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BGH, Urteil vom 10.02.2021 - 3 StR 184/20

Tenor 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 30. September 2019 aufgehoben in Bezug auf a) den Angeklagten S. , soweit die Anordnung der Einziehung de

§ 30aBande 13 mw

N). Demnach ist es in rechtlicher Hinsicht nicht maßgeblich, ob zwischen Bandenmitgliedern ein besonderes, über eine Geschäftsbeziehung hinausgehendes Vertrauensverhältnis besteht. Ferner kann Bandenmitglied auch sein, wer eine untergeordnete Rolle innehat (vgl. etwa zu einem "Läufer" BGH, Urteil vom 8. Juli 2015 - 2 StR 139/15 , juris Rn. 6; zur Mitgliedschaft auch von "austauschbaren" Personen BGH, Urteil vom 25. Januar 1996 - 5 StR 402/95 ,

§ 30aBande 2 ).

Besondere Anforderungen an die Dauer des in Aussicht genommenen Zusammenwirkens bestehen nicht. Sie kann selbst bei einer kurzen, im Einzelnen noch nicht genau bestimmten Zeitspanne in Betracht kommen (s. BGH, Urteil vom

  1. August 2009 - 3 StR 552/08 , BGHSt 54, 69 Rn. 178). bb) Sollte die Jugendkammer die Beteiligung des Angeklagten K. in tatsächlicher Hinsicht abgelehnt haben, bietet die Beweiswürdigung mangels Abwägung der maßgeblichen für und gegen eine Bandenabrede sprechenden Umstände (vgl. BGH, Urteile vom
  2. November 2019 - 2 StR 87/19 , StV 2020, 243 Rn. 21 mwN; vom
  3. März 2010 - 3 StR 559/09 , juris Rn. 17) hierfür keine ausreichende Grundlage. Die herangezogenen Gesichtspunkte sind aus den bereits dargelegten Gründen für die Beteiligung an einer Bandenabrede nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Die demgegenüber für eine Beteiligung sprechenden Umstände, wie etwa die gleichartigen Tatabläufe, das arbeitsteilige Zusammenwirken, der zeitliche Zusammenhang sowie die Anzahl der verübten Taten (vgl. etwa BGH, Urteile vom
  4. November 2019 - 2 StR 87/19 , StV 2020, 243 Rn. 21; vom
  5. April 2009 - 3 StR 83/09 ,

§ 30Abs.

1 Nr. 1 Bande 9 Rn. 10), hat das Landgericht nicht näher in den Blick genommen. Auch die wiedergegebene Bewertung, der Angeklagte sei "als ein 'Angestellter' innerhalb der Geschäftsstruktur" angesehen worden, deutet auf eine Übereinkunft hin, künftig sich ergebende Gelegenheiten zu gemeinsamen Straftaten zu nutzen.

  1. c)Die den Angeklagten K. betreffenden Taten bedürfen daher einer neuen tatgerichtlichen Beurteilung. Da er nach den ausdrücklich von der Jugendkammer getroffenen Feststellungen nicht an der Bandenabrede beteiligt war, kamen weder eine Schuldspruchumstellung durch den Senat noch ein Aufrechterhalten der Feststellungen in Betracht (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 3. September 2014 - 1 StR 145/14 , juris Rn. 24 f.). II. Die Revision des Angeklagten K. führt lediglich insofern zur Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung, als von der Anordnung seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist. 1. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende materiellrechtliche Nachprüfung des landgerichtlichen Urteils hat in Bezug auf den Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten K. er- geben.
  2. a)Die insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen.
  3. aa)Der Angeklagte wirkte jeweils als Mittäter mit eigener Gewinnerzielungsabsicht an den Drogengeschäften mit. Dies gilt auch für die von ihm vermittelte Veräußerung von zwei Kilogramm Amphetamin angesichts der Bedeutung seines konkreten Tatbeitrags, seines Tatinteresses und seines Willens zur Tatherrschaft (vgl. allgemein BGH, Beschluss vom 10. Januar 2019 - 1 StR 640/18 , NStZ-RR 2019, 117 f.). So stellte er erst den Kontakt zwischen seinem Onkel sowie dem Angeklagten S. her und wollte durch die Tat die bei diesem bestehenden Schulden reduzieren. Zudem bürgte er im Nachhinein für die Kaufpreisschuld seines Onkels. Dass das Landgericht keine Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des gehandelten Amphetamins getroffen hat, ist für den Schuldspruch unbeachtlich, da nach den Umständen und der Menge von zwei Kilogramm auszuschließen ist, dass die Grenze zur nicht geringen Menge unterschritten wurde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Mai 2016 - 3 StR 138/16 , StV 2017, 293 Rn. 5; vom 12. Mai 2016 - 1 StR 43/16 , NStZ-RR 2016, 247 ).
  4. bb)Die konkurrenzrechtliche Bewertung des Landgerichts, der Angeklagte K. habe sechs in Tatmehrheit (§ 53 StGB) zueinander stehende Taten begangen, ist zutreffend. Da sich seine den Marihuanahandel betreffenden Tatbeiträge nicht allein auf den Abverkauf einzelner Kleinstmengen aus den größeren Lieferungen bezogen, sondern auch auf die Portionierung der zwischengelagerten Betäubungsmittel, leistete er wesentliche Tatbeiträge hinsichtlich der jeweiligen gesamten Teilmenge. Die auf eine Gesamtmenge bezogenen Betätigungen sind nach den Grundsätzen der Bewertungseinheit zusammenzufassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2005 - 3 StR 150/05 ,

