Schätzung der Antragstellerin 40 bis 50%, sei nicht gegen Covid-19 geimpft. Die Antragstellerin könne trotz aller Sicherheitsmaßnahmen und zweiter Impfung mit dem Biontech-Impfstoff nicht ausschließen, Keime zu übertragen. Es sei bei 15 Personen im Raum schwierig, den geforderten Mindestabstand einzuhalten. Bedingt durch die Arbeit trage sie länger als empfohlen die FFP2-Maske. Diese müsste sie im Unterricht auch tragen, während sie zu Hause nicht dazu verpflichtet sei. Aus gesundheitlichen Gründen verzichte sie momentan auf das unnötige Maskentragen. Der Online-Unterricht sei in den letzten Wochen von der Antragsgegnerin vorbildlich umgesetzt worden und die technischen Möglichkeiten für eine Zuschaltung zum Präsenzunterricht seien gegeben. Von Seiten der Klassenleitung spreche nichts gegen eine zusätzliche Onlinealternative. Die Antragstellerin habe aktuell nur die Möglichkeit, am Präsenzunterricht teilzunehmen oder den Unterricht zu verpassen. Beide Varianten seien für ihre theoretische Ausbildung nicht förderlich. Mit Schriftsatz vom 23.02.2021 erklärte die Antragsgegnerin, dass der Präsenzunterricht mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 16.02.2021 für die beruflichen Schulen angeordnet und verbindlich umzusetzen sei. Aus der vorgelegten Mitteilung des Bayerischen Staatsministers für Unterricht und Kultus vom 16.02.2021 (Az. ZS.4-BS4363.0/485) über die Covid-19-Schutzmaßnahmen an den Schulen in Bayern: Unterrichtsbetrieb ab dem
telefonischer Auskunft vom 24.02.2021, sie werde von Lehrern und Lehrerinnen mit Unterrichtsmaterial versorgt. Ein Antrag auf Beurlaubung sei nicht gestellt worden. Mit der Antragsgegnerin sei vereinbart gewesen, dass erst das anhängige Verfahren abgewartet werden solle. Sie werde den Antrag wohl noch heute stellen. Sie habe mit der Schule telefoniert und man sei grundsätzlich bereit, die Antragstellerin im Online-Unterricht zu unterstützen. Die Schule fühle sich jedoch an den ministeriellen Erlass, der Präsenzunterricht vorsehe, gebunden. Mit Schriftsatz vom 25.02.2021 führte die Antragsgegnerin aus, dass mit der Antragstellerin ein Gespräch im Rahmen einer Videokonferenz stattgefunden habe. Es seien die Vorgaben und Möglichkeiten des KMS vom 16.02.2021 besprochen worden. Es habe eine Aufklärung bezüglich der Umsetzung der Hygienerichtlinien und der Fehlzeitenregelung bezüglich der geltenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung stattgefunden. Das Erreichen des Ausbildungszieles sei
Ansicht der Antragstellerin nicht in Gefahr. Die Antragstellerin mache nunmehr von der Möglichkeit der Beurlaubung
KMS vom 16.02.2021 Gebrauch. Neben dem Vorgehen bei anstehenden Prüfungen sei noch die Übermittlung von Lernunterlagen vereinbart worden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Gerichtsakte Bezug genommen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist in der Sache unbegründet.
GO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
GO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist für einen Erfolg des Antrags, dass die Antragstellerin einen materiellen Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Eilbedürftigkeit) gerade im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Anordnungsgrund) glaubhaft machen kann. 1. Der Anordnungsgrund liegt vor, da das Begehren der Antragstellerin ohne Weiteres eilbedürftig ist. 2.
der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist ein Anordnungsanspruch nicht gegeben, da die Antragstellerin keinen Anspruch auf Distanzunterricht hat. 2.
