Tenor 1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 1 des Patentamts vom 17. Dezember 2002 aufgehoben. 2. Die Löschung der Marke 300 58 486 wird wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 069 254 angeordnet. Gründe I. Gegen die Eintragung der für die Waren "Torfextrakte, einschließlich Weißtorfextrakte, zur Pflanzenaufzucht und für Gartenbauzwecke, Torfmull, Torf als Düngemittel, künstliche und natürliche Düngemittel, Torfprodukte aus Torf und künstlichem Pflanzendünger, Blumenfrischhaltemittel; Blumenerde, insbesondere in Beuteln und Ballen abgepackte Blumenerde, sowie andere Erzeugnisse für Gartenbauzwecke (sämtliche Waren soweit in Klasse 1 enthalten)" beim Deutschen Patent- und Markenamt am 26. Januar 2001 registrierten Marke 300 58 486 KLASMANN KTS ist aufgrund der für die Waren "Torfkultursubstrat für die Aufzucht von zum Auspflanzen bestimmter Pflanzen" am 16. Oktober 1984 als durchgesetztes Zeichen eingetragenen Marke 1 069 254 TKS Widerspruch erhoben worden. Die Markenstelle für Klasse 1 hat den Widerspruch durch Beschluss vom 17. Dezember 2002 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Widerspruchsmarke mangels anderweitiger Hinweise eine normale Kennzeichnungskraft zugrundezulegen sei. Selbst bei identischen Waren werde der erforderliche Abstand noch eingehalten. Die angegriffene Marke sei aus den Bestandteilen "KLASMANN" und "KTS" zusammengesetzt. Bezüglich der dreistelligen Buchstabenkombination wiesen beide Marken dieselben Buchstaben auf, wobei allerdings die Reihenfolge der ersten beiden Buchstaben vertauscht sei. Es könne letztlich jedoch dahingestellt bleiben, ob hier die Abweichung in dem einen Laut die Verwechslungsgefahr ausschließe, da die angegriffene Marke nicht allein von dem Bestandteil "KTS" geprägt werde. Es könne zwar davon ausgegangen werden, dass der Firmenbestandteil "KLASMANN" für die inländischen allgemeinen Verkehrskreise erkennbar sei. Der Verkehr habe jedoch keinen Anlass zu der Annahme, dass der Firmenname hinter die Buchstabenkombination "KTS" zurückgedrängt werde, zumal sie nicht als Abkürzung für ein bestimmtes Wort bekannt sei und damit nicht auf ein bestimmtes Produkt geschlossen werde. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie trägt vor, dass es sich bei der Widerspruchsmarke um ein Zeichen von mindestens normaler Kennzeichnungskraft handle, insbesondere sei "TKS" keine anerkannte Abkürzung für den Begriff "Torfkultursubstrate". Bei "KLASMANN" handle es sich um eine für die angesprochenen Verkehrskreise erkennbare Firmenbezeichnung. Es sei insoweit branchenüblich, die Firma zu den jeweils verwendeten Marken hinzuzusetzen, da die Produkte auf dem hier einschlägigen Warensektor unabhängig von ihrer Zuordnung zu dem jeweiligen Herstellerbetrieb erworben würden. Insoweit stünden sich "KTS" und "TKS" gegenüber, wobei jedenfalls eine klangliche Verwechslungsgefahr gegeben sei. Bei klanglicher Übermittlung stimmten die Vergleichszeichen nämlich sowohl in der Silbenzahl und -gliederung sowie im Sprech- und Betonungsrhythmus überein und hätten den gleichen Lautbestand. Die Widersprechende beantragt, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Dezember 2002 aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke zu verfügen. Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie hat in der mündlichen Verhandlung vom 2. November 2004 ausdrücklich klargestellt, dass eine Nichtbenutzungseinrede nicht erhoben werde. Sie trägt vor, dass "KLASMANN" nicht ohne weiteres als Firmenname erkannt werde, so dass allein aus diesem Grund eine Verwechslungsgefahr zu verneinen sei. Selbst wenn sich "KTS" und "TKS" gegenüber stünden, liege eine Verwechslungsgefahr nicht vor. Auszugehen sei von einer Schwächung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aufgrund des beschreibenden Gehalts von "TKS" als Abkürzung für "Torfkultursubstrate". Eine Verwechslungsgefahr sei insbesondere deshalb nicht zu bejahen, weil es sich bei "KTS" und "TKS" um Kurzzeichen handle, bei denen Abweichungen stärker ins Gewicht fielen und weil die angesprochenen Verkehrskreise ihre Aufmerksamkeit mehr auf die Wortanfänge richten würden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist begründet. Der Senat hält die Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zwischen den sich gegenüberstehenden Marken für gegeben. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt nach § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG von der Identität oder Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Marken einerseits und andererseits von der Identität oder Ähnlichkeit der von den beiden Marken erfassten Waren ab, wobei von dem Leitbild eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers auszugehen ist (EuGH GRUR Int 1999, 734 , 736 - Lloyd; BGH GRUR 2000, 506 , 508 - ATTACHÉ/TISSERAND). Darüber hinaus sind alle weiteren Umstände zu berücksichtigen, die sich auf die Verwechslungsgefahr auswirken können, insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke (EuGH aaO - Lloyd; BGH aaO - ATTACHÉ/TISSERAND; GRUR 1999, 995 , 997 - HONKA). Dabei stehen die verschiedenen für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr heranzuziehenden Faktoren in einer Wechselwirkung, so dass zB ein geringerer Grad an Markenähnlichkeit durch eine höhere Kennzeichnungskraft der älteren Marke bzw durch einen höheren Grad an Warenähnlichkeit ausgeglichen werden kann (stRspr, BGH GRUR 2000, 603 , 604 - Cetof/ETOF). Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend eine Verwechslungsgefahr zu bejahen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.