Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zur Beantragung von Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII). Die 1966 geborene Klägerin steht langjährig im Bezug von Leistungen zum Lebensunterhalt
dem SGB II bei dem Beklagten, jedenfalls durchgängig von August 2018 bis derzeit Juli 2021 (August 2018 bis Januar 2019: Bewilligungsbescheid vom
dem SGB XII einzureichen. Darin ging die Stadtverwaltung Koblenz basierend auf der Einschätzung der Deutschen Rentenversicherung von einer dauerhaften, vollen Erwerbsminderung der Klägerin zumindest seit dem 22. Januar 2018 aus sowie - sofern die anderen Voraussetzungen erfüllt seien - von einem Anspruch der Klägerin auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
dem
SGB II verpflichtet, weil der Anspruch auf Grundsicherung den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem SGB II verringern oder ganz ausschließen könne. Er wies auf die Berechtigung
3 SGB II hin, den Antrag ersatzweise für die Klägerin zu stellen. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, da sie sich nicht für voll erwerbsgemindert hielt. Sie wiederholte zudem ihre bereits zuvor geäußerte Ablehnung, einen Antrag auf Leistungen
dem SGB XII zu stellen bzw. Leistungen
dem SGB XII zu beziehen. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. September 2018 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Da die Klägerin voraussichtlich auf Dauer weniger als drei Stunden täglich arbeiten könne, sei sie nicht erwerbsfähig im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II. Mangels Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung
dem SGB II sei die Klägerin aufzufordern gewesen, Leistungen zur Grundsicherung bei der Stadtverwaltung Koblenz zu beantragen. Mit Schreiben vom 16. Mai 2019 beantragte der Beklagte bei der Stadtverwaltung Koblenz für die Klägerin Leistungen der Grundsicherung
dem SGB XII und machte einen Erstattungsanspruch geltend. In der am 7. September 2018 beim Sozialgericht Koblenz erhobenen Klage hat die Klägerin weiterhin die Ansicht vertreten, mindestens drei Stunden täglich arbeitsfähig zu sein. Sie hat sich auf Atteste ihrer behandelnden Ärzte berufen, sowie die Ablehnung ihres Antrages auf Erhöhung des Grades der Behinderung durch das zuständige Landesamt für Versorgung und die von ihr geleisteten Pflege ihrer Mutter. Der Beklagte hat an seiner Entscheidung festgehalten und ausgeführt, dass die weiteren Leistungen
dem SGB II aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zur Vorleistung bis zur Entscheidung durch den städtischen Leistungsträger entsprechend § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II bewilligt worden seien. Mit Urteil vom 25. November 2019 hat das Sozialgericht Koblenz die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen
Durch die Beantragung der Grundsicherungsleistungen
dem SGB XII und die daraufhin erfolgende Gewährung von Leistungen würde der Lebensunterhalt der Klägerin gesichert. Der Beklagte wäre in diesem Fall nicht mehr leistungspflichtig.
