1. Zur (fehlenden) Antrags- beziehungsweise Klagebefugnis des Stammversicherten in der sozialen Pflegeversicherung im Streit um Leistungen des Familenversicherten. 2. Zur Auslegung eines im Namen einer Familie gestellten Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz. Tenor I. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 25. Januar 2021 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander auch für das Beschwerdeverfahren Kosten nicht zu erstatten. Gründe I. Die Beteiligten streiten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes um die (nochmalige) Auszahlung von Pflegegeld in Höhe von insgesamt 948,- Euro (drei Monate zu je monatlich 316,- Euro). Der Antragsteller erhält - als Familienversicherter im Rahmen des Versicherungsverhältnisses der Antragstellerin als Stammversicherter - von der Antragsgegnerin Pflegegeld aus der sozialen Pflegeversicherung nach Pflegegrad 2, also gerade in Höhe des monatlich streitigen Betrags. Die Leistungen wurden auf ein Konto des Antragstellers bei der D-bank AG überwiesen. Nachdem diese den Kontoführungsvertrag im Juli 2020 mit Wirkung zum 9. September 2020 gekündigt hatte, teilten die Antragsteller der Antragsgegnerin mit E-Mail vom 24. September 2020 mit, sie hätten "derzeit kein Konto. Die Zahlungen erst einmal stoppen". Mit weiterer E-Mail vom 1. Oktober 2020 fragten sie bei der Antragsgegnerin an, welchen Auszahlungsweg statt der Überweisung diese "anbieten" könne. Die Antragsgegnerin verwies daraufhin mit Schreiben vom 2. Oktober 2020 und ähnlich nochmals mit Schreiben vom 16. Oktober 2020 nur auf die Möglichkeit der Überweisung und bat um Mitteilung einer Bankverbindung. Mit Schreiben vom 6. November 2020, eingegangen bei der Antragsgegnerin am 12. November 2020, teilten die Antragsteller eine neue Kontoverbindung mit. Ungeachtet dessen zahlte die Antragsgegnerin - jeweils zu Ende des Vormonats - die Leistungen durchgängig und einschließlich der Leistungen für Dezember 2020 auf das Konto bei der D-bank. Mit E-Mail vom 17. November 2020 mahnten die Antragsteller an, das Pflegegeld für die letzten zwei Monate sei "bis Datum nicht! auf unserem Konto"; weitere ähnliche E-Mails folgten in den nächsten Tagen. Auch nachdem die Antragsgegnerin den Antragstellern mit Schreiben vom 24. November 2020 eine Übersicht über die von ihr im Jahr 2020 gezahlten Pflegeleistungen - die neben dem streitigen Pflegegeld weitere Leistungen enthielt - übermittelt hatte, verwiesen diese mit weiteren E-Mails auf die nach ihrer Auffassung fehlenden 632,- Euro und die "Terrorisierei", "Nerverei" und den "emotionalen Missbrauch", der sich aus dem Verhalten der Antragsgegnerin ergebe. Nachdem die Antragsteller mit weiteren E-Mails, einem Telefonat und einem Schreiben vom 3. Dezember 2020 die ausstehenden Leistungen - ab Dezember 2020 in Höhe der streitigen 948,- Euro - bei der Antragsgegnerin angemahnt hatten, haben sie mit diesem Begehren als "Familie A. und B. A." und mit entsprechender Unterschrift beim Sozialgericht Gießen am 14. Dezember 2020 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Mit Schreiben noch vom gleichen Tag hat das Sozialgericht die Antragsteller aufgefordert, Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Während die Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 zunächst mitgeteilt hatten, bei dem hiesigen Verfahren handele es sich "offensichtlich um eine Überschneidung", der Sachverhalt sei bereits in einem anderen Verfahren - S 5 KR 612/20 ER - mit Beschluss vom 8. Dezember 2020 "vorerst geklärt" worden, hat das Sozialgericht mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 darauf hingewiesen, dass es sich vorliegend um das die Zahlung von Pflegegeld betreffende Verfahren gegen die Antragsgegnerin als Pflegekasse handele, während das genannte andere Verfahren sich gegen die Antragsgegnerin als Krankenkasse gerichtet habe. Zur Begründung ihres Antrags im Rahmen des daraufhin fortgeführten hiesigen Verfahrens haben die Antragsteller insbesondere geltend gemacht, die Antragsgegnerin schulde ihnen seit drei Monaten das Pflegegeld, das in der Pflege dringend benötigt werde. Nicht sie, sondern die Antragsgegnerin habe sich mit der D-bank auseinanderzusetzen, da sie den zur Fehlüberweisung führenden Fehler begangen habe. Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Antragsgegnerin die D-bank um Rücküberweisung der dorthin gezahlten Beträge gebeten. Diese hat daraufhin der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 und vom 15. Januar 2021, und zwar konkret zu den am 31. August 2020, am 30. September 2020, am 30. Oktober 2020 und am 30. November 2020 gebuchten Beträgen für das Pflegegeld für den jeweils kommenden Monat, mitgeteilt, die Beträge seien dem Antragsteller (so die Angabe für die Zahlung am 31. August 2020) beziehungsweise den Antragstellern (so die Angabe für die weiteren Zahlungen) auf das Empfängerkonto mit der IBAN xxxxx1gutgeschrieben worden. In einer ergänzenden E-Mail hat der D-bank darauf verwiesen, dass die Erstellung der von der Antragsgegnerin erbetenen Bestätigung über die "Nicht-Rückbuchungen" erheblichen Aufwand bedeute und nur unter Vorbehalt erfolgen könne. Allerdings werde bereits durch die vorliegenden Schreiben dokumentiert, dass der Antragsteller die Gelder erhalten habe. Das Sozialgericht Gießen hat sodann den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem angegriffenen Beschluss vom 25. Januar 2021 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetzt (SGG) seien einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis statthaft, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheine (Regelungsanordnung). Bilde ein Leistungsbegehren den Hintergrund für den begehrten einstweiligen Rechtsschutz, sei dieser grundsätzlich auf dieser Grundlage zu gewähren. Danach müsse die einstweilige Anordnung erforderlich sein, um einen wesentlichen Nachteil für den Antragsteller abzuwenden. Ein solcher Nachteil sei nur anzunehmen, wenn einerseits dem Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein materiell-rechtlicher Leistungsanspruch in der Hauptsache zustehe (Anordnungsanspruch) und andererseits eine besondere Eilbedürftigkeit gegeben sei, wenn es also dem Antragsteller nicht zuzumuten sei, die Entscheidung über den Anspruch in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund). Ein Anordnungsgrund sei anzunehmen, wenn eine dringliche Notlage vorliege, die eine sofortige Entscheidung erfordere. Eine solche Notlage sei bei einer Gefährdung der Existenz oder erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen zu bejahen. Nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) seien Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Vorliegend fehle es bereits an einem Anordnungsgrund. Die Antragsteller hätten trotz gerichtlicher Aufforderung nicht glaubhaft gemacht, dass sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile auf die Zahlung des Geldes angewiesen seien. Es seien keine Unterlagen vorgelegt worden, die darauf schließen ließen, dass die Antragsteller nicht die Entscheidung in der Hauptsache abwarten könnten. Außerdem hätten die Antragsteller bisher gar kein Hauptsacheverfahren anhängig gemacht. Zwar sei die hier einschlägige Leistungsklage nicht an Fristen gebunden; ohne diese gebe es jedoch keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache, so dass bereits aus diesem Grund der Anordnungsanspruch entfalle. Schließlich fehle es auch insoweit an einem Anordnungsanspruch, als die Antragsgegnerin die streitigen Beträge jeweils auf das ihr von den Antragstellern angegebene Konto bei der D-bank überwiesen und somit mit befreiender Wirkung geleistet habe. Der geltend gemachte Anspruch auf Pflegegeld - sinngemäß für die Monate September bis November 2020 - sei unstrittig und von der Antragsgegnerin durch Überweisung auf die von den Antragstellern benannte Bankverbindung rechtzeitig bewirkt worden. Erst mit Schreiben vom 6. November 2020, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 12. November 2020, hätten die Antragsteller diese über eine neue Bankverbindung informiert. Zudem sei eine Rücküberweisung durch die D-bank nicht vorgenommen worden, so dass davon auszugehen sei, dass die Gutschrift in den Herrschaftsbereich der Antragsteller gelangt sei. Die Antragsteller haben - wiederum als "Familie A. und B. A." und mit entsprechender Unterschrift - nach Zustellung des Beschlusses am 27. Januar 2021 mit Schreiben vom Folgetag und ähnlich mit einem weiteren Schreiben vom 8. Februar 2021 beanstandet, der maßgebliche Fehler liege allein bei der Antragsgegnerin. Deren Verhalten laufe "auf Aussitzen hinaus". Das ausstehende Pflegegeld werde dringend benötigt. Da das Pflegegeld eine Leistung zur Sicherung der Pflege sei, stelle ein Ausbleiben dieser Mittel eine echte Bedrohung des Gesundheitszustandes der zu pflegenden Person dar. Sie beantragen sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 25. Januar 2021 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen einen Betrag von 948,- Euro - Pflegegeld für die Monate Oktober bis Dezember 2020 - auf das Konto mit der IBAN xxxxx2 zu überweisen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Beschluss. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin übermittelten Aktenunterlagen Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt; allerdings war und ist der Antrag der Antragstellerin bereits unzulässig. 