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OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.02.2021 - 2 K 55/19

Obsah (10)§ 47§ 2§ 35§ 16§ 15Art. 6§ 1§ 38§ 42§ 90

1. Eine Gemeinde kann eine Antragsbefugnis

§ 47Abs. 2 Satz 1 Vw

GO für einen Normenkontrollantrag gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan einer

bargemeinde für eine Tierhaltungsanlage nicht darauf stützen, sie sei

§ 2Abs. 3 Br

SchG LSA im Fall eines Brandes in der Tierhaltungsanlage verpflichtet, unentgeltlich

barschaftshilfe zu leisten, soweit der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung in ihrem Gebiet dadurch nicht gefährdet werden.

  1. Die mögliche Realisierung eines (weiteren) Vorhabens auf einem Standort außerhalb des Plangebiets ist keine vom Normgeber schon bei der Planaufstellung gleichsam als unumgänglich mitgeplante Folgemaßnahme, die bei der Abwägung zu berücksichtigen wäre (vgl. BayVGH, Beschluss vom
  2. Februar 2008 - 2 N 05.3358 - juris Rn. 23).
  3. Die Gemeinde kann grundsätzlich nicht aus ihrer Sicht rechtswidrige Immissionen "abwehren", die auf Grundstücke einwirken, die sich nicht in ihrem Eigentum befinden Zwar können auch faktische Auswirkungen auf die

bargemeinde ausreichen, sofern sie städtebauliche Relevanz haben; doch bedarf es insoweit des Erreichens einer gewissen, näher zu präzisierenden Intensitätsschwelle, um eine Abstimmungspflicht

§ 2Abs. 2 Bau

GB zu begründen. Gründe Die Antragstellerin, eine Verbandsgemeinde und

bargemeinde der Antragsgegnerin, wendet sich gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Am

  1. Oktober 2016 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für ein im Nordosten ihres Ortsteils Sch. gelegenes ca. 6,4 ha großes Gebiet an der Grenze zum Gemeindegebiet der Antragstellerin unmittelbar nördlich der Landesstraße L 65, ca. 1,3 km nordöstlich der Ortslage Sch. und ca. 2 km westlich des Ortsteils Br. der Gemeinde P., die zum Verbandsgebiet der Antragstellerin gehört. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, die Betriebsgemeinschaft Sch. KG habe am
  2. Mai 2015 eine Genehmigung

dem BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zum Halten oder zur Aufzucht von Hennen erhalten, die bestandskräftig sei. Das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt habe den Genehmigungsbescheid

einem umfangreichen Genehmigungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung und der Abwägung aller Interessen und Einwände unter verschiedenen Auflagen erlassen. Sie, die Antragsgegnerin, habe das städtebauliche Einvernehmen erteilt, weil an diesem Standort keine öffentlich-rechtlichen Belange entgegengestanden hätten. Gegen das Vorhaben habe es kritische Stimmen in der Bevölkerung gegeben, die Einwender hätten aber keine Rechtsmittel

dem Erörterungstermin und der Bekanntgabe der Entscheidung ergriffen. Mit der Planung sei es ihr möglich, begrenzten Einfluss auf den künftigen Betrieb sowie auf die Erschließung der Anlage zu nehmen, ohne dabei die bereits erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung in Frage zu stellen. Mit dem Erlass eines qualifizierten vorhabenbezogenen Bebauungsplans sei es möglich, das Maß und die Art der baulichen Nutzung auf den genehmigten Umfang zu begrenzen. Sollte eine Erweiterung der Anlage geplant werden, könne dies nicht mehr ohne ihre Beteiligung z.B. durch eine Änderungsgenehmigung durchgesetzt werden. Vielmehr bedürfe eine solche Änderung im Falle des Erlasses eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit den vorbezeichneten Beschränkungen eines neuen Baugenehmigungsverfahrens mit ihrer Beteiligung sowie des Erlasses eines neuen bzw. der förmlichen Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Hierbei habe sie umfangreiche Möglichkeiten der Einflussnahme und könne eine Erweiterung der Anlage planerisch bewältigen. Darüber hinaus werde mit einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Erschließung des gesamten Gebiets auf den Vorhabenträger übertragen. Über das Vorhaben sei ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zu schließen, in welchem sich der Vorhabenträger zur Übernahme der Kosten der Erschließung einschließlich der Kosten des Planungsverfahrens verpflichte. Zudem werde die planerische Berücksichtigung des für derartige Anlagen geeigneten Standortes andere Planungen an ungeeigneten Standorten im Osten der Stadt einschränken. Mit Schreiben vom 22. November 2016 lehnten die der Antragstellerin angehörenden Mitgliedsgemeinden Stadt Gü., Gemeinde P. und Stadt Al. den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ab und gaben zur Begründung an: Die Antragstellerin sei selbst planerisch tätig geworden, um die Planung von Massentierhaltungsanlagen auf ihrem Gebiet zu steuern. Mit dem von der Antragsgegnerin geplanten Vorhaben unmittelbar an der Grenze zum Ortsteil Br. der Gemeinde P. werde auch die Planung der Antragstellerin und der drei ihr angehörigen Gemeinden konterkariert, die in diesem Bereich keine Flächen für die Massentierhaltung vorsehe. Die Betriebsgemeinschaft Sch. KG habe zwar am 7. Mai 2015 eine Genehmigung

dem BImSchG erhalten. Die Gemeinden sähen jedoch weiterhin eine Beeinträchtigung der Lebens- und Wohnqualität ihrer Bürger sowie für die in unmittelbarer Nähe liegenden FFH-Gebiete "Auwald bei P." und "W. unterhalb Wippra" sowie einen Konflikt mit der Planung der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin habe sie entgegen dem Abstimmungsgebot

§ 2Abs. 2 Satz 1 Bau

GB vor vollendete Tatsachen gestellt. Die Umsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans wirke sich erheblich durch die Randlage zur Antragsgegnerin und zum Ortsteil Sch. auf die

bargemeinde, insbesondere den Ortsteil Br. aus. Das "

barliche" kommunale Gebot der Rücksichtnahme werde verletzt. Das geplante Vorhaben sei aufgrund der Inanspruchnahme von Flächen u.a. für die Errichtung von sechs Doppelstock-Stallgebäuden mit jeweils 75.000 Legehennenplätzen, eines Verpackungs- und Sozialbereichs sowie Kotübergabestellen und einer Kotlagerhalle raumbedeutsam. Durch die Höhe der Gebäude und der Futtersilos führe das Vorhaben zu einer beträchtlichen Beeinflussung des Landschaftsbildes. Eine weitere Beeinflussung der räumlichen Entwicklung könne auch unter Berücksichtigung des Immissionsverhaltens der Anlage angenommen werden. Durch die Kotlagerhalle und die Kotübergabestelle entstehe eine große Geruchsbelästigung für ihre Bürger. Bereits in der Umweltverträglichkeitsprüfung sei festgestellt worden, dass im Jahresmittel großräumige Winde aus westlicher Richtung dominierten mit der Folge, dass sich ein Großteil der Geruchsimmissionen auf dem Gebiet der Antragstellerin niederschlagen werde. Da das Plangebiet über die L 65 und L 74 an die Bundesautobahn A 14 angeschlossen sei, bedeute dies für die Bürger des Ortsteils Br. ein tägliches erhöhtes Verkehrsaufkommen. Bezüglich des Brandschutzes werde zwar in der Begründung des Entwurfs mitgeteilt, dass ein Löschwasserbedarf von mindestens 192 m³/h vorliegen müsse und dass mindestens zwei Löschwasserteiche bzw. Zisternen mit je 400 m³ erforderlich seien, jedoch sei nicht genau mitgeteilt, ob diese auch errichtet würden. Des Weiteren sei nicht zu erkennen, welche Feuerwehren der Antragsgegnerin in der vorgegebenen Hilfsfrist das Vorhabengelände erreichen könnten. Der Ortsteil Sch. verfüge über keine Ortsfeuerwehr. In seiner Sitzung vom 17. Mai 2017 beschloss der Stadtrat den Entwurf zu dem Plan in der Fassung vom März 2017 mit der Ausweisung des Sondergebiets Tierhaltung. In der Begründung des Entwurfs wurde zur Erforderlichkeit der Planung ausgeführt, diese resultiere aus den dadurch eröffneten Möglichkeiten zukünftig beschränkend Einfluss auf die weitere Entwicklung des Anlagenstandortes nehmen und die Umsetzung der Kompensationsmaßnahmen und die Kostenübernahme besser regulieren zu können. Es sei ihr mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan möglich, weitreichenden Einfluss auf die - optische - Gestaltung und das Maß der baulichen Anlage zu nehmen. Es solle die farbliche Gestaltung der Außenwände derart eingeschränkt werden, dass ausschließlich matte und dunkle Farben, die sich in die nähere Umgebung - Landschaft - einfügen, verwendet werden müssen. Zudem sollten optische Beeinträchtigungen durch Lichtreflexionen und dergleichen durch die vorgeschriebene Verwendung nicht-reflektierender bzw. reflexionsarmer Stahlbeschichtungen vermieden werden. Solche Einschränkungen seien über eine Baugenehmigung

