SG in der aktuellen Corona-Pandemie siehe Beschlüsse des Senats vom
der in Thüringen geltenden infektionsschutzrechtlichen Lage ist die Erbringung sexueller Dienstleistungen außerhalb der in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ThürSARS-CoV-IfS-GrundVO genannten Einrichtungen erlaubt. Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Außervollzugsetzung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung, soweit danach Prostitutionsstätten ausnahmslos geschlossen zu halten sind. Die Antragstellerin betreibt in E... auf Grundlage der gesetzlichen Erlaubnisfiktion
SchG) eine Prostitutionsstätte, indem sie Räumlichkeiten an Prostituierte zur Ausübung prostitutiver Leistungen überlässt. Die Thüringer Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie erließ am
Thüringer Verkündungsgesetz noch am selben Tag auf der Internetseite des Ministeriums und am 12. Juni 2020 im Thüringer Gesetzes- und Verordnungsblatt veröffentlicht wurde. Die Rechtsverordnung, soweit im vorliegenden Streit erheblich, hat folgenden Wortlaut: § 1 Mindestabstand
2 oder mit nicht mehr als zehn sonstigen Personen aufzuhalten und den Personenkreis, zu dem physisch-sozialer Kontakt besteht, möglichst konstant zu halten. § 3 Allgemeine Infektionsschutzregeln
2 verantwortliche Person sind die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts, die arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben sowie weitere einschlägige Infektionsschutzregeln insbesondere für Personal, Kunden, Nutzer, Besucher, Bewohner und Gäste einzuhalten und umzusetzen. Ziel ist die Reduzierung von Kontakten, der Schutz vor Infektionen durch Tröpfchen und Aerosole sowie die möglichst weitgehende Vermeidung von Schmierinfektionen über Vehikel und Gegenstände. Dies soll durch die Einhaltung des Mindestabstands
1, insbesondere durch die Anbringung von Warnhinweisen, Wegweisern, Bodenmarkierungen und durchsichtigen Abschirmungen, Maßnahmen zur Sicherstellung der Frischluftzufuhr sowie ein verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime erfolgen. Eine Steuerung und Begrenzung des Zu- und Abgangs ist erforderlich.
Absatz 2 ist durch die verantwortliche Person
2 sicherzustellen:
2 die Kontaktdaten zu erfassen. Zu erfassen sind:
2 hat die Kontaktdaten
1 zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie 4. unverzüglich
Ablauf der Frist
Nummer 1 datenschutzgerecht zu löschen oder zu vernichten. Die Kontaktdaten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken, insbesondere zu Werbe- und Vermarktungszwecken, ist unzulässig. Ohne Angabe der Kontaktdaten darf der Gast oder Besucher nicht bedient werden oder die jeweiligen Veranstaltungen, Angebote und Einrichtungen nicht in Anspruch nehmen. Im Übrigen bleiben die datenschutzrechtlichen Bestimmungen unberührt. § 4 Besondere Infektionsschutzregeln Ergänzend zu den Infektionsschutzregeln
müssen die jeweils verantwortlichen Personen
2 in Bereichen mit Publikumsverkehr 1. sicherstellen, dass anwesende Personen durch gut sichtbare Aushänge und wo geeignet durch regelmäßige Durchsagen über die Infektionsschutzregeln
2 und 3 informiert werden, 2. sicherstellen, dass in den Fällen des § 6 Abs. 1 und 2 nur solchen Personen Zutritt und Aufenthalt zu gewähren ist, die eine Mund-Nasen-Bedeckung
Maßgabe des § 6 tragen,
die Beachtung der Infektionsschutzregeln ständig überprüfen und bei Zuwiderhandlungen unverzüglich Hausverbote aussprechen. § 5 Infektionsschutzkonzepte, verantwortliche Person
Absatz 2 erstellt ein schriftliches Infektionsschutzkonzept, in dem die Einhaltung der Infektionsschutzregeln
2 und 3 sowie § 4 konkretisiert und dokumentiert wird. Das Infektionsschutzkonzept ist von der verantwortlichen Person
Absatz 2 vorzuhalten und auf Verlangen der
Absatz 1 ist der Veranstalter, Leiter, Betriebsinhaber, Geschäftsführer, Vorstand, Vereinsvorsitzende, zuständige Amtsträger oder eine andere Person, der die rechtliche Verantwortung obliegt oder die die tatsächliche Kontrolle ausübt oder damit beauftragt ist (verantwortliche Person).
