Tenor Der Angeklagte L ist der versuchten schweren räuberischen Erpressung und des versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung schuldig. Er wird zu einer Einheitsjuge
§ 55St
PO berufen hat. Demgegenüber waren die - recht knappen - Angaben des Angeklagten V zu dem Tatplan schon in sich widersprüchlich. So hat er einerseits behauptet, es sei nicht darüber gesprochen worden, wie der Angeklagte U2 und der Zeuge U4 die Tat ausführen sollten. Andererseits hat er aber dennoch (grobe) Angaben zu den jeweiligen Aufgaben der beiden gemacht. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der gemeinsame Tatplan auch den Einsatz körperlicher Gewalt durch den Zeugen U4 vorsah. Die Kammer hält es für ausgeschlossen, dass der Zeuge U4 - so die Einlassung des Angeklagten V - nur schauen sollte, wie es läuft, und die Flucht sicherstellen. Es ist nicht nachvollziehbar, wie der Zeuge U4 durch bloße Beobachtung des Ablaufs die Flucht des Angeklagten U2 unterstützen könnte. Die Kammer hält es ebenfalls für ausgeschlossen, dass der Zeuge U4 - so die zunächst erfolgte Einlassung des Angeklagten U2 - den Geschädigten lediglich festhalten sollte. Eine solche Planung ist lebensfremd. Denn solange der Zeuge U4 den Geschädigten festhält, kann zwar der Angeklagte U2, nicht aber er selbst flüchten. Der Zeuge U4 müsste befürchten, dass umgekehrt er selbst von dem Geschädigten festgehalten und die Polizei verständigt wird. Dies gilt umso mehr, als die Beteiligten den Geschädigten zuvor nie gesehen hatten und deshalb nicht wissen konnten, in welcher körperlichen Konstitution sich dieser befindet. Sie mussten damit rechnen, dass dieser kräftiger ist als der Zeuge U4, der - wie im Rahmen seiner Zeugenvernehmung für die Kammer ersichtlich war - von eher schmächtiger Statur und nicht besonders groß ist. Aus Sicht der Beteiligten konnte der Zeuge U4 die Flucht des Angeklagten U2 dementsprechend nur durch den Einsatz zumindest einfacher körperlicher Gewalt effektiv sicherstellen. Sie hielten es hierbei ernsthaft für möglich, dass der Zeuge C durch den Einsatz körperlicher Gewalt Schmerzen erleidet und in seinem körperlichen Wohlempfinden hierdurch mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird. Sie nahmen dies, um die Flucht des Angeklagten U2 sicherzustellen, billigend in Kauf. Auch der Angeklagte U2 hat zu einem späteren Zeitpunkt seiner Vernehmung eingeräumt, es habe "schlimmstenfalls ein Beinchen gestellt" werden sollen, was - wenn es auch aus Sicht der Kammer den Tatplan beschönigend darstellt - auf die Billigung einer körperlichen Einwirkung und einer Verletzung des Geschädigten hindeutet. Die Kammer ist hingegen nicht mit der für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit davon überzeugt, dass die Angeklagten V und U2 davon wussten, dass der Zeuge U4 einen Schlagstock bei sich führte und diesen gegen den Geschädigten einsetzen würde. Die Angeklagten V und U2 haben angegeben, von dem Schlagstock nichts gewusst zu haben. Diese Einlassung konnte nicht widerlegt werden. Zwar spricht für eine solche Kenntnis, dass die Tat im Einzelnen abgesprochen war und es sich bei dem geplanten Einsatz eines Schlagstocks um einen für eine erfolgreiche Tatausführung wesentlichen Gesichtspunkt handelt. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass die Beteiligten lediglich den Einsatz körperlicher Gewalt vereinbarten und der Zeuge U4 im Alleingang den Schlagstock verwendete, um seine Chancen gegenüber einem körperlich gegebenenfalls überlegenen Gegner zu verbessern. Auch durch die Vernehmung der Zeugen U4 und E konnte die Frage, ob die Angeklagten V und U2 Kenntnis von dem Schlagstock hatten, nicht weiter aufgeklärt werden, da sich die beiden Zeugen umfassend auf ein
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PO berufen haben. Schließlich konnte eine Verbindung zwischen den Angeklagten V und U2 und dem Teleskopschlagstock auch nicht durch eine Untersuchung der Abriebe des Schlagstocks belegt werden. Der Teleskopschlagstock wurde ausweislich des verlesenen Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokolls des PK W vom 21.03.2017 am selben Tag um 16:50 Uhr sichergestellt. Wie die Verlesung des Behördengutachtens des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen vom 26.07.2017 ergeben hat, konnten auf dem sichergestellten Teleskopschlagstock keine DNA-Spuren der Angeklagten V und U2 nachgewiesen werden. Die Feststellungen zum Tatablauf und zum Nachtatgeschehen beruhen auf den Angaben des Angeklagten U2, soweit diese seiner Wahrnehmung unterlagen, und den Angaben der Zeugen C und T
- Der Angeklagte U2 hat den Tathergang und das Nachtatgeschehen detailreich geschildert; seine Schilderung war in sich stimmig. Für die Wahrhaftigkeit seiner Angaben spricht insbesondere, dass er ohne Umschweife Erinnerungslücken einräumte - etwa bei der Frage, ob der Zeuge U4 nach der Tat den Angeklagten V oder den Zeugen E angerufen hat - und geführte Gespräche widergeben konnte. So hat er etwa bekundet, er sei nach der Tat zu dem Auto abgehauen. Der Zeuge E habe ihn gefragt, wo der Zeuge U4 sei. Er habe dann gesagt, dass dieser sich schlage. Die Angaben des Angeklagten U2 werden zudem bestätigt durch die Angaben der Zeugen C und T4, die die Tat - soweit sie deren Wahrnehmung unterlag - übereinstimmend geschildert haben. So hat der Zeuge C bekundet, er habe ein neues und original verpacktes Apple MacBook, für das er selbst 1100 EUR bezahlt hatte, über Ebay angeboten und es für ca. 1350 EUR verkaufen wollen. Er habe sich mit dem Käufer in der E2 in M vor dem Berufskolleg verabredet. Dann sei jemand gekommen und habe gefragt, ob er der Verkäufer sei. Er - der Zeuge C2 - habe ihm das Gerät in die Hand gegeben. Dann sei der andere weggerannt; er hinterher. Es sei einmal um die Ecke gegangen. Dort sei eine Laterne gewesen, wo ein anderer gestanden habe. Es habe eine Kommunikation zwischen den beiden gegeben, wobei er nicht wisse, in welcher Sprache. Der andere habe ihn abgefangen. Er habe ihn beim Vorbeilaufen mit dem Teleskopschlagstock aufs Schienbein und "noch wo hin" geschlagen. Er habe ihm auch mit der Faust gegen den Kopf geschlagen. Dann habe er - der Zeuge C - ihn gepackt und es sei zu einer Prügelei gekommen. Es sei ein anderer Zeuge gekommen. Der Angreifer sei auf ein dortiges Wiesenstück gesetzt worden, dann aber abgehauen. Die Kammer erachtet die Angaben des Zeugen C für zuverlässig. Er hat den Tathergang detailgenau und nachvollziehbar beschrieben. Für den Wahrheitsgehalt seiner Angaben spricht insbesondere, dass er auch - selbst so empfundenes - "Fehlverhalten" ohne Umschweife einräumte, indem er darauf hinwies, dass er während der Prügelei mit dem Zeugen U4 auch selbst zugeschlagen habe. Zudem stimmt seine Schilderung mit der Schilderung des Angeklagten U2 überein. Der Zeuge T4 hat bekundet, er habe aus dem Auto heraus beobachtet, wie sich an der Ecke auf der Wiese zwei Personen geprügelt hätten. Er sei ausgestiegen und habe sie auseinandergehalten. Der Jüngere habe einen Schlagstock in der Hand gehabt. Er - der Zeuge - habe jedoch nicht gesehen, dass damit geschlagen worden sei. Später sei ein Jogger vorbeigekommen und habe ihm den Schlagstock aus der Hand genommen. Der Jüngere habe immer wieder gesagt, er habe nichts gemacht, und habe versucht abzuhauen. Die Vorgeschichte sei ihm von dem anderen Mann lediglich erzählt worden; er selbst habe davon aber nichts mitgekommen. Schließlich sei dem Jüngeren die Flucht gelungen. Dann sei er - der Zeuge - dem Jüngeren mit dem Auto hinterhergefahren. Dieser habe sich hinter einem LKW versteckt und da telefoniert. Er sei zurück und habe seine Beobachtung der Polizei mitgeteilt. Diese sei dann auch dort hingefahren; der Jüngere sei da aber schon weggewesen. Die Kammer erachtet die Angaben des Zeugen T4 für zuverlässig. Er war sichtlich bemüht, seine Beobachtungen wahrheitsgemäß wiederzugeben und zwischen eigenen Wahrnehmungen und Erzählungen zu unterscheiden. Zudem stimmt seine Schilderung mit der Schilderung des Angeklagten U2 insofern überein, als sowohl der Zeuge T4 als auch der Angeklagte U2 angegeben haben, dass der Zeuge U4 unmittelbar nach seiner Flucht telefoniert habe. Die Feststellungen zu den Verletzungen des Zeugen C beruhen auf dessen eigenen Bekundungen sowie auf der Verlesung des Berichts des Y-Krankenhauses, Katholische Klinken, vom 21.03.