§ 35Bau

GB, die in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung enthalten sei, in dieser Weite nicht realisierbar. Weiter sollten die Festlegungen zum Maß der baulichen Nutzung, zur überbaubaren Fläche, zur maximalen Höhe der Gebäude und weitere Festsetzungen eine Begrenzung der Anlage ermöglichen. Dies habe die Beschränkung der Anlage auf die nunmehr tatsächlich genehmigte Größe zur Folge. So könnten auch kleinere Änderungen der Anlage, welche einer Genehmigung

dem BImSchG nicht benötigten, unterbunden werden. Zwar seien für bauliche Änderungen der Anlage, die keiner Genehmigung

§ 16BIm

SchG bedürften, trotzdem baurechtliche Genehmigungen notwendig, da insoweit die Freistellungsanzeige

§ 15BIm

SchG keine Konzentrationswirkung besitze. Solche Änderungen oder Erweiterungen könnten aber auf der Grundlage eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans durch die Gemeinde leichter versagt werden. Die Stadt verschaffe sich dadurch umfangreiche Entwicklungsmöglichkeiten auch für die Zukunft. Darüber hinaus sei es möglich, ökologische Ausgleichsmaßnahmen besser zu steuern, zu intensivieren und entsprechend der gemeindlichen Bedürfnisse durchführen zu lassen. So sollten die Verpflichtungen zum Bepflanzen durch den Anlagenbetreiber sowie die diesbezüglich bestehende Fürsorgepflicht deutlicher ausgeweitet werden, als dies in der Genehmigung

dem BImSchG der Fall gewesen sei. Daneben bestehe die Möglichkeit, die Ausführung und die Kosten der umfangreichen Erschließungsmaßnahmen samt notwendiger Nebenanlagen (Löschwasserteich, Feuerwehrzufahrten und -straßen) vollständig inklusive aller mit der Planaufstellung verbundenen Kosten auf den Vorhabenträger zu übertragen. Zu übergeordneten Planungen heißt es u.a., dass der rechtskräftige Flächennutzungsplan, der für den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans eine Fläche für die Landwirtschaft darstelle, im Parallelverfahren geändert werde. In der Begründung zur Standortwahl wird u.a. ausgeführt, die Auswahl des Standortes sei durch den Vorhabenträger erfolgt; dabei seien primär die Gegebenheiten hinsichtlich des Immissions- und Naturschutzes sowie der Flächenverfügbarkeit und die verkehrstechnische Anbindung berücksichtigt worden. Es sei vorrangig darauf geachtet worden, dass die Geruchsbelästigung für die Wohnbebauung möglichst gering ausfalle und eine Einbindung der geplanten Anlage in die Landschaft über entsprechende Maßnahmen realisiert werden könne. Das großräumige Umfeld der Ortschaft Sch. sei unter dem Gesichtspunkt der Bodennutzung als eine überwiegend landwirtschaftlich genutzte Kulturlandschaft mit geringer bis mittlerer Bevölkerungsdichte anzusehen. Dieser stark ländlich vorgeprägte Raum mit einer bestehenden landwirtschaftlichen Nutzung (Pflanzen- und Tierproduktion) sei als Standort für eine Tierhaltungsanlage grundsätzlich geeignet. Für die Standortentscheidung sei auch entscheidend, dass die Grundflächen für den Bau der Anlage verfügbar seien, eine rationale Arbeitsorganisation organisierbar sei, die Schutzabstände

der TA Luft eingehalten würden und Altlasten nicht bekannt seien. Das Auswahlverfahren für die Standorte sei im Antrag

dem BImSchG erfolgt. Aufgrund der vorliegenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und Sicherung des geplanten Standortes sei eine Alternativprüfung nicht erforderlich. Mit Schreiben vom 6. Juni 2017 erhoben die Stadt Gü. und die Stadt Al. erneut Einwände gegen die Planung. Ergänzend führten sie aus, die Gründe für die Notwendigkeit der Planung könnten nicht

vollzogen werden. Der Inhaber einer Baugenehmigung trage im Außenbereich sämtliche Kosten für die Durchführung seines Vorhabens einschließlich der Kosten für die Ausgleichsmaßnahmen, der verkehrlichen Erschließung und der notwendigen Versorgungsanschlüsse. Ein Regelungsbedarf sei nicht erkennbar. Die Festlegung der Kompensationsmaßnahmen sei Teil der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung; ihre Umsetzung sei mit der Realisierung des Vorhabens unmittelbar verbunden und ggf. auf Verlangen der Antragsgegnerin

zuweisen. Bei Verstößen gegen die Genehmigung besitze der Salzlandkreis als Aufsichtsbehörde geeignete Rechtsmittel. Sie wendeten sich nicht grundsätzlich gegen die Absicht der Antragsgegnerin, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen, auch wenn sie dies hinsichtlich der formulierten Planziele nicht für notwendig bzw. zielführend hielten. Sie hätten jedoch erhebliche Zweifel daran, dass die Initiative zur Bauleitplanung von der Antragsgegnerin ausgehe und sie primär die in der Begründung genannten Ziele verfolge. Die der Betriebsgemeinschaft Sch. am 7. Mai 2015 erteilte Genehmigung sei zwei Jahre lang nicht vollzogen worden. Eine Gemeinde könne mit der Bauleitplanung die Genehmigungsvoraussetzungen für Vorhaben schaffen, die ohne die Planung nicht genehmigungsfähig wären; umgekehrt könne sie

gerechter Abwägung gezwungen sein, bislang zulässige Vorhaben für unzulässig zu erklären. Die Legehennenanlage mit 450.000 Tieren habe nur als "dienender Teil" eines landwirtschaftlichen Betriebes auf der Grundlage des § 35 BauGB genehmigt werden können. Der dafür erforderliche

weis, dass das Futter überwiegend auf dem zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden könne, hätten ihnen im Genehmigungsverfahren wegen angeblich zu schützender Betriebsgeheimnisse nicht vorgelegen, sei jedoch von der Genehmigungsbehörde akzeptiert worden. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan setze als zulässige Art der baulichen Nutzung ein Sondergebiet "Tierhaltung" fest, ohne zwischen landwirtschaftlicher und sonstiger (gewerblicher) Tierhaltung zu unterscheiden. Damit werde eine vom landwirtschaftlichen Betrieb getrennte Stallanlage ohne zugehörige (theoretische) Futtergrundlage planungsrechtlich zulässig, und zwar bereits auf der Grundlage des Flächennutzungsplans. Der genehmigte Standort könne z.B. an einen externen Investor veräußert werden, der sich der Kommune und dem vorhandenen Umfeld in keiner Weise verpflichtet fühle. Ebenso sei es möglich,

einer Abtrennung der genehmigten Anlage vom landwirtschaftlichen Betrieb mit der damit frei gewordenen Futtergrundlage eine weitere

