dieser Erhaltungsverordnung bedarf die Änderung baulicher Anlagen der erhaltungsrechtlichen Genehmigung. Mit Schreiben vom
den Angaben der Antragstellerin eine Breite von 90 cm, ausweislich der Grundrisse eine Breite von 82 cm aufweist. Beide Räume sind ca. 2,70 m tief. Der Grundriss der 65,83 m² großen Wohnung im
dem das Bezirksamt die beantragten Genehmigungen mit Bescheid vom
der Umgestaltung
heutiger Anschauung funktionsfähiger. Im Rahmen des Ermessens streite für das Vorhaben kein Vertrauensschutz, da durchgängig über die den Genehmigungen entgegenstehenden Gründe informiert worden sei. Die notwendige Anhörung habe aufgrund der sich aus der Bestandskraft der fiktiven Genehmigungen ergebenden Eilbedürftigkeit nicht durchgeführt werden können. Die Rücknahme werde im überwiegenden öffentlichen Interesse für sofort vollziehbar erklärt, da nur mit der sofortigen Aufhebung verhindert werden könne, dass von den fiktiven Genehmigungen Gebrauch gemacht und damit Fakten geschaffen würden, die nicht oder nur schwer und im Ergebnis unsicher aus der Welt geschafft werden könnten. Dies würde aber den mit der Errichtung des Milieuschutzgebiets verfolgten Zielen zuwiderlaufen und den Anreiz zur
ahmung schaffen. Den hiergegen gerichteten Widerspruch vom
den aktuellen Genehmigungskriterien des Bezirksamtes Neukölln würden Grundrissänderungen im Regelfall als im Widerspruch zu den Regelungen des Milieuschutzes stehend angesehen. Die Antragstellerin führe nur das Schlagwort "Schlauchbad" an, lasse aber die Frage unbeantwortet, ob man nicht bei Wahrung des Grundrisses durch den Einsatz geeigneter Möbel eine durchaus ansprechende Situation schaffen könne. Falsch sei es, alles das, was man heute in einem Neubau realisieren würde, auch zur Grundlage eines Anspruchs auf Genehmigung von Änderungen in Milieuschutzgebieten zu machen. Der zeitgemäße Ausstattungsstandard richte sich
dem Standard des Milieuschutzgebietes und dem Ziel der Erhaltung der Wohnbevölkerung. Die Rücknahmefrist habe frühestens mit der sicheren Kenntnis der Behörde vom Vorliegen des rechtswidrigen Verwaltungsaktes zu laufen begonnen, hier - mangels Rechtskraft des Urteils vom
GO vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus. Die für sofort vollziehbar erklärte Rücknahme der fiktiv ergangenen erhaltungsrechtlichen Genehmigungen stellt sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig dar.
