Einreichung seines Wahlvorschlags verwehrt, noch selber Unterstützungsunterschriften einzusammeln, die im Hinblick auf das für die Zulassung des Wahlvorschlags erforderliche Unterschriftenquorum Berücksichtigung finden könnten;
Einreichung des Wahlvorschlags sind nur noch die anschließend vom Wahlleiter ausgelegten Listen zur Leistung von Unterstützungsunterschriften maßgeblich.
gebracht werden. Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand
der Einreichung des Wahlvorschlags am 21.04.2016 um 15:00 Uhr gesammelt worden seien. Dies sei nicht zulässig. Den hiergegen am 09.05.2016 erhobenen Einwänden des Klägers half der Wahlausschuss in seiner Sitzung am 10.05.2016 nicht ab. Am 19.05.2016 hat der Kläger Einsicht u. a. in die Wählerliste zur Bürgermeisterwahl in W... am 05.06.2016 nehmen wollen, was ihm die Stadt W... mit der Begründung verweigerte, dass er in W... nicht gemeldet sei. Mit Datum vom 19.05.2016 stellte die Stadt W... dem Kläger eine "Erweiterte Meldebescheinigung gemäß § 18 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG)" aus, in der es heißt: "frühere Nebenwohnung (v.A.w. abgemeldet) ... W..., M..., Einzug 10.03.1995, Auszug 16.09.2004; Hauptwohnung ... B..., D..., Einzug 10.08.1995". Die Meldebescheinigung enthält den Zusatz: "Sehr geehrter Herr G..., da Sie in W... nicht mit Hauptwohnung gemeldet sind, können Sie keine Einsicht in das Wählerverzeichnis der Stadt W... nehmen." Am 20.05.2016 erhob der Kläger Einwendungen gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses. Er habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht und den Willen gehabt oder bekundet, die Wohnung M..., ... W... und den Wohnort aufzugeben. Demzufolge sei er seit mehr als 20 Jahren dort gemeldet. Er habe keine Abmeldung im Einwohnermeldeamt veranlasst. Mit Schreiben vom 24.05.2016 teilte die Stadt W... dem Kläger mit, dass auf der Grundlage des § 27 des Thüringer Meldegesetzes am 15.09.2004 seine Abmeldung aus dem Wohngrundstück M... von Amts wegen vorgenommen worden sei. Trotz umfangreicher Prüfungen über Mitarbeiter der Verwaltungsgemeinschaft "W... - ..." (Zustellung von offenen Forderungen, Grundsteuerbescheide, baurechtliche Angelegenheiten) habe keine Wahrnehmung der Wohnrechtsausübung in der Nebenwohnung M... festgestellt werden können. Der am 01.06.2016 beim Verwaltungsgericht Meiningen gestellte Antrag des Klägers, die Stadt W... zu verpflichten, ihn in das Wählerverzeichnis aufzunehmen, wurde mit Beschluss vom 02.06.2016 (2 E 236/16 Me) abgelehnt (die hiergegen gerichtete Beschwerde des nicht anwaltlich vertretenen Klägers verwarf später das Thüringer Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22.06.2016 [3 EO437/16], seine hiergegen gerichtete Anhörungsrüge wurde mit weiterem Beschluss vom 27.07.2016 ebenfalls verworfen [3 EO 548/16]). In seiner Sitzung am 06.06.2016 stellte der Wahlausschuss der Stadt W... das Ergebnis der Bürgermeisterwahl vom 05.06.2016 fest. Es hatten von 1766 gültig abgegebenen Stimmen Herr ... K... 1253 Stimmen (71%) und Herr ... G... 513 Stimmen (29%) erhalten. Der Wahlleiter machte das Ergebnis durch Aushang in der Zeit vom
träglich durch den Kläger eingereichten 103 Unterstützungsunterschriften seien erst
der Einreichung des Wahlvorschlags (21.04.2016) durch ihn persönlich gesammelt worden. Die Sammlung der Unterstützungsunterschriften des Einzelbewerbers
der Einreichung des Wahlvorschlags widerspreche den wahlrechtlichen Regelungen. Mit Beschluss vom 30.01.2017 lehnte das Verwaltungsgericht Meiningen den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Klägers wies das Thüringer Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 02.08.2017 (3 ZO 171/17) ab. Mit weiterem Beschluss vom 22.09.2017 verwarf das Thüringer Oberverwaltungsgericht den Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluss vom 02.08.
