die frühere Strafe einzubeziehen, sondern eine neue, von der früheren Beurteilung unabhängige einheitliche Rechtsfolgenbemessung für alle Taten vorzunehmen, also für die frühere ebenso wie für die jetzt abzuurteilende, wobei eine rein rechnerische Berücksichtigung der einzubeziehenden Entscheidung rechtsfehlerhaft wäre. Da mit einer Einbeziehung nach § 31 Abs. 2 JGG das einbezogene Urteil im Strafausspruch seine Wirkung verliert, so daß der nunmehr zur Verhängung einer einheitlichen Maßnahme oder Jugendstrafe aufgerufene Richter diese selbstständig und losgelöst von dem Strafausspruch der einzubeziehenden Entscheidung zu bestimmen hat, kann aufgrund der Unabhängigkeit der neuen von der früheren Strafbemessung die neue Sanktion - trotz einer weiteren, mitabgeurteilten Straftat - sogar milder als die Rechtsfolge in dem einbezogenen Urteil ausfallen (vgl. BGHSt 37, 34 , 40;
§ 31Abs.
2 Einbeziehung 5 ; BGHSt 49, 90 , 92; LG Gera, VRS 96, 76 , 78; Brunner/Dölling, JGG,
- Aufl., § 31 Rn. 13; HK JGG-Schatz,
- Aufl., § 31 Rn. 40; Eisenberg, JGG,
- Aufl., § 31 Rn. 42; Ostendorf, JGG,
- Aufl., § 31 Rn. 21; M/R/T/W-Buhr, JGG,
- Aufl., § 31 Rn. 39; Böhm/Feuerhelm, Einführung in das Jugendstrafrecht,
- Aufl., S. 157). Das Jugendstrafrecht als normativer Schonraum zur Vermeidung von Entwicklungsschädigungen steht mit einem Mechanismus prinzipieller Strafverschärfung in deutlichem Widerspruch (Albrecht, Jugendstrafrecht,
- Aufl., S. 154). Gemäß dem erzieherischen Auftrag des Jugendgerichtsgesetzes und den erzieherischen Prinzipien der Reaktionsbeweglichkeit und der Flexibilität, welche es gebieten, mit der einheitlichen Rechtsfolgenverhängung nicht nur eine Korrektur des früheren Urteils, sondern eine eigenständige, an dem neueren Beurteilungsstand orientierte Entscheidung vorzunehmen, weil nur so die Forderung, daß sich die Sanktion nach Art und Umfang an dem aktuellen Persönlichkeitsbild und Entwicklungsstand des Betroffenen zu orientieren hat, erfüllt werden kann, ist vielmehr eine mildere Sanktion erlaubt, wenn diese Rechtsfolge aufgrund einer umfassenden Neubewertung nach dem aktuellen Erkenntnisstand angemessen ist. Was die in dem einbezogenen Urteil vom 19.05.2016 festgestellte Straftat angeht, war zugunsten des Angeklagten vor allem zu berücksichtigen, daß er sich geständig eingelassen und Einsicht in sein Fehlverhalten gezeigt hat. Diese Straftat des Angeklagten ist aus Abenteuerlust und Erlebnishunger erklärbar und war ersichtlich der Suche nach Abwechslung, Spannung und Vermeidung von Langeweile geschuldet. Ferner erhielt sie durch gruppendynamische Prozesse ihr entscheidendes Gepräge. Soweit das Landgericht Meiningen dem Angeklagten hingegen einen Beitrag zur Diskreditierung der Asylbewerber in der Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland angelastet und zu seinen Lasten berücksichtigt hat, daß er "das Ansehen der Asylbewerber in Deutschland erheblich beschädigt und damit einer positiven Einstellung der Bevölkerung gegenüber Asylsuchenden und anderen Ausländern entgegengewirkt" habe, war diese moralisierende Erwägung rechtfehlerhaft, weil es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen dieser Tatfolge und der Tat selbst fehlt (vgl. BGH, StV 1993, 358 , 359). Sie macht den Angeklagten zu Unrecht verantwortlich für die Vorurteile Dritter und läßt zudem besorgen, die Jugendkammer habe den Umstand, daß es sich bei dem Angeklagten um einen Asylsuchenden handelt, straferschwerend berücksichtigt (vgl. BGH, StV 2017, 378 ). Die Stellung