VfG Bln i.V.m. § 48 Abs. 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch
dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Im vorliegenden Fall liegt ein aufhebbarer Verwaltungsakt vor, denn die erhaltungsrechtlichen Genehmigungen für die baulichen Änderungen von Bad, Küche und Flur entsprechend der Anträge vom 16. und 20. März 2017 sind fiktiv eingetreten (vgl. Urteil der Kammer vom 1. Juli 2020 - VG 19 K 2.18 -). Diese (fiktiven) erhaltungsrechtlichen Genehmigungen sind
summarischer Prüfung rechtswidrig und können daher aufgehoben werden. Die baulichen Maßnahmen bedurften erhaltungsrechtlicher Genehmigungen
GB kann die Gemeinde in einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in denen zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen. Im Land Berlin tritt an die Stelle der Satzung
GB eine Rechtsverordnung, die von dem zuständigen Bezirksamt erlassen wird (vgl. § 246 Abs. 2 Satz 1 BauGB i.V.m. § 30 Satz 1 AGBauGB Bln). Eine solche Rechtsverordnung liegt für das hier maßgebliche Gebiet mit der Erhaltungsverordnung Körnerpark vom 14. Juli 2016 vor. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Erhaltungsverordnung bestehen nicht. Die Erhaltungsverordnung gibt hinreichend bestimmt an, in welchem Gebiet (vgl. § 1 der Erhaltungsverordnung) und aus welchem der in § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Gründe, nämlich zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB), das erhaltungsrechtliche Genehmigungserfordernis statuiert werden sollte (vgl. § 2 der Erhaltungsverordnung sowie deren Titel). Dies ist
der Rechtsprechung ausreichend, weil die weitere Konkretisierung erst auf der zweiten Stufe des Verfahrens erfolgt, auf der über die Zulässigkeit etwaiger Veränderungen entschieden wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom
juris). Auch die Antragstellerin selbst hat die Wirksamkeit der Erhaltungsverordnung nicht in Zweifel gezogen. Die beabsichtigten baulichen Änderungen bedürfen
GB auch einer Genehmigung. Denn es handelt sich dabei um die Änderung einer baulichen Anlage in dem durch § 1 der Erhaltungsverordnung bestimmten Erhaltungsgebiet. Zur Durchführung der Maßnahmen wird sowohl durch die Grundrissänderungen als auch durch die notwendige Verlegung von Abwasseranschlüssen in die bauliche Substanz des vorhandenen Wohngebäudes eingegriffen. Auch die für die Genehmigungsbedürftigkeit der Änderung erforderliche Relevanz der Maßnahme ist gegeben. Lediglich Änderungen, die von vornherein nicht geeignet sind, das Schutzziel der Erhaltungsverordnung zu gefährden, unterfallen nicht dem Genehmigungsvorbehalt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 2004 - BVerwG 4 B 85.04 -, NVwZ 2005, 445 <446>; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2014, a.a.O. ). Den streitgegenständlichen Maßnahmen kann die grundsätzliche Eignung, das Ziel der Erhaltungsverordnung negativ zu beeinflussen, nicht abgesprochen werden. Denn diese können sich nicht unerheblich auf die Miethöhe auswirken, wie sich bereits aus den Antragsunterlagen ergibt.
GB. Insbesondere ist § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB im Fall der Antragstellerin nicht einschlägig.
dieser Vorschrift ist die Genehmigung zu erteilen, wenn die Änderung einer baulichen Anlage der Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung unter Berücksichtigung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen dient. Für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "zeitgemäßer Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung" ist hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse ("durchschnittlich") ein bundesweiter Vergleichsmaßstab heranzuziehen und nicht nur auf das konkrete Milieuschutzgebiet abzustellen (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 10. Juni 2004 - OVG 2 B 3.02 -, zitiert
juris; VG Berlin, Urteil vom
rüstpflichten maßgeblich, sondern auch die für Neubauten geltenden Anforderungen zu berücksichtigen. Inhaltliche Zielsetzung der Vorschrift ist es, zu vermeiden, dass in Milieuschutzgebieten ein bauordnungsrechtlicher "Substandard" festgeschrieben wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom
Auffassung der Kammer sind unter den Begriff des Ausstattungsstandards alle baulichen Änderungen, insbesondere auch Grundrissänderungen, zu fassen, und nicht nur die Ausrüstung bzw. (Innen-) Einrichtung oder äußere Gestaltung der baulichen Anlage (in diese Richtung VG Berlin, Urteil vom 23. Mai 2018 - 13 K 680.17 -, juris Rn. 21 f.). Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der Norm, welche den Anspruch auf Genehmigung für Rückbau, Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen (vgl. § 172 Abs. Satz 1 BauGB) betrifft. Der entsprechenden erhaltungsrechtlichen Relevanz dürfte es bei der Mehrheit der Einrichtungs- und Gestaltungsmaßnahmen nämlich fehlen.
