zukommen. Tenor Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom
gesucht. Die Antragsteller haben beantragt,
Zustellung des Beschlusses am
objektivem Empfängerhorizont, dass die Schulleiterin dem Antragsteller zu 1 bis auf Weiteres das Betreten des Schulgeländes und die Teilnahme am Unterricht untersagt hat, wenn er dabei keine Maske trägt. Die Antragsgegnerin hat in der Antragserwiderung vom
GO ist auch begründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zwar formell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat insbesondere durch die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zuständige Widerspruchsbehörde gehandelt und die Anordnung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO mit hinreichend einzelfallbezogenen Erwägungen begründet. Das Suspensivinteresse der Antragsteller überwiegt jedoch das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des gegen den Antragsteller zu 1 gerichteten Verbots, die Schule ohne Maske zu betreten. Denn dieses Verbot wird sich
summarischer Prüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen. Zwar hat der beschließende Senat keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Maskenpflicht an den Schulen während der Schulzeit (hierzu unten a). Es ist jedoch (derzeit) keine Rechtsgrundlage ersichtlich, welche die Schulleiterin oder den Schulleiter zu einem auf unbestimmte Zeit ausgesprochenen Unterrichtsausschluss berechtigt, solange sich ein Schüler weigert, der Maskenpflicht im Unterricht
zukommen (hierzu unten b). a)
Ziff. 3 des Muster-Corona-Hygieneplans der Behörde für Schule und Berufsbildung („Ergänzender Muster-Corona-Hygieneplan für alle staatlichen Schulen in der Freien und Hansestadt Hamburg“, aktuell in der 7. überarbeiteten Fassung, gültig ab 11.1.2021) müssen alle Personen an den Schulen – vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen – bis auf Weiteres eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen („Maskenpflicht“). Die Maskenpflicht gilt insbesondere während der Unterrichts- und Ganztagsangebote, in den Fluren sowie auf den Zuwegungen. Die Stadtteilschule ... hat soweit ersichtlich keinen eigenen Hygieneplan erlassen, sondern sich den Muster-Corona-Hygieneplan der Behörde für Schule und Berufsbildung als Schul-Hygieneplan zu eigen gemacht. Diese Vorgehensweise entspricht den Vorgaben der Behörde für Schule und Berufsbildung in der Vorbemerkung zum ergänzenden Muster-Corona-Hygieneplan. Dort heißt es: „Der vorliegende Muster-Corona-Hygieneplan basiert auf den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes und auf der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Virus SARS-COV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg. Er enthält Angaben über die zu treffenden technischen, organisatorischen und ggf. erforderlichen individuellen Maßnahmen zum Arbeitsschutz und ist von allen Hamburger Schulen entsprechend ihrer schulischen Gegebenheiten zu operationalisieren. Die Schule muss einen eigenen Hygieneplan nur dann und soweit aufstellen, als sie wegen räumliche[r] oder personeller Besonderheiten von diesem Musterhygieneplan abweichen muss.“ aa) Die Anordnung der Maskenpflicht
Ziff. 3 des Muster-Corona-Hygieneplans findet ihre Rechtsgrundlage nunmehr in § 23 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-Cov-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische Sars-Cov-2-Eindämmungsverordnung – im Folgenden: EindämmungsVO) vom
dem Infektionsschutzgesetz aufzustellen ist. In dem Musterhygieneplan kann die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet werden. Zwar sind Hygienepläne durch den Bundesgesetzgeber gemäß §§ 36 Abs. 1 Nr. 1, 33 Nr. 3 IfSG grundsätzlich als betriebs- bzw. verwaltungsinterne Planinstrumente zur Einhaltung der Infektionshygiene konzipiert. Danach müssen u.a. Schulen in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festlegen und unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt. Zweck der §§ 36 Abs. 1 Nr. 1, 33 Nr. 3 IfSG ist es, durch die Hygieneplan-Pflicht die infektionshygienische Eigenverantwortlichkeit der genannten Einrichtungen zu erhöhen (Kießling, IfSG, 2020, § 36 Rn. 3). Mit § 23 Abs. 1 Satz 3 EindämmungsVO hat der Verordnungsgeber jedoch eine Rechtsgrundlage geschaffen, mit der in Schul-Hygieneplänen in den Schulen eine Maskenpflicht als über den verwaltungsinternen Bereich hinausgehende, belastende Maßnahme angeordnet werden kann. Der Muster-Corona-Hygieneplan der Behörde für Schule und Berufsbildung bzw. die in seinem Rahmen erlassenen Hygienepläne der Schulen stellen, soweit darin eine solche Maskenpflicht angeordnet wird, eine Allgemeinverfügung i.S.v. § 35 Satz 2 HmbVwVfG auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 Satz 3 EindämmungsVO dar. Diese wird auf der Internetseite der Behörde für Schule und Berufsbildung und zusätzlich durch die Schulen bekannt gegeben (vgl. Ziff. 3 des Muster-Corona-Hygieneplans: „Die Schule weist alle Beteiligten, insbesondere die Sorgeberechtigten sowie die Schülerinnen und Schüler, auf die Maskenpflicht hin und erklärt die Regeln für das Tragen der MNB auf dem Schulgelände. Wichtig sind entsprechende Hinweistafeln oder -plakate an den Schuleingängen.“). Die durch den Hamburgischen Verordnungsgeber erlassene Ermächtigungsgrundlage des § 23 Abs. 1 Satz 3 EindämmungsVO zur Anordnung einer Maskenpflicht in Schulen durch die Behörde für Schule und Berufsbildung bzw. die Schulen kann sich ihrerseits auf die Rechtsgrundlage des §§ 32 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1, 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG stützen.
