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Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 11.03.2021 - L 5 AR 368/20 B KO

1. Welche Umsatzsteuer nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG auf die Vergütung entfällt und gesondert zu ersetzen ist, bestimmt sich allein nach dem UStG. 2. Medizinische Gutachten, die im Auftrag eines

Antragsgegners gegen den Beschluss

Sozialgerichts Itzehoe vom

  1. Oktober 2020 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. Die Beteiligten streiten darüber, ob für ein bei Gericht am
  2. Juli 2020 eingegangenes Gutachten die vom Sachverständigen zu zahlende Umsatzsteuer mit einem Umsatzsteuersatz von 19 oder von 16 Prozent zu vergüten ist. Der Antragsteller war in einem unfallversicherungsrechtlichen Klageverfahren als Sachverständiger bestellt. Mit Schreiben vom
  3. Juni 2020 an das Sozialgericht Itzehoe stellte er für das Gutachten einen Gesamtbetrag von 787,52 EUR in Rechnung. Dabei berechnete er die Netto-Leistung aus seinem Stundenhonorar, Leistungen für Röntgen nach GOÄ, Schreibkosten und Portoauslagen (letztere in Höhe von insgesamt 7,95 EUR) mit insgesamt 661,78 EUR und die darauf zu erhebende Mehrwertsteuer nach einem Steuersatz von 19 Prozent in Höhe von 125,74 EUR. Das Schreiben vom
  4. Juni 2020 ist zusammen mit dem erstatteten Gutachten am
  5. Juli 2020 beim Sozialgericht Itzehoe ein. Mit Schreiben vom
  6. Juli 2020 wies die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den Antragsteller darauf hin, dass der Vergütungsanspruch nach § 2 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) mit dem Eingang

Gutachtens beginne. Wegen

am

  1. Juli 2020 bereits geltenden abgesenkten Mehrwertsteuersatzes könne nur noch dieser und nicht mehr der reguläre Satz von 19 Prozent berücksichtigt werden. Sie bat den Antragsteller um Rechnungskorrektur. Daraufhin hat der Antragsteller am
  2. Juli 2020 gerichtliche Festsetzung beantragt. Umsatzsteuerrechtlich entscheidend sei die Ausführung der Leistung. Bewegte Lieferungen einschließlich Werklieferungen gelten mit dem Beginn der Beförderung oder Versendung als ausgeführt. Die Versendung sei aber bereits am
  3. Juni 2020 erfolgt. § 2 Abs. 1 JVEG sei insoweit unerheblich, weil die Vorschrift lediglich das Erlöschen

Anspruchs auf Vergütung regele. Hier gehe es aber um die Ausführung der Leistung, die allein umsatzsteuerrechtlich zu beurteilen sei. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Er hat vorgetragen, dass der Gutachtenauftrag wie ein Werkvertrag zu behandeln, die Werkleistung nach zivilrechtlichen Maßstäben aber erst dann erbracht sei, wenn die Werkleistung körperlich übergeben worden sei. Dies sei vorliegend erst am 1. Juli 2020 mit dem Eingang

Gutachtens beim Sozialgericht der Fall gewesen. Ein Abstellen auf den Beginn der Versendung würde im Übrigen der grundsätzlichen Überprüfbarkeit der Vergütungsanträge entgegenstehen. Mit Beschluss vom 16. Oktober 2020 hat das Sozialgericht die Vergütung

Antragstellers auf 786,01 EUR festgesetzt und die Rechnung

Antragstellers lediglich insoweit gekürzt, als eine Umsatzsteuererstattung auch für Portoauslagen verlangt habe, obwohl diese nach § 4 Nr. 11b Umsatzsteuergesetz (UStG) umsatzsteuerfrei seien. Zu Recht könne der Antragsteller jedoch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG Ersatz für die auf die Vergütung zu zahlende Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent verlangen. Der Antragsteller könne Ersatz in dieser Höhe verlangen, ohne zuvor eine bindende finanzbehördliche oder finanzgerichtliche Entscheidung herbeiführen zu müssen. Die Kammer habe zwar Zweifel daran, ob die Gutachtenerstellung für ein Sozialgericht als Werklieferungsvertrag zu qualifizieren sei und

halb als Lieferung i.S.

§ 3Abs. 1 USt

G bewertet werden müsse; eher sei von einer sonstigen Leistung auszugehen, die grundsätzlich als im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt gelten. Letztlich könne dies aber dahinstehen, weil selbst bei Zugrundelegung dieser für den Antragsgegner günstigen Rechtsauffassung nach Maßgabe

§ 3Abs. 6 Satz 1 USt

G ein Steuersatz von 19 Prozent gelten würde. Denn die Absendung

Gutachtens noch im Juni 2020 unterliege nach den Umständen

Falles keinem Zweifel. Das Sozialgericht hat in dem Beschluss, wegen

sen Einzelheiten auf Bl. 10 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen wird, die Beschwerde zugelassen. Gegen den ihm am

  1. Oktober 2020 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am
  2. November 2020 Beschwerde eingelegt. Er nimmt zur Begründung auf sein bisherige Vorbringen Bezug. Zu Unrecht stütze sich das Sozialgericht allein auf das Umsatzsteuerrecht; Rechtsgrundlage für den Anspruch sei vorliegend § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG. Er beantragt, die auf die unstreitige Nettovergütung entfallende Umsatzsteuer in Höhe von 16 Prozent festzusetzen. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und vertieft sein bisheriges Vorbringen. II. Der Senat entscheidet gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG durch den Einzelrichter, obwohl das Sozialgericht die grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit bejaht und

halb die Beschwerde zugelassen hat. Zumindest die erforderliche Breitenwirkung sieht der erkennende Einzelrichter nicht mehr als gegeben an, um seinerseits die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat zu übertragen, nachdem die hier maßgebliche umsatzsteuerrechtliche Sonderregelung