diesen Maßstäben besteht weder ein Genehmigungsanspruch für die in beiden Wohnungen beabsichtigten Veränderungen im Bad- und Küchenbereich (dazu (a)), noch für die in der Wohnung im 2. OG begehrte Änderung des Grundrisses im Bereich Flur/ Wohnzimmer (dazu (b)). (a) Ein Genehmigungsanspruch besteht für die geplanten Maßnahmen im Küchen- und Badbereich nicht. Zwar entsprechen die vorhandenen Bäder nicht bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen und darf die Antragstellerin zur Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungsstandards auch damit notwendigerweise zusammenhängende Grundrissveränderungen vornehmen. Das konkrete Vorhaben geht aber darüber hinaus, weswegen ein Genehmigungsanspruch
GB im Ergebnis nicht besteht. Im Einzelnen: Zunächst ist festzustellen, dass der Antragstellerin grundsätzlich ein Anspruch auf (erstmalige) Errichtung eines vollwertigen Bades durch Einbau einer Dusche oder einer Badewanne nicht abgesprochen werden kann. Vielmehr ergibt sich bereits aus den bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen des § 48 Abs. 3 BauO Berlin, dass jede Wohnung ein Bad mit Badewanne oder Dusche und eine Toilette haben muss. Dass hier ein atypischer Fall dergestalt vorläge, dass ausnahmsweise ein Anspruch auf Herstellung der bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen nicht bestünde (vgl. BVerwG, Beschluss vom
Art und Umfang keine besonderen Auswirkungen auf die am Markt erzielbare Miete der betroffenen Wohnung haben. Dies gilt insbesondere für Grundrissveränderungen, die wegen der Ersteinrichtung eines Bades zwingend geboten sind (...)". Hat die Antragstellerin folglich einen Anspruch auf Genehmigung der Errichtung eines vollwertigen Bades und erfasst dieser auch damit zusammenhängende weitere bauliche Veränderungen wie z.B. Grundrissänderungen, so erlaubt dies jedoch nicht jede beliebige bauliche Maßnahme. Maßgeblich ist vielmehr, welche Maßnahmen für die Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungsstandard zwingend notwendig sind. Darüber hinausgehende Maßnahmen sind jedenfalls dann unzulässig, wenn sie im Vergleich zu den zwingend notwendigen Maßnahmen zu einer höheren Verdrängungsgefahr führen, etwa weil sie eine stärkere Erhöhung der Miete begründen können. So liegt es aber hier. Das Vorhaben der Antragstellerin geht über das hinaus, was zur Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungszustands zwingend notwendig ist. Zwingend notwendig für die Herstellung bauordnungsrechtlichen Anforderungen genügender Bäder ist der Einbau von Duschen oder Badewannen, was in beiden Fällen mit moderaten Grundrissänderungen realisierbar wäre. So könnte der Einbau von Badewannen durch entsprechende Ausbuchtungen im Bereich der derzeitigen Handwaschbecken in die Küchen hinein erfolgen, ohne dass die hinter den Bädern liegenden Kammern aufgelöst werden müssten. Alternativ könnten - wie auch der Antragsgegner ausführt - diese Kammern den Bädern zugeschlagen werden und in diesen Bereichen Duschwannen eingebaut werden. In diesem Fall dürfte allerdings darüber hinaus ein Anspruch auf moderate Grundrissänderungen durch Versetzen der zur Küche gelegenen Seitenwände und damit Verbreiterung der Bäder bestehen. Denn nur so lassen sich
zeitgemäßen Anforderungen gut nutzbare Bäder herstellen. Soweit die Antragsgegnerin ausführt, dasselbe lasse sich bereits durch eine entsprechende Möblierung erreichen, folgt die Kammer dem nicht. Denn ein sog. "Schlauchbad" mit den hiesigen Maßen - nämlich einer Breite von
