einem Suizidversuch am 18.06.2012 im Zeitraum vom 19.06.2012 bis zum 25.11.2012 stationär in der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsklinikums A (Direktor Prof. Dr. med. B) aufgenommen. Die Beklagte erteilte dem Kläger zunächst mit Schreiben vom 25.06.2012 (Anl. B 2, Bl. 69 GA) eine Leistungszusage für diesen stationären Aufenthalt bis zum 17.07.2012. Mit Schreiben vom 23.01.2013 (Anl. K 4, B. 15 f. GA = Anl. B 5, Bl. 76 f. GA) erteilte die Beklagte dem Kläger
vorangegangener Korrespondenz eine weitere
trägliche Leistungszusage bis zum 25.09.
dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme sei aufgrund der überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen von einer medizinischen Notwendigkeit des stationären Aufenthalts des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum auszugehen. Im Hinblick auf die ebenfalls streitgegenständliche Wahlarztrechnung i. H. v. 7.429,58 € stehe dem Kläger aufgrund der vorgetragenen Zahlung der Beklagten i.H.v. 5.736,53 € entgegen seiner Berechnung allerdings rechnerisch lediglich noch ein Betrag von 1.693,05 € (= 7.429,58 € - 5.736,53 €) zu. Somit ergebe sich die zuerkannte Hauptforderung, die aufgrund der vorgerichtlichen Zahlungsaufforderung des Klägers ab dem 11.04.2014 zu verzinsen sei. Hingegen sei die Widerklage unbegründet. Die vom Kläger in Bezug genommene Wahlleistungsvereinbarung gebe eindeutig und in rechtlich wirksamer Weise die zwischen dem Kläger und dem Universitätsklinikum A getroffene Vereinbarung wieder, wonach der Kläger wahlärztliche Leistungen gegen zusätzliches Honorar durch die liquidationsberechtigten Ärzte wünschte. Eine Unwirksamkeit dieser Vereinbarung aus Rechtsgründen erschließe sich für die Kammer nicht. Hiergegen wendet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, mit der sie eine weitergehende Klageabweisung sowie die Stattgabe ihrer Widerklage begehrt. Die Beklagte rügt zum einen, dass das Landgericht die vom Kläger erst im Verfahren vorgelegten Wahlleistungsvereinbarungen zu Unrecht als wirksam angesehen habe. Aufgrund der Unwirksamkeit dieser Vereinbarungen sei die Klage i. H. v. 2.287,18 € abzuweisen gewesen. Gleichermaßen sei ihre Widerklage deswegen aufgrund eines Rückzahlungsanspruchs i.H.v. 5.736,53 € begründet. Denn die Beklagte habe ihre Erstattung auf die Wahlarztrechnung vorgerichtlich ohne Kenntnis der Unwirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung rechtsgrundlos geleistet. Das Landgericht habe unter Verkennung der entsprechenden Darlegungs- und Beweislast des Klägers rechtsfehlerhaft einen Erstattungsanspruch des Klägers wegen der Wahlarztrechnung bejaht, obwohl der Kläger weder das Vorliegen einer wirksamen Wahlleistungsvereinbarung noch die Erbringung der abgerechneten Leistungen im Rahmen der Wahlleistungsvereinbarung substantiiert dargelegt habe. Zum anderen hat die Beklagte eingewendet, dass das erstinstanzliche Gericht dem Kläger im Hinblick auf die Rechnung des Universitätsklinikums A Leistungsansprüche auch für Zeiten zugebilligt habe, in denen er unstreitig wegen Belastungserprobungen "auf Urlaub" war oder sich an großen Teilen des jeweiligen Tages außerhalb der Klinik aufgehalten bzw. auswärtig übernachtet hat. Die Beklagte hat beantragt, 1. das Urteil des Landgerichts Köln vom 30.01.2019 zum Az. 23 O 251/14 insoweit aufzuheben, als dass die Beklagte
dem Klageantrag zu 1) zu einer Zahlung von mehr als 4.443,11 € verurteilt wird und die Klage im Umfang von weiteren 12.984,74 € abzuweisen; 2. das Urteil des Landgerichts Köln vom 30.01.2019 zum Az. 23 O 251/14 insoweit aufzuheben, als dass die Widerklage abgewiesen wurde und den Kläger auf die Widerklage zu verurteilen, an die Beklagte 5.736,53 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen. Für den Fall des Unterliegens beantragt die Beklagte vorsorglich, die Revision zuzulassen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger ist der Berufung der Beklagten unter Verteidigung des angefochtenen Urteils und Wiederholung sowie Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens entgegengetreten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom (Bl. 574 ff. GA) verwiesen.
Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 24.09.2020, eingegangen bei Gericht am 25.09.2020, ihre Berufung im Hinblick auf ihre erstinstanzliche Verurteilung zur Zahlung von 15.734,80 € aus der Rechnung des Universitätsklinikums A vom 14.08.2013 teilweise zurückgenommen. Wegen aller weiteren Einzelheiten im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist - soweit noch über sie zu entscheiden ist - nahezu vollumfänglich begründet. Die Beklagte hat den Gegenstand ihrer Berufung durch die teilweise Rücknahme ihrer Berufung
Schluss der mündlichen Verhandlung in zulässiger Weise beschränkt.
1 ZPO kann der Berufungskläger die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen. Die Zurücknahme kann entsprechend der Möglichkeit, die Berufung von Vornherein zu beschränken auch bezüglich eines Teils des Streitgegenstandes erklärt werden (RGZ 134, 132; 142, 65; Zöller/Heßler, ZPO,
den durch die Berufung ausdrücklich nicht mehr angegriffenen Feststellungen des Erstgerichts davon auszugehen, dass ein Versicherungsfall vorlag, weil die durchgeführte stationäre Heilbehandlung des Klägers medizinisch notwendig im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 MB/KK war. Die Beklagte ist gleichwohl nicht verpflichtet, die dem Kläger mit der streitgegenständlichen Wahlarztliquidation vom 15.12.2012 in Rechnung gestellten Behandlungskosten i.H.v. insgesamt 7.429,58 € zu erstatten. Arzthonorare für eine stationäre Heilbehandlung
den für den Versicherungsvertrag des Klägers geltenden allgemeinen Versicherungs- und Tarifbedingungen (§ 4 Abs. 1 MB/KK i.V.m. Ziff. 1.1 TB/ST) sind dem Grund
erstattungsfähig. Die Leistungspflicht des Versicherers setzt aber
dem Wesen der privaten Krankenversicherung als Passivenversicherung stets einen berechtigten Vergütungsanspruchs des Leistungserbringers im Verhältnis zum Patienten voraus (BGH, Urteil vom 08.02.2006 - IV ZR 131/05 , VersR 2006, 535 , 536 m.w.N.). Das Vorliegen von Formverstößen im Rahmen des Abschlusses einer Wahlleistungsvereinbarung zwischen Patient und Krankenhausträger führt zur Nichtigkeit der Vereinbarung mit der Folge, dass von dem Patienten keinerlei Wahlleistungsentgelte gefordert werden können (BGH, Urteil vom 19.02.1998 - III ZR 169/97 ; VersR 1998, 728 ; Bach/Moser/Göbel, PKV, 5. Aufl.,
254). Die Nichtigkeit der Wahlleistungsvereinbarung erstreckt sich gemäß § 139 BGB auf einen etwaig zusätzlich geschlossenen Arztzusatzvertrag, da beide Vereinbarungen trotz teilweise unterschiedlicher Vertragsparteien eine rechtliche Einheit bilden (BGH a.a.O.). Es fehlt dann an einem Honoraranspruch des liquidationsberechtigen Krankenhausarztes (BGH a.a.O., Bach/Moser/Göbel a.a.O.). Ausgehend hiervon war der Kläger entgegen der Auffassung des Erstgerichts mangels einer wirksamen Wahlleistungsvereinbarung nicht zur Erfüllung des mit der Wahlarztrechnung geltend gemachten Vergütungsanspruchs verpflichtet.
