eigenen Angaben auf dem Landweg über die Türkei sowie weitere, nicht näher benannte Länder und reiste am
dem der Kläger am
dem Überfall des sog. Islamischen Staats (im Folgenden: IS) 2014 auf Sindjar sei er mit seiner Ehefrau und seiner Tochter an die türkische Grenze geflohen, die aber geschlossen gewesen sei. Sie hätten sich daraufhin für eine gewisse Zeit in einer Bauruine in Dohuk aufgehalten, bevor er allein über die Türkei hätte ausreisen können. Seine Ehefrau und seine Tochter seien nicht mitgekommen, da sie die Ausreise für zu gefährlich gehalten hätten. Später hätten sie sich jedoch ebenfalls auf den Weg
Deutschland gemacht. Im Irak hätten sie Angst um ihre Sicherheit gehabt. Ihnen selbst sei vor der Ausreise nichts passiert. Er – der Kläger – sei aber wegen seines Glaubens mehrfach beschimpft und beleidigt worden. Mit Bescheid vom 15. Mai 2017 erkannte das Bundesamt dem Kläger weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu, stellte fest, dass Abschiebungsverbote
G nicht vorliegen und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen
Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Die Abschiebung
Irak wurde angedroht, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Kläger habe nicht substantiiert vorgetragen, dass er im Irak individuellen Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt gewesen sei. Auch die Gefahr einer Gruppenverfolgung aufgrund der Religionszugehörigkeit des Klägers könne nicht angenommen werden. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger mit seiner Familie vor der Ausreise nicht in der Provinz Ninive, sondern in der Provinz Dohuk (Kurdistan-Irak) gelebt habe, da die eingereichten Personaldokumente dort ausgestellt worden seien. Auch seine Tochter sei dort geboren. Dies habe der Kläger bei der ersten Frage, ob er Kinder habe, angegeben. Erst auf
frage habe er behauptet, der Geburtsort sei Babire, und dass in Dohuk (Semel) seine Tochter lediglich registriert worden sei. Erkenntnisse, dass Personen yezidischen Glaubens in der Region Kurdistan-Irak einer Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure, insbesondere den IS, ausgesetzt seien, lägen nicht vor. Die Sicherheits- oder allgemeine Gefahrenlage in Kurdistan rechtfertige darüber hinaus weder die Zuerkennung subsidiären Schutzes noch die Feststellung eines Abschiebungsverbots
G. Letztlich habe der Kläger auch keine individuellen Gefahren i. S. d. § 70 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorgebracht, die ein Abschiebungsverbot
dieser Vorschrift rechtfertigen könnten. Der Kläger hat gegen den Bescheid am 22. Mai 2017 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger insbesondere vorgebracht, zur Beurteilung der Frage
dem Vorliegen einer Verfolgungslage sei auf die Provinz Ninive abzustellen, da er aus dieser ausgereist sei. Soweit das Bundesamt zur Begründung seiner entgegenstehenden Auffassung auf den Ausstellungsort der Personaldokumente abstelle, weise er darauf hin, dass es nicht unüblich sei, dass sich kurdische Yeziden in der Provinz Dohuk die persönlichen Papiere ausstellen ließen. Aufgrund der geringen Entfernung und des Umstands, dass man in Dohuk die kurdische Sprache spreche, sei dies günstiger, als für die Ausstellung der Dokumente
Mossul zu reisen. Zudem sei es für Yeziden schon immer gefährlich gewesen, sich für Behördengänge
Mossul zu begeben. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom
G festzustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung des benannten Bescheides verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe seine ursprünglich erhobene Untätigkeitsklage zulässigerweise um die Klage gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten erweitert. Dieser verletze ihn in seinen Rechten, weil er einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft habe. Der Kläger habe zwar nicht dargelegt, dass ihm im Falle der Rückkehr in den Irak aus individuellen, nur in seiner Person liegenden Gründen in Anknüpfung an eines der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmale Verfolgung drohe. Er habe insbesondere nicht behauptet, aus derartigen Gründen sein Heimatland Irak verlassen zu haben. Jedoch sei er als Angehöriger der yezidischen Glaubensgemeinschaft in seiner Herkunftsprovinz Ninive mit der Provinzhauptstadt Mossul weiterhin und damit auch im maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) der Gefahr einer Gruppenverfolgung in Anknüpfung an seine yezidische Religionszugehörigkeit ausgesetzt. Der Kläger habe Anfang August 2014 und damit unmittelbar vor dem Einmarsch der Kampftruppen des IS in die Provinz Ninive in dem Ort Babire gelebt. Es stehe aufgrund der glaubhaften Schilderungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger tatsächlich aus dieser Ortschaft stamme. So habe der Kläger zum einen substantiiert und detailliert geschildert, wie er zunächst im Haus seines Vaters in Babire gewohnt und sodann
Familiengründung ein eigenes Haus bezogen habe. Er sei zudem in der Lage gewesen, die anderen drei Dörfer zu benennen, welche gemeinsam mit Babire den Ort Mujama Al-Risala bildeten. Ferner habe er es vermocht, größere Städte und Sehenswürdigkeiten in der Nähe von Babire zu benennen. Des Weiteren spreche für die Herkunft des Klägers aus Babire, dass er in der mündlichen Verhandlung eine ausführliche Bescheinigung des Büros des geistlichen Oberhaupts der Yeziden vom
Verabschiedung der endgültigen Verfassung
wie vor in Kraft sei, werde die inzwischen vereinigte Kurdische Regionalregierung explizit als diejenige Regierung anerkannt, die dieses Gebiet, welches sich aus Teilen der Provinzen Dohuk, Erbil, Suleymaniya, Diyala und Ninive zusammensetze, rechtmäßig verwalte. Vor diesem Hintergrund stehe auch der Umstand, dass verschiedene Personaldokumente des Klägers in Dohuk bzw. Semel ausgestellt worden seien, der Glaubhaftigkeit seines Vortrags nicht entgegen. Dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung nunmehr wiederum angegeben habe, seine Tochter sei in Dohuk geboren, habe er
vollziehbar damit erklärt, dass es in Babire kein Krankenhaus mit Entbindungsstation gebe. Zur Überzeugung des Einzelrichters stehe aufgrund der in der mündlichen Verhandlung ausgewerteten Erkenntnismittel weiterhin fest, dass Babire tatsächlich Anfang August 2014 von Kämpfern des IS überrannt und eingenommen worden sei. Der Umstand, dass die kurdische Regionalregierung formal die Sicherheitshoheit über den Ort gehabt habe, führe hier zu keinem anderen Ergebnis, da anders als in der Provinz Dohuk selbst kein wirksamer Schutz gewährleistet worden sei. Der IS habe seinen Angriff von Beginn an aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit auf die Yeziden fokussiert und systematisch ihre Vernichtung angestrebt. Es lägen ferner keine stichhaltigen Gründe vor, welche aus der Sicht des Einzelrichters die Annahme rechtfertigen könnten, dass der Kläger im Falle der Rückkehr in den Irak keinen religiös motivierten Verfolgungsmaßnahmen mehr ausgesetzt sein werde. Zwar stehe die Region um Sindjar nicht mehr unter der Kontrolle des IS. Dies reiche aber im Hinblick auf die massiven Rechtsgutverletzungen, die den Yeziden durch Angehörige des IS drohten, nicht aus, um die aus Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie abzuleitende Vermutung einer fortbestehenden Verfolgungsgefahr hinreichend zu entkräften. Die Verhältnisse in der Provinz Ninive hätten sich noch nicht so stabilisiert, dass eine Wiederholung religiös motivierter Verfolgungshandlungen gegenüber Yeziden hinreichend sicher ausgeschlossen werden könne. Dass Regierung und Staat den Schutz der Minderheiten und damit auch der Yeziden nicht hinreichend sicherstellen könnten, habe das Auswärtige Amt in seinem Lagebericht bestätigt. Der Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes stehe auch nicht die Bestimmung des § 3e Abs. 1 AsylG entgegen. Die Voraussetzungen dieser Norm seien in Ansehung des Klägers nicht erfüllt. Insbesondere die Flüchtlingslager im Nordirak stellten keine interne Schutzmöglichkeit dar. Auf den Antrag der Beklagten hat der Senat die Berufung gegen das angefochtene Urteil mit Beschluss vom 1. Februar 2019 – 9 LA 21/19 – wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Beklagte führt zur Begründung der Berufung aus, dass in der Provinz Ninive zumindest seit der Zurückdrängung des IS im Juli 2017 keine Verfolgung der Gruppe der Yeziden stattfinde. Das Bedrohungspotenzial durch den IS sei dort als vergleichsweise gering einzuschätzen. Dies gelte auch für die Gebiete des Sindjar, in denen Yeziden angesiedelt seien. Eine (verfassungs-)rechtliche Diskriminierung von Yeziden bestehe im Irak nicht. Als offiziell anerkannte Minderheit gelten für sie in der irakischen Verfassung verbriefte Minderheitenrechte. Hierzu zähle auch ein Sitz im irakischen Parlament. Die Sicherheitslage im Land
dem territorialen Sieg über den IS habe sich merklich verbessert. Außerdem gebe es in der Stadt Dohuk, nahe des yezidischen Heiligtums Lalesh, sehr viele Yeziden, die dort weitgehend ohne Unterdrückung oder Verfolgung lebten. Ebenso verhalte es sich in der Region Kurdistan-Irak. Die Region Kurdistan-Irak betrachte Yeziden als Kurden, sie würden dort nicht aus religiösen Gründen verfolgt. Auch in den zentral- und südirakischen Provinzen gebe es keine Hinweise auf Gruppenverfolgungen von Yeziden. Ein Großteil der vor dem IS geflohenen Yeziden habe in der Region Kurdistan-Irak Zuflucht gefunden. Derzeit stelle sich die Sicherheitslage dort weitgehend ruhig und stabil dar. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 22. Februar 2018 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist zunächst auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und vertieft diesen. Entgegen der Auffassung der Beklagten führe der Umstand, dass der IS in der Fläche besiegt sei, nicht zu der Annahme, dass von diesem keine Gefahr für Yeziden mehr ausgehe. Vielmehr sei verstärkt mit der Durchführung einer asymmetrischen Kriegsführung mittels verstärkter terroristischer Aktivitäten seitens des IS zu rechnen. Er formiere sich im Untergrund derzeit neu. Seit dem Unabhängigkeitsreferendum der Region Kurdistan-Irak befänden sich die umstrittenen kurdischen Gebiete nicht mehr unter der Kontrolle der Peschmerga, sondern von Truppen der irakischen Zentralregierung einschließlich schiitischer Milizen. Diese seien nicht in der Lage, Yeziden vor terroristischen Anschlägen zu schützen. Die Region komme daher als inländische Fluchtalternative nicht in Betracht. Jedenfalls aber habe er Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes oder auf Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten. Die Lage der Menschenrechte verschlechtere sich im Irak weiter. Immer wieder komme es zu militärischen Einsätzen der irakischen Armee gegen die Peschmerga, bei denen auch Zivilisten getötet würden. Außerdem habe die Türkei eine Offensive gegen die kurdische Miliz YPG in Nordwestsyrien gestartet und wolle den Einsatz auf weitere Landesteile bis an die irakische Grenze ausweiten. Parallel zur Offensive in Syrien bombardiere die Türkei Stellungen der PKK im Nordirak. Letztlich seien die besonderen Umstände zu berücksichtigen, die die Corona-Pandemie mit sich bringe. In deren Schatten häuften sich seit April/Mai 2020 nächtliche Überfälle, Sprengfallen, Entführungen, falsche Straßensperren und Selbstmordattentate. So nutze der IS die Krise, um seinen Guerillakrieg massiv auszuweiten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen. Gründe Der Senat trifft diese Entscheidung
Anhörung der Beteiligten durch Beschluss (§ 130a Satz 1 VwGO), weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das Einverständnis der Beteiligten ist
den gesetzlichen Bestimmungen hierfür nicht erforderlich. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zu ändern und die Klage abzuweisen. Die zulässige Klage ist unbegründet, weil der Senat, anders als das Verwaltungsgericht, zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Kläger im für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) auf Grundlage der in diesem Zeitpunkt vorliegenden aktuellen Erkenntnismittel (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.4.2018 – 2 BvR 2435/17 – juris Rn. 34; BVerwG, Urteil vom 13.6.2013 – 10 C 13.12 – juris Rn. 9) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (I.) noch auf subsidiären Schutz hat (II.) und auch kein Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG besteht (III.). I. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling i. S. d. Abkommens vom
G Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Die
Nr. 2 zu berücksichtigenden Maßnahmen können Menschenrechtsverletzungen sein, aber auch sonstige Diskriminierungen. Die einzelnen Eingriffshandlungen müssen für sich allein nicht die Qualität einer Menschenrechtsverletzung aufweisen, in ihrer Gesamtheit aber eine Betroffenheit des Einzelnen bewirken, die der Eingriffsintensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung
Nr. 1 entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 34).