Angaben der Antragstellerin 90 cm bzw. ausweislich der Wohnungsgrundrisse sogar nur 83 cm - entspricht nicht mehr einem zeitgemäßen Ausstattungsstandard einer durchschnittlichen Wohnung (so für ein 78 cm breites Bad auch VG Berlin, Urteil vom
diesen Maßstäben stellt auch ein durchgehend 83 bis 90 cm breites Bad mit Dusche keinen zeitgemäßen Ausstattungsstandard dar. Die Dusche ist schon für gesunde und schlanke Personen aufgrund des notwendigerweise in die Raummitte ragenden WCs nur mit Einschränkungen zugänglich. Für korpulente oder ältere Personen ist sie nur mit starken Behinderungen zu nutzen und kann für diese Personengruppen seinerseits zu einer Verdrängung in andere Wohnungen bzw. Wohngebiete führen. Gleiches gilt für das - notwendigerweise als schmales Handwaschbecken auszugestaltende - Waschbecken. Hat dieses eine Tiefe von nur 35 cm (vgl. VDI 6000 Blatt 1), so verbleiben als Bewegungsfläche lediglich 48 bis 55 cm, was für die Körperpflege defizitär erscheint. Dabei sind die Belange Älterer gerade im Hinblick auf die Altersentwicklung von besonderer Bedeutung für die Frage des zeitgemäßen Ausstattungsstandards, weil in der Altersstruktur deutliche Veränderungen eingetreten sind (vgl. nur Bundeszentrale für Politische Bildung, Bevölkerungsentwicklung und Altersstruktur, 19. September 2019, abrufbar unter https://www.bpb.de/
schlagen/zahlen-und-fakten/soziale-situation-in-deutschland/61541/altersstruktur, letzter Aufruf 10. Februar 2021). Dieses Ergebnis wird schließlich nicht dadurch in Frage gestellt, dass
Angaben der Antragsgegnerin im Bescheid vom 24. Mai 2017 weniger als 5 % der Befragten im Erhaltungsgebiet Schlauchbäder als Mangel empfänden, wobei schon unklar ist, Bäder welcher Breite die Befragten vor Auge hatten. Denn wie ausgeführt, ist für die Frage des zeitgemäßen Ausstattungsstandards nicht lediglich auf das jeweilige Erhaltungsgebiet abzustellen. Hat die Antragstellerin
den bisherigen Ausführungen grundsätzlich einen Anspruch auf Herstellung von mit einer Dusche bzw. Badewanne ausgestatteten Bäder und im Zusammenhang damit auf Veränderung der Grundrisse, so folgt daraus allerdings nicht die Zulässigkeit der von ihr begehrten baulichen Maßnahmen, nämlich die Anlegung innenliegender Bäder und vom Wohnraum abgehender Küchen. Denn diese begründen eine höhere Verdrängungsgefahr als die moderaten Grundrissveränderungen durch Erweiterung bzw. Verbreiterung der bestehenden Bäder. Dass letztere technisch nicht möglich wären, hat die Antragstellerin nicht dargelegt. Hingegen ist davon auszugehen, dass mit den von der Antragstellerin begehrten Varianten erhebliche Mehrkosten einhergehen. Zwar hat die Antragstellerin behauptet, höhere Kosten würden durch die von ihr beabsichtigte Variante nicht entstehen. Dies hat sie aber nicht weiter belegt. Der Kammer drängen sich solche Mehrkosten hingegen geradezu auf. Denn nicht nur ist bei der beantragten Ausführung jeweils eine weitere (Quer-)Wand zu errichten, auch wären die innenliegenden Bäder mit einer Belüftungsanlage auszustatten (vgl. § 43 Abs. 1 BauO Bln), während das erweiterte "Schlauchbad" durch das Fenster der ehemaligen Abstellkammer belüftet würde. Die so entstehenden höheren Errichtungskosten ließen sich wiederum auf die Mieter umlegen, was zu einer erhöhten Verdrängungsgefahr führt. (b) Auch für die in der Wohnung im 2. OG begehrte Änderung des Grundrisses im Bereich Flur / Wohnzimmer besteht kein Anspruch gem. § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB. Dass die Erweiterung des Wohnraumes und die Errichtung einer Abstellkammer der Herstellung eines zeitgemäßen Ausstattungsstandards dienten, ist nicht ersichtlich.
