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VG Gießen, Urteil vom 22.08.2019 - 3 K 2499/17

Rubrum IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Verwaltungsstreitverfahren des Herrn Dr. med. A., A-Straße, A-Stadt, Klägers, bevollmächtigt: Rechtsanwälte Dr. jur. B., Europastraße 3, B-Stadt, - - gegen die

§ 20Abs. 1 Nr. Prom

O in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 7 PromO stützen, da der Kläger bereits veröffentlichte Schriften nicht mit dem Antrag auf Annahme als Doktorand vorgelegt habe, obwohl er Kenntnis von diesen Schriften hatte. Schließlich erfülle die Nichtnennung der Publikationen auch den Versagungsgrund des § 20 Abs.

§ 20Abs. 1 Nr. 1 Prom

O, da der Kläger darüber getäuscht habe, dass sich bereits eine Autorengruppe mit dem Dissertationsthema des Klägers befasst hatte, indem er wissentlich deren Nennung unterlassen hat. Der Kläger habe auch Kenntnis von den unter seinem Namen veröffentlichten Schriften gehabt. Er habe in seiner Dissertationsschrift nämlich selbst zwei Arbeiten zitiert, in denen jeweils auf die unter seinem Namen veröffentlichten Schriften Bezug genommen werde. Am 24. März 2017 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, die Entziehung des Doktorgrades sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Soweit die Beklagte den streitgegenständlichen Bescheid auf § 20 Abs.

§ 20Abs. 1 Nr. 3 Prom

O in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Nr. 10 PromO stütze, lägen die Voraussetzungen hierfür nicht vor. Der Kläger habe die in § 7 Abs. 1 Nr. 10 PromO geforderte Erklärung, die Satzung der Beklagten zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis einhalten zu wollen, ordnungsgemäß seinem Antrag auf Annahme als Doktorand beigefügt und damit die Anforderungen der Norm erfüllt. Im Gegensatz zur Erklärung im Sinne des § 11 Abs. 6 PromO, mit welcher die Einhaltung der Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis erklärt wird, handele es sich bei der Erklärung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 10 PromO lediglich um eine Absichtserklärung. Die Einhaltung dieser Erklärung sei indes nicht Regelungsgegenstand der Norm. Auch ein von der Beklagten angenommener Verstoß gegen § 7 Abs. 1 Nr. 7 PromO liege tatsächlich nicht vor. Nach dieser Norm seien wissenschaftliche Schriften, die der Bewerber bereits veröffentlicht habe, dem Antrag auf Annahme als Doktorand beizufügen. Die von der Beklagten angeführten Schriften, in denen der Kläger ohne dessen Kenntnis als Co-Autor genannt werde, habe dieser aber tatsächlich nicht veröffentlicht, sodass er auch nicht verpflichtet gewesen sei, diese nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 Nr. 7 PromO vorzulegen. Auf eine etwaige Kenntnis des Klägers von diesen Schriften komme es daher genauso wenig an, wie auf ein etwaiges Kennenmüssen. Die Ausführungen der Beklagten hierzu seien dementsprechend unerheblich. Die Beklagte könne den Entzug des Doktorgrades auch nicht auf § 20 Abs.

§ 20Abs. 1 Nr. 1 Prom

O, mithin auf eine Täuschung des Klägers stützen. Eine solche liege nicht vor. Eine Täuschung im Promotionsverfahren setze eine Täuschungshandlung, deren Erheblichkeit, einen zur Verleihung des Doktorgrades führenden Irrtum und den Vorsatz des Prüflings voraus. Eine wissentliche Unterdrückung der Autorenschaft sei nicht gegeben, da der Kläger keine Kenntnis von den Publikationen gehabt habe. Darüber hinaus fehle es auch an der Erheblichkeit der angenommenen Täuschungshandlung sowie an einem zur Verleihung des Doktorgrades führenden Irrtum. Schließlich habe die Beklagte das ihr durch § 20 Abs. 2 PromO eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt. In Betracht kommende mildere Mittel habe die Beklagte nicht erwogen. Im vorliegenden Falle dürfe der von der Beklagten angenommene Verstoß lediglich Auswirkungen auf die Benotung der Doktorarbeit haben. Ausmaß und Schwere des behaupteten Verstoßes stünden indes in keinem Verhältnis zur Entziehung des Doktorgrades. Mit dem Entzug des Doktorgrades entstünden dem Kläger schwerwiegende Nachteile. Abgesehen von einem vollständigen Reputationsverlust dürften seine beruflichen Entfaltungsmöglichkeiten dadurch voraussichtlich erheblich beeinträchtigt werden. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Promotionsausschusses des Fachbereichs Medizin vom