§ 28Abs. 1 USt

G in der Fassung

Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom

  1. Juni 2020 ( BGBl. I S. 1512 ) zum
  2. Dezember 2020 wieder außer Kraft getreten ist. Im Übrigen sind Gründe für die Übertragung auf den Senat (vgl. § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG) nicht erkennbar, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist. Die Beschwerde ist zulässig, weil das Sozialgericht sie mit für den Senat bindender Wirkung zugelassen hat (§ 4 Abs. 3 Alternative 2 JVEG). Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Vergütung

Antragstellers im Wesentlichen antragsgemäß auf 786,01 EUR festgesetzt. Der Senat weist die Beschwerde

halb nach eigener Prüfung und Überzeugungsbildung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer eigenständigen Darstellung der Gründe ab (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Das Beschwerdevorbringen

Antragsgegners gibt lediglich zu folgenden ergänzenden Ausführungen Anlass: Zutreffend geht der Antragsgegner im Grundsatz davon aus, dass der die Vergütung der Umsatzsteuer betreffende Anspruch

Antragstellers aus § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG folgt. Danach wird - neben der Vergütung nach §§ 9 -11 JVEG und den damit abgegoltenen üblichen Gemeinkosten - die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer gesondert ersetzt, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt. Der Wortlaut die systematische Stellung

§ 12Abs.

1 Satz 2 Nr. 4 JVEG im Gefüge

Gesetzes, die Binnensystematik

§ 12Abs.

1 Satz 2 Nr. 4 JVEG, die mit der Kleinunternehmerregelung auf eine dezidiert umsatzsteuerrechtliche Vorschrift verweist, und der Sinn und Zweck der Regelung charakterisieren den Anspruch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG jedoch als einen Aufwendungsersatzanspruch mit streng umsatzsteuerrechtsakzessorischer Wirkung: Die Landeskasse hat "die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer" zu ersetzen, um den Sachverständigen eben von diesen Aufwendungen freizuhalten. In welcher Höhe Aufwendungen entstehen, die dann - ganz oder teilweise - zu ersetzen sind, bestimmt sich aber nicht nach den Regelungen über den Aufwendungsersatzanspruch, sondern nachgerade zwangsläufig nach den vorgelagerten Regelungen

Umsatzsteuerrechts. Zu einer anderen Auslegung könnte man überhaupt nur gelangen, wenn man den § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 (i.V.m. § 2 Abs. 1) JVEG als umsatzsteuerrechtliche Sonderregelung außerhalb

UStG verstehen wollte, wofür indes nichts spricht. Umsatzsteuerrechtlich kommt es hingegen weder auf die Ablieferung eines werkvertragsrechtlich geschuldeten Werks, noch auf die Ingangsetzung einer sachverständigenvergütungsrechtlichen Verjährungsfrist an. Entscheidend für den geschuldeten Umsatzsteuersatz ist nach §§ 12 Abs. 1, 28 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG der Zeitpunkt der Ausführung der Leistung nach Maßgabe

Umsatzsteuerrechts. Der Senat schließt sich insoweit der Einschätzung

Sozialgerichts an, dass es sich vorliegend umsatzsteuerrechtlich um eine sonstige Leistung i.S.

§ 3Abs. 9 Satz 1 USt

G handeln dürfte. Entscheidungserheblich ist diese Bewertung aber nicht. Denn auch wenn es sich bei der hier in Rede stehenden Leistung um eine Lieferung i.S.

§ 3Abs. 1 USt

G handeln sollte, wäre die Leistung als bewegte Lieferung (vgl. § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG) vorliegend vor dem 1. Juli 2020 und damit noch unter Geltung

Umsatzsteuersatzes von 19 Pro-zent ausgeführt. Denn während sonstige Leistungen, insbesondere Werkleistungen, grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt sind (Abschn. 13.1 Abs. 3 Satz 1 Umsatzsteuer-Anwendungserlass

Bundesministeriums der Finanzen [UStAE]), werden Lieferungen, bei denen der Lieferort nach § 3 Abs. 6 UStG bestimmt wird, im Zeitpunkt

Beginns der Beförderung oder Versendung

Gegenstands ausgeführt (Abschn. 13.1 Abs. 2 Satz 2 UStAE; vgl. auch BFH, Urteil vom

  1. Dezember 2007 - V R 24/05 - BFHE 219, 476 , juris Rn. 44). Angesichts der Rechnungstellung am
  2. Juni 2020 und dem Eingang

Gutachtens per Post beim Sozialgericht am 1. Juli 2020 ist bei lebensnaher Betrachtung von einer Vollendung

Gutachtens am oder vor dem

  1. Juni 2020 und von einer Versendung am
  2. oder
  3. Juni 2020 auszugehen. Alle diese Zeitpunkte liegen vor dem
  4. Juli
  5. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 4 Abs. 8 JVEG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 2 und 3 JVEG, § 177 SGG). Permalink: https://openjur.de/u/2332932.html ( https://oj.is/2332932 ) Volltext Druckansicht Zitate 1 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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