EMRK wegen schlechter humanitärer Verhältnisse im Herkunftsstaat anzustellende Rückkehrprognose erfordert, dass die Gefahr beachtlich wahrscheinlich und hinreichend konkret ist. Hinreichend konkret ist sie dann, wenn sie sich "schnell" (vgl. EGMR, Urteil vom 13.12.2016 - 41738/10 [Paposhvili v. Belgium] -, Rn. 183) beziehungsweise "alsbald nach der Rückkehr" realisiert (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 - BVerwGE 105, 383 ; Urteil vom 17.10.2006 - 1 C 18.05 - BVerwGE 127, 33 ). In zeitlicher Hinsicht ist der nach § 60 Abs.
EMRK wegen schlechter humanitärer Verhältnisse im Herkunftsstaat anzustellenden positiven Rückkehrprognose jedenfalls dann hinreichend Rechnung getragen, wenn die Gefahr nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass sich der Ausländer binnen eines Jahres nach der Rückkehr "unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befinden wird, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist" und es zudem möglich erscheint, dass der Ausländer auch darüber hinaus ein Leben am Rande des Existenzminimums wird führen können. Auch angesichts der gravierenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Afghanistan infolge der COVID-19-Pandemie sind im Falle eines leistungsfähigen, erwachsenen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Rückkehrhilfen die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG selbst dann nicht regelmäßig erfüllt, wenn in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen (a. A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 -). Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand Der Kläger begehrt internationalen Schutz, die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots und wendet sich gegen eine Abschiebungsandrohung. Der am ...1996 in Ax (Provinz Sar-e Pul) geborene Kläger ist Staatsangehöriger Afghanistans und Hazara schiitisch-muslimischen Glaubens. Er war bereits im Jahr 2013 aus seinem Heimatland ausgereist und hatte sich eineinhalb Jahre lang im Iran aufgehalten. Von dort reiste er im Frühjahr 2015 aus und über die Türkei und Griechenland, weiter über die so genannte Westbalkanroute und schließlich im August 2015 über Österreich auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein. Dort beantragte er am 14.10.2015 förmlich seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung seines Asylantrags machte der Kläger bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 16.01.2017 in Sigmaringen im Wesentlichen folgende Angaben: "Ich muss so elf, zwölf Jahre alt gewesen sein, als wir von Afghanistan wieder zurück in den Iran gegangen sind. Ich habe zwar Verwandte in Afghanistan, aber ich habe keinen Kontakt zu Ihnen. (Auf Frage zum letzten Aufenthalt im Heimatland:) Provinz Herat, Stadt Herat. Ich war aber nur zwei, drei Tage in Afghanistan, zwei Tage war ich in Herat, zwei Tage in Nimrouz. Zuvor habe ich in Sar-e-pol (Provinz) gelebt, und zwar im Distrikt Sang Jarak, Gegend Ax, im Dorf x. Dort gibt es sehr viele Berge. Im Sommer ist es sehr grün. Im Herbst ernten wir und im Winter ist es sehr kalt. Alle sitzen dann sechs Monate zu Hause. (Auf Frage zum Verlassen des Heimatlands:) Ganz genau weiß ich es nicht. Ich war eineinhalb Jahre im Iran nach meiner Ausreise, dann habe ich mich auf den Weg nach Deutschland gemacht. (Auf Frage zu den Angehörigen:) Mein Vater heißt Mx (Nachname unbekannt) und lebt in Ax; meine Mutter heißt Zx und lebt im Iran, in der Provinz Esfahan, Stadt Nx. (Auf Frage zu weiteren Verwandten:) Ja, meine Eltern, mein Vater hat drei Frauen. Mein Vater lebt mit seinen zwei Frauen und den Kindern in Afghanistan. Ich habe eine große Großfamilie, ich kenne sie aber nicht. (Auf Fragen zum Werdegang:) Nach einem einjährigen Schulbesuch war ich im Iran Lehrling im Häuserbau. (Auf Fragen zur wirtschaftlichen Situation:) Die wirtschaftliche Situation in Afghanistan war schlecht, im Iran war sie gut. Die Ausreise habe ich durch eigene Ersparnisse finanziert. (Auf Fragen zu seinen Fluchtgründen:) In Afghanistan habe ich ja nicht gelebt, da war ich sehr jung. Im Iran hatte ich keinen Aufenthaltsstatus. Ich war gezwungen auszureisen. Sie haben mich zwei Mal an die afghanische Grenze geschickt und abgeschoben. Ich hatte große Schwierigkeiten. Als ich zwei Mal abgeschoben wurde, hat mich die Taliban mitgenommen. Ich wurde ja zwei Mal abgeschoben. Als ich das zweite Mal im Iran war, habe ich anderthalb Jahre im Iran gelebt. Ich hatte Angst, dass wenn ich ein drittes Mal abgeschoben werden würde, mir das gleiche nochmal passiert. Ich habe die Leute gefragt, die ausgereist sind. Sie haben gesagt, dass sie in Europa einen Aufenthaltsstatus bekommen würden. Das waren meine Asylgründe. (Auf Nachfrage zu der Begegnung mit den Taliban:) Das erste Mal haben Sie uns aus dem Auto aussteigen lassen. Ich war schon auf der Rückreise in den Iran. Sie haben gefragt, wo ich hin will; ich sagte, dass ich in den Iran wolle. Sie fragten "warum?". Ich sagte, weil meine Mutter dort lebe. Sie sagten, das dürfte ich nicht, ich müsse mitkämpfen und mein Land verteidigen. Sie fragten mich religiöse Fragen, ob ich Schiite bin. Ich sagte, dass ich kein Hazara, sondern Usbeke sei. Viele gaben an, krank zu sein, um aus der Lage herauszukommen. Sie sagten dann, ich solle gehen. Das zweite Mal war an der Grenze zu Pakistan. Wir saßen in einem LKW, in den LKWs waren zwischen 24 und 32 Leute. Die Taliban hielten uns an. Wir mussten zeigen, was wir dabei hatten. Wenn man Drogen dabei hätte, hätten sie einen belästigt, wenn du ein Frauenbild auf deinem Handy hast, würdest du dafür Ärger bekommen. Wenn sie Schiiten gefunden haben, bekommen die Ärger. Zwei Schiiten wurden dann mit Kabeln und Ketten geschlagen. Ich habe wieder behauptet, dass ich Usbeke sei. Die anderen Leute sollten die Schiiten verfluchen. Nach einiger Zeit durften wir wieder gehen. Dann sind wir in Pakistan eingereist, dann sind wir in den Iran. Sie fragen in der Gruppe nach Religion und Konfession. Ich kenne mich mit der Religion der Taliban nicht so aus. Ich habe über die keinerlei Informationen. (Auf Frage, ob er deswegen bei der Polizei gewesen sei:) Nein, in der Gegend waren andere Leute, es waren überall die Taliban. Tagsüber schlafen sie und nachts greifen sie an. Das hat mir jemand so berichtet. (Auf Frage zu einem Aufenthalt in den Städten Kabul, Masar-e Sharif oder in einer anderen Regionen Afghanistans:) Dort kann ich nicht leben. Ich kenne dort niemanden. Ich habe nur einen Bekannten in Masar-e-Sharif. Ich habe familiäre Probleme in Afghanistan, ich kann daher nicht zurück. (Auf Frage, was er persönlich bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte:) Ich habe dort niemanden. Ich muss wieder in den Iran einreisen. Ich kann im Iran auch nicht leben, ich bekomme dort keinen Aufenthaltsstatus. Ich muss dann wieder nach Europa ausreisen." Mit Bescheid vom 08.05.2017 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung und die Gewährung des subsidiären Schutzstatus ab (Verfügungen Nrn. 1. bis 3.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (4.). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (5.