Absatz 2,
1,
2 und 3 sowie § 4, 9. Maßnahmen zur Sicherstellung des spezifischen Schutzes der Arbeitnehmer im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung
2 fallen, berücksichtigen zusätzlich
1 zuständigen Behörde die Erlaubnis beantragt werden. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Veranstaltung
Satz 1 insbesondere
ihrem Gesamtgepräge, ihrer Organisation, dem geplanten Ablauf, der Dauer, der Anzahl der Teilnehmer, der Art und der auch überregionalen Herkunft der zu erwartenden Teilnehmer oder
den räumlichen und belüftungstechnischen Verhältnissen am Veranstaltungsort unter besonderer Berücksichtigung des aktuellen SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen am Veranstaltungsort in besonderem Maße geeignet ist, die Ausbreitung der Pandemie zu fördern.
1 zuständige Behörde das vorgelegte Infektionsschutzkonzept zur Einhaltung der einschlägigen Infektionsschutzregeln
V-2-Maßnahmenfortentwicklungsverordnung vom
2 hat der
1 zuständigen Behörde nicht öffentliche Veranstaltungen sowie private oder familiäre Feiern
2 zu veranlassen. Dies schließt geeignete Maßnahmen zur Kontaktnachverfolgung ein. ... § 18 Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 15. Juli 2020 außer Kraft.
der Thüringer Verordnung zur Neuordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Verbesserung der infektionsschutzrechtlichen Handlungsmöglichkeiten tritt die Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung am
GO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer
teile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich in Anlehnung an die Regelung in § 32 BVerfGG (vgl. auch § 26 ThürVerfGHG). An die vorläufige Aussetzung einer bereits in Kraft gesetzten Norm, an deren Vollzug ein erhebliches Allgemeininteresse besteht, ist deshalb ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Insoweit sind die Folgen, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, ein Normenkontrollantrag (§ 47 VwGO) aber später Erfolg hätte, gegenüber den
teilen abzuwägen, die aufträten, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Normenkontrollantrag aber erfolglos bliebe. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung
GO nur dann als Bestandteil der Folgenabwägung in die Bewertung einzubeziehen, wenn sich schon bei summarischer Prüfung im Anordnungsverfahren mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ergibt, dass ein Normenkontrollantrag unzulässig, offensichtlich unbegründet oder offensichtlich begründet ist (st. Rspr. des Senats: vgl. nur Beschluss vom 23. August 2011 - 3 EN 77/11 - LKV 2011, 472 m. w. N.). Unter Beachtung dieses Prüfungsmaßstabes ergibt sich bei der nur möglichen summarischen Prüfung, dass die Aussicht auf einen Erfolg eines Normenkontrollantrags allenfalls offen ist. Die begehrte einstweilige Anordnung ist jedenfalls nicht auf Grund der
den genannten Maßgaben erforderlichen Folgenabwägung geboten. b. Bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verordnungsbestimmung ist weiterhin vorab anzumerken, dass der aktuelle Erlass infektionsschutzrechtlicher Regelungen angesichts der vom Antragsgegner intendierten Abwendung erheblicher Risiken für den Einzelnen und die Gesellschaft und damit einhergehender Gefährdungen existentieller Rechtsgüter wie Leib und Leben einerseits und den damit verbundenen gravierenden Beschränkungen grundrechtlich geschützter Freiheitsräume bis hin zu deren vorübergehender Außerkraftsetzung andererseits schwierigste Rechts- und Tatsachenfragen aufwirft, die in der fachjuristischen Diskussion kontrovers diskutiert werden (vgl. nur Diskussionen auf https://verfassungsblog.de; Übersicht zu den tagesaktuellen Beiträgen vgl. nur Presseschau auf https://www.lto.de/recht/presseschau/) und auch im vorliegenden Verfahren nicht abschließend geklärt werden können. Ungeachtet dieser zu einem späteren Zeitpunkt in der Rechtsprechung - nicht zuletzt der Verfassungsgerichte - zu klärenden Grundsatzfragen sprechen durchaus Anhaltspunkte für eine Rechtmäßigkeit der erlassenen und hier konkret angegriffenen, bis zum 31. August 2020 befristeten Regelung zur ausnahmslosen Schließung von Prostitutionsstätten bzw. der Untersagung deren Betriebs (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung). Jedenfalls belegen die von der Antragstellerin vorgetragenen Bedenken deren Rechtswidrigkeit nicht zwingend. aa. Rechtsgrundlage für die streitige Verordnungsbestimmung ist § 32 Satz 1 und 2 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG in der Fassung vom 27. März 2020.