als Asylbewerber als solche kann eine Erhöhung der Strafe grundsätzlich nicht begründen; denn aus ihr ergibt sich keine gesteigerte Pflicht, keine Gewalttaten zu begehen (BGH, Beschl. v. 07.07.1998 - 5 StR 297/98 ). Die dem Angeklagten angelasteten Diskreditierungsfolgen berühren weder das Gewicht seiner Tat noch lassen sie irgendwelche Rückschlüsse auf seine für die Schuldbewertung erheblichen Einstellungen zu. Im vorliegenden Fall war zu bedenken, daß es sich bei dem von dem Heranwachsenden verübten Körperverletzungsdelikt, dem ein Streit unter jungen Leuten vorausging, um eine jugendtümliche Lebensäußerung handelt, die einen Mangel an Mitgefühl, Selbstsicherheit und Hemmungskraft offenbart und auf ein Leben im Augenblick unter Mißachtung möglicher Folgen zurückzuführen ist. Die Anwendung von Gewalt und rowdyhaftes Benehmen aus Wut und Verärgerung stellen eine jugendtypische Verhaltensweise dar, die jugendtypischer Impulsivität und einer Gefühlsaufwallung aus eigenem plötzlichen Antrieb infolge eines spontanen Ausagierens augenblicklicher, jugendgemäßer Befindlichkeiten entsprang und bei welcher der Einfluß allgemeiner Unreife wesentlich mitgewirkt hat. Sie verleihen dem Verhalten, das auf einem spontanen, unüberlegten, unmittelbar aus der Situation hervorschießenden Handeln beruhte, nach Tatumständen und Beweggründen ein durchweg jugendtümliches Gepräge. Hinzu kommt, daß das Tatopfer keine bleibenden Verletzungen davongetragen und der Angeklagte sich bei ihm entschuldigt hat. Zugunsten des Angeklagten war ferner zu berücksichtigen, daß der von seiner Bewährungshelferin charakterlich positiv beurteilte Heranwachsende die Tat aus einer besonderen Situation heraus begangen hat. Demgegenüber fiel zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht, daß er zur Tatzeit unter laufender Bewährung stand. Da jedoch ein beträchtliches Überwiegen der entlastenden gegenüber den belastenden Faktoren vorliegt, waren die Voraussetzungen der Verhängung von Jugendstrafe dort nicht gegeben. Nach § 17 Abs. 2 JGG verhängt der Richter Jugendstrafe, wenn wegen schädlicher Neigungen des Jugendlichen oder ihm gleichgestellten Heranwachsenden, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Verwarnung, Erteilung von Auflagen und Jugendarrest zur Erziehung nicht ausreichen oder wegen der Schwere der Schuld Jugendstrafe erforderlich ist. Schädliche Neigungen zeigt ein Heranwachsender, bei dem erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel die Gefahr begründen, daß er ohne längere Gesamterziehung durch weitere Straftaten die Gemeinschaftsordnung stören wird (vgl.
§ 17Abs.
2 schädliche Neigungen 7; Brunner/Dölling, JGG, 12. Aufl., § 17 Rn. 11). Diese Befürchtung bezieht sich auf die konkrete Erwartung wiederholter schwerer Straftaten. Schädliche Neigungen eines Jugendlichen oder Heranwachsenden, die in bestimmten Taten hervorgetreten sein sollen, sind regelmäßig nur dann gegeben, wenn sie schon vorher in seinem Charakter angelegt waren. Es muß sich mindestens um, sei es anlagebedingte, sei es durch unzulängliche Erziehung oder ungünstige Umwelteinflüsse bedingte Mängel der Charakterbildung handeln, die den angeklagten Heranwachsenden in seiner Entwicklung zu einem brauchbaren Glied der sozialen Gemeinschaft gefährdet erscheinen und namentlich befürchten lassen, daß der Angeklagte weitere Straftaten begehen wird (vgl. BGH, StV 1985, 419 ). Daß bei dem umfassend geständigen, reuigen und einsichtigen Angeklagten diese Voraussetzungen vorgelegen hätten, ist