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OLG München, Beschluss vom 24.02.2021 - 34 Wx 458/20

Tenor I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 16. November 2020 insofern aufgehoben, als die Löschung der im Grundbuch des Amtsgerich

GBO

  1. Aufl. § 77 Rn. 28; Hügel/Kramer GBO
  2. Aufl. § 77 Rn. 70; Schöner/Stöber GBR
  3. Aufl. Rn. 512). Hier hat der Senat im Beschluss vom 7.9.2020 erläutert, dass die fraglichen Sätze 3 und 4 eine ihrem Inhalt nach unzulässige Eintragung i.S.v. § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO bedingen. Ob diese Ausführungen an der Bindungswirkung teilhaben oder es dem Grundbuchamt freistand, insoweit eine abweichende Auffassung zu vertreten und mit dieser Begründung der Beschwerde weiterhin nicht abzuhelfen, kann offenbleiben. Der Senat hält jedenfalls an seiner bereits geäußerten Rechtsansicht fest. Gemäß § 1090 Abs. 1 i.V.m. § 1018 Alt. 2 BGB kann ein Grundstück durch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit u.a. in der Weise belastet werden, dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen. So kann zwar das Verbot, Getränke schlechthin oder alkoholische Getränke oder auch nur Bier auf einem Grundstück herzustellen, zu lagern, zu vertreiben, auszuschenken oder sonst abzugeben, als Beschränkung nicht der rechtlichen Verfügungsfreiheit, sondern der Benutzung des Grundstücks in tatsächlicher Hinsicht nach ständiger Rechtsprechung zum Inhalt einer Dienstbarkeit gemacht werden ( BGHZ 74, 293 ; NJW 1988, 2364 ; 1981, 343 /344; 1962, 486 ; BayObLGZ 1997, 129 /133; 1985, 290 ; OLG Karlsruhe NJW 1986, 3212 ). Um derartige Beschränkungen des Grundeigentums handelt es sich hier aber nicht. Der Beteiligten zu 1 wird durch das Zusammenspiel der Sätze 1 bis 4 der Dienstbarkeit nicht unter allen Umständen untersagt, auf dem Grundstück Getränke zu vertreiben. Sie wird vielmehr dahingehend eingeschränkt, dass keine Getränke anderer ortsansässiger Brauereien als der Beteiligten zu 2 vertrieben werden dürfen. Daraus ergibt sich aber keine verschiedenartige Benutzung des Grundstücks; die Einwirkung auf dieses ist die gleiche, ob nun Getränke der Beteiligten zu 2 oder einer anderen Brauerei vertrieben werden. Beschränkt wird durch die Dienstbarkeit im Ergebnis die Befugnis zur freien Auswahl des Lieferanten. Diese Befugnis ist aber nicht Ausfluss des Eigentumsrechts an dem Grundstück. Durch die Belastung wird also nicht das Eigentumsrecht an dem Grundstück berührt; eingeschränkt ist die Beteiligte zu 1 vielmehr in ihrer persönlichen Freiheit oder in der Freiheit ihres Gewerbebetriebs (vgl. BayObLG Rpfleger 1972, 18/20; BayObLGZ 1952, 287/288; Schöner/Stöber Rn. 1222). Daran ändert die gewählte Konstruktion eines allgemeinen Verbots mit Ausnahmevorbehalt, der wiederum im Wege einer Rückausnahme eingeschränkt wird, ebenso wenig wie die Möglichkeit eines Dispenses durch Zustimmung der Beteiligten zu
  4. Eine Handlung i.S.v. § 1018 Alt. 2 BGB ist daher nicht gegeben. Dies galt auch schon in dem für die Beurteilung der inhaltlichen (Un-)Zulässigkeit maßgeblichen Zeitpunkt der Eintragung der Dienstbarkeit (vgl. Senat vom 15.7.2019, 34 Wx 264/17 = FGPrax 2019, 203 /205) im Jahr 2007, wie sich aus den oben zitierten Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts ergibt. b) Im Übrigen bleibt das Begehren ohne Erfolg, da die Voraussetzungen für die Löschung der Dienstbarkeit im Umfang der Bezugnahme auf Anlage 2 Abschnitt C § 3 Sätze 1 und 2 der notariellen Urkunde vom 17.12.1987 nicht gegeben sind. aa) Insofern liegt keine ihrem Inhalt nach per se unzulässige Eintragung i.S.v. § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO vor. Wie unter a) ausgeführt, kann das Verbot des Vertriebs etc. von Getränken per se, alkoholischen Getränken oder auch nur Bier auf einem Grundstück als Beschränkung der Benutzung des Grundstücks in tatsächlicher Hinsicht zum Inhalt einer Dienstbarkeit gemacht werden. Unter diesem Aspekt bestehen somit keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der entsprechenden allgemeinen Regelung in Satz 1 des unter I. abgedruckten Urkundenauszugs. Die in Satz 2 getroffene Ausnahme für den Vertrieb in einem Lebensmittelmarkt oder Laden ändert hieran nichts, da sie ihrerseits eine bestimmte Benutzung betrifft. bb) Auch ist die Bestellung der Dienstbarkeit insoweit nicht analog § 139 BGB unwirksam und somit das Grundbuch nicht i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO unrichtig. Gemäß § 139 BGB führt die Nichtigkeit eines Teils der vertraglichen Regelungen zur Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Dieser Grundsatz ist auf die Bestellung von Dienstbarkeiten entsprechend anzuwenden (vgl. BGH NJW 2019, 2016 /2018). Dabei ist zu beachten, dass die in § 139 BGB vorgenommene Beweislastverteilung im Grundbuchverfahren nicht gilt (BayObLG DNotZ 1997, 727 ;