SG werden die Landesregierungen ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen
den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Die Landesregierungen können gemäß § 32 Satz 2 IfSG die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Satz 1 der Vorschrift durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.
der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen
dem Infektionsschutzgesetz vom 2. März 2016 (GVBl. S. 155) wurde diese Verordnungsermächtigung auf das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium übertragen. Die Änderung der Thüringer Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten und zur Übertragung von Ermächtigungen
dem Infektionsschutzgesetz durch Art. 2 der Thüringer Verordnung zur Neuordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Verbesserung der infektionsschutzrechtlichen Handlungsmöglichkeiten vom
1 Satz 2 GG nicht; die Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit bedurfte nicht der ausdrücklichen Benennung im Gesetz (vgl. hierzu eingehend: Beschluss des Senats vom 8. April 2020 - 3 EN 245/20 - juris, Rdn. 37). bb. Es bestehen gegen den Erlass der Rechtsverordnung keine durchgreifenden formellen Bedenken. Die streitige Rechtsverordnung wurde zunächst im Wege der Notveröffentlichung
VerkG) publiziert und mittlerweile im Thüringer Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht (GVBl. 2020 S. 269). cc. Auch bestehen
einer allerdings angesichts des tatsächlichen Umfangs und der rechtlichen Schwierigkeiten der Angelegenheit nur möglichen vorläufigen Einschätzung jedenfalls keine Bedenken gegen die erlassene Verordnung, die eine materielle Rechtswidrigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit nahelegen.
SG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in §§ 29 bis 31 IfSG genannten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. Der Anwendungsbereich des § 28 IfSG ist grundsätzlich eröffnet. Eine übertragbare Krankheit mit einer erheblichen Anzahl von Erkrankungen mit teilweise letalem Ausgang ist festgestellt. Der Senat versteht den Vortrag der Antragstellerin nicht so, dass sie diese tatsächliche Feststellung grundhaft angreift. Es ist nicht ernstlich streitig, dass derzeit weiterhin - trotz des deutlichen Rückgangs der Fallzahlen von Neuinfektionen seit dem vorläufigen Höhepunkt der Pandemie in Deutschland und in Thüringen im März und April 2020 - eine
dem Infektionsschutzgesetz zu bekämpfende übertragbare Krankheit zu konstatieren ist. Dass es sich bei der Coronavirus-Krankheit COVID-19 um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG handelt, unterliegt keinem Zweifel. Sie ist im ganzen Bundesgebiet - einschließlich Thüringen -
der Einschätzung des vom Gesetzgeber durch § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG hierzu vorrangig berufenen Robert-Koch-Instituts -
dem die Weltgesundheitsorganisation bereits seit dem
SG) zu treffen, um sie beispielsweise zu verpflichten, bestimmte Orte nicht zu betreten. Die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, lässt sich nicht im Vorfeld bestimmen. Der Gesetzgeber hat § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG daher als Generalklausel ausgestaltet. Das behördliche Ermessen wird dadurch beschränkt, dass es sich um "notwendige" Schutzmaßnahmen handeln muss, nämlich Maßnahmen, "soweit" sie zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit "erforderlich" sind. Weiterhin betont das Gesetz den zeitlichen Aspekt: Maßnahmen dürfen nur getroffen werden, "solange" sie erforderlich sind. Insgesamt sind dem Ermessen damit durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 - juris, Rdn. 24 unter Bezugnahme auf die Gesetzgebungsmaterialien: BT-Drs. 8/2468, S. 27 ). Auch ausgehend von einem strengen Maßstab erweisen sich die angegriffenen Anordnungen nicht als offensichtlich rechtswidrig (vgl. zu den jeweiligen Rechtslagen im Ergebnis ebenso: OVG Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.06.2020 - 13 B 800/20 .NE - juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.06.2020 - 13 MN 211/20 - juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 08.06.2020 - 8 B 1446/20 .N - juris; OVG Saarland, Beschluss vom 03.06.2020 - 2 B 201/20 - juris; Sächsisches OVG, Beschluss vom 03.06.2020 - 3 B 203/20 - juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.06.2020 - 1 S 1617/20 - n. v.).
