Antragsgegners gegen den Beschluss
Sozialgerichts Itzehoe vom
Gutachtens beginne. Wegen
am
Anspruchs auf Vergütung regele. Hier gehe es aber um die Ausführung der Leistung, die allein umsatzsteuerrechtlich zu beurteilen sei. Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Er hat vorgetragen, dass der Gutachtenauftrag wie ein Werkvertrag zu behandeln, die Werkleistung nach zivilrechtlichen Maßstäben aber erst dann erbracht sei, wenn die Werkleistung körperlich übergeben worden sei. Dies sei vorliegend erst am 1. Juli 2020 mit dem Eingang
Gutachtens beim Sozialgericht der Fall gewesen. Ein Abstellen auf den Beginn der Versendung würde im Übrigen der grundsätzlichen Überprüfbarkeit der Vergütungsanträge entgegenstehen. Mit Beschluss vom 16. Oktober 2020 hat das Sozialgericht die Vergütung
Antragstellers auf 786,01 EUR festgesetzt und die Rechnung
Antragstellers lediglich insoweit gekürzt, als eine Umsatzsteuererstattung auch für Portoauslagen verlangt habe, obwohl diese nach § 4 Nr. 11b Umsatzsteuergesetz (UStG) umsatzsteuerfrei seien. Zu Recht könne der Antragsteller jedoch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG Ersatz für die auf die Vergütung zu zahlende Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent verlangen. Der Antragsteller könne Ersatz in dieser Höhe verlangen, ohne zuvor eine bindende finanzbehördliche oder finanzgerichtliche Entscheidung herbeiführen zu müssen. Die Kammer habe zwar Zweifel daran, ob die Gutachtenerstellung für ein Sozialgericht als Werklieferungsvertrag zu qualifizieren sei und
halb als Lieferung i.S.
G bewertet werden müsse; eher sei von einer sonstigen Leistung auszugehen, die grundsätzlich als im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt gelten. Letztlich könne dies aber dahinstehen, weil selbst bei Zugrundelegung dieser für den Antragsgegner günstigen Rechtsauffassung nach Maßgabe
G ein Steuersatz von 19 Prozent gelten würde. Denn die Absendung
Gutachtens noch im Juni 2020 unterliege nach den Umständen
Falles keinem Zweifel. Das Sozialgericht hat in dem Beschluss, wegen
sen Einzelheiten auf Bl. 10 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen wird, die Beschwerde zugelassen. Gegen den ihm am
halb die Beschwerde zugelassen hat. Zumindest die erforderliche Breitenwirkung sieht der erkennende Einzelrichter nicht mehr als gegeben an, um seinerseits die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat zu übertragen, nachdem die hier maßgebliche umsatzsteuerrechtliche Sonderregelung
G in der Fassung
Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerrechtlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom
Antragstellers im Wesentlichen antragsgemäß auf 786,01 EUR festgesetzt. Der Senat weist die Beschwerde
halb nach eigener Prüfung und Überzeugungsbildung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer eigenständigen Darstellung der Gründe ab (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Das Beschwerdevorbringen
Antragsgegners gibt lediglich zu folgenden ergänzenden Ausführungen Anlass: Zutreffend geht der Antragsgegner im Grundsatz davon aus, dass der die Vergütung der Umsatzsteuer betreffende Anspruch
Antragstellers aus § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG folgt. Danach wird - neben der Vergütung nach §§ 9 -11 JVEG und den damit abgegoltenen üblichen Gemeinkosten - die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer gesondert ersetzt, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt. Der Wortlaut die systematische Stellung
1 Satz 2 Nr. 4 JVEG im Gefüge
Gesetzes, die Binnensystematik
1 Satz 2 Nr. 4 JVEG, die mit der Kleinunternehmerregelung auf eine dezidiert umsatzsteuerrechtliche Vorschrift verweist, und der Sinn und Zweck der Regelung charakterisieren den Anspruch nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG jedoch als einen Aufwendungsersatzanspruch mit streng umsatzsteuerrechtsakzessorischer Wirkung: Die Landeskasse hat "die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer" zu ersetzen, um den Sachverständigen eben von diesen Aufwendungen freizuhalten. In welcher Höhe Aufwendungen entstehen, die dann - ganz oder teilweise - zu ersetzen sind, bestimmt sich aber nicht nach den Regelungen über den Aufwendungsersatzanspruch, sondern nachgerade zwangsläufig nach den vorgelagerten Regelungen
Umsatzsteuerrechts. Zu einer anderen Auslegung könnte man überhaupt nur gelangen, wenn man den § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 (i.V.m. § 2 Abs. 1) JVEG als umsatzsteuerrechtliche Sonderregelung außerhalb
UStG verstehen wollte, wofür indes nichts spricht. Umsatzsteuerrechtlich kommt es hingegen weder auf die Ablieferung eines werkvertragsrechtlich geschuldeten Werks, noch auf die Ingangsetzung einer sachverständigenvergütungsrechtlichen Verjährungsfrist an. Entscheidend für den geschuldeten Umsatzsteuersatz ist nach §§ 12 Abs. 1, 28 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG der Zeitpunkt der Ausführung der Leistung nach Maßgabe
Umsatzsteuerrechts. Der Senat schließt sich insoweit der Einschätzung
Sozialgerichts an, dass es sich vorliegend umsatzsteuerrechtlich um eine sonstige Leistung i.S.
G handeln dürfte. Entscheidungserheblich ist diese Bewertung aber nicht. Denn auch wenn es sich bei der hier in Rede stehenden Leistung um eine Lieferung i.S.
G handeln sollte, wäre die Leistung als bewegte Lieferung (vgl. § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG) vorliegend vor dem 1. Juli 2020 und damit noch unter Geltung
Umsatzsteuersatzes von 19 Pro-zent ausgeführt. Denn während sonstige Leistungen, insbesondere Werkleistungen, grundsätzlich im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt sind (Abschn. 13.1 Abs. 3 Satz 1 Umsatzsteuer-Anwendungserlass
Bundesministeriums der Finanzen [UStAE]), werden Lieferungen, bei denen der Lieferort nach § 3 Abs. 6 UStG bestimmt wird, im Zeitpunkt
Beginns der Beförderung oder Versendung
Gegenstands ausgeführt (Abschn. 13.1 Abs. 2 Satz 2 UStAE; vgl. auch BFH, Urteil vom
Gutachtens per Post beim Sozialgericht am 1. Juli 2020 ist bei lebensnaher Betrachtung von einer Vollendung
Gutachtens am oder vor dem
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