G können als Verfolgung i. S. d. § 3a Abs. 1 AsylG unter anderem gelten: die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2) und unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3). Die Verfolgung kann
G ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, i. S. d. § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. den in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).
G wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung
G hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (sog. innerstaatliche Fluchtalternative). Zu berücksichtigen sind insoweit die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag (§ 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG). Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen (§ 3e Abs. 2 Satz 2 AsylG). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013, a. a. O. , Rn. 19). Dieser in dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des zugrunde liegenden Art. 2 Buchstabe d der Richtlinie 2011/95/EU enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung von Verletzungen des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser Maßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen relevanten Tatsachen unter anderem das maßgebliche Vorbringen des Antragstellers und dessen individuelle Lage zu berücksichtigen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013, a. a. O. , Rn. 32; dazu näher VGH BW, Urteil vom 16.10.2017 – A 11 S 512/17 – juris Rn. 31 ff.). Eine Verfolgung ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Ausländers
Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z. B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.2.2008 – 10 C 33.07 – juris Rn. 37). Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob der Betroffene bereits vor seiner Ausreise verfolgt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2010 – 10 C 5.09 – juris Rn. 22). Bei einer Vorverfolgung gilt kein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Vorverfolgten kommt jedoch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15.8.2017 – 1 B 123.17 u. a. – juris Rn. 8; vom 11.7.2017 – 1 B 116.17 u. a. – juris Rn. 8). Danach ist die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde bzw. von einer solchen Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Die Vorschrift ist Ausdruck des auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zum Asylgrundrecht zugrunde liegenden Gedankens, die Zumutbarkeit der Rückkehr danach differenzierend zu beurteilen, ob der Antragsteller bereits verfolgt worden ist oder nicht (grundlegend zum früheren herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab BVerfG, Beschluss vom 2.7.1980 – 1 BvR 147/80 – juris Rn. 52; dem folgend BVerwG, Urteil vom 31.3.1981 – 9 C 237.80 – juris Rn. 13). Die
weiserleichterung, die einen inneren Zusammenhang zwischen erlittener Vorverfolgung und befürchteter erneuter Verfolgung voraussetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.2.1997 – 9 C 9.96 – juris Rn. 17), beruht zum einen auf der tatsächlichen Erfahrung, dass sich Verfolgung nicht selten und Pogrome sogar typischerweise in gleicher oder ähnlicher Form wiederholen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.2.1997, a. a. O. , Rn. 14). Zum anderen widerspricht es dem humanitären Charakter des Asyls, demjenigen, der das Schicksal der Verfolgung bereits erlitten hat, wegen der meist schweren und bleibenden – auch seelischen – Folgen das Risiko einer Wiederholung aufzubürden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.1982 – 9 C 308.81 – juris Rn. 9). Die Vorschrift privilegiert daher den Vorverfolgten bzw. Geschädigten: Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Es gelten mithin nicht die strengen Maßstäbe, die bei fehlender Vorverfolgung anzulegen sind. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2010, a. a. O. , Rn. 23 zu Art. 4 Abs. 4 der Vorgängerrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304/12), im Folgenden: Richtlinie 2004/83/EG). Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU kann durch stichhaltige Gründe selbst dann widerlegt sein, wenn im Herkunftsland keine hinreichende Sicherheit vor Verfolgung im Sinne des vom Bundesverwaltungsgericht früher verwendeten herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes bestünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2010, a.a.O. , Rn. 23). Zur Entkräftung der Beweiserleichterung ist daher nicht erforderlich, dass die Wiederholung einer Verfolgungsmaßnahme mit der
diesem Maßstab geforderten hinreichenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung sprechen, die in einem inneren Zusammenhang mit der vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung stünde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.11.2011 – 10 B 32.11 – juris Rn. 7). Bei der gebotenen Prognose, ob die Furcht des Ausländers vor Verfolgung im Rechtssinne begründet ist, ihm also mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, ist es Aufgabe des Gerichts, die Prognosetatsachen zu ermitteln, diese im Rahmen einer Gesamtschau zu bewerten und sich auf dieser Grundlage gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Überzeugung zu bilden. Diese Überzeugungsbildung ist aufgrund der Tatsache, dass unabhängige und gesicherte Informationen vielfach fehlen und die verschiedenen Akteure, auf deren Informationen die Gerichte angewiesen sind, sehr unterschiedliche Interessen verfolgen, erheblich erschwert (vgl. NdsOVG, Urteil vom 27.6.2017 – 2 LB 91/17 – juris Rn. 37 ff.; VGH BW, Urteil vom 2.5.2017 – A 11 S 562/17 – juris Rn. 33 ff.). Deshalb bedarf es in besonderem Maße einer umfassenden Auswertung aller Erkenntnisquellen auch zur allgemeinen Lage im Herkunftsland. Besonderes Gewicht ist den Berichten des United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) beizumessen, der gemäß Art. 35 Nr. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung von Flüchtlingen vom
diesen Maßgaben besteht für den Kläger im entscheidungserheblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylG) bei einer Rückkehr in den Irak keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aus den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründen. Der Kläger hat keine anlassgeprägte Einzelverfolgung geltend gemacht (dazu unter 1.). Er kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Gruppenverfolgung von Yeziden im Distrikt Tilkaif (dazu unter 2.) oder eine individuelle Verfolgung wegen seiner yezidischen Gruppenzugehörigkeit (dazu unter 3.) berufen.
Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Dabei ist je
den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Feststellung einer solchen gruppengerichteten Verfolgung setzt
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms – eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an flüchtlingsrechtlich relevante Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters
der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht
den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 21.4.2009 – 10 C 11.08 – juris Rn. 13 ff.; Urteil vom 5.7.1994 – 9 C 158.94 – juris Rn. 18). Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen in deren Herkunftsland die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne von § 3d AsylG einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG
ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine
denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.7.2006 – 1 C 15.05 – juris Rn. 24). Dabei ist es nicht erforderlich, die zahlenmäßigen Grundlagen der gebotenen Relationsbetrachtung zur Verfolgungsdichte mit quasi naturwissenschaftlicher Genauigkeit feststellen. Vielmehr reicht es aus, die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und sie in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen. Bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet darf auch aus einer Vielzahl vorliegender Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung des ungefähren Umfangs der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsschläge und der Größe der verfolgten Gruppe vorgenommen werden. Auch für die Annahme einer erheblichen Dunkelziffer nicht bekannter Übergriffe müssen die gerichtlichen Feststellungen zur Größenordnung der Gesamtheit der Anschläge in
vollziehbarer und überprüfbarer Weise begründet werden. Diese Maßstäbe zur Feststellung einer Gruppenverfolgung gelten auch dann, wenn den Betroffenen schwere Gefahren, insbesondere Gefahren für Leib und Leben drohen. Das Ausmaß der drohenden Gefahr ist in die Bewertung einzubeziehen, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet ist. Diese Bewertung setzt als Grundlage jedoch Feststellungen zu den Merkmalen der Gruppenverfolgung voraus, die alle Möglichkeiten der Tatsachenermittlung ausschöpfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.4.2009, a. a. O. , Rn. 19). Einen Verzicht auf eine weitere Quantifizierung der Verfolgungsschläge hat das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen nur bei besonders kleinen Gruppen zugelassen, bei denen auch die Feststellung ausreichen kann, dass derartige Übergriffe „an der Tagesordnung“ sind (etwa bei den syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin, vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.5.1996 – 9 B 136.96 – juris Rn. 2). Hierbei handelt es sich indes nicht um einen anderen rechtlichen Maßstab für die erforderliche Verfolgungsdichte, sondern um eine erleichterte Tatsachenfeststellung im Einzelfall (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.12.2002 – 1 B 42.02 – juris Rn. 5 und Beschluss vom 11.11.1999 – 9 B 563.99 – juris Rn. 3 f.). Die vorgenannten Grundsätze zur Gruppenverfolgung gelten nicht nur für die unmittelbare und mittelbare staatliche Gruppenverfolgung, sondern sind auch auf die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar, wie sie durch das Asylgesetz ausdrücklich als schutzbegründend geregelt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.4.2009, a. a. O. , Rn. 14; Urteil vom 18.7.2006, a. a. O. , Rn. 21). Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Asyl- und Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d. h. wenn auch keine innerstaatliche/inländische Fluchtalternative besteht, die im Falle einer drohenden Rückkehrverfolgung vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.07.2006, a. a. O., Rn. 20). An den in Bezug auf das Asylgrundrecht für die Gruppenverfolgung entwickelten Maßstäben ist auch unter Geltung der Richtlinie 2011/95/EU hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft festzuhalten. Das Konzept der Gruppenverfolgung stellt der Sache
eine Beweiserleichterung für den Asylsuchenden dar und steht insoweit mit den Grundgedanken sowohl des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom
Buchstabe c der Richtlinie der Grad der Bedrohung für die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe eines Landes zur individuellen Bedrohung der einzelnen Person in Beziehung gesetzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.4.2009, a. a. O. , Rn. 16 zu der insoweit nahezu wortgleichen Richtlinie 2004/83/EG; offen gelassen im Beschluss vom 24.2.2015 – 1 B 31.14 – juris Rn. 5). Der Senat ist unter Berücksichtigung dieses Maßstabes aufgrund der im für die Bewertung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung verfügbaren Erkenntnisse zu der Überzeugung gelangt, dass eine Gruppenverfolgung von Yeziden in der Herkunftsregion des Klägers nicht beachtlich wahrscheinlich ist (siehe bereits das Urteil des Senats vom 7.8.2019, a. a. O. , Rn. 49 ff.). Er geht dabei zugunsten des Klägers von dessen eigenem Vortrag aus, nämlich, dass er zuletzt tatsächlich in Babire gelebt hat und dass dieser Ort der Provinz Ninive zuzuordnen ist.