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (6.). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, das Vorbringen des Klägers sei nicht geeignet zu erkennen, dass ein Anknüpfungsmerkmal an ein erhebliches Persönlichkeitsmerkmal vorliege. Weder sei festzustellen, dass der Kläger überhaupt durch Taliban kontrolliert worden sei, noch dass er durch die Gruppierungen, durch die er kontrolliert worden sei, verfolgt worden sei. Vielmehr scheine es, als wäre der Kläger im Rahmen von Verkehrskontrollen oder zufälligen Begegnungen angehalten und kontrolliert worden. Dem Kläger sei es außerdem gelungen, beide Male unbehelligt zu entkommen. Soweit der Kläger andeute, dass er als Hazara von Verfolgung bedroht sei, sei festzustellen, dass Hazara in Afghanistan nicht im flüchtlingsschutzrelevanten Maße verfolgt würden. Auch die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes oder die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots seien nicht gegeben. Mit dem Bescheid wurde der Kläger auf die Möglichkeit finanzieller Unterstützung für die freiwillige Rückkehr nach Afghanistan und die Programme REAG/GARP und Starthilfe Plus hingewiesen. Der Bescheid wurde dem Kläger am 10.05.2017 zugestellt. Der Kläger hat am 22.05.2017 bei dem Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben, die er nicht weiter begründet hat. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein nationales Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG) vorliegt und Verfügungen Nrn. 1 sowie 3 bis 6 im Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 08.05.2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger unter Zuziehung eines Dolmetschers angehört worden. Wegen des Inhalts seiner Anhörung wird auf die Anlage zum Protokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere des weiteren Vorbringens des Klägers beim Bundesamt, wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsakte des Bundesamts verwiesen. Gründe Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat. Denn hierauf ist in der fristgemäß erfolgten und ordnungsgemäß zugestellten Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). I. Soweit der Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, ist seine zulässige Klage unbegründet. Der Kläger hat Afghanistan unverfolgt verlassen, namentlich trifft die Bewertung des Bundesamts zu, dass in den von ihm geschilderten Fahrzeugkontrollen bei der Einreise in den Iran bzw. nach Pakistan keine Verfolgungshandlung in Anknüpfung an einen Verfolgungsgrund gesehen werden kann. Insbesondere fehlt es insoweit an der notwendigen Zielgerichtetheit und Intensität. Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU kann der Kläger deshalb nicht für sich in Anspruch nehmen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hält sich der Kläger ebenfalls nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes auf. Insbesondere werden Hazara schiitisch-muslimischen Glaubens in Afghanistan nicht allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihres Glaubens verfolgt (vgl. im Einzelnen unter Auswertung einer Vielzahl von Erkenntnismitteln und der Darstellung der insoweit einheitlichen Rechtsprechung: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 - juris, Rn. 76-146). II. Soweit der Kläger mit seinem ersten Hilfsantrag die Gewährung subsidiären Schutzes begehrt, ist seine zulässige Klage ebenfalls unbegründet. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, sind weder vorgebracht noch ersichtlich.
G festzustellen. a) Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.
G darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom
EMRK allein die Frage, ob der Kläger als leistungsfähiger, junger erwachsener Mann ohne Unterhaltspflichten infolge seiner Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit derart schlechten humanitären Verhältnisse in Afghanistan ausgesetzt wäre, dass bereits seine Abschiebung mit Blick auf Art. 3 EMRK zu unterbleiben hat. Das ist nicht der Fall. 2.1 Die in Afghanistan obwaltenden humanitären Verhältnisse sind keinem hinreichend wirkmächtigen Akteur zuzuordnen. Sie beruhen auf einer Vielzahl von Faktoren, darunter der allgemeinen wirtschaftlichen Lage und der Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum, Gesundheitsversorgung, Umweltbedingungen wie Klima und Naturkatastrophen sowie der Sicherheitslage. Es ist nicht festzustellen, dass der afghanische Staat, die in Afghanistan (noch) aktiven internationalen Streitkräfte oder ein sonstiger nichtstaatlicher Akteur die maßgebliche Verantwortung hierfür trügen, insbesondere, dass etwa die notwendige medizinische oder humanitäre Versorgung gezielt vorenthalten würde (zutr. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 - juris, Rn. 25 m.w.N. zur insoweit einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung). Deshalb kommt die Feststellung eines Abschiebungsverbots wegen erniedrigender Behandlung im Hinblick auf die humanitären Bedingungen in Afghanistan nur in Betracht, wenn ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten (EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 [Sufi and Elmi v. The United Kingdom] -, Rn. 278 ff.; Urteil vom 21.01.2011 - 30696/09 [M.S.S. v. Belgium and Greece] -, Rn. 253 ff.; Urteil vom 27.05.2008 - 26565/05 [N. v. The United Kingdom] -, Rn. 42; BVerwG, Beschluss vom 13.02.2019 - 1 B 2.19 - juris, Rn. 6; Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 15.12 - juris, Rn. 24 f.). Erforderlich ist ein sehr hohes Schädigungsniveau. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen ("in the most extreme cases") sprechen humanitäre Gründe mit Blick auf Art. 3 EMRK zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung (EGMR, Urteil vom 29.01.2013 - 60367/10 - [S.H.H. v. The United Kingdom] -, Rn. 92). In seiner jüngeren Rechtsprechung zu Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteile vom 19.03.2019 - C-297/17 [Ibrahim] u.a. -, Rn. 89 ff., und - C-163/17 [Jawo] -, Rn. 91 ff.) darauf ab, ob sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre" (diesen Maßstab aufnehmend: BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 45.18 - juris, Rn. 12; vgl. auch Bülow, ZAR 2020, 72 [73]: "folterähnliche Wirkung der Verelendung"). 