Satz 1 (Nummer 4) Präsenzunterricht, soweit dabei der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann, oder Wechselunterricht statt. Die von der Antragstellerin in der Abschlussklasse besuchte Berufsfachschule des ... stellt ausweislich der Stellungnahme der Regierung von Oberfranken vom 23.02.2021 und der Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus eine staatlich anerkannte Ersatzschule gemäß Art. 100 BayEUG dar (Bayerisches Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, Schule und Ausbildung, Schulsuche: https://www.km.bayern.de/schule/5120.html?re=1 - zuletzt abgerufen am 24.02.2021). Laut der Stellungnahme der Regierung von Oberfranken vom 23.02.2021 kann der Mindestabstand bei 14 Schülerinnen und Schülern in der Klasse der Antragstellerin zuverlässig eingehalten werden. Auch die Antragstellerin spricht von lediglich 15 Schülerinnen und Schülern in ihrer Klasse. Sie geht zwar davon aus, dass die Mindestabstände nur schwer eingehalten werden könnten. Bei der geringen Anzahl von Schülerinnen und Schülern und bei einem vorausschauenden Verhalten der Betroffenen, die sich ausbildungsbedingt sensibel mit dem Thema auseinandersetzen, geht das Gericht davon aus, dass die Abstände zuverlässig eingehalten werden, wie die Antragsgegnerin dies versichert hat. Die 7-Tage-Inzidenz darf zudem den Wert von 100 nicht überschreiten. Dieser lag am 24.02.2021 für die Stadt ... bei 54,3 und am 25.02.2021 bei 45,2 (abrufbar auf der Homepage des Landratsamtes ...: ... - zuletzt abgerufen am 25.02.2021). Damit liegen die Voraussetzungen von § 18 Abs. 1 Satz 5 Nr. 4
EUG im Rahmen des Art. 90 BayEUG verpflichtet, bei der Aufnahme, beim Vorrücken und beim Schulwechsel von Schülerinnen und Schülern sowie bei der Abhaltung von Prüfungen die für öffentliche Schulen geltenden Regelungen anzuwenden. aa) Die Schulordnung für die Berufsfachschulen für Pflege, Krankenpflegehilfe, Altenpflegehilfe, Hebammen und Notfallsanitäter (BFSO Pflege) gilt gemäß § 1 Abs. 1 BFSO Pflege für die öffentlichen Berufsfachschulen der Ausbildungsrichtungen Pflege, Krankenpflegehilfe, Altenpflegehilfe, Hebammen und Entbindungspfleger und Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter. Gemäß § 1 Abs. 2 BFSO Pflege ist diese für staatlich genehmigte und staatlich anerkannte Ersatzschulen gemäß § 1 Abs. 1 BFSO Pflege im Rahmen der Art. 90, 92 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 sowie Art. 93 BayEUG, für letztere darüber hinaus im Rahmen des Art. 100 Abs. 2 BayEUG anwendbar.
EUG ist eine Schule mit dem Charakter einer öffentlichen Schule verpflichtet, die für entsprechende öffentliche Schulen geltende Schulordnung anzuwenden. Dies ist hier jedoch nicht ersichtlich, da der Status nur auf Antrag vom zuständigen Staatsministerium verliehen wird (Art. 101 Abs. 1 BayEUG) und die Antragsgegnerin nicht als Ersatzschule mit öffentlichem Charakter geführt wird (Bayerisches Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, Schule und Ausbildung, Schulsuche: https://www.km.bayern.de/schule/5120.html?re=1 - zuletzt abgerufen am 24.02.2021). Die Bestimmungen der BFSO Pflege gelten damit mindestens soweit sie die Aufnahme, das Vorrücken und den Schulwechsel von Schülerinnen und Schülern sowie die Abhaltung von Prüfungen betreffen (Art. 100 Abs. 2 BayEUG). Dies betrifft jedoch nicht die konkrete Organisation des Unterrichts.