der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts in seiner für das jetzige Verfahren maßgeblichen Risikobewertung vom
den vorliegenden maßgeblichen sachverständigen Äußerungen weiterhin zu schlussfolgern, dass der erreichte Status der Risikobekämpfung fragil ist; dies belegen die dynamische Entwicklung der Fallzahlen, die zwar insgesamt rückläufig, wiewohl in den letzten Tagen wieder leicht steigend sind, sowie auch die erheblichen Schwankungen des Reproduktionsfaktors. Ohne weiterhin wirkende Gegenmaßnahmen sind eine Verbreitung des Coronavirus und der Anstieg schwerer bis tödlicher Erkrankungen (sowie eine damit möglicherweise einhergehende Überlastung des Gesundheitswesens) immer noch zu befürchten. Ein exponentielles Wachstum der Infektionen mit unmittelbaren, nicht absehbaren Folgen für Gesundheit, Leib und Leben durch vorschnelle Aufhebung der Schutzmaßnahmen gilt es deshalb weiterhin zu vermeiden (vgl. hierzu auch: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
Partikelgröße unterscheidet man Tröpfchen (größer als 5 µm) von kleineren Partikeln (Tröpfchenkerne oder infektiöse Aerosole, kleiner als 5 µm). Der Übergang ist fließend, durch Austrocknung in der Luft können aus Partikeln, die in Tröpfchengröße ausgeschieden werden, Tröpfchenkerne entstehen. Beim Atmen und Sprechen, aber noch weitaus stärker beim Schreien und Singen werden vorwiegend kleine Partikel (Aerosol) ausgeschieden, beim Husten und Niesen entstehen zusätzlich deutlich mehr Tröpfchen. Neben der steigenden Lautstärke können auch individuelle Unterschiede zur verstärkten Freisetzung beitragen. Grundsätzlich ist die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber Tröpfchen und Aerosolen im Umkreis von 1-2 m um eine infizierte Person herum erhöht (zu allem mit Hinweis auf die Studienlage: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html#doc13776792bodyText1). Es drängt sich auf, dass die besondere körperliche Nähe aufgrund der Eigenheit der sexuellen Dienstleistung mit einer erhöhten Atmungsaktivität und dem Ausstoß von Tröpfchen und Aerosolen konkret eine erhebliche Ansteckungsgefahr für die jeweiligen, in räumlicher Nähe befindlichen Partner der Dienstleistung begründen. Die Schließung von Prostitutionsstätten, die als Betriebsstätte zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitgestellt werden (§ 2 Abs. 4 Prostituiertenschutzgesetz), ist daher grundsätzlich geeignet, die Entstehung von Infektionsketten zu vermeiden (vgl. OVG Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.06.2020 - 13 B 800/20 .NE - juris, Rdn. 52; OVG Saarland, Beschluss vom 03.06.2020 - 2 B 201/20 - juris, Rdn. 13). Soweit die Antragstellerin vorträgt, es ginge ihr allein um die Erlaubnis für sexuelle Massagen, bezeichnet sie diese selbst als sexuelle Dienstleistung, bei der
ihrem dem Gericht vorgelegten Schutzkonzept weiterhin ein Geschlechtsverkehr stattfindet. Auch allein durch eine Mund-Nasen-Bedeckung - ungeachtet dessen, ob deren Einhaltung in der jeweiligen Situation gewährleistet werden kann - wird diese Infektionsgefahr nicht ausgeschlossen (vgl. zur Schutzumfang: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Mund_Nasen_Schutz.html, Stand 13.05.2020). (c) Es ist auch nicht erkennbar, dass von vornherein die Anordnung nicht erforderlich ist. Im Hinblick auf das gewählte Mittel ist dabei, solange eine epidemische Lage wie vorliegend durch erhebliche Ungewissheiten und sich ständig weiterentwickelnde fachliche Erkenntnisse geprägt ist, der zuständigen Stelle - hier dem Verordnungsgeber - ein entsprechender Einschätzungsspielraum einzuräumen, soweit sich nicht andere Maßnahmen eindeutig als gleich geeignet und weniger belastend darstellen (vgl. zuletzt im infektionsschutzrechtlichen Zusammenhang: BVerfG, Beschlüsse vom