2.2 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die humanitären Verhältnisse in Afghanistan bislang in keinem Fall zum Anlass genommen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK festzustellen (vgl. stattgebend: Urteil vom 20.07.2010 - 23505/09 [N. v. Sweden] - alleinstehende Frau, häusliche Gewalt, Ehrenmord; Urteil vom 11.06.2020 - 17189/11 [M.S. v. Slovakia and Ukraine] - Verletzung von Verfahrensrecht; vgl. demgegenüber sämtlich ablehnend: Urteil vom 13.10.2011 - 10611/09 [Husseini v. Sweden] - Mischehe, medizinische Versorgung; Urteil vom 20.12.2011 - 48839/09 [J.H. v. The United Kingdom] - Sicherheitslage, Unterstützung des kommunistischen Systems; Urteil vom 29.01.2013 - 60367/10 [S.H.H. v. The United Kingdom] - Behinderung, humanitäre Lage; Urteil vom 09.04.2013 - 70073/10 und 44539/11 [H. and B. v. The United Kingdom] - Kollaboration mit internationalen Kräften, ISAF, US-Army; Zumutbarkeit des Lebens in Kabul; Urteile vom 12.01.2016 - 39575/06 [S.S. v. The Netherlands], 8161/07 [S.D.M. v. The Netherlands], 46856/07 [M.R.A. and others v. The Netherlands], 13442/08 [A.G.R. v. The Netherlands], 25077/06 [A.W.Q. and D.H. v. The Netherlands] - Tätigkeit für KhAD und Unterstützung des kommunistischen Regimes, Tätigkeit als hoher Militär, Engagement gegen Mohnanbau, allgemeine Sicherheitslage; Urteil vom 05.07.2016 - 29094/09 [A.M. v. The Netherlands] - Unterstützung des kommunistischen Regimes, Hazara, Sicherheitslage; Urteile vom 11.07.2017 - 46051/13 , 41509/12 , 77691/11 und 72586/11 -). In einer im Februar 2020 ergangenen Entscheidung, die die Rückführung zweier aus Kabul stammender Familien nach Afghanistan betraf, hat der Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte die vorstehenden Grundsätze bekräftigt (EGMR, Urteil vom 25.02.2020 - 68377/17 und 530-18 [A.S.N. and Others v. The Netherlands] -, Rn. 125 ff.) und in Anwendung derselben unter Würdigung der Situation in Kabul und der persönlichen Umstände der klagenden Familien (Angehörige der Gemeinschaft der Sikh und mithin einer extremen Minderheit, Mitversorgung von teils noch sehr jungen Kindern sowie einer 73-jährigen Großmutter, keinerlei persönliche Anknüpfungspunkte mehr in Afghanistan, kein soziales Netz) festgestellt, dass die hohe Schwelle für eine Verletzung von Art. 3 EMRK ("severity threshold") nicht erfüllt ist. Der Fall erwies sich in den Augen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht als so außergewöhnlich, dass die humanitären Gründe zwingend gegen eine Rückführung nach Afghanistan sprächen. In der jüngsten Afghanistan betreffenden Entscheidung (EGMR, Urteil vom 16.06.2020 - 42255/18 [M.H. v. Finland] -) gelangte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, ohne freilich auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Afghanistan einzugehen, ebenfalls nicht zu einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK, obwohl der dortige Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht vulnerabel erschien. Soweit die erkennende Kammer die Rechtsprechung in den Vertragsstaaten der EMRK übersehen kann, werden die Voraussetzungen des Art. 3 EMRK allein wegen der abschiebungsbedingten Gefahr der Verelendung in Afghanistan für leistungsfähige erwachsene Männer ohne Unterhaltspflichten ebenfalls nicht regelhaft angenommen, wenngleich neuere Rechtsprechung, die auch die Folgen der COVID-19-Pandemie berücksichtigt, rar ist (vgl. aber etwa Verwaltungsgerichtshof Österreich, Beschluss vom 20.01.2021 - Ra 2020/19/0381 - ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020190381.L00, Rn. 15; Bundesverwaltungsgericht Österreich, Erkenntnis vom 10.10.2020 - W242 2176683-2 - ECLI:AT:BVWG:2020:W242.2176683.2.00). Allerdings mag der Umstand, dass die Konventionsstaaten weiterhin Abschiebungen nach Afghanistan vornehmen und sich der Medienberichterstattung nichts dafür entnehmen lässt, dass hiervon nur Personen betroffen sind, die über ein familiäres oder soziales Netzwerk in Afghanistan oder hinreichend Vermögen verfügen, darauf hindeuten, dass über das erforderliche hohe Schädigungsniveau bezogen auf die humanitären Verhältnisse in Afghanistan unter den Vertragsstaaten kein Konsens besteht (vgl. zu einer von Frontex organisierten Abschiebung von afghanischen Staatsangehörigen aus Österreich, Schweden, Bulgarien, Ungarn und Belgien am 24.02.2021: Der STANDARD vom 23.02.2021; österreichisches Bundesministerium Inneres, Pressemitteilung vom 24.02.2021; vgl. auch die Gemeinsame Erklärung zur Migrationszusammenarbeit zwischen Afghanistan und der EU vom 13.01.2021, https://www.statewatch.org/media/1801/eu-council-joint-declaration-afghanistan-5223-21-add1.pdf). Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. v.a. Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 15.12 - juris, Rn. 23), das freilich aus der revisionsrichterlichen Perspektive urteilt, und diejenige der deutschen Oberverwaltungsgerichte führte - die humanitäre Situation in Afghanistan in den Blick nehmend - bislang nicht darauf hin anzunehmen, dass im Falle leistungsfähiger, erwachsener Männer ohne Unterhaltsverpflichtungen bei der Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs.
EMRK erfüllt sind, sofern nicht besondere, individuell erschwerende Umstände festgestellt werden konnten (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2019 - A 11 S 1203/19 - juris, Rn. 102; Urteil vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 - juris, Rn. 106 ff.; Urteil vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 - juris, Rn. 191 ff.; Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris, Rn. 392; Urteil vom 09.11.2017 - A 11 S 789/17 - juris, Rn. 244; OVG Bremen, Urteil vom 12.02.2020 - 1 LB 276/19 - juris, Rn. 55 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 06.02.2020 - 13a B 19.33510 - juris, Rn. 17 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.01.2020 - 13 A 11356/19 - juris, Rn. 68; Hessischer VGH, Urteil vom 23.08.2019 - 7 A 2750/15 .A - juris, Rn. 149 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18 .A - juris, Rn. 198 ff.; Sächsisches OVG, Urteil vom 18.03.2019 - 1 A 348/18 .A - juris, Rn. 68 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 29.01.2019 - 9 LB 93/18 - juris, Rn. 55 f.). Nach der einheitlichen obergerichtlichen Rechtsprechung kam es insbesondere nicht darauf an, ob die leistungsfähigen, erwachsenen jungen Männer ohne Unterhaltsverpflichtungen über ein familiäres oder sonstiges soziales Netzwerk verfügten. Die erkennende Kammer hatte sich dieser Auffassung in ständiger Rechtsprechung angeschlossen und an ihr auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in Afghanistan festgehalten (Urteil der Kammer vom 08.09.2020 - A 8 K 10988/17 - juris, Rn. 35 ff.; Urteil vom 19.05.2020 - A 8 K 9604/17 - juris, Rn. 32 ff.; ebenso VG Freiburg, Urteil vom 25.06.2020 - A 7 K 10757/17 -; Urteil vom 18.06.2020 - A 5 K 2052/17 -; Urteil vom 15.07.2020 - A 15 K 9678/17 -, juris). Zwischenzeitlich haben der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urteile vom 26.10.2020 - 13a B 20.31087 - juris, Rn. 42 ff., und vom 01.10.2020 - 13a B 20.31004 - juris, Rn. 43 ff.) und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 30.11.2020 - 13 A 11421/19 - juris, Rn. 136) ihre Auffassungen bekräftigt, das Oberverwaltungsgericht Bremen (Urteile vom 24.11.2020 - 1 LB 351/20 - juris, Rn. 28 ff., und vom 22.09.2020 - 1 LB 258/20 - juris, Rn. 41 ff.) hat seine frühere Rechtsprechung modifiziert und verfeinert. Mit Urteil vom 17.12.2020 (- A 11 S 2042/20 - juris) hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg seine frühere Rechtsprechung geändert und nimmt nunmehr - als bislang einziges Oberverwaltungsgericht - an, angesichts der gravierenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Afghanistan infolge der COVID-19-Pandemie seien auch im Falle eines leistungsfähigen, erwachsenen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs.