§ 35Abs. 1 Nr. 1 Bau

GB privilegierte Stallanlage zu beantragen, ggf. auch im Gebiet der Verbandsgemeinde, wie es die Betriebsgemeinschaft Sch. KG auch bereits versucht habe. Diese weitreichenden Auswirkungen der Planung würden in der Begründung des Entwurfs nicht angesprochen. Sie verlangten, dass der Standort einer Stallanlage, die erkennbar Auswirkungen auf das Gebiet der Verbandsgemeinde und damit auch auf die Gebiete ihrer Mitgliedsgemeinden haben könne, als Sonderbaufläche bzw. Sondergebiet für landwirtschaftliche Tierhaltung im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dargestellt werde. Soweit in der Begründung des Entwurfs ausgeführt werde, bei der Wahl des Standortes sei darauf geachtet worden, dass die Geruchsbelästigung für die Wohnbebauung möglichst gering ausfalle, sei dies wahrscheinlich auf den Ortsteil Sch. der Antragsgegnerin bezogen. Jedoch müssten die unterschiedlichen Nutzungen zueinander und ihre gegenseitigen Auswirkungen auch über das eigene Gemeindegebiet hinaus geklärt und geordnet werden. Es sei nicht akzeptabel, den von der Betriebsgemeinschaft Sch. KG gewählten Standort ohne Prüfung von Alternativen in die Bauleitplanung zu übernehmen, zumal dieser wegen der Hauptwindrichtung ganz offensichtlich deutlich größere Auswirkungen auf das Gebiet von drei

bargemeinden habe als auf das Gebiet der Antragsgegnerin. Der Verweis auf die im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung sei unzureichend, vielmehr müssten die wesentlichen Ergebnisse der Untersuchung in verständlicher Weise wiedergegeben werden, um ohne umfängliche Zusatzrecherche die Auswirkungen der Planung

vollziehen zu können. Auch sei eine sachgerechte Abwägung aller Belange nur bei Würdigung der alten Gutachten möglich. Zudem seien die Auswirkungen der Planung nicht mit den geprüften Auswirkungen des bisherigen Vorhabens identisch. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wie auch die Änderung des Flächennutzungsplans erlaubten beispielsweise die Genehmigung einer Schweinemastanlage, deren Auswirkungen sich deutlich von denen der genehmigten Anlage unterscheiden dürften. Es handele sich zwar um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan, jedoch sei er namentlich nicht festgeschrieben. Am

  1. Oktober 2017 schlossen die Antragsgegnerin und die Betriebsgemeinschaft Sch. KG einen Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan. In seiner Sitzung vom
  2. Oktober 2017 beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Sondergebiet Tierhaltung L 65/Am K-Weg". Der Bebauungsplan wurde am
  3. Mai 2018 vom Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt und im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom
  4. Mai 2018 bekanntgemacht. Am
  5. Mai 2019, einem Montag, hat die Antragstellerin den Normenkontrollantrag gestellt und zur Begründung ausgeführt: Sie sei als Trägerin des Brandschutzes, der zum eigenen Wirkungskreis der Gemeinden gehöre, antragsbefugt.

§ 2Abs. 3 Br

SchG LSA habe eine Gemeinde einer anderen Gemeinde auf deren Ersuchen oder auf Anforderung des Landkreises unverzüglich

barschaftshilfe zu leisten, soweit der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung in ihrem Gebiet dadurch nicht gefährdet werden. Ein Anspruch auf Erstattung der durch die

barschaftshilfe entstandenen Kosten bestehe, wenn sie in mehr als 15 km Entfernung (Luftlinie) von der Gemeindegrenze geleistet worden sei. Brandschutzeinsätze der Feuerwehren der Verbandsgemeinde und ihrer Mitgliedsgemeinden gingen aufgrund der Nähe der Legehennenanlage auf ihre Kosten. Die Planung diene der dauerhaften Sicherung des Betriebs der Massentierhaltung durch Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine gewerbliche Massentierhaltung und ermögliche die Planung einer Zulassung weiterer Massentierhaltungsanlagen, die wiederum im Brandfall erforderlichenfalls von der Feuerwehr der Gesamtgemeinde zu betreuen wäre. Das sei in der Abwägung nicht gesehen worden. In dieser Situation müssten betroffene Gemeinden auch das Recht haben, ein eventuell zu ihren Lasten unzureichendes Brandschutzkonzept zu rügen. Für das Fachplanungsrecht habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass eine Gemeinde gegen ein Vorhaben geltend machen könne, ihr werde wegen zusätzlicher Kosten des Brandschutzes die Erfüllung der Selbstverwaltungsaufgabe, eine leistungsfähige Feuerwehr zu unterhalten, wesentlich erschwert oder gar unmöglich gemacht. Der Maßstab der Prüfung der Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren könne kein anderer sein. Die Erfüllung dieser Selbstverwaltungsaufgabe werde durch das Vorhaben wesentlich erschwert oder gar unmöglich gemacht. Da das Stadtgebiet der Antragsgegnerin deutlich weiter entfernt liege als die Gemeindegebiete ihrer Mitgliedsgemeinden Gi., Am., Gü. und P. müssten im Brandfall die Feuerwehren dieser Mitgliedsgemeinden als nächstgelegene leistungsfähige Feuerwehren ausrücken, die auf Einsätze in derart großen Ställen der Massentierhaltung nicht hinreichend vorbereitet und ausgerüstet seien, und stünden für Brandschutz und Hilfeleistung im eigenen Gemeindegebiet während der Einsatzzeiten nicht zur Verfügung. Ihre Ressourcen würden ohne einen Anspruch auf vollständigen und finanzkraftunabhängigen Ausgleich in erheblichem Maße in Anspruch genommen. Die Verankerung einer gewerblichen Massentierhaltung in Bauleitplänen sei darüber hinaus geeignet, dem Betreiber die Möglichkeit zu verschaffen, die landwirtschaftliche Privilegierung

§ 35Abs. 1 Nr. 1 Bau

GB für eine andere Massentierhaltungsanlage in Anspruch zu nehmen, was angesichts der Lage von Sch., wo der Betreiber seinen Sitz habe, mit besonderer Nähe zu ihren Mitgliedsgemeinden und damit auch ihren Feuerwehren zu einer weiteren Belastung ihren Feuerwehren führe. In der Natur der Sache liege es, dass sie ihre zusätzliche Belastung nicht weiter quantifizieren könne. Der einzelne Havariefall und sein Verlauf seien von der Feuerwehr und der sie tragenden Gemeinde nicht planbar. Es sei jedoch allgemein bekannt, dass das Brandrisiko in der Landwirtschaft relativ hoch sei, was sich insbesondere aus einer Statistik des Bundesverbandes Brandschutz-Fachbetriebe bereits aus dem Jahr 2006 ergebe. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Die Bekanntmachung des Bebauungsplans sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die von ihr geltend gemachten Auswirkungen der Planung seien nicht erkannt, untersucht und abgewogen worden. Der Abwägung liege die fehlerhafte Annahme zugrunde, die Planung würde die

nutzung als gewerbliche Tierhaltungsanlage ermöglichen. Tatsächlich sei die gewerbliche (nicht landwirtschaftliche im Sinne der Privilegierung

§ 35Abs. 1 Nr. 1 Bau

GB) Tierhaltung mit Inkrafttreten der Pläne zulässig. Da die genehmigte Tierhaltungsanlage noch nicht errichtet sei, könne sie bereits als gewerbliche Tierhaltungsanlage errichtet und von Anfang an betrieben werden. Das wiederum eröffne dem Betreiber die Möglichkeit, das Landwirtschaftsprivileg

§ 35Abs. 1 Nr. 1 Bau

GB für eine andere Tierhaltungsanlage in Anspruch zu nehmen. Eine solche Option könnte auch die Motivation des Betreibers sein, die Planung zu betreiben und zu bezahlen. Die Eröffnung einer Option für die Zulassung einer zweiten Massentierhaltungsanlage im Gemeindegebiet oder außerhalb hätte Bestandteil der Abwägung sein müssen. Zu den abwägungsrelevanten Aspekten gehörten auch die Interessen der Antragstellerin, die als Aufgabenträger des Brandschutzes ebenso betroffen sei wie als potenzielle Standortgemeinde für eine weitere Massentierhaltungsanlage. Der Abwägung liege ferner die fehlerhafte Annahme zugrunde, dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens

dem BImSchG ein wesentlich höheres Schutzniveau aller Betroffenen bestehe als im Rahmen der normalen Bauleitplanung. Hinzu kämen Abwägungsfehler, die sich aus der reinen Übernahme von Prüfergebnissen aus den Unterlagen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ergäben. Es fehlten die für die Standortauswahl maßgeblichen Erwägungen. Darüber hinaus sei die Annahme fehlerhaft, die Alternativenprüfung sei im immissionsschutzrechtlichen Verfahren auch vonseiten der Genehmigungsbehörde erfolgt. In diesem Verfahren würden Alternativen nicht allgemein

