O M-V - Zur formellen Illegalität (offengelassen) und zur bestehenden materiellen Illegalität - Verstoß gegen den Bebauungsplan und gegen das Abstandsflächenrecht - Zur Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Beseitigungsanordnung bei fehlendem Substanzverlust und bestehender Vorbildwirkung Tenor
der Begründung des Bebauungsplans Teil eines Grüngürtels, für den weiter westlich die Zweckbestimmung „Streuobstwiese“ getroffen worden ist, und der nördlich der privaten Grünflächen als öffentliche Grünfläche festgesetzt ist. Für diesen
der Begründung des Plans „parkartigen Bereich“ der öffentlichen Grünfläche ist nordwestlich des Vorhabengrundstücks die Errichtung eines Spielplatzes vorgesehen.
einer Anzeige der Amtsverwaltung forderte der Antragsgegner von den Antragstellern unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000 Euro die Beseitigung des Baumhauses bis zum
GO wird der Antrag dahingehend ausgelegt, dass dieser sich nicht auch gegen die Erhebung der Verwaltungsgebühr in Höhe von 125 Euro richten soll. Dies folgt zum einen schon aus dem anwaltlich gestellten Antrag allein
GO, hier auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und nicht deren Anordnung
der ersten Alternative der Vorschrift. Außerdem enthält die Begründung des Eilantrages nur Vortrag zur Beseitigungsanordnung vom 5. März 2020, nicht jedoch auch im Hinblick auf den Gebührenbescheid vom gleichen Tag. Im Übrigen wäre ein solcher gegen die Kostenfestsetzung gerichteter Antrag im einstweiligen Rechtsschutz
GO schon unzulässig, da der Widerspruch vom
GO auch schon vor Widerspruchserhebung gestellt werden können, ein solcher Widerspruch aber kann wegen der Ordnungsgemäßheit der dem Kostenbescheid vom 5. März 2020 beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung nicht mehr fristgerecht in der Monatsfrist
GO erhoben werden. Außerdem fehlt es an einem Aussetzungsantrag an die Behörde i. S. d. § 80 Abs. 6 VwGO sowie an einer drohenden Vollstreckung. Der so verstandene Antrag
GO ist zulässig, aber unbegründet.
dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts spricht Überwiegendes dafür, dass die angefochtene Beseitigungsanordnung des Antragsgegners vom 5. März 2020 rechtmäßig ist und die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzt. In einem
folgenden Hauptsacheklageverfahren würden die Antragsteller voraussichtlich die Aufhebung der Beseitigungsanordnung nicht erreichen können (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Daher überwiegt im Rahmen der von dem Gericht
GO zu treffenden Abwägungsentscheidung das Interesse des Antragsgegners am sofortigen Vollzug der Beseitigungsverfügung das Interesse der Antragsteller, vorerst von dem Vollzug der Beseitigungsanordnung verschont zu bleiben. Auch die Zwangsgeldandrohung unter Punkt 3 der Verfügung erweist sich voraussichtlich als rechtmäßig.
auch dann besteht, wenn die Anlage
ihrem Verwendungszeck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Dies ist bei dem streitgegenständlichen Baumhaus der Fall. In tatbestandlicher Hinsicht erfordert der Erlass einer Beseitigungsanordnung, dass das zu beseitigende Vorhaben formell oder materiell illegal ist.