SG trifft, werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt, die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in § 28a Abs. 1 und in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sind aufgrund der gegenwärtigen Corona-Pandemie weiterhin erfüllt. Die Vorschrift ermöglicht Regelungen gegenüber einzelnen wie mehreren Personen. Vorrangige Adressaten sind zwar die in § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG benannten Personengruppen, bei denen feststeht oder der Verdacht besteht, dass sie Träger von Krankheitserregern sind, die bei Menschen eine Infektion oder eine übertragbare Krankheit im Sinne von § 2 Nr. 1 bis Nr. 3 IfSG verursachen können.
SG können aber auch sonstige Dritte Adressaten von Maßnahmen sein (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 21.7.2020, 5 Bs 86/20 , juris Rn. 11 m.w.N.). § 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG ermächtigt ausdrücklich zum Erlass einer Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (Maskenpflicht) als Schutzmaßnahme. Darunter fällt auch die Anordnung einer Maskenpflicht im Unterricht (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 22.12.2020, 13 B 1606/20 .NE, juris Rn. 33). Die Landesregierungen werden gemäß § 32 Satz 1 IfSG ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen
den §§ 28 bis 31 IfSG maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Dass der Verordnungsgeber die Maskenpflicht nicht selbst angeordnet, sondern stattdessen eine Ermächtigungsgrundlage für die Behörde für Schule und Berufsbildung bzw. die Schulen geschaffen hat, für den besonderen Bereich der Schulen eine solche Pflicht in einem Hygieneplan anzuordnen, begegnet keinen Bedenken.
SG könnte der Senat sogar die Verordnungsermächtigung weiter übertragen. bb) Die angeordnete Maskenpflicht stellt auch einen verhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte der hiervon betroffenen Schülerinnen und Schüler und damit auch des Antragstellers zu 1 aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG dar.
wie vor bestehende Corona-Pandemie einzudämmen und die Bevölkerung weiterhin vor einer starken Verbreitung des Coronavirus (Covid-19) zu schützen.[...] Das Coronavirus selbst ist hochansteckend, wobei seine Übertragung offenbar nicht nur durch Tröpfchen, sondern auch und nicht zuletzt durch Aerosole erfolgt, die sich in geschlossenen Räumen länger in der Luft halten als Tröpfchen. Einen Impfstoff gegen Covid-19 gibt es (im Gegensatz zur Influenza) bisher nicht. Erkrankungen an Covid-19 bergen gegenüber der herkömmlichen saisonalen Grippe (Influenza) spezifische Risiken, gegen die es bisher keine ursächlichen Behandlungsmöglichkeiten gibt. So ist offenbar der Anteil der beatmungspflichtigen Patienten bei Covid-19-Patienten deutlich höher als bei Influenza-Patienten, wobei auch jüngere Patienten ohne spezifische Risikovorerkrankungen betroffen sein können (vgl. Epidemiologisches Bulletin 14/2020, „Schwereeinschätzung von COVID-19 anhand von deutschen Vergleichsdaten zu Pneumonien“, https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/14_20.pdf?__blob=publicationFile: „Die bisherigen Ergebnisse weisen auf einen deutlich höheren Anteil beatmungspflichtiger COVID-19-Patienten hin, die im Vergleich zu saisonalen Grippewellen eher jünger sein können, sehr viel länger beatmet werden müssen und nicht unbedingt an Grunderkrankungen leiden.“). Hinzu kommt, dass Covid-19-Erkrankungen im Vergleich zur Influenza neben Lungenentzündungen offenbar auch zu Dauerschäden anderer Art in weiteren Organen wie Herz und Nieren führen können. Neuere Studien britischer Forscher deuten zudem darauf hin, dass selbst Corona-Infektionen mit eher milden Verläufen dauerhafte neurologische Schäden wie Entzündungen im Gehirn, Nervenschäden, Schlaganfälle, Bewusstseinsveränderungen oder Psychosen verursachen können (vgl. „The emerging spectrum of COVID-19 neurology: clinical, radiological and laboratory findings“, in: Brain - A Journey of Neurology, vom 8.7.2020, https://academic.oup.com/brain/article/doi/10.1093/brain/awaa240/5868408; „Neurological and neuropsychiatric complications of COVID-19 in 153 patients: a UK-wide surveillance study“, in: The Lancet Psychiatry, vom 25.6.2020, https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S221503662030287X?via%3Dihub). All dies lässt es, solange es weder einen Impfstoff noch ursächliche (nicht bloß symptombezogene) Behandlungsmöglichkeiten gibt, als legitim erscheinen, bereits der Verbreitung des Virus in der Bevölkerung mit besonderen Maßnahmen entgegenwirken zu wollen. bb) Die Maskenpflicht ist geeignet, das von der Antragsgegnerin verfolgte Ziel der Eindämmung einer erhöhten Infektionsgefahr durch eine starke Verbreitung des Coronavirus zu erreichen. Der Hauptinfektionsweg beim Coronavirus ist