EMRK derzeit regelmäßig erfüllt, wenn in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorlägen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellt insoweit darauf ab, die Sicherung der eigenen Existenz sei ohne versorgendes Netzwerk, nachhaltige Zuwendungen Dritter oder ausreichendes eigenes oder sonstiges Vermögen in Afghanistan grundsätzlich nur durch die Erzielung eines Erwerbseinkommens möglich. Ohne finanzielle Mittel oder Unterstützung aus einem tragfähigen Netzwerk sei die Deckung der einfachsten Grundbedürfnisse auf niedrigem Niveau ("Bett, Brot, Seife") nicht gewährleistet (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020, a.a.O. , juris, Rn. 106 ff.). Die finanziellen Hilfen, die ein freiwilliger Rückkehrer erhalten könne, würden seine Existenz im Falle eines fehlenden Netzwerks nicht nachhaltig sichern, sondern bestenfalls eine anfängliche Unterstützung bzw. eine nur vorübergehende Bedarfsdeckung schaffen können (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020, a.a.O. , juris, Rn. 110 ff.). Die Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung begründet der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit der "gravierenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Afghanistan infolge der COVID-19-Pandemie" (vgl. den amtlichen Leitsatz sowie juris, Rn. 105). 3. Die erkennende Kammer kann sich dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17.12.2020 (- A 11 S 2042/20 - juris) nicht anschließen und weicht hiervon insoweit ab, als darin der Rechtssatz aufgestellt wird, angesichts der gravierenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Afghanistan infolge der COVID-19-Pandemie seien auch im Falle eines leistungsfähigen, erwachsenen Mannes ohne Unterhaltsverpflichtungen bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs.
EMRK derzeit regelmäßig erfüllt, wenn in seiner Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorlägen. Dabei legt die Kammer weitgehend die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg festgestellte Sachlage zugrunde (vgl. nachstehend 3.1), die sich seither nicht wesentlich geändert hat (3.2), und kommt zu dem Schluss, dass leistungsfähige, erwachsene Männer ohne Unterhaltsverpflichtungen unter Berücksichtigung der ihnen zugänglichen Rückkehrhilfen (3.3) bei ihrer Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs.
EMRK derzeit regelmäßig auch dann nicht erfüllen, wenn in ihrer Person keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dieser Gruppe "alsbald" beziehungsweise "schnell" nach der Rückkehr (3.4) ein Zustand erniedrigender Behandlung durch Verelendung droht (3.5). 3.1 Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in Afghanistan macht sich die erkennende Kammer die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Wesentlichen zu eigen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom
G, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25.18 - juris, Rn. 13). Die erkennende Kammer hält im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Urteil vom 13.12.2016 - 41738/10 [Paposhvili v. Belgium] - NVwZ 2017, 1187 [1189]) und die dieser folgenden obergerichtlichen Entscheidungen (OVG Bremen, Urteil vom 12.02.2020 - 1 LB 276/19 - juris, Rn. 48; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 - juris, Rn. 30; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18 .A - juris, Rn. 106) aber dafür, dass eine erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Verhältnisse regelhaft nicht beachtlich wahrscheinlich ist, wenn innerhalb eines Jahres nach der Rückkehr prognostisch keine ernsthafte und irreversible Verschlechterung eintreten wird und eine die menschliche Würde berührende Verelendung deshalb zeitlich fernliegend ist. Indem Art. 3 EMRK an die Abschiebung des Ausländers anknüpft, verlangt die Bestimmung einen Zurechnungszusammenhang zwischen dem dem Vertragsstaat vorwerfbaren Verhalten und dem Verletzungserfolg. Voraussetzung für die Zurechnung der "Auslandsfolge" zur deutschen Staatsgewalt ist die objektive Vorhersehbarkeit der Auslandsfolge (vgl. Cremer, Der Schutz vor den Auslandsfolgen aufenthaltsbeendender Maßnahmen, Diss. 1994, S. 272). Insoweit reicht es nicht aus, dass die erzwungene Rückkehr eine Ursache setzt, die sich nicht hinwegdenken lässt, ohne dass der Erfolg entfällt. Erforderlich ist die objektive Zurechenbarkeit des Erfolgs. Die Abschiebung muss, ohne dass weitere Ursachen bestimmend werden, den Verletzungserfolg entscheidend bedingen. Das erfordert neben qualitativen Elementen eine zeitliche Nähe zwischen dem Art. 3 EMRK widersprechenden Verhalten und dem Erfolg. Indem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit dem Adjektiv "schnell" darauf hinweist, dass in zeitlicher Ferne liegende Folgen nicht hinreichend sind, trägt er dem Zurechnungserfordernis Rechnung. Besonders deutlich zeigt sich das Erfordernis der Begrenzung des Prognosezeitraums auf eine relativ kurze Zeit anhand der hier maßgeblichen Fallgruppe, in denen die humanitären Verhältnisse die Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung bewirken sollen. Während sich die Überlebensfähigkeit von Kranken und die gesundheitlichen Folgen eines Behandlungsabbruchs anhand ärztlichen Erfahrungswissens relativ gut prognostizieren lassen, stellt sich die Situation bei der Beurteilung humanitärer Verhältnisse abweichend dar. Die Erkrankung des Ausländers bildet regelmäßig eine Konstante, die eine verlässlichere Prognose ermöglicht. Die Auswirkungen der humanitären Rahmenbedingungen hängen aber von mehreren Variablen - dem Verhalten des Ausländers und der Entwicklung der allgemeinen Verhältnisse - ab. Das erschwert nicht nur die Prognose, sondern auch die Antwort auf die Frage der Zurechenbarkeit, nicht zuletzt deshalb, weil die Abschiebung mit zunehmender Zeit im Herkunftsland mehr und mehr überlagert wird durch die Zufälligkeiten des Alltäglichen und das allgemeine Lebensrisiko (vgl. auch VG Freiburg, Urteil vom 27.01.2021 - A 9 K 2658/18 - UA S. 12). So kann sich beispielsweise die Tatsache, dass der Ausländer im Zeitpunkt seiner Abschiebung kein tragfähiges familiäres oder soziales Netzwerk in Kabul oder Afghanistan hat, binnen überschaubarer Zeit ändern. Die Wahrscheinlichkeit, dass sie sich