Maßgaben der Abwägungsgrundsätze geprüft. Es handele sich vielmehr um eine gebundene Genehmigung, die bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend zu erteilen sei und keiner (weiteren) Abwägung unterliege. Abwägungsdefizitär gehe der Planungsträger davon aus, dass das Vorhaben aufgrund der besonders hochwertigen Böden, die in Anspruch genommen würden, planerisch unzulässig wäre, und bezeichne das Vorhaben als unvermeidbar, weil es bereits genehmigt sei, und als alternativlos. Auch insoweit werde aber nicht

vollziehbar dargestellt, warum das Vorhaben nicht auf geringwertigeren Böden realisiert werden könnte, die es in unmittelbarer Nähe ausweislich der Kompensationsplanung durchaus gebe. Der geschlossene Durchführungsvertrag sei nicht vollständig. Es fehle bereits an einer hinreichenden Bestimmung des durchzuführenden Vorhabens. Lediglich in der Präambel werde das Vorhaben näher bezeichnet als "Legehennenstall (Hennenaufzuchtanlage)". Es gebe aber weder eine Bezugnahme auf die bereits erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung, noch beschreibe der Vertrag das Vorhaben näher oder enthalte eine Anlage mit Vorhabenbeschreibung. Dass der Vorhabenträger demnach vertragskonform auch ein anderes Vorhaben realisieren dürfe, scheine nicht ausgeschlossen. Dies widerspreche § 12 BauGB, der von einem hinreichend konkretisierten Gegenstand des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und des Durchführungsvertrages ausgehe. Eine hinreichende Klärung von Art und Umfang der Erschließung sei nicht erkennbar. Der Durchführungsvertrag verweise lediglich allgemein auf den Bebauungsplan, enthalte aber keine Beschreibung der Baumaßnahmen für die Erschließung. Der Plan enthalte lediglich eine Straßenverkehrsfläche (nicht vermaßt) und eine Markierung für die Lage der Einfahrt. Dies genüge nicht, insbesondere weil es sich um ein leitungsmäßig und hinsichtlich der Zufahrt und interner Erschließung bisher völlig unerschlossenes Grundstück handele. Die zur näheren Beschreibung eventuell vorgesehenen Anlagen als Bestandteile des Vertrages seien nicht vorhanden. Hinzu komme, dass die Erschließung von einer Landesstraße aus erfolge; in solchen Fällen müsse ein Antrag bei der Landesstraßenbaubehörde eingereicht werden und eine ordentliche Planunterlage mit Vermaßung vorliegen. Regelungen zur Sicherstellung der notwendigen Baumaßnahmen für eine gesicherte Erschließung seien dem Vertrag nicht zu entnehmen. Der Begründung der Änderung des Flächennutzungsplans sei zu entnehmen, dass mit der Planung auch die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Nutzung des Bereichs für eine gewerbliche Tierhaltung geregelt werden solle, während die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eine landwirtschaftliche Tierhaltung genehmige. Die Abwägung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans nehme dies ebenso wenig in den Blick wie eventuelle Umsetzungsspielräume des Vorhabenträgers aufgrund einer fehlenden konkreten Beschreibung des Vorhabens. Die Antragstellerin beantragt, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 18 "Sondergebiet Tierhaltung L65/Am K-Weg" für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor: Die Antragstellerin sei schon nicht antragsbefugt. Sie könne sich insoweit nicht auf die Vorschriften des abwehrenden Brandschutzes berufen. Die Erfüllung der Pflicht zur

barlichen Hilfeleistung werde nicht beeinträchtigt. Die gesetzliche Anordnung, dass kein Kostenerstattungsanspruch bestehe, könne im Planungsverfahren keine Bedeutung haben. Auch die weitere Überlegung der Antragstellerin, dass die Planung eine Zulassung weiterer Massentierhaltung ermögliche, die wiederum im Brandfall erforderlichenfalls von der Feuerwehr der Verbandsgemeinde zu betreuen wäre, könne eine Antragsbefugnis nicht begründen. Inwieweit die Erfüllung der Selbstverwaltungsaufgabe im Bereich des Brandschutzes und der Hilfeleistung mit der streitigen Planung beeinträchtigt werden könnte, erschließe sich nicht. I. Der Senat entscheidet gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch Beschluss, da er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. Einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, diese Form der Entscheidung komme insbesondere bei offensichtlich unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Normenkontrollanträgen sowie bei Fehlen tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten in Betracht; ein solcher Fall liege hier aber nicht vor. Auch wenn

der Vorstellung des Gesetzgebers auch in Normenkontrollverfahren eine Entscheidung auf der Grundlage einer mündlichen Verhandlung die Regel und das Beschlussverfahren die Ausnahme sein soll, ändert dies nichts daran, dass das Gesetz die Entscheidung, wie im Einzelfall verfahren werden soll, in das Ermessen des Normenkontrollgerichts stellt (BVerwG, Beschluss vom 8. September 1988 - 4 NB 15.88 - juris Rn. 2). Darüber, ob eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist, entscheidet das Normenkontrollgericht

richterlichem Ermessen, das im Grundsatz an keine gesetzlich normierten Voraussetzungen geknüpft ist. § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO macht eine Entscheidung durch Beschluss auch nicht davon abhängig, dass es sich um einen einfach gelagerten Fall handelt. Unerheblich ist ferner, ob die Beteiligten mit einer Entscheidung durch Beschluss einverstanden waren. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Entscheidung ein unstreitiger oder umfassend aufgeklärter Sachverhalt zugrunde liegt und ob die entscheidungserheblichen Rechtsfragen in den Schriftsätzen der Beteiligten eingehend und ausreichend erörtert worden sind (BVerwG, Beschluss vom 31. März 2011 - 4 BN 18.10 - juris Rn. 29). Dies ist hier der Fall. Auch die Antragstellerin macht nicht geltend, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht geklärt sei. Sie hat auch ausreichend Gelegenheit erhalten, zur Zulässigkeit des Normenkontrollantrages, insbesondere zur Antragsbefugnis Stellung zu nehmen, die

der Rechtsauffassung des Senats - wie noch auszuführen sein wird - allein entscheidungserheblich ist. Die Antragstellerin hat von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht und sich im Schriftsatz vom

  1. Februar 2021 auf den rechtlichen Hinweis des Berichterstatters im Anhörungsschreiben vom
  2. Januar 2021 zur Zulässigkeit des Normenkontrollantrages nochmals geäußert. Weiteren Erörterungsbedarf in einer mündlichen Verhandlung sieht der Senat nicht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch nicht in Anbetracht des von der Antragstellerin zitierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
  3. Dezember 1999 ( 4 CN 9/98 - juris) geboten. Diese Entscheidung betraf die Fallkonstellation, dass über einen Normenkontrollantrag zu entscheiden war, mit dem sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine Festsetzung in einem Bebauungsplan wandte, die unmittelbar sein Grundstück betraf; in solchen Fällen ist wegen der unionsrechtlichen Vorgaben in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK grundsätzlich aufgrund einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu entscheiden; eine Ausnahme kommt dann nur in Betracht, wenn der Normenkontrollantrag offensichtlich unzulässig ist oder die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet haben.

Art. 6Abs.