gegenwärtig erkennbarer Lage dessen Übertragung durch Tröpfchen und Aerosole; dies gilt insbesondere bei Menschenkonzentrationen in geschlossenen Räumlichkeiten und verstärkt dann, wenn Mindestabstände nicht durchweg eingehalten werden können.[...] Tröpfchen und Aerosole können in solchen Situationen durch eine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) jedenfalls in erheblichen Teilen zurückgehalten werden, was zugleich die Dichte und Konzentration etwaiger Auswürfe reduziert und damit der Gefahr schwerwiegender Krankheitsverläufe entgegenwirkt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2020, a. a. O., Rn.29). Die unmittelbare Wirkung der MNB mag zwar (sofern der Betreffende keine FFP2- oder FFP3-Maske trägt) weniger im Schutz des Maskenträgers selbst, sondern eher im Schutz der Mitmenschen in dessen näherer Umgebung liegen; bereits dies ist aber eine infektionsschutztechnisch wertvolle Konsequenz. Dies bestätigt auch das von der Antragstellerin zitierte (Schriftsatz vom 2.7.2020, S. 19) Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in der dortigen Empfehlung vom 26. Juni 2020 (https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutzmasken.html) im Hinblick auf einfache (ggf. selbst gemachte) Mund-Nasen-Bedeckungen: „Trotz dieser Einschränkungen können geeignete Masken als Kleidungsstücke dazu beitragen, die Geschwindigkeit des Atemstroms oder Tröpfchenauswurfs z.B. beim Husten zu reduzieren.“ Darüber hinaus lässt sich insoweit noch ein weiterer positiver Effekt ableiten: Je mehr Menschen die MNB tragen, desto mehr ist mittelbar auch der Einzelne selbst geschützt. All dies rechtfertigt es, die Maskenpflicht als geeignete Maßnahme zur Eindämmung der Corona-Pandemie anzusehen. Dem entspricht es, dass auch das wegen seiner Expertise und Koordinierungsfunktion fachlich besonders gewichtige Robert-Koch-Institut (vgl. § 4 IfSG) die Eignung der Nutzung einer MNB – neben weiteren Maßnahmen – bestätigt. Zuletzt hat es dazu ausgeführt (https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html, Stand 15.7.2020, „Was ist beim Tragen einer Mund-Nasen-Beckung in der Öffentlichkeit zu beachten?“): „Das Robert Koch-Institut (RKI) empfiehlt das generelle Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) in bestimmten Situationen im öffentlichen Raum als einen weiteren Baustein, um Risikogruppen zu schützen und den Infektionsdruck und damit die Ausbreitungsgeschwindigkeit von COVID-19 in der Bevölkerung zu reduzieren. Diese Empfehlung beruht auf Untersuchungen, die belegen, dass ein gewisser Anteil von Übertragungen von Sars-Cov-2 unbemerkt erfolgt, d.h. zu einem Zeitpunkt vor dem Auftreten der ersten Krankheitszeichen. Eine teilweise Reduktion der unbemerkten Übertragung von infektiösen Tröpfchen durch das Tragen von MNB könnte auf Populationsebene zu einer weiteren Verlangsamung der Ausbreitung beitragen. Dies betrifft die Übertragung im öffentlichen Raum, an denen mehrere Menschen zusammentreffen und sich dort länger aufhalten (z.B. Arbeitsplatz) oder der physische Abstand von mindestens 1,5 m nicht immer eingehalten werden kann (z.B. Einkaufssituation, öffentliche Verkehrsmittel). Das Tragen von MNB im öffentlichen Raum kann vor allem dann im Sinne einer Reduktion der Übertragungen wirksam werden, wenn sich möglichst viele Personen daran beteiligen. Das Tragen einer MNB trägt dazu bei, andere Personen vor feinen Tröpfchen und Partikeln die man z.B. beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstößt, zu schützen (Fremdschutz). Für diesen Fremdschutz durch MNB gibt es inzwischen erste wissenschaftliche Hinweise. Der Eigenschutz durch MNB ist bisher wissenschaftlich nicht belegt.... Der Einsatz von MNB kann andere zentrale Schutzmaßnahmen, wie die (Selbst-)Isolation Erkrankter, die Einhaltung der physischen Distanz von mindestens 1,5 m, die Hustenregeln und die Händehygiene zum Schutz vor Ansteckung, nicht ersetzen, sondern ergänzt diese. Das situationsbedingte generelle Tragen von MNB (oder von MNS, wenn die Produktionskapazität dies erlaubt) in der Bevölkerung ist ein weiterer Baustein, um Übertragungen zu reduzieren (AHA-Regeln).“ Auch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat
ursprünglich kritischer Einstellung ihren Standpunkt zur Maskenpflicht geändert und empfiehlt diese bei sachgemäßer Anwendung in Situationen, in denen die Abstandsregelungen nicht eingehalten werden können (https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/q-a-on-covid-19-and-masks; s. auch: https://www.dw.com/de/who-%C3%A4ndert-ihren-masken-standpunkt/a-53703467). Weitere mittlerweile vorliegende Studien deuten ebenfalls darauf hin, dass das Tragen einer MNB in den o. g. Situationen einen effektiven Beitrag zur Eindämmung der Coronavirus-Verbreitung zu leisten vermag. So gelangt etwa die Studie „Maskenpflicht und ihre Wirkung auf die Corona-Pandemie: Was die Welt von Jena lernen kann“ (von Timo Mitze(a), Reinhold Kosfeld(b), Johannes Rode(