nicht erkennbar. Die jetzt abgeurteilte Straftat des geständigen und schuldeinsichtigen Angeklagten resultiert, obwohl er diese Tat während des Laufs einer Bewährungsfrist verübt hat, erkennbar nicht aus Mängeln in der Charakterbildung, die den Heranwachsenden in seiner Entwicklung zu einem brauchbaren Mitglied der sozialen Gemeinschaft gefährdet erscheinen und namentlich befürchten lassen, daß er durch weitere gewichtige Straftaten deren Ordnung stören werde. Vielmehr war sie Ausfluß einer Augenblicksstimmung des Angeklagten und entspringt nicht kriminellen Neigungen, sondern ist lediglich als Episode innerhalb einer bestimmten Entwicklungsphase des Heranwachsenden anzusehen. Auch rechtfertigt bei Lichte gesehen weder der dem Landfriedensbruch vom 19.08.2015 noch der der vorsätzlichen Körperverletzung vom 19.10.2016 zugrundeliegende Sachverhalt die Annahme der Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG. Die Schwere der Schuld als Voraussetzung von Jugendstrafe meint ein besonders gravierendes Ausmaß von Strafzumessungsschuld. Dabei ist im Jugendstrafrecht ein vom allgemeinen Strafrecht erheblich abweichender Maßstab anzuwenden und das Schwergewicht mehr auf die subjektiven und persönlichkeitsbegründeten Beziehungen des Täters zu seiner Tat als auf deren äußere Schwere zu legen (OLG Köln, StV 1991, 426 , 427). Schon das Gesetz spricht nicht von Schwere der Tat oder des Unrechts, sondern von Schwere der Schuld (OLG Zweibrücken, NStE Nr. 7 zu § 17 JGG). "Schwere der Schuld" ist vor allem dann zu bejahen, wenn der Jugendliche oder ihm gleichgestellte Heranwachsende ein Kapitalverbrechen begeht. Daneben können zwar auch andere, besonders schwere Taten allein wegen der Schwere der Schuld die Verhängung von Jugendstrafe fordern (vgl.
§ 17Abs.
2 Schwere der Schuld 2 ). Jedoch kommt bei der Beurteilung der Schuldschwere dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat keine selbständige Bedeutung zu (BGH, StV 1994, 598 , 599; BGH, StV 1998, 336 ). Selbst der Umstand, daß es sich, was hier noch nicht einmal der Fall ist, nach allgemeinem Strafrecht um ein Verbrechen handelt, führt nicht zwingend zur Bejahung der Schwere der Schuld. Eine isolierte Betrachtung von Tat und Täterpersönlichkeit scheidet danach aus. Entscheidend ist vielmehr die innere Tatseite, das heißt inwieweit sich die charakterliche Haltung und die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Angeklagten in vorwerfbarer Schuld niedergeschlagen haben. Der äußere Unrechtsgehalt der Tat ist nur insofern von Belang, als aus ihm Schlüsse auf die Persönlichkeit des Täters und auf das Maß der persönlichen Schuld gezogen werden können ( BGHSt 16, 261 , 263; BGH, NStZ-RR 2001, 215 , 216). Die Schwere des verwirklichten Tatunrechts allein kann keine Verhängung der Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld begründen. Für die Beurteilung der Schuld kommt es vielmehr weitgehend auf die charakterliche Haltung und das gesamte Persönlichkeitsbild sowie die Tatmotivation des jungen Menschen an (OLG Hamm, StV 2001, 175 ; HK JGG-Sonnen, 7. Aufl., § 17 Rn. 22). Die von dem Angeklagten begangenen Vergehen vermögen danach die Schwere der Schuld nicht zu begründen, da angesichts einer Vielzahl von gewichtigen Milderungsgründen das Gewicht der Taten dazu zu gering ist. Denn die Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG ist nicht abstrakt nach dem verwirklichten Tatbestand meßbar, sondern jeweils nur in Beziehung zu einer bestimmten Tat zu erfassen (vgl.
§ 17Abs.
