Tenor 1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 15.07.2020 (28 O 496/19) gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.2. Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnenvier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Gründe I. Die Kläger machen vorliegend Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit einer Print- und Onlineberichterstattung der Beklagten im Nachrichtenmagazin "A" mit dem Titel "B" bzw. "C" geltend, wobei wegen der Einzelheiten der Berichterstattung auf die Anlagen K 5 und K 6 (AH I) verwiesen wird. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und wegen der nach Klageänderungen gestellten erstinstanzlichen Schlussanträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 15.07.2020 Bezug genommen (Bl. 125 ff. d.A.). Mit diesem Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat dies - soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse - im Wesentlichen darauf gestützt, dass das Recht dem Betroffenen keinen generellen Anspruch auf schrankenlose Anonymität gebe. Der Beitrag setze sich in dem die Kläger betreffenden Teil nur anhand zweier Beispiele kritisch damit auseinander, dass Unternehmen sich schwer damit tun, sich von radikal denkenden Partnern klar abzugrenzen. Der Vorwurf, dass die Kläger bewusst und willentlich Geschäfte mit Islamisten tätigen würden bzw. die Gesinnung dieser Personen sogar noch positiv billigen und letztlich selbst als Islamisten gelten würden, werde nach dem Gesamtzusammenhang hier nicht erhoben. Es werde nur offen gelassen, ob die Kläger sich in Kenntnis des islamistischen Hintergrunds bewusst von Geschäftspartnern nicht trennen. Bei der gebotenen Abwägung sei zu berücksichtigen, dass die Sozialsphäre betroffen sei. Unverhältnismäßige Folgen (Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung und Anprangerung) seien als Folge der geäußerten Wirtschaftskritik hier nicht zu besorgen, auch wenn nicht zu verkennen sei, dass man möglicherweise Anfeindungen Dritter ausgesetzt worden sei. Das Verwehren einer Kontoeröffnung bzw. eine Darlehens infolge der Berichterstattung sei nicht ausreichend unter Beweis gestellt, für die Parteivernehmung fehle das Einverständnis. Zu berücksichtigen sei in der Abwägung auch das hohe öffentliche Interesse an der berichteten Problematik. Es würden auch keine unwahren Tatsachenbehauptungen aufgestellt, auch nicht mit Blick auf die Vorwürfe gegen Herrn D, wie sich aus dem Emailverkehr ergebe. Eine Bedürfnisprüfung finde bei der identifizierenden Berichterstattung nicht statt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 125 ff. d.A.) Bezug genommen. Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung, mit der sie in der zweiten Instanz nur noch ihren Hauptantrag weiterverfolgen. Es sei zu berücksichtigen, dass man durch die Täuschung bei der Interviewanfrage und das weitere Geschehen gezwungen gewesen sei, sich überhaupt nur weiter zu äußern. Das Landgericht habe bei seiner Würdigung des Textes dann nur einige Bruchstücke herangezogen und wichtige andere Argumente und andere Teile der Berichterstattung vernachlässigt. So deute schon die Überschrift auf einen Bezug der GmbH zur Islamisten-Szene und auch der Kontext und die Passage, dass eine Abgrenzung nicht immer "gewollt" sei. Jedenfalls dieser Passus vermittele den Eindruck, dass die Kläger "die Gesinnung von Islamisten positiv billigen würden"; also man sich nicht nur nicht interessiere, sondern in "Kenntnis von der Gesinnung" ganz "bewusst keine Konsequenzen ziehen möchte." Insofern sei bei der Würdigung auch zu berücksichtigten, dass es beim Thema "Salafisten" für die Rezipienten keine Neutralität gebe und man - auch in dem Passus zum Gebäude, bei dem nichts darauf hindeute, dass Extremisten am Werk sein "könnten", eindeutig nur in diese Ecke gestellt werde. Es seien auch die Auswirkungen der Berichterstattung - auch im Privatleben - zu würdigen, die - entgegen dem Landgericht - ausreichend vorgetragen und unter Beweis gestellt seien; zumindest hätte das Landgericht nach § 448 ZPO vorgehen müssen. Auch sei richtigerweise die Zusammenarbeit mit Herrn D sofort beendet worden. Insofern sei mit dem Passus, die Kläger würden die