der Einführung der Maskenpflicht eine signifikante Kluft zwischen der Entwicklung der Fallzahlen in Jena und der Vergleichsgruppe ohne Maskenpflicht auftut.... Zusammenfassend hat die Einführung der Maskenpflicht in den jeweiligen Kreisen zu einer Verlangsamung der Covid-19 Entwicklung beigetragen. Der Befund steht gut mit der Einschätzung von Epidemiologen und Virologen im Einklang, dass der Mund-Nase-Schutz den Luftstrom beim Sprechen vermindert und dadurch die Übertragung infektiöser Partikel eingedämmt wird. Die beobachteten Effekte in Jena sind größer als im Durchschnitt der anderen Städte. Dies hängt auch damit zusammen, dass Antizipationseffekte im Zeitablauf zugenommen haben dürften. Zum einen kann die Einführung der Maskenpflicht in später
ziehenden Regionen vorweggenommen worden sein. Zum anderen kann sie für die Bevölkerung auch eine Signalfunktion haben, sich an die Regeln der Kontaktbeschränkung zu halten. Offenbar hat hier ein grundsätzliches Umdenken in der Bevölkerung stattgefunden. Unsere Studienergebnisse legen somit nahe, dass ein Aufrechterhalten der Maskenpflicht ein kosteneffektiver, wenig ökonomieschädlicher und demokratieverträglicher Baustein auch für die weitere Eindämmung von Covid-19 ist.“ Des Weiteren ist eine Modellstudie der Universitäten Cambridge und Greenwich vom 10. Juni 2020 (https://royalsocietypublishing.org/doi/10.1098/rspa.2020.0376) zu dem Ergebnis gelangt, dass die Reproduktionszahl dauerhaft unter 1 gedrückt würde (also im Durchschnitt eine erkrankte Person weniger als eine andere anstecken würde), wenn die Allgemeinbevölkerung konsequent eine Maske tragen würde; es hat dabei zugrunde gelegt, dass die MNB nur etwa 50% des Aus-Atems zurückhalten würden. Dies könne laut der Studie auch ein wichtiger Beitrag sein zur Verhinderung einer zweiten Welle, sofern die Maskenpflicht mit weiteren Maßnahmen kombiniert werde.[...] Vor diesem Hintergrund ist es nicht sachwidrig und vom Einschätzungsspielraum des hamburgischen Verordnungsgebers gedeckt, wenn (auch) er derzeitig die Maskenpflicht in den Situationen, für welche die aktuell geltende Corona-VO sie vorsieht, als geeignetes Mittel zur Eindämmung der Corona-Pandemie einstuft. Schließlich stehen auch mögliche unabsichtliche Fehler mancher Bürger beim Anlegen der MNB oder auch diesbezügliches vereinzeltes gezieltes Fehlverhalten der Eignung der Maskenpflicht zur Eindämmung der Corona-Pandemie nicht grundsätzlich entgegen. Unabhängig davon verbleibt ein erheblicher Schutzeffekt durch das Verhalten derjenigen, die mit der MNB korrekt umgehen.
dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auch verpflichtet ist, stehen die mit der Maskenpflicht in ihrem derzeitigen Umfang einhergehenden Belastungen nicht außer Verhältnis. Es handelt sich bei der Maskenpflicht zwar um einen Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit und in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, der nicht bloß Bagatellcharakter hat. Auf der anderen Seite ist dieser Eingriff (in seinem derzeitig normierten Ausmaß) aber auch nicht schwerwiegend.[...] Es ist auch nicht ersichtlich, dass mit der Maskenpflicht in ihrem derzeitig geltenden Umfang eine im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG maßgebliche Gefahr der Gesundheitsschädigung für die Bürger durch Rückatmung bzw. „Selbstverkeimung“ verbunden sein könnte (vgl. dazu die Ausführungen der Antragstellerin in der Eilantragsschrift vom 29.4.2020, S 19 f.). Das Beschwerdegericht nimmt insoweit Bezug auf die folgenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Mainz (VG Mainz, Beschl. v. 28.4.2020, 1 L 276/20 .MZ, juris Rn. 17 f.): „Allgemeine Gesundheitsgefahren, die durch das Tragen einer Schutzmaske entstehen, sind zur Überzeugung der Kammer mit hinreichender Sicherheit auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel auszuschließen. Die ... Dissertation von Frau Dr. med. V. C. mit dem Titel „Rückatmung von Kohlendioxid bei Verwendung von Operationsmasken als hygienischer Mundschutz an medizinischem Fachpersonal“ aus dem Jahr 2005 (abrufbar unter: http://mediatum.ub.tum.de/doc/602557/602557.pdf) ... ergibt bei genauer und aufmerksamer Durchsicht keine zuverlässigen Anhaltspunkte für allgemeine Gesundheitsgefahren durch das Tragen von (Alltags-)Masken in den hier maßgeblichen Situationen. So stellt sich der Sachverhalt für das Tragen beim Einkaufen und im ÖPNV schon deshalb anders als im dort untersuchten ärztlichen Bereich dar, weil hier die (Alltags-)Masken wohl keinen vergleichbar festen und dauerhaften Sitz wie die dort behandelten OP-Masken haben müssen ... Dies ist vor allem auch deshalb relevant, weil im Alltag die Masken auch zwischenzeitlich abgenommen werden können, sofern - was unwahrscheinlich ist - die Atmung erschwert bzw. der Körper dazu kompensatorische Anzeichen gäbe, dass mehr Sauerstoff benötigt würde. Dann würden auch