2 Schwere der Schuld 3 ). Umstände, die hier aus Erziehungsgründen die Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld gebieten könnten, sind nicht ersichtlich. "Erforderlich" ist nach dem Sinn des Gesetzes die wegen Schwere der Schuld zu verhängende Jugendstrafe nur dann, wenn bei Berücksichtigung der Tat einerseits, des Entwicklungsstands des Täters andererseits, ein Absehen von Strafe zu Gunsten von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln, die auch "ahndende" Funktion haben, in unerträglichem Widerspruch zum allgemeinen Gerechtigkeitsgefühl stehen würde (vgl. Schaffstein/Beulke, Jugendstrafrecht,
- Aufl., S. 156; M/R/S-Schöch, Jugendstrafrecht,
- Aufl., § 11 Rn. 12). Davon kann hier jedoch keine Rede sein, zumal die Verhängung von Jugendstrafe schon deshalb nicht in Betracht kommen kann, weil dies aus erzieherischen Gründen nicht erforderlich ist, so daß, weil sich trotz erneuter Straffälligkeit der junge Mensch inzwischen gefestigt und positiv entwickelt hat im Hinblick darauf, daß seine Lebensumstände eine günstige Sozialprognose rechtfertigen, als Reaktion auf das Tatunrecht zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten die Erteilung von Auflagen und Weisungen als geeignetes Mittel ausreichen, obgleich in der in Wegfall geratenen Verurteilung auf Jugendstrafe erkannt worden war. Um den erforderlichen Erziehungszweck zu erreichen, nämlich den Angeklagten von der Begehung weiterer einschlägiger Straftaten abzuhalten, und die weitere Persönlichkeitsentwicklung des Angeklagten mit pädagogischer Hilfe zu fördern und zu sichern, insbesondere eine gesteigerte erzieherische Einwirkung auf den Heranwachsenden zu ermöglichen, hielt es das Gericht für notwendig und geboten dem Angeklagten gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 JGG die Weisung zu erteilen, sechs Monate an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen, der im Falle von Straffälligkeit die Aufgabe hat, repressive Maßnahmen wie Jugendarrest oder Jugendstrafe zu vermeiden und vor allem präventive Funktionen zu erfüllen. Als adäquates erzieherisches Angebot für delinquente und in dieser Hinsicht gefährdete Jugendliche und Heranwachsende zielt diese Weisung auf eine themen- und gesprächsorientierte sowie aktions- und erlebnisorientierte Aufarbeitung der zu den Straftaten führenden Auffälligkeiten des Heranwachsenden im Rahmen erzieherischer Gruppenarbeit ab, um mittels gezielter Interventionen "Stärken" erhalten oder ausbauen und "Schwächen" kompensieren oder in sozial verträglichere Formen umleiten zu können. Sie macht gruppenspezifische Entwicklungen und Gesetzmäßigkeiten für soziale Lernerfahrungen von Jugendlichen und Heranwachsenden nutzbar und dient dem Erlernen und Einüben sozialer Verhaltensweisen, der Förderung der Verbalisierungsfähigkeit, der Unterstützung des Selbstbewußtseins, der Entwicklung von Konfliktlösungsstrategien, der Bewältigung von Alltagsproblemen sowie der Erweiterung von sozialadäquaten Handlungskompetenzen. Sie will vor allem die persönliche und soziale Verantwortung des Angeklagten fördern sowie ihm bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen helfen. Auch aus Anlaß von Straftaten hat jeder junge Mensch ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Im Jugendstrafverfahren soll es gelingen, an die Verfehlung aber auch an die besonderen Bedingungen des Jugendlichen oder ihm gleichgestellten Heranwachsenden in einer Weise anzuknüpfen, daß bei diesem ein positiver Entwicklungsprozeß angestoßen beziehungsweise gefördert wird und zugleich eventuelle Entwicklungsrisiken abgebaut werden. Es geht demzufolge zwecks Kriminalprävention im Jugendstrafverfahren auch im Opferinteresse wesentlich um Eingriffe in lebensweltliche Dynamiken, also um die Stärkung von Stabilitäts- und Schutzfaktoren und die Verminderung von Risikofaktoren bei jungen Straftätern. Die Stärkung der psychischen und sozialen Ressourcen des Heranwachsenden ist insoweit in besonderer Weise geeignet, Einsichten in Verhaltensursachen zu ermöglichen und Anstöße für Verhaltensänderungen zu geben sowie seine Konfliktfähigkeit zu fördern und damit künftigen Straftaten vorzubeugen. Der Angeklagte soll dafür gewonnen werden, Verantwortung für die eigene Entwicklung zu übernehmen. Dies ist für ihn zwar mit Mühen verbunden, aber eröffnet ihm die Chance, an der eigenen Zukunft mitzuwirken und somit eine positiv bewertete aktive Rolle einzunehmen, in der eigene Leistungen gefordert sind. VI. Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 74 JGG. Die persönliche und wirtschaftliche Situation des Angeklagten gebot es, ihn von den Kosten und gerichtlichen Auslagen freizustellen, zumal die Kostenentscheidung nicht zur Unterstützung von Strafzwecken dient (BGH, NStZ-RR 2006, 224 ; Brunner/Dölling, JGG,
- Aufl., § 74 Rn. 4). Permalink: https://openjur.de/u/2328662.html ( https://oj.is/2328662 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 16 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.