EUG sind private Schulen im Rahmen der Gesetze frei in der Entscheidung über eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung, über Lehr- und Erziehungsmethoden, über Lehrstoff und Formen der Unterrichtsorganisation. Unter die Unterrichtsorganisation fallen beispielsweise die Möglichkeit, Gruppenunterricht oder Förder- und Stützunterricht durchzuführen oder anzubieten, Schüler verschiedener Jahrgangsstufen in einzelnen Fächern gemeinsam zu unterrichten, ein Fach zulasten anderer Fächer über einen bestimmten Zeitraum hinweg schwerpunktmäßig zu erteilen (Lindner/Stahl, Das Schulrecht in Bayern, Stand Nov. 2020, Art. 90 BayEUG Rn. 4), so dass prinzipiell Distanzunterricht auch als eine Form der Unterrichtsorganisation gewertet werden kann. Die in Art. 90 Satz 2 BayEUG verankerte Gestaltungsfreiheit, die die in Art. 7 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG) und Art. 134 Abs. 1 Bayerischer Verfassung (BV) verankerte Privatschulfreiheit aufgreift, gilt im Rahmen der Gesetze, weshalb der Umfang der Geltung
Art der privaten Schule variieren kann. Im Rahmen der Gesetze heißt wiederum, dass sich die Gestaltungsfreiheit im Rahmen des Art. 7 GG bewegen muss und die den Begriff Schule prägenden Kriterien nicht verlassen werden dürfen. Bei Ersatzschulen sind dies insbesondere die Regeln der Art. 92 ff. BayEUG (vgl. Lindner/Stahl, Das Schulrecht in Bayern, Stand Nov. 2020, Art.90 BayEUG, Rn. 3, Rn. 5).
EUG kann das zuständige Staatsministerium Mindestlehrpläne und Mindeststundentafeln erlassen oder genehmigen, den Abschluss der Ausbildung von Prüfungen abhängig machen, Prüfungsordnungen erlassen oder genehmigen und Schulordnungen genehmigen. Die Stundentafel für die Berufsfachschulen für Altenpflegehilfe ist in § 11 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Anlage 6 BFSO Pflege geregelt. Demnach muss eine Gesamtsumme an Unterrichtsstunden im theoretischen und praktischen Unterricht neben der praktischen Ausbildung vorliegen. Auch ist zu bedenken, dass
EUG eine Ersatzschule die Gewähr dafür bieten muss, dass sie dauernd die an gleichartige oder verwandte öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt. Die entsprechenden öffentlichen Schulen wären hier die Berufsfachschulen im Sinne des Art. 13 BayEUG. Dementsprechend ist die Gestaltung des Unterrichts wesentlich, da es für einen erfolgreichen Abschluss auf die Stundenanzahl ankommt. Dies spricht für eine Anwendbarkeit der Regelungen zum Distanzunterricht. § 11 Abs. 3 BFSO Pflege gibt die Voraussetzungen für den Distanzunterricht vor: Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde kann in organisatorisch oder pädagogisch begründeten Fällen der Unterricht in einzelnen Fächern in begrenztem Umfang als Distanzunterricht
SchO abgehalten werden. Dabei sind vorher die Lehrerkonferenz und das Schulforum anzuhören. Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 1 BaySchO ist Distanzunterricht Unterricht, der in räumlicher Trennung von Lehrkräften und Schülerinnen und Schülern stattfindet. Die Antragstellerin begehrt einen umfassenden Distanzunterricht, da sie damit den Präsenzunterricht ersetzen möchte. § 11 Abs. 3 BFSO Pflege deckt aber höchstens Distanzunterricht in einzelnen Fächern. Die Antragstellerin hätte insofern höchstens einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, wobei im Rahmen der Unterrichtsorganisation der jeweiligen Schule ein eher umfassendes Ermessen zuzuerkennen wäre. bb) Zieht man ergänzend § 19 Abs. 4 BaySchO heran kommt man zu keinem anderen Ergebnis. Die Durchführung von Distanzunterricht an einer Schule oder in einzelnen Klassen oder Kursen der Schule ist
