und der Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin. Die Beigeladene trägt ihre Aufwendungen selbst. 3. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor der Vergabekammer durch die Antragstellerin wird für notwendig erklärt. Gründe I. Die Stadt B. (Zentrale Beschaffungs- und Vergabestelle) schrieb mit europaweiter Bekanntmachung vom 02.04.2020 Reinigungsleistungen für das H.-Gymnasium B. im offenen Verfahren aus. Streitgegenständlich ist vorliegend das Los 2 (Glasreinigung). Hinsichtlich des Loses 1 (Unterhalts- und Grundreinigung sowie Pflegefilmsanierung H.-Gymnasium), für das die Antragstellerin ebenfalls ein Angebot abgegeben hatte, teilte die Vergabestelle mit Schreiben vom 20.05.2020 mit, dass das Offene Verfahren wegen Fehler in den Vergabeunterlagen aufgehoben und ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt werde. Auch der Antragstellerin wurden die Vergabeunterlagen übersandt, diese gab erneut ein Angebot ab, rügte das Vorgehen jedoch als rechtswidrig und wandte sich auch diesbezüglich mit einem Nachprüfungsantrag an die Vergabekammer. Gegen den Beschluss der Vergabekammer vom 14.09.2020, Az. RMF-SG21-3194-5-25 , in dem eine Verletzung von Rechten der Antragstellerin festgestellt wurde, legte der Antragsgegner sofortige Beschwerde ein, die er auf Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2021 zurückgenommen hat. Der bisherige Reinigungsvertrag für das H.-Gymnasium mit der Antragstellerin war vom Antragsgegner mit ordentlicher Kündigung zum 30.06.2020 beendet worden. Die Antragstellerin war ferner vom Antragsgegner mit der Unterhalts-, Grund- und Glasreinigung für das D.-Gymnasium B. beauftragt. Mit Schreiben vom 02.03.2020 (Anlage MBK 1 = Bl. 180 d.A. der Vergabekammer) erklärte der Antragsgegner die außerordentliche Kündigung dieses Reinigungsvertrags zum 30.06.2020 und sprach mit weiterem Schreiben vom selben Tag eine Sperre für die Erteilung künftiger Aufträge bis zum 31.03.2022 aus. Für das streitgegenständliche Los 2 gaben die Antragstellerin und die Beigeladene fristgerecht Angebote ab, wobei das Angebot der Antragstellerin das preislich niedrigste war. Mit Schreiben vom 20.05.2020 (Anlage ASt 2 = Bl. 30 d.A. der Vergabekammer) informierte die Vergabestelle die Antragstellerin, dass die Erteilung des Zuschlags an die Beigeladene beabsichtigt sei. Die Antragstellerin sei aufgrund der Sperre von der Wertung ausgeschlossen. Mit Schreiben vom 26.05.2020 rügte die Antragstellerin den Ausschluss. Die Vergabestelle half mit Schreiben vom 28.05.2020 (ASt. 4 = B. 34 d.A. der Vergabekammer) der Rüge insoweit ab, als die Sperre zurückgenommen wurde. Des Weiteren erklärte die Vergabestelle, die Antragstellerin werde aber nach § 124 Abs. 1 Ziff. 7