Einreichung der G...schen Bewerbungsunterlagen (s. Anlage V 3) - noch am selben Tag die Listen für die Unterstützungsunterschriften eingezogen und der Öffentlichkeit vorenthalten hat.
L... Zwangsumgesiedelter festzustellen und diesen Zustand unverzüglich sowie rückwirkend mit allen damit für den Kläger verbundenen Rechten aufzuheben." Das Klagebegehren ist anhand des Antrags und der Begründung unter Berücksichtigung des erkennbaren Rechtsschutzziels auszulegen. Die Kammer legt das Klagebegehren des Klägers dahingehend aus, dass er sinngemäß beantragt, unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamtes Schmalkalden-Meiningen vom 21.07.2016 die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt W... am 05.06.2016 für ungültig zu erklären. Der sachgerechte Antrag einer Wahlanfechtungsklage ist auf die Aufhebung des ablehnenden Bescheides der Rechtsaufsichtsbehörde und darauf gerichtet, dass die angefochtene Wahl für ungültig erklärt wird. Genau das ist das erkennbare Ziel des Klägers. Er ist der Ansicht, dass der Bescheid vom 21.07.2016 von falschen Voraussetzungen ausgeht und rechtswidrig ist (vgl. Antrag Nr. 1), und dass die Wahl des Bürgermeisters am 05.06.2016 "nicht den Regeln entsprechend von statten gegangen, ungültig und deshalb zu wiederholen bzw. neu vorzunehmen ist" (vgl. Antrag Nr. 3). Weitere gestellte Anträge (Nrn. 2, 4, 5, 7 und 8) haben keinen eigenständigen Charakter, sondern enthalten lediglich Begründungselemente der Wahlanfechtung, die inzident zu prüfen sind. Soweit Anträge darüber hinausgehen (Nrn. 6, 9, 10 und 11), sind sie z.T. unbestimmt, haben mit dem Wahlanfechtungsverfahren nicht erkennbar etwas zu tun (Nr. 9), bzw. fallen nicht in die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (Nr. 10). Die Kammer sieht in diesen "Anträgen" zwar klägerisches Vorbringen, aber keine eigenständigen Anträge im Rahmen des Wahlanfechtungsverfahrens. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger hier über sein deutlich erkennbares Ziel der Wahlanfechtung hinaus ohne Not weitere - und vor allem auch kostensteigernde - Klageverfahren anhängig machen wollte, die er zum Erreichen seines Rechtsschutzzieles, d.h. die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters der Stadt W... am 05.06.2016 für ungültig erklären zu lassen, nicht brauchte. Auf diese Gesichtspunkte ist der Kläger bereits hingewiesen worden im Beschluss der Kammer vom 30.01.2017, mit dem der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden war. Hierzu hat sich der Kläger gegenüber dem Gericht nicht geäußert und insbesondere nicht deutlich gemacht, dass er die schriftlich formulierten Anträge als eigenständige Anträge verstanden wissen wolle, und er diese auch genau so stelle. Zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht erschienen.
KWG wird der Aufenthalt in der Gemeinde vermutet, wenn die Person seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde gemeldet ist.
KWG ist eine in mehreren Gemeinden gemeldete Person in jener Gemeinde wahlberechtigt, in der sie ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts hat. Die Wahlberechtigung ist nur in der Gemeinde gegeben, in der die Hauptwohnung liegt (Oehler in Rücker/Dieter/Schmidt, Kommunalverfassungsrecht Thüringen, § 1 ThürKWG, Anm. 4).
