). Vorliegend stehe außer Zweifel, dass die Klägerin in Deutschland von Berlin aus mittels fester Einrichtung telemediengeschäftliche Tätigkeiten unter anderem für den deutschsprachigen Markt ausübe, mithin allen Anforderungen deutschen Rechts unterliege, selbst wenn die Telemedien daneben ebenso auch in anderen Staaten angeboten und erbracht würden (§ 3 Abs. 1
). Tätigkeit meine dabei jegliche Aktivität der Klägerin, die auch nur geeignet sei, die Rentabilität der Internetdienstleistung von "A..." in irgendeiner Weise zu fördern, soweit die Dienstleistung (auch) auf die Einwohner der Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet sei. Aus einer Gesamtschau der geschäftlichen Aktivitäten der Klägerin werde deutlich, dass sie sich an Nutzer in Deutschland richte und dass sie zum Zwecke der Erbringung der Dienstleistung personenbezogene Daten deutscher Nutzer erhebe, verarbeite und wirtschaftlich verwerte. Dagegen legte die Klägerin am
in der hier interessierenden Variante "jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält [...]". Diese Legaldefinition folge damit im Wesentlichen den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2000/31/EG. Nach Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/31/EG sei "Diensteanbieter" jede natürliche oder juristische Person, die einen Dienst der Informationsgesellschaft anbietet". Die Plattform, zu der Auskunft verlangt werde, sei ohne Zweifel ein Telemedium im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1
bzw. ein "Dienst der Informationsgesellschaft" im Sinne der Richtlinie 2000/31/EG. Es handele sich um ein kollaboratives Internetportal, bei dem die zentralen Dienstleistungen in der Kontaktvermittlung und der Buchung auf elektronischem Wege und nicht etwa in der Beherbergung zu sehen seien. Wer das Telemedium "zur Nutzung bereithält" (§ 2 Satz 1 Nr. 1
) bzw. den Dienst der Informationsgesellschaft "anbietet" (Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/31/EG) und damit als Diensteanbieter auftrete, sei nach einer funktionalen Betrachtungsweise zu entscheiden. Maßgebliches Kriterium sei die Funktionsherrschaft. Es komme darauf an, wer die tatsächliche und rechtliche Kontrolle über das Telemedium ausübe. Dabei sei auch zu berücksichtigen, wer im Verhältnis zum Nutzer als Erbringer des Dienstes der Informationsgesellschaft auftrete. Der Landesgesetzgeber habe dieses bundesgesetzlich und unionsrechtlich geprägte Begriffsverständnis des Diensteanbieters für den Tatbestand des § 5 Abs. 2 ZwVbG unverändert übernommen. Der gegen diese Auslegung gerichtete Einwand des Beklagten, er habe die Klägerin nicht als Diensteanbieter, sondern ausdrücklich immer als "niedergelassener Diensteanbieter" im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 2
und Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG oder kurz "Niederlassung" angesprochen, überzeuge nicht, weil auch der "niedergelassene Diensteanbieter" nur Adressat eines Auskunftsverlangens nach § 5 Abs. 2 ZwVbG sein könne, wenn er als "Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes" einzuordnen sei. Die Definition des "niedergelassenen Diensteanbieters" trage daher zu dem Bedeutungsgehalt des Diensteanbieters nichts bei. Sie diene vielmehr allein dazu, den EU-Mitgliedstaat zu bestimmen, in dessen Zuständigkeitsbereich ein Diensteanbieter falle. Nach Maßgabe dieses Begriffsverständnisses sei die Klägerin nicht Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes. Sie habe über die Plattform bzw. das Telemedienangebot weder in technischer noch in rechtlicher Hinsicht Funktionsherrschaft. Sie sei bereits nicht zur Nutzung der Domain "www.a....de" befugt, über die Nutzer aus Deutschland die Plattform aufriefen. Die konzernunabhängige Inhaberin der Domain halte diese stellvertretend als Proxy-Provider für die US-amerikanische A... Inc., die nur der irischen Mutter der Klägerin Nutzungsbefugnisse eingeräumt habe. Über die Inhalte der Plattform würden die A... UC und die A...Inc. entscheiden, nicht jedoch die Klägerin. Die