der Beschreibung der örtlichen Gegebenheiten des Ortes durch den Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (Nähe zu Tel Keyf, Khatrae, Mossul, dem Mossul-Staudamm, dem Badrike Checkpoint sowie Alkosh), der Verzeichnung des Ortes beim Kartendienst Google Maps sowie
den Angaben bei Wikipedia (https://de.wikipedia.org/wiki/Babira) liegt der Ort im Distrikt Tilkaif (siehe auch den Beschluss des Senats vom 30.9.2019 – 9 LA 94/19 – n. v.). Auch das Verwaltungsgericht hat bei der Frage
dem Vorliegen einer Gruppenverfolgung letztlich auf die für diese Region heranzuziehenden tatsächlichen Maßstäbe abgestellt, obgleich es ausgeführt hat, dass Babire de jure unter Kontrolle der Provinz Dohuk stehe (S. 10 des Urteilsabdrucks – UA). Die Sicherheitslage in Tilkaif ist – wie in den anderen Landesteilen Iraks – tendenziell schlechter als in den Provinzen Kurdistan-Iraks (siehe ausführlich das Urteil des Senats vom 13.8.2019 – 9 LB 147/19 – juris Rn. 57 ff.), zu denen Dohuk gehört und auf deren Situation das Bundesamt maßgeblich abgestellt hat. Hat der Berufungsantrag aber unter Zugrundelegung des klägerischen erstinstanzlichen Vorbringens Erfolg, kommt es auf die Frage, ob das Verwaltungsgericht die Provinz Dohuk hätte in den Blick nehmen müssen, nicht mehr an. In dem Distrikt Tilkaif sind derzeit Verfolgungshandlungen durch den irakischen Zentralstaat (dazu unter a.), den IS (dazu unter b.) oder sonstige Akteure (dazu unter c.) nicht zu erwarten. a. Eine staatliche Verfolgung von Angehörigen der yezidischen Glaubensgemeinschaft durch den irakischen Zentralstaat wegen deren Religionszugehörigkeit findet im Irak nicht statt (so bereits Urteil des Senats vom 30.7.2019 – 9 LB 133/19 – juris Rn. 61 - 67). Der Begriff „Religion“ i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG umfasst
G insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder
dieser vorgeschrieben sind. Wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung i. S. d. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU zu erfüllen, hängt von objektiven und subjektiven Gesichtspunkten ab. Objektive Gesichtspunkte sind insbesondere die Schwere der dem Ausländer bei Ausübung seiner Religion drohenden Verletzung anderer Rechtsgüter wie z. B. Leib und Leben. Die erforderliche Schwere kann insbesondere erreicht sein, wenn einem Antragsteller durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013, a. a. O. , Rn. 28). Als relevanten subjektiven Gesichtspunkt für die Schwere der drohenden Verletzung der (positiven) Religionsfreiheit hat das Bundesverwaltungsgericht den Umstand angesehen, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrträchtigen religiösen Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.8.2015 – 1 B 40.15 – juris Rn. 11; Urteil vom 20.2.2013, a. a. O. , Rn. 29). Dies setzt nicht voraus, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste. Die konkrete Glaubenspraxis muss aber für den Einzelnen ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben in einer für ihn als verpflichtend empfundenen Weise auszuüben oder hierauf wegen der drohenden Sanktionen zu verzichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013, a. a. O. , Rn. 30). Anhaltspunkte für eine unzumutbare und die Annahme einer Verfolgung i. S. d. § 3a AsylG rechtfertigende Beeinträchtigung der Religionsausübung der Yeziden durch den irakischen Zentralstaat bestehen
diesen Maßstäben nicht. Die yezidische Religion ist eine monotheistische Religion,
der Gott allmächtig ist und die Welt erschaffen hat. Ihm untergeordnet sind die sieben Engel und die yezidischen Heiligen. Seit dem 11. Jahrhundert gibt es innerhalb der Yeziden verschiedene Kasten, die
dem Tod des yezidischen Reformators Sheik Adi eingeführt wurden und in die jeder Yezide hineingeboren wird. Es gibt die Laien („Murid“) und die Geistlichen, die sich wiederum in die Gruppe der „Sheikh“ und der „Pir“ unterteilen. Jeder Sheik- und Pir-Familie sind von Geburt an Muriden zugeordnet. Die Geistlichen haben die Funktion, die Laien zu betreuen und in der religiösen Lehre zu unterweisen. Man muss als Yezide geboren werden, eine Konversion zur yezidischen Religion ist nicht möglich. Zudem dürfen Yeziden nur innerhalb der Religionsgemeinschaft heiraten, andernfalls werden sie aus der Gemeinschaft ausgeschlossen. Das Lalish-Tal mit mehreren Grabstätten und Heiligtümern ist der heiligste Ort für Yeziden. Dort befindet sich das wichtigste religiöse Zentrum der yezidischen Glaubensgemeinschaft. Jedes Jahr finden dort religiöse Feste und Zeremonien statt. Ziel eines jeden Yeziden sollte es sein,
Lalish zu pilgern. Für fundamentalistische und strenggläubige Muslime sind sie eine abtrünnige Sekte und werden als Ungläubige oder Teufelsanbeter angesehen (vgl. Gesellschaft für bedrohte Völker, Die Yezidi im Irak, Forderungen an die US-amerikanische und irakische Regierung sowie an die Regionalregierung Kurdistan, November 2007, S. 17 - 19). Die Verfassung des irakischen Zentralstaates erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an: Gemäß Art. 2 Abs. 1 ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung, in Abs. 2 wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert. Art. 3 legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Iraks fest und betont zugleich den arabisch-islamischen Charakter des Landes. Art. 43 verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten. Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z. B. die Abkehr vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z. B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht. Die meisten religiös-ethnischen Minderheiten sind im Parlament vertreten. Grundlage bildet ein Quotensystem bei der Verteilung der Sitze, fünf Sitze für die christliche Minderheit sowie jeweils einen Sitz für Yeziden, Sabäer, Schabak und Fayli Kurden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 2.3.2020 i. d. F. vom 14.10.2020, S.12). Es ist zudem keine staatliche Behinderung der tatsächlichen Religionsausübung für Yeziden – die ausschließlich im Privatbereich erfolgt, da die religiösen Rituale der Yeziden nicht vor Personen, die nicht der Glaubensgemeinschaft angehören, praktiziert werden dürfen (vgl. Gesellschaft für bedrohte Völker, Die Yezidi im Irak, Forderungen an die US-amerikanische und irakische Regierung sowie an die Regionalregierung Kurdistan, November 2007, S. 19) – ersichtlich. Zwar ist die irakische Gesellschaft
dem Ende der Herrschaft Saddam Husseins teilweise in ihre (konkurrierenden) religiösen und ethnischen Segmente zerfallen – eine Tendenz, die sich durch die IS-Gräueltaten gegen Schiiten und Angehörige religiöser Minderheiten weiterhin verstärkt hat (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 12.1.2019, S.12). Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet seit dem Sturz Saddam Husseins jedoch nicht statt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 2.3.2020 i. d. F. vom 14.10.2020, S.12; UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Republic of Iraq, Mai 2019, S. 74;). Vielmehr mischt sich der irakische Zentralstaat generell nicht in religiöse Angelegenheiten ein, sondern sorgt für den Schutz religiöser Stätten und Einrichtungen sowie die Sicherheit auf Pilgerwegen (vgl. USDOS, 2019 Report on International Religious Freedom: Iraq, 10.6.2020, S. 5 des Ausdrucks). Einige Gemeindevorsteher der Yeziden bemängeln, dass bei der durch IS-Kämpfer erfolgten Vergewaltigung von Yezidinnen gezeugte Kinder als Muslime registriert worden seien (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 2.3.2020 i. d. F. vom 14.10.2020, S. 12; USDOS, 2019 Report on International Religious Freedom: Iraq, 10.6.2020, S. 5 des Ausdrucks). Auf der anderen Seite haben Anführer der yezidischen Religionsgemeinschaft angekündigt, dass verschleppte Yezidinnen zwar von ihren Gemeinschaften wieder aufgenommen und ohne Scham reintegriert werden sollen, dass dies aber nicht für ihre in IS-Gefangenschaft geborenen Kinder gelte, sodass für diese die Gefahr besteht, ausgesetzt zu werden (ausführlich hierzu: Amnesty International, Legacy of Terror, The Phlight of Yezidi Child Survivors of ISIS, Juli 2020, S. 40 ff.; siehe daneben etwa auch United Nations Human Rights Council, Visit to Iraq - Report of the Special Rapporteur on the human rights of internally displaced persons, 13.5.2020, S. 11; Spiegel Online, Irak, Jesiden verweigern Kindern von IS-Überlebenden die Aufnahme, 28.4.2019). b. Eine Gruppenverfolgung von Yeziden im Distrikt Tilkaif i. S. d. § 3 AsylG durch die Terrormiliz IS ist derzeit ebenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich. aa) Dies gilt selbst dann, wenn man mit dem Verwaltungsgericht (S. 8 UA) annimmt, dass der Kläger angesichts der Übernahme der territorialen Herrschaft des IS in weiten Teilen der Provinz Ninive im Sommer 2014 und der damit einhergehenden Übergriffe auf die yezidische Bevölkerung, insbesondere im Distrikt Sindjar (vgl. Urteil des Senats vom 30.7.2019, a. a. O. , Rn. 69 ff.), bereits vor seiner Ausreise aus dem Irak – auch als Yezide aus dem Distrikt Tilkaif – von einer Gruppenverfolgung bedroht gewesen ist. Die dadurch begründete Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, dass eine Vorverfolgung oder eine frühere unmittelbare Bedrohung durch Verfolgung ein ernsthafter Hinweis darauf ist, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist, wäre im Fall des Klägers widerlegt. Es sprechen