MeldeG) ist die vorwiegend benutzte Wohnung die Hauptwohnung. Hier ist nicht ersichtlich, dass der Kläger seit mindestens drei Monaten vor der Wahl seinen Aufenthalt in W... hatte. In W... gemeldet war der Kläger in der Vergangenheit mit Nebenwohnung vom 10.08.1995 bis 15.09.2004. Mit Hauptwohnsitz gemeldet war der Kläger in L.... So hat er selber in seiner Erklärung vom 21.04.2016 als Bewerber für die Bürgermeisterwahl seine Hauptwohnung mit "H...-L...-S..., ... L..." angegeben. Der Kläger hat auch nicht ansatzweise vorgetragen, dass er sich in den Monaten vor der Wahl tatsächlich in W... aufgehalten habe, dass es hier so etwas wie eine von ihm "vorwiegend benutzte Wohnung" gegeben habe. Auch wenn der Kläger sich als "Einwohner" der Stadt W... sieht, als "Vertriebener und
L... Zwangsumgesiedelter": Hierauf kommt es nicht an. Maßgeblich für die Wahlberechtigung des Klägers ist nur sein tatsächlicher Aufenthalt in W.... Hat sich der Kläger in dem fraglichen Zeitraum nicht in W... aufgehalten, ist ohne jede Bedeutung, warum er dies nicht getan hat. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Abmeldung des Nebenwohnsitzes von Amts wegen am 15.09.2004 - wie vom Kläger geltend gemacht - zu Unrecht erfolgt ist. Und es kommt auch nicht darauf an, dass L... - wie er vorträgt - nicht der von ihm aus freiem Willen erwählte dauerhafte Wohnsitz sei, er vielmehr zur Anmeldung eines Wohnsitzes in L... auf gerichtlichem Wege "genötigt" worden sei. Das hat auch das Thüringer Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 02.08.2017 (3 ZO 171/17 ) so gesehen, und darauf hingewiesen, es fehle jedenfalls an dem gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 ThürKWG für die Annahme der Wahlberechtigung erforderlichen tatsächlichen, dem Tag der Wahl vorangehenden mindestens dreimonatigen Aufenthalt in der Gemeinde. b) Der Kläger ist auch nicht ein in einem zugelassenen Wahlvorschlag für die Bürgermeisterwahl aufgestellter Bewerber. Weiterhin hat auch nicht der Wahlausschuss der Stadt W... den Wahlvorschlag des Klägers zu Unrecht zurückgewiesen. Der Wahlvorschlag des Klägers hatte nicht die
KWG erforderliche Anzahl von 80 Unterschriften. Innerhalb der Einreichungsfrist hatte der Kläger seinem Wahlvorschlag lediglich 3 Unterschriften beigefügt. In die bis zum 02.05.2016 ausgelegten Listen zur Leistung von Unterstützungsunterschriften in den Räumen der Verwaltungsgemeinschaft W...-... und den Räumen der Stadt W... hatte sich kein Wahlberechtigter eingetragen. Dass der Kläger selber bis zum 02.05.2016 106 Unterstützerunterschriften gesammelt hat, hilft ihm nicht weiter. Dies ergibt sich eindeutig aus den wahlrechtlichen Vorschriften. Gemäß § 24 Abs. 4 Satz 2 ThürKWG können Wahlvorschläge auch von Einzelbewerbern eingereicht werden. Diese Wahlvorschläge müssen die Unterschriften von mindestens fünfmal so vielen Wahlberechtigten tragen, wie Gemeinderatsmitglieder in der Gemeinde zu wählen sind (§ 24 Abs. 4 Satz 3 ThürKWG). Die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge lief hier bis zum 22.04.2016, 18.00 Uhr (spätestens am 44. Tag vor der Wahl, § 17 Abs. 1 Satz 2 ThürKWG). Mängel der Wahlvorschläge mussten spätestens am 34. Tag vor der Wahl (hier dem 02.05.2016) behoben sein (§ 17 Abs. 2 Satz 2 ThürKWG). Grundsätzlich war es gemäß § 24 Abs. 4 Satz 3 ThürKWG bis zur Einreichung seines Wahlvorschlags Sache des Klägers, dafür zu sorgen, dass sein Wahlvorschlag die erforderliche Anzahl von Unterschriften trug. Insoweit ist die Situation vergleichbar der Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 3 ThürKWG zu den Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen und den hier erforderlichen Unterschriften von mindestens 10 Wahlberechtigten.