Anonymität ist anzunehmen, dass eine Kontrolle - gar durch Dritte - während der Dienstleistung an Grenzen stößt, wenn nicht sogar tatsächlich unmöglich sein dürfte (vgl. OVG Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.06.2020 - 13 B 800/20 .NE - juris, Rdn. 56 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.06.2020 - 13 MN 211/20 - juris, Rdn. 41; Hessischer VGH, Beschluss vom 08.06.2020 - 8 B 1446/20 .N - juris, Rdn. 35; OVG Saarland, Beschluss vom 03.06.2020 - 2 B 201/20 - juris, Rdn. 14; Sächsisches OVG, Beschluss vom 03.06.2020 - 3 B 203/20 - juris). Im Übrigen fehlt im Vorschlag der Antragstellerin ein wesentliches Element eines Hygienekonzeptes, nämlich die Sicherstellung der
verfolgbarkeit von Ansteckungsketten, da danach die persönlichen Daten der Kunden nicht erfasst werden (vgl. im Übrigen zur Tragfähigkeit solcher Angaben im vorliegenden Zusammenhang: Hessischer VGH, Beschluss vom 08.06.2020 - 8 B 1446/20 .N - juris, Rdn. 36; Sächsisches OVG, Beschluss vom 03.06.2020 - 3 B 203/20 - juris, Rdn. 21). Mildere Maßnahmen drängen sich auch nicht im Hinblick auf das Infektionsgeschehen auf, das zwar erkennbar abgeflacht ist, jedoch noch nicht - wie ausgeführt - beseitigt oder zu vernachlässigen ist; mit neuen Infektionsausbrüchen ist aktuell noch jederzeit und überall zu rechnen. Durch die zeitliche Befristung der Maßnahmen kommt der Verordnungsgeber auch seiner Verpflichtung
, fortwährend die Erforderlichkeit der getroffenen Maßnahmen zu überprüfen. Dass die derzeitige Befristung ungenügend ist, erschließt sich dem Senat nicht. Hierbei kann offenbleiben, ob die in der Verordnung vorgesehene Befristung bis zum
der summarischen Prüfung drängt sich auch nicht auf, dass die Regelung unter Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung unangemessen ist. Der beabsichtigte Verordnungszweck steht nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs. Die Maßnahme führt zwar unverkennbar zu einer gravierenden Beeinträchtigung der beruflichen Betätigung der betroffenen Betreiber von Prostitutionsstätten und, wie die Antragstellerin vorträgt, zu deren wirtschaftlicher Existenzgefährdung. Das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) wird jedoch nicht unbeschränkt gewährt, sondern unterliegt einem Gesetzesvorbehalt und tritt hier im Ergebnis gegenüber dem mit der Verordnung bezweckten Schutz von Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) zurück. Die existenzsichernde Erzielung von Einnahmen zur Bestreitung des Lebensbedarfs in einem Bereich von gefahrerhöhender Tätigkeit hat vorübergehend zurückzustehen gegenüber der Durchsetzung überragend gewichtiger Gemeinwohlbelange. Diese Gemeinwohlbelange müssen hier auch nicht zurückstehen, weil, wie die Antragstellerin behauptet, das Ansteckungsrisiko nur noch dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen sei. Dieser Einschätzung steht die oben genannte Risikobewertung des Robert-Koch-Instituts entgegen, die weiterhin die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland derzeit insgesamt als hoch einschätzt, für Risikogruppen als sehr hoch. Soweit der Vortrag dahingehend zu verstehen