- Taten vom 22.03.2017 (Anklageschrift 326 Js 1365/17) Die Feststellungen unter II. beruhen hinsichtlich der Taten vom 22.03.2017 (Anklageschrift 326 Js 1365/17) auf den Einlassungen der Angeklagten L und U2 und der durchgeführten Beweisaufnahme. Die Angeklagten L und U2 haben ihre Beteiligung an den Spielhallenüberfällen sowie die Tatbeteiligung des Angeklagten V umfassend eingeräumt. Die Kammer erachtete die Angaben der Angeklagten L und U2 insgesamt als zuverlässig, da sie widerspruchsfrei und detailreich die Vorbereitung und Durchführung der Taten geschildert haben. Soweit der Angeklagte U2 eingeräumt hat, seine Angabe vor dem Haftrichter, wonach er die Tat begangen habe, da er von einem Abdul erpresst worden sei, sei gelogen gewesen, ruft dies keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben hervor. Er hat diese Angabe korrigiert und mitgeteilt, dass er sich von dem erbeuteten Geld eine Uhr habe kaufen wollen. Insbesondere kann aus der falschen Angabe vor dem Haftrichter nicht geschlossen werden, dass der Angeklagte U2 den Angeklagten V zu Unrecht belastet hat. Im Gegenteil hat der Angeklagte U2 in der Hauptverhandlung zunächst versucht, den Angeklagten V zu entlasten, indem er eine Beteiligung des Angeklagten V an den Taten in Abrede gestellt hat. Erst auf Vorhalt seiner Angaben vor dem Haftrichter hat er eingeräumt, dass der Angeklagte V doch an den Taten beteiligt gewesen sei. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Angeklagten L und U2 spricht zudem, dass diese in den wesentlichen Punkten mit den Angaben der Zeugen S, U und L4, der Zeugin U, dem Ergebnis der Inaugenscheinnahme der Filmsequenz der Überwachungskamera, der Inaugenscheinnahme der zwei Lichtbilder Bl. 109 d.A. und der Verlesung des Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokolls des PHK O1 vom 22.03.2017 übereinstimmen. So hat der Zeuge S hinsichtlich der ersten Tat bekundet, er sei als Spielhallenaufsicht in der Spielhalle "J Sportcafe" tätig. Dort müsse man ab 21 Uhr klingeln. An dem Tag sei er alleine gewesen, es sei auch kein Gast da gewesen. Er habe über die Überwachungskamera zwei Männer gesehen, die geklingelt hätten. Ihm sei aufgefallen, dass diese besonders warm angezogen gewesen seien, obgleich es 16-18°C warm gewesen sei. Er habe zudem einen Schatten wie eine Pistole gesehen. Deshalb habe er nicht aufgemacht und Alarm gemacht. Dann seien die beiden Männer weggelaufen. Hinsichtlich der zweiten Tat decken sich die Angaben der Angeklagten L und U2 im Wesentlichen mit der in Augenschein genommenen, auf einer DVD befindlichen Filmsequenz der Überwachungskamera der Spielhalle. Darauf war folgendes zu erkennen: Zwei Personen betraten maskiert die Spielhalle und gingen unmittelbar zu dem Tresen. Der Zeuge U saß hinter dem Tresen auf einem Stuhl. Die erste, größere Person richtete einen in der Hand gehaltenen, wie eine echte Pistole aussehenden Gegenstand mit ausgestrecktem Arm auf den Zeugen U. Der Zeuge U blieb zunächst sitzen. Daraufhin schlug die erste Person mit der Hand mehrfach auf den Tresen. Die zweite, kleinere Person ging hinter den Tresen und nahm das Portemonnaie des Zeugen U. Sie ging wieder vor den Tresen und schaute in das Portemonnaie. Der Zeuge U stand auf. Die erste Person schlug wieder auf den Tisch, nahm das auf dem Tisch liegende Portemonnaie und schaute auch hinein. Die zweite Person lief in Richtung Tür. Die erste Person bedrohte den Zeugen U weiter mit der Pistole und schlug auf den Tisch. Der Zeuge U entnahm einer Kassenschublade Geldrollen und legte sie auf den Tresen. Die gegenüberstehende erste Person nahm das Geld an sich. Schließlich ist auf dem Video zu erkennen, dass die zweite Person wieder kurz zum Tresen kam und dann aus der Tür hinausrannte. Die erste Person rannte hinterher. Der Zeuge U hat die Tat im Wesentlichen entsprechend der Angaben der Angeklagten L und U2 geschildert. Er hat bekundet, er sei als Spielhallenaufsicht in der Automatenspielhalle "ß" tätig. Es seien zwei Personen hereingekommen, wobei die eine Person größer als die andere gewesen sei. Es sei dann direkt eine Feuerwaffe gezogen worden. Mit der Waffe sei dann auch mal auf den Tisch gehauen worden. Der Kleine sei rumgekommen und sie hätten angefangen zu suchen. Er - der Zeuge - habe Schwierigkeiten gehabt, die Kasse aufzumachen. Der Größere habe ihn mit der Waffe bedroht. Dieser sei sehr nervös und laut gewesen. Der Kleinere hingegen habe gar nichts gesagt. Er - der Zeuge - habe dann gesagt, dass er kein Geld habe. Der mit der Pistole habe dann sein Portemonnaie weggenommen. Er habe ihnen dann "Spielgeld" - also Geld zum Spielen - in Form von 2-Euro-Stücken gegeben. Er habe an den beiden Personen keine Auffälligkeiten bemerkt, die auf Alkohol- oder Drogenkonsum schließen ließen. In der Nacht habe er sehr gezittert. Er habe Todesangst gehabt, da er die Waffe für echt gehalten habe. Seit der Tat schließe er jetzt immer die Tür des Spielkasinos ab; die Besucher müssten erst klingeln. Er habe auch heute noch etwas Angst; habe sich aber nicht in psychologische Behandlung begeben. Weiter hat auch der Zeuge L4 die Tat im Wesentlichen entsprechend der Angaben der Angeklagten L und U2 geschildert. So hat er bekundet, er sei Gast in der Spielhalle "ß" gewesen und habe an einem Spielautomaten gespielt. Er sei vom Kassenbereich etwa fünf Meter entfernt gewesen. Dann sei die Tür aufgegangen und es seien zwei maskierte Personen hereingekommen. Er habe Schreie gehört, und zwar "Überfall!", "Hände hoch" und "Geld her". Daraufhin habe er sich hinter der Abtrennung versteckt. Die Schreie seien von dem Größeren der beiden Täter gekommen. Der Größere der beiden habe der Aufsicht eine Knarre hingehalten, wobei die Entfernung zwischen den beiden etwa einen halben Meter betragen habe. Die Knarre habe echt ausgesehen. Soweit der Zeuge L4 weiter bekundet hat, er habe gesehen, dass die Spielhallenaufsicht dem einen Mann das Portemonnaie gegeben habe, in welches hineingeschaut worden sei, geht die Kammer von einem - in der Situation des Zeugen vollkommen nachvollziehbaren - Wahrnehmungsfehler aus. Denn die Kammer ist aufgrund der übereinstimmenden Angaben der Angeklagten L und U2, des Zeugen U und des in Augenschein genommenen Videos davon überzeugt, dass der Angeklagte U2 sich das Portemonnaie genommen hat. Die Angaben der Angeklagten L und U2, insbesondere auch zur Beteiligung des Angeklagten V an den Überfällen, werden zudem gestützt durch die umfangreichen Angaben der Zeugin U. Auf deren Bekundungen beruhen zudem die Feststellungen dazu, dass der Zeuge Y2 die Angeklagten begleitet hat, sowie zum Verhalten des Angeklagten V und des Zeugen Y2 am Morgen nach der Tat. Die Zeugin U hat bekundet, sie sei damals die Nachbarin des Angeklagten L gewesen. Sie sei mit ihm befreundet gewesen und sie hätten viele gemeinsame Freunde gehabt. Sie kenne ihn seit Ende November
- Am 19.03.2017 habe der Angeklagte L mit Freunden bei einer Tat Beute gemacht. Sie seien dann nach Holland gefahren, um zu feiern. Am 21.03.2017 sei der Angeklagte L aus Holland zurückgekehrt. Am gleichen Tag seien die Zeugen Y2, E3, U4 und der Angeklagte U2 bei ihr gewesen. Es sei darüber gesprochen worden, einen "Übi", also einen Überfall, zu machen. Dies habe sie aber nicht ernstgenommen. Am nächsten Tag sei der Zeuge E3 morgens zu ihr gekommen. Dies habe den Hintergrund gehabt, dass dieser ein Problem mit den Rechnungen seines Handyvertrags gehabt habe. Dann habe es geklingelt und der Zeuge Y2 und der Angeklagte V hätten vor der Tür gestanden. Den Zeugen Y2 habe sie schon vorher gekannt, den Angeklagten V nur vom Namen her. Sie hätten ihr gesagt, sie hätten einen Überfall begangen; anschließend seien die Angeklagten L und U2 nicht nach Hause gekommen. Es sei verabredet gewesen, dass die Angeklagten L und U2 mit der Beute in die Wohnung des Angeklagten L kommen. Dort hätten der Angeklagte V und der Zeuge Y2 - sie hätten einen Schlüssel gehabt - auf die beiden gewartet. Sie seien aber nicht gekommen. Sie habe dann vermutet, dass die beiden festgenommen worden sein könnten. Gemeinsam hätten sie dann in der Polizeipresse nachgeschaut, ob dort etwas zu dem Überfall stehe. Zu dem Überfall sei ihr von dem Angeklagten V und dem Zeugen Y2 gesagt worden, dass die Angeklagten L und U2 reingegangen seien, der Angeklagte V mit dem Zeugen Y2 vor Ort gewartet und die Tat beobachtet habe. Er, V, habe das organisiert. Es könne sein, dass der Angeklagte V ihr auch gesagt habe, dass er gehört habe, wie drinnen "Überfall" gebrüllt worden sei; hier sei sie sich aber nicht mehr sicher. Zudem sei ihr gesagt worden, dass L und U2 zuvor bei einer anderen Spielhalle einen Überfall versucht hätten. Dort wären sie aber nicht reingekommen. Da hätten sie abhauen müssen, da sei auch die Polizei gekommen; das hätten sie - der Angeklagte V und der Zeuge Y2 - gesehen. Weiter sei ihr