ausgeschlossen, da bei der Ausführung der Reinigungsleistungen für das H.-Gymnasium erhebliche Mängel aufgetreten seien. Die Fortführung des gestörten Vertragsverhältnisses sei der Stadt B. nicht zumutbar. Im Vergabevermerk vom 28.05.2020 (Bl. 251f d.A. der Vergabekammer) führt der Antragsgegner zur Begründung des Ausschlusses im Wesentlichen aus, im Vorfeld der Kündigung des Reinigungsvertrags H.-Gymnasium seien des Öfteren Mängel der Reinigungsleistung aufgetreten. Vor allem seien erhebliche unzählige dokumentierte Mängel bei der Reinigung im D.-Gymnasium festgestellt worden. Ein milderes Mittel, um ein sauberes Schulhaus zu garantieren, sei nicht in Sicht. Der Ausschluss sei geeignet, um für die Auftragserteilung eine andere, voraussichtlich besser geeignete Firma über die Auswertungsmatrix finden zu können. Mit Schreiben vom 03.06.2020 (Anlage ASt 5 = 36 d.A. der Vergabekammer) rügte die Antragstellerin den Ausschluss. Dieser Rüge half die Vergabestelle nicht ab (Anlage ASt 6 = Bl. 37 d.A. der Vergabekammer). Mit Schriftsatz vom 05.06.2020, eingegangen bei der Vergabekammer am selben Tag, stellte die Antragstellerin einen Nachprüfungsantrag. Während des Nachprüfungsverfahrens sprach der Antragsgegner mit Schreiben vom 14.08.2020 und vom 08.09.2020 erneut jeweils eine außerordentliche Kündigung des Reinigungsvertrags für das D.-Gymnasium u.a. wegen eines Nachunternehmereinsatzes der Antragstellerin aus. Im ergänzten Vergabevermerk vom 29.07.2020 (Anlage MBK 10 = Bl. 416 d.A. der Vergabekammer) ist ausgeführt, das Vertrauensverhältnis sei wegen des erst im Nachprüfungsverfahren bekannt gewordenen Nachunternehmerseinsatzes zerrüttet und es herrsche "ein großes Misstrauen und ein ungutes Gefühl" der Antragstellerin gegenüber. Der Antragsgegner sei dringend darauf angewiesen, jederzeit zu wissen, wer sich in den Schulen aufhalte. Zudem sei völlig unklar, ob der Nachunternehmer für die Reinigungsleistung geeignet sei. Die Antragstellerin habe das Vertrauen missbraucht und die Stadt B. bewusst uninformiert bezüglich der Grundreinigungskräfte belassen. Eine vorzeitige Kündigung des Vertrags erfolge auch aus diesem Grund. Die Antragstellerin ist der Auffassung, der Antragsgegner verweigere ihr zu Unrecht die Teilnahme am Wettbewerb. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss seien nicht erfüllt. Sie habe bezüglich der Reinigung des D.-Gymnasiums sämtliche vom Antragsgegner gerügte Mängel umgehend beseitigt. Der Antragsgegner habe die Nachbesserungsleistungen auch jeweils abgenommen, wie sich aus den vorgelegten Arbeitsscheinen ergebe. Die außerordentliche Kündigung sei ohnehin unwirksam, da es an einer Abmahnung, einem Ausspruch innerhalb angemessener Frist und einer Vertretungsmacht des Unterzeichners des Kündigungsschreibens fehle. Der Einsatz eines Nachunternehmers im D.-Gymnasium sei dem dortigen Hausmeister bekannt gewesen. Die ordentliche Kündigung hinsichtlich des Reinigungsvertrags H.-Gymnasium erfülle die Voraussetzungen des § 124 Abs. 1 Ziff. 7
nicht. Zudem habe der Antragsgegner sein Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Er habe weder der Antragstellerin die Möglichkeit eingeräumt nachzuweisen, dass sie die ausgeschriebenen Reinigungsleistungen ordnungsgemäß erbringen könne, noch habe er berücksichtigt, dass die Antragstellerin ihre internen Prozesse verändert habe und keine Nachunternehmer für den fraglichen Auftrag einsetzen möchte. Die Antragstellerin hat im Nachprüfungsverfahren beantragt, 1. gemäß § 168 Abs. 1
geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern.