der Überzeugung des Senats stichhaltige Gründe dagegen, dass der Kläger erneut von einer solchen Gruppenverfolgung bedroht wäre. Die flächendeckenden Übergriffe auf Angehörige der yezidischen Glaubensgemeinschaft, die (zumindest) im Distrikt Sindjar durch Mitglieder des IS erfolgten, wurden erst durch die Eroberung des Gebietes durch die Terrororganisation im Sommer 2014 ermöglicht. Seitdem haben sich die Machtverhältnisse im Irak aber grundlegend geändert. Der IS hat sein Herrschaftsgebiet im Irak nahezu vollständig verloren (aktuelle Karte zu den Machtverhältnissen im Irak unter https://isis.liveuamap.com/). Er hält dort kein Territorium mehr (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Kakai, Verfolgung und Diskriminierung, staatlicher Schutz, Religionsfreiheit, Niederlassung im Nordirak, 13.12.2018, S. 2 m. w. N.). Es bestehen derzeit auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass der IS in absehbarer Zeit in der Lage wäre, den Distrikt Tilkaif zu erobern und infolgedessen die dort lebenden Yeziden, wie zum damaligen Zeitpunkt (zumindest) im Sindjar, flächendeckend zu verfolgen (so bereits das Urteil des Senats vom 30.7.2019, a. a. O. , Rn. 71 - 79; siehe hierzu auch die
folgend beschriebenen aktuellen Verhältnisse). bb) Die seit dem vollständigen Verlust seines territorialen Herrschaftsgebietes im Irak ausgeübten Aktivitäten des IS rechtfertigen nicht die Annahme einer Gruppenverfolgung von Yeziden in dem Distrikt Tilkaif, da es dort an der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen Verfolgungsdichte
den oben genannten Maßstäben fehlt. Die gebotene Relationsbetrachtung zwischen der Gesamtgröße der betroffenen Bevölkerungsgruppe und der Anzahl sowie des Gewichts der Verfolgungsmaßnahmen i. S. d. § 3a Abs. 1 AsylG ergibt bei der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit für jeden Gruppenzugehörigen. Selbst wenn man davon ausginge, die wegen einer (unterstellten) Gruppenverfolgung der Yeziden durch den IS vor der Ausreise des Klägers angenommene Verfolgungsvermutung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU griffe unabhängig vom Bestehen der territorialen Herrschaft des IS in der Provinz Ninive ein, führte dies zu keinem anderen Ergebnis, da die tatsächliche Vermutung einer begründeten Verfolgungsfurcht aufgrund der
folgend dargelegten Umstände durch stichhaltige Gründe widerlegt wäre. (a) Auf die genaue Ermittlung der im Distrikt Tilkaif aktuell lebenden Yeziden kommt es für die gebotene Relationsbetrachtung – anders als im Distrikt Sindjar (vgl. Urteil des Senats vom 30.7.2019, a. a. O , Rn. 81 ff.) – nicht an, da der Senat für den Betrachtungszeitraum bereits nur wenige in die Bewertung einzustellenden Referenzfälle zu erkennen vermag, die dieser Bevölkerungszahl gegenüberzustellen wären (Urteil des Senats vom 7.8.2019, a. a. O. , Rn. 55 ff.). In die gebotene Relationsbetrachtung sind die in Anknüpfung an ihre religiöse bzw. ethnische Zugehörigkeit zu dieser Bevölkerungsgruppe gegen Yeziden gerichteten Verfolgungshandlungen im Distrikt Tilkaif einzustellen. Für die Relationsbetrachtung wird dabei auf den Zeitraum ab 2018 abgestellt, da sich die Ausgangslage für die Yeziden im Nordirak mit dem militärischen Sieg der Allianz gegen den IS im Irak Ende 2017 grundlegend geändert und sich die Organisation seitdem von einer territorialen Herrschaftsmacht zu einer aus dem Untergrund operierenden, sich auf Guerilla-Taktik konzentrierenden Gruppe entwickelt hat. Für diesen Zeitraum ergeben sich aus den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln keine die vorgenannten Anforderungen erfüllenden Vorfälle. So gehen zunächst alle Quellen übereinstimmend davon aus, dass seit der Beendigung der territorialen Kontrolle des IS im Irak insgesamt eine kontinuierliche Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage im gesamten Staat und auch in der Provinz Ninive eingetreten ist (vgl. dazu ausführlich Urteil des Senats vom 30.7.2019, a. a. O. , Rn. 95 - 102). Bei einer genaueren und aktualisierten Betrachtung des Distrikts Tilkaif zeigt sich, dass sich die dortige Sicherheitslage im landesweiten Vergleich nochmals als deutlich besser darstellt. Das Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), das angibt, konservative Schätzungen zu verwenden, erfasst einzelne sicherheitsrelevante Vorfälle im Irak mit Angabe des Ortes, an dem sich der Vorfall ereignet hat.
dem im Internet in Form einer Excel-Tabelle abrufbaren Datensatz (https://www.acleddata.com/data/; abgerufen am 1.3.2021) fanden im Zeitraum vom
der Flucht in ihren Heimatort zurückgekehrt waren. Weitere als die bereits benannten zivilen Todesopfer enthalten die statistischen Erfassungen von ACLED seit Januar 2018 nicht. Auch sonst ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass Yeziden im Distrikt Tilkaif in Anknüpfung an ihre Glaubenszugehörigkeit Übergriffen i. S. d. § 3a AsylG durch den IS ausgesetzt sind. Der Senat verkennt nicht, dass mehrere Quellen von einem Wiedererstarken des IS im Irak berichten (siehe zum Folgenden insgesamt EASO, Iraq - Security situation, Oktober 2020, S. 126 f. m. w. N.). Dieses sei etwa durch die steigende Spannung zwischen den USA und Iran sowie durch die Covid-19-Pandemie begünstigt. So seien US-Militärberater abgezogen worden, was die Koordinierung der Geheimdienst- und Luftunterstützung mit den irakischen Streitkräften erschwere (Knights/Almeida, Remaining and Expanding: The Recovery of Islamic State Operations in Iraq in 2019-2020, CTC Sentinal, Mai 2020, S. 12 <22, 25>; siehe auch BFA, Anfragebeantwortung [Grenzgebiet Irak Syrien: Gesteigerte IS-Aktivitäten, Auswirkungen türkischer Militäreinsätze in Syrien], S. 3 f.). Vor allem in der Provinz Ninive nutze der wirtschaftlich noch immer starke IS die dünn besiedelten und schwer zugänglichen Landschaften als Versteck und zur Vorbereitung von Angriffen, versuche aber auch, stärkere Stützpunkte im ländlichen Umfeld größerer Städte zu errichten (Al-Hashimi, ISIS in Iraq: From Abandoned Villages to the Cities, Center for Global Policy - cgpolicy.org -, 5.5.2020, S. 1 des Ausdrucks). Seinen Schwerpunkt habe der IS allerdings im Süden und Südwesten der Provinz (vgl. International Crisis Group [ICG], Averting an ISIS Resurgence in Iraq and Syria, 11.10.2019, S. 3). Folglich wird der Distrikt Tilkaif in der benannten Studie von Knights und Almeida aus Mai 2020 auch nicht als eine der Regionen innerhalb Ninives ausgemacht, in denen der IS aktiv ist (Knights/Almeida, Remaining and Expanding: The Recovery of Islamic State Operations in Iraq in 2019-2020, CTC Sentinal, Mai 2020, S. 12 <23>). Dies deckt sich mit der vorstehend vorgenommenen Analyse der sicherheitsrelevanten Vorfälle. Bei dem Wiedererstarken des IS ist aber auch in Betracht zu ziehen, dass sich dieser seit seinem Überfall auf den Sindjar 2014 einer internationalen Militärallianz gegenübersieht, die weiterhin fortbesteht. Erst am
dem Eroberungsfeldzug des IS keine Yeziden mehr lebten. So waren in dem Distrikt Tilkaif im Dezember 2009
den Angaben des Distrikt-Gouverneurs 35.000 Yeziden beheimatet, was einem damaligen Bevölkerungsanteil in Höhe von etwa 22,58 % entsprach (vgl. Assyria Council of Europe, Iraq, The Struggle to Exist, Februar 2010, S.12). Die Anzahl der Yeziden dürfte sich in den Folgejahren angesichts der hohe Geburtenrate – allein im Zeitraum von September 2011 bis September 2013 lag das Wachstum der yezidischen Bevölkerung bei etwa 2,5 % (vgl. EZKS, Gutachten vom 16.9.2013, S. 12) – weiter erhöht haben. Die Erkenntnisse zu der Situation im nordöstlichen Teil der Provinz Ninive legen nahe, dass der Vormarsch des IS in der Heimatregion des Klägers nicht zu so starken und andauernden Fluchtbewegungen von Yeziden geführt hat, wie es im Distrikt Sindjar der Fall gewesen ist. So hat der IS nicht den gesamten Distrikt Tilkaif eingenommen, die im nördlichen Teil des Distrikts liegende Stadt Alqosh wurde beispielsweise nicht durch den IS besetzt. Hinzu kommt, dass der IS in Teilen der Region nur kurzzeitig die territoriale Herrschaft ausübte und viele Bewohner yezidischer Dörfer (so z. B. aus Khartala, Mahad und Babire, dem hier angenommenen Heimatort des Klägers) nur zeitweilig geflohen und bereits im Jahr 2015 zurückgekehrt sind (vgl. EZKS, Gutachten vom 7.9.2015, S. 2). Dies deckt sich mit den Angaben der International Organization for Migration (kurz: IOM; Iraq, Displacement Crisis 2014 - 2017, Oktober 2018, S. 34),
denen es bereits vor dem militärischen Sieg über den IS im Irak in dem Distrikt Tilkaif in den Jahren 2015 bis 2017 insgesamt 68.898 Rückkehrer gegeben hat, wobei die Rückkehrbewegungen im Kalenderjahr 2017, dem Jahr der Befreiung Mossuls von der Herrschaft des IS, deutlich zugenommen, sich im Vergleich zum Vorjahr mehr als versechsfacht hatten.