Klägerin habe mit der eidesstattlichen Versicherung ihres Geschäftsführers ausführlich dargelegt, sie hätte keinen technischen oder rechtlichen Einfluss auf den Betrieb sowie die Inhalte der Plattform und sie habe keinen Zugriff auf die deutschen Nutzerdaten, die A... UC verwalte. Ohnehin verdeutliche auch der unstreitige Auftritt der Plattform im Verhältnis zum Nutzer, dass die Klägerin nicht Anbieter des Dienstes sei. Als Vertragspartner des (Plattform-)Vertrags mit dem Nutzer in Deutschland sei auf Seiten des Konzerns die A... UC vorgesehen. Sie trete auf der Plattform an keiner Stelle als Erbringer des Dienstes auf. So werde auch im Impressum der Plattform die A... UC als verantwortliche Gesellschaft aufführt. Die Klägerin sei aber selbst dann nicht als "Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes" einzuordnen, falls unterstellt werde, sie habe als deutsche Niederlassung des A...-Konzerns rechtliche und tatsächliche Funktionsherrschaft über die Plattform. Der A...-Konzern habe mehrere Niederlassungen im Gebiet der EU-Mitgliedstaaten und der nach § 2a Abs. 1
maßgebliche Mittelpunkt der Tätigkeiten liege nicht bei der Klägerin, sondern bei der A... UC, sodass dieser das in Rede stehende Telemedienangebot zuzuordnen sei. Soweit der Beklagte dem entgegenhalte, der Schwerpunkt sei bezüglich eines bestimmten Telemedienangebotes für den deutschen Markt zu ermitteln, verkenne dies wiederum den weltweit einheitlichen Auftritt der Plattform. Die Zwangsgeldandrohung sei ebenfalls aufzuheben, weil die Grundverfügung rechtswidrig sei. Gegen das Urteil wendet sich der Beklagte mit der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung. Er beanstandet im Wesentlichen, dass das Impressum und die Nutzungsbedingungen keinen Schluss auf die alleinige Diensteanbieterstellung der A... UC zuließen, weil die einseitig gesetzten Nutzungsbedingungen nicht das Ergebnis eines Aushandlungsprozesses im Einzelfall seien. Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht von einer "Unteilbarkeit des Telemediums" und einer "Exklusivität von Funktionsherrschaft" aus. Letzterer Begriff sei weder gesetzlich festgelegt noch in der Rechtsprechung geklärt und das Verwaltungsgericht widerspreche sich selbst, wenn es "Funktionsherrschaft" zugleich als teilbar und doch nicht teilbar ansehen wolle, indem es einerseits den gesamten Konzern, andererseits einzig und allein die irische Niederlassung des Konzerns als Diensteanbieter einstufe. Auch könne die Einflussnahme der Klägerin auf die Inhalte der Plattform durch die von ihr im Rahmen ihrer Niederlassungstätigkeit beschafften Gastgeber- und Unterkunftsdaten nicht als unerheblich angesehen werden. Der telemedienrechtliche Niederlassungsbegriff bedürfe der Klärung durch den EuGH. Die Tätigkeiten der deutschen Niederlassung von "A..." seien für das maßgeblich von der A...Inc. gelenkte globale Konzerngeschäft förderlich und aus wirtschaftlichen Erwägungen für den deutschsprachigen Markt unverzichtbar. Die Mittel von A... UC genügten der Konzernmutter offensichtlich nicht zur Diensterbringung, sodass die Klägerin bei wertender Betrachtung als Diensteanbieterin anzusehen sei. Dies entspreche auch der datenschutzrechtlichen Rechtslage. Internetunternehmen wie "A..." und "F..." seien Datenverarbeiter und als Betreiber ihrer Plattformen kraft Tatbestandserfüllung Diensteanbieter nach dem Telemediengesetz. Der Beklagte beantragt sinngemäß, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom
- enthält in § 2 Satz 1 Nr. 1 eine Legaldefinition, die ein eigenes zweckentfremdungsrechtliches Begriffsverständnis des Diensteanbieters ausschließt. Danach ist in der hier einschlägigen Variante "Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält...". Diese Begriffsbestimmung setzt die unionsrechtliche Vorgabe in der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
ist. Über die Online-Plattform "A..." wird ein elektronischer Informations- und Kommunikationsdienst im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1