§ 22Rn.

37; Hügel/Holzer § 22 Rn. 61). Eine bloße Teilnichtigkeit mit der Folge der Geltung der Regelung im Übrigen ist gegeben, wenn nach Entfernung des unwirksamen Teils ein Vertragsinhalt verbleibt, der auch für sich allein einen Sinn behält (BGH NJW 2019, 2016 /2018; MüKoBGB/Busche

  1. Aufl. § 139 Rn. 15). Insoweit ist auf den Parteiwillen abzustellen (BGH a.a.O.; BeckOGK/Jakl BGB Stand 1.11.2020 § 139 Rn. 65). Nach diesen Maßstäben ist trotz der bereits festgestellten Unzulässigkeit der in den Sätzen 3 und 4 getroffenen Regelungen von der Wirksamkeit der Dienstbarkeitsbestellung, soweit sie auf den Sätzen 1 und 2 beruht, auszugehen. Das seinerzeit von der Beteiligten zu 2 verfolgte Ziel, den Vertrieb etc. von Konkurrenzprodukten weitgehend zu unterbinden, ist auch im Falle einer bloßen Teilwirksamkeit der Dienstbarkeit in dem beschriebenen Umfang zu erreichen. Das in Satz 1 enthaltene pauschale Verbot des Vertriebs etc. von Bieren, alkoholfreien Getränken sowie sonstigen Brauereierzeugnissen, welche die Beteiligte zu 2 ebenfalls herstellte oder vertrieb, von dem nur der Verkauf in einem Lebensmittelmarkt oder Laden gemäß Satz 2 ausgenommen war, war zur Erreichung dieses Ziels insofern geeignet, als die Beteiligte zu 2 etwa schuldrechtlich auf die Ausübung des dinglichen Rechts hätte verzichten und dies wiederum an den Abschluss eines Bezugsvertrags hätte knüpfen können (vgl. BGH NJW 1979, 2150 /2151; BeckOGK/Kazele BGB § 1090 Rn. 44). Dass im Falle der Ungültigkeit einer Bestimmung der Vertrag gleichwohl im Übrigen so weit wie möglich seine Geltung behalten sollte, geht bereits aus Ziffer XIII.
  2. der Urkunde vom 1.3.2007 hervor. cc) Ebensowenig ist in grundbuchmäßiger Form nachgewiesen, dass die Dienstbarkeit durch die Einstellung des Brauereibetriebs und die Veräußerung der Markenrechte seitens der Beteiligten zu 2 erloschen ist. Somit ist das Grundbuch auch nicht aus diesem Grund i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 GBO erwiesenermaßen unrichtig. Unrichtig in diesem Sinne ist das Grundbuch, wenn sein Inhalt hinsichtlich eines Rechts an einem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 BGB bezeichneten Art mit der wahren, d.h. der materiellen Rechtslage nicht übereinstimmt (BayObLG Rpfleger 1988, 254 /255; Senat vom 21.11.2018, 34 Wx 105/18 = FGPrax 2019, 60 /61;

§ 22Rn.

4; Hügel/Holzer § 22 Rn. 25; Schöner/Stöber Rn. 356). Der Nachweis hierfür ist in der Form des § 29 GBO zu führen (BayObLGZ 1988, 525;

§ 22Rn.