Feststellungen in der Dissertation die Kohlendioxidwerte „rasch“ wieder auf den Ausgangswert normalisiert (vgl. C., a.a.O., S. 29, 32). Eine derartige kompensatorische Atmung (vgl. C., a.a.O., S. 30), eine Änderung der Herzfrequenz (vgl. C., a.a.O., S. 31) oder gar ein signifikanter Abfall der Sauerstoffsättigung im Blut (vgl. C., a.a.O., S. 32) werden in der Dissertation zudem aber gerade nicht festgestellt (vgl. insgesamt C., a.a.O., S. 43). Gleichzeitig wurde transkutan lediglich ein Anstieg des Kohlendioxid-Partialdrucks von 5,50 mmHg (vgl. C., a.a.O., S. 35) bzw. 5,60 mmHg (vgl. C., a.a.O., S. 43) gemessen. ... Damit ist es auch als unwahrscheinlich anzusehen, dass die von der Antragstellerin befürchtete Einschränkung bestimmter kognitiver Fähigkeiten durch das Tragen von Alltagsmasken bewirkt werden könnte. ...“ “
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen Spielraum für den Ausgleich dieser widerstreitenden Grundrechte. Im vorliegenden Fall besteht dabei wegen der im fachwissenschaftlichen Diskurs auftretenden Ungewissheiten und der damit unsicheren Entscheidungsgrundlage auch ein tatsächlicher Einschätzungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.05.2020, 1 BvR 1021/20 , juris Rn. 10). Diesen Einschätzungsspielraum bei der Annahme der Geeignetheit einer Maskenpflicht als eines Bausteins zur Eindämmung der Corona-Pandemie verletzt die Antragsgegnerin nicht, wenn sie bei mehreren vertretbaren Auffassungen einer den Vorzug gibt. Die Geeignetheit der Maskenpflicht in der Schule wird auch nicht mit dem Hinweis darauf in Frage gestellt, Schulen würden bisher nicht als Treiber des Sars-Cov-2-Infektionsgeschehens angesehen. Denn es sind jedenfalls keine belastbaren Erkenntnisse dafür ersichtlich, dass in Schulen, in denen über einen längeren Zeitraum größere Gruppen von Personen zusammenkommen, keinerlei Infektionsgeschehen stattfindet, das zur Ausbreitung von Sars-Cov-2 beiträgt. Die Antragsgegnerin bewegt sich deshalb innerhalb des ihr zustehenden Einschätzungsspielraums, wenn sie als Bestandteil eines Maßnahmenbündels auch die Unterbrechung von Infektionsketten in Schulen als geeignetes Mittel zur Eindämmung der Corona-Pandemie ansieht. (c) Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit stellt das von den Antragstellern als Alternative zur Maskenpflicht angeführte Home-Schooling keine gleich geeignete und zugleich mildere Maßnahme dar. Insoweit verlässt die Antragsgegnerin ihren Einschätzungsspielraum nicht, wenn sie zur Gewährleistung des Rechts auf schulische Bildung (§ 1 HmbSG) und aus Gründen der Bildungsgerechtigkeit soweit wie möglich am Präsenzunterricht festhält und das Home-Schooling – das im Übrigen auch die hierfür notwendige technische und personelle Infrastruktur und, je
Alter der Schülerinnen und Schüler, die Möglichkeit der Eltern zur Betreuung der Kinder zuhause voraussetzt – deshalb nicht als mildere Maßnahme zur Verlangsamung der Infektionsausbreitung ansieht (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 13.11.2020, 3 MR 61/20 , juris Rn. 52; zum Gewicht der Aufrechterhaltung des Präsenzunterrichts auch VGH München, Beschl. v. 7.9.2020, 20 NE 20.1981 , juris Rn. 37). (d) Zur Angemessenheit der Maskenpflicht in der Schule geht der Senat davon aus, dass der hiermit verbundene Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG wegen der bestehenden Schulpflicht (§ 28 Abs. 2 HmbSG) – vorbehaltlich der zeitweiligen Aufhebung des Präsenzunterrichts – zwar intensiver ist als eine Maskenpflicht in anderen Alltagssituationen, deren Dauer die Betroffenen anders als die Schülerinnen und Schüler durch die jeweilige Lebensgestaltung (z.B. die Dauer eines Einkaufs) selbst beeinflussen können. Dennoch ist auch die Maskenpflicht in der Schule zeitlich-räumlich begrenzt. Die Intensität des Eingriffs wird zudem durch die bereits genannten Ausnahmen von der Maskenpflicht (insbesondere aus medizinischen Gründen, in Pausen, im Sportunterricht sowie bei Prüfungen, Präsentationen und Klausuren) abgemildert (vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 22.12.2020, 13 B 1606/20 .NE, juris Rn. 83; VGH München, Beschl. v. 7.9.2020, 20 NE 20.1981 , juris Rn. 36). Sie wird zudem durch den vorübergehenden Charakter der Maßnahme weiter verringert. Die so gewichteten Beeinträchtigungen werden unter Berücksichtigung des in den letzten Monaten gegenüber dem Sommer des vergangenen Jahres wieder stark beschleunigten Infektionsgeschehens von den gravierenden Folgen einer Infektion mit Sars-Cov-2 für Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) zahlreicher schwer erkrankter Personen überwogen (vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 22.10.2020, 1 S 3201/20 , juris Rn. 64). In diesem Zusammenhang wird die Angemessenheit der Maskenpflicht nicht durch das von den Antragstellern angeführte Argument in Frage gestellt, junge Menschen gehörten