ändert, ist nach der überzeugenden Einschätzung der vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vernommenen Sachverständigen Schwörer umso höher, je länger sich der Rückkehrer mithilfe finanzieller Unterstützung in Kabul aufhält (Vernehmung der Sachverständigen Schwörer, S. 9 und 10). Mit ihrer überzeugenden Einschätzung knüpft die Sachverständige Schwörer an - letztlich auf der Hand liegende - Erkenntnisse aus der Netzwerkforschung an, wonach in einem Netzwerk die Beziehungsstärke der Akteure untereinander bestimmt wird durch die emotionale Intensität, den Grad des Vertrauens, die Wechselseitigkeit und die gemeinsam verbrachte Zeit. Letztlich kommt es insoweit maßgeblich auf die soziale Interaktion des Rückkehrers an, zu der umso mehr Gelegenheit besteht, je mehr Zeit hierfür aufgewendet werden kann. Schließlich spielen Umstände wie Nachbarschaft, Herkunft und Zugehörigkeit im Allgemeinen wie Besonderen eine Rolle. Dementsprechend gelangt die Sachverständige Schwörer zu der überzeugenden Einschätzung, dass die Wahrscheinlichkeit, dass das Land (erneut) verlassen wird, im ersten Monat am höchsten ist und mit zunehmender Zeit sinkt (ebenda S. 10). Dies rechtfertigt und erfordert es zur Überzeugung der Kammer, den Prognosezeitraum gerade bei der hier interessierenden Fallgruppe auf eine überschaubare Zeit zu befristen. Die aus Rechtsgründen anzustellende Prognose, ein Ausländer werde "alsbald nach der Rückkehr" verelenden bzw. die Verelendung müsse "erheblich sein, schnell eintreten und unumkehrbar sein", kann in objektiv zurechenbarer Weise regelhaft nur binnen eines Jahres auf die Abschiebung zurückgeführt werden. Je näher die prognostizierte Verelendung am Zeitpunkt der Abschiebung liegt, desto eher ist sie auf diese zurückzuführen. Umgekehrt lässt sich eine erst in zeitlicher Ferne eintretende gravierende und mit der menschlichen Würde unvereinbare Mangelsituation regelhaft nicht mehr in objektiv zurechenbarer Weise auf die Abschiebung zurückführen, mag diese auch eine (erste) Ursache für den mit Art. 3 EMRK unvereinbaren Zustand gesetzt haben. Die Kammer sieht sich insoweit durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bestätigt, der sich - auch mit Blick auf den Umstand, dass die Europäische Menschenrechtskonvention zunächst dem Schutz bürgerlicher und politischer Rechte dient - für die hier maßgebliche Fallgruppe Gegenteiliges nicht entnehmen lässt. Soweit in der Rechtsprechung teilweise anklingt, die Existenzsicherung müsse "nachhaltig sein" (so etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 - juris, Rn. 110; ähnlich auch OVG Bremen, Urteil vom 24.11.2020 - 1 LB 351/20 - juris, Rn. 46: Versorgung mit Lebensmitteln und Unterkunft durch Rückkehrhilfen "nicht nachhaltig gesichert"; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.12.2020 - 13a B 19.34211 - juris, Rn. 28: nicht dazu geeignet sind, auf Dauer eine menschenwürdige Existenz zu gewährleisten) oder - noch weitergehend - bemängelt wird, das Verwaltungsgericht setze sich "jedoch nicht damit auseinander, ob es dem Antragsteller unter den aktuellen wirtschaftlichen und gesundheitlichen Bedingungen in Afghanistan (...) überhaupt möglich sein wird, sich dauerhaft durch eigene Arbeit ein Existenzminimum zu erwirtschaften" (so BVerfG [Kammer], Beschluss vom 09.02.2021 - 2 BvQ 8/21 - juris, Rn. 8), wird der Maßstab des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 60 AufenthG zur Überzeugung der Kammer jedenfalls dann verfehlt, wenn damit eine mehrjährige Gewährleistungspflicht der Vertragsstaaten für die Existenzsicherung in Nicht-Vertragsstaaten statuiert und aus Art. 3 EMRK hergeleitet werden sollte. Für einen so verstandenen Anspruch auf "nachhaltige" oder gar "dauerhafte" Existenzsicherung in Nicht-Vertragsstaaten bzw. ein Abwehrrecht sachlich gleichen Inhalts lässt sich aus Art. 3 EMRK nichts entnehmen; auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergibt sich dafür nichts. Inwieweit Behörden und Gerichte darüber hinaus zu berücksichtigen haben, welche Umstände über den Prognosezeitraum hinaus existenzsichernd wirken werden, ist eine offene Frage. Im Blick auf den zwar immer mehr in den Hintergrund tretenden, aber doch noch mitursächlichen Umstand der Abschiebung hält es die Kammer insoweit für angezeigt, sich über den Jahreszeitraum hinaus zu vergewissern, ob ein Leben des Ausländers am Rande des Existenzminimums danach unwahrscheinlich oder gar ausgeschlossen ist. Insbesondere erscheint ihr ein Fall nicht hinnehmbar, bei welchem das Überleben ohne wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigung - etwa durch Rückkehrhilfen oder entsprechende individuelle Zusagen des Herkunftsstaates - "gerade so" für die Dauer eines Jahres gesichert wird, um so dann alsbald danach mit hinreichender Gewissheit in einen Art. 3 EMRK widersprechenden Zustand umzuschlagen. Auch eine solche Fallgestaltung ließe den Rückkehrer gleichsam zum "Objekt" degenerieren, das auf die Entwicklung seines Zustandes keinen oder nicht entscheidenden Einfluss nehmen kann. Im Hinblick auf diese in zeitlicher Hinsicht "nachlaufende Betrachtung" hält die Kammer nach erneuter Überprüfung an ihrer bisherigen Rechtsprechung (vgl. nur Urteil der Kammer vom 08.09.2020 - A 8 K 10988/17 - juris, Rn. 54; s. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.12.2020 - 13a B 19.34211 - juris, Rn. 19) fest, dass afghanische Familien angesichts der gravierenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Afghanistan infolge der COVID-19-Pandemie bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs.
EMRK regelmäßig erfüllen, wenn bei ihnen keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen. Zwar können auch afghanische Familien Rückkehrhilfen und erhöhte "Corona-Zusatzzahlungen" erhalten. Sobald diese aufgebraucht sind, deutet bei ihnen aber derzeit ganz Überwiegendes darauf hin, dass für sie ein Leben am Rande des Existenzminimums unwahrscheinlich ist. Aus Anlass des vorliegenden Falles bedarf dies aber keiner abschließenden Entscheidung. 3.5 Unter Berücksichtigung der verfügbaren Rückkehrhilfen droht leistungsfähigen, gesunden und erwachsenen Männern ohne Unterhaltsverpflichtungen alsbald nach ihrer Rückkehr nach Afghanistan auch dann kein § 60 Abs.