1. Das Schreiben der Antragsteller vom 28. Januar 2021 ist als Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 25. Januar 2021 zu werten. Mit diesem Schreiben, das sie unmittelbar nach Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses verfasst haben müssen, insistieren sie auf ihrem bisherigen Vorbringen und machen deutlich, dass sie ihr Begehren weiterverfolgen. Auch wenn das Schreiben nicht in Form einer Rechtsmittelschrift verfasst ist, genügt dies bei unvertretenen Beteiligten wie den Antragstellern, um davon auszugehen, dass sie das statthafte Rechtsmittel ergreifen wollen, wenn dies der einzige Weg ist, um ihr erkennbares Ziel zu erreichen. 2. Gegenstand des im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgten Begehrens ist die (erneute) Auszahlung des zu Gunsten des Antragstellers bewilligten Pflegegeldes in Höhe von monatlich 316,- Euro für die Monate Oktober bis Dezember 2020. Soweit es in der angegriffenen Entscheidung auf Seite 4 heißt, es gehe um das Pflegegeld für die Monate September bis November 2020, handelt es sich ersichtlich um ein Versehen: Tatsächlich haben die Antragsteller durchgängig die - regelmäßig bereits am Ende des Vormonats übermittelten - Zahlungen für die Monate ab Oktober 2020 geltend gemacht, im November 2020 dementsprechend zunächst (nur) Zahlungen in Höhe von insgesamt 632,- Euro für Oktober und November 2020 und in ihren Schreiben an die Antragsgegnerin aus dem Dezember und im hiesigen Verfahren zusätzlich die Ende November 2020 zu erwartende Zahlung für Dezember 2020. Dabei streiten die Beteiligten nicht um die Bewilligung von Pflegegeld, sei es dem Grunde, sei es der Höhe nach, sondern um dessen Auszahlung; ein Verwaltungsakt ist somit nicht im Streit. Das Sozialgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass vorliegend in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren eine sogenannte reine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG und im hiesigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft ist. 3. Die Beschwerde ist angesichts der Höhe des streitigen Betrages statthaft (§ 172 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 143 , § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) und auch im Übrigen zulässig, namentlich form- und fristgemäß erhoben (vgl. zu den entsprechenden Anforderungen § 173 Satz 1 SGG). Für die Beschwerdebefugnis (auch) der Antragstellerin genügt, dass sie durch die angegriffene Entscheidung formell beschwert ist, weil diese ihr versagt, was sie beantragt hatte; für die Zulässigkeit der Beschwerde ist damit nicht entscheidend, dass sie nicht Inhaberin des streitigen Zahlungsanspruchs ist. Schließlich ist die Beschwerde für beide Antragsteller wirksam erhoben. Zwar treten diese durchgängig als "Familie A. und B. A." auf und haben (unter anderem) auch das Beschwerdeschreiben vom 28. Januar 2021 sowie das nachfolgende Schreiben vom 8. Februar 2021 mit "Familie A." gezeichnet. Das ist im Ergebnis unschädlich, auch wenn das deutsche Recht im Allgemeinen und das sozialgerichtliche Verfahrensrecht die Familie als Rechtssubjekt und mögliche Beteiligte eines sozialgerichtlichen Verfahrens nicht kennt. Bei der gebotenen, an den erkennbaren Interessen der Antragsteller orientierten Auslegung lässt sich das Beschwerdeschreiben jedoch - wie auch die vorhergehenden Schreiben - dahin verstehen, dass die jeweiligen Erklärungen, also auch die Beschwerdeerhebung, im Namen der beiden genannten Einzelpersonen, also beider Antragsteller, abgegeben werden sollten. Der Senat hält es unter den gegebenen Umständen auch für unschädlich, dass weder aus der Unterschriftszeile noch sonst deutlich wird, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller das als Beschwerde einzustufende Schreiben (und ebenso die früheren Schreiben sowie das Schreiben vom 8. Februar 2021) gezeichnet hat. Vielmehr kann - gerade weil die Schreiben im Namen der "Familie A. und B. A." verfasst und unterschrieben sind - davon ausgegangen werden, dass die- oder derjenige von beiden, die oder der das Schreiben eigenhändig unterschrieben hat, die damit verbundenen Erklärungen jeweils für sich selbst und gleichzeitig für die beziehungsweise den anderen abgeben wollte. Da nach § 73 Abs. 6 Satz 3 SGG bei Ehegatten unterstellt werden kann, dass sie vom anderen bevollmächtigt sind und also wirksam für den anderen handeln können, hält es der Senat auch für entbehrlich zu klären, von wem konkret die Unterschrift stammt und wer also in Person erklärt hat und für wen in Vertretung erklärt worden ist. Auch die Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde ist auf Grund der Regelung aus § 73 Abs. 6 Satz 3 SGG nicht notwendig. 4. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
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