Tenor In pp hat das Amtsgericht Bonn für Recht erkannt: Unter Aufhebung des Anerkenntnisvorbehaltsurteils des Amtsgerichts Bonn vom 13.9.2018 (201 C 185/18) werden die Beklagten verurteilt, an die Klä
§ 536Rn.
62). Erforderlich ist, dass in den Räumen die sogenannte "Behaglichkeitstemperatur" erreicht wird (Blank/Börstinghaus/Blank/
§ 536Rn.
63). Die Behaglichkeitstemperatur beträgt in den hauptsächlich benutzten Räumen 20-22 °Celsius und in den Nebenräumen 18-20 °Celsius (AG Köln ZMR 2012, 632 ). Zur Nachtzeit (etwa zwischen 24 Uhr und 6 Uhr) kann diese Temperatur auf etwa 16-17 Grad abgesenkt werden. Es muss allerdings gewährleistet sein, dass die Tagestemperatur innerhalb angemessener Zeit (ca. 30 bis 60 Minuten) wieder erreicht ist (AG Hamburg WuM 1996, 469 ). Wird die Behaglichkeitstemperatur über längere Zeit nicht erreicht, so liegt ein Mangel vor (OLG Frankfurt WuM 1972, 42; Blank/Börstinghaus/Blank/
§ 536Rn.
65). Für das Minderungsrecht kommt es nicht darauf an, ob der Heizungsausfall oder die mangelhafte Heizleistung vom Vermieter verschuldet ist. Das Gericht ist aus folgenden Gründen davon überzeugt, dass ein Mangel bestand, da jedenfalls im November 2018 in den hauptsächlich genutzten Wohnräumen nicht mehr als 20 Grad erzielt werden konnten: ausweislich der von den Beklagten vorgelegten Raumtemperaturprotokollen, deren inhaltliche Richtigkeit von der Klägerin nicht infrage gestellt wurde, konnten zu unterschiedlichen Tageszeiten weder im Flur, noch im Arbeitszimmer, dem Wohn- und Esszimmer, der Gästetoilette, dem Kinder- und Schlafzimmer zwischen dem 28. Oktober und dem 8. Dezember Temperaturen über 20° erzielt werden. Nur in der Küche und im Bad wurde es wärmer. Grundlage der gemessenen Werte war, dass alle betreffenden Heizkörper kontinuierlich auf höchster Stufe
(5)eingestellt waren. Nach dem 8. Dezember wurde es erst langsam wärmer, bis die Beklagten dann am 21.12.2018 per E-Mail mitteilten, dass die Heizung nun ordnungsgemäß heize. Durch die ausweislich der Raumtemperaturprotokolle maximal erzielbaren Temperaturen in der Wohnung wurde die sog. "Behaglichkeitstemperatur" bis 22 Grad damit über längere Zeit, nämlich jedenfalls für etwa 1 Monat, nicht erreicht. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass zu dieser Zeit auch ein Säugling dort wohnte, kann die Behaglichkeitsschwelle vorliegend nicht unter mindestens 22 Grad angesetzt werden.
- c)Die Klägerin hat nun nicht bewiesen, dass die mangelhafte Heizleistung allein von den Beklagten zu vertreten war, da sie die Heizung nicht oder nur mangelhaft entlüftet hatten. Hierfür hat die Klägerin keinen zu erhebenden Beweis angeboten. Die diesbezügliche Beweisfrage 1.