ermöglicht, bei dem die zentralen Dienstleistungen in der Kontaktvermittlung und der Buchung auf elektronischem Wege und nicht in der Beherbergung zu sehen sind. Dieses Telemedium entspricht unionsrechtlich einem "Dienst der Informationsgesellschaft" im Sinne des Art. 2 Buchst. a ECRL, wie der EuGH in seinem Urteil vom
/Gitter, 2013,
14). Hierfür ist, wie § 2 Satz 1 Nr. 1
zeigt, nicht entscheidend, ob eigene oder fremde Telemedien Gegenstand des Angebots sind. Wie der Diensteanbieter das Angebot bewerkstelligt, ist irrelevant. Daher ist nicht nur der Content Provider, der seine Inhalte auf eigenen Rechnern speichert, Diensteanbieter im Sinne des § 2 S. 1 Nr. 1
. Auch derjenige bietet Telemedien zur Nutzung an, der selbst nicht über einen eigenen Server verfügt, sondern fremde Speicherkapazität nutzt (vgl. Spindler/Schuster/Ricke, 4. Aufl. 2019,
2). Dem Diensteanbieter steht der Nutzer gegenüber. Darunter ist nach der Legaldefinition des § 2 Satz 1 Nr. 3
jede natürliche oder juristische Person zu verstehen, die Telemedien nutzt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen. Die Begriffsbestimmung des Nutzers geht zurück auf Art. 2 Buchstabe d ECRL. Sie bildet das Gegenstück zum Diensteanbieter (vgl. Spindler/Schuster/Ricke, a.a.O.,
2). Für die Bestimmung des Diensteanbieters ist damit das zu Grunde liegende "Anbieter-Nutzer-Verhältnis" von zentraler Bedeutung. Davon geht im Zusammenhang mit den Auskunftspflichten auch Art. 15 Abs. 2 ECRL aus, der "Anbieter von Diensten" und "Nutzer ihres Dienstes, mit denen sie Vereinbarungen über die Speicherung geschlossen haben", gegenüberstellt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 20. Juli 2017, a.a.O. , juris Rn. 39). Hinsichtlich des über die Online-Plattform "A..." erbrachten Vermittlungsdienstes kommt der Klägerin in dem beschriebenen "Anbieter-Nutzer-Verhältnis" keine Rolle als Diensteanbieterin zu, weil sie gegenüber den Nutzern weder im vorvertraglichen noch im vertraglichen Bereich als solche auftritt. Bereits im Impressum der von den Nutzern aus Deutschland über die Domain www.a....de aufrufbaren Webseite wird als "Provider" die A... UC aufgeführt. Damit genügt diese der Impressumspflicht, die nach § 5
(vgl. auch Art 5 Abs. 1 ECRL) dem Diensteanbieter auferlegt ist und die sowohl der vorvertraglichen Informationsmöglichkeit als auch der nachvertraglichen Rechtsdurchsetzung der Nutzer im Hinblick auf den Diensteanbieter dient (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom
) bzw. den Dienst der Informationsgesellschaft "anbietet" (Art. 2 Buchst. b ECRL), er mithin in der Lage sein muss, den Vermittlungsdienst auch zu erbringen. Das erfordert, dass der Diensteanbieter die tatsächliche und rechtliche Kontrolle, also gewissermaßen die Funktionsherrschaft über das Telemedium bzw. den Dienst der Informationsgesellschaft hat (vgl. hierzu die umfangreichen Nachweise zur telemedienrechtlichen Rechtsprechung und Literatur in der erstinstanzlichen Entscheidung). Von einem solchen Verständnis geht auch der Landesgesetzgeber aus, wenn er in § 7 Abs. 3 ZwVbG a.F. bestimmt, dass Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes ordnungswidrige Angebote und Werbung "von den von ihnen betriebenen Internetseiten" zu entfernen haben. Damit setzt der Landesgesetzgeber voraus, dass der Diensteanbieter selbst die Internetseite betreibt und über Administratorenrechte verfügt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 20. Juli 2017 - VG 6 L 162.17 - juris Rn. 41). Dass A... UC die tatsächliche und rechtliche Kontrolle über den in Deutschland angebotenen Vermittlungsdienst hat, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die A... Inc. die Domain www.airbnb.de über die zwischengeschaltete A... UC an die A... UC zur weltweiten Nutzung mit Ausnahme der USA lizenziert und ihr auf diesem Weg Entscheidungskompetenzen im Hinblick auf die technische Bereitstellung und die Inhalte der Plattform eingeräumt hat. Der Klägerin stehen demgegenüber keine derartigen Nutzungsrechte zu. Nach der