dem aber der Kläger seinen Wahlvorschlag eingereicht hatte, waren nur noch die anschließend vom Wahlleiter ausgelegten Listen zur Leistung von Unterstützungsunterschriften maßgeblich. Dies ergibt sich klar aus den Regelungen des § 24 Abs. 4 Satz 4 ThürKWG, § 20 Abs. 1 Satz 5 Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) i.V.m § 14 Abs. 6 ThürKWG. Die Regelung des § 24 Abs. 4 Satz 4 ThürKWG spricht von "Unterstützungsunterschriften
KWG und bezieht sich damit auf den Fall, dass über die 10 Unterschriften des Wahlvorschlags hinaus zusätzliche Unterstützungsunterschriften erforderlich sind. Für diese gilt das Verfahren der Auslegung von Unterstützungslisten
KWG. Dieses Verfahren kommt im Fall des Einzelbewerbers für eine Bürgermeisterwahl gemäß § 20 Abs. 1 Satz 5 ThürKWO dann zur Anwendung, wenn - wie hier - der Wahlvorschlag des Einzelbewerbers noch nicht die erforderliche Zahl an Unterstützungsunterschriften trägt. Dem Kläger war es damit
Einreichung seines Wahlvorschlags verwehrt, noch selber Unterstützungsunterschriften einzusammeln, die im Hinblick auf das für die Zulassung des Wahlvorschlags erforderliche Unterschriftenquorum hätten Berücksichtigung finden können. § 20 Abs. 1 Satz 5 ThürKWO enthält insoweit eine abschließenden Regelung. Selbst wenn in § 20 Abs. 1 Satz 5 ThürKWO eine solche abschließende Regelung nicht zu sehen wäre, könnte der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, der einzig bestehende Mangel seines Wahlvorschlage - die Vorlage von mindestens 80 Unterstützungsunterschriften - sei fristgerecht beseitigt worden. Zwar gilt hier § 17 Abs. 2 ThürKWG (i. V. m. § 24 Abs. 1 Satz 2 ThürKWG): Der Wahlleiter prüft die eingereichten Wahlvorschläge unverzüglich auf Mängel und fordert die Beauftragten auf, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlvorschläge müssen spätestens am 34. Tag vor der Wahl, 18 Uhr, behoben sein. Aber auch hiernach wäre ein weiteres "Einsammeln" von Unterschriften auf Wahlvorschlägen
Ablauf der Einreichungsfrist im Wege der Mängelbeseitigung nicht in dem vom Kläger praktizierten Umfang zulässig gewesen. Weder das ThürKWG noch die ThürKWO enthalten Bestimmungen über den Umfang bzw. die Begrenzung der Mängelbeseitigung. Da der Gesetzgeber auch keine Ergänzungen mit Ausnahme beim Tod eines Bewerbers oder Verlust der Wählbarkeit zulässt, kann sich die Mängelbeseitigung wohl nur auf bestehende Mängel hinsichtlich des Inhalts und der Form des vorliegenden Wahlvorschlags erstrecken. Auf einem Wahlvorschlag können zwar teilweise fehlende, aber nicht die gesamten Unterschriften