Vorwürfe gegen Herrn D "kennen", auch eine unwahre Tatsachenbehauptung aufgestellt, weil die im Beitrag genannten Vorwürfe so im Detail den Klägern gerade nicht bekannt gewesen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungserwiderung (Bl. 180 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Kläger beantragen sinngemäß, das Urteil des Landgerichts Köln vom 15.07.2020 - 28 O 496/17 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten, zu unterlassen, unter Namensnennung des Klägers zu Ziffer 1 und Ziffer 2 in identifizierender Weise durch die Angabe der Vor- und Zunamen (E, E und F, F) zu berichten, wenn dies geschieht, wie aus dem als Anlage K 5 und Anlage K 6 vorgelegten Beitrag vom 26.08.2016 unter Internetadresse 1. II. Die zulässige Berufung der Kläger ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung auch im Übrigen nicht geboten erscheint, ist seitens des Senats eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt. Das Landgericht hat mit Urteil vom 15.07.2020 (Bl. 125 ff. d.A.) zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Das Berufungsvorbringen der Kläger vom 23.10.2020 (Bl. 180 ff. d.A.) rechtfertigt ebenso wie der sonstige Akteninhalt keine den Klägern günstigere Sichtweise. Er gibt nur Anlass zu nachstehenden klarstellenden Ausführungen des Senats: 1. Der Senat hat schon generelle Bedenken an der hier - offenbar schlussendlich so sogar auf Hinweis des Landgerichts im Termin vom 24.06.2020 (Bl. 122 d.A.) gewählten - Antragstellung: Zwar wird bisweilen in der Tat allein die Identifizierbarmachung eines Betroffenen als Ansatzpunkt für eine mögliche Persönlichkeitsrechtsverletzung und damit rechtlich theoretisch auch entsprechende Unterlassungsansprüche geprüft (siehe insbesondere Soehring, in: Soehring/Hoene, PresseR, 5. Aufl. 2019, Rn. 17.1 - 17.18 m.w.N.), doch meinen auch diese Stimmen im Ergebnis, dass in der gebotenen Abwägung bei der Prüfung des Rahmenrechts regelmäßig nicht schon allein an die Identifizierbarmachung anzuknüpfen ist, jedenfalls wenn es - wie hier - um Vorgänge aus der Sozialsphäre geht (Soehring, a.a.O., Rn. 17.8.). Auch die Beklagte verweist auf S. 17 ff. der Klageerwiderung (Bl. 71 ff. d.A.) zutreffend darauf, dass kein genereller Anspruch auf anonymisierte Berichterstattung besteht (deutlich BGH v. 21.11.2006 - VI ZR 259/05 , juris Rn. 14; v. 10.04.2018 - VI ZR 396/17, juris Rn. 33), was ebenfalls schon im Ansatz gegen eine Antragstellung in der hier gewählten Form streitet. Richtigerweise wird die Identifizierbarmachung regelmäßig zunächst nur eine Frage der Erkennbarkeit/Betroffenheit sein und bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen schlussendlich ein Überwiegen des Berichterstattungsinteresses anhand konkreter weiterer Fragen zu prüfen sein. Dabei wird mittelbar dann das eigentliche äußerungsrechtliche "Problem" zu thematisieren sein, weswegen es nach Auffassung des Senats richtigerweise allein tunlich ist, die Antragstellung jeweils konkret darauf zu beziehen. So können etwa direkte Äußerungen in Bezug auf eine identifizierbar gemachte Person als unwahre Tatsachenbehauptung, wahre Tatsachen mit unzulässiger Anprangerung/Stigmatisierung, unzulässige Schmähkritik etc., etwaige Äußerungen zwischen den Zeilen als (unabweisliche) Eindruckserweckung (mit den dann gebotenen Besonderheiten der Antragsfassung) bzw. ggf. auch eine Identifizierbarmachung, diese dann aber konkret im Hinblick auf bestimmte (dann wiederum in den Antrag aufzunehmende) Verdachtsäußerungen (etwa im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen, aber auch etwaigem anderen sozialabträglichem Verhalten, das dann im Antrag zu benennen ist), angegriffen werden. Zudem können konkrete Passagen/Äußerungen unter dem Aspekt einer bewusst unvollständigen Berichterstattung angegriffen werden oder - das ist wieder eine andere Fallgruppe - auch unter Privatsphäregesichtspunkten usw. (vgl. zur Offenlegung der Mitgliedschaft in religiösen Gruppen beispielhaft auch Soehring, a.a.O., Rn. 17.11 f.). Ein - wie hier - eher pauschal gestellter Antrag mit dem Verbot einer identifizierenden Berichterstattung (wie geschehen) wäre demgegenüber auf den ersten Blick schon bedenklich weit, bei