den statistischen Erfassungen des Global Protection Cluster (Iraq Protection Cluster: Ninewa Returnees Profile, Januar 2018, S. 2) sind bis März 2018 insgesamt 13.333 Familien
Tilkaif zurückgekehrt,
den Angaben der IOM (Displacement Tracking Matrix, DTM Round 118, November 2020) bis Ende Oktober 2020 insgesamt 16.867 Familien bzw. 101.202 Personen. Dass sich darunter keine oder kaum Yeziden befänden, ist nicht ersichtlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass arabische Familien erst seit Anfang August 2017 in den Distrikt Tilkaif zurückkehren dürfen (vgl. Global Protection Cluster, Iraq Protection Cluster: Ninewa Returnees Profile, Januar 2018, S. 2). Geht man mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon aus, dass der Anteil der Yeziden an den Rückkehrern ihrem Bevölkerungsanteil im Dezember 2009 entspricht, ist bei Zugrundelegung der Zahlen der IOM von 19.033 yezidischen Rückkehrern allein bis Mai 2018 auszugehen (22,58 % von der Gesamtzahl von 84.294 Personen). Hinzu kommt, dass der Eroberungsfeldzug des IS im Distrikt Tilkaif im Vergleich zum Distrikt Sindjar zu deutlich niedrigeren Opferzahlen geführt haben dürfte. So konnten die meisten Bewohner – zumindest in den in der Region liegenden und auch von Yeziden bewohnten Orten Bahzani, Baschika im Distrikt Al-Hamdaniya – fliehen und wurden nicht vom IS getötet oder verschleppt (vgl. EZKS, Gutachten vom 7.9.2015, S. 2 und vom 14.1.2015, S. 2). Berichte über hohe Opferzahlen unter Yeziden in dem Distrikt Tilkaif sind dem Senat zumindest nicht bekannt und werden von dem Kläger auch nicht geltend gemacht. Die Annahme, dass eine nennenswerte Anzahl an Yeziden im Distrikt Tilkaif lebt, deckt sich im Übrigen auch mit den Erkenntnissen des Senats aus anderen den Irak betreffenden Asylverfahren. So gab ein yezidischer Kläger in der mündlichen Verhandlung des Senats am 7. August 2019 glaubhaft an (vgl. Urteil des Senats vom 7.8.2019, a. a. O. ), dass seine Schwester zusammen mit ihrem Mann in dem in Tilkaif liegenden Ort Khatare und seine jüngste Schwester mit zwei seiner Brüder sowie drei oder vier seiner Onkel in dem ebenfalls im Distrikt Tilkaif liegenden Ort Dokhata lebt, in dem
seinen Angaben derzeit 40 yezidische Familien beheimatet sind. Darüber hinaus teilte er mit, dass weitere Onkel von ihm in Beban leben, das auch im Distrikt Tilkaif liegt. (c) Angesichts der fehlenden Referenzfälle erbringt eine quantitative Betrachtung – unabhängig von der genauen Anzahl der derzeit in dem Distrikt lebenden Yeziden – keine beachtliche aktuelle Verfolgungswahrscheinlichkeit für alle Yeziden aus dem Distrikt Tilkaif in Anknüpfung an ihre Glaubenszugehörigkeit. Eine wertende Betrachtung des statistischen Materials vermag unter diesen Umständen kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. c. Ebenso wenig ist eine Gruppenverfolgung von Yeziden im Distrikt Tilkaif durch andere Akteure beachtlich wahrscheinlich. Die Gräueltaten des IS während dessen territorialer Herrschaftsgewalt im Nordirak vermögen mangels innerer Verknüpftheit (vgl. zu dieser Anforderung BVerwG, Urteil vom 18.7.2006, a.a.O. , Rn. 26) eine tatsächliche Verfolgungsvermutung durch andere Akteure nicht zu begründen. Vor dem Einmarsch des IS war die tatsächliche Ausübung der Religion gewährleistet (vgl. Urteil des Senats vom 19.3.2007 – 9 LB 373/06 – juris Rn. 64 - 66). Der Senat hat in seinem Urteil vom 7. August 2019 (a. a. O., Rn. 77 - 82) ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, dass die Religionsausübung für die Yeziden
der Verdrängung des IS aus der Provinz Ninive noch in relevanter Weise behindert werde. Anhaltspunkte für aktuelle relevante Einschränkungen der Religionsfreiheit der Yeziden im Distrikt Tilkaif liegen im für die Bewertung entscheidenden Zeitpunkt der Entscheidung nicht vor. 3. Dem Kläger droht auch keine individuelle Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der Yeziden aus dem Distrikt Tilkaif. Ist eine Verfolgung aller Gruppenangehöriger nicht beachtlich wahrscheinlich, kann sich dies aber aus dem Vorliegen besonderer Gefährdungsmerkmale ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.4.2009, a. a. O. , Rn. 24; Urteil vom 30.10.1984 – 9 C 24.84 – juris Rn. 12). In der Vergangenheit waren yezidische Intellektuelle mit öffentlich sichtbarem Erfolg bzw. Einfluss oder yezidische Würdenträger, wenn sie regelmäßig yezidische Einrichtungen besuchen, Yeziden im Alkoholgeschäft oder im Gaststätten- und Hotelgewerbe sowie in der Vergnügungsindustrie, in Schönheits- oder Frisiersalons oder Yeziden, die – etwa als Polizisten oder Taxifahrer – in häufigen Kontakt zur moslemischen Bevölkerung traten oder aufgrund typischer Kleidungsstücke oder anderer Merkmale als Yeziden auffielen, besonders gefährdet (vgl. EZKS, Gutachten vom 26.10.2005, S. 8 - 9).
dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom
Auffassung des erkennenden Senats nicht allgemein und grundsätzlich beantworten, sondern ist eine Frage der konkreten Umstände des Einzelfalls. Zu prüfen ist bei Übergriffen jeweils auch, ob wirklich ein Bezug zum yezidischen Glauben besteht, also nicht unabhängig davon auch bei anderen Personen eine entsprechende Gefährdung vorhanden ist. Im vorliegenden Fall erübrigt sich eine solche Einzelfallprüfung, weil der Kläger nicht zu einer der genannten Personengruppen gehört. II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt
G die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).
G muss der drohende ernsthafte Schaden ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, i. S. d. § 3d AsylG Schutz vor ernsthaftem Schaden zu bieten (Nr. 3). Die Gewährung subsidiären Schutzes setzt voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden droht (vgl. Urteile des Senats vom 24.9.2019 – 9 LB 136/19 – juris Rn. 53; vom 19.9.2016 – 9 LB 100/15 – juris Rn. 52; vom 7.9.2015 – 9 LB 98/13 – juris Rn. 26; VGH BW, Urteile vom 17.1.2018 – A 11 S 241/17 – juris Rn. 161; vom 5.12.2017 – A 11 S 1144/17 – juris Rn. 178). Das ergibt sich aus dem Tatbestandsmerkmal „... tatsächlich Gefahr liefe ...“ in Art. 2 Buchstabe f der Richtlinie 2011/95/EU (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 20 zu Art. 2 Buchstabe e der Richtlinie 2004/83/EG; siehe auch BVerwG, Urteil vom 27.4.2010, a. a. O. , Rn. 22 zu § 60 Abs. 2 AufenthG und Art. 15 Buchstabe b der Richtlinie 2004/83/EG). Der darin enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011, a. a. O. , Rn. 20), der bei der Prüfung von Verstößen gegen Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt (vgl. EGMR, Urteil vom 28.2.2008 – Nr. 37201/06 [Saadi v. Italy] – HUDOC Rn. 125, 140). Das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011, a. a. O. , Rn. 20). Hat ein Antragsteller bereits einen ernsthaften Schaden erlitten, oder war er von einem solchen unmittelbar bedroht, kommt ihm auch hier die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute. Danach ist dies ein ernsthafter Hinweis darauf, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Vorschrift begründet für den von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass er erneut von einem solchen Schaden bedroht ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011, a. a. O. , Rn. 21 und vom 7.9.2010 – 10 C 11.09 – juris Rn. 15 zu Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG). 1.
diesen Maßstäben droht dem Kläger keine Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG. Die Formulierung „die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe“ in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG ist richtlinienkonform auszulegen als „die Todesstrafe oder Hinrichtung“. Denn im zugrunde liegenden Art. 15 der Richtlinie 2011/95/EU wurde die Formulierung „die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder“ durch Berichtigung vom 30. Juni 2017 (ABl. L 167/58 ) korrigiert in „die Todesstrafe oder Hinrichtung oder“. Die Todesstrafe oder eine Hinrichtung würde dem Kläger im Irak allenfalls dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, wenn davon auszugehen ist, dass ihm dies droht, weil er als Yezide aus dem Distrikt Tilkaif verfolgt würde. Dies ist
den vorstehenden Ausführungen (unter I. 2.) aber nicht der Fall. 2. Dem Kläger droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Die Formulierung „Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung“ in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG wird weder im Asylgesetz noch in der dadurch umgesetzten Richtlinie 2011/95/EU definiert.
ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind die Vorschriften des abgeleiteten Unionsrechts unter Beachtung der durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleisteten Grundrechte auszulegen und anzuwenden (vgl. EuGH, Urteil vom 16.2.2017 – C-578/16 PPU – juris Rn. 59 m. w. N.). Für die Richtlinie 2011/95/EU ergibt sich dies auch aus deren 16. Erwägungsgrund. Danach befolgt die Richtlinie insbesondere die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundsätze.
der Charta darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Dieses Verbot entspricht dem in Art. 3 EMRK aufgestellten Verbot. Es hat
3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite, wie sie ihm in der Europäischen Menschenrechtskonvention verliehen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 16.2.2017, a. a. O. , Rn. 67). Dementsprechend orientiert sich die Auslegung von Art. 15 der Richtlinie 2011/95/EU an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK (vgl. EuGH, Urteil vom 16.2.2017, a. a. O. , Rn. 68 m. w. N.). Dies gilt entsprechend für § 4 AsylG, durch den Art. 15 der Richtlinie 2011/95/EU umgesetzt wurde (vgl. Urteile des Senats 24.9.2019, a. a. O. , Rn. 60; vom 19.9.2016, a. a. O. , Rn. 52; vom 7.9.2015, a. a. O. , Rn. 24, jeweils zu § 4 AsylVfG sowie BVerwG, Urteile vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 22; vom 27.4.2010, a. a. O. , Rn. 15 und 25, jeweils zu § 60 Abs. 2 AufenthG a. F.). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entnimmt Art. 3 EMRK die Verpflichtung, den Betroffenen nicht in ein bestimmtes Land abzuschieben, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass er im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. EGMR, Urteil vom 4.11.2014 – 29217/12 [Tarakhel v. Switzerland] – HUDOC Rn. 93 m. w. N.). Art. 3 EMRK findet auch Anwendung, wenn die Gefahr von nichtstaatlichen Personen(-gruppen) ausgeht, sofern
gewiesen ist, dass die Gefahr tatsächlich besteht und die staatlichen Behörden des Zielstaats nicht in der Lage sind, der Bedrohung durch Gewährung angemessenen Schutzes vorzubeugen (vgl. EGMR, Urteile vom 23.8.2016 – 59166/12 [J.K. and others v. Sweden] – HUDOC Rn. 80 und vom 5.9.2013 – 886/11 [K. A. B. v. Sweden] – HUDOC Rn. 69; siehe auch Urteil des Senats vom 29.1.2019 – 9 LB 93/18 – juris Rn. 42). Dem entspricht die Regelung des § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c Nr. 3 AsylG (s. o.). Ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK vorliegt, hängt
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte von den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls wie etwa der Art und dem Kontext der Fehlbehandlung, der Dauer, den körperlichen und geistigen Auswirkungen, sowie – in einigen Fällen – vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers ab (vgl. EGMR, Urteil vom 4.11.2014, a. a. O. , Rn. 94; Urteile des Senats vom 24.9.2019, a. a. O. , Rn. 62; vom 19.9.2016, a. a. O. , Rn. 52; vom 7.9.2015, a. a. O. , Rn. 25). Eine unmenschliche Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK hat der Gerichtshof angenommen, wenn sie unter anderem geplant war, ohne Unterbrechung über mehrere Stunden erfolgte und körperliche Verletzungen oder ein erhebliches körperliches oder seelisches Leiden bewirkte (vgl. EGMR, Urteil vom 9.7.2015 – 32325/13 [Mafalani v. Croatia] – HUDOC Rn. 69 m. w. N.). Von einer erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK ist der Gerichtshof ausgegangen, wenn sie beim Opfer Gefühle der Angst, seelischer Qualen und der Unterlegenheit hervorruft, wenn sie das Opfer in dessen oder in den Augen anderer entwürdigt und demütigt, und zwar unabhängig davon, ob dies beabsichtigt ist, ferner, wenn die Behandlung den körperlichen oder moralischen Widerstand des Opfers bricht oder dieses dazu veranlasst, gegen seinen Willen oder Gewissen zu handeln sowie dann, wenn die Behandlung einen Mangel an Respekt offenbart oder die menschliche Würde herabmindert (vgl. die Zusammenfassung in EMGR, Urteil vom 3.9.2015 – 10161/13 [M. und M. v. Croatia] – HUDOC Rn. 132). Angesichts der fundamentalen Bedeutung von Art. 3 EMRK hat sich der Gerichtshof zudem eine gewisse Flexibilität für solche Fälle vorbehalten, in denen die Ursache der Gefahr auf Umständen beruht, die nicht in der direkten oder indirekten Verantwortung der staatlichen Behörde liegen oder die für sich genommen nicht die Standards von Art. 3 EMRK verletzen (vgl. EGMR, Urteil vom 27.5.2008 – 26565/05 [N. v. United Kingdom] – HUDOC Rn. 32 m. w. N.). a) Die von dem Kläger geschilderte Flucht vor dem IS aus seinem Heimatdorf Babire im Distrikt Tilkaif vermag eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung im Falle seiner Rückkehr in den Irak nicht zu rechtfertigen, da nicht (mehr) von einer Gruppenverfolgung von Yeziden im Distrikt Tilklaif auszugehen ist (s. o. unter I. 2.). b) Auch die dortige schlechte humanitäre Lage rechtfertigt nicht die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, da diese nicht auf einen Akteur i. S. d. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 3c AsylG zurückzuführen ist. Trotz der identischen Formulierung in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und Art. 3 EMRK führt das Vorliegen der tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK nicht zwingend zu einer Zuerkennung subsidiären Schutzes. Denn es reicht nicht aus, dass die Voraussetzungen eines Tatbestandes
G erfüllt sind. Vielmehr sind gemäß § 4 Abs. 3 AsylG auch die Anforderungen der §§ 3c bis 3e AsylG zu beachten, die für den subsidiären Schutz entsprechend gelten. Erforderlich ist daher, dass die Gefahr eines ernsthaften Schadens von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure ausgeht, also vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise der tatsächlichen Gefahr eines ernsthaften Schadens zu bieten. Daher können schlechte humanitäre Bedingungen, die nicht auf direkte oder indirekte Handlungen oder Unterlassungen staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure zurückzuführen sind, nicht zur Zuerkennung subsidiären Schutzes
G führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.5.2020 – 1 C 11.19 – juris Rn. 10 ff.; Beschluss vom 13.2.2019 – 1 B 2.19 – juris Rn. 6, 13; Urteil des Senats vom 24.9.2019, a. a. O. , Rn. 66; Beschluss des Senats vom 31.5.2018 – 9 LA 61/18 – juris Rn. 6 - 13; so auch VGH BW, Urteile vom 17.1.2018, a. a. O. , Rn. 168 ff.; vom 5.12.2017, a. a. O. , Rn. 183 ff.). Sie können
G i. V. m. Art. 3 EMRK (nur) ein nationales Abschiebungsverbot
sich ziehen. Denn die Gewährung subsidiären Schutzes setzt – wie ausgeführt – voraus, dass die Gefahr eines ernsthaften Schadens von einem der in § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG genannten Akteure ausgeht (vgl. auch Art. 6 der Richtlinie 2011/95/EU).