GB versagen.
dieser Norm darf die erhaltungsrechtliche Genehmigung in den Fällen des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB nur versagt werden, wenn die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen erhalten werden soll. Dieser Versagungsgrund ist im vorliegenden Fall erfüllt. Der Versagungsgrund aus § 172 Abs. 4 Satz 1 BauGB liegt vor, wenn ein Vorhaben geeignet ist, die Gefahr der Verdrängung der vorhandenen Wohnbevölkerung hervorzurufen, und wenn eine solche Verdrängung aus den besonderen städtebaulichen Gründen
teilige Folgen haben würde (vgl. dazu sowie zum Folgenden BVerwG, Urteil vom
teilig verändert wird (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: August 2020, § 172 Rn. 175). Da das Ziel der Erhaltungsverordnung die Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung im Erhaltungsgebiet ist, ist es für die Erteilung oder Versagung der Genehmigung nicht entscheidend, ob durch die konkrete Maßnahme die davon betroffenen Bewohner tatsächlich verdrängt werden. Es reicht vielmehr aus, wenn die Baumaßnahme generell geeignet ist, eine solche Verdrängungsgefahr auszulösen. Die Erhaltungsverordnung dient als städtebauliches Instrument nicht - jedenfalls nicht unmittelbar - dem Schutz einzelner konkreter Bewohner, sondern dem allgemeineren und längerfristigen Ziel, die Struktur der Wohnbevölkerung zu erhalten. Dieses Planungsziel kann nur bei Anknüpfung an objektive und dauerhafte Gegebenheiten erreicht werden, die durch eine Maßnahme in der Regel verändert werden. Deshalb kommt die Versagung der Genehmigung auch dann in Betracht, wenn die Wohnung, an der bauliche Veränderungen vorgenommen werden sollen, derzeit leer steht oder wenn die davon betroffenen derzeitigen Bewohner mit der Baumaßnahme einverstanden sind. Da eine einzelne Maßnahme innerhalb eines größeren Erhaltungsgebiets kaum jemals zu einer städtebaulich ins Gewicht fallenden Änderung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung führen wird, darf die Maßnahme auch nicht isoliert gesehen werden. Es kommt vielmehr darauf an, ob die einzelne Maßnahme aufgrund ihrer Vorbildwirkung geeignet ist, eine Entwicklung in Gang zu setzen, die tendenziell die Veränderung der Zusammensetzung der vorhandenen Wohnbevölkerung
sich zieht. Ob eine Baumaßnahme zu einer allgemeinen Verdrängung führen kann, ist aufgrund einer Prognose der künftigen Entwicklung zu beantworten. Dabei kann bei Modernisierungsmaßnahmen, die über den im Erhaltungsgebiet üblichen Ausstattungsstandard hinausgehen und die zu einer nicht nur geringfügigen Mieterhöhung führen können, allgemein von einer Verdrängungsgefahr ausgegangen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 - 4 C 2/97 -, juris Rn. 19 ff.).