eidesstattlichen Versicherung ihres Geschäftsführers verfügt sie über keine "Schreibrechte" und keinerlei technischen Möglichkeiten, die Inhalte oder Funktionen der Online-Plattform zu ändern. Die Klägerin hat insbesondere keinen Zugriff auf die Daten der deutschen Nutzer. Ihre Tätigkeit erschöpft sich in der Erbringung von Geschäftsentwicklungs- und Unterstützungsleistungen, um den Onlinemarkt von "A..." für Kunden u.a. in Deutschland, dem deutschsprachigen Teil der Schweiz, Osteuropa, Griechenland, der Türkei und Israel zu fördern. Solche Tätigkeiten, die für die verantwortliche Person des Diensteanbieters nur unterstützend oder ergänzend erbracht werden, genügen nicht, um eine Diensteanbietereigenschaft der Klägerin zu begründen (vgl. hierzu Spindler/Schuster/Ricke, a.a.O.,
4). Der Einwand des Beklagten, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von einer "Unteilbarkeit des Telemediums" und einer "Exklusivität der Funktionsherrschaft" ausgegangen und könne die nur einem Rechtsträger zugedachte Funktionsherrschaft im globalen Konzernverbund nicht erklären, überzeugt nicht. Der weltweit einheitliche Auftritt der Online-Plattform "A..." schließt nicht aus, dass der darüber verwirklichte Vermittlungsdienst von verschiedenen juristische Personen des Konzerns in regionaler Aufteilung als Diensteanbieter bereitgehalten bzw. angeboten wird, soweit diese die dafür genannten Anforderungen an einen Diensteanbieter erfüllen (vgl. zu mehreren Diensteanbietern einer gemeinsam betriebenen Website MüKoStGB/Altenhain, 3. Aufl. 2019,
3). Das ist hinsichtlich A...Inc. sowie A... UC unproblematisch der Fall. So tritt A...Inc. als Rechteinhaberin und Vertragspartnerin für die Nutzer der Plattform in den Vereinigten Staaten von Amerika auf, während A... UC auf Grund der ihr konzernintern eingeräumten Befugnisse die Plattform für alle Nutzer außerhalb der USA und China verwaltet und anbietet (vgl. zur regionalen Zuständigkeit von A... UC auch das Vorlageverfahren zum EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts/der Generalanwältin vom 30. April 2019, C-390/18 , Celex-Nr. 62018CC0390, Rn. 13). Danach steht der Diensteanbieterstellung der Klägerin im Hinblick auf den über die Plattform erbrachten Vermittlungsdienst nicht eine "Exklusivität der Funktionsherrschaft" entgegen, sondern vielmehr allein der Umstand, dass sie weder gegenüber den Nutzern als Anbieterin des Vermittlungsdienstes auftritt noch rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, den Vermittlungsdienst zu erbringen. Der Hinweis der Klägerin, ihre Zulieferarbeit in Form von Beschaffung von Gastgeber- und Unterkunftsdaten sowie die sonstige Werbetätigkeit und Öffentlichkeitsarbeit für die Plattform seien für das Konzerngeschäft nützlich, förderlich und aus wirtschaftlichen Erwägungen für den deutschsprachigen Markt unverzichtbar, vermag zwar die Bedeutung dieser Hilfstätigkeiten für den Vermittlungsdienst zu beschreiben, nicht jedoch ihre Diensteanbietereigenschaft im Hinblick auf den Vermittlungsdienst zu begründen. Die Erwägungen des Beklagten zu "A..." als globalem Konzern, der von der außerhalb der Europäischen Union beheimateten Mutter geleitet und gelenkt werde und deren Töchter nur untergeordnete Konzernfunktionen ausübten, wobei A... UC die Funktion einer Anlaufstelle für Nutzer der Plattform außerhalb des US-amerikanischen oder chinesischen Marktes erfülle und die der Klägerin zukommenden Funktionen für den wirtschaftlichen Erfolg der Plattform nicht weniger bedeutsam seien, helfen nicht weiter. Im Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 ZwVbG a.F. gibt es keinen gemeinschaftlichen Diensteanbieter in Gestalt des Verbunds aller Konzernunternehmen. Die Konzernzugehörigkeit begründet daher keine eigene Auskunftspflicht der Klägerin und sie kann auch nicht für eine Auskunftsverpflichtung anderer Konzernunternehmen in Anspruch genommen werden (vgl. VG Berlin, a.a.O., juris Rn. 51). Der Beklagte übersieht, dass der Begriff des Diensteanbieters in § 2 Satz 1 Nr.