- d)im Beweisbeschluss vom 10.3.2020 ist nicht zur Ausführung gelangt, weil diese nicht nachvollziehbar ist. Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 18.2.2019 nämlich die Zeugin B G nur zum Beweis der Tatsache benannt, dass die Vorlauftemperatur der Heizung erhöht worden sei und damit nicht zu der im Beweisbeschluss aufgeführten Beweisfrage, ob die Heizkörper zwischen Oktober und 21. Dezember 2018, sowie erneut seit 2019 nicht warm wurden und was gegebenenfalls die Ursache hierfür sei. Das Gericht weist in diesem Zusammenhang daraufhin, dass entgegen der Auffassung der Beklagten im nachgelassenen Schriftsatz vom 8. Dezember 2020 die Klägerin und nicht die Beklagten diese Zeugin als Beweismittel benannt haben. Da darüber hinaus von den Beklagten weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich war, dass und was die von der Klägerin benannte Zeugin Erhebliches dazu bekunden können sollte, dass die Heizkörper in der Wohnung der Beklagten im November 2018 nicht ordnungsgemäß heizten, unterblieb die Ausführung des Beweisbeschlusses zu dieser Frage. Darauf hat das Gericht auch in der mündlichen Verhandlung vom 10. November 2020 insofern hingewiesen, als es mit der Begründung, die aus dem Protokoll ersichtlich ist, ausgeführt hat, dass es derzeit davon ausgehe, dass tatsächlich im November der Heizkörper nicht ordnungsgemäß erwärmbar gewesen sei und eine Minderung bestanden habe. Zu diesem Hinweis haben die Beklagten - wie oben ausgeführt - Schriftsatznachlass erhalten, sodass sich auch daraus kein Grund für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ergibt.
- d)Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich ein Säugling in der Wohnung aufhielt, aber auch des Umstands, dass Temperaturen knapp unter der Behaglichkeitsschwelle erzielt werden konnten, hält das Gericht eine Minderungsquote von 10 % für angemessen. 5. Schließlich war die Miete im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum wegen der undichten Dichtungen der Fensterfront zum Balkon hin und infolge der nicht funktionierenden bzw. schwergängigen Oberlichter insgesamt iHv 912,10 € (Februar, März, Oktober, November 2018: jeweils 10 % = 521,20 €; April bis September 2018: jeweils 5 % = 390,90 €) gemindert. Durch die undichte Fensterfront und die nicht ordnungsgemäß funktionierenden Oberlichter ist die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache nicht nur unerheblich beeinträchtigt, was einen Mangel im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB begründet. Denn das Gericht ist aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen G davon überzeugt, dass die Fensterfront zum Balkon hin undicht ist, weil die Profile der aus Aluminium bestehenden Fensteranlage keine thermische Trennung haben, die Tür- und Fensterflügel undicht sind, die Dichtungen, wenn vorhanden, nicht mehr funktionstüchtig sind und die Isoliergläser teilweise ihre Dämmeigenschaften verloren haben. Folge sind Zuglufterscheinungen und Kälteeintritt in das Wohnzimmer. Das Oberlicht in der Küche lässt sich unter Mühen öffnen, die beiden Oberlichter im Wohnzimmer lassen sich gar nicht mehr öffnen, die Fugen zwischen Flügel und Blendrahmen sind undicht. Folge sind u.a. Schimmelspuren über den Scheren. Das Gericht hat keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der diesbezüglichen Ausführungen des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für das Tischlerhandwerk. Seine Feststellungen basieren auf sorgfältiger Untersuchung während eines Ortstermins in Anwesenheit aller Parteien und zeugen von umfassender Kenntnis des Gewerkes. Er hat die Ist-Situation beim Ortstermin sorgfältig untersucht und mittels zahlreicher deutlicher Lichtbilder dokumentiert, sodass seine Schlussfolgerungen und Feststellungen auch für das Gericht ohne weiteres nachvollziehbar und verständlich sind. Die Schlussfolgerung aus seinen Feststellungen, nämlich dass Zugluft und Kälte in das Wohnzimmer eindringen können und durch die mangelhaften Oberlichter keine ordnungsgemäße Belüftung mehr hergestellt werden kann, sodass auch Schimmel entstehen kann, sind für das Gericht ohne weiteres schlüssig, nachvollziehbar und aus sich heraus verständlich. Aufgrund