geprüft werden. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag als unbegründet zurückgewiesen. Der Tatbestand des § 124 Abs. 1 Nr. 7
sei erfüllt. Die Antragstellerin habe mit dem Schreiben vom 02.03.2020 den Reinigungsvertrag betreffend das D.-Gymnasium zum 30.06.2020, mithin vorzeitig, beendet. Diese Beendigung habe die Antragstellerin klaglos hingenommen. Ausweislich des Kündigungsschreibens vom 02.03.2020 sei die Grundreinigung der Turnhalle 2019 mangelhaft ausgeführt worden. Auch die Glasreinigung sei gemäß dem Kündigungsschreiben nicht vertragsgemäß erfolgt. Die Kündigung vom 02.03.2020 sei nicht mangels Vertretungsmacht unwirksam. Außerdem wäre nach Ansicht der Vergabekammer auch wegen des nicht mitgeteilten Nachunternehmereinsatzes eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt gewesen. Die Vergabestelle habe das Ermessen sachgerecht ausgeübt und die Eignungsprognose beurteilungsfehlerfrei abgegeben. Insbesondere die Erwägungen bezüglich des nicht angezeigten Nachunternehmereinsatzes seien geeignet, nachvollziehbar und ermessensfehlerfrei im Hinblick auf § 124 Abs. 1 Nr. 7
. Der Antragsgegner habe im ergänzten Vergabevermerk ausführlich begründet, dass derzeit eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht möglich sei. Insoweit habe die Vergabestelle auch die nötige Eignungsprognose angestellt. Eine Selbstreinigung könne nicht in Betracht gezogen werden. Bezüglich der Geschäftsführung der Antragstellerin seien keine Maßnahmen ergriffen worden, ein Fehlverhalten wie die unterlassene Anzeige des Nachunternehmereinsatzes künftig zu vermeiden. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Die Voraussetzungen des § 124 Abs. 1 Ziff. 7
lägen nicht vor. Die Vergabekammer habe sich zu Unrecht nicht mit den vorgelegten Arbeitsscheinen und dem Vortrag der Antragstellerin zur zeitnahen Nachbesserung von Mängeln befasst. Eine klaglose Hinnahme der Kündigung vom 02.03.2020 sei kein Akzeptieren der Kündigung und genüge entgegen der Ansicht der Vergabekammer nicht. Der Nachunternehmereinsatz sei dem Antragsgegner bekannt gewesen; ggf. hätte die Vergabekammer Beweis erheben müssen. Die Vergabekammer hätte zudem die zivilrechtliche Wirksamkeit der Kündigung prüfen müssen. Der Antragsgegner habe sein Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt, die Antragstellerin nicht angehört und die Selbstreinigungsmaßnahmen nicht ordnungsgemäß gewürdigt. Die Antragstellerin habe alles unternommen, damit die vom Antragsgegner bemängelten (vermeintlichen) Fehler nicht wieder vorkämen, insbesondere organisatorische Abläufe umstrukturiert. Ein Austausch der Geschäftsführung, die diese Maßnahmen freiwillig angestoßen habe, sei nicht angezeigt. Im Übrigen fehle es an einer dokumentierten Prognoseentscheidung. Der Antragsgegner setze fälschlich Ermessensentscheidung und Eignungsprognose gleich. Die Antragstellerin beantragt daher,
. Im Übrigen genüge es, wenn die Kündigung aufgrund der Vorkommnisse plausibel und nicht willkürlich erscheine. Auch sei zu berücksichtigen, dass § 124 Abs. 1 Nr. 7
für den öffentlichen Auftraggeber praktikabel sein müsse. Eine ausreichende Anhörung der Antragstellerin vor deren Ausschluss habe stattgefunden. Hierfür genüge der E-Mail-Verkehr zwischen Antragstellerin und Antragsgegner in Bezug auf die Mängel, in denen zudem die Kündigung des Reinigungsvertrags angedroht worden sei. Eine gesonderte Prognosedokumentation sei nicht nötig, sondern als Teil der Ermessensentscheidung einzubeziehen. Die vom Antragsgegner dokumentierte Ermessensentscheidung genüge zudem in jedem Fall. Eine Ermessensentscheidung über die Eignung liege vor. Der Senat hat mit Beschluss vom 12.10.2020 antragsgemäß die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde angeordnet. Hieran wurde im Zuge der Ladungsverfügung vom 02.12.2020 festgehalten (Bl. 71 d.A.). Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2021 Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, und hat in der Sache Erfolg. 1. Der Nachprüfungsantrag ist zulässig. 1.1. Der Antragsgegner ist öffentlicher Auftraggeber nach § 99 Nr. 3
, da Mitglieder des Zweckverbands die Stadt und der Landkreis B. sind. 1.