§ 28 SGB I seien Träger von Sozialleistungen auch die Träger der Leistungen der Sozialhilfe. Der Beklagte habe das ihm zustehende Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Mit dem Einwand der Klägerin, dass sie sich weiterhin für erwerbsfähig halte, habe sich der Beklagte auch im Widerspruchsbescheid nochmals auseinandergesetzt. In der am 23. Dezember 2019 eingelegten Berufung hat die Klägerin auf ihren bisherigen Vortrag verwiesen. Der Beklagte habe zudem Leistungen
dem SGB II weiterhin bewilligt, gehe also selbst von ihrer Erwerbsfähigkeit aus. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom
dem SGB II. § 12a SGB II konkurriere nicht mit der Möglichkeit den Antrag auf Leistungen
dem SGB II als Antrag auf Leistungen
dem SGB XII auszulegen. Die Stadtverwaltung Koblenz hat den vom Beklagten für die Klägerin gestellten Antrag auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen vom
2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erklärt, die Klägerin das ihrige am
1, § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben. 1. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere hat die Klägerin auch
der bestandskräftigen Ablehnung des Antrags auf Leistungen
dem SGB XII wegen fehlender Mitwirkung ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage gegen den vorangegangenen Aufforderungsbescheid
a) Da es sich bei der Aufforderung zur Beantragung von Leistungen
dem SGB XII vom
1 Satz 1 SGG, die die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zum Gegenstand hat, statthaft und gleichfalls ausreichend um das Rechtsschutzziel der Klägerin zu erreichen. b) Auch
der bestandskräftigen Ablehnung des vom Beklagten für die Klägerin bei der Stadtverwaltung Koblenz gestellten Antrags auf Leistungen
dem SGB XII durch den Bescheid vom 17. September 2020 verfügt die Klägerin über ein Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende Verfahren, weil eine Rechtmäßigkeit der Aufforderung
Das Rechtsschutzbedürfnis würde nur fehlen, wenn die Klage selbst im Falle ihres Erfolgs keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 24/10 R - juris, Rn. 10). Das Fehlen solcher Vorteile hat das Bundessozialgericht im Falle einer bestandskräftigen Altersrentenbewilligung angenommen, weil das mit der dortigen Klage verfolgte Ziel, der in § 12a Satz 1 SGB II normierten Verpflichtung zur Rentenantragstellung nicht
kommen zu müssen, nicht mehr erreicht werden kann (BSG, Beschluss vom
der bestandskräftigen Ablehnung des Antrags vom
dem SGB XII nicht bewilligt, sondern
1 Satz 1 SGB I versagt. Weil die fehlende Mitwirkung aber
geholt werden könnte und dies
SGB I zur ganzen oder teilweisen
träglichen Leistungsbewilligung durch den Grundsicherungsträger führen kann, wirkt die Verfahrensführungsbefugnis des Beklagten fort. Die Klage würde für die Klägerin aber auch deshalb einen rechtlichen Vorteil bringen, weil die Befugnis
3 Satz 3 SGB II zur (ganzen oder teilweisen) Versagung oder Entziehung von Leistungen, im Falle des Obsiegens der Klägerin entfallen würde, auch wenn sich der Beklagte bislang nicht auf § 5 Abs. 3 Satz 3 SGB II berufen hat, sondern der Klägerin sogar weiter Leistungen bewilligt hat. 2. Die Berufung ist begründet. Die Voraussetzungen, die Klägerin
§ 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II zur Beantragung von Grundsicherungsleistungen bei der Stadtverwaltung Koblenz aufzufordern, lagen weder am
dem Wohngeldgesetz oder Kinderzuschlag
dem Bundeskindergeldgesetz in Anspruch zu nehmen, wenn dadurch nicht die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt würde. Wenn Leistungsberechtigte trotz Aufforderung
SGB II einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht stellen, können die Leistungsträger gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II den entsprechenden Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen. Die Verpflichtung
Für eine Verpflichtung zur Antragstellung
SGB II muss die Inanspruchnahme von Sozialleistungen eines anderen Trägers zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit eines Leistungsberechtigten sowie die Antragstellung erforderlich sein. Erforderlich in diesem Sinne ist jede Inanspruchnahme, die Hilfebedürftigkeit vermeidet, also nicht eintreten lässt, beseitigt, also eine bestehende Hilfebedürftigkeit beendet bzw. wegfallen lässt, verkürzt, also die Dauer begrenzt, oder vermindert, also die Höhe verringert. All diese Fälle beeinflussen die Hilfebedürftigkeit des Betroffenen; die Inanspruchnahme vorrangiger Sozialleistungen eines anderen Trägers wirkt sich auf den
rangigen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem SGB II aus. Die Erforderlichkeit einer Antragstellung für diese Leistungen bestimmt sich
dem für sie geltenden Recht (BSG, Urteil vom 19. August 2015 - B 14 AS 1/15 -, juris, Rn. 21). Die Erforderlichkeit des Antrags bei der Stadtverwaltung Koblenz entfällt jedoch nicht deshalb, weil der Antrag der Klägerin auf Leistungen
dem SGB II in einen Antrag auf Leistungen
dem SGB XII ausgelegt werden könnte. Zwar wird in der Regel angenommen, dass ein Antrag auf Leistungen
dem SGB II auch Leistungen
dem SGB XII umfassen soll (BSG, Urteil vom
dem SGB XII zu stellen, so dass der "Meistbegünstigungsgrundsatz",
dem im Zweifel davon auszugehen ist, dass ein Betroffener ohne Rücksicht auf den Wortlaut des Antrags all die Leistungen begehrt, die ihm den größten Nutzen bringen können, aufgrund der ausdrücklichen Erklärung der Klägerin, keinen Antrag
dem SGB XII stellen zu wollen, (Silbermann in Eicher/Luik, SGB II, aaO) auf die Weiterbewilligungsanträge der Klägerin nicht zur Anwendung kommt. b) Die Klägerin unterliegt der Verpflichtung
SGB II aber bereits deswegen nicht, weil sie nicht erwerbsfähig im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II und damit nicht leistungsberechtigt
§ 7 SGB II definiert Leistungsberechtigte für Leistungen
dem SGB II.