EMRK widersprechender Zustand der Verelendung, wenn sie in Afghanistan kein hinreichend tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk haben, keine nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte erfahren und über kein ausreichendes Vermögen verfügen (a. A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 - juris, Rn. 104 ff.). 3.5.1 In seiner bisherigen Rechtsprechung hatte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg den Rechtssatz aufgestellt, es bedürfe - um von dem Schicksal anderer auf das Bestehen einer tatsächlichen Gefahr für einen Einzelnen zu schließen - einerseits einer Gruppe von Personen, bei denen sich ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK bereits feststellen lasse, sowie andererseits der Überzeugung, dass der betroffene Einzelne mit diesen Personen die Merkmale teile, die für den Eintritt der Umstände, die zu einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung führen, maßgeblich waren (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris, Rn. 195; Urteil vom 26.06.2019 - A 11 S 2108/18 - juris, Rn. 52 [stRspr.]; ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.11.2020 - 13 A 11421/19 - juris, Rn. 111; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.06.2019 - 13 A 3930/18 .A - juris, Rn. 106). Der Sache nach wird damit der "Paposhvili-Maßstab" des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aufgenommen, der aus dem Schicksal von "anderen Menschen in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage" auf das Schicksal des Betroffenen schließt (EGMR, Urteil vom 13.12.2016 - 41738/10 [Paposhvili v. Belgium] - NVwZ 2017, 1187 [1189]). In seinem Urteil vom 17.12.2020 hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg diesen Rechtssatz nicht erneut formuliert und in dieser Hinsicht auch keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Andererseits hat er seine frühere ständige Rechtsprechung insoweit auch nicht ausdrücklich aufgegeben. Die erkennende Kammer hatte sich der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg angeschlossen (Urteil vom 08.09.2020 - A 8 K 10988/17 - juris, Rn. 32) und hält daran fest. Soweit aus allgemeinen Verhältnissen auf eine individuelle Gefährdung geschlossen wird, erscheint es im Hinblick auf die Tragfähigkeit und damit auch auf die Rechtmäßigkeit von Prognoseentscheidungen geboten festzustellen, dass der Betroffene - soll er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht eines der ersten Opfer der Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung sein - mit anderen vergleichbar ist, die ihrerseits (rückkehrbedingt) bereits eine im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehende und gleich geartete Behandlung erfahren haben. Die erkennende Kammer vermag derzeit nicht positiv festzustellen, dass eine Gruppe leistungsfähiger, erwachsener Männer ohne Unterhaltsverpflichtungen in Afghanistan und insbesondere in Kabul flucht- oder rückkehrbedingt verelendet wäre. Zwar trifft zu, dass viele der aus dem westlichen Ausland nach Afghanistan abgeschobenen jungen Männer ihr Heimatland zwischenzeitlich wieder verlassen haben; manche von ihnen sind gar nach Deutschland zurückgekehrt, viele sind (wieder) in den Iran, die Türkei oder europäische Länder geflohen. Die Motive hierfür sind aber vielfältig und im Einzelnen unklar. Nach den wenigen hierzu bekannten Untersuchungen stand die Gefahr der Verelendung aber nicht im Vordergrund (vgl. dazu etwa VICD Global Dialogue, From Austria to Afghanistan - Forced return and a new migration cycle, Januar 2021; vgl. speziell zur Situation abgeschobener Rückkehrer: Stahlmann, Asylmagazin 2019, S. 276 ff. [insbes. 282]). Der erkennenden Kammer ist ferner bekannt, dass die Anzahl an Straftaten - gerade in Kabul (vgl. EASO, Country Guidance Afghanistan, Dezember 2020, S. 130) - deutlich zugenommen hat und über das gesamte Land hinweg mehr Kinderarbeit stattfindet; Zwangsverheiratungen finden in (noch) früherem Lebensalter der jungen Frauen statt. Damit sind einige Indikatoren genannt, die Hinweise auf eine zunehmende Verarmung und Verelendung der Bevölkerung geben können. Angesichts der großen Anzahl sowohl aus dem westlichen Ausland nach Afghanistan abgeschobener Flüchtlinge, aber auch der Binnenvertriebenen und der Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan, sowie der immer noch großen internationalen Aufmerksamkeit liegt es aber nahe anzunehmen, dass die Verelendung einer größeren Gruppe junger, alleinstehender und leistungsfähiger Männer in Kabul ohne familiäres oder soziales Netzwerk durch Medien oder Hilfsorganisationen bekanntgeworden wäre (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.04.2018 - A 11 S 1729/17 - juris, Rn. 340). 3.5.2 Ungeachtet des Schlusses von einer Gruppe ("Menschen in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage") auf den Einzelnen wegen eines gemeinsamen Merkmals droht leistungsfähigen gesunden und erwachsenen Männern regelhaft kein Art. 3 EMRK widersprechender Zustand der Verelendung, weil die anzustellende Rückkehrprognose ergibt, dass sie mit Blick auf die ihnen zur Verfügung stehenden Rückkehrhilfen jedenfalls für die Dauer eines Jahres und damit "auf absehbare Zeit" in der Lage sein werden, in Kabul (jedenfalls) ein Auskommen am Rande des Existenzminimums zu finden und sie in dieser Zeit die Möglichkeit haben, die Weichen für ihr weiteres Auskommen zu stellen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 4 GRCh, der im Hinblick auf die qualitativen Anforderungen an den Schutz vor Verelendung gleichwertig ist, darf sich der Kläger nach seiner Rückkehr nicht "unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befinden, "die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar" ist (EuGH, Urteile vom 19.03.2019 - C-297/17 [Ibrahim] -, Rn. 89 ff., und - C-163/17 [Jawo] -, Rn. 90 ff.; BVerwG, Urteil vom 04.09.2019 - 1 C 45.18 - juris, Rn. 12). Die erkennende Kammer ist davon überzeugt, dass leistungsfähige gesunde und erwachsene Männern in "absehbarer Zeit" nach ihrer Rückkehr, jedenfalls für die Dauer eines Jahres, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in einen solchen Zustand geraten werden. Die Kammer legt insoweit zunächst zugrunde, dass in Kabul ein Ein-Zimmer-Appartement mit Kochgelegenheit und Toilette zu finden sein wird, das für etwa 150 USD im Monat angemietet werden kann (vgl. umfassend zu Wohnungsgrößen und Mietpreisen UN-Habitat, Afghanistan Housing Profile, 2017, S. 44 ff.). Die in das Verfahren eingeführte Internetrecherche der Kammer weist auch auf günstigere Mieten für kleine und bescheiden ausgestattete Wohnungen in Kabul hin. Aus diesen günstigeren Vergleichspreisen schließt die Kammer aber zunächst nur, dass der Ansatz von 150 USD/Monat für eine kleine Wohnung realistisch ist. Andere Auskünfte beziehen sich auf größere Wohnungen, die teilweise erheblich teurer sind (vgl. näher oben 3.2). Die Kammer muss aus Anlass des vorliegenden Falles nicht der Frage nachgehen, ob