1 Satz 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder u¨ber eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.

der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gehört "das Recht am Grundeigentum" bzw. das "Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums" an Grundstücken zu den "zivilrechtlichen Ansprüchen" im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; da sich auch die Entscheidung über die Gültigkeit eines Bebauungsplans

§ 47Abs. 5 Vw

GO in einer damit vergleichbaren Weise unmittelbar auf das Grundeigentum auswirken kann, ist das Normenkontrollgericht bei Ausübung seines Verfahrensermessens

§ 47Abs. 5 Satz 1 Vw

GO verpflichtet, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK mit dem Inhalt, den die Vorschrift in der Entscheidungspraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gefunden hat, vorrangig zu beachten (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999, a.a.O. , Rn. 10 ff.). Da die Antragstellerin durch den angegriffenen Bebauungsplan nicht in ihrem Grundeigentum betroffen wird, ist hier das Verfahrensermessen des Senats nicht mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK eingeschränkt. II. Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Der Antrag ist bereits unzulässig. Er ist zwar gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. Der Antragstellerin fehlt jedoch die erforderliche Antragsbefugnis.

§ 47Abs. 2 Satz 1 Vw

GO kann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis

§ 47Abs. 2 Satz 1 Vw

GO ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. Die Verletzung eines derartigen subjektiven Rechts kann auch aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot folgen. Dieses Gebot hat hinsichtlich solcher Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Antragsbefugt ist also, wer sich auf einen abwägungserheblichen eigenen Belang berufen kann. Allerdings ist nicht jeder eigene Belang für die Abwägung erheblich. Nicht abwägungsbeachtlich sind unter anderem alle Interessen, die entweder - objektiv - geringwertig oder aber nicht schutzwürdig sind (BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 - juris, Rn. 5, m.w.N.). Beim Angriff auf den Bauleitplan einer

bargemeinde kann die Gemeinde nur Interessen geltend machen, deren Wahrnehmung als eigene ihr gesetzlich zugewiesen ist oder unmittelbar auf Grund ihres Selbstverwaltungsrechts zusteht, sie muss also die Verletzung eigener wehrfähiger Rechte rügen (Panzer, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 47 Rn. 67, m.w.N.). Gegenüber Bebauungsplänen der

bargemeinde bietet hauptsächlich das (materielle) interkommunale Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB den Einstieg in die Normenkontrolle; es ist auf eine gerechte Abwägung der gegenläufigen Interessen der

bargemeinde gerichtet und unabhängig davon, ob in dieser bereits Bauleitpläne oder bestimmte planerische Vorstellungen bestehen (Panzer, a.a.O., m.w.N.). Das interkommunale Abstimmungsgebot stellt sich als eine besondere Ausprägung des Abwägungsgebots

§ 1Abs. 7 Bau

GB dar. Befinden sich benachbarte Gemeinden objektiv in einer Konkurrenzsituation, so darf keine von ihrer Planungshoheit rücksichtslos Gebrauch machen; § 2 Abs. 2 BauGB verleiht damit dem Interesse der

bargemeinde, vor

teilen bewahrt zu werden, besonderes Gewicht; das Gebot, die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen, ist als einfachgesetzliche Ausformung der gemeindlichen Planungshoheit als Bestandteil des in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleisteten Selbstverwaltungsrechts zu verstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 - 4 C 5.01 - juris, Rn. 21). Da sich benachbarte Gemeinden mit ihrer Planungshoheit im Verhältnis der Gleichordnung gegenüberstehen, verleiht das interkommunale Abstimmungsgebot der betroffenen Gemeinde gegenüber den sich auf ihr Gebiet auswirkenden Planungen der

bargemeinde eine stärkere Rechtsposition, als sie ihr

§ 38Bau

GB gegenüber Fachplanungen zusteht. Die

bargemeinde kann sich vielmehr unabhängig davon, welche planerischen Absichten sie selbst für ihr Gebiet verfolgt oder bereits umgesetzt hat, gegen unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art auf dem benachbarten Gemeindegebiet zur Wehr setzen (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. August 2002, a.a.O. , Urteil vom
  2. Dezember 1989 - 4 C 36.86 - juris, Rn. 32; Beschluss vom
  3. April 2010 - 4 B 78.09 - juris Rn. 45). Andererseits sind objektiv geringwertige Interessen oder Interessen, die keinen städtebaulichen Bezug haben, nicht

§ 2Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 7 Bau

GB abwägungsrelevant und können daher die Antragsbefugnis einer

bargemeinde nicht begründen. Insbesondere vermittelt das interkommunale Abstimmungsgebot einer benachbarten Gemeinde nicht gleichsam automatisch die Befugnis, alle Bebauungspläne einer

bargemeinde zum Gegenstand einer Normenkontrolle machen zu können, die einen räumlichen Bezug zum eigenen Gemeindegebiet haben (Urteil des Senats vom

  1. Oktober 2011 - 2 K 10/10 - juris Rn. 68; BayVGH, Urteil vom
  2. Juli 2020 - 15 N 18.2110 - juris Rn. 20, m.w.N.). Da es sich um eine einfachgesetzliche Ausformung der Planungshoheit als Teil der Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG) handelt, können nur Auswirkungen auf die s t ä d t e b a u l i c h e Ordnung und Entwicklung der

bargemeinde relevant sein. Auf unmittelbare Auswirkungen im o.g. Sinn kann sich eine

bargemeinde zur Begründung der Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB mithin nur berufen, wenn diese städtebauliche Relevanz haben und eine jeweils fallbezogen zu präzisierende Intensitätsschwelle übersteigen (BayVGH, Urteil vom 15. Juli 2020, a.a.O. , m.w.N.). Auswirkungen auf gemeindliche Belange außerhalb des Sachbereichs des Städtebaurecht lösen die Abstimmungspflicht

§ 2Abs. 2 Bau

GB nicht aus (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB § 2 Rn. 109, m.w.N.). Neben dem "qualifizierten" Abwägungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB sind die Belange der

bargemeinde aber auch auf der Ebene der "einfachen" Abwägung

§ 1Abs. 7 Bau

GB zu beachten. Die Gemeinde kann daher auch geltend machen, in schutzwürdigen, sie zumindest mehr als nur geringfügig betreffenden und für die planende Gemeinde erkennbaren "privaten" städtebaulich relevanten Belangen betroffen zu werden (vgl. VGH BW, Urteil vom

  1. September 2010 - 3 S 324/08 - juris Rn. 19, m.w.N.). Gemessen daran ist eine Antragsbefugnis der Antragstellerin hier nicht gegeben.
  2. Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, aufgrund des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, der eine Tierhaltungsanlage insbesondere auch gewerblicher Art zulasse, müsse sie befürchten, im Falle eines Brandes in der Anlage der Antragsgegnerin

§ 2Abs. 3 Satz 1 des Brandschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (Br

SchG LSA) auf deren Ersuchen oder auf Anforderung des Landkreises unentgeltlich

barschaftshilfe leisten zu müssen, soweit der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung in ihrem Gebiet dadurch nicht gefährdet werden; dafür erhalte sie gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 BrSchG LSA keine Kostenerstattung, weil die Hilfe in nicht mehr als 15 km Entfernung von der Gemeindegrenze geleistet würde. Zwar ist die Antragstellerin als Verbandsgemeinde gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KVG LSA für die Aufgaben

dem BrSchG LSA zuständig. Die von ihr dargestellten (möglichen) Folgen stellen jedoch keine unmittelbaren städtebaulich relevanten Auswirkungen gewichtiger Art dar. Eine Antragsbefugnis kann die Antragstellerin in diesem Zusammenhang nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Klagebefugnis von Gemeinden gegen fachplanerische Vorhaben (vgl. Urteil vom

  1. April 2016 - 9 A 8.15 - juris Rn. 14 f.; Urteil vom
  2. November 2020 - 9 A 6.19 - juris Rn. 9) herleiten. Danach vermittelt die gemeindliche Planungshoheit eine wehrfähige, in die Abwägung einzubeziehende Rechtsposition gegen fremde Fachplanungen auf dem eigenen Gemeindegebiet u.a. dann, wenn das Vorhaben gemeindliche Einrichtungen - beispielsweise die Funktionsfähigkeit der gemeindlichen Feuerwehr - erheblich beeinträchtigt. So erscheint es nicht von vornherein

jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass Gemeinden die Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgabe, eine leistungsfähige Feuerwehr zu unterhalten, durch die Übertragung der Rettung und Brandbekämpfung aus einem Tunnelbauwerk auf die umliegenden Freiwilligen Feuerwehren wesentlich erschwert oder gar unmöglich gemacht wird. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, inwieweit sich diese Rechtsprechung auf die Antragsbefugnis von Gemeinde

§ 47Abs. 2 Satz 1 Vw

GO gegen Bebauungspläne von

bargemeinden übertragen lässt. Im vorliegenden Fall erscheint eine solche erhebliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Feuerwehr der Antragstellerin durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin ausgeschlossen. Gemäß § 2 Abs. 1 BrSchG LSA obliegen den Gemeinden mit Ausnahme der Brandsicherheitsschau der Brandschutz und die Hilfeleistung als Aufgaben des eigenen Wirkungskreises.