O M-V müssen allerdings auch genehmigungsfreie bauliche Anlagen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Selbst wenn das Baumhaus sich im Hauptsacheverfahren als genehmigungsfrei erweisen sollte, widerspricht es entgegen der Auffassung der Antragsteller öffentlich-rechtlichen Vorschriften. aa) So dürfte zunächst ein Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 6 „...“ vorliegen. Die Festsetzung einer privaten Grünfläche dürfte allerdings entgegen der Auffassung des Antragsgegners die Nutzung der Gartenfläche zu Erholungs- und Freizeitzwecken jedenfalls dann nicht ausschließen, wenn diese ohne die Errichtung und Nutzung von baulichen Anlagen erfolgt. Mit der Festsetzung als Grünfläche bringt der Plangeber zum Ausdruck, dass lediglich die Anlage und Unterhaltung einer begrünten Fläche gestattet ist (vgl. OVG Münster, Urteil vom 30. September 2014 – 2 D 87/13 .NE – juris Rnr. 61 f.). Auch eine private Grünfläche ist grundsätzlich der baulichen Entwicklung entzogen. Damit ist indessen nicht zugleich gesagt, dass auch eine Freizeit- und Erholungsnutzung von vornherein ausgeschlossen ist. Ein solcher Ausschluss dürfte sich auch nicht aus der Zweckbestimmung „Gartenland“ ergeben. Dass die festgesetzte private Grünfläche lediglich dem Obst- und sonstigen Gartenanbau dienen soll, wie es der Antragsgegner meint, lässt sich weder der Festsetzung selbst noch den weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans oder dessen Begründung entnehmen. Soweit in der Planbegründung pauschal von „Streuobstwiese, Gartenland“ die Rede ist, stehen weder eine Streuobstwiese noch Gartenflächen der Nutzung zu Freizeit- oder Erholungszwecken entgegen; insbesondere kann der Begriff „Gartenland“ ohne nähere Konkretisierung, die der Bebauungsplan hier nicht getroffen hat, nicht als „Gartenanbau“ im Sinne eines ausschließlichen Nutzgartens, in dem Obst und Gemüse angebaut wird, verstanden werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Kontext der privaten Grünflächen zu den weiter nördlich festgesetzten öffentlichen Grünflächen.
der Planbegründung ging es dem Plangeber insoweit allein darum, den Grüngürtel zwischen der vorhandenen und der geplanten Bebauung zu erhalten und weiter auszugestalten. Jedoch widerspricht
dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts die Errichtung und Nutzung des hier streitgegenständlichen Baumhauses dem Zweck einer Grünfläche, der darin liegt, diese grundsätzlich von fester Bebauung freizuhalten (vgl. zu diesem Zweck näher Gierke, in: Brügelmann, BauGB,
GB erforderlich (vgl. Gierke, in: Brügelmann, BauGB, 114. Lfg. April 2020, § 9 Rnr. 616), was hier nicht erfolgt ist. Jedoch fehlt es bei dem hier streitgegenständlichen Baumhaus jedenfalls daran, dass dieses nicht lediglich von untergeordneter Bedeutung ist. Vielmehr weist das Baumhaus mit seinem Walmdach bei einer Grundfläche von ca. 9 m2 und einem Volumen von etwa 15 m³ sowie einer Höhe von für sich genommen 1,70 m schon vom Baukörper her keine nur geringe Größe auf. Hinzukommt, dass es auf dem Baumstamm der abgesägten Pappel in 6 bis 7m Höhe errichtet ist und damit eine Gesamthöhe von jedenfalls rund 8 m aufweisen dürfte. Die in den Akten befindlichen Fotos zeigen, dass das Baumhaus gerade aufgrund seiner Massivität und seiner absoluten Höhe von verschiedenen Seiten wahrnehmbar ist und seine Umgebung dominiert. Das verträgt sich nicht mit dem Erfordernis der Unterordnung. Eine Befreiung auf der Grundlage von § 31 Abs. 2 BauGB kommt nicht in Betracht, weil mit einer solchen ein Grundzug der Planung berührt wäre.
der Begründung des Bebauungsplans ist davon auszugehen, dass es dem Plangeber gerade darauf ankam, einen aus öffentlichen und privaten Grünflächen bestehenden Grüngürtel zu erhalten und zu erweitern (zu den Anforderungen an einen Grundzug der Planung vgl. VG Schwerin, Urteil vom 18. Juni 2020 – 2 A 314/18 – juris Rnr. 32). Eine derartig dominierende Anlage wie das Baumhaus mit etwa 8 m Gesamthöhe und 15 m³ Volumen würde dieser Planung erkennbar widersprechen. bb) Das in unmittelbarer Grenznähe errichtete Baumhaus verletzt
dem gegenwärtigen Erkenntnisstand des Gerichts auch das Abstandsflächenrecht.