sein sollte, dass die Maßnahmen im Vergleich zur Bekämpfung anderer Krankheiten unangemessen sei, verkennt dies, dass die medizinische Vergleichbarkeit mit anderen Krankheiten, insbesondere der Influenza, hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Erforschung und ihrer Entstehung, ihrer Verbreitung und ihrer Bekämpfung nicht ohne Weiteres gegeben ist. Wie insbesondere die Verbreitung des neuartigen Coronavirus und der Covid-19-Erkrankung weltweit belegt, gehen hiervon besondere existenzielle Gesundheitsgefahren aus. Ferner ist im Rahmen der Angemessenheit der Maßnahme neben deren zeitlichen Befristung ist auch zu berücksichtigen, dass der Bund und der Antragsgegner zahlreiche Hilfsmaßnahmen beschlossen haben, die die Existenz von Unternehmen in der Corona-Krise sichern sollen (vgl. hierzu Übersichten des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft: https://wirtschaft.thueringen.de/corona/ sowie der Thüringer Aufbaubank: https://aufbaubank.de/Presse-Aktuelles/Coronavirus-Aktuelle-Informationen-fuer-Unternehmen/Liquiditaetshilfen-und-Risikoentlastung). Die Antragstellerin zeigt nicht auf, ob und inwieweit sie solchen Hilfe in Anspruch nehmen kann bzw. genommen hat.
dem Gleichheitssatz im wohlverstandenen Sinn der ihm erteilten Ermächtigung handeln und hat sich von sachfremden Erwägungen freizuhalten (BVerfG, Beschluss vom
verfolgung von Infektionen bei täglich mehrfach wechselnden Kunden, die sexuelle Dienstleistungen in einer Prostitutionsstätte in Anspruch nehmen, deutlich geringer sein (OVG NRW, Beschluss vom 25.06.2020 - 13 B 800/20 .NE - juris, Rdn. 70; Hessischer VGH, Beschluss vom 08.06.2020 - 8 B 1446/20 .N - juris, Rdn. 41). (c) Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass die Verordnung an einer unsachlichen Differenzierung zwischen erlaubter Prostitution und verbotenem Betrieb von Prostitutionsstätten leidet, ist zunächst festzustellen, dass a Anders als in anderen Bundesländern in Thüringen nicht die Prostitution bzw. das Erbringen sexueller Dienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Prostituiertenschutzgesetz untersagt, sondern
SARS CoV IfS-GrundVO allein die Schließung von Prostitutionsstätten, -fahrzeugen und -veranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes angeordnet bzw. deren Betrieb untersagt wird. Darüber hinausgehende Aussagen zu sexuellen Dienstleistungen finden sich in der Verordnung nicht. Demnach ist in Thüringen die Erbringung sexueller Dienstleistungen außerhalb der in der angegriffenen Verordnungsbestimmung genannten Einrichtungen - wie beispielsweise in der Wohnung des Kunden - erlaubt. Angesichts des Wortlauts der Bestimmungen über die Beachtung der allgemeinen und besonderen Infektionsschutzregeln
SARS CoV IfS-GrundVO sind für diesen Bereich erlaubter körpernaher Tätigkeiten nicht zwingend Hygienekonzepte gefordert. Angesichts dieser Regelungslage und jeder fehlenden Aussage in der amtlichen Begründung der Verordnung wie auch in der Antragserwiderung des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren zu diesem Umstand ist durchaus die Annahme naheliegend, dass die Regelungslage vom Verordnungsgeber so nicht erfasst worden ist und sie möglicherweise nicht seinem ursprünglichen Regelungswillen entspricht. Jedenfalls wird der Antragsgegner im Rahmen der anstehenden Verlängerung der Regelung angehalten sein, dies klarzustellen. Ausgehend von der bestehenden Differenzierung de lege lata drängt sich dem Senat