§ 2Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Br

SchG LSA haben sie dazu insbesondere eine leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten, einzusetzen und mit den erforderlichen baulichen Anlagen und Einrichtungen auszustatten, sowie für eine ausreichende Löschwasserversorgung Sorge zu tragen. Leistungsfähig in diesem Sinne bedeutet, dass die Feuerwehr den örtlichen Verhältnissen entsprechen und den Grundschutz für die Bürger sicherstellen muss; dieser wird von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein; ein weiterer zu berücksichtigender Faktor wird die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde darstellen (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung vom 25. Mai 1993, LT-Drs. 1/2653, S. 4).

§ 2Abs. 2 Satz 2 Br

SchG LSA soll die Feuerwehr so organisiert werden, dass sie in der Regel zu jeder Zeit und an jedem Ort ihres Zuständigkeitsbereiches, der über öffentliche Verkehrsflächen zu erreichen ist, unter gewöhnlichen Bedingungen innerhalb von 12 Minuten

der Alarmierung am Einsatzort eintreffen kann. Gemäß § 21 Satz 1 BrSchG LSA tragen die Gemeinden die Kosten, die ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben

diesem Gesetz erwachsen.

§ 2Abs. 3 Satz 1 Br

SchG LSA hat eine Gemeinde einer anderen Gemeinde auf deren Ersuchen oder auf Anforderung des Landkreises unentgeltlich

barschaftshilfe zu leisten, soweit der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung in ihrem Gebiet dadurch nicht gefährdet werden. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 BrSchG LSA besteht ein Anspruch auf Erstattung der durch die

barschaftshilfe entstandenen Kosten, wenn sie in mehr als 15 Kilometer Entfernung (Luftlinie) von der Gemeindegrenze geleistet wurde. Daraus folgt: Eine Gemeinde hat eine Feuerwehr in dem Umfang vorzuhalten, wie es die örtlichen Verhältnisse auf ihrem Gemeindegebiet erfordern. Soweit einer Gemeinde die Pflicht obliegt, im Fall eines Unglücksfalls bzw. Brandes in einem auf ihrem Gebiet angelegten Straßen- und/oder Eisenbahntunnel Hilfe zu leisten, was besondere Anforderungen an die technische Ausstattung und Ausbildung und das Training einer (Freiwilligen) Feuerwehr stellt, mag fraglich sein, inwieweit die Gemeinde ihre Selbstverwaltungsaufgabe, eine leistungsfähige Feuerwehr vorzuhalten, noch erfüllen kann (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom

  1. April 2016 und
  2. November 2020, a.a.O. ). Ob dies auch für eine Tierhaltungsanlage der hier in Rede stehenden Art gilt, erscheint zweifelhaft, kann aber letztlich offenbleiben. Für die Bekämpfung eines Brandes ist zunächst und in erster Linie diejenige Gemeinde zuständig, auf deren Gebiet der Brandort sich befindet. Im Falle eines Brandes in der hier in Rede stehenden Tierhaltungsanlage ist dies die Antragsgegnerin. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Feuerwehr der Antragsgegnerin aufgrund der Entfernung zwischen den Standorten ihrer Ortsfeuerwehren und dem Standort der Tierhaltungsanlage nicht in der Lage wäre, einen Brand in der Tierhaltungsanlage zu bekämpfen, so dass im Brandfall (regelmäßig) die Ortsfeuerwehren der Antragstellerin als nächstgelegene leistungsfähige Feuerwehren ausrücken müssten. Zwar hält die Antragsgegnerin im Ortsteil Sch., wo sich die Tierhaltungsanlage befindet, keine Ortsfeuerwehr vor, und die Entfernung zwischen dem Standort der Ortsfeuerwehr Aschersleben und dem Plangebiet beträgt ca. 14 km. Jedoch befinden sich in den Ortsteilen Scha. (in ca. 5 km Entfernung vom Plangebiet), F. (in ca. 7 km Entfernung vom Plangebiet), Schi. (in ca. 8 km Entfernung vom Plangebiet), M. (in ca. 9 km vom Plangebiet) und D. (in ca. 10 km Entfernung vom Plangebiet) Ortsfeuerwehren der Antragsgegnerin (vgl. https://www.feuerwehr-aschersleben.de/cms/index.php?id=315). Im nächstgelegenen Ortsteil Br. der Antragstellerin unterhält die Antragstellerin ebenfalls keine Ortsfeuerwehr. Ihre insgesamt fünf Ortsfeuerwehren (vgl. https://www.saale-wipper.de/verzeichnis/visitenkarte.php?mandat=90079) befinden sich in den Ortsteilen P. (in ca. 5,5 km Entfernung vom Plangebiet), Gi. (in ca. 6 km Entfernung vom Plangebiet), Al. (in ca. 7 km Entfernung vom Plangebiet), Gü. (in ca. 9 km Entfernung vom Plangebiet) und I. (in ca. 11,5 km Entfernung vom Plangebiet). Die Pflicht des § 2 Abs. 3 Satz 1 BrSchG LSA zur unentgeltlichen

barschaftshilfeleistung der anderen Gemeinde besteht zudem nur, soweit der abwehrende Brandschutz und die Hilfeleistung in ihrem Gebiet dadurch nicht gefährdet wird. Das Gesetz trägt mithin dafür Sorge, dass die

barschaftshilfe nicht dazu führt, dass die Gemeinde ihren Aufgaben

§ 2Abs. 1 und 2 Br

SchG LSA im eigenen Gemeindegebiet nicht mehr

kommen kann. Aus der Verpflichtung, im Bedarfsfall

barschaftshilfe leisten zu müssen, folgt keine Pflicht der Gemeinde, die eigene Feuerwehr so aufzurüsten, dass sie in der Lage ist, Aufgaben der

bargemeinde mit zu übernehmen. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin die ihr im Fall einer

barschaftshilfe entstandenen Kosten nicht erstattet erhält, führt zu keiner erheblichen Beeinträchtigung ihrer Selbstverwaltungsaufgabe, eine leistungsfähige Feuerwehr vorzuhalten. Ferner kann nicht außer Betracht gelassen werden, dass an dem in Rede stehenden Standort eine Legehennenanlage bereits bestandskräftig immissionsschutzrechtlich genehmigt ist, so dass die Antragstellerin unabhängig von dem später beschlossenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan im Fall eines Brandes in der Anlage auf Anforderung - mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln -

barschaftshilfe zu leisten hat. 2. Eine andere Beurteilung folgt auch nicht aus dem Vortrag der Antragstellerin, es stehe zu befürchten, dass der Betreiber der immissionsschutzrechtlich genehmigten Legehennenanlage aufgrund der Zulassung einer gewerblichen Massentierhaltungsanlage durch den angegriffenen Bebauungsplan in der Nähe des Standortes auf ihrem eigenen Gemeindegebiet oder auf dem Gebiet der Antragsgegnerin eine weitere - nicht gewerbliche - Massentierhaltungsanlage errichten und betreiben werde, wodurch sich das Risiko eines Brandes und die Belastung der Feuerwehr weiter erhöhe. Die von der Antragstellerin befürchteten Folgen sind mittelbarer Art und waren daher nicht in die Abwägung einzubeziehen. Zwar kann es für die Antragsbefugnis genügen, wenn die Betroffenheit des Antragstellers in einem abwägungsbeachtlichen Belang nicht durch die Festsetzung des Bebauungsplans selbst, sondern erst durch einen

folgenden, rechtlich und tatsächlich eigenständigen Rechtsakt eintritt; dies gilt dann, wenn die weitere Maßnahme der Lösung von Konflikten dient, welche der Bebauungsplan aufgeworfen, aber nicht ausreichend gelöst hat und deshalb absehbar ist, dass sie im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan ergriffen werden muss (BVerwG, Beschluss vom