1 Satz 1 SGB II (erwerbsfähige Leistungsberechtigte) sind dies Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze
1), erwerbsfähig sind (Nr. 2), hilfebedürftig sind (Nr. 3), ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4) und keiner Ausnahme des Satzes 2 unterfallen. Zudem erhalten
2 Satz 1 SGB II auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Letztere Variante scheidet vorliegend aus, weil die Klägerin nicht Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft ist. Eine Leistungsberechtigung
1 Satz 1 SGB II scheitert an der fehlenden Erwerbsfähigkeit der Klägerin.
1 SGB II ist erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Im Gegenzug sind dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen
1, 3 SGB XII leistungsberechtigt, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
2 Satz 2 SGB VI sind Versicherte voll erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die notwendige Dauer der Erwerbsminderung wird aus dem Umkehrschluss aus § 101 Abs. 1 SGB VI abgeleitet, wonach befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats
dem Eintritt der Erwerbsminderung geleistet werden. Die Voraussetzung ist demnach erfüllt, wenn die Einschränkungen voraussichtlich über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten bestehen (BSG bereits zu § 1276 Abs. 1 RVO, Urteil vom
weisen). Die Personen, bei denen eine sogenannte "dauerhafte", also voraussichtlich mindestens sechs Monate andauernde volle Erwerbsminderung besteht, sind somit grundsätzlich dem Vierten Kapitel des SGB XII zugewiesen.
dem Gutachten von Dr. Anger und der Einschätzung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz war die Klägerin jedenfalls ab dem
Dies hat der Beklagte im hier angefochtenen Widerspruchsbescheid ausdrücklich festgehalten. Somit unterliegt sie
dem Wortlaut des § 12a SGB II auch nicht der Pflicht durch einen Antrag bei einem anderen Leistungsträger ihre Hilfebedürftigkeit zu vermeiden, beseitigen, verkürzen oder vermindern.