sowie Art. 2 Buchst b ECRL an eine juristische Person anknüpft, der das Telemedienangebot zuzurechnen ist. Auch die Einbindung in einen Konzern und die Ausübung eines beherrschenden Einflusses des Mutterkonzerns auf die Tochterunternehmen können eine Aufhebung des Prinzips der Trennung der juristischen Personen und eine davon gelöste Zurechnung der Tätigkeiten der Tochtergesellschaft zum Konzern nicht rechtfertigen (vgl. Spindler/Schuster/Ricke, a.a.O.,
VbG a.F. nur sein kann, wer als "Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes" einzuordnen ist, gehen die Überlegungen des Beklagten zum telemedienrechtlichen Niederlassungsbegriff von vornherein ins Leere. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass auch der "niedergelassene Diensteanbieter" im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 2
(vgl. entsprechend Art. 2 Buchst. c ECRL) nur Adressat eines Auskunftsverlangens gemäß § 5 Abs. 2 ZwVbG a.F. sein kann, wenn er als "Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes" einzuordnen ist. Die Definition des "niedergelassenen Diensteanbieters" begründet keinen von der Legaldefinition des "Diensteanbieters" im Sinne des § 2 Satz 1 Nr. 1
abweichenden gesonderten oder erweiterten Begriff des Diensteanbieters, sondern setzt diesen voraus und dient allein dazu, den EU-Mitgliedsstaat zu bestimmen, in dessen Zuständigkeitsbereich ein Diensteanbieter fällt. Kann danach die fehlende Eigenschaft der Klägerin als Diensteanbieterin des in Rede stehenden Vermittlungsdienstes nicht durch Erwägungen zur Niederlassung ersetzt werden, kommt der von dem Beklagten aufgeworfenen und als durch den EuGH klärungsbedürftig angesehenen Frage, ob der telemedienrechtliche Niederlassungsbegriff eng oder weit zu verstehen sei, hier keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, sodass es keiner Vorlage an den EuGH nach Art. 267 Abs. 2 AEUV bedarf. Anders als der Beklagte meint, ist seine datenschutzrechtliche Argumentation für den Streitfall nicht erhellend. Es besteht zwar Einigkeit, dass der datenschutzrechtliche Schlüsselbegriff des "für die Verarbeitung Verantwortlichen" nach Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 95/46/EG weit definiert ist als "natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet", und sich daraus eine gemeinsame datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit der beteiligten Akteure ergeben kann. Zudem ist anerkannt, dass die Formulierung "im Rahmen der Tätigkeiten einer Niederlassung" in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG im Hinblick auf das Ziel der Richtlinie 95/46 EG, nämlich bei der Verarbeitung personenbezogener Daten einen wirksamen Schutz der Grundfreiheiten und Grundrechte natürlicher Personen, insbesondere des Rechts auf Privatleben, zu gewährleisten, nicht eng ausgelegt werden darf (vgl. EuGH, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.