O M-V sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Das gilt
Satz 2 der Bestimmung auch für andere Anlagen, von den Wirkungen wie Gebäude ausgehen. Wirkungen wie Gebäude gehen von einer Anlage aus, wenn die mit den Abstandsflächen geschützten Belange in Rede stehen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom
bargrundstücks den Lichteinfall zu behindern, für Schattenwurf zu sorgen, die Durchlüftung zu stören, die Sicht zu versperren sowie letztlich aufgrund seiner erheblichen Höhe ansonsten nicht gegebene Einsichtnahmemöglichkeiten zu bieten und damit auch den Belang des Sozialabstands zu berühren. Da das Baumhaus in unmittelbarer Grenznähe errichtet ist, hält es (bereits) den Mindestabstand
O M-V von 3 m nicht ein. Eine Privilegierung
O M-V als Gebäude ohne Aufenthaltsraum (§ 47 LBauO M-V) kommt nicht in Betracht, weil diese voraussetzt, dass die mittlere Wandhöhe maximal 3 m beträgt. Das ist hier nicht der Fall, weil unterer Bezugspunkt für die Berechnung der Wandhöhe die Geländeoberfläche ist. Dass das Baumhaus selbst seine Bodenplatte erst in ca. 6 bis 7 m Höhe hat, ändert daran nichts. Die Stützkonstruktion – hier der Stamm der abgesägten Pappel – ist in die Betrachtung miteinzubeziehen (vgl. auch VG München, Urteil vom
GO kann die Behörde die sofortige Vollziehung anordnen, wenn diese im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten erscheint. Zwar scheidet
der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern, der sich das Gericht anschließt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer bauordnungsrechtlichen Beseitigungsverfügung grundsätzlich aus. Die Gefahr eines nicht unerheblichen wirtschaftlichen
teils für den Betroffenen wiegt regelmäßig schwerer als die
teile, die mit dem vorläufigen weiteren Bestand des in Rede stehenden Baukörpers für die öffentlichen Belange verbunden sind. Es entspricht dem in Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gewährleisteten Schutz des Eigentums, dass mit erheblichem Aufwand geschaffene Substanzwerte grundsätzlich nicht zerstört werden, so lange nicht sicher ist, ob sie erhalten bleiben dürfen. Ist die Frage - wie hier - Gegenstand eines Rechtsstreits, ist es deshalb grundsätzlich geboten, mit der Vollziehung einer Verfügung, die eine solche Zerstörung vorschreibt, zu warten, bis rechtskräftig über die Genehmigungsfähigkeit einer mit erheblichem Aufwand geschaffenen Bausubstanz entschieden ist (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 6. Februar 2008 - 3 M 9/08 -, NordÖR 2008, 450 = BauR 2009, 482 = DÖV 2008, 874 m. w. N.). Die sofortige Vollziehung einer rechtmäßigen Beseitigungsanordnung ist aber im Wesentlichen aus vier Gesichtspunkten heraus zulässig: a. wenn die Beseitigung einem Nutzungsverbot gleichgestellt werden kann, weil sie ohne Substanzverlust und andere hohe Kosten zu bewerkstelligen ist, b. wenn die Vorbildwirkung eines illegal ausgeführten Vorhabens eine
ahmung in solchem Maße schon bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache befürchten lässt, dass der Ausweitung der Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung rasch vorgebeugt werden muss, c. wenn ein beharrlicher und notorischer Schwarzbauer nur auf diese Weise erfolgversprechend an der Fortsetzung seiner rechtswidrigen Betätigung gehindert werden kann, oder d. wenn die von dem Bauwerk ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ein sofortiges Einschreiten durch Beseitigung der baulichen Anlagen erfordert. Diese Gesichtspunkte stehen grundsätzlich selbständig nebeneinander. Das gilt namentlich für die des fehlenden Substanzverlustes und der Vorbildwirkung (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 6. Februar 2008 a. a. O. ). Die erste Fallgruppe betrifft diejenigen Fälle, in denen im Einzelfall die Entfernung einer baurechtswidrigen Anlage mangels wesentlichen Substanzverlusts ohne schwerwiegenden