gesagt worden, dass dort auch eine Waffe, eine Pistole verwendet worden sei; weiterhin eine Sturmmaske oder ähnliches. Sie habe keine Erinnerung daran, ob ihr etwas von einem Messer gesagt worden sei. Während des Gesprächs und der Recherche im Internet sei der Zeuge E3 noch anwesend gewesen. Sie habe anschließend zu der Mutter des Angeklagten L Kontakt aufgenommen. Diese habe ihr gesagt, dass dieser sich in U-Haft befinde. Dies habe sie dem Angeklagten V, dem Zeugen Y2 und dem Zeugen E3 mitgeteilt. Diese hätten Angst gehabt, dass die Angeklagten L und U2 bei der Polizei Angaben machen; sie hätten aber auch gefeixt. Später habe ihr der Angeklagte V noch erzählt, dass er Taten immer nur organisiere, aber nicht selbst klaue, sondern dies andere ausführen lasse und die Überfälle nur beobachte. Die Kammer erachtet die Angaben der Zeugin U insgesamt für zuverlässig. Ihre Angaben waren detailreich, nachvollziehbar und originell. Zudem war ihre Aussage - sie war bereits am 22.03.2017 von dem Zeugen KHK L3, wie dieser bekundet hat, vernommen worden - konstant. Weiter verfügte sie (auch schon bei ihrer polizeilichen Vernehmung) über Täterwissen. Dieses konnte ihr nicht von den Angeklagten L und U2 mitgeteilt worden sein, da diese unmittelbar nach den Taten festgenommen worden waren. Dies bestätigt ihre Angabe, dass sie ihr Wissen zu den Überfällen von dem Angeklagten V und dem Zeugen Y2 hat. Die Kammer schließt auch aus, dass die Zeugin U den Angeklagten V absichtlich zu Unrecht belastet hat. Die Zeugin zeigte keinerlei Belastungstendenz zum Nachteil des Angeklagten V. Dies zeigte sich deutlich, als die Zeugin nach ihren Kenntnissen zu den "Ebay-Überfällen" befragt worden ist. Hierzu hat die Zeugin U bekundet, der Zeuge U4 habe ihr erzählt, dass sie jemanden bei Ebay abgezogen hätten. Einer habe geraubt; er - der Zeuge U4 - habe einen Schlagstock gehabt und den Mann damit verprügelt. Es sei auch noch eine dritte Person beteiligt gewesen. Sie wisse jedoch nicht mehr, wer das gewesen sei. Erst nachdem ihr durch die Kammer vorgehalten worden ist, dass der Angeklagte V eine Beteiligung in gewissem Umfang bereits eingeräumt habe, hat sie zögerlich bekundet, dass sie schon wisse, dass der Angeklagte V dies organisiert habe. Dem steht nicht die Aussage des Zeugen E3 entgegen. Der Zeuge E3 hat bekundet, es stimme nicht, dass er einmal bei der Zeugin U gewesen sei und dass dann der Angeklagte V und der Zeuge Y2 gekommen seien. Die Kammer hält seine Angaben für unglaubhaft und ist davon überzeugt, dass der Zeuge E3 die Unwahrheit gesagt hat. Der Zeuge war ersichtlich bemüht, sich so darzustellen, als habe er mit der Angelegenheit nichts zu tun. So hat er betont, er wisse nichts von den Rauben und habe mit den Angeklagten auch weiter nichts zu tun. Demgegenüber hat er die Angeklagten im weiteren Verlauf der Vernehmung als "Kollegen" bezeichnet. Auf Nachfrage, was damit denn gemeint sei, hat der Zeuge erklärt, er unterscheide zwischen "Kollegen" und "Freunden". Kollegen seien Menschen, denen man "Hallo und Tschüss" sage. Auf erneute Nachfrage hat er die Angeklagten dann als "enge Kollegen" bezeichnet. Weiter hat er bekundet, er sei zwar einmal bei der Zeugin U gewesen, weil er ein Problem mit dem Handyvertrag gehabt habe. Dies sei aber "an einem anderen Tag gewesen". Diese Angabe ist in sich widersprüchlich, da er weder angeben konnte, wann dies denn gewesen sein soll, noch nach seinen übrigen Angaben - er wisse nichts von den Rauben und habe erst später erfahren, dass die Angeklagten im Knast seien - wissen konnte, an welchem Tag er dagewesen sein soll. Die Angabe des Angeklagten L, der Angeklagte V habe ihm seine Jacke für den Überfall geliehen, wird dadurch bestätigt, dass bei dem Angeklagten L ein auf den Angeklagten V ausgestellter Aufenthaltstitel sichergestellt worden ist. Diese Feststellung beruht auf der Verlesung des Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokolls des PHK Höhl vom 22.03.2017 und auf der Inaugenscheinnahme der zwei Lichtbilder Bl. 109 d.A. Die Angeklagten L und U2 haben hinsichtlich des vor den Überfällen stattgefundenen Treffens am Rotter Platz nicht angegeben, dass auch der Zeuge Y2 und der Zeuge U4 anwesend gewesen seien; die Zeugen Y2 und U4 haben sich umfassend auf ein
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PO berufen. Dies steht jedoch zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Angaben des Zeugen L3. Der Zeuge L3 hat glaubhaft bekundet, er habe den Zeugen U4 als Beschuldigten vernommen. Befragt zu den Spielhallenüberfällen am 22.03.2017 habe U4 gesagt, er sei vor der Tat mit den Angeklagten V, L und U2 und dem Zeugen Y2m hochgegangen. Es sei gegen 22 Uhr gewesen. Er habe dem Gespräch entnommen, dass diese geplant hätten, eine Spielothek zu überfallen. Er habe aber nicht dabei sein wollen und habe sich deshalb dann kurz nach 22 Uhr entfernt. Für die Richtigkeit dieser wiedergegebenen Angaben des Zeugen U4 spricht, dass auch der Angeklagte U2 angegeben hat, es habe vor der Tat ein Treffen am XPlatz in P gegeben. Zudem hat die Zeugin U glaubhaft bekundet, dass der Zeuge Y2 bei den späteren Tatausführungen den Angeklagten V begleitet hat, wozu seine vorherige Anwesenheit bei dem Treffen am Rotter Platz passt. Die Feststellungen zum Eingangsbereich der Spielhalle "J Sportcafe" beruht auf der Inaugenscheinnahme verschiedener Lichtbilder. Auf dem Lichtbild Bl. 8 oben d.A. ist zu erkennen, dass es sich um ein viergeschossiges Haus handelt. Die Fenster des Erdgeschosses sind rot abgedunkelt; auf einem Fenster befindet sich der Aufdruck "Spielhalle". Über den Fenstern befindet sich ein Banner mit "J Sportcafe". An der braunen, oben runden Eingangstür befindet sich die Aufschrift "J Eingang". Auf dem Lichtbild Bl. 9 oben d.A. ist zu erkennen, dass im oberen, gerundeten Bereich der Eingangstür eine Kamera angebracht ist. Auf dem Lichtbild Bl. 10 oben d.A. ist die Eingangstür zu sehen. Die Tür weist einen Knauf und einen einzelnen, unbeschrifteten Klingelknopf auf. Es sind zudem zwei Hinweisschilder angebracht, wonach der Zutritt erst ab 21 Jahren erlaubt ist und ab 21 Uhr bitte geschellt werden soll. Die Feststellungen zur Festnahme der Angeklagten L und U2 beruhen auf den Angaben der Zeugin PK’in T und des Zeugen PK G, an deren Zuverlässigkeit keine Zweifel bestehen, sowie auf der Verlesung des Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokolls des PK G vom 22.03.2017. Die beiden Zeugen haben übereinstimmend bekundet, sie seien im Rahmen der Fahndung die Straße L2 abgefahren. Die Zeugin T habe zwei Personen wahrgenommen, die schlagartig in einen Hauseingang der Nr. 33 gerannt seien. Dort hätten sich die beiden Personen hinter einem Zaun auf den Boden gelegt. Sie hätten sich durch den Zeugen G widerstandslos festnehmen lassen. Der Zeuge G hat weiter bekundet, er habe den Angeklagten U2 durchsucht und in seiner rechten Hosentasche ein Messer gefunden. Dieses wurde, wie sich aus der Verlesung des Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokolls des PK G vom 22.03.2017 ergab, sichergestellt. Schließlich hat der Zeuge G bekundet, er habe bei beiden Angeklagten keine Feststellungen getroffen, die auf einen Alkohol- oder Drogenkonsum hingedeutet hätten, wie etwa Sprach- oder Gangunsicherheiten. Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit (§ 3 JGG) und zur Schuldfähigkeit (§§ 20 , 21 StGB) des Angeklagten L beruhen auf dem mündlich erstatteten, überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. T3, dem sich das Gericht nach eigener Prüfung anschließt. Dieser hat zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit i.S.d. § 3 JGG ausgeführt, dass der Angeklagte über die erforderliche Verstandesreife verfüge, da keine Hinweise für eine höhergradige Intelligenzminderung vorlägen. Auch die erforderliche moralischsittliche Reife liege vor, da er sich der Normen und Gesetze bewusst sei. Zur Schuldfähigkeit des Angeklagten hat der Sachverständige ausgeführt, dass keine Hinweise darauf vorlägen, dass der Angeklagte zur Tatzeit höhergradig intoxikiert gewesen sei. Er habe insoweit nach den Angaben der vernommenen Polizisten keine entsprechenden Auffälligkeiten gezeigt. Zudem sei er bei der Tat geplant vorgegangen, habe sich vermummt und sich situationsadäquat und folgerichtig verhalten. Der Angeklagte V hat bestritten, mit den Taten etwas zu tun gehabt zu haben. Dies stellt zur Überzeugung der Kammer eine falsche Schutzbehauptung dar. Tatsächlich ergibt sich seine Tatbeteiligung - wie bereits dargestellt - aus der glaubhaften Angaben der Mitangeklagten L und U2 und der durchgeführten Beweisaufnahme. IV. A. Der Angeklagte L hat sich nach den getroffenen Feststellungen der versuchten schweren räuberischen Erpressung und des versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung gem. §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit.