bisherigen Erkenntnissen zu den am wenigsten durch Sars-Cov-2 gefährdeten Personengruppen. Mit diesem Argument verkennen die Antragsteller die Zielrichtung der von ihnen beanstandeten Maßnahme und die Wirkweise einer Pandemie und ihrer Dynamik, deren Eindämmung entscheidend von der Verminderung der Übertragungsrisiken abhängt. Zweck der Maßnahme ist die Verlangsamung der Ausbreitung der Corona-Pandemie und nicht allein der Schutz der von der Maskenpflicht betroffenen Schülerinnen und Schüler (vgl. auch OVG Magdeburg, Beschl. v. 11.11.2020, 3 M 208/20 , juris Rn. 13). Zur Erreichung dieses Ziels darf die Antragsgegnerin Regelungen treffen, die auch den vermutlich gesünderen und weniger gefährdeten Menschen in gewissem Umfang Freiheitsbeschränkungen abverlangen, wenn gerade hierdurch auch den stärker gefährdeten Menschen, die sich ansonsten über längere Zeit vollständig aus dem Leben in der Gemeinschaft zurückziehen müssten, ein gewisses Maß an gesellschaftlicher Teilhabe und Freiheit gesichert werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 13.05.2020, 1 BvR 1021/20 , juris Rn. 9; OVG Schleswig, Beschl. v. 13.11.2020, 3 MR 61/20 , juris Rn. 42). b) Derzeit fehlt es jedoch an einer gesetzlichen Grundlage für den auf unbestimmte Zeit andauernden Unterrichtsausschluss einer Schülerin oder eines Schülers, die oder der sich wie der Antragsteller zu 1 weigert, der Maskenpflicht
zukommen. Der Ausschluss einer Schülerin oder eines Schülers vom Unterricht ist ein belastender Verwaltungsakt, der in deren bzw. dessen Recht auf Bildung eingreift. Er betrifft nicht lediglich die interne Ordnung in der Schule (sog. „Betriebsverhältnis“), sondern trifft eine Regelung, die
ihrer Zielrichtung und Intensität das Verhältnis des Schülers zu seiner Schule in rechtlich relevanter Weise inhaltlich gestaltet (sog. „Grundverhältnis“; vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 7.5.2019, 3 M 93/19 , juris Rn. 4, zum Ausschluss von einer Klassenfahrt).
dem Vorbehalt des Gesetzes bedarf er deshalb einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage (speziell zum Unterrichtsausschluss Niehues/Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 432; zum Ausschluss von einer Klassenfahrt OVG Magdeburg, a.a.O., Rn. 3). Soweit die Antragsgegnerin mit der Beschwerdeerwiderung ausführt, dass sich „die Feinsteuerung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen in den unterschiedlichen Lebensbereichen einer Regelung durch förmliches Gesetz entzieht oder besser: eine formelle gesetzliche Regelung der Details an die Grenzen des Begriffes des allgemeinen Gesetzes bei der Prüfung der Parameter Abstraktion und Dauerhaftigkeit in Abgrenzung zu Maßnahmegesetzen“ stoße, so vermag sie damit die uneingeschränkte Geltung des aus Art. 20 Abs. 3 GG und den Grundrechten folgenden Vorbehalts des Gesetzes auch bei belastenden Maßnahmen des Infektionsschutzes nicht zu relativieren. Im Übrigen ist der Ausschluss einer Schülerin oder eines Schülers vom Unterricht keine Besonderheit der gegenwärtigen Pandemielage und überdies auch in einer solchen Lage ohne Schwierigkeiten in einer Rechtsgrundlage regelbar. aa) Der Unterrichtsausschluss des Antragstellers zu 1 kann nicht auf § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG gestützt werden. Denn weder die Behörde für Schule und Berufsbildung noch die Schulleiterinnen und Schulleiter der Schulen sind zuständige Behörden im Sinne dieser Vorschrift. Letztere sind in der aufgrund von § 54 Satz 1 IfSG erlassenen Anordnung über Zuständigkeiten im Infektionsschutzrecht vom 27.3.2001 (Amtl. Anz. S. 1113, zuletzt geändert durch AO v. 4.8.2020, Amtl. Anz. S. 1945) geregelt. Die Zuständigkeitsanordnung sieht keine Zuständigkeit der Schulen für Maßnahmen
SG, sondern (mit zahlreichen Ausnahmen) die grundsätzliche Zuständigkeit der Bezirksämter für die Durchführung des IfSG vor. bb) Auch die Hamburgische Sars-Cov-2-Eindämmungsverordnung sieht keine Rechtsgrundlage für einen auf die Verletzung der Maskenpflicht gestützten Unterrichtsausschluss vor: Eine Rechtsgrundlage zum Eingriff in das Recht der Schülerinnen und Schüler auf Teilnahme am Unterricht enthält lediglich § 23 Abs. 3 Satz 2 EindämmungsVO. Danach können die Schulen das Schulbesuchsrecht einzelner Schülerinnen und Schüler, die aufgrund von Vorerkrankungen oder mangelnder Einsichtsfähigkeit einem deutlich erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt sind, einschränken; dies gilt auch dann, wenn das erhöhte Infektionsrisiko auf dem Schulweg besteht. Diese Voraussetzungen liegen nicht bei einem Schüler vor, der die Maskenpflicht zusammen mit seinen Eltern grundsätzlich ablehnt und sich deshalb weigert, ihr