§ 29Bewertungseinheit 23 ; vom 24. Januar 2017 - 3 St

R 487/16 , NStZ 2017, 711 , 712). Eine darüberhinausgehende Verknüpfung der einzelnen Mengen scheidet in der gegebenen Konstellation aus. Zwar verbindet ein sowohl dem Transport des Kaufgeldes für den Erwerb einer früheren als auch der Übernahme einer weiteren Betäubungsmittelmenge dienendes Aufsuchen des Lieferanten als natürliche Handlung die beiden Umsatzgeschäfte zu einer einheitlichen Tat im materiellrechtlichen Sinne (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17 , BGHSt 63, 1 ). Es ist aber für jeden Mittäter, der an einer Deliktserie mehrerer Personen beteiligt ist, gesondert zu prüfen und zu entscheiden, ob einzelne Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2019 - 3 StR 529/19 , StV 2020, 661 Rn. 9; Urteil vom 17. Juni 2004 - 3 StR 344/03 , BGHSt 49, 177 , 181 f. mwN). Weil der Angeklagte K. für die Veräußerung jeder der einzelnen Betäubungsmittel- lieferungen individuelle Beiträge erbrachte und sich diese nicht im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit überschnitten, er insbesondere an der Bezahlung der größeren Liefermengen nicht beteiligt war, ist in Bezug auf diese Realkonkurrenz gegeben. Darauf, ob das Konkurrenzverhältnis bei anderen Mittätern teilweise anders bewertet werden könnte, kommt es nicht an. Unabhängig davon ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen, dass zuvor "auf Kommission" gelieferte Betäubungsmittel bei der Übergabe weiterer Mengen gezahlt wurden.