dem 15. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/95/EU fallen „diejenigen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten verbleiben dürfen, nicht weil sie internationalen Schutz benötigen, sondern aus familiären oder humanitären Ermessensgründen“, ausdrücklich nicht unter diese Richtlinie. Dementsprechend hat der Gerichtshof der Europäischen Union bereits entschieden, dass Art. 15 Buchstabe b der Vorgängerrichtlinie 2004/83/EG dahin auszulegen war, dass der darin definierte ernsthafte Schaden eine Situation nicht erfasst, in der eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, die ein an einer schweren Krankheit leidender Antragsteller bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland erfahren könnte, auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in diesem Land zurückzuführen ist, ohne dass ihm die Versorgung absichtlich verweigert würde (vgl. EuGH, Urteil vom 24.4.2018 – C-353/16 – juris Rn. 58 und Urteil vom 18.12.2014 – C-542/13 – juris Rn. 41). Dem folgend besteht kein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung subsidiären Schutzes, da die humanitären Bedingungen im Distrikt Tilkaif derzeit nicht auf einen Akteur i. S. d. § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG zurückzuführen sind. So ist den Erkenntnismitteln weiterhin nicht zu entnehmen, dass der irakische Staat oder die autonome Region Kurdistan-Irak als staatliche Akteure (vgl. § 3c Nr. 1 AsylG) ein Interesse an einer Verschärfung oder Aufrechterhaltung der schlechten humanitären Lage zeigen und diese auf ihre Handlungen oder Unterlassungen zurückzuführen ist (siehe hierzu das Urteil des Senats vom 24.9.2019, a. a. O. , Rn. 68). Es ergeben sich auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte, dass die humanitäre Situation auf Handlungen oder Unterlassungen der in der Region ansässigen Milizen als quasistaatliche Akteure (vgl. § 3c Nr. 2 AsylG) zurückzuführen ist. Handlungen, die der IS als nichtstaatlicher Akteur (vgl. § 3c Nr. 3 AsylG) während seiner Gebietsherrschaft in der Region vollzogen hat, wie die Zerstörung und Plünderung von Wohnhäusern (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Jesiden in der Provinz Ninawa, 11.2.2019, S. 9 f.) sowie die Zerstörungen in der Landwirtschaft (vgl. Amnesty International, Dead Land, Islamic State’s Deliberate destruction of Iraq’s farmland, 13.12.2018) sind nicht (mehr) geeignet, einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes zu rechtfertigen. Entscheidender Zeitpunkt für die Frage, ob ein ernsthafter Schaden durch einen Akteur i. S. d. § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG droht, ist vorliegend gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 HS 2 AsylG derjenige, in dem die Entscheidung gefällt wird. Dabei ist hier zu beachten, dass der militärische Sieg über den IS Ende 2017 eine Zäsur darstellt. Eine (hier möglicherweise bestehende) Fortwirkung vorangegangener Handlungen oder Unterlassungen des IS kann zwar mitursächlich für die aktuelle humanitäre Lage sein. Allein dies genügt aber nicht, um davon auszugehen, dass der drohende Schaden noch immer vom IS als Akteur i. S. d. § 3c AsylG ausgeht. Vielmehr müssten die früheren Handlungen oder Unterlassungen des IS noch einen wesentlichen Beitrag für die derzeitige humanitäre Lage darstellen (Urteil des Senats vom 24.9.2019, a. a. O. , Rn. 70).
Auffassung des Senats lässt sich dies nicht feststellen. Es liegen auch keine aktuellen Handlungen oder Unterlassungen des IS vor, die als wesentlicher Beitrag zur aktuellen humanitären Lage zu bewerten sind.
dem der IS die territoriale Herrschaftsgewalt verloren und sich zu einer aus dem Untergrund operierenden Terrorgruppe entwickelt hat (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 2.3.2020 i. d. F. vom 14.10.2020, S. 16), ist er derzeit
den vorliegenden Erkenntnissen nicht in der Lage, die humanitären Verhältnisse in der Region wesentlich zu beeinflussen, obgleich er zu immer komplexeren Anschlägen fähig zu sein scheint (EASO, Iraq - Security situation, Oktober 2020, S. 26). Des Weiteren ergeben sich weiterhin keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass der IS derzeit überhaupt primär das Ziel verfolgt, die humanitäre Lage im Distrikt Tilkaif durch seine Aktivitäten zu verschlechtern (siehe für den Distrikt Sindjar bereits das Urteil des Senats vom 24.9.2019, a. a. O. , Rn. 71). c) Dem Kläger droht im Fall einer Rückkehr in den Irak auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder eine erniedrigende Behandlung i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG aufgrund der allgemeinen Situation der Gewalt im Irak.
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann zwar eine allgemeine Situation der Gewalt im Abschiebezielstaat für sich genommen in Fällen ganz extremer allgemeiner Gewalt („in the most extreme cases of general violence“) eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch eine Abschiebung
sich ziehen, wenn eine tatsächliche Gefahr einer Fehlhandlung („ill-treatment“) infolge des bloßen Umstands der Anwesenheit im Zielstaat besteht („where there is a risk of ill-treatment simply by virtue of an individual being exposed to such violence on return“) (vgl. EGMR, Urteile vom 13.12.2016 – 41738/10 [Paposhvili v. Belgium] – HUDOC Rn. 86; vom 23.8.2016, a. a. O. , Rn. 53; vom 9.4.2013 – 70073/10 und 44539/11 [H. und B. v. United Kingdom] – HUDOC Rn. 91 f.; vom 29.1.2013 – 60367/10 [S. H. H. v. United Kingdom] – HUDOC Rn. 73 und 79; vom 28.6.2011 – 8319/07 und 11449/07 [Sufi und Elmi v. United Kingdom] – HUDOC Rn. 218 und 241; vom 20.1.2009 – 32621/06 [F.H. v. Sweden] – HUDOC Rn. 90). Der Begriff „Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers“ in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist aber dahingehend auszulegen, dass er nur solche Situationen erfasst, in denen der den subsidiären Schutz Beantragende spezifisch der Gefahr ausgesetzt ist, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden. Demgegenüber umfasst der in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG definierte Schaden infolge willkürlicher Gewalt, da er in „einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit“ des Antragstellers besteht, eine Schadensgefahr allgemeinerer Art (vgl. EuGH, Urteil vom 17.2.2009 – C-465/07 – juris Rn. 32 f. zu Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG). Eine für § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG erforderliche spezifische Gefahr ist für den Kläger nicht erkennbar (s. o.). 3. Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in den Irak eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG droht. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG können auch erfüllt sein, wenn sich der innerstaatliche bewaffnete Konflikt auf einen Teil des Staatsgebiets beschränkt und dem Ausländer die gesetzlich definierte Gefahr in diesem Landesteil droht. In diesem Fall ist Bezugspunkt für die Gefahrenprognose der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird. Ein Abweichen von der Herkunftsregion kann nicht damit begründet werden, dass der Ausländer infolge eines bewaffneten Konflikts den personalen Bezug zu seiner Herkunftsregion verloren hat, etwa weil Familienangehörige getötet worden sind oder diese Gebiete ebenfalls verlassen haben. Auch soweit die
lassende subjektive Bindung zur Herkunftsregion durch Umstände begründet worden ist, die mittelbare Folgen des bewaffneten Konflikts sind (z. B. Beeinträchtigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur,
haltige Verschlechterung der Versorgungslage), und es mangels Existenzgrundlage und Zukunftsperspektive eine
vollziehbare Haltung ist, nicht in die Herkunftsregion zurückkehren zu wollen, behält diese für die schutzrechtliche Betrachtung grundsätzlich ihre Relevanz. Allerdings ist jedenfalls dann nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Durch eine solche freiwillige Ablösung verliert die Herkunftsregion ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal und scheidet damit als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose aus (Urteil des Senats vom 24.9.2019, a. a. O. , Rn. 76; vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2013, a. a. O. , Rn. 13 f. zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F.). Mit den oben (vor I. 2. a.) angestellten Erwägungen stellt der Senat als Bezugspunkt für die Gefahrenprognose hier auf den Distrikt Tilkaif in der Provinz Ninive ab. Es kann offen bleiben, ob im Distrikt Tilkaif in der Provinz Ninive derzeit ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrscht. Jedenfalls besteht für den Kläger dort im Rahmen eines etwaigen solchen Konflikts keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt. Dies gilt selbst dann, wenn man die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU für anwendbar hielte, da stichhaltige Gründe dagegen sprächen, dass der Kläger erneut von einem solchen Schaden bedroht ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass und unter welchen Voraussetzungen eine ernsthafte individuelle Bedrohung i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG anzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.2.2014 – 10 C 6.13 – juris Rn. 24; Beschluss vom 27.6.2013 – 10 B 11.13 – juris Rn. 7; Urteile vom 17.11.2011, a. a. O. , Rn. 17 ff.; vom 27.4.2010, a. a. O. , Rn. 32 ff.; vom 24.6.2008 – 10 C 43.07 – juris Rn. 34 ff.). Danach genügt es nicht, dass der innerstaatliche bewaffnete Konflikt zu permanenten Gefährdungen der Bevölkerung und zu schweren Menschenrechtsverletzungen führt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.2.2014, a. a. O. , Rn. 24). Allerdings kann sich eine von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr individuell verdichten und damit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.6.2008, a. a. O. , Rn. 34 zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F.). Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011, a. a. O. , Rn. 18 m. w. N.). Fehlen individuelle gefahrerhöhende Umstände, so kann eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011, a. a. O. , Rn. 18 m. w. N.). Erforderlich ist insoweit ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011, a. a. O. , Rn. 18 m. w. N.). Für die individuelle Betroffenheit von der Gefahr bedarf es Feststellungen zur Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet, die jedenfalls auch eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, zu umfassen hat, sowie einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung unter Berücksichtigung der medizinischen Versorgungslage (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.2.2014, a. a. O. , Rn. 24; vom 17.11.2011, a. a. O. , Rn. 23). Allerdings sieht das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls ein Risiko von 1:800 (0,125 %), in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden, als so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt an, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung am Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nichts zu ändern vermag (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011, a. a. O. , Rn. 23 zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a. F.). Diese Maßstäbe legt auch der Senat zugrunde (vgl. Urteile des Senats vom 24.9.2019, a. a. O. , Rn. 82; vom 19.9.2016, a. a. O. , Rn. 69 ff.; vom 7.9.2015, a. a. O. , Rn. 44 ff.; so auch VGH BW, Urteil vom 17.1.2018, a. a. O. , Rn. 189 ff.; BayVGH, Beschluss vom 11.12.2017 – 13a ZB 17.31374 – juris Rn. 7; OVG RP, Beschluss vom 1.9.2017 – 8 A 11005/17 – juris Rn. 9; OVG LSA, Urteil vom 23.7.2014 – 3 L 53/12 – juris Rn. 26; SächsOVG, Urteil vom 26.2.2013 – A 4 A 702/08 – juris Rn. 60). a) Für den Kläger sind bei einer Rückkehr in den Distrikt Tilkaif in der Provinz Ninive besondere gefahrerhöhende Umstände nicht ersichtlich. Aus den aktuellen Erkenntnismitteln ergibt sich nicht, dass Yeziden derzeit bei einer Rückkehr
Tilkaif
der Verdrängung des IS einer gegenüber anderen Bewohnern der Region erhöhten Gefahr ausgesetzt wären.