zukommen. Der Begriff der „mangelnden Einsichtsfähigkeit“ bezeichnet bereits dem Wortlaut
und auch bei systematischem Vergleich mit entsprechenden Formulierungen in Vorschriften wie z.B. § 20 StGB oder § 828 Abs. 3 BGB nicht jede fehlende Bereitschaft, die zur Vermeidung einer Sars-Cov-2-Infektion gebotenen Verhaltensregeln zu befolgen, sondern die (sei es aufgrund des geistigen Entwicklungsstands oder bestimmter Störungen) fehlende Fähigkeit, dies zu tun. Hierfür bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Dagegen regelt § 23 Abs. 1 Satz 3 EindämmungsVO lediglich, dass im Musterhygieneplan bzw. in den in dessen Rahmen aufzustellenden Hygieneplänen der Schule die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung angeordnet werden kann. Sie enthält jedoch keine Regelung, dass einer Schülerin oder einem Schüler das Betreten des Schulgeländes bzw. die Teilnahme am Unterricht untersagt werden kann, soweit er dieser Verpflichtung nicht
kommt. Neben dem eindeutigen Wortlaut spricht gegen eine konkludente „Mit-Regelung“ einer solchen Ermächtigungsgrundlage in § 23 Abs. 1 Satz 3 EindämmungsVO auch systematisch die Regelung in § 23 Abs. 3 Satz 2 EindämmungsVO, mit welcher der Verordnungsgeber die Schulen in einem speziellen Fall ausdrücklich zur Einschränkung des Schulbesuchsrechts ermächtigt hat, während er im Kontext der Anordnung einer Maskenpflicht von einer solchen Regelung abgesehen hat. Der mit der Anordnung einer Maskenpflicht verbundene Eingriff ist im Übrigen zu unterscheiden von dem Eingriff durch ein schulisches Hausverbot. Letzteres ist nicht zwingende Folge oder bloßer Vollzug der Maskenpflicht, sondern eine eigenständige Regelung, die deshalb auch einer eigenständigen Rechtsgrundlage bedarf.
SG kann in den Sekundarstufen I und II zur Sicherung der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule oder zum Schutz beteiligter Personen die Ordnungsmaßnahme des Ausschlusses vom Unterricht für einen bis höchstens zehn Unterrichtstage getroffen werden. Diese Vorschrift ermächtigt demnach bereits in der Rechtsfolge nicht zu einem zeitlich unbefristeten Ausschluss eines Schülers vom Unterricht. Außerdem ermächtigt sie grundsätzlich nicht die Schulleiterin oder den Schulleiter zum Erlass einer solchen Maßnahme: Zuständig ist vielmehr
SG die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters. Zwar ist in dringenden Fällen
SG die Schulleiterin oder der Schulleiter befugt, die Schülerin oder den Schüler bis zur Entscheidung vorläufig vom Schulbesuch zu beurlauben, wenn auf andere Weise die Aufrechterhaltung eines geordneten Schullebens nicht gewährleistet werden kann. Bereits die Voraussetzungen dieser Notkompetenz dürften hier jedoch nicht vorliegen (der Antragsteller zu 1 hatte vorher schriftlich angefragt, ob er eine Maske tragen muss). Im Übrigen kann auch
dieser Vorschrift kein unbestimmt andauerndes „auflösend bedingtes Hausverbot“, sondern nur eine vorläufige Beurlaubung von maximal zehn Unterrichtstagen ausgesprochen werden (§ 49 Abs. 9 Satz 2 HmbSG). ee) Schließlich kann der Unterrichtsausschluss des Antragstellers zu 1 auch nicht auf § 89 Abs. 2 Satz 6 HmbSG gestützt werden.
SG übt die Schulleiterin oder der Schulleiter das Hausrecht aus. Das öffentlich-rechtliche Hausrecht der Schulleiterin oder des Schulleiters dient der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des sicheren und geordneten Schulbetriebs als Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule. Zur Wahrnehmung des Hausrechts gehört auch der Erlass eines Hausverbots. Dieses dient entsprechend dem Zweck des Hausrechts dazu, Störungen des Schulbetriebs zu verhindern, um eine geordnete Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Schule zu gewährleisten (vgl. z.B. OVG Münster Beschl. v. 26.10.2005, 19 B 1473/05 , juris Rn. 6 ff.). Es kann offenbleiben, inwieweit unter Rückgriff auf das Hausrecht nicht nur Dritten, sondern auch Schülerinnen und Schülern der Zutritt zur Schule versagt werden darf, die sich an die im Schulverhältnis geltenden Regeln (darunter die Hausordnung, vgl. § 31 Abs. 3 HmbSG) nicht halten. Teilweise wird vertreten, das Hausrecht ermächtige lediglich zu Maßnahmen gegenüber störenden schulfremden Dritten (z.B. Eltern) innerhalb des räumlichen Bereichs der Schule. Maßnahmen aufgrund von Störungen durch Schülerinnen und Schüler seien dagegen auf das schulische Ordnungsrecht (in Hamburg: § 49 HmbSG) zu stützen (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 7.11.2013, 7 F 2058/13 , juris Rn. 20; Avenarius/Hanschmann, Schulrecht, 9. Aufl. 2019, S. 236 [Tz. 12.215]).