gebracht werden (Oehler in Rücker/Dieter/Schmidt, Kommunalverfassungsrecht Thüringen, § 17 ThürKWG, Anm. 2). c) Soweit der Kläger in der Klagebegründung vorträgt, das Auslegen der Listen für die Unterschriftsleistung von Unterstützern des Klägers sei bereits am 21.04.2016 rechtswidrig beendet worden, weshalb ihm ohnehin nur die Möglichkeit geblieben sei, selbst auf der Straße Unterstützerunterschriften einzusammeln, ist er mit diesem Vorbringen präkludiert. Wahlrechtsverstöße bleiben unberücksichtigt, die ein Anfechtender nicht oder nicht hinreichend substantiiert innerhalb der Anfechtungsfrist des § 31 Abs. 1 ThürKWG geltend gemacht hat. Dies bedeutet, dass ein Anfechtungsberechtigter mit Einwendungen, die
Ablauf der Anfechtungsfrist vorgebracht wurden, präkludiert ist. Dies gilt nur dann ausnahmsweise nicht, wenn es sich um ein ergänzendes oder erläuterndes Vorbringen handelt, das zu den bisherigen, rechtzeitig und substantiiert geltend gemachten Anfechtungsgründen
Ablauf der Ausschlussfrist vorgetragen wurde (ThürOVG, Urt. v. 26.02.2009, 2 KO 238/08 , juris, Rn. 60, 61). Der Kläger hat in seiner "Wahlanfechtungserklärung" vom 19.06.2016 nicht gerügt, dass die Unterstützungslisten nicht zeitlich ausreichend lange ausgelegt worden seien. Vielmehr hat er dort ausgeführt: "Zusätzlich waren Listen für die Unterstützer des Einzelbewerbers an zwei Stellen in den örtlichen Behörden ausgelegt: vor den Amtsräumen des Bürgermeisters und im Ordnungsamt der Verwaltungsgemeinschaft W...-...." Der Vortrag, das Auslegen der Listen für die Unterschriftsleistung von Unterstützern des Klägers sei bereits am Tag der Einreichung des Wahlvorschlags rechtswidrig beendet worden, steht zu seinem Vorbringen in der "Wahlanfechtungserklärung" vom 19.06.2016 in völligem Widerspruch. Es handelt sich insoweit auch nicht um ein ergänzendes oder erläuterndes Vorbringen, da der Kläger schon keine Rüge erhoben hatte, die sich auf Fehler beim Auslegen der Unterstützungsliste bezogen hatten. Ohne dass es hierauf noch ankommt, ergibt sich aber auch inhaltlich nichts für den Vortrag des Klägers. Er knüpft ihn wohl an einen Satz im Bescheid vom 21.07.2016 an: "Die Listen lagen bis zum 21.04.2016 zu den Öffnungszeiten der Verwaltungsgemeinschaft und der Stadt W... aus." Das im Bescheid genannte Datum kann aber im Hinblick auf Listen, die an diesem Tag erst ausgelegt worden sind, ersichtlich nicht stimmen. Der Beklagte ist dem auch entgegengetreten. Die Listen zur Leistung von Unterstützungsunterschriften hätten in den Räumen der Verwaltungsgemeinschaft W...-... und zusätzlich in den Räumen der Stadt W... ab dem 21.04.2016 bis zum 02.05.2016 zu den Öffnungszeiten der Verwaltungsgemeinschaft und der Stadt W... ausgelegen. Dies wird durch die Akten gestützt (Bd. II, S. 129 - 131). Das hat auch das Thüringer Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 02.08.2017 (3 ZO 171/17 ) so gesehen, und darauf hingewiesen, bei Gesamtbetrachtung des Vorganges einschließlich der Einlassung des Beklagten und der Verwaltungsvorgänge sei ohne weiteres davon auszugehen, dass das in den Bescheid aufgenommene Datum nicht den
weisbaren Tatsachen entspreche und die Listen unter Wahrung der Frist bis zum 02.05.2016 ausgelegt gewesen seien.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.