  1. b)Der Strafausspruch begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Be- denken. Allerdings ist es in der Regel erforderlich, den Wirkstoffgehalt von Betäubungsmitteln in Gewichtsprozenten anzugeben oder als Gewichtsmenge zu bezeichnen, da das Unrecht einer Betäubungsmittelstraftat und die Schuld des Täters maßgeblich durch die Wirkstoffkonzentration und die Wirkstoffmenge bestimmt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Mai 2020 - 2 StR 44/20 , juris Rn. 6; vom 7. Dezember 2011 - 4 StR 517/11 , NStZ 2012, 339 mwN). Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des veräußerten Amphetamins fehlen. Indes beruht das Urteil nicht zu Lasten des Angeklagten darauf; denn es ist nach den besonderen hiesigen Umständen ausgeschlossen, dass das Landgericht bei ordnungsgemäßer Feststellung der Wirkstoffmenge auf eine geringere Strafe erkannt hätte. So hat es für das Handeltreiben mit zwei Kilogramm Amphetamin dieselbe Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten bestimmt wie für die anderen Taten, die den Handel mit 400 Gramm und 900 Gramm Marihuana zum Gegenstand hatten. Dabei hat es ausdrücklich darauf abgestellt, wegen der erheblichen Aufklärungshilfe und Selbstbelastung die Einzelstrafe nicht höher zu bemessen als die übrigen Einzelstrafen. Dass es selbst bei einem geringen Wirkstoffgehalt des Amphetamins eine im Vergleich zu den anderen Strafen niedrigere Strafe festgesetzt hätte, scheidet hier aus. 2. Die Nichtanordnung der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hält hinsichtlich des Angeklagten K. recht- licher Überprüfung nicht stand.
  2. a)Die Jugendkammer hat keine Anhaltspunkte dafür erkennen können, dass der Angeklagte eine intensive Neigung besitzt, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Zwar habe er bereits im Alter von 16 Jahren mit dem täglichen Dauerkonsum von Marihuana begonnen, diesen jedoch im Jahr 2015 dahin reduziert, dass er nur noch abends konsumiert habe. Ein zunehmender Konsum, Toleranzentwicklungen, ein psychischer Drang, erhebliche Entzugssymptome, eine verminderte Kontrollfähigkeit, erhebliche Leistungsein- bußen oder eine Einengung des allgemeinen Lebens seien nicht festzustellen.
  3. b)Für die Annahme eines Hangs im Sinne des § 64 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung ausreichend, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss. Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betreffende aufgrund seiner Neigung sozial gefährdet oder gefährlich erscheint. Wenngleich erhebliche Beeinträchtigungen der Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Betreffenden indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hangs haben und in der Regel mit übermäßigem Rauschmittelkonsum einhergehen werden, schließt deren Fehlen jedoch nicht notwendigerweise die Annahme eines Hangs aus. Das Fehlen ausgeprägter Entzugssyndrome sowie Intervalle der Abstinenz stehen der Annahme eines Hangs ebenfalls nicht entgegen. Er setzt auch nicht voraus, dass die Rauschmittelgewöhnung auf täglichen oder häufig wiederholten Genuss zurückgeht; vielmehr kann es genügen, wenn der Täter von Zeit zu Zeit oder bei passender Gelegenheit seiner Neigung zum Rauschmittelkonsum folgt (BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 - 3 StR 166/18 , juris Rn. 12 mwN).
  4. c)Nach diesen Maßstäben sind die Ausführungen des Landgerichts nicht geeignet, einen Hang auszuschließen. Die meisten der von ihm angeführten Gesichtspunkte, wie beispielsweise fehlende Toleranzentwicklung, fehlende Minderung der Kontrollfähigkeit und fehlende Leistungseinbußen, beziehen sich eher auf eine körperliche Sucht als auf einen Hang (vgl. auch BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2017 - 3 StR 438/17 , juris Rn. 2 ff.). Es geht selbst von einem "missbräuchliche[n] Betäubungsmittelkonsum" des Angeklagten K. aus. Es hat nicht in den Blick genommen, dass eine soziale Gefährdung und Gefährlichkeit eines Betäubungsmittelkonsumenten insbesondere im Bereich der Beschaffungskriminalität in Betracht kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2020 - 3 StR 415/19 , NStZ-RR 2020, 168 , 169). Dies hat jedoch nahegelegen, weil der Angeklagte den Feststellungen zufolge bereits im Jahr 2017 mit dem Betäubungsmittelhandel unter anderem deshalb begonnen hatte, um seinen Eigen- bedarf an Marihuana sicherzustellen, und er aus den Taten regelmäßig Eigen- bedarfsmengen als Entlohnung erhielt. Auch nachdem er nach den Taten seinen Wohnort gewechselt hatte, um dem kriminellen Umfeld zu entkommen, konsumierte er weiterhin Marihuana.
  5. d)Da aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht auszuschließen ist, dass neben einem Hang auch die weiteren Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vorliegen, ist über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt - nunmehr unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) - neu zu verhandeln und zu entscheiden. III. Die Sache bedarf nach alldem im Umfang der Aufhebung der neuen Verhandlung und Entscheidung. Da sich das Verfahren inzwischen nur noch gegen Erwachsene richtet, verweist der Senat die Sache entsprechend § 354 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer zurück (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1988 - 4 StR 33/88 , BGHSt 35, 267 ). Schäfer Wimmer Paul Anstötz Kreicker Vorinstanz: Duisburg, LG, 30.09.2019 - 153 Js 380/18 33 KLs 2/19 Permalink: https://openjur.de/u/2332065.html ( https://oj.is/2332065 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 31 Zitiert 5 Referenzen 3 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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