dessen war die Miete im streitgegenständlichen Zeitraum (Februar bis einschließlich November 2018) gemindert. Die Minderungsquoten sind jedoch in Abhängigkeit der unterschiedlichen Auswirkungen dieser Mängel aufgrund variierender Witterungsverhältnisse den Monaten anzupassen. Das Ausgesetzt sein von Kälte und Zugluft im Hauptaufenthaltsraum einer Wohnung , dem Wohnzimmer, stellt nach Ansicht des Gerichts in den kalten Wintermonaten, wozu das Gericht im Jahre 2018 den Februar, den März und sodann den Oktober und November 2018 zählt, einen Mietmangel dar, der mit 10 % des Mietzinses, also jeweils 130,30 €, angemessen erscheint. Aus allgemein zugänglichen Quellen wie dem "Klima Atlas NRW" geht hervor, dass sich auch noch der März 2018 mit einer durchschnittlichen Temperatur von 3,8° der ausgehenden Winterwitterung nahtlos angeschlossen hat. Der Oktober 2018 hatte zwar weiterhin überdurchschnittliche Temperaturen, allerdings eine mittlere Temperatur von nur 11,4°, sodass das Gericht ihn hinsichtlich der Auswirkungen des Eindringens von Luft von außen in die Wohnung bereits als sogenannten Wintermonat behandelt. Das Gericht hat bei der Festlegung der Minderungsquote den Umstand berücksichtigt, dass es erhebliche Auswirkungen auf die Wohnqualität hat, wenn in diesen Monaten, indem außerhalb der Wohnung in der Regel kalte Temperaturen vorherrschen, diese durch eine sehr große Fensterfront und undichte Oberlichter in den Haupthauptaufenthaltsraum einziehen und Zugluft verursachen. Dies ist geeignet, den Wohnwert der Wohnung erheblich einzuschränken und Krankheiten hervorzurufen. Für die 6 Monate April, Mai, Juni, Juli, August und September 2018 setzt das Gericht einer Minderungsquote von 5 %, somit monatlich 65,15 €, an. Diese Monate waren gerichtsbekannt sehr warm, sodass durch eindringende Luft von außen der Wohnwert erheblich weniger beeinträchtigt war als im Winter. Vielmehr ist davon auszugehen, dass jedenfalls tagsüber ohnehin durchgehend gelüftet werden konnte bzw. musste und es daher weniger erheblich war, ob die frische Luft von außen durch die undichten Dichtungen, Oberlichter oder die geöffnete Terrassentür in die Wohnung strömte. Dies insbesondere deshalb, weil die streitgegenständliche Wohnung eine Dachgeschosswohnung ist, die sich gerichtsbekannt besonders aufheizt und besonders durchlüftet werden muss, um ein angenehmes Raumklima zu schaffen/erhalten. Aufgrund dessen setzt das Gericht für diese Sommermonate nur eine Minderungsquote von 5 %, d. h. jeweils i.H.v. 65,15 € monatlich, insgesamt 390,90 €, an. Es ergeben sich folgende Nachzahlungsbeträge: Im Februar waren die Beklagten zur Minderung in Höhe von insgesamt 174,51 € anstelle von tatsächlich geminderten 278,60 € berechtigt, so dass sich für den Februar eine Nachzahlungsverpflichtung i.H.v. 104,09 € ergibt. Für den März war eine Minderung in Höhe von 10 %, also 130,30 €, begründet. Tatsächlich minderten die Beklagten im März 521,20 €, sodass sich eine Nachzahlungspflicht i.H.v. 390,90 € ergibt. Von April bis einschließlich November 2018 erfolgte jeweils eine tatsächliche Minderung i.H.v. 260,60 €. Für April bis einschließlich September 2018 durften die Beklagten jeweils i.H.v. 5 % des Mietzinses die Miete mindern, d. h. i.H.v. 65,15 € monatlich, woraus sich eine Nachzahlungspflicht von monatlich 195,45 € (insgesamt 1.172,70 €) ergibt. Im Oktober wiederum war eine Minderung i.H.v. 10 %, also 130,30 €, begründet. Eine Nachzahlungspflicht besteht i.H.v. 130,30 €. Infolge der berechtigten Minderungen im November (mangelnde Beheizbarkeit und Undichtigkeiten) in Höhe von insgesamt 260,60 € besteht in diesem Monat keine Nachzahlungspflicht. Auf diese vorgenannten Hauforderungsbeträge waren die spätestens am 1.3.2019 von den Beklagten gezahlten 1.442,30 € anzurechnen. 6. Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen ergibt sich im tenorierten Umfang aus §§ 286 , 288 BGB. 7. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 709 , 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 2.884,60 EUR festgesetzt. Permalink: https://openjur.de/u/2331655.html ( https://oj.is/2331655 ) Volltext Druckansicht Zitate 1 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.