genauerem Hinsehen letztlich aber auch nur auf eine "Inzidentprüfung" der oben genannten Positionen beschränkt - was zeigt, dass man richtigerweise den anerkannten und lange ausgetretenen Wegen üblicher äußerungsrechtlicher Antragsstellung folgen sollte, um so u.a. auch den gerichtlichen Prüfungsmaßstab klar und deutlich vorzugeben und sonst fast zwingende Probleme bei der Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft und bei der Vollstreckung (Kerngleichheit?) schon im Keim zu ersticken. Geht es - wie hier - um die Identifizierung im Zusammenhang mit einer beruflichen Tätigkeit, ist zudem auch nach den an eine Identifizierung als Eingriff anknüpfenden Stimmen ohnehin jeweils abzuwägen und in der Regel eine sonstige Beeinträchtigung der Rechte zu verlangen, um rechtlich überhaupt zur Unzulässigkeit zu gelangen (Soehring, a.a.O., Rn. 17.13); der Prüfungsgang des Landgericht belegt das auch eindrucksvoll. Eine solche Prüfung anhand sonstiger (möglicher) Persönlichkeitsbeeinträchtigungen (über die reine Identifizierbarmachung hinaus) war hier wohl auch gewollt, weil - wenn auch selbst mit den berechtigten Einwänden aus der Klageerwiderung zu unbestimmt - anfangs im Klageantrag zu 1) nur eine identifizierende Berichterstattung im "Zusammenhang mit Islamisten und Salafisten" als Angriffsgegenstand benannt worden ist (S. 2 der Klageschrift = Bl. 23 d.A.; siehe auch S. 1 des Schriftsatzes vom 29.05.2020, Bl. 111 d.A.) und auf S. 5 der Klageschrift (Bl. 26 d.A.). Es wurde letztlich - was zeigt, dass es insofern um eine sog. identifizierende Verdachtsberichterstattung im Hinblick auf einen angeblich zwischen den Zeilen vermittelten Verdacht in bestimmter Hinsicht gehen soll - der angeblich erweckte Eindruck gerügt, dass die Kläger "bewusst und willentlich Geschäfte mit Islamisten und Salafisten tätigen würden und die Gesinnung dieser Personen sogar noch positiv billigen würden und letztlich selbst als Islamisten und Salafisten gelten." bzw. "jedenfalls in der Islamisten und Salafisten Szene tätig sind und hierdurch ihre Einnahmen erzielen" (siehe auch S. 7 der Klageschrift = Bl. 28 d.A.) bzw. über den Bezug zu Internetadresse 2 dem Leser hier suggiert worden sei, dass die Kläger "Geschäftsverbindungen wissentlich mit Salafisten und Islamisten unterhalten würden" (S. 9 der Klageschrift = Bl. 30 d.A.) bzw. ihnen auch tatsächlich alle Tätigkeiten bzw. der weitere Umgang des Herrn G positiv bekannt gewesen sei (S. 10/11 der Klageschrift = Bl. 31/32 d.A.) bzw. es für die Kläger "nicht nur gleichgültig wäre, welche Gesinnung ihre Geschäftspartner pflegen, sondern sie diese vielmehr auch noch positiv billigen würden" (S. 12 der Klageschrift = Bl. 33 d.A.), u.a. durch den Passus "Nicht immer gelingt das, nicht immer ist es gewollt" im hier streitgegenständlichen Beitrag Generell soll es darum gehen, dass der Eindruck entstehe, dass auch die Kläger "Salafisten seien" und es ihnen "vollkommen egal sei, dass diese mit Salafisten "zusammenarbeiten" würden." (S. 5 des Schriftsatzes vom 29.05.2020 (Bl. 115 d.A.). Auf S. 11 der Klageschrift (Bl. 32 d.A.) wird schließlich - das tritt dann als selbständiger Punkt wohl daneben - als (angeblich) unwahre Tatsachenbehauptung der Satz "Deren Geschäftsführer kennen die Vorwürfe" angegriffen, dies mit dem Vortrag, man habe tatsächlich keine Kenntnis etwa von den Themen "Pilgerreise" und "Stargast" gehabt sowie der Einordnung der Moschee; dies wird auf S. 6 f. der Berufungsbegründung (Bl. 185 f. d.A.) ebenfalls vertieft. Auf S. 8 der Klageschrift (Bl. 29 d.A.) soll offenbar zudem offenbar auch unmittelbar die Überschrift des Beitrages "B" angegriffen werden, weil damit ein Bezug zu der von den Klägern gehaltenen GmbH als einzige im Beitrag auch als solche benannte GmbH hergestellt werde und man als Leser daher auch diese für eine "Islamisten GmbH" halte; hier verschwimmen freilich wieder die Grenzen zur Eindruckserweckung in Sachen Verdachtsberichterstattung. 2. Ungeachtet der Bedenken zu Ziff. 1. bestehen aber jedenfalls in der Sache unter keinem der gerügten (und auch sonst hier denkbaren) Gesichtspunkte die geltend gemachten Unterlassungsansprüche:
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