dem Sinn und Zweck der Norm - der Realisierung von vorrangigen Ansprüchen - findet § 12a SGB II keine Anwendung auf Leistungen des Vierten Kapitels des SGB XII, weil diese gegenüber dem SGB II nicht vorrangig sind. Mit § 12a SGB II i.V.m. § 5 Abs. 3 SGB II setzt der Gesetzgeber
seiner Regelungskonzeption den normativen Grundsatz des
rangs existenzsichernder Leistungen um. Diesen in § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und § 3 Abs. 3 Halbsatz 1 SGB II allgemein zum Ausdruck gebrachten
ranggrundsatz konkretisieren und realisieren § 12a SGB II und § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II mit der Ermächtigung des Leistungsträgers, selbst anstelle des Leistungsberechtigten Anträge auf vorrangige Leistungen bei einem anderen Träger zu stellen, wenn der Leistungsberechtigte entgegen seiner Verpflichtung und trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag nicht stellt. In der Begründung des Gesetzesentwurfs des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 5. September 2003 ist als Ziel und Zweck von § 5 Abs. 3 SGB II das Realisieren von Ansprüchen gegen andere Träger und die Sicherstellung des
rangs der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auch angeführt (vgl. BT-Drucks. 15/1516, S. 51 f.) worden. Der Gesetzgeber hat ebenfalls bei der Einführung von § 12a SGB II auf den
rang der Grundsicherung für Arbeitsuchende und die Pflicht von Hilfebedürftigen im Sinne des SGB II andere vorrangige Leistungen in Anspruch zu nehmen abgestellt. Im Entwurf der Gesetzesbegründung zum Siebten Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 11. Dezember 2007 heißt es hierzu: "Diese Pflicht [andere vorrangige Leistungen in Anspruch zu nehmen] wird bislang bereits in den §§ 5 , 7 und 9 SGB II vorausgesetzt. Satz 1 der Neuregelung stellt nunmehr ausdrücklich klar, dass zur Inanspruchnahme einer vorrangigen Sozialleistung nur verpflichtet ist, wer dadurch die Hilfebedürftigkeit beseitigen, vermeiden, verringern oder verkürzen kann." ( BT-Drucks. 16/7460, S. 12 ). Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
dem SGB II stehen jedoch nicht in einem
rangverhältnis zu den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung des Vierten Kapitels des SGB XII. Diese Leistungen schließen sich
den obigen Ausführungen zur Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit als jeweilige Leistungsvoraussetzung gegenseitig aus und stehen daher als unabhängige Leistungssysteme zur Sicherung des
1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG garantierten Existenzminimums nebeneinander. Diesen gegenseitigen Ausschluss der beiden Leistungssysteme bei dauerhafter voller Erwerbsminderung hat der Gesetzgeber einfachrechtlich in § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB II, wonach Leistungen
dem Vierten Kapitel des SGB XII gegenüber dem Sozialgeld vorrangig sind, und in § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II manifestiert, wonach nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, Sozialgeld erhalten, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen
dem Vierten Kapitel des SGB XII haben. Umgekehrt erhalten Personen, die
dem SGB II als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde
leistungsberechtigt sind,
Satz 1 SGB XII keine Leistungen für den Lebensunterhalt
dem SGB XII. Die Erwerbsfähigkeit hat in diesem Fall eine system- als auch eine leistungsartabgrenzende Funktion (BSG, Urteil vom 9. Februar 2010 - B 4 AS 29/09 R - juris, Rn. 16 ff.) und wird vom Bundessozialgericht als "systematisches Wechselspiel zwischen SGB II und SGB XII" bezeichnet (BSG, Urteil vom 16. Mai 2012 - B 4 AS 105/11 R -, juris, Rn. 23).
dem SGB II bis zu der Entscheidung über den Widerspruch eines
1 Satz 2 SGB II berechtigten Leistungsträgers zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit, um sicherzustellen, dass der Hilfebedürftige nicht "zwischen den Stühlen" der unterschiedlichen Zuständigkeiten der Sozialleistungsträger sitzt (BSG, Urteil vom
1 Satz 7 SGB II mit der Widerspruchsentscheidung. Daran schließt sich bei bestehender Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB II der Weiterbezug von Leistungen
dem SGB II an, ansonsten die Ablehnung von Leistungen
dem SGB II bzw. Aufhebung bereits bewilligter Leistungen
1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 SGB X (Korte in Münder/Geiger, SGB II,
dem Vierten Kapitel des SGB XII, weil auch der SGB XII-Leistungsträger
2 SGB II an die im Konfliktfall einzuholende gutachterliche Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers gebunden ist. Für eine Aufforderung
SGB II besteht im Rahmen der gesetzlich normierten Konfliktlösung des § 44a SGB II keine Notwendigkeit.
2 Nr. 1 SGG zugelassen, da der Rechtsstreit im Hinblick auf den Anwendungsbereich von § 12a SGB II grundsätzliche Bedeutung hat. Permalink: https://openjur.de/u/2331933.html ( https://oj.is/2331933 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 10 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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