die um Arbeit nachsuchende Gruppe der leistungsfähigen, gesunden und erwachsenen Männer - wie die Mehrheit der Bevölkerung Kabuls (etwa 70 %) - vor dem Hintergrund von Art. 3 EMRK auf ein Leben in informellen Siedlungen verwiesen werden kann, in denen die Mietpreise deutlich geringer, v.a. die sanitären Bedingungen aber deutlich schlechter sind. Hierfür mag sprechen, dass das in Art. 3 EMRK bei der erniedrigenden Behandlung verankerte Kriterium der Demütigung oder Entwürdigung umso seltener anzunehmen sein wird, je üblicher eine Erscheinungsform in der Bevölkerung ist. Es fehlt dann an dem mit der Demütigung verbundenen ausgrenzenden Charakter. Das spiegelt sich auch in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wider. Soweit der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugrunde zu legen scheint, es müssten zusätzlich bis zu sechs Monatsmieten Kaution bezahlt werden, sind damit ersichtlich Mietvorauszahlungen gemeint (so zutr. noch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.11.2017 - A 11 S 1704/17 - juris, Rn. 485; Urteil vom 16.10.2017 - A 11 S 512/17 - juris, Rn. 307), die in Kabul üblich sind, soweit kein finanzkräftiger Bürge zur Verfügung steht. Von einer Kaution im eigentlichen Sinne (z.B. zur Absicherung von Schönheitsreparaturen) ist der erkennenden Kammer bezogen auf Kabul nichts bekannt. Ferner werden Rückkehrer von den ihnen zur Verfügung stehenden finanziellen Hilfen - soweit die Wohnung nicht über IOM vermittelt werden kann - voraussichtlich in moderatem Umfang Maklerkosten übernehmen können und zur Zahlung von Mietnebenkosten im Stande sein. Von den ihm an Rückkehrhilfen zur Verfügung stehenden etwa 4.450,- USD veranschlagt das Gericht für das hier zu prognostizierende erste Jahr an Unterkunftskosten einen Betrag von etwas mehr als 2.000,- USD, der um die Kosten für eine einfache Erstausstattung zu erhöhen ist. Es ist Sache des Rückkehrers, diesen Betrag dadurch zu reduzieren, indem er bspw. ein günstigeres Appartement in der Randlage Kabuls bezieht oder ein solches in Zentrumsnähe beispielsweise mit Mitbewohnern teilt. Es ist - was auch an den Modalitäten der Flüchtlingsunterbringung in Deutschland sichtbar wird und in Afghanistan nicht unüblich ist (vgl. neben den oben genannten Fakten etwa auch BFA, Sozioökonomische Fallstudie Masar-e Sharif, 2020, S. 21: Manchmal mieten drei oder fünf Personen gemeinsam ein Zimmer in einem Teehaus und bezahlen rund 1.000 AFN Miete pro Monat) - mit einem menschenwürdigen Leben durchaus vereinbar, sich ein Zimmer zeitweise zu teilen und sich damit schlechten humanitären Rahmenbedingungen anzupassen. Mit dem Restbetrag von mehr als 2.000,- USD wird es dem Kläger möglich sein, eine mit Blick auf das Existenzminimum gerade noch auskömmliche Verpflegung zu bewerkstelligen und über ein geringfügiges finanzielles Polster für besondere Ausgaben zu verfügen. Soweit die Sachverständige Schwörer in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2020 mitgeteilt hat, insoweit seien pro Monat etwa 200,- USD anzusetzen (Protokoll der Vernehmung, dort S. 3), folgt die Kammer diesem Ansatz nicht. Er beruht auf der Annahme dreier außer Haus gekaufter Mahlzeiten pro Tag (pro Mahlzeit 150 Afghani, pro Tag 450 Afghani, d.h. etwa 6,- USD). Nach den Erkenntnissen des World Food Programs (vgl. im Einzelnen: WFP, Countrywide Weekly Market Price Bulletin vom 03.03.2021) können hingegen für weniger als insgesamt 100 Afghani je ein Kilogramm Zwiebeln, Tomaten und Kartoffeln gekauft werden. Ein Liter Speiseöl liegt bei etwa 120 Afghani, ein Kilogramm Zucker kostet 50 Afghani, ein Kilogramm Reis etwa 80 Afghani. Diese nur stellvertretend genannten Preise für Grundnahrungsmittel zeigen nachvollziehbar, dass eine alleinstehende Person mit etwa 70 bis 100 USD pro Monat für Nahrung in Afghanistan ein Leben am Rande des Existenzminimums führen kann. Für die Tragfähigkeit dieser Prognose mag auch sprechen, dass in Afghanistan mehr als 90 % der Bevölkerung von weniger als 2 USD/Tag leben müssen (OCHA, Humanitarian Needs Overview, December 2020, S. 11; vgl. auch Gutachten Schwörer S. 13: Drei Viertel aller Afghanen leben von weniger als 1,90 USD/Tag und weniger als 60 USD/Monat) und das Durchschnittseinkommen bei zwischen 95 und 130 USD pro Monat liegt (IOM, Länderinformationsblatt Afghanistan, 2020). Selbst wenn ein Rückkehrer im ersten Jahr keinerlei Einkünfte durch eine Arbeit als Tagelöhner erzielen können oder keine Anstellung finden sollte, vermag die Kammer nicht festzustellen, dass er unter Berücksichtigung der Rückkehrhilfen unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation extremer materieller Not geraten würde. Dessen ungeachtet spricht Überwiegendes dafür, dass es Rückkehrern mit den oben beschriebenen Merkmalen innerhalb eines Jahres möglich sein wird, sich ein gewisses soziales Netzwerk aufzubauen, das es ihnen ermöglichen wird, in zunehmendem Maße Erwerbseinkommen zu erzielen. Das gilt zur Überzeugung der Kammer gerade mit Blick auf die Hauptstadt Kabul. Deren Einwohnerzahl hat sich binnen der letzten zwanzig Jahre verzehnfacht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 - juris, Rn. 35). Bei einer Verzehnfachung der Einwohnerzahl liegt auf der Hand und bedarf keiner Vertiefung, dass zwangsläufig ständig neue Beziehungen und Netzwerke begründet werden (müssen). Vorhandene Netzwerke spielen für die Überlebensfähigkeit sicherlich eine große Rolle, hierauf weisen sämtliche dem Gericht zugängliche Erkenntnismittel hin. Ein jährlicher Bevölkerungszuwachs von einer Viertelmillion Einwohnern erfolgt aber zwangsläufig auch unabhängig von Netzwerken und hinein in Nicht-Beziehungen, macht die Bevölkerungszusammensetzung heterogener und leistet einer zunehmenden Anonymisierung Vorschub. Zudem leben in Kabul seit jeher Menschen aus einer Vielzahl von Ethnien sowie mit unterschiedlichen Volks- und Religionszugehörigkeiten (vgl. wiederum VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020, a.a.O. , juris, Rn. 35) und es bieten sich gerade deshalb wiederum vielfältige Anknüpfungspunkte für Kontakte. Als Angehöriger der vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gebildeten Gruppe verfügt beispielsweise der Kläger zwar derzeit über kein soziales oder familiäres Netzwerk in Kabul. Er gehört aber dem Volk der Hazara an. Im Südwesten der Stadt Kabul leben - vor allem in den Distrikten 5, 6 und 13 - sehr viele Hazara. Es wird geschätzt, dass sie mindestens 25 % der Bevölkerung in Kabul ausmachen (vgl. im Einzelnen: Finnish Immigration Service - Afghanistan: Fact-Finding Mission to Kabul in April 2019 - Situation of Returnees in Kabul, S. 23-25; dem folgend VG Freiburg, Urteil vom 19.05.2020 - A 8 K 9604/17 - juris, Rn. 48). Die Hazara-Gemeinschaft zeichnet sich anerkanntermaßen durch einen hohen Zusammenhalt aus und neigt dazu, sich über eine Reihe von sozialen Netzwerken um Neuankömmlinge zu kümmern. Es wird vermutet, dass dieser hohe Grad an Zusammenhalt maßgeblich auf die kollektive