SchO zulässig, wenn die zuständigen Behörden zum Schutz von Leben oder Gesundheit die Schulschließung oder den Ausschluss einzelner Klassen oder Kurse anordnen und das Einvernehmen der Schulaufsicht vorliegt (Buchst. a)) oder den Ausschluss einzelner Personen anordnen oder genehmigen (Buchst. b)). Allerdings ergibt sich daraus schon kein Anspruch auf Distanzunterricht. Die Norm regelt lediglich, wie und ob Distanzunterricht stattfinden darf, wenn die dafür zuständigen Behörden handeln (vgl. VG Ansbach, B.v. 22.09.2020 - AN 2 E 20.01762 - juris Rn. 21). Im Rahmen der Corona-Pandemie wäre dies durch eine Änderung der 11. BayIfSMV möglich, für die das Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege zuständig wäre (§ 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1, §§ 28a , 29 , 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes). Ebenfalls kommen Einzelfallanordnungen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes der gemäß § 65 Bayerische Zuständigkeitsverordnung zuständigen Behörden in Betracht. Der Distanzunterricht einzelner Personen wäre - wie die Antragstellerin selbst vorträgt - im Fall einer sich aus der Allgemeinverfügung Isolation vom 02.12.2020 ergebenden Pflicht zur Quarantäne möglich. § 19 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 BaySchO gibt die Möglichkeit, wenn aufgrund außergewöhnlicher witterungsbedingter Ereignisse der Präsenzunterricht ausfällt, Distanzunterricht durchzuführen.
SchO ist Distanzunterricht im Übrigen nur zulässig, sofern einzelne Schulordnungen dies vorsehen. Damit wäre Distanzunterricht nur im Rahmen des § 11 Abs. 3 BFSO Pflege möglich, der aber vorliegend nicht dem Ziel der Antragstellerin entspricht. b) Aus der Möglichkeit zur Beurlaubung entsprechend dem KMS vom 16.02.2021 ergibt sich auch kein Anspruch auf Distanzunterricht. Im KMS vom 16.02.2021 wird zu den Möglichkeiten der Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern ausgeführt, dass zum Umgang mit Schülerinnen und Schülern mit Grunderkrankungen - zu denen die Antragstellerin nicht gehören dürfte - unverändert die Ausführungen im jeweiligen Rahmenhygieneplan gelten. Darüber hinaus gelte, dass bis auf Weiteres - ähnlich wie im Frühjahr 2020 - auch Schülerinnen und Schüler (bzw. deren Erziehungsberechtigte), für die die derzeitige Situation eine individuell empfundene erhöhte Gefährdungslage darstellt, einen Antrag auf Beurlaubung von den Präsenzphasen
SchO stellen können. Die Entscheidung obliege der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter. Eine Beurlaubung vom Distanzunterricht im Ganzen sei damit jedoch nicht verbunden. Im Fall einer gewährten Beurlaubung hätten die Schülerinnen und Schüler keinen Anspruch auf gesonderten Distanzunterricht, sondern könnten allenfalls an den Angeboten des Distanzunterrichts der am jeweiligen Tag abwesenden Mitschülerinnen und Mitschüler teilnehmen. An Tagen, an denen angekündigte schriftliche Leistungsnachweise stattfänden, dürften die beurlaubten Schülerinnen und Schüler die Schule besuchen. Diese Möglichkeit der Beurlaubung sei zunächst bis zum nächsten "Öffnungsschritt" befristet (vgl. KMS vom 16.02.2021, Seite 9.). Sofern die Antragstellerin nunmehr von der Möglichkeit der Beurlaubung
SchO Gebrauch gemacht hat, ergibt sich daraus kein Anspruch auf Distanzunterricht. Da die BFSO Pflege hierzu keine Regelungen trifft, ist § 20 Abs. 3 BaySchO vorliegend wohl anwendbar (§ 1 Satz 2 BaySchO). Jedoch entspricht diese Möglichkeit nicht dem Ziel der Antragstellerin (vgl. auch VG Ansbach, B.v. 22.09.2020 - AN 2 E 20.01762 - juris Rn. 18 f.). Die Antragstellerin begehrt umfassenden Distanzunterricht als Ersatz zum Präsenzunterricht. c) Über § 18 Abs. 1 Satz 4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.