Art und Schwere der Erkrankung auf die Behandlung durch einen besonders qualifizierten Arzt angewiesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2007 - III ZR 144/07 , BGHZ 175, 76 Rn. 7). Es fehlt hier jedoch schon an einer formwirksamen schriftlichen Vereinbarung im Sinne von § 17 Abs. 2 KHEntgG zwischen dem Kläger und dem Krankenhausträger, weil nur der Kläger die Wahlarzterklärung unterschrieben hat. Denn
dem Formerfordernis des § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB müssen der Patient und ein bevollmächtigter Vertreter des Krankenhauses die Erklärung auf derselben Urkunde unterzeichnen. Ein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis führt gemäß § 125 Satz 1 BGB zur Nichtigkeit der Vereinbarung (BGH, Urteil vom 19.02.1998 - III ZR 169/97 ; VersR 1998, 728 ; BGH, Urteil vom 14.01.2016 - III ZR 107/15 ; VersR 2017, 825 ). Zudem erfüllt die Erklärung auch nicht die Vorgaben von § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG, der den Kreis der in Betracht kommenden Wahlärzte festgelegt. Hiernach erstreckt sich eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären und teilstationären Behandlung (§ 115a SGB V) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses (sogenannte Wahlarzt- oder Liquidationskette; vgl. Spickhoff/Starzer, Medizinrecht, 3. Aufl., 2018, § 17 KHEntgG Rn. 11). Hierauf ist der Patient
G in der Vereinbarung hinzuweisen. Einen solchen Hinweis enthält die Wahlleistungserklärung vom 19.06.2012 aber offensichtlich ebenfalls nicht. Die Erklärung ist schließlich auch wegen der in ihr enthaltenen unzulässigen Benennung von gleich sieben Vertretern des Wahlarztes unwirksam, die gegen das in § 4 Abs. 2 GOÄ normierte Leitbild einer kontinuierlichen Betreuung durch den Wahlarzt und einen ständigen Vertreter verstößt. Denn eine formularmäßige Vereinbarung, in der mehrere Vertreter benannt sind, verstößt gegen § 307 BGB und führt gemäß § 306 Abs. 2 und 3 BGB zur Unwirksamkeit des Vertrages in Gänze, da eine derart weite Vertretungsmöglichkeit gerade nicht mit dem Leitbild des § 4 Abs. 2 GOÄ i.V.m. § 613 BGB zu vereinbaren ist (Bach/Moser/Göbel, PKV, 5. Aufl.,
G erforderliche Schriftform und genügt inhaltlich den Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG. Ihre Unwirksamkeit ergibt sich
Auffassung des Senats jedoch daraus, dass der Wahlarzt in der Vereinbarung nicht namentlich benannt ist. Hierauf hat die Beklagte bereits in erster Instanz zu Recht hingewiesen. In Instanzrechtsprechung und Literatur wird vertreten, dass es für ein Liquidationsrecht des Wahlarztes erforderlich sei, dass sein Name in der Wahlleistungsvereinbarung zwischen Patient und Krankenhausträger genannt werde. Dies wird damit begründet, dass ansonsten für den Patienten nicht ersichtlich sei, wessen ärztliche Leistungen in Anspruch genommen werden sollen. Die Wahlarztvereinbarung sei dann mangels Regelung hinsichtlich des behandelnden Arztes in weiten Teilen unklar und damit
4 BGB unwirksam (so AG Köln, Urteil vom 21.06.2007 - 129 C 230/06 , juris; Bach/Moser/Göbel, a.a.O. Rn. 253). Dies überzeugt. Zwar sieht § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntGG seinem Wortlaut