Erfahrung von Diskriminierung und sektiererischer Gewalt zurückzuführen ist (Finnish Immigration Service - Afghanistan: Fact-Finding Mission to Kabul in April 2019 - Situation of Returnees in Kabul, S. 25). Dieser Umstand mag verdeutlichen, dass soziale Netzwerke - auch in Abhängigkeit von Zeit und gemeinsamen Merkmalen - neu begründbar sind. Schließlich ist Kabul keine "geschlossene Stadt". Eine Vielzahl von Arbeitskräften pendelt täglich oder wochenweise aus den Vororten in die Stadt (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation vom 16.12.2020, S. 302). Der "Fremde von außerhalb" ist deshalb in gewisser Weise Normalität. Endlich weist Kabul trotz des enormen Bevölkerungszuwachses eine vergleichsweise geringe Quote an Arbeitssuchenden, Selbstständigen und Familienarbeitern auf und bietet die besten Arbeitsmöglichkeiten für Junge (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation vom 16.12.2020, S. 302). Die Kammer sieht sich schließlich bestätigt durch die Einschätzung von EASO (vgl. EASO, Country Guidance Afghanistan, Dezember 2020, S. 171 ff.). Hinsichtlich der Frage, ob Kabul als Ort internen Schutzes in Betracht kommt, führt EASO aus, obwohl die Situation im Zusammenhang mit der Ansiedlung in den Städten Kabul, Herat und Masar-e Sharif gewisse Härten mit sich bringe, könne eine Niederlassung dort für alleinstehende, arbeitsfähige Männer unter Berücksichtigung ihrer individuellen Umstände zumutbar sein. Nach alledem ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass leistungsfähige, gesunde und erwachsene Männer unter Berücksichtigung der Rückkehrhilfen innerhalb eines Jahres nach ihrer Rückkehr unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten. Der erkennenden Kammer erscheint es auch darüber hinaus möglich zu sein, dass Rückkehrer des oben beschriebenen Profils in Afghanistan, insbesondere in Kabul, Fuß fassen und ein Leben (jedenfalls) am Rande des Existenzminimums führen können. Unter Berücksichtigung des langjährigen Mittels an Verdienstmöglichkeiten einerseits und der Preise an Grundnahrungsmitteln andererseits, mit Blick auf die Hilfe durch die internationale Staatengemeinschaft und der zunehmenden Einbindung in soziale Netzwerke hält es die Kammer für unwahrscheinlich, dass eine dermaßen große Gruppe in Afghanistan verelenden wird. Auch derzeit gibt es zwar viele Anhaltspunkte für Hunger und Not in - vor allem - großen Familien, aber keine Hinweise dafür, dass junge, gesunde und arbeitsfähige Männer mit einiger Wahrscheinlichkeit verelenden. 4. Der Kläger gehört zu der vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gebildeten Gruppe der leistungsfähigen, erwachsenen Männer ohne Unterhaltsverpflichtungen, die bei Rückkehr aus dem westlichen Ausland über kein hinreichend tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk, über keine nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte und nicht über ausreichendes Vermögen verfügen. Der Kläger ist 24 Jahre alt, gesund und leistungsfähig. In der mündlichen Verhandlung hat er ausgeführt, er sei in den sechs Jahren in Deutschland etwa dreimal beim Arzt gewesen. Es habe sich dann um eine Erkältung oder einen Zahnarztbesuch gehandelt. Bis zur COVID-19-Pandemie hat der Kläger Fußball gespielt, derzeit fährt er gelegentlich Fahrrad. Auch äußerlich wirkt der Kläger, der auf Befragen des Gerichts angegeben hat, sich auch mental wohlzufühlen, physisch robust und durchaus in der Lage, sich auf dem Arbeitsmarkt durchzusetzen. Der Kläger hat keine Unterhaltspflichten gegenüber Dritten. Er ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Seiner Mutter schickt er anlässlich besonderer Gelegenheiten Geld in den Iran. Der Kläger hat insoweit hohe religiöse Feste und den Muttertag angeführt. Ferner hat er sie jüngst bei einer erforderlich gewordenen Augenoperation mit einem Geldbetrag unterstützt. Im Übrigen hat er in nachvollziehbarer Weise darauf hingewiesen, seine Ausbildungsvergütung reiche so gerade für den eigenen Lebensunterhalt. Wegen mangelnden Einkommens und Vermögens musste er vor einiger Zeit sogar den Erwerb des deutschen Führerscheins unterbrechen. Nach der mündlichen Verhandlung ist die erkennende Kammer ferner davon überzeugt, dass der Kläger in Afghanistan derzeit über kein tragfähiges soziales oder familiäres Netzwerk verfügt (vgl. zur Überzeugungsbildung und Beweislastverteilung VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2020 - A 11 S 2042/20 - juris, Rn. 114 ff.). Zu seinem Vater, der neben der im Iran lebenden Mutter des Klägers weitere Ehefrauen hat, hat der Kläger keinerlei Kontakt. Seine Mutter und sein Stiefbruder sowie dessen Familie leben im Iran. Im Geburtsort des Klägers, in dem er groß geworden ist und auch nach der (ersten) Rückkehr aus dem Iran noch einmal gelebt hat, lebt zwar noch sein Onkel, der über Vieh und Ländereien verfügen und damit relativ begütert sein dürfte. Allerdings hat der Kläger zu seinem Onkel und dessen Söhnen seit einiger Zeit keinen Kontakt mehr. Zudem hat der Onkel seinerseits Probleme, weil er von Blutrache bedroht und deshalb in seiner Freiheit eingeschränkt ist. Schließlich ist das erkennende Gericht davon überzeugt, dass der Kläger keine nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte erfährt oder über ausreichendes Vermögen verfügt. Im Hinblick auf die von EASO (Country Guidance Afghanistan, 2020, S. 172 ff.) genannten Kriterien für einen internen Schutz in Kabul (Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, ethnischer und sprachlicher Hintergrund, Religion, Papiere, Ortskenntnis, beruflicher Hintergrund, Bildungsgrad, finanzielle Mittel und Unterstützungsnetzwerk) ist einerseits anzumerken, dass der Kläger zwar in Afghanistan geboren und aufgewachsen ist, sein Leben aber überwiegend im Iran verbracht hat. Andererseits kann er auf eine langjährige Erfahrung auf Baustellen verweisen (vgl. zu einzelnen begünstigenden Faktoren überzeugend OVG Bremen, Urteil vom 24.11.2020 - 1 LB 351/20 - juris, Rn. 55). Wegen der Qualität der von ihm geleisteten Arbeit hat er im Iran gut verdient und seine Reise nach Europa letztlich selbst finanziert. Darüber hinaus ist der Kläger in Deutschland zur Schule gegangen und steht kurz vor dem Abschluss einer Ausbildung als Konstruktionsmechaniker. In der mündlichen Verhandlung hat er den Eindruck einer durchaus belastbaren und durchsetzungsfähigen Persönlichkeit vermittelt. Insgesamt droht dem Kläger unter Berücksichtigung der für ihn verfügbaren Rückkehrhilfen alsbald nach seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein § 60 Abs.
EMRK widersprechender Zustand der Verelendung und es wird dem Kläger auch darüber hinaus mit hinreichender Wahrscheinlichkeit möglich sein, in Afghanistan ein Leben am Rande des Existenzminimums zu führen. Die Kammer hat sich der Richtigkeit des hier gefundenen Ergebnisses auch anhand der Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte versichert.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.