  1. Februar 1991 - 4 NB 25.89 - juris; Beschluss vom
  2. Juli 1992 - 4 NB 39.91 - juris Rn. 10). Das Wort "durch" in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO setzt eine Verknüpfung von angegriffener Norm mit der die Antragsbefugnis begründenden (möglichen) Rechtsverletzung voraus. Dazu kommt es maßgebend darauf an, ob sich die als Rechtsverletzung geltend gemachte Beeinträchtigung eigener Interessen der angegriffenen Norm tatsächlich und rechtlich zuordnen lässt. Ist dies der Fall, so wird der erforderliche Zusammenhang nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass die Rechtsverletzung erst aufgrund weiterer Umstände eintritt, die ihrerseits auf die angegriffene Norm zurückzuführen sind. Wenn - mit anderen Worten - die Entwicklung von der angegriffenen Norm zu der als Rechtsverletzung geltend gemachten Betroffenheit eine konkrete Wahrscheinlichkeit für sich hat, ist die Antragsbefugnis zu bejahen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom
  3. Dezember 1996 - 4 NB 26.96 - juris Rn. 11, m.w.N.). Davon abzugrenzen sind jedoch mittelbare Folgewirkungen, die nicht zu den Konflikten gehören, die ein Bebauungsplan selbst lösen kann und muss. Die mögliche Realisierung eines (weiteren) Vorhabens auf einem Standort außerhalb des Plangebiets ist keine vom Normgeber schon bei der Planaufstellung gleichsam als unumgänglich mitgeplante Folgemaßnahme; die Entscheidung, ob, wo und in welcher Ausgestaltung ein Vorhaben verwirklicht wird, ist nämlich von vielerlei Faktoren abhängig und im Wesentlichen eine unternehmerische Entscheidung (vgl. zum Ganzen: BayVGH, Beschluss vom
  4. Februar 2008 - 2 N 05.3358 - juris Rn. 23). Sofern der Betriebsgemeinschaft Sch. eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung oder Baugenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer weiteren,

§ 35Abs. 1 Nr. 1 Bau

GB privilegierte Tierhaltungsanlage in der Nähe des Plangebiets erteilt werden sollte, würde diese Genehmigung nicht auf dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan beruhen, weil er die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit für außerhalb seines Geltungsbereichs gelegene weitere Vorhaben unberührt lässt.

  1. Bestehende Planungen oder konkrete Planungsabsichten im Rahmen der ihr gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 BauGB i.V.m. § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KVG LSA übertragenen Flächennutzungsplanung, die durch den angefochtenen Bebauungsplan oder durch Auswirkungen des dadurch ermöglichten Vorhabens beeinträchtigt werden könnten, macht die Antragstellerin nicht geltend.
  2. Eine Antragsbefugnis der Antragstellerin lässt sich auch nicht damit begründen, dass durch das Vorhaben Immissionen auf ihr Gemeindegebiet einwirken. Da - wie oben ausgeführt - nur Auswirkungen auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung der

bargemeinde relevant sein können, ist das interkommunale Abstimmungsgebot nicht schon dann einschlägig, wenn sich die Gemeinde lediglich zum Fürsprecher der Interessen betroffener Gemeindebürger macht, etwa drohende Immissionen für einzelne Grundstücke abwenden möchte (Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK BauGB, BauGB § 2 Rn. 27; vgl. zum Fachplanungsrecht: BVerwG, Urteil vom 28. April 2016, a.a.O. , Rn. 14). Eine

bargemeinde kann sich auf gesundheitliche Belange ihrer Gemeindebürger, Eingriffe in das Landschaftsbild oder den Wasserhaushalt, aber auch auf naturschutz- und landschaftsschutzrechtliche Belange nicht berufen, da hierdurch ihre Planungshoheit oder ihr Selbstgestaltungsrecht auf ihrem Gemeindegebiet nicht berührt ist. Die Gemeinde kann somit grundsätzlich nicht aus ihrer Sicht rechtswidrige Immissionen "abwehren", die auf Grundstücke einwirken, die sich nicht in ihrem Eigentum befinden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 19. März 2020 - 9 NE 19.2274 - juris Rn. 22, m.w.N.). Zwar können auch faktische Auswirkungen auf die

bargemeinde ausreichen, sofern sie städtebauliche Relevanz haben; doch bedarf es insoweit des Erreichens einer gewissen, näher zu präzisierenden Intensitätsschwelle, um eine Abstimmungspflicht

§ 2Abs. 2 Bau

GB zu begründen (Uechtritz, a.a.O., Rn. 28, m.w.N.; OVG RP, Urteil vom

  1. Februar 2014 - 8 C 10561/13 - juris Rn. 37). So kann ein Bauleitplan gegen das materielle Abstimmungsgebot verstoßen, wenn er in dem Sinne rücksichtslos ist, dass er zwar den Bedürfnissen der Bevölkerung im eigenen Gemeindegebiet entspricht, jedoch die Sicherheit und Gesundheit der Bewohner einer benachbarten Gemeinde, vornehmlich im Grenzbereich, durch Immissions- und Verkehrsbelastungen beeinträchtigt (Söfker/Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 2 Rn. 111, unter Hinweis auf: BayVGH, Urteil vom
  2. September 1984 - 1 B 82 A 439 - NVwZ 1985, 837 ). Eine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebots und damit eine Verletzung der Planungshoheit der

bargemeinde wegen solcher Immissionen kann aber nur angenommen werden, wenn auf dem Gebiet der

bargemeinde wegen der von ihr befürchteten überörtlichen Auswirkungen der Planung ein Zustand entstünde, der unter städtebaulichen Gesichtspunkten im Hinblick auf die Leitziele des BauGB planungsrechtlich nicht vertretbar wäre (vgl. BayVGH, Urteil vom 4. September 1984, a.a.O. ). Die von der Antragstellerin befürchtete Belastung von Teilen ihres Gemeindegebiets durch von der Tierhaltungsanlage verursachte Immissionen erreicht

Lage der Dinge keine solche Intensität, dass ihr städtebauliche Relevanz zukommt.

  1. a)Die Antragstellerin hat nicht aufgezeigt, dass in ihrem Flächennutzungsplan über die bereits vorhandene Bebauung hinaus (Wohn-)Bebauung vorgesehen ist, die aufgrund der Nähe zu der geplanten Tierhaltungsanlage nicht mehr verwirklicht werden kann, oder sie die konkrete Absicht hat, ihre Flächennutzungsplanung im westlichen Teil ihres Verbandsgemeindegebiets (Stadt Al., Stadt Gü. und Gemeinde P.) im Sinne einer Ausdehnung der (Wohn-)Bebauung in Richtung auf das Gebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplans hin zu ändern.
  2. b)Es ist auch nicht ersichtlich, dass die bereits vorhandene Bebauung im Ortsteil Br. in nicht mehr vertretbarem Maß Belästigungen durch die Tierhaltungsanlage oder durch den von ihr ausgelösten Verkehr ausgesetzt wird.
  3. aa)Die zu erwartenden Geruchsimmissionen aus dem Betrieb der geplanten Tierhaltungsanlage liegen deutlich unterhalb der Immissionswerte der Nr. 3.1 der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) von 10 % der Jahresstunden für Wohn- und Mischgebiete.

dem im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren eingeholten Gutachten der I. GmbH vom

  1. März 2013 (in Beiakte B) beträgt die Geruchsstundenhäufigkeit an der am nächsten gelegenen Wohnbebauung im Ortsteil Br. der Gemeinde P. höchstens 4 % der Jahresstunden. An den weiteren im Verbandsgemeindegebiet der Antragstellerin gelegenen Immissionsorten in Am. (Stadt Gü.) wurde eine Geruchsstundenhäufigkeit von höchsten 2 % der Jahresstunden errechnet und im Ortsteil Gi. von höchstens 1 % der Jahresstunden. Die Immissionswerte in Nr. 3.1 der GIRL sind auch in Verfahren der Bauleitplanung von Bedeutung. Sie sind zwar auch bei der Bauleitplanung nicht im Sinne von Grenzwerten absolut einzuhalten; es handelt sich aber um Orientierungswerte, die im Rahmen der Abwägung in begründeten Einzelfällen - etwa im Übergangsbereich zum Außenbereich oder bei einer Planung in der Nähe emittierender Betriebe - auch überschritten werden können (vgl. OVG NW, Urteil vom
  2. November 2018 - 10 D 35/16 .NE - juris Rn. 67, m.w.N.). bb) Der Immissionswert für Schwebstaub (PM10)