nur den Hinweis des Patienten auf die sog. Wahlarztkette vor (vgl. Spickhoff/Starzer, a.a.O.). Insoweit hat der Bundesgerichtshof in einer neueren Entscheidung auch ausdrücklich klargestellt, dass die Begrenzung von ärztlichen Wahlleistungen auf einen bestimmten Wahlarzt rechtlich nicht möglich ist (BGH, Urteil vom 10.01.2019 - III ZR 325/17 , Rn. 15; juris). Die gesetzliche Bestimmung zur Wahlarztkette in § 17 Abs. 3 KHEntgG steht allerdings der namentlichen Benennung der für bestimmte Fachabteilungen einer Klinik liquidationsberechtigten Ärzte sowie deren ständiger ärztlicher Vertreter
Ansicht des Senat keineswegs entgegen und vermag den Krankenhausträger auch aus Gründen der Vertragsklarheit nicht von der Benennung des Wahlarztes und seines Stellvertreters gegenüber dem Patienten entbinden (so auch AG Köln a.a.O.). Dies gilt umso mehr, als
höchstrichterlicher Rechtsprechung die Wirksamkeit einer Stellvertreterklausel in einer formularmäßigen Wahlleistungsvereinbarung, durch die die einem Wahlarzt obliegende Leistung im Fall seiner Verhinderung durch einen Vertreter erbracht werden darf, die namentliche Benennung des ständigen ärztlichen Vertreters im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 3 und 4, § 5 Abs. 5 GOÄ als Vertreter voraussetzt (BGH, Urteil vom 20.12.2007 - III ZR 144/07 ; juris). Wenn aber eine namentliche Benennung des ständigen ärztlichen Vertreters für die Wirksamkeit einer im Rahmen einer Wahlarztvereinbarung getroffenen Stellvertreterklausel schon konstitutiv ist, muss dies erst recht für die Benennung des Wahlarztes im Hinblick auf die Wirksamkeit der formularmäßigen Wahlarztvereinbarung als solcher gelten.
dem Wesen der privaten Krankenversicherung als Passivenversicherung stets einen berechtigten Vergütungsanspruchs des Leistungserbringers im Verhältnis zum Patienten voraus. Indes bestand
den vorstehenden Feststellungen des Senats mangels wirksamer Wahlleistungsvereinbarung insgesamt kein Anspruch des Wahlarztes Prof. Dr. B gegen den Kläger auf Zahlung der mit Liquidation vom 15.12.2012 in Rechnung gestellten Vergütungsforderung i.H.v. 7.429,58 €. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Beklagte auch nicht gemäß § 814 BGB an der Rückforderung des geleisteten Erstattungsbetrages gehindert. Die Anwendung dieser Norm setzt voraus, dass der Leistende zum Zeitpunkt seiner Leistung positiv gewusst hat, nicht zur Leistung verpflichtet gewesen zu sein. Allein die Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich das Fehlen der rechtlichen Verpflichtung ergibt, genügt nicht. Der Leistende muss vielmehr auch gewusst haben, dass er
der Rechtslage nichts schuldet (BGH, Urteil vom
BGB bemühten höchstrichterlichen Entscheidung (BGH, Urteil vom 22.10.2015 - IX ZR 100/13 ; NJW 2016, 1391 ). b) Der auch in der Berufungsinstanz weiter geltend gemachte Anspruch auf Prozesszinsen auf die Widerklageforderung besteht gemäß §§ 291 , 288 Abs. 1 BGB ab Rechtshängigkeit der Widerklage mit Zustellung am 31.08.2017 (vgl. Bl. 370 GA), mithin analog § 187 Abs. 1 ZPO ab dem 01.09.2017. Die Kostenscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 , 713 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür gemäß § 543 Abs. 1 ZPO nicht vorliegen. Streitwert für das Berufungsverfahren: 18.721,27 € Berufungsantrag zu 1): 12.984,74 € (17.427,85 € - 4.443,11 €) Berufungsantrag zu 2): 5.736,53 € Permalink: https://openjur.de/u/2333713.html ( https://oj.is/2333713 ) Volltext Druckansicht Zitate 8 Zitiert 0 Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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