Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger erwarb am 07.11.2018 bei der Beklagten zu
(27)der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist zu entnehmen, dass diese nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen dient, sondern der Weiterentwicklung des Binnenmarktes durch Harmonisierung der technischen Vorschriften über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Emissionen, insbesondere mit dem Ziel der erheblichen Minderung der Stickoxidemissionen bei Dieselfahrzeugen zur Verbesserung der Luftqualität und zur Einhaltung der Luftverschmutzungsgrenzwerte. Der von dem Kläger geltend gemachte Vermögensschaden fällt daher nicht in den Schutzbereich dieser Norm (so auch LG B, Urteil vom 10.01.2018 - 3 O ). 6) Mangels eines deliktischen Haftungstatbestandes kommt auch ein Schadensersatzanspruch aus § 831 BGB nicht in Betracht. II. Auch Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 2) bestehen nicht. 1) Ein Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises gegen die Beklagte zu 2) ergibt sich nicht aus §§ 437 Nr. 2, 346 , 323 Abs. 1, 1.Alt., 348 BGB, da der Rücktritt nach §§ 438 Abs. 4, 218 Abs. 1 BGB unwirksam ist. Unabhängig von der Frage, ob ein Sachmangel des streitgegenständlichen Fahrzeugs vorliegt, scheitern Gewährleistungsansprüche gegenüber der Beklagten zu 2) schon daran, dass der unstreitig keine Gelegenheit zu einer eventuellen Nachbesserung gegeben worden ist. Denn der Kläger hat bislang nach seinem eigenen Vortrag das Update nicht aufspielen lassen. Dass eine Nachbesserung unmöglich oder für ihn unzumutbar sei, hat der Kläger dagegen nicht dargetan. Sofern der hier streitige Motor tatsächlich Manipulationen am Abgassystem aufweisen sollte, ist nicht zu erkennen, warum nicht auch hier technische Behelfe zur Verfügung stehen sollten. Das Vorliegen eines Rechtsmangels oder eine Nichtigkeit des Kaufvertrages mit der Folge bereicherungsrechtlicher Ansprüche, lässt sich nicht feststellen. Insbesondere hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass die sogenannte Übereinstimmungsbescheinigung im Sinne des § 27 Abs. 1 EG-FGV ungültig sei. 2) Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 2) auch kein Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB zu. Die Beklagte zu 2) hat durch Leistung des Klägers, nämlich durch die vom Kläger veranlasste Zahlung des Kaufpreises, "etwas" erlangt. Die Leistung ist jedoch nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Der Kaufvertrag ist nicht durch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen. Unter einer Täuschung ist die Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums über Tatsachen (Palandt/Ellenberger, BGB,
- Aufl. 2020 § 123 Rn 2 f.). Der Kläger hat sich nach eigenem Vortrag über den Schadstoffausstoß des Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr geirrt. Dieser Irrtum sei erregt worden von der Herstellerin des Fahrzeugs durch Verbreitung von entsprechenden Prospekten über den Verbrauch und den Schadstoffausstoß des streitgegenständlichen Pkw. Fraglich ist aber, ob die klägerseits behauptete Täuschung der Beklagten zu 2) überhaupt zugerechnet werden kann. Wenn ein "Dritter" die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste, § 123 Abs. 2 S. 1 BGB. Der Kläger ist der Ansicht, wegen der engen Beziehung zwischen der Beklagten zu 2) und der Beklagten zu 1) aufgrund des Händlervertrages sei die Beklagte zu 1) schon keine "Dritte". Dritter im Sinne des § 123 II BGB ist nur der am Geschäft Unbeteiligte. Dritte können danach nur diejenigen sein, die unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt dem Kreis des Erklärungsempfängers zuzurechnen sind. Im Zweifel ist der Täuschende als Nichtdritter anzusehen (Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 123 Rn 13). Vertragshändlerverträge sind als Dienstverträge zu qualifizieren, denen eine Geschäftsbesorgung iSd §§ 657 , 611 ff. BGB zukommt. Es handelt sich um ein Dauerschuldverhältnis, das dem Vertragshändler in Form eines Rahmenvertrages die Verpflichtung zur selbständigen Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen auferlegt, der ihrerseits spiegelbildlich besondere Treupflichten und Rücksichtnahmepflichten des Herstellers korrespondiert (Graf von Westphalen in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB,
- Aufl. 2014, Vertragshändlerverträge). Die Beklagte zu 2) ist demnach trotz der bestehenden wechselseitigen Verpflichtungen eine von der Beklagten zu 1) unabhängige Vertragspartnerin und steht nicht im Lager der Beklagten zu 1). Sie ist "Dritte" iSd § 123 II BGB. Der Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung wurde von dem Kläger nicht hinreichend dargelegt. Unabhängig davon, ob eine Täuschung durch Unterlassen im Sinne des Verschweigens eines offenbarungspflichtigen Mangels vorlag, fehlt es an jeglichem Vortrag dahingehend, inwiefern die Beklagte zu 2) überhaupt Kenntnis von der behaupteten Abschalteinrichtung hatte und aufgrund welcher Umstände auf ein arglistiges Handeln abgestellt werden könnte. Bei einer Täuschung durch Verschweigen eines solchen Mangels handelt arglistig, wer einen Fehler mindestens für möglich hält, gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragsgegner den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (BGH NJW 1992, 1953 ). Dies ist nicht dargelegt worden. III. Aufgrund der unter Ziffern I. und II. dargelegten Gründe befinden sich die Beklagte auch nicht mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Annahmeverzug. IV. In Ermangelung eines Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Klage war daher insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene, nachgelassene Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) bot für das Gericht keine Veranlassung, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Permalink: https://openjur.de/u/2331635.html ( https://oj.is/2331635 ) Volltext Druckansicht Zitate 1 Zitiert 0 Referenzen 5 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.