  1. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom
  2. Februar 2017 aufzuheben sowie die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich die Beklagte zunächst auf ihre Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid. Ergänzend führt sie aus, die Abgabe der Erklärung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 10 PromO würde durch die Auffassung des Klägers in unzulässiger Weise auf die bloß formale Abgabe der Erklärung reduziert, ohne dabei die inhaltlichen Implikationen zu beachten. Die Vorschrift regle aber nicht lediglich eine Formalie der Antragstellung, sondern eben auch die damit verbundene Zusicherung des Kandidaten, die Regelungen zur guten wissenschaftlichen Praxis auch einhalten zu wollen. Dies könne im Zeitpunkt der Antragstellung freilich nur eine in die Zukunft gerichtete Absichtserklärung sein. Dies ändere aber nichts daran, dass die Nichteinhaltung über § 20 Abs. 2 PromO nachträglich zum Entzug führen könne. Einen wissenschaftlichen Fortschritt aufgrund selbstständiger Forschung habe die Dissertation in Anbetracht der beiden bereits zuvor veröffentlichten Schriften nicht erbracht, sodass der bei der Beklagten durch die Nichtnennung der beiden unter dem Namen des Klägers veröffentlichten Schriften erzeugte Irrtum auch erheblich für die Bewertung der Promotionsleistung gewesen sei. Soweit der Kläger sich darauf berufe, keine Kenntnis von den beiden Publikationen gehabt zu haben, sei dies eine bloße Schutzbehauptung. Der Kläger habe selbst bis zur Drucklegung seiner Doktorarbeit Literaturrecherchen durchgeführt, wodurch er auf die beiden Publikationen hätte stoßen müssen. Die streitgegenständlichen Publikationen seien mittels einfachster Literaturrecherche ohne weiteres auffindbar gewesen. Darüber hinaus lege auch die Vielzahl weiterer Co-Autorenschaften mit seinem Doktorvater eine Kenntnis des Klägers nahe. Letztlich seien auch die angestellten Ermessenserwägungen im Ausgangsbescheid nicht zu beanstanden. Es sei insbesondere berücksichtigt worden, welche Auswirkungen der Entzug des Doktorgrades auf die Berufsausübung des Klägers haben könnte. Aus der Systematik des § 20 PromO ergebe sich zudem, dass der Entzug des Doktorgrades den Regelfall darstelle und nur besondere Umstände des Einzelfalles eine Abweichung hiervon zuließen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenvorgänge (3 Hefter: Verwaltungsvorgang Promotionsakte Dekanat; Verwaltungsvorgang Kommission Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis; Verwaltungsvorgang Präsidialverwaltung inklusive der Doktorarbeit des Klägers) Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Gründe Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist unbegründet, weil der Bescheid vom
  3. Dezember 2012 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den Entzug des Doktorgrades ist § 20 Abs. 2 PromO i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 PromO. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 PromO hat der Promotionsausschuss den Vollzug der Promotion zu versagen, wenn sich vor Abschluss des Verfahrens herausstellt, dass Doktorandinnen und Doktoranden im Verfahren getäuscht haben. Gemäß § 20 Abs. 2 PromO kann der Promotionsausschuss den Doktorgrad (nachträglich) entziehen, wenn sich die in § 20 Abs. 1 PromO genannten Versagungsgründe nachträglich herausstellen. Die Regelung des § 20 PromO genügt für sich alleine dem Vorbehalt des Gesetzes und vermag damit als eigenständige Rechtsgrundlage die Entziehung eines Doktorgrades zu stützen (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage in Nordrhein-Westfalen: BVerwG, Urteil vom