Auffassung des beschließenden Senats spricht jedoch mehr dafür, dass das Hausrecht auch den Erlass eines Hausverbots gegenüber Schülerinnen und Schülern erlaubt, die den Schulbetrieb stören. Zwar dürften die spezielleren Regelungen in § 49 HmbSG der Ausübung des Hausrechts gemäß § 89 Abs. 2 Satz 6 HmbSG grundsätzlich vorgehen, soweit eine Störung des Schulbetriebs von Regelverstößen eines Schülers im Schulverhältnis ausgeht. § 89 Abs. 2 Satz 6 HmbSG dürfte jedoch anwendbar bleiben, soweit der Schüler wie jeder beliebige Dritte eine unmittelbare Gefahr für andere Schüler, Angehörige der Schule oder das Schuleigentum darstellt, die nur durch ein Hausverbot beseitigt werden kann. Denn derartigen Gefahren kann nicht oder jedenfalls erst im
gang mit dem auf die Lösung des zugrunde liegenden Erziehungskonflikts zugeschnittenen Instrumentarium des § 49 HmbSG begegnet werden. Das Hausverbot dürfte in solchen Fällen die im Rahmen des Schulrechtsverhältnisses zur Verfügung stehenden spezialgesetzlichen Ordnungsmaßnahmen ergänzen (vgl. VG Saarlouis, Beschl. v. 18.7.2014, 1 L 836/14 , juris Rn. 11 f.; VG Koblenz, Beschl. v. 7.9.2020, 4 L 764/20 .KO, juris Rn. 14; vgl. auch Niehues/Rux, Schulrecht, 6. Aufl. 2018, Rn. 482). Eine derartige akute Gefahr liegt jedoch in dem vorliegenden Fall eines Schülers, der das Tragen der Maske verweigert, bei dem jedoch kein konkreter Infektionsverdacht besteht, nicht vor. Es geht vielmehr um die Durchsetzung einer an der Schule geltenden allgemeinen infektionshygienischen Schutzmaßnahme. Für derartige Schutzmaßnahmen sind §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG (ggf. i.V.m. § 32 IfSG) die spezielleren Vorschriften (vgl. als Beispiel für ein von der Gesundheitsbehörde angeordnetes Schulbetretungsverbot auf dieser Grundlage BVerwG, Urt. v. 22.3.2012, 3 C 16/11 , juris Rn. 21 ff.), die dem Hausrecht der Schulleiterinnen und Schulleiter vorgehen. Weder die Behörde für Schule und Berufsbildung noch die Schulen sind indes zuständige Behörden im Sinne dieser Vorschriften (s.o.). Der Verordnungsgeber hat sie in § 23 Abs. 1 EindämmungsVO zwar zur Anordnung einer Maskenpflicht in Schulen ermächtigt; zu weiteren Maßnahmen des Infektionsschutzes, namentlich zum Erlass eines Hausverbots gegenüber Schülerinnen und Schülern, die der Maskenpflicht nicht
kommen, hat er sie aber nicht ermächtigt. Dass der Verordnungsgeber eine solche Rechtsgrundlage durch eine bloße Anpassung bzw. Erweiterung von § 23 Abs. 1 EindämmungsVO ohne weiteres schaffen kann, ändert nichts daran, dass die Verordnung die erforderliche Rechtsgrundlage im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht enthält. ff) Der Unterrichtsausschluss lässt sich im vorliegenden Fall auch nicht auf die polizeiliche Generalklausel des § 3 Abs. 1 SOG stützen. Es fehlt bereits an einer Gefahr für ein Schutzgut der öffentlichen Sicherheit: Eine konkrete (und nicht lediglich abstrakte) Gefahr für Rechtsgüter (namentlich die Gesundheit) Dritter besteht nicht, solange bei dem Antragsteller zu 1 kein Infektionsverdacht besteht. Die objektive Rechtsordnung als Schutzgut der öffentlichen Sicherheit ist nicht berührt, weil die von dem Antragsteller zu 1 verletzte Maskenpflicht weder durch ein formelles noch durch ein materielles Gesetz angeordnet wurde, sondern durch den Hygieneplan einer Behörde. Die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtung Schule dürfte durch die Maskenverweigerung des Antragstellers zu 1 ebenfalls nicht berührt sein; soweit es der Schule um die Durchsetzung einer Infektionsschutzmaßnahme geht, ist der Rückgriff auf § 3 Abs. 1 SOG im Übrigen wegen des Vorrangs der Spezialvorschriften der §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 Nr. 2 IfSG ausgeschlossen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich des Verfahrensgegenstandes der ersten Instanz sind die Antragsteller mit ihren Feststellungsanträgen zu 3. und 4. unterlegen, während sie bezüglich des von den Anträgen zu 1. und 2. erfassten Streitgegenstands (auf den das Beschwerdeverfahren beschränkt war) obsiegt haben. Da die Feststellungsanträge zu 3. und 4. auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet waren, erhöhten sie den Streitwert trotz des Vorliegens eines Eilverfahrens – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – gemäß § 52 Abs. 1 und 2 GKG auf 5.000 Euro. Demgegenüber hätte der Streitwert für die Anträge zu 1. und 2., welche die Hauptsache nicht vorwegnehmen, in der ersten Instanz lediglich die Hälfte des Auffangwerts betragen. Die Kostenquote für das Verfahren erster Instanz ergibt sich aus der Differenz dieser Werte. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Permalink: https://openjur.de/u/2332171.html ( https://oj.is/2332171 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 16 Zitiert 8 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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