den oben bereits im Zusammenhang mit der Frage
dem Vorliegen einer Gruppenverfolgung getätigten Ausführungen stehen weder der Distrikt Tilkaif noch die Yeziden derzeit im Mittelpunkt der Aktivitäten des IS. Auch in Bezug auf die weiteren Handlungsakteure in der Region, insbesondere der schiitischen Milizen, ist dies nicht ersichtlich. Gezielte Übergriffe schiitischer Milizen gegenüber Yeziden in nennenswertem und im Verhältnis zu anderen Bewohnern des Distrikts überproportionalem Umfang sind den vorliegenden Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen (vgl. dazu im Einzelnen ACCORD, ecoi.net-Themendossier zum Irak: Schiitische Milizen, 2.10.2020). Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Tätigkeit des Klägers als Fenster- und Türenbauer eine besondere Gefahrerhöhung begründet. Dass Rückkehrer aus dem westlichen Ausland in Tilkaif im Vergleich zu sonstigen Bewohnern verstärkt Übergriffen ausgesetzt sind, kann den vorliegenden Erkenntnismitteln ebenfalls nicht entnommen werden.
der Gruppenverfolgung gegenüber Yeziden kommt es auch hier aber auf eine konkrete Ermittlung der Zahl an potentiell betroffenen Personen ausnahmsweise nicht an. Vorstehend (unter I. 2. b. bb. [a.]) konnte der Senat bereits nur wenige in die dort notwendige Bewertung einzustellende Referenzfälle erkennen, die der Zahl der in Tilkaif lebenden Yeziden gegenüberzustellen wären. Dabei hat er nicht nur die konkret gegen Yeziden gerichteten, sondern alle sicherheitsrelevanten Vorfälle ermittelt, deren Zahl im Gegensatz zur Bevölkerungszahl auf hinreichend verlässlichen Grundlagen basieren. Die obigen Ausführungen werden in Bezug genommen. Auf dieser Basis kann auch für die Gesamtbevölkerung davon ausgegangen werden, dass das Risiko, infolge etwa eines Anschlags als Zivilperson getötet oder verletzt zu werden, im Distrikt Tilkaif äußerst gering ist.
den obigen Daten waren seit Anfang des Jahres 2018 elf sicherheitsrelevante Vorfälle zu verzeichnen. Insgesamt kam es zu acht Todesopfern, die allerdings auf gezielten Tötungen beruhten. Zehn Zivilisten wurden bei den genannten Ereignissen in Summe verletzt. Selbst bei Annahme einer besonders hohen Dunkelziffer müsste die Bevölkerungszahl von Tilkaif noch immer unrealistisch gering angesetzt werden, um zu einem Gefahrengrad zu gelangen, der eine andere Beurteilung rechtfertigte. Die in einem Vorlagebeschluss an den Gerichtshof der Europäischen Union zum Ausdruck gebrachte Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, wonach die Zuerkennung des subsidiären Schutzes im vorliegenden Zusammenhang nicht allein von einer Mindestzahl an bereits zu beklagenden zivilen Opfern abhängig gemacht werden dürfe (VGH BW, Beschluss vom 29.11.2019 – A 11 S 2374/19 , A 11 S 2375/19 – juris), führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar mag diese Auffassung im Ergebnis zutreffend sein (vgl. den Schlussantrag des Generalanwalts im vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg angestrengten Vorabentscheidungsverfahren vom 11.2.2021 – C-901/19 – juris). Die dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage verkennt jedoch, dass die vom Bundesverwaltungsgericht etablierte und hier geteilte Rechtsprechung eine allein an Opferzahlen orientierte Lageeinschätzung nicht vornimmt. Vielmehr kommt es auch bisher bereits auf eine wertende, abschließende Gesamtbetrachtung der Gesamtsituation an (BVerwG, Urteil vom 20.5.2020, a. a. O. , Rn. 21). Vorliegend sind indes keine Gesichtspunkte vorgetragen oder erkennbar, die in diesem Rahmen zu einem anderen Ergebnis führten. III. Die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG (i. V. m. Art. 3 EMRK) liegen nicht vor. 1.
G darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ( BGBl. 1952 II S. 685 – EMRK –) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. In diesem Zusammenhang kommt vor allem eine Verletzung des Art. 3 EMRK in Frage. Danach darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. d. § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 – 1 B 25.18 – Asylmagazin 2018, 376 = juris Rn. 8). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entnimmt Art. 3 EMRK die Verpflichtung, den Betroffenen nicht in ein bestimmtes Land abzuschieben, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass er im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. EGMR, Urteile vom 13.12.2016 – 41738/10 [Paposhvili v. Belgium] – HUDOC Rn. 173; vom 23.8.2016, a. a. O. , Rn. 79; vom 14.4.2015 – 65692/12 [Tatar v. Schweiz] – HUDOC Rn. 39; vom 4.11.2014, a. a. O. , Rn. 93; vom 23.10.2014 – 17239/13 [Mamazhonov v. Russia] – HUDOC Rn. 128). Insoweit sind die vorhersehbaren Folgen einer Rückkehr unter Berücksichtigung sowohl der allgemeinen Lage im Abschiebungszielstaat als auch der persönlichen Umstände des Ausländers zu prüfen (vgl. EGMR, Urteile vom 23.8.2016, a. a. O. , Rn. 83; vom 5.9.2013 – 61204/09 [I. v. Sweden] – HUDOC Rn. 56; vom 6.6.2013 – 2283/12 [Mohammed v. Austria] – HUDOC Rn. 95; vom 29.1.2013, a. a. O. , Rn. 72; vom 28.6.2011, a. a. O. , Rn. 216; hierzu bereits Beschluss des Senats vom 25.5.2018 – 9 LA 64/18 – juris Rn. 6). Wegen des absoluten Charakters des garantierten Rechts ist Art. 3 EMRK nicht nur auf eine von staatlichen Behörden ausgehende Gefahr anwendbar, sondern auch dann, wenn die Gefahr von Personen oder Gruppen herrührt, die keine staatlichen Organe sind. Allerdings muss gezeigt werden, dass die Gefahr real ist und die Behörden des Empfangsstaates nicht in der Lage sind, der Bedrohung durch die Gewährung angemessenen Schutzes vorzubeugen (vgl. EGMR, Urteile vom 23.8.2016, a. a. O. , Rn. 80; vom 5.7.2016 – 29094/09 [A. M. v. The Netherlands] – HUDOC Rn. 79). Insofern können Gefahren, die unabhängig von der Verantwortlichkeit eines der in § 3 c AsylG genannten Akteure bestehen und daher als Anknüpfungsmerkmal für die Zuerkennung subsidiären Schutzes
G in der Regel ausgeschlossen sind, ein nationales Abschiebungsverbot
G i. V. m. Art. 3 EMRK
sich ziehen (siehe hierzu im Einzelnen und mit weiteren
weisen den Beschluss des Senats vom 31.5.2018, a. a. O. , Rn. 10 ff.).