teil möglich ist. Diese Voraussetzungen dürften vorliegend gegeben sein. Bei dem Kinderspielhaus der Antragsteller handelt es sich um eine bauliche Anlage, die ohne ins Gewicht fallende Schäden für die Bausubstanz abgebaut werden kann. Dies ergibt sich bereits aus dem eigenen Vorbringen der Antragsteller. Diese haben in der Begründung des vorliegenden Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes u.a. vorgetragen, dass es unverhältnismäßig sei, das Kinderspielhaus für den Zeitraum der Klärung des Sachverhaltes zu demontieren, um es anschließend wieder aufbauen zu können. Damit haben die Antragsteller zum Ausdruck gebracht, dass ein Wiederaufbau des Spielhauses
einem Abbruch möglich ist. Die zweite Fallgruppe setzt voraus, dass die Vorbildwirkung eines (materiell) illegal ausgeführten Vorhabens eine
ahmung in solchem Maße schon bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache befürchten lässt, dass der Ausweitung der Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung rasch vorgebeugt werden muss. Eine negative Vorbildwirkung in diesem Sinne setzt grundsätzlich eine Einzelfallbetrachtung voraus. Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Vorhandensein der baulichen Anlage bereits
ahmung gefunden hat oder mit Wahrscheinlichkeit finden wird. Dabei sind das betroffene Grundstück, seine Situation bzw. Umgebung, das betroffene Gebiet sowie ggf. sonstige bedeutsame Umstände konkret in den Blick zu nehmen (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 6. Februar 2008, a. a. O. ).
diesen Vorgaben ist im vorliegenden Fall auch eine solche besondere Dringlichkeit zu bejahen. Die streitgegenständliche Baulichkeit ist - wie bereits dargelegt – jedenfalls materiell illegal und aller Voraussicht
nicht genehmigungsfähig. Es besteht daher die Gefahr, dass sich benachbarte Grundstückseigentümer in vergleichbarer Lage ein Beispiel an dem Vorhaben der Antragsteller nehmen und ähnliche Kinderspieleinrichtungen errichten könnten. Zudem dürften sich die Holzkonstruktion des Baumhauses selbst und der Personenaufzug mit dem notwendigen – angesichts des eigenen Aufbaus erkennbaren - handwerklichen Geschick ohne weiteres jedenfalls ohne nennenswerten Substanzverlust bewerkstelligen lassen.
und
zu bereinigen; ihr ist es lediglich verwehrt, systemlos oder willkürlich vorzugehen; beschränkt sie sich darauf, einen Einzelfall herauszugreifen, so handelt sie dem Gleichbehandlungsgebot zuwider, es sei denn, dass sie hierfür sachliche Gründe anzuführen vermag. Daraus folgt allerdings nicht, dass rechtswidrige Zustände, die bei einer Vielzahl von Grundstücken vorliegen, stets "flächendeckend" zu bekämpfen sind. Vielmehr darf die Behörde - etwa in Ermangelung ausreichender personeller und sachlicher Mittel - auch anlassbezogen vorgehen und sich auf die Regelung von Einzelfällen beschränken, sofern sie hierfür sachliche Gründe anzuführen vermag. So kann es rechtmäßig sein, wenn die Behörde einen geeigneten Fall als "Musterfall" auswählt, um erst
einer gerichtlichen Bestätigung ihrer Rechtsauffassung gleichartige Fälle aufzugreifen. Ebenso ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn die Behörde zunächst nur Fälle aufgreift, in denen eine Verschlechterung des bestehenden Zustands droht (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom
SchG) entweder ein die Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsverfügung ausschließender oder ein zu deren Nichtigkeit führender Umstand (vgl. § 44 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG M-V) gegeben ist (vgl. dazu VGH München, Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.