derzeit eine die Rechte der Antragstellerin verletzende Ungleichbehandlung gleichwohl nicht zwingend auf, da sich offenbar ihre berufliche Tätigkeit bislang darauf beschränkt, Räumlichkeiten für selbstständig tätige Prostituierte zur Verfügung zu stellen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.06.2020 - 13 B 800/20 .NE - juris, Rdn. 65; vgl. im Übrigen zu Rechtfertigungsansätzen: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.06.2020 - 13 MN 211/20 - juris, Rdn. 47). Jedenfalls würde selbst eine gleichheitswidrige Behandlung der Sachverhalte nicht zwingend zur Unwirksamkeit der angegriffenen Maßnahme führen. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit könnte hier auch dadurch beseitigt werden, dass sexuelle Dienstleistungen insgesamt untersagt werden, was angesichts des unklaren Regelungswillens des Verordnungsgebers hier nicht auszuschließen ist. c. Umstände, die es trotz der offenen Prozessaussichten gebieten könnten, die einstweilige Anordnung im Rahmen der Folgenabwägung zu erlassen, sind weder durch den Vortrag des Antragstellers noch ansonsten erkennbar (vgl. hierzu im Übrigen: ThürVerfGH, Beschluss vom 24.06.2020 - VerfGH 17/20 -; BVerfG, Beschlüsse vom 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20 - und vom 28.04.2020 - 1 BvR 899/20 - jeweils juris). Bei der Folgenabwägung sind angesichts der Allgemeinverbindlichkeit der Entscheidung die Auswirkungen auf alle von der angegriffenen Regelung Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur die Folgen für die Beschwerdeführerin. Würde der Aussetzungsantrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, erwiese sich im Ergebnis des Hauptsacheverfahrens die Verordnung aber als rechtswidrig, wären zwar die Betreiber von Prostitutionsstätten wie die Antragstellerin - vorübergehend - in ihren (Grund-)Rechten erheblich beeinträchtigt. Eine dauerhafte und grundlegende Infragestellung des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes wäre damit jedoch nicht verbunden. Zudem stehen ihr zur Sicherung ihrer Existenz möglicherweise die staatlichen Hilfsprogramme zur Überbrückung in der Krisenphase zur Verfügung. Würde hingegen dem Aussetzungsantrag stattgegeben, erwiese sich die Verordnung im Hauptsacheverfahren aber als rechtmäßig, träte damit eine trotz des Rückgangs der Fallzahlen weiterhin bestehende konkrete wie auch durch die Einzelvorkommnisse in den vergangenen Tagen in Deutschland und der Welt belegte - nicht unwahrscheinliche - Risiko- und Gefährdungslage ein. Auch nur eine vorläufige Außervollzugsetzung kann eine Gefahr für Gesundheit, Leib und Leben einer unüberschaubaren Vielzahl von Menschen begründen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Der Senat bemisst das Interesse der Antragstellerin in Anlehnung an gewerberechtliche Untersagungsverfahren in Höhe von 15.000,00 EUR (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. der am 31.05.2005 / 01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen, vgl. Kopp / Schenke, VwGO, 25. Aufl., Anh. § 164 Rdn. 14), der hier im Hinblick auf die vorübergehende Dauer der Maßnahme zu halbieren ist. Eine weitere Halbierung ist wegen der faktischen Vorwegnahme der Hauptsache hingegen nicht angezeigt. Permalink: https://openjur.de/u/2329594.html ( https://oj.is/2329594 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 18 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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