Nr. 4.2.1 der TA Luft von 40 µg/m³ im Jahr und 50 µg/m³ in 24 Stunden wird deutlich unterschritten. An der nächst gelegenen Wohnbebauung im Ortsteil Br. der Gemeinde P. liegt er

dem I.-Gutachten vom 8. März 2013 unter 1 µg/m³. cc) Auch der Immissionswert für Staubniederschlag

Nr. 4.3.1 der TA Luft von 0,35 g/(m²×d) wird

dem Gutachten der I. GmbH vom 8. März 2013 deutlich unterschritten. An der nächst gelegenen Wohnbebauung im Ortsteil Br. der Gemeinde P. liegt er

dem I.-Gutachten vom 8. März 2013 unter 0,01 g/(m²×d). dd) Die Zusatzbelastungen durch Bioaerosole (Bakterien, Schimmelpilze und Endotoxine) unterschreiten schließlich

dem Gutachten der I. GmbH vom 8. März 2013 jeweils die Hintergrundwerte. ee) Selbst wenn man in Rechnung stellt, dass eine kritische Überprüfung der Immissionsprognosen noch zu einer gewissen Korrektur der ermittelten Werte zu Lasten des bewohnten Gebiets der Antragstellerin führen könnte, sind die bisher ermittelten Werte so weit vom Erreichen einer rechtserheblichen Beeinträchtigungsschwelle entfernt, dass die Antragstellerin - ohne Berufung auf konkrete Planungsabsichten für immissionsempfindliche Nutzungen in einem in der Nähe des Vorhabenstandortes gelegenen Teil ihres Gemeindegebiets - allein aus der räumlichen Nähe des Plangebiets zu ihrer Gemarkungsgrenze nichts für das Bestehen einer Abstimmungspflicht

§ 2Abs. 2 Bau

GB herleiten kann. Die Richtigkeit des Gutachtens der I. GmbH hat die Antragstellerin im Übrigen nicht in Frage gestellt. Sie vermag auch nicht mit dem im Zusammenhang mit dem Abwägungsgebot geltend gemachten Einwand durchzudringen, es könne nicht auf die im Genehmigungsverfahren errechneten Immissionswerte abgestellt werden, weil die Vorsorgeabstände der Bauleitplanung deutlich weiterreichten als die Beschränkungen immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen und im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren keine Alternativenprüfung erfolgt sei. Denn für die Frage, ob Immissionsbelastungen der

bargemeinde eine Antragsbefugnis vermitteln, kommt es - wie oben dargelegt - allein darauf an, ob eine bestimmte Intensitätsschwelle erreicht ist. ff) Die im Gutachten der I. GmbH auch behandelten Ammoniak- und Stickstoffimmissionen sind

Nr. 4.4 und 4.8 der TA Luft lediglich zum Schutz vor erheblichen

teilen, insbesondere der Vegetation und von Ökosystemen maßgeblich. Erhebliche

teile durch Schädigung empfindlicher Pflanzen und Ökosystem durch Ammoniak oder Stickstoff sind nicht städtebaulicher Art und daher im Rahmen des § 2 Abs. 2 BauGB irrelevant. gg) Eine Antragbefugnis der Antragstellerin folgt auch nicht daraus, dass die geplante Tierhaltungsanlage Schwerlastverkehr verursacht, der sich

Lage der Dinge auch auf über ihr Gemeindegebiet (Ortsteil Br. der Gemeinde P. und Ortsteil W. der Stadt Gü.) führende Straßen (Landesstraßen L 65 und L 74 zur Bundeautobahn A 14 - Anschlussstelle P. - und Landesstraßen L 65 und L 72 zur Bundesautobahn 36 - Anschlussstelle Gü.) bewegen wird. "Unmittelbare Auswirkungen gewichtiger Art" im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung können sich zwar auch aus einer Beeinträchtigung der verkehrlichen Belange im Gemeindegebiet der betroffenen Kommune ergeben. Allerdings macht nicht jede verkehrliche Auswirkung einer Planung einen Abstimmungsvorgang erforderlich. Da § 2 Abs. 2 BauGB den Schutz der bestehenden sowie der in Planung und Entwicklung befindlichen städtebaulichen Ordnung der

bargemeinde bezweckt, greift das Abstimmungsgebot nur bei drohender Beeinträchtigung der genannten Rechtsposition ein. Geht es um die Verkraftung zusätzlicher Verkehrsmengen, erwächst der planenden Gemeinde eine Verpflichtung zur Abstimmung, wenn die eigene Planung geeignet ist, zu einer Überlastung des bestehenden Verkehrsnetzes der

bargemeinde zu führen, und diese dadurch eventuell zu eigener planerischer Folgenbewältigung, etwa zum Ausbau bestehender oder Bau neuer Straßen, gezwungen ist (zum Ganzen: OVG NW, Urteil vom 26. Juni 2017 - 2 D 59/16 .NE - juris Rn. 41, m.w.N.). Eine solche Situation liegt hier nicht vor. Es ist schon nicht ersichtlich, dass der Betrieb der geplanten Tierhaltungsanlage einen LKW-Verkehr verursacht, der zu einer Überlastung der oben genannten Straßen führen wird, zumal die LKW aus unterschiedlichen Richtungen anfahren bzw. in unterschiedliche Richtungen abfahren werden. Unabhängig davon handelt es sich bei den von einer Zunahme des LKW-Verkehrs hauptsächlich betroffenen Straßen um Landesstraßen, so dass die Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als Trägerin der Straßenbaulast für Gemeindestraßen nicht betroffen wäre. Gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 StrG LSA ist das Land Träger der Straßenbaulast für die Landesstraßen. Für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Landesstraßen sind

§ 42Abs. 2 Str

G LSA nur Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern Träger der Straßenbaulast.

§ 42Abs. 4 Satz 1 Str

G LSA kann eine Gemeinde mit mehr als 25.000 bis zu 50.000 Einwohnern Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten werden, wenn sie es mit Zustimmung der Straßenaufsichtsbehörde gegenüber der obersten Straßenbaubehörde erklärt. Diese Einwohnerzahlen werden hier nicht erreicht. Die Antragstellerin hat knapp 10.000 Einwohner (Stand: 31. Dezember 2019). Zudem trägt sie als Verbandsgemeinde

§ 90Abs.

1 Nr. 5 KVG LSA die Straßenbaulast nur für Gemeindestraßen, die

Maßgabe des StrG LSA dem

barlichen Verkehr zwischen den Gemeinden oder dem weiteren Anschluss von Gemeindestraßen oder räumlich getrennten Ortsteilen an überörtliche Verkehrswege dienen oder zu dienen bestimmt sind. Es bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die vom zu erwartenden Zu- und Abfahrtsverkehr verursachten zusätzlichen Lärm- und Abgasimmissionen insbesondere im Ortsteil Br. der Gemeinde P. oder auch im Ortsteil W. der Stadt Gü., durch die die LKWs voraussichtlich überwiegend fahren werden, die oben dargestellte Schwelle der städtebaulichen Relevanz erreichen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 709 , 708 Nr. 11 ZPO. V. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. VI. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG Der Senat bemisst die sich aus dem Antrag der Antragstellerin für sie ergebende Bedeutung der Sache

der Empfehlung in Nr. 9.8.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am

  1. Mai /
  2. Juni 2012 und am
  3. Juli 2013 beschlossenen Änderungen, die für ein Normenkontrollverfahren einer

bargemeinde gegen einen Bauleitplan einen Streitwert von 60.000 € vorsieht. Permalink: https://openjur.de/u/2334432.html ( https://oj.is/2334432 ) Volltext Druckansicht Zitate 14 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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