vom 20.05.2020 (Anlage Ast 2 = Bl. 30 d.A. der Vergabekammer) wird ausschließlich die Stadt B. genannt. Im Ausschlussschreiben vom 28.05.2020 (Anlage ASt 4 = Bl. 34 d.A. der Vergabekammer) wird mit dem Briefkopf der Stadt B. ausgeführt: Der "Stadt B." könne "nicht zugemutet werden, den Zuschlag für die Glasreinigung an die Firma K. zu erteilen". Für einen Bieter war es daher von erheblicher Schwierigkeit, den richtigen Antragsgegner zu benennen. 1.3. Die Antragstellerin ist antragsbefugt, § 160 Abs. 2
. Sie hat selbst ein Angebot abgegeben, das unstreitig das "mindestnehmende" war, und wurde nach § 124 Abs. 1 Nr.7
ausgeschlossen. 1.4. Der Nachprüfungsantrag ist nicht nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 4
unzulässig. Die Antragstellerin hat den ihr mit Schreiben vom 28.05.2020 (ASt 4) mitgeteilten Ausschluss nach § 124 Abs. 1 Nr. 7
mit Schreiben vom 03.06.2020 gerügt. Gegen die Mitteilung der Vergabestelle, dieser Rüge nicht abhelfen zu wollen, hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 05.06.2020, eingegangen am selben Tag, den Nachprüfungsantrag eingereicht. 2. Der Nachprüfungsantrag ist begründet. Die Ausschlussentscheidung ist so, wie sie getroffen wurde, rechtlich nicht haltbar. Der Senat verkennt nicht, dass es Vorfälle gab, aufgrund derer man einen Ausschluss der Antragstellerin in Betracht ziehen könnte. So kam es unstreitig im Rahmen des Reinigungsvertrages für das D.-Gymnasium wiederholt zu Beanstandungen der erbrachten Reinigungsleistungen. Ebenso unstreitig ist, dass dies zu Rechnungskürzungen und einer vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses geführt hat, mögen die Beteiligten auch über einzelne rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Kündigung streiten. Was den - ohne schriftliche Zustimmung grundsätzlich unzulässigen - Nachunternehmereinsatz angeht, ist die Tatsache als solche ebenfalls unstreitig. Es ist allerdings rechtlich problematisch, ob und wie dieser Aspekt bei einer Ausschlussentscheidung nach § 124 Abs. 1 Nr. 7
berücksichtigt werden könnte, nachdem der Antragsgegner den Vertrag bereits vorher (und gänzlich unabhängig von dem Nachunternehmereinsatz) gekündigt und die Zusammenarbeit beendet hat. In Bezug auf den beendeten Reinigungsvertrag für das H.-Gymnasium beruft sich der Antragsgegner zwar auf "erhebliche Mängel", schildert hierzu aber keine näheren Einzelheiten. Ob die vom Antragsgegner herangezogenen Aspekte die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 124 Abs. 1 Nr. 7
erfüllen würden, kann mangels hinreichend ermittelter Tatsachengrundlage nicht abschließend vom Senat beurteilt werden. Es bedarf insoweit auch keiner vertieften Prüfung und Entscheidung. Denn die Ausschlussentscheidung des Antragsgegners entspricht mangels vorheriger Anhörung der Antragstellerin, mangels einer Prognoseentscheidung und mangels einer ordnungsgemäßen Ausübung des Ermessens nicht den Anforderungen des § 124 Abs. 1 Nr. 7
. Der Antragsgegner hat daher bei fortbestehender Beschaffungsabsicht das Verfahren in das Stadium vor der Entscheidung über den Ausschluss der Antragstellerin zurückzuversetzen und das weitere Verfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut durchzuführen. 2.1. Vor einer Ausschlussentscheidung nach § 124 Abs. 1 Nr. 7
bedarf es in aller Regel einer vorherigen Anhörung des betroffenen Bieters. Eine solche ist hier nicht erfolgt. 2.1.1. Gemäß § 124 Abs. 1
kommt ein Ausschluss eines Bieters nur unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Betracht. Daraus folgt die Pflicht des Auftraggebers, dem Unternehmen vor seinem Ausschluss rechtliches Gehör zu verschaffen, damit es unter anderem die Möglichkeit erhält, die Vorwürfe zu widerlegen oder mögliche Selbstreinigungsmaßnahmen nach § 125
darzulegen (EuGH, Urteil vom 03.10.2019, C-267/18 , juris Tz. 37; Friton in: BeckOK Vergaberecht, 18. Ed.,
95; Stolz in: Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Aufl.,
2; Kaufmann in: Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, 3. Aufl.,
107 i.V.m. § 123 Rz. 78). Zudem ist die vorherige Anhörung auch im Hinblick auf die erforderliche Prognoseentscheidung (s. unten Ziff. 2.2) von erheblicher Bedeutung. 2.1.