- a)und b), 253 Abs. 1, 255 , 22 , 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 , 53 StGB schuldig gemacht. 1. Indem er gemeinsam mit dem Angeklagten U2 in der Absicht, die Spielhalle "J Sportcafe" zu überfallen, die Klingel der Spielhalle betätigt hat, hat er sich der versuchten schweren räuberischen Erpressung gem. §§ 253 Abs. 1, 255 , 250 Abs. 1 Nr. 1 lit.
- a)und b), 22 , 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Der Angeklagte wollte die Spielhallenaufsicht mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben bedrohen, denn er war entschlossen, die Spielhallenaufsicht mit der Softair-Pistole zu bedrohen. Das Richten einer echt aussehenden (Schein-)Waffe auf eine andere Person stellt eine konkludente Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben dar. Unerheblich ist, dass der Angeklagte wegen der ungeladenen Softair-Pistole objektiv nicht in der Lage war, das angedrohte Übel zu verwirklichen, da allein die Perspektive des Bedrohten entscheidend ist. Die Spielhallenaufsicht sollte nach der Vorstellung des Angeklagten durch diese Drohung zur Herausgabe von Geld genötigt werden. Durch diese Vermögensverfügung sollte dem Inhaber der Spielhalle ein Vermögensnachteil entstehen. Der Angeklagte wollte ein Werkzeug - nämlich die Softair-Pistole - bei sich führen, um den Widerstand einer anderen Person durch Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 lit.
- b)StGB). Der Angeklagte wusste und billigte zudem, dass ein anderer Beteiligter, nämlich der Angeklagte U2, ein Einhandmesser und damit ein gefährliches Werkzeug bei sich führte (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 lit.
- a)StGB). Er hatte die Absicht, sich durch die Erlangung von Vermögensgegenständen unrechtmäßig zu bereichern. Dass der Angeklagte durch den Einsatz der Softair-Pistole eine "Waffe" i.S.v. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwenden wollte, konnte demgegenüber nicht festgestellt werden. Es konnte bereits nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte davon ausging, dass die Softair-Pistole nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Zustand zur Zeit der Tat bei bestimmungsgemäßer Verwendung dazu geeignet war, erhebliche Verletzungen zuzufügen. Zudem war die Softair-Pistole, wie der Angeklagte wusste, ungeladen. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte durch den Einsatz der Softair-Pistole ein "anderes gefährliches Werkzeug" i.S.v. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwenden wollte. Die Softair-Pistole war, wie der Angeklagte wusste, ungeladen. Hierdurch fehlt es an der erforderlichen objektiven Gefährlichkeit des verwendeten Gegenstands. Der Angeklagte hat auch unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt. Er ging davon aus, dass auf das Klingeln die Tür geöffnet wird und er unmittelbar danach auf eine Spielhallenaufsicht treffen wird, gegen die sofort die Nötigungsmittel der räuberischen Erpressung eingesetzt werden können. In dieser Annahme stand er maskiert und mit der Softair-Pistole in der Hand "auf dem Sprung". Er hat subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht’s los" überschritten und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung angesetzt, weil sein Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung (der Bedrohung der angetroffenen Spielhallenaufsicht mit der Softair-Pistole) einmünden sollte. Der Angeklagte ist nicht gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Var. 1 StGB strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten, da der Versuch fehlgeschlagen ist. Da die Tür auf das Klingeln hin - entgegen dem Tatplan - nicht geöffnet worden ist, sah der Angeklagte den Versuch als gescheitert an. Er gelangte nicht zu der Annahme, dass er ohne zeitliche Zäsur mit den eingesetzten oder anderen bereitstehenden Mitteln die Tat noch vollenden könne. Er handelte rechtswidrig und schuldhaft. Insbesondere lagen die Voraussetzungen der §§ 20 , 21 StGB nicht vor, da der Angeklagte trotz seiner Cannabis-Abhängigkeit in der Lage war, das Unrecht seiner Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. 2. Indem der Angeklagte U2 das Portemonnaie des Zeugen U ergriffen hat, hat sich der Angeklagte L des versuchten schweren Raubes gem. §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit.
- a)und b), 22 , 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Der Angeklagte wollte die Softair-Pistole auf den Zeugen U richten und ihm hiermit konkludent mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben drohen. Die beabsichtigte Wegnahme des Geldes aus dem Portemonnaie wollte er zwar nicht selbst ausführen, jedoch muss er sich die beabsichtigte Wegnahme des Geldes durch den Angeklagten U2 gem. § 25 Abs. 2 StGB zurechnen lassen. Die Wegnahme sollte durch die Bedrohung mit der Softair-Pistole ermöglicht werden. Der Angeklagte wollte ein Werkzeug - nämlich die Softair-Pistole - bei sich führen, um den Widerstand einer anderen Person durch Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 lit.
- b)StGB). Der Angeklagte wusste und billigte zudem, dass ein anderer Beteiligter, nämlich der Angeklagte U2, ein Einhandmesser und damit ein gefährliches Werkzeug bei sich führte (§ 250 Abs. 1 lit. Nr. 1
- a)StGB). Er hatte die Absicht, sich das Geld rechtswidrig zuzueignen. Er hat auch unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt, da er bereits ein Tatbestandsmerkmal - nämlich die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben - verwirklicht hat. Er ist nicht gem. § 24 Abs. 1 S. 1 StGB strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten. Der Versuch ist fehlgeschlagen, da der Angeklagte erkannt hat, dass das Portemonnaie leer war und damit das Tatobjekt fehlte. Er handelte rechtswidrig und schuldhaft. 3. Indem sich der Angeklagte L von dem Zeugen U insgesamt 202 EUR in 2-Euro-Münzen aushändigen ließ, hat er sich wegen schwerer räuberischer Erpressung gem. §§ 253 Abs. 1, 255 , 250 Abs. 1 Nr. 1 lit.
- a)und b), 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Er hat den Zeugen U mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben bedroht, indem er die echt aussehende Softair-Pistole auf ihn gerichtet hat. Hierdurch hat er den Zeugen U zur Herausgabe von 2-Euro-Münzen in Höhe von insgesamt 202 EUR genötigt und dem Inhaber der Spielhalle einen entsprechenden Vermögensnachteil zugefügt. Er führte ein Werkzeug, nämlich die Softair-Pistole, bei sich, um den Widerstand einer anderen Person durch Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 lit.
- b)StGB). Der Angeklagte U2 führte ein Einhandmesser und damit ein gefährliches Werkzeug bei sich (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 lit.
- a)StGB). Der Angeklagte handelte vorsätzlich; insbesondere wusste er, dass der Angeklagte U2 ein Einhandmesser bei sich führte. Er hatte die Absicht, sich zu Unrecht zu bereichern. Er handelte rechtswidrig und schuldhaft. Zwischen dem versuchten schweren Raub und der schweren räuberischen Erpressung besteht Tateinheit gem. § 52 Abs. 1 StGB. Diese stehen zu der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tatmehrheit gem. § 53 Abs. 1 StGB. B. Der Angeklagte U2 hat sich nach den getroffenen Feststellungen des räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, der versuchten schweren räuberischen Erpressung und des versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung gem. §§ 223 Abs. 1, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit.
- a)und b), 252 , 253 Abs. 1, 255 , 22 , 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 , 53 StGB schuldig gemacht. 1. Indem der Angeklagte U2 mit dem Apple MacBook geflohen ist, hat er sich des räuberischen Diebstahls gem. §§ 252 , 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Der Angeklagte hat einen Diebstahl i.S.v. § 242 Abs. 1 StGB begangen, indem er mit dem ihm zur Ansicht übergebenen MacBook weggelaufen ist. Es handelte sich bei dem Apple MacBook um eine für den Angeklagten fremde bewegliche Sache, denn der Zeuge C hatte es ihm noch nicht übereignet. Er hat das Apple MacBook weggenommen, denn er hat den Gewahrsam des Zeugen C an dem MacBook gebrochen und neuen Gewahrsam begründet. Durch die Übergabe des Apple MacBook zur Ansicht hat der Zeuge C seinen Gewahrsam nicht aufgegeben, sondern nur gelockert. Der Angeklagte handelte vorsätzlich und in der Absicht, sich das Apple MacBook rechtswidrig zuzueignen. Der Angeklagte wurde auf frischer Tat betroffen, da er von dem Zeugen C nach Ausführung der Wegnahme zwischen Vollendung und Beendigung der Tat wahrgenommen und sodann verfolgt wurde. Der Angeklagte selbst hat zwar keine Gewalt gegen eine Person verübt. Dies hat jedoch der Zeuge U4 getan, indem er dem Zeugen C mit der Faust gegen den Kopf geschlagen hat. Diese Gewaltausübung muss sich der Angeklagte gem. § 25 Abs. 2 StGB zurechnen lassen, da er und der Zeuge U4 aufgrund eines gemeinsamen Tatplans in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken handelten und der Einsatz körperlicher Gewalt gegen den Verfolger von dem gemeinsamen Tatplan umfasst war. Dass der Zeuge U4 zudem einen Teleskopschlagstock verwendet und damit die Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwirklicht hat, kann dem Angeklagten demgegenüber nicht nach § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden. Die Verwendung eines Teleskopschlagstocks durch den Zeugen U4 war nicht Bestandteil des gemeinsamen Tatplans und weicht in Schwere und Gefährlichkeit so sehr von der verabredeten Tatausführung ab, dass der Angeklagte hiermit nicht zu rechnen brauchte. Der Angeklagte handelte vorsätzlich und in der Absicht, sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Er handelte rechtswidrig und schuldhaft. 2. Indem der Zeuge U4 dem Zeugen C mit der Faust gegen den Kopf schlug, hat sich der Angeklagte U2 der vorsätzlichen Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Wie dargestellt hat sich der Angeklagte den Schlag mit der Faust durch den Zeugen U4, welcher eine Körperverletzung i.S.v. § 223 Abs. 1 StGB darstellt, gem. § 25 Abs. 2 StGB zurechnen zu lassen. Er handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Zwischen den verwirklichten Delikten besteht Tateinheit gem. § 52 Abs. 1 StGB. 3. Indem der Angeklagte U2 gemeinsam mit dem Angeklagten L in der Absicht, die Spielhalle "J Sportcafe" zu überfallen, die Klingel der Spielhalle betätigt hat, hat er sich der versuchten schweren räuberischen Erpressung gem. §§ 253 , 255 , 250 Abs. 1 Nr. 1 lit.
- a)und b), 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Zwar wollte er nicht selbst die Spielhallenaufsicht mit der Softair-Pistole bedrohen. Er muss sich aber die beabsichtigte Drohung durch den Angeklagten L gem. § 25 Abs. 2 StGB zurechnen lassen, denn die Angeklagten wollten den Überfall aufgrund eines gemeinsamen Tatplans in bewussten und gewolltem Zusammenwirken begehen. Die Spielhallenaufsicht sollte nach der Vorstellung des Angeklagten durch diese Drohung zur Herausgabe von Geld genötigt werden. Durch diese Vermögensverfügung sollte dem Inhaber der Spielhalle ein Vermögensnachteil entstehen. Der Angeklagte wollte ein gefährliches Werkzeug, und zwar sein Einhandmesser, bei sich führen (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 lit.
- a)StGB). Er wusste und billigte zudem, dass ein anderer Beteiligter, nämlich der Angeklagte L, ein Werkzeug, nämlich die Softair-Pistole, bei sich führte, um den Widerstand einer anderen Person durch Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 lit.
- b)StGB). Er hatte die Absicht, sich durch die Erlangung von Vermögensgegenständen unrechtmäßig zu bereichern. Der Angeklagte hat auch unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt, da der Angeklagte L, wie dargestellt, unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt hat. Er ist nicht strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten, § 24 Abs. 1 S. 1 Var. 1 StGB, da der Versuch fehlgeschlagen ist. Da die Tür auf das Klingeln hin - entgegen dem Tatplan - nicht geöffnet worden ist, sah der Angeklagte den Versuch als gescheitert an. Er gelangte nicht zu der Annahme, dass er ohne zeitliche Zäsur mit den eingesetzten oder anderen bereitstehenden Mitteln die Tat noch vollenden könne. Er handelte rechtswidrig und schuldhaft. 4. Indem der Angeklagte U2 das Portemonnaie des Zeugen U ergriffen hat, hat er sich des versuchten schweren Raubes gem. §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit.
- a)und b), 22 , 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Der Angeklagte wollte den Zeugen U zwar nicht selbst mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben drohen. Er muss sich jedoch gem. § 25 Abs. 2 StGB die beabsichtigte Drohung des Angeklagten L zurechnen lassen. Er wollte das Geld aus dem Portemonnaie wegnehmen, wobei die Wegnahme durch die Bedrohung mit der Softair-Pistole ermöglicht werden sollte. Der Angeklagte wollte ein gefährliches Werkzeug, und zwar sein Einhandmesser, bei sich führen (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 lit.
- a)StGB). Er wusste und billigte zudem, dass ein anderer Beteiligter, nämlich der Angeklagte L, ein Werkzeug, nämlich die Softair-Pistole, bei sich führte, um den Widerstand einer anderen Person durch Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 lit.
- b)StGB). Der Angeklagte hat auch unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt, da der Angeklagte L, wie dargestellt, unmittelbar zur Tatbestandsverwirklichung angesetzt hat. Er ist nicht gem. § 24 Abs. 1 S. 1 StGB strafbefreiend vom Versuch zurückgetreten. Der Versuch ist fehlgeschlagen, da der Angeklagte erkannt hat, dass das Portemonnaie leer war und damit das Tatobjekt fehlte. Er handelte rechtswidrig und schuldhaft. 5. Indem sich der Angeklagte L von dem Zeugen U insgesamt 202 EUR aushändigen ließ, hat der Angeklagte U2 sich wegen schwerer räuberischer Erpressung gem. §§ 253 Abs. 1, 255 , 250 Abs. 1 Nr. 1 lit.
- a)und b), 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht. Er muss sich gem. § 25 Abs. 2 StGB die Bedrohung des Zeugen U durch den Angeklagten L, die dadurch abgenötigte Vermögensverfügung und entsprechende Zufügung eines Vermögensnachteils zurechnen lassen. Er führte ein Einhandmesser und damit ein gefährliches Werkzeug bei sich (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 lit.
- a)StGB). Der Angeklagte L führte ein Werkzeug, nämlich die Softair-Pistole, bei sich, um den Widerstand einer anderen Person durch Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 lit.
- b)StGB). Der Angeklagte handelte vorsätzlich, insbesondere wusste er, dass der Angeklagte L die Softair-Pistole bei sich führte. Er hatte auch die Absicht, sich zu Unrecht zu bereichern. Er handelte rechtswidrig und schuldhaft. Zwischen dem versuchten schweren Raub und der schweren räuberischen Erpressung besteht Tateinheit gem. § 52 Abs. 1 StGB. Diese stehen zu dem räuberischen Diebstahl und der versuchten schweren räuberischen Erpressung jeweils in Tatmehrheit gem. § 53 Abs. 1 StGB. C. Der Angeklagte V hat sich nach den getroffenen Feststellungen des räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und der versuchten schweren räuberischen Erpressung und des versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung gem. §§ 223 Abs. 1, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit.
- a)und b), 252 , 253 Abs. 1, 255 , 22 , 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 , 53 StGB schuldig gemacht. 1. Der Angeklagte V hat sich des räuberischen Diebstahls gem. §§ 252 , 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Zwar hat der Angeklagte selbst kein Tatbestandsmerkmal verwirklicht. Er muss sich jedoch die Tatbestandsverwirklichung durch den Angeklagten U2 und den Zeugen U4 gem. § 25 Abs. 2 StGB zurechnen lassen, da diese die Tat aufgrund eines gemeinsamen Tatplans in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken begangen haben. Die Beteiligung des Angeklagten stellt sich als mittäterschaftlich dar. Er hat einen wesentlichen Tatbeitrag im Vorbereitungsstadium geleistet, indem er Kontakt mit dem Zeugen C aufgenommen und mit diesem ein Treffen verabredet hat. Ohne diesen Tatbeitrag wäre die Tatausführung nicht möglich gewesen. Zudem hat er sich gemeinsam mit dem Angeklagten U2 und dem Zeugen U4 von dem Zeugen E nach M fahren lassen, hat während der eigentlichen Tatausführung in der Nähe gewartet und ist nach der Tat mit den anderen Beteiligten gemeinsam zurückgefahren. Er hatte auch ein erhebliches Interesse am Erfolg der Tat, da der Erlös aus der Weiterveräußerung des MacBooks unter den Beteiligten geteilt werden sollte. Er handelte vorsätzlich und mit Besitzerhaltungsabsicht, sowie rechtswidrig und schuldhaft. 2. Indem der Zeuge U4 dem Zeugen C mit der Faust gegen den Kopf schlug, hat sich der Angeklagte V der vorsätzlichen Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Wie dargestellt hat sich der Angeklagte den Schlag mit der Faust durch den Zeugen U4, welcher eine Körperverletzung i.S.v. § 223 Abs. 1 StGB darstellt, gem. § 25 Abs. 2 StGB zurechnen zu lassen. Er handelte vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Zwischen den verwirklichten Delikten besteht Tateinheit gem. § 52 Abs. 1 StGB. 3. Der Angeklagte hat sich der versuchten schweren räuberischen Erpressung und des versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung gem. §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit.
- a)und b), 253 Abs. 1, 255 , 22 , 23 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52 , 53 StGB schuldig gemacht. Wie dargestellt haben sich die Angeklagten L und U2 der versuchten schweren räuberischen Erpressung und des versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung schuldig gemacht. Zwar hat der Angeklagte V bei diesen Taten selbst kein Tatbestandsmerkmal verwirklicht. Er muss sich jedoch die Tatbestandsverwirklichung durch die Angeklagten L und U2 gem. § 25 Abs. 2 StGB zurechnen lassen, da sie die Tat aufgrund eines gemeinsamen Tatplans in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken begangen haben. Die Beteiligung des Angeklagten stellt sich als mittäterschaftlich dar. Er hat einen wesentlichen Tatbeitrag im Vorbereitungsstadium geleistet, indem er die Tatörtlichkeiten auswählte, die Angeklagten L und U2 jeweils dorthin begleitete und in der Nähe wartete. Zudem lieh er dem Angeklagten L seine Jacke, damit er diese bei der Tat tragen konnte. Er hatte auch ein erhebliches Interesse am Erfolg der Tat, da die Beute unter den Beteiligten geteilt werden sollte. Er handelte jeweils vorsätzlich sowie mit rechtswidriger Zueignungs- bzw. Bereicherungsabsicht; sowie rechtswidrig und schuldhaft. Zwischen dem versuchten schweren Raub und der schweren räuberischen Erpressung besteht Tateinheit gem. § 52 Abs. 1 StGB. Diese stehen zu dem räuberischen Diebstahl und der versuchten schweren räuberischen Erpressung jeweils in Tatmehrheit gem. § 53 Abs. 1 StGB. V. Bei der Strafzumessung hat die Kammer sich von folgenden Erwägungen leiten lassen: A. Die Kammer hat bezüglich des Angeklagten L gem. § 18 Abs. 1 S. 2 JGG einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Jugendstrafe zugrunde gelegt. Der Angeklagte war zur Tatzeit Jugendlicher mit Verantwortungsreife i.S.d. §§ 1 Abs. 2, 3 S. 1 JGG, denn er war nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug, das Unrecht seiner Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Gem. § 17 Abs. 2 JGG war die Verhängung einer Jugendstrafe geboten. Die Persönlichkeit des Angeklagten weist nämlich sowohl zum Zeitpunkt der Tatbegehung als auch im Zeitpunkt der Entscheidung schädliche Neigungen auf, da bei ihm erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel zu beobachten sind, die ohne eine längere - gerade auch stationäre - Gesamterziehung des Angeklagten die Gefahr von Störungen der Gemeinschaftsordnung durch weitere Straftaten begründen. Der Angeklagte hat sich seit Jahren dem erzieherischen Einfluss seiner Mutter entzogen und hat ihm gesetzte Regeln und Grenzen fortlaufend nicht akzeptiert, weshalb sich seine Mutter sogar gezwungen sah, ambulante und stationäre Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen. Nachdem der Angeklagte in der Vergangenheit bereits mehrfach im Bagatellbereich strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, hat er durch die festgestellten Taten eine weitaus erheblichere kriminelle Energie an den Tag gelegt. Er hat gezeigt, dass er nicht nur das Eigentum anderer gering achtet, sondern vor allem, dass er zur Erlangung von Vermögenswerten nicht davor zurückschreckt, andere Menschen - durch Vorhalten einer echt aussehenden Waffe mit ausgestrecktem Arm und gleichzeitigem Schlagen auf dem Tisch - massiv einzuschüchtern und in Todesangst zu versetzen. All dies lässt darauf schließen, dass bei dem Angeklagten gravierende Erziehungsmängel vorliegen, die einer längerfristigen Gesamterziehung bedürfen. Die Verhängung einer Jugendstrafe ist auch jetzt noch zur Erziehung des Jugendlichen unabdingbar. Denn weder Erziehungsmaßregeln noch Zuchtmittel sind geeignet, auf den Angeklagten längerfristig erzieherisch einzuwirken und so die Grundlagen für ein künftiges straffreies Leben zu schaffen, hat er doch vor Begehung der hier in Rede stehenden Taten schon mehrfach jugendrechtliche Maßnahmen, etwa in Form der Erbringung von Arbeitsleistungen oder eines Jugendarrests, zu spüren bekommen, die allerdings keine Abkehr von seinem kriminellen Fehlverhalten bewirkt haben. Im Gegenteil hat er die hier abzuurteilenden Taten gerade einmal sechs Tage nach seiner Entlassung aus dem einwöchigen Jugendarrest begangen, indem er im Übrigen durchgehend negativ aufgefallen war. Trotz seines umfänglichen Geständnisses, welches in Ansätzen bereits eine selbstkritische Auseinandersetzung mit seinen Straftaten erkennen lässt, ist gleichwohl eine Einwirkung auf seine Persönlichkeit von einiger Dauer erforderlich, um diese Überlegungen zu vertiefen und ihm dadurch die Möglichkeit zu geben, aus eigener Einsicht und eigenverantwortlich seiner kriminellen Fehlentwicklung entgegenzutreten. Eine solche Einwirkung ist - wie die bisherigen strafrechtlichen Ahndungen gezeigt haben - durch bloße kurzzeitig wirkende Maßnahmen außerhalb einer stationären Einrichtung nicht zu erzielen und kann nur durch die Verhängung einer zeitlich ausreichend bemessenen Jugendstrafe erreicht werden. Bei der Bemessung der Höhe der Einheitsjugendstrafe hatte die Kammer zunächst zu entscheiden, ob bei den Taten - wäre Erwachsenenstrafrecht anwendbar gewesen - jeweils ein minder schwerer Fall (§§ 253 Abs. 1, 255 , 250 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB) vorgelegen hätte, was wertungsmäßig auch bei der Bemessung der Jugendstrafe zu berücksichtigen gewesen wäre. Dies war zu verneinen, da der Unrechtsgehalt der beiden Taten jeweils vom Durchschnitt der im Rahmen der §§ 253 Abs. 1, 255 , 250 Abs. 1 StGB üblicherweise vorkommenden Fälle nicht in einer Weise abwich, dass eine Einstufung als minder schwerer Fall geboten war. Hierzu hat die Kammer im Wesentlichen die folgenden für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen: Die Kammer hat in erheblichem Maße zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er bereits zu einem frühen Zeitpunkt im Ermittlungsverfahren ein umfassendes, von Schuldeinsicht und Reue getragenes Geständnis abgelegt hat. Zudem hat er durch seine Angaben vor dem Ermittlungsrichter am 23.03.2017 und in der Hauptverhandlung zu der Beteiligung des Mitangeklagten V Aufklärungshilfe, die deutlich über seinen eigenen Tatbeitrag hinausging, geleistet. Die erste Tat ist im frühen Versuchsstadium stecken geblieben; hieraus ist weder ein finanzieller noch ein sonstiger Schaden entstanden. Die bei der zweiten Tat erlangte Beute war mit 202 EUR nicht besonders hoch, wenngleich hier aber zu berücksichtigen ist, dass die Beuteerwartung des Angeklagten höher war. Da der Geldbetrag nach der Tat sichergestellt und an den Berechtigten zurückgegeben werden konnte, ist dem geschädigten Spielhalleninhaber durch die Tat letztlich kein finanzieller Schaden entstanden. Auch hat die Tat bei dem Zeugen U nicht zu psychischen Langzeitschäden geführt. Schließlich hat die Kammer zugunsten des Angeklagten die etwa fünf Monate andauernde Untersuchungshaft gewertet, die für ihn in seinem relativ jungen Alter mit besonderen Belastungen verbunden ist. Hinsichtlich der zweiten Tat hat die Kammer zulasten des Angeklagten gewertet, dass er bei der gemeinsamen Tatbegehung die unmittelbare Tatausführung übernommen hat, indem er es war, der vor Ort unmittelbar auf den Zeugen U eingewirkt und ihn bedroht hat. Zudem belastete ihn, dass er schon mehrfach, wenn auch nicht einschlägig, strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und sich nicht einmal durch den erst sechs Tage zurückliegenden Vollzug des Jugendarrests von der Begehung des Überfalls hat abhalten lassen. Straferschwerend fiel ebenfalls ins Gewicht, dass es sich um geplante Taten handelt. Schließlich war zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass bei den Taten jeweils zwei Alternativen des § 250 Abs. 1 StGB verwirklicht wurden. Bei einer Gesamtbetrachtung aller vorgenannten Umstände läge daher nach Überzeugung der Kammer bei den Taten - wäre Erwachsenenstrafrecht anwendbar gewesen - jeweils kein minder schwerer Fall vor. Allerdings ist hinsichtlich der ersten Tat bei der Bewertung des Tatunrechts zu berücksichtigen, dass nach Erwachsenenstrafrecht der nach § 23 Abs. 2, 49 StGB gemilderte Strafrahmen zur Anwendung zu bringen gewesen wäre, wodurch sich ein solcher von 6 Monaten bis 11 Jahre 3 Monate ergeben hätte. Unter Berücksichtigung aller für und wider den Angeklagten sprechenden, bereits vorgenannten Strafzumessungsgesichtspunkte, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend verwiesen wird, und der erzieherischen Wirkung, die von der Jugendstrafe ausgehen soll, ist eine Einheitsjugendstrafe von 3 Jahren 6 Monaten erforderlich, aber auch ausreichend, um auf den Angeklagten einzuwirken, ihm sein strafbares Tun vor Augen zu führen, seiner Schuld gerecht zu werden und ihn zukünftig von Straftaten abzuhalten. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gem. § 7 Abs. 1 JGG i.V.m. §§ 61 Nr. 2, 64 StGB war nicht anzuordnen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte die hier gegenständlichen Taten im Rausch begangen hat oder ob sie auf seinen Hang, Cannabis im Übermaß zu sich zu nehmen, zurückgeht. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er die Tat während eines für Cannabis typischen, die geistigpsychischen Fähigkeiten beeinträchtigenden Intoxikationszustands begangen hat. Die Tat geht auch nicht auf seinen Hang zurück, da der hierfür erforderliche symptomatische Zusammenhang nicht festgestellt werden konnte. So konnte insbesondere nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte mit dem Erlös aus der Tat Cannabis erwerben wollte. Denn er hat keine Angaben dazu gemacht, welchem Zweck das aus dem Überfall erlangte Geld dienen sollte. Es ließ sich auch nicht feststellen, dass der Angeklagte bei Begehung der Taten unter Entzugserscheinungen litt und daher dringend auf Geld zur Beschaffung von Cannabis angewiesen war. Vielmehr zeigte er nach den Bekundungen der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten insoweit keinerlei Auffälligkeiten. B. Die Kammer ist bezüglich des Angeklagten U2 von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren Jugendstrafe gemäß §§ 18 Abs. 1 S. 1, 105 Abs. 3 S. 1 JGG ausgegangen. Der Angeklagte war Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Er war zur Tatzeit am 21.03.2017 bzw. am 22.03.2017 18 Jahre und knapp 3 Monate alt. Die Kammer hat gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG - im Einklang mit dem überzeugenden Vorschlag der Jugendgerichtshilfe, dem sie nach eigener Prüfung folgt - Jugendstrafrecht angewendet, da die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergeben hat, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Er ist noch fest in sein Elternhaus eingebunden und hört noch auf den elterlichen Rat. Schulisch hat er sich noch nicht abschließend qualifizieren können. Gem. § 17 Abs. 2 JGG war die Verhängung einer Jugendstrafe geboten. Die Persönlichkeit des Angeklagten weist nämlich sowohl zum Zeitpunkt der Tatbegehung als auch im Zeitpunkt der Entscheidung schädliche Neigungen auf, da bei ihm erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel zu beobachten sind, die ohne eine längere - gerade auch stationäre - Gesamterziehung des Angeklagten die Gefahr von Störungen der Gemeinschaftsordnung durch weitere Straftaten begründen. Der Angeklagte hat durch die Begehung gleich dreier, als Verbrechen einzuordnende Vermögensdelikte innerhalb eines Zeitfensters von weniger als neun Stunden eine hohe kriminelle Energie gezeigt. Er handelte nicht aus einer wirtschaftlichen oder sonstigen Notlage heraus, sondern er wollte sich von dem Erlös des Überfalls in Wuppertal eine Uhr kaufen. Dieser Wunsch reichte dem Angeklagten als Antrieb aus, um zu zweit und maskiert einen Überfall zu begehen, bei dem das Opfer mit einer Softairpistole bedroht wird, die aus Opfersicht aber nicht als ungefährlich erkennbar war. Er hat gezeigt, dass er nicht nur das Eigentum anderer gering achtet, sondern vor allem, dass er zur Erlangung von Vermögenswerten nicht davor zurückschreckt, dass andere Menschen - wie bei der Tat in M - verletzt werden, oder - wie bei der zweiten Tat in P - massiv bedroht und eingeschüchtert werden. Dies lässt darauf schließen, dass bei dem Angeklagten gravierende Erziehungsmängel vorliegen, die einer längerfristigen Gesamterziehung bedürfen. Die Verhängung einer Jugendstrafe ist auch jetzt noch zur Erziehung des Heranwachsenden unabdingbar. Trotz seines umfänglichen Geständnisses, welches in Ansätzen bereits eine selbstkritische Auseinandersetzung mit seinen Straftaten erkennen lässt, ist gleichwohl eine Einwirkung auf seine Persönlichkeit von einiger Dauer erforderlich, um diese Überlegungen zu vertiefen und ihm dadurch die Möglichkeit zu geben, aus eigener Einsicht und eigenverantwortlich seiner kriminellen Fehlentwicklung entgegenzutreten. Eine solche Einwirkung ist durch bloße kurzzeitig wirkende Maßnahmen außerhalb einer stationären Einrichtung nicht zu erzielen und kann nur durch die Verhängung einer zeitlich ausreichend bemessenen Jugendstrafe erreicht werden. Bei der Bemessung der Höhe der Einheitsjugendstrafe hatte die Kammer zunächst zu entscheiden, ob bei den Taten - wäre Erwachsenenstrafrecht anwendbar gewesen - jeweils ein minder schwerer Fall (§§ 252 , 249 Abs. 2 StGB bzw. §§ 253 Abs. 1, 255 , 250 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 StGB) vorgelegen hätte, was wertungsmäßig auch bei der Bemessung der Jugendstrafe zu berücksichtigen gewesen wäre. Dies war zu verneinen, da der Unrechtsgehalt der beiden Taten jeweils vom Durchschnitt der im Rahmen der § 252 StGB bzw. §§ 253 Abs. 1, 255 , 250 Abs. 1 StGB üblicherweise vorkommenden Fälle nicht in einer Weise abwich, dass eine Einstufung als minder schwerer Fall geboten war. Hierzu hat die Kammer im Wesentlichen die folgenden für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen: Die Kammer hat in erheblichem Maße zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er, ebenso wie der Angeklagte L, hinsichtlich der Taten in P bereits zu einem frühen Zeitpunkt im Ermittlungsverfahren ein umfassendes, von Schuldeinsicht und Reue getragenes Geständnis abgelegt hat. Hinsichtlich der Tat in M hat er in der Hauptverhandlung ein umfassendes, von Schuldeinsicht und Reue getragenes Geständnis abgelegt, welches lediglich hinsichtlich der Abrede zum Einsatz körperlicher Gewalt eine beschönigende Tendenz aufwies. Zudem hat er durch seine Angaben zu der Beteiligung des Mitangeklagten V an der Tat in M und an den Taten in P vor dem Ermittlungsrichter am 23.03.2017 und in der Hauptverhandlung Aufklärungshilfe, die deutlich über seinen eigenen Tatbeitrag hinausging, geleistet. Die erste Tat in P ist im frühen Versuchsstadium stecken geblieben; hieraus ist weder ein finanzieller noch ein sonstiger Schaden entstanden. Die bei der zweiten Tat in P erlangte Beute war mit 202 EUR nicht besonders hoch, wenngleich hier aber zu berücksichtigen ist, dass die Beuteerwartung des Angeklagten höher war. Da der Geldbetrag nach der Tat sichergestellt und an den Berechtigten zurückgegeben werden konnte, ist dem geschädigten Spielhalleninhaber durch die Tat letztlich kein finanzieller Schaden entstanden. Auch hat die Tat bei dem Zeugen U nicht zu psychischen Langzeitschäden geführt. Weiter hat die Kammer zugunsten des Angeklagten die etwa fünf Monate andauernde Untersuchungshaft gewertet, die für ihn in seinem relativ jungen Alter mit besonderen Belastungen verbunden ist. Schließlich ist der Angeklagte nicht vorbestraft. Zu seinen Lasten wertete die Kammer die hohe kriminelle Energie, die in den Taten ihren Ausdruck fand. So reichte dem Angeklagten der persönliche Wunsch, sich eine Uhr zu kaufen, als Antrieb aus, um zu zweit und maskiert einen Überfall zu begehen, bei dem das Opfer mit einer Softair-Pistole bedroht wird, die aus Opfersicht aber nicht als ungefährlich erkennbar war. Zulasten des Angeklagten fällt hinsichtlich der Tat in M ins Gewicht, dass es sich um eine im Einzelnen geplante Tat handelte. Weiter ist zu berücksichtigen, dass durch die Tat ein nicht unerheblicher Schaden in Höhe von zumindest 1100 EUR entstanden ist. Strafschärfend ist zudem die tateinheitliche Verwirklichung einer vorsätzlichen Körperverletzung zu berücksichtigen, da diese im Vergleich zu dem verwirklichten räuberischen Diebstahl einen selbstständigen Unrechtsgehalt aufweist. Hinsichtlich der Taten in P fiel ebenfalls ins Gewicht, dass es sich um geplante Taten handelt. Schließlich war zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass bei den Taten jeweils zwei Alternativen des § 250 Abs. 1 StGB verwirklicht wurden. Bei einer Gesamtbetrachtung aller vorgenannten Umstände läge daher nach Überzeugung der Kammer bei den Taten - wäre Erwachsenenstrafrecht anwendbar gewesen - jeweils kein minder schwerer Fall vor. Allerdings ist hinsichtlich der zweiten Tat bei der Bewertung des Tatunrechts zu berücksichtigen, dass nach Erwachsenenstrafrecht der nach § 23 Abs. 2, 49 StGB gemilderte Strafrahmen zur Anwendung zu bringen gewesen wäre, wodurch sich ein solcher von 6 Monaten bis 11 Jahre 3 Monate ergeben hätte. Unter Berücksichtigung aller für und wider den Angeklagten sprechenden, bereits vorgenannten Strafzumessungsgesichtspunkte, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend verwiesen wird, und der erzieherischen Wirkung, die von der Jugendstrafe ausgehen soll, ist eine Einheitsjugendstrafe von 3 Jahren erforderlich, aber auch ausreichend, um auf den Angeklagten einzuwirken, ihm sein strafbares Tun vor Augen zu führen, seiner Schuld gerecht zu werden und ihn zukünftig von Straftaten abzuhalten. C. Bezüglich des Angeklagten V ist hinsichtlich der Tat vom 21.03.2017 gem. § 52 Abs. 2 S. 1 StGB von dem Strafrahmen des § 252 StGB i.V.m. § 249 Abs. 1 StGB auszugehen, der von einem bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe reicht. Ein minderschwerer Fall nach § 252 StGB i.V.m. § 249 Abs. 2 StGB liegt nicht vor, da die Tat bei einer Gesamtschau aller für und gegen den Angeklagten sprechenden tat- und täterbezogenen Strafzumessungsgesichtspunkte nach ihrem Unrechts- und Schuldgehalt keinesfalls so sehr vom Durchschnitt aller gewöhnlich vorkommenden Fälle des räuberischen Diebstahls abweicht, dass die Annahme des Regelstrafrahmens ersichtlich zu hart und die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten wäre. Zugunsten des Angeklagten und damit für die Annahme eines minderschweren Falles spricht zwar, dass er teilweise geständig war und insoweit Schuldeinsicht und Reue gezeigt hat. Zugunsten des Angeklagten sind zudem sein mit zur Tatzeit 21 Jahren noch jugendliches Alter und seine noch unausgereifte Persönlichkeit zu berücksichtigen. Demgegenüber sprechen aber entscheidende Gründe gegen die Annahme eines minderschweren Falles. Insbesondere muss sich erheblich zulasten des Angeklagten auswirken, dass er bereits mehrfach wegen Vermögensdelikten vorbestraft ist. Gerade die der letzten Verurteilung vom 12.08.2016 zugrunde liegende Tat - die er im Übrigen unter laufender Bewährung begangen hat - weist Parallelen zur hiesigen Tat auf, denn auch dort hatte der Angeklagte unter Vorspiegelung der Bereitschaft zum Abschluss eines Kaufvertrages über eBay Kontakt zu der Geschädigten hergestellt. Zulasten des Angeklagten fällt zudem ins Gewicht, dass es sich um eine im Einzelnen geplante Tat handelte. Weiter ist zu berücksichtigen, dass durch die Tat ein nicht unerheblicher Schaden in Höhe von zumindest 1100 EUR entstanden ist. Strafschärfend ist zudem die tateinheitliche Verwirklichung einer vorsätzlichen Körperverletzung zu berücksichtigen, da diese im Vergleich zu dem verwirklichten räuberischen Diebstahl einen selbstständigen Unrechtsgehalt aufweist. Bei einer Gesamtbetrachtung aller vorgenannten Umstände liegen daher nach Überzeugung der Kammer die Voraussetzungen zur Anwendung des Ausnahmestrafrahmens des § 252 StGB i.V.m. § 249 Abs. 2 StGB nicht vor. Unter nochmaliger Abwägung aller zuvor genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und unter Berücksichtigung der in § 46 StGB niedergelegten Strafzumessungsgrundsätze erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren für tat- und schuldangemessen. Hinsichtlich der ersten Tat vom 22.03.2017 hat die Kammer ausgehend vom Regelstrafrahmen, der Freiheitsstrafe nicht unter 3 Jahren vorsieht, einen gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen zugrunde gelegt, der von 6 Monaten bis zu 11 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe reicht. Ein minderschwerer Fall nach § 250 Abs. 3 StGB nämlich liegt nicht vor, da die Tat nach der gebotenen Gesamtschau aller für und gegen den Angeklagten sprechenden tat- und täterbezogenen Strafzumessungsgesichtspunkte nach ihrem Unrechts- und Schuldgehalt keinesfalls so sehr vom Durchschnitt aller gewöhnlich vorkommenden Fälle der schweren räuberischen Erpressung abweicht, dass die Annahme des Regelstrafrahmens ersichtlich zu hart und die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten wäre. Zugunsten des Angeklagten und damit für die Annahme eines minderschweren Falles spricht zwar, dass die Tat im frühen Versuchsstadium stecken geblieben ist und hieraus weder ein finanzieller noch ein sonstiger Schaden entstanden ist. Zugunsten des Angeklagten sind zudem sein jugendliches Alter und seine noch unausgereifte Persönlichkeit zu berücksichtigen. Erheblich zulasten des Angeklagten wirkt sich demgegenüber aus, dass er bereits mehrfach wegen Vermögensdelikten vorbestraft ist. Zudem handelte es sich um eine geplante Tat. Schließlich war zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass bei der Tat zwei Alternativen des § 250 Abs. 1 StGB verwirklicht wurden. Ausgehend von dem danach eröffneten gemilderten Strafrahmen von 6 Monaten bis 11 Jahren und 3 Monaten und unter nochmaliger Abwägung aller zuvor genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände mit Ausnahme des Umstands, dass die Tat nicht vollendet wurde - dem wurde bereits durch die Strafrahmenverschiebung Rechnung getragen - und unter Berücksichtigung der in § 46 StGB niedergelegten Strafzumessungsgrundsätze erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr für tat- und schuldangemessen. Hinsichtlich der zweiten Tat vom 22.03.2017 ist gem. § 52 Abs. 2 S. 1 StGB von dem Regelstrafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB auszugehen, der von drei bis 15 Jahren Freiheitsstrafe reicht. Ein minderschwerer Fall nach § 250 Abs. 3 StGB liegt nicht vor, da die Tat bei der gebotenen Gesamtschau aller für und gegen den Angeklagten sprechenden tat- und täterbezogenen Strafzumessungsgesichtspunkte nach ihrem Unrechts- und Schuldgehalt keinesfalls so sehr vom Durchschnitt aller gewöhnlich vorkommenden Fälle der schweren räuberischen Erpressung abweicht, dass die Annahme des Regelstrafrahmens ersichtlich zu hart und die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten wäre. Zugunsten des Angeklagten und damit für die Annahme eines minderschweren Falles spricht zwar, dass die erlangte Beute mit 202 EUR nicht besonders hoch war, wenngleich hier aber zu berücksichtigen ist, dass die Beuteerwartung des Angeklagten höher war. Zudem ist dem geschädigten Spielhalleninhaber letztlich kein finanzieller Schaden entstanden, da der Geldbetrag nach der Tat sichergestellt und an den Berechtigten zurückgegeben werden konnte. Auch hat die Tat bei dem Zeugen U nicht zu psychischen Langzeitschäden geführt. Zugunsten des Angeklagten sind zudem sein jugendliches Alter und seine noch unausgereifte Persönlichkeit zu berücksichtigen. Erheblich zulasten des Angeklagten wirkt sich demgegenüber aus, dass er bereits mehrfach wegen Vermögensdelikten vorbestraft ist. Zudem handelte es sich um eine geplante Tat. Schließlich war zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass bei der Tat zwei Alternativen des § 250 Abs. 1 StGB verwirklicht wurden. Unter nochmaliger Abwägung aller zuvor genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie unter Berücksichtigung der in § 46 StGB niedergelegten Strafzumessungsgrundsätze erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren für tat- und schuldangemessen. Diese Einzelstrafen waren nach Auffassung der Kammer jeweils erforderlich, um dem Angeklagten nachdrücklich das Unrecht seiner Taten zu verdeutlichen und ihn zukünftig davon abzuhalten, weitere Straftaten zu begehen. Aus diesen Einzelstrafen hat die Kammer gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 StGB auf Grund einer erneuten zusammenfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten unter Berücksichtigung aller, insbesondere der erörterten, für und wider ihn sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren durch eine Erhöhung der höchsten verwirkten Einsatzstrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe gebildet. Bei der Bildung dieser Gesamtfreiheitsstrafe hat die Kammer insbesondere den engen zeitlichen, situativen und motivationalen Zusammenhang der Taten berücksichtigt. VI. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Angeklagten L auf § 74 JGG, hinsichtlich des Angeklagten U2 auf §§ 109 Abs. 2 S. 1, 74 JGG, und hinsichtlich des Angeklagten V auf §§ 464 Abs. 1, 465 Abs. 1 S. 1 StPO. 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