diesen Maßstäben hat die Kammer keine Bedenken, dass die begehrten Maßnahmen geeignet sind, eine solche Wirkung hervorzurufen. Für die Badsanierungen ergibt sich dies wie bereits ausgeführt daraus, dass diese geeignet sind, eine nicht nur geringfügige Mieterhöhung auszulösen. So soll
den Antragsunterlagen die Nettokaltmiete um 1,16 bzw. 1,20 EUR steigen. Dass die Kosten nur unwesentlich höher als bei der vom Genehmigungsanspruch gedeckten günstigeren Variante (vgl. oben,
dem aktuellen Berliner Mietspiegel ein wohnwerterhöhendes Merkmal dar (vgl. Berliner Mietspiegel 2019, Merkmalgruppe 3: Wohnung, abrufbar unter www.berlin.de/mietspiegel) und kann mithin zur Erhöhung der Miete um 20 % des Unterschieds zwischen Mittelwert und Spannenoberwert, für das Gebäude .... 1... mithin 20 % von 3,67 EUR = 0,734 EUR / m² führen. Soweit angeführt werden sollte, dass unter der derzeitigen Geltung des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin vom 11. Februar 2020 (im Folgenden: MietenWoG Bln, GVBl. S.50) ohnehin keine Verdrängungsgefahr bestehe, führt dies zu keiner anderen Entscheidung. Unabhängig von der Frage der Verfassungsmäßigkeit dieses Gesetzes und dem Umstand, dass es auf fünf Jahre befristet ist, ist das MietenWoG Bln, anders als das soziale Erhaltungsrecht, ein Instrument des Mieterschutzes und schützt die Bewohner eines Gebietes nur als Reflex auch davor, wegen einer Mieterhöhung ihr "Milieu" verlassen zu müssen. Es stellt jedoch keinen wirksamen Schutz gegen eine weitere Erhöhung des Modernisierungs- und Ausstattungsstandards der Wohnungen in einem bestimmten Stadtgebiet dar und verhindert damit dort auch keine städtebaulich negative Veränderung der Bevölkerungsstruktur des Gebiets. Weil die gesetzlich bestimmten Mietobergrenzen durch die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen - wie z.B. einen Badumbau - gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 MietenWoG Bln
oben verschoben werden können (bis zu 1,00 € pro m²), bietet das als "Mietendeckel" bekannte Gesetz den Vermietern möglicherweise sogar einen Anreiz für eine entsprechende Anhebung des Modernisierungs- und Ausstattungsstandards einer Wohnung. Erfolgt diese Anhebung für eine größere Anzahl von Wohnungen des Gebietes, wirkt sie sich auch auf dessen potentielle Bewohnerschaft aus, denn einkommensstärkere Bevölkerungsschichten fokussieren sich zumeist auf moderne Wohnungen mit einem gehobenen oder hohen Ausstattungsstandard. Im Wettbewerb um denselben Wohnraum können sich einkommensstarke Haushalte
allgemeiner Erfahrung gegenüber den einkommensschwächeren durchsetzen und diese Haushalte - mit häufig längerer Wohndauer im Gebiet - verdrängen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 17. November 2020, a.a.O. , Rn. 36). Anhaltspunkte dafür, dass eine Versagung der erhaltungsrechtlichen Genehmigungen ermessensfehlerhaft wäre, liegen nicht vor.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schließt § 172 Abs. 4 Satz 1 BauGB es zwar nicht aus, dass die Genehmigung trotz Vorliegens einer Verdrängungsgefahr und damit eines Versagungsgrundes gleichwohl
pflichtgemäßem Ermessen erteilt werden kann. Damit das Ermessen der Behörde eröffnet ist, bedarf es jedoch einer atypischen Fallgestaltung im Einzelfall (BVerwG, Urteil vom
träglich erkennt. Unerheblich ist insoweit, ob die Fehlerhaftigkeit ihre Ursache in einer unzutreffenden Sachverhaltsermittlung oder -bewertung oder in einer rechtlichen Fehleinschätzung hat. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (stRspr BVerwG, vgl. u.a. Urteil vom
GO ist gerechtfertigt. Das erforderliche besondere Vollzugsinteresse ergibt sich hier daraus, dass im Falle der Durchführung der baulichen Maßnahmen eine Vorbildwirkung geschaffen wird, die zu der bereits ausgeführten Verdrängungsgefahr führen würde, und sich der materiell baurechtswidrige Zustand somit bis zum Abschluss des Klageverfahrens und eines sich möglicherweise daran anschließenden Verfahrens zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände perpetuieren würde.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.