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht der sachliche Schutzbereich des nationalen Abschiebungsverbotes
G i. V. m. Art. 3 EMRK über denjenigen des unionsrechtlichen Abschiebungsverbotes
G i. V. m. § 4 Abs. 1 AsylG nicht hinaus, soweit Art. 3 EMRK in Rede steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.6.2013, a. a. O. , Rn. 25; s. a. Urteil des Senats vom 24.9.2019, a. a. O. , Rn. 105). Wie bereits ausgeführt, kann eine allgemeine Situation der Gewalt im Abschiebungszielstaat für sich genommen nur in Fällen ganz extremer allgemeiner Gewalt („in the most extreme cases of general violence“) eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch eine Abschiebung
sich ziehen, wenn die Gefahr einer Fehlbehandlung („ill-treatment“) infolge des bloßen Umstands der Anwesenheit einer Person im Zielstaat besteht („where there is a risk of ill-treatment simply by virtue of an individual being exposed to such violence on return“) (vgl. EGMR, Urteile vom 13.12.2016, a. a. O. , Rn. 86; vom 23.8.2016, a. a. O. , Rn. 53; vom 9.4.2013, a. a. O. , Rn. 91 f.; vom 29.1.2013, a. a. O. , Rn. 73 und 79; vom 28.6.2011, a. a. O. , Rn. 218 und 241). Dabei verwendet der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte für das Beweismaß zu Art. 3 EMRK den Begriff „real risk“. Dieser entspricht dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2010, a. a. O. , Rn. 22; Urteile des Senats vom 24.9.2019, a. a. O. , Rn. 106 und vom 20.7.2015 – 9 LB 320/14 – juris). Der für die Beurteilung der Gefahr einer Fehlbehandlung erforderliche Gefahrengrad bemisst sich bei bewaffneten Unruhen im Abschiebungszielstaat u. a.
den Gefahren, die sich aus den (verbreiteten) Kampfmethoden der Konfliktparteien für die Zivilbevölkerung ergeben, der Intensität und Ausdehnung des Konflikts sowie schließlich der auf Grund der Kampfhandlungen getöteten, verletzten und vertriebenen Zivilpersonen (vgl. EGMR, Urteil vom 28.6.2011, a. a. O. , Rn. 241; s. a. EGMR, Urteil vom 29.1.2013, a. a. O. , Rn. 91; s. a. Nds. OVG, Urteil vom 26.1.2012 – 11 LB 97/11 – juris Rn. 55). Dabei zieht der Senat (so schon im Urteil vom 29.1.2019, a. a. O. , Rn. 44) im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK wegen einer allgemeinen Situation der Gewalt nicht die vom Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 13.2.2014, a. a. O. , Rn. 24, vom 17.11.2011, a. a. O. , Rn. 22 und vom 27.4.2010, a. a. O. , Rn. 33) entwickelten Kriterien für die Bestimmung der für den subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG hinreichenden Gefahrendichte heran (anders BayVGH, Urteil vom 8.11.2018 – 13a B 17.31960 – Rn. 38; VGH BW, Urteile vom 9.11.2017 – A 11 S 789/17 – juris Rn. 259 und vom 17.1.2018, a. a. O. , Rn. 495). Denn da sich Art. 15 Buchstabe c der Richtlinie 2011/95/EU (vormals 2004/83/EG, Vorliegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung) inhaltlich von Art. 3 EMRK unterscheidet, während Art. 15 Buchstabe b der Richtlinie 2011/95/EU (vormals 2004/83/EG) im Wesentlichen Art. 3 EMRK entspricht (vgl. EuGH, Urteil vom 17.2.2009, a. a. O. , LS 2 und Rn. 28), obliegt die Prüfung eines nationalen Abschiebungsschutzes
G anders als die Prüfung subsidiären Schutzes
G dem Maßstab des Art. 3 EMRK unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, auf die auch
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. d. § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK zurückzugreifen ist (s. o.). Auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Abschiebungszielstaat können in ganz besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot
G, Urteil vom 4.7.2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 12; Beschluss vom 8.8.2018, a. a. O. , Rn. 9; Urteil vom 31.1.2013, a. a. O. , Rn. 23 und 25). Zwar haben die sozio-ökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebungszielstaat weder notwendig noch einen ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. EGMR, Urteile vom 29.1.2013, a. a. O. , Rn. 74; vom 28.6.2011, a. a. O. , Rn. 278; vom 20.1.2009, a. a. O. , Rn. 92; vom 11.1.2007 – 1948/04 [Salah Sheekh v. The Netherlands] – HUDOC Rn. 141). Denn Art. 3 EMRK dient hauptsächlich dem Schutz bürgerlicher und politischer Rechte (vgl. EGMR, Urteil vom 27.5.2008, a. a. O. , Rn. 44). Schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebungszielstaat, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf fehlende staatliche Mittel zurückzuführen sind, um mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten umzugehen, können aber in Anwendung des in einem solchen Fall maßgeblichen (vgl. EGMR, Urteil vom 28.6.2011, a. a. O. , Rn. 282), im Verfahren N. v. The United Kingdom entwickelten strengen Maßstabs in ganz besonderen Ausnahmefällen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen, zu einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK führen (vgl. EGMR, Urteile vom 29.1.2013, a. a. O. , Rn. 75; vom 28.6.2011, a. a. O. , Rn. 278; siehe auch EGMR, Urteil vom 13.12.2016, a. a. O. , Rn. 183 zu solchen ganz besonderen Ausnahmefällen). Dieser Maßstab gilt auch für Abschiebungen in den Irak (siehe ausführlich hierzu das Urteil des Senats vom 24.9.2019, a. a. O. , Rn. 111 - 115). Für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes aus § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK aufgrund der allgemeinen Lebensverhältnisse im Zielstaat ist keine Extremgefahr wie im Rahmen der verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.8.2018 – 1 B 42.18 – juris Rn. 13). Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen vielmehr ein gewisses „Mindestmaß an Schwere" erreichen (BVerwG, Urteil vom 4.7.2019, a. a. O. , Rn. 12; siehe aus der Rechtsprechung des EuGH zuletzt die Urteile vom 19.3.2019 – C-297/17 u. a. – juris Rn. 89 ff., – C-163/17 – juris Rn. 91 ff. [„besonders hohe Schwelle an Erheblichkeit“]). Diese Voraussetzung kann erfüllt sein, wenn der Ausländer
Würdigung aller Umstände des Einzelfalls im Zielstaat der Abschiebung seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten kann. Die Unmöglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts kann auf der Verhinderung eines Zugangs zum Arbeitsmarkt oder auf dem Fehlen staatlicher Unterstützungsleistungen beruhen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.8.2018, a. a. O. , Rn. 11). Sowohl die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Urteil vom 28.6.2011, a. a. O. , Rn. 278, 282 f.) als auch die des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 31.1.2013, a. a. O. , Rn. 23) machen deutlich, dass bei „nichtstaatlichen“ Gefahren für Leib und Leben ein sehr hohes Schädigungsniveau erforderlich ist, da nur dann ein außergewöhnlicher Fall vorliegt, in dem etwa die humanitären Gründe entsprechend den Anforderungen des Art. 3 EMRK „zwingend“ sind. So hat das Bundesverwaltungsgericht in der Vergangenheit, als es die allgemeine Lage in Afghanistan als nicht ausreichend ernst für die Feststellung einer Verletzung des Art. 3 EMRK eingestuft hat, die Notwendigkeit einer besonderen Ausnahmesituation betont (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.7.2019, a. a. O. , Rn. 12; Urteil vom 31.1.2013, a. a. O. , LS 3; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 8.11.2018 – 13a B 17.31918 – juris Rn. 20). In Anwendung des vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte für das Beweismaß zu Art. 3 EMRK verwendeten Begriffs der tatsächlichen Gefahr („real risk“) (vgl. EGMR, Urteil vom 28.2.2008, a. a. O. , Rn. 125, 140), der dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.4.2010, a. a. O. , Rn. 22), muss eine ausreichend reale, nicht nur auf bloßen Spekulationen, denen eine hinreichende Tatsachengrundlage fehlt, gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) bestehen. Die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung muss danach aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und darf nicht hypothetisch sein (vgl. VGH BW, Urteil vom 11.4.2018, a. a. O., Rn. 141). Dies bedeutet auch, dass ein gewisser Grad an Mutmaßung dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent sein muss und es hier daher nicht um den eindeutigen, über allen Zweifeln erhabenen Beweis gehen kann, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EGMR, Urteil vom 9.1.2018 – 36417/16 [X. v. Sweden] – HUDOC Rn. 50). 2. Für die Beurteilung, ob außerordentliche Umstände vorliegen, die nicht in die unmittelbare Verantwortung des Abschiebungszielstaates fallen und die dem abschiebenden Staat
EMRK eine Abschiebung des Ausländers verbieten, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.1.2013, a. a. O. , Leitsatz 2 und Rn. 26 m. w. N.; Urteile des Senats vom 24.9.2019, a. a. O. , Rn. 118 und vom 29.1.2019, a. a. O. , Rn. 53). Dies wird für den Kläger vorrangig die Region Kurdistan-Irak sein, nicht dagegen der Distrikt Tilkaif in der Provinz Ninive, der hier als Herkunftsregion angenommen wird. In die Region Kurdistan-Irak sind in der Vergangenheit über den internationalen Flughafen in Erbil Rückführungen aus Deutschland erfolgt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 2.3.2020, S. 26). Zwar finden vereinzelt auch wieder Abschiebungen
Bagdad statt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 2.3.2020, S. 26). Bei dem Flughafen in Erbil handelt es sich jedoch um den zu Tilkaif nächstgelegenen internationalen Flughafen im Irak, über den Rückführungen erfolgen. Dabei gibt es grundsätzlich Direktflüge von Deutschland
Erbil mit Lufthansa und Iraqi Airways, von denen zumindest erstere problemlos für Rückführungen genutzt werden können. Darüber hinaus bestehen noch indirekte Verbindungen
Erbil u. a. mit Austrian Airways, Turkish Airways und Qatar Airways (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 2.3.2020, S. 26). Zudem ergibt sich aus den vorliegenden Erkenntnismitteln, dass die Einreise von Kurden, auch für yezidische Kurden, in die Region Kurdistan-Irak und deren dortiger Aufenthalt grundsätzlich problemlos möglich ist (siehe ausführlich hierzu das Urteil des Senats vom 24.9.2019, a. a. O. , Rn. 122 - 124). 3. Unter Zugrundelegung der dargestellten, vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK entwickelten Kriterien sind trotz der widrigen Lebensbedingungen in der Region Kurdistan-Irak die Voraussetzungen für eine Schutzgewährung
G i. V. m. Art. 3 EMRK nicht allgemein für alle aus dem Irak stammende Yeziden gegeben. Die im Zeitpunkt der Entscheidung verfügbaren Erkenntnisse lassen auch nicht den Schluss darauf zu, dass yezidische Personen in Kurdistan-Irak generell ohne Hinzutreten weiterer Umstände so gefährdet wären, dass ihnen bei ihrer Rückkehr stets eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohte. Entscheidend für die Frage, ob Art. 3 EMRK einer Abschiebung
Kurdistan-Irak entgegensteht, sind vielmehr die individuellen Umstände im Einzelfall. Der Senat hat im Urteil vom 24. September 2019 ( 9 LB 136/19 ) ausgeführt, dass die Sicherheitslage im Irak prekär sei, in der Region Kurdistan-Irak derzeit aber noch keine allgemeine Situation einer solchen extremen allgemeinen Gewalt vorliege, die es rechtfertige, yezidischen Familien generell Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK zu gewähren (a. a. O., Rn. 128 - 145). Die humanitären Verhältnisse in Kurdistan-Irak seien ebenfalls schwierig. Ein ganz außergewöhnlicher Fall mit der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts wegen der humanitären Bedingungen könne
den seinerzeit vorliegenden Erkenntnissen im Falle einer yezidischen Familie mit minderjährigen Kindern indes noch nicht allgemeingültig festgestellt werden (a. a. O., Rn. 146 - 247). Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK seien auch bei einer Gesamtbetrachtung der Sicherheitslage und der humanitären Verhältnisse in Kurdistan-Irak für den vorgenannten Personenkreis nicht generell gegeben (a. a. O., Rn. 248). Die Entwicklungen seit Erlass dieses Urteils führen weder im Hinblick auf die Sicherheitslage (hierzu unter
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