37; Hügel/Holzer § 22 Rn. 65; Schöner/Stöber Rn. 369a). An ihn sind strenge Anforderungen zu stellen; ein gewisser Grad von Wahrscheinlichkeit genügt nicht ( BayObLGZ 1995, 413 /415; Senat vom 30.3.2015, 34 Wx 19/15 = FGPrax 2015, 159 /160;

§ 22Rn.

37; Hügel/Holzer § 22 Rn. 59; Schöner/Stöber Rn. 369). Gemäß § 1019 Satz 1 BGB setzt die Bestellung einer Grunddienstbarkeit voraus, dass sie für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten einen - materiellen oder immateriellen - Vorteil bietet. Dieses Erfordernis bestimmt nach Satz 2 der Vorschrift auch die inhaltlichen Grenzen der Grunddienstbarkeit. Auf die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist § 1019 BGB jedoch nicht entsprechend anwendbar. Denn diese Bestimmung ist von dem in § 1090 Abs. 2 BGB enthaltenen Verweis auf die für die Grunddienstbarkeit geltenden Vorschriften ausgenommen. Auch aus § 1091 BGB lässt sich nicht ableiten, dass das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses des Berechtigten zwingende Voraussetzung für die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist. Zwar bestimmt sich gemäß dieser Vorschrift der Umfang einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Zweifel nach den persönlichen Bedürfnissen des Berechtigten, hierdurch wird aber nicht festgelegt, unter welchen Voraussetzungen eine solche entstehen kann. Vielmehr beinhaltet § 1091 BGB lediglich eine Auslegungsregel für den Fall, dass hinsichtlich des Umfangs einer bestehenden beschränkten persönlichen Dienstbarkeit Zweifel bestehen. Dennoch ist allgemein anerkannt, dass die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ein schutzwürdiges Interesse des Berechtigten voraussetzt. Dahinter steht der Gedanke, die Grundbücher vor einer unnötigen Belastung mit der Eintragung inhaltsleerer Rechte zu bewahren. Die Anforderungen an das schutzwürdige Interesse des Berechtigten sind allerdings gering (BeckOGK/Kazele BGB § 1090 Rn. 4). Es muss nicht zwingend ein eigenes Interesse des Berechtigten vorliegen. Vielmehr genügt auch die Förderung fremder Interessen (BGH NJW 1984, 924 ; MüKoBGB/Mohr § 1091 Rn. 2). Ein solches schutzwürdiges Interesse der Beteiligten zu 2 kann sich durchaus aus den von ihr vorgetragenen Umständen ergeben. Insbesondere angesichts der Einbindung - wie auch immer sie im Einzelnen ausgestaltet sein mag - in die X. Getränke AG ist eine Wiederaufnahme von Herstellung, Vertrieb u.ä. von Brauereiprodukten keine rein theoretische Option. Auch die Partizipation an finanziellen Vorteilen, welche die Brauerei X. aus der Dienstbarkeit zöge, erscheint nicht fernliegend. Diese Möglichkeiten hat die Beteiligte zu 1 nicht ausgeräumt. Dabei verkennt der Senat nicht, dass dies angesichts der hohen inhaltlichen und formalen Anforderungen an die Nachweisführung praktisch auch kaum möglich ist. Der Beteiligten zu 1 steht jedoch der Weg über eine Klage auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB offen; in einem solchen Rechtsstreit gelten die üblichen Beweislastregeln. III. 1. Eine gesonderte Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist nicht erforderlich. Die gerichtlichen Kosten hat die Beteiligte zu 1 als Rechtsmittelführerin zunächst gemäß § 22 Abs. 1 GNotKG schon von Gesetzes wegen zu tragen; die diesbezügliche Haftung ist im Umfang des Erfolgs der Beschwerde gemäß § 25 Abs. 1 GNotKG jedoch erloschen. Anlass zur Überbürdung außergerichtlicher Kosten auf die eine oder die andere Beteiligte gemäß § 81 FamFG besteht angesichts des jeweiligen Teilunterliegens nicht. 2. Die Festsetzung des Geschäftswerts für den erfolglosen Teil des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 79 Abs. 1, 61 Abs. 1, 36 Abs. 3 GNotKG. 3. Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 78 Abs. 2 Satz 1 GBO besteht nicht. Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 24.02.2021. Permalink: https://openjur.de/u/2330269.html ( https://oj.is/2330269 ) Volltext Druckansicht Zitate 15 Zitiert 0 Referenzen 2 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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