  4. Juni 2017 – 6 C 4/16 ; zur hessischen Rechtslage: BeckOK HochschulR Hessen/ Riedel, HHG § 27 Rn. 3). Es handelt sich um eine Regelung im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 3 HHG. Die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses und damit auch das Promotionsverfahren, welches wiederum die Verleihung akademischer Grade sowie deren Entzug als actus contrarius umfasst, gehören zum Kernbereich wissenschaftlicher Betätigung im Sinne des Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG (BVerwG, Urteil vom
  5. Februar 1958 – VII C 115.57 ; Maunz/Dürig/Scholz, GG Art. 5 Abs. 3 Rn. 162 m. w. N.). Die Hochschulen sind daher grundsätzlich berechtigt, eigenständig und ohne staatliche Einwirkung die Promotionsvoraussetzungen sowie die Modalitäten des Entzugs des Doktorgrades allgemein festzulegen und hierbei die Inhalte ihrer Promotionsordnungen eigenverantwortlich zu gestalten (Sächs. OVG, Beschluss vom
  6. März 2014 – 2 A 89/12 –, juris). Die Vorschrift des § 20 PromO steht dabei als Rechtsgrundlage für den Entzug eines Doktorgrades selbstständig neben der gesetzlichen Regelung in § 27 des Hessischen Hochschulgesetzes vom
  7. Dezember 2009 (HHG). Gemäß § 27 Satz 1 HHG sollen aufgrund dieses Gesetzes verliehene Grade und Bezeichnungen entzogen werden, wenn sie durch Täuschung erworben wurden oder nach ihrer Verleihung alte oder neue Tatsachen bekannt werden, die ihre Verleihung ausgeschlossen hätten. Zuständig für die Entziehung ist das Gremium, welches über die Verleihung des Grades oder der Bezeichnung entschieden hat. Bei § 27 HHG handelt es sich um eine lex specialis zu § 48 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - HVwVfG - (BeckOK HochschulR Hessen/Riedel, HHG § 27 Rn. 3). § 27 HHG stellt indes keine abschließende Regelung zur Entziehung des Doktorgrades dar. Der Hochschulgesetzgeber hat überhaupt erst im Jahr 2007 mit § 33a HHG a. F. eine explizite und mit dem heutigen § 27 HHG im Wortlaut identische Vorschrift zur Entziehung von akademischen Graden und Bezeichnungen ins Hessische Hochschulgesetz aufgenommen. Zuvor bildeten bereits alleine die §§ 48, 49 HVwVfG sowie die universitären Satzungsregelungen eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Dafür, dass der Hessische Hochschulgesetzgeber an diesem Rechtszustand etwas ändern wollte und mit § 27 HHG eine umfassende und damit abschließende Regelung schaffen wollte, ist nichts ersichtlich. Die Schaffung der expliziten gesetzlichen Regelung dürfte vor allem durch einen Anstieg der Zahl von problematischen Fällen und einer Ausweitung des gesellschaftlichen Diskurses zu diesem Themenfeld provoziert worden sein (vgl. BeckOK HochschulR Hessen/Riedel, HHG § 27 Rn. 1). Eine Verdrängung der bestehenden Rechtsgrundlagen ist nicht intendiert gewesen. Dieses Ergebnis ergibt sich auch aus systematischen Erwägungen heraus. Während § 27 HHG alleine die Entziehung von Doktorgraden regelt, die ursächlich durch Täuschung erworben wurden oder bei denen nachträglich Tatsachen bekannt wurden, die eine Verleihung ausgeschlossen hätten, geht die Regelung des § 20 PromO hierüber in tatbestandlicher Hinsicht deutlich hinaus. So reicht es nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 PromO, das überhaupt im Verfahren getäuscht wurde. Eine Ursächlichkeit der Täuschung für den Erwerb des Doktorgrades wird, im Gegensatz zu § 27 HHG, gerade nicht gefordert. Darüber hinaus sind in § 20 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 PromO noch diverse weitere Tatbestände enthalten, bei deren Vorliegen die Entziehung eines Doktorgrades rechtlich möglich wird. § 27 HHG beschränkt sich demgegenüber alleine auf den Fall der Entziehung eines durch Täuschung erworbenen Doktorgrades sowie auf das Bekanntwerden von Tatsachen, die die Verleihung ausgeschlossen hätten. Die Regelungen des § 20 PromO sowie des § 27 HHG unterscheiden sich im Übrigen auch hinsichtlich ihