einer mehrwöchigen Schließung wieder für den Präsenzunterricht zu öffnen; die angesichts der neuen Virusmutationen angeordnete erweiterte Maskenpflicht für Grundschülerinnen und Grundschüler ist von der Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers gedeckt und deshalb nicht zu beanstanden. Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag, durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung
GO die in § 5 Abs. 1 und 3 getroffenen Regelungen der Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Schulen (Schulen-Coronaverordnung - SchulencoronaVO) vom 20. Februar 2021 bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen, ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. Der Antrag
GO ist zulässig. Danach entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Eine entsprechende Bestimmung ist in § 67 Landesjustizgesetz enthalten. Die Antragstellerin wendet sich gegen § 5 Abs. 1 und 3 der Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Schulen (Schulen-Coronaverordnung - SchulencoronaVO) vom
VO in ihrem Recht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Recht auf körperliche Unversehrtheit), aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (Allgemeines Persönlichkeitsrecht), Art. 2 Abs. 1 GG (Allgemeine Handlungsfreiheit) und Art. 3 Abs. 1 GG verletzt zu sein. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin den Antrag ohne ein begleitendes Hauptsacheverfahren gestellt hat; denn der Antrag
GO ist schon vor Erhebung des Normenkontrollantrages zulässig (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.05.2009 - 1 MN 12/09 -, juris Rn. 16 f.; OVG Münster, Beschl. v. 17.01.2014 - 2 B 1367/13 .NE -, juris Rn. 30; Ziekow; in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 386). II. Der Antrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO, wonach das Normenkontrollgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen kann, wenn dies zur Abwehr schwerer
teile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist, liegen nicht vor. Prüfungsmaßstab im Verfahren
GO sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags in der Hauptsache, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, juris Rn. 12; Beschl. d. Senats v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 3). Dabei erlangen die Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags eine umso größere Bedeutung für die Entscheidung im Eilverfahren, je kürzer die Geltungsdauer der in der Hauptsache angegriffenen Normen befristet und je geringer damit die Wahrscheinlichkeit ist, dass eine Entscheidung über den Normenkontrollantrag noch vor dem Außerkrafttreten der Normen ergehen kann. Ergibt demnach die Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zur Abwehr schwerer
teile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren
teile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange der Antragstellerin, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für die Antragstellerin günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (Beschl. d. Senats v. 09.04.2020, a.a.O. , Rn. 4).
diesen Maßstäben scheidet eine vorläufige Außervollzugsetzung von § 5 Abs. 1 und 3 SchulencoronaVO vom
SG können die Landesregierungen unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen
den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten erlassen.
SG trifft, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, die zuständige Behörde
SG die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Abs. 1 und in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. § 28a Abs. 1 IfSG listet in 17 Nummern auf, welche "notwendigen Schutzmaßnahmen" insbesondere zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
SG durch den Deutschen Bundestag getroffen werden können. Bei summarischer Prüfung stellt sich die Ermächtigungsgrundlage nicht als verfassungswidrig dar. Insbesondere hat der Senat keine durchgreifenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des durch das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 ( BGBl. I S. 2397 ) eingefügten § 28a IfSG. Zwar sind die Befugnisse der Infektionsschutzbehörden und damit vor allem des Verordnungsgebers,
SG Untersagungs- und Beschränkungsmaßnahmen für ganze Bereiche des gesellschaftlichen Lebens sowie allgemeine Verhaltenspflichten für jedermann zur Bekämpfung von COVID-19 zu erlassen, zum Teil sehr weitgehend und in die Grundrechte der Betroffenen tief eingreifend. Auf der anderen Seite muss jedoch berücksichtigt werden, dass diese Befugnisse allein auf das Ereignis der Corona-Pandemie zugeschnitten sind und jedenfalls flächendeckend nur für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
SG durch den Deutschen Bundestag erlassen werden können. Dadurch hat der Bundestag eine Gefährdungseinschätzung durch die Corona-Pandemie, welche sowohl Gefahrenabwehrelemente als auch Gefahrenprognoseelemente enthält, zum Ausdruck gebracht, welche grundsätzlich solch einschneidende Maßnahmen voraussichtlich rechtfertigen kann. Dass der Bundestag hier seinen weiten Gestaltungsspielraum überschritten hätte, ist nicht ersichtlich (so auch VGH München, Beschl. v. 08.12.2020 - 20 NE 20.2461 -, juris Rn. 24; vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 18.12.2020 - 1 S 4028/20 -, juris Rn. 25). Der Gesetzgeber hat den Behörden und Fachgerichten auch genügend Spielraum belassen, um eine verhältnismäßige Anwendung von § 28 , 28a Abs.1 IfSG im Einzelfall sicherzustellen. Die Anforderungen durch allgemeine und besondere (§ 28a Abs. 2 IfSG) Verhältnismäßigkeitserwägungen sowie besondere Verfahrensvorschriften (§ 28a Abs. 5 IfSG) begrenzen die Befugnisse des § 28 Abs. 1, § 28a Abs. 1 IfSG. In einer dokumentierten Entscheidung hat der Verordnungsgeber (§ 32 Satz 1 IfSG) die besonders gewichtigen infektiologischen Erfordernisse mit sozialen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit
SG abzuwägen (so auch VGH München, a.a.O., Rn. 25). 2) Die formellen Voraussetzungen sind gewahrt. Die Schulen-Coronaverordnung vom
SG (vier Wochen) wird nicht überschritten. Die Verordnung ist ordnungsgemäß im Wege der Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) unterzeichnet auf der Internetseite der Landesregierung (https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/_documents/ teaser_erlasse.html) bekanntgemacht worden. Die Auffassung der Antragstellerin, die Voraussetzung der Ersatzverkündung ("Gefahr im Verzug") liege nicht vor, da sich die aktuelle Pandemielage schon seit längerer Zeit nicht mehr verändere, ist unzutreffend. Denn es besteht weiterhin aufgrund des dynamischen Verlaufs der Corona-Pandemie ein Bedarf zur kurzfristigen Anpassung der Maßnahmen. Auch ein rechtzeitiges Inkrafttreten der Schulen-Coronaverordnung vom
dieser Verordnung das Tragen einer qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben ist, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass eine medizinische oder vergleichbare Maske oder eine Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94 zu verwenden ist.").
der Begründung der Landesregierung zu § 2a Abs. 1a Corona-BekämpfVO vom 26. Februar 2021 sind zulässig: - medizinische Masken
der europäischen Norm DIN EN 14683:2019+AC: 2019, - mit medizinischen Masken vergleichbare Masken, d.h. industriell hergestellte Masken aus mehrlagigem Vlies, die eine ähnliche Schutzwirkung bieten, auch wenn sie nicht über eine Zulassung als Medizinprodukt verfügen, - partikelfiltrierende Halbmasken ohne Ausatemventil folgender Klassen: - FFP 2 und FFP3
der europäischen Norm DIN EN 149:2001+A1:2009, - N95
dem US-amerikanischen Standard NIOSH-42CFR84, - KN95
dem chinesischen Standard GB 2626-2006. - P2
dem australisch-neuseeländischen Standard AS/NZ 1716:2012, - DS2
dem japanischen Standard JMHLW-Notification 214,2018 und - KF94
dem koreanischen Standard 1st Class KMOEL-2017-
SG liegen vor. In ganz Schleswig-Holstein gibt es bestätigte Infektionen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2, welches die meldepflichtige (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. t IfSG) Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) auslöst. Am
SG möglichen Schutzmaßnahmen in seinem Urteil vom
SG für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag insbesondere die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) sein. 4) § 5 Abs. 1 und 3 SchulencoronaVO vom 20. Februar 2021 erweist sich im Hinblick auf die Grundrechte
2 Satz 1 GG (a), Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (
summarischer Prüfung verstößt auch die Pflicht, eine der in § 5 Abs. 3 SchulencoronaVO genannten Masken zu tragen, nicht gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
Seite 6 der vom Antragsgegner überreichten Kurzfassung der S3-Leitlinie "Maßnahmen zur Prävention und Kontrolle der SARS-CoV-2-Übertragung in Schulen" vom
dem Arbeitsschutzausschuss beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales von Erwachsenen höchstens 75 Minuten getragen werden, dringt sie hiermit nicht durch. Die Schülerinnen und Schüler in Schleswig-Holstein sind nicht (faktisch) gezwungen, in der Schule eine FFP2-Maske oder andere partikelfiltrierende Halbmasken zu tragen, weil auch die medizinischen Masken (OP-Masken) flächendeckend (vor allem in den
wie vor geöffneten Apotheken, aber auch in Drogerien) erhältlich sind. Hinzu kommt, dass die erweiterte Mund-Nasen-Bedeckungspflicht für Schülerinnen und Schüler in der Zeit vom
VO vom 20. Februar 2021 kann die Aufsicht führende Lehrkraft zudem entscheiden, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Einzelfall aus Gründen, die in der Person der Schülerin oder des Schülers liegen, im Unterricht oder auf dem Schulhof zeitweise ausgesetzt wird oder (Nr. 1) mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters in bestimmten Unterrichtseinheiten mit den pädagogischen Erfordernissen und den Zielen des Unterrichts nicht vereinbar ist, soweit hierdurch Ereignisse und Aktivitäten mit potentiell erhöhter Infektionsgefährdung, wie insbesondere gemeinsames Singen, nicht befördert werden (Nr. 2). Überdies bestehe
der Begründung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Schulen-Coronaverordnung vom 20. Februar 2021 gemäß § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG generell eine Fürsorgeverantwortung der Schule, aufgrund derer in Einzelsituationen bei einer Schülerin oder einem Schüler eine vorübergehende "Maskenpause" zugelassen werde könne.
der Kurzfassung der S3-Leitlinie "Maßnahmen zur Prävention und Kontrolle der SARS-CoV-2-Übertragung in Schulen" vom 1. Februar 2021 (S. 6) ist die Wirksamkeit von FFP2-Masken höher als die von medizinischem Mund-Nasen-Schutz und die Wirksamkeit des medizinischen Mund-Nasen-Schutzes höher als die von Alltagsmasken. Überdies kommt auch diese Leitlinie (ebenfalls S. 6) zu dem Ergebnis, dass das Maskentragen die Übertragung von SARS-CoV-2 reduziere und in Schulen als Teil eines Maßnahmenpakets die Infektionshäufigkeit verringere. Mit dem Einwand,
den aktuellen Kontaktbeschränkungen des Landes Schleswig-Holstein dürften sich Kinder zu zweit und ohne Maske weiterhin zum Spielen treffen, so dass der Zweck, einen Kontakt der Kinder ohne Maske zu verhindern, gar nicht erreicht werden könne, dringt die Antragstellerin nicht durch. Zweck der erweiterten Mund-Nasen-Bedeckungspflicht für Schülerinnen und Schüler in der Zeit vom
RKI) bei 52,4, in drei Kreisen habe sie bei unter 25, in vier Kreisen und zwei kreisfreien Städten zwischen 25 und 50, in vier Kreisen und einer kreisfreien Stadt zwischen 50 und 100 sowie in einer kreisfreien Stadt bei über 100 gelegen. In der Begründung heißt es dann weiter: "Ist aufgrund dessen eine schrittweise Wiederaufnahme von Präsenzunterricht in den Schulen möglich, sind vorrangig die Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 zu berücksichtigen. Diese Gruppe von Schülerinnen und Schülern ist in besonderem Maße aus verschiedensten Gesichtspunkten auf die Erteilung von schulischem Unterricht und schulischer Betreuung in Präsenz angewiesen. Dabei wird jedoch angesichts der neuen Virusmutationen zugleich festgelegt, dass die Schülerinnen und Schüler in den Jahrgangsstufen 1 bis 4 fortan auch unabhängig von einer 7-Tage-Inzidenz in der Unterrichts- bzw. Betreuungssituation eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen haben. Ferner besteht für alle Personen in Schule die Verpflichtung zum Tragen einer sog. qualifizierten Mund-Nasen-Bedeckung (insb. Medizinische Maske, Maske ohne Ausatemventil der Standards FFP2, FFP3, N95, KN95, P2, DS2 oder KF94)." Der Verordnungsgeber hat sich dazu entschieden, die Grundschulen im Interesse des Kindeswohls und der Bildungsgerechtigkeit
einer mehrwöchigen Schließung (seit Mitte Dezember 2020) ab dem 22. Februar 2021 wieder für den Präsenzunterricht zu öffnen. Verfassungsrechtlich ist der Staat in der Schule nicht auf das ihm durch Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG zugewiesene Wächteramt beschränkt. Der staatliche Erziehungsauftrag in der Schule, von dem Art. 7 Abs. 1 GG ausgeht, ist in seinem Bereich dem elterlichen Erziehungsrecht gleichgeordnet (vgl. BVerfG, Urt. v. 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 -, juris Rn. 81). Dass der Verordnungsgeber angesichts der neuen Virusmutationen die erweiterte Maskenpflicht für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe angeordnet hat, ist von der ihm eingeräumten Einschätzungsprärogative gedeckt und deshalb nicht zu beanstanden. Weisen Freiheits- und Schutzbedarfe unterschiedlicher Grundrechtsträger in unterschiedliche Richtungen, haben der Gesetzgeber und auch die von ihm zum Verordnungserlass ermächtigte Exekutive
ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von Verfassungs wegen einen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstreitenden Grundrechte. Wegen der im fachwissenschaftlichen Diskurs auftretenden Unsicherheiten und der damit unsicheren Entscheidungsgrundlage besteht dabei ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum. Dieser Spielraum kann - etwa wegen besonders schwerer Grundrechtsbelastungen und wegen der Möglichkeit zunehmender Erkenntnis - geringer werden (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20 -, juris Rn. 10). Dass dieser Einschätzungsspielraum derzeit bereits nicht mehr vorhanden wäre bzw. die angeordneten Maßnahmen hiervon nicht mehr abgedeckt wären, ist nicht anzunehmen. Momentan zeigt sich ein erneuter Anstieg der Fallzahlen. Der 7-Tage-R-Wert liegt um 1. Es besteht durch Auftreten verschiedener Virusvarianten ein erhöhtes Risiko einer erneuten stärkeren Zunahme der Fallzahlen. Weltweit wurden verschiedene Virusvarianten
gewiesen. Seit Mitte Dezember 2020 wird aus dem Vereinigten Königreich über die zunehmende Verbreitung der Virusvariante (B.1.1.7) berichtet, für die es klinisch-diagnostische und epidemiologische Hinweise auf eine erhöhte Übertragbarkeit und schwere Krankheitsverläufe gibt. Ebenfalls wurde vom vermehrten Auftreten einer SARS-CoV-2 Variante in Südafrika (B.1.351) berichtet, die andere Varianten verdrängt, so dass eine erhöhte Übertragbarkeit denkbar ist (vgl. den COVID-19-Lagebricht des RKI v. 02.03.2021, S. 2). Die erweiterte Mund-Nasen-Bedeckungspflicht ist auch auf die Zeit vom
den Sommerferien vom
vollziehbar, auf welche Rechtsvorschrift die Antragstellerin Bezug nimmt, wenn sie vorträgt,
der "aktuellen Satzung des Antragsgegners" müssten an Arbeits- und Betriebsstätten nur Alltagsmasken getragen werden. Das Ziel, das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren, verfolgt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (gültig bis zum 15. März 2021).
1 dieser Verordnung hat der Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken oder in der Anlage bezeichnete vergleichbare Atemschutzmasken (keine Alltagsmasken) zur Verfügung zu stellen, wenn die Anforderungen an die Raumbelegung
nicht eingehalten werden können, oder der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, oder bei ausgeführten Tätigkeiten mit Gefährdung durch erhöhten Aerosolausstoß zu rechnen ist. Die Beschäftigten haben die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Masken zu tragen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung). Im Übrigen scheidet eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG auch deshalb aus, weil es sich bei der Maskenpflicht an Schulen und Arbeitsstätten um verschiedenartige Sachverhalte handelt; verfassungsrechtlicher Rechtfertigung bedarf indes nur die Ungleichbehandlung von "wesentlich Gleichem" (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.08.1978 - 2 BvR 831/76 -, juris Rn. 39). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink: https://openjur.de/u/2331703.html ( https://oj.is/2331703 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 12 Zitiert 6 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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