ferner einer Prognoseentscheidung dahingehend zu treffen und zu dokumentieren, ob von dem fraglichen Bieter unter Berücksichtigung der festgestellten früheren Schlechtleistung im Hinblick auf die Zukunft zu erwarten ist, dass er den nunmehr zu vergebenden Auftrag nicht gesetzestreu, ordnungsgemäß und sorgfältig ausführen werde (OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.05.2018, 11 Verg 5/18 , juris Tz. 57; OLG Celle, Beschluss vom 09.01.2017, 13 Verg 9/16 , juris Tz. 52; Pauka in Münchener Kommentar Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht, 2. Aufl,
4; Kaufmann in Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, 3. Aufl.,
82; Stolz in Ziekow/Völlink, Vergaberecht, 4. Aufl., § 124
Rz. 2; abweichend Tz. 40 - nur erforderlich, wenn sich der Unternehmer auf Selbstreinigung beruft; a.A. Opitz in Beck`scher Vergaberechtskommentar, 3. Aufl.,
95 - eine Prognoseentscheidung sei nicht nötig). Aus der Dokumentation muss mithin ersichtlich sein, dass sich der Antragsgegner überhaupt mit der Frage befasst hat, ob eine künftige Schlechtleistung zu erwarten ist. Dabei erscheint es durchaus denkbar, dies bereits aus einer festgestellten erheblichen Schlechtleistung in der Vergangenheit abzuleiten, bedürfte dann aber auch einer entsprechenden Dokumentation. Im vorliegenden Fall wäre zudem mit in Betracht zu ziehen, dass mit Los 2 nur die Glasreinigung ausgeschrieben ist, die Glasreinigung einerseits und die Grund- und Unterhaltsreinigung andererseits aber unstreitig von unterschiedlichem Personal durchgeführt werden (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.08.2020, Bl. 556 d.A. der Vergabekammer). Die im Nachprüfungsverfahren vom Antragsgegner vorgetragenen Mängel betrafen zwar auch die Glasreinigung, zu einem wesentlichen Teil aber die Unterhalts- und Grundreinigung. Zudem bedürfte es vor der Prognoseentscheidung der Anhörung der Antragstellerin und einer Einbeziehung des Ergebnisses der Anhörung in die Prognoseentscheidung. Auch dies wäre in der Dokumentation niederzulegen. Dass der Antragsgegner hier vor dem Ausschluss der Antragstellerin eine derartige Prognoseentscheidung getroffen hätte, ist anhand der Dokumentation nicht ersichtlich. Im Ausschlussschreiben vom 28.05.2020 (Anlage Ast 4 = Bl. 34 d.A.) findet sich hierzu nichts. In dem Vergabevermerk vom 28.05.2020 nimmt der Antragsgegner zwar Bezug auf die "zunehmende Schlechtleistung" im H.-Gymnasium und die Kündigung im D.-Gymnasium aufgrund von "erheblicher langer Schlechtleistung und dem hiermit verbundenen Vertrauensverlust". Ausführungen dazu, dass und weshalb der Antragsgegner davon ausgeht, die Antragstellerin werde auch den neuen Reinigungsauftrag nicht ordnungsgemäß durchführen, also erneut mangelhaft reinigen, enthält der Vermerk nicht. Auch der ergänzte Vergabevermerk vom 29.07.2020 beschränkt sich auf die Ausführungen, dass die Antragstellerin unzulässig einen Nachunternehmer eingesetzt habe, was einen Vertrags- und Vertrauensbruch darstelle. Des Weiteren wird umfangreich erläutert, aus welchen Gründen der Antragsgegner wissen müsse, wer in den Schulgebäuden als Nachunternehmer eingesetzt werde. Das Vertrauensverhältnis sei vollständig zerrüttet und es bestehe großes Misstrauen der Antragstellerin gegenüber. Ausführungen dazu, dass und weshalb man davon ausgehe, die Antragstellerin werde unzulässig auch in dem ausgeschriebenen Auftragsverhältnis betreffend das H.-Gymnasium Nachunternehmer einsetzen, finden sich in dem Vermerk nicht. Der bloße Verweis auf "großes Misstrauen" oder ein "ungutes Gefühl" genügt insoweit nicht. So hat die Antragstellerin im Verfahren vorgetragen, die schlechten Reinigungsleistungen seien auf den eingesetzten Nachunternehmer zurückzuführen. Den Nachunternehmer habe sie nur eingesetzt, da die für die Sommerferien 2019 angesetzte Grundreinigung auf Wunsch des Antragsgegners auf die Pfingstferien vorgezogen werden sollte, wovon die Antragstellerin erst Mitte Mai 2019 erfahren habe. Zu diesem Zeitpunkt seien die eigenen Mitarbeiter aber schon in anderen Schulprojekten verplant gewesen. Außerdem sei der Hausmeister des Gymnasiums über den Nachunternehmereinsatz informiert gewesen. Für den ausgeschriebenen Auftrag sei der Einsatz eines Nachunternehmers ohnehin nicht geplant. Zudem habe die Antragstellerin nunmehr organisatorische Vorkehrungen getroffen, dass es bei dem künftigen Auftrag auch nicht mehr zum Einsatz eines Nachunternehmers kommen könne. Diese Erklärungen der Antragstellerin bedürften im Rahmen einer vorzunehmenden Prognoseentscheidung ebenfalls der (dokumentierten) Würdigung durch den Auftraggeber. 2.3. Darüber hinaus ist die dokumentierte Ermessensausübung des Antragsgegners ermessensfehlerhaft, da sie wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt, andere Gesichtspunkte falsch in die Erwägung einbezieht und zudem widersprüchlich ist. 2.3.1. Der Ausschluss eines Bieters nach § 124 Abs. 1 Nr. 7
liegt im Ermessen des Auftraggebers. Die Ermessensentscheidung ist von den Nachprüfungsinstanzen allerdings nur daraufhin zu überprüfen, ob das Ermessen überhaupt ausgeübt wurde (Ermessensausfall), ob eine Maßnahme getroffen wurde, die sich nicht mehr in dem durch die Ermächtigungsnorm abgesteckten Rahmen hält (Ermessensüberschreitung) und ob eine Ermessensfehlgebrauch vorliegt. Dies ist der Fall, wenn der öffentliche Auftraggeber relevante Aspekte nicht berücksichtigt, sich auf sachfremde Erwägungen stützt oder Aspekten ein Gewicht beimisst, das ihnen nicht zukommt (Kaufmann in: Pünder/Schellenberg, Vergaberecht, 3. Aufl,
102). 2.3.
. Gemäß § 182 Abs. 4 Satz 1
hat der Antragsgegner die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten der Antragstellerin zu tragen. Die Beiziehung eines Rechtsanwalts war erforderlich, da es sich um schwierige vergaberechtliche Fragen - insbesondere zur Auslegung des § 124 Abs. 1 Nr. 7
- geht und die Antragstellerin unwidersprochen dargetan hat, dass sie weder über eine Rechtsabteilung noch sonst über das hierfür erforderliche Wissen verfüge. Bezüglich der Kosten des Beschwerdeverfahrens entspricht es gemäß § 175 Abs. 2, § 78 Satz 1
der Billigkeit, die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragstellerin dem Antragsgegner aufzuerlegen. Die Beigeladene hat sich weder im Verfahren vor der Vergabekammer noch im Beschwerdeverfahren beteiligt und trägt daher ihre etwa entstandenen Kosten selbst. Permalink: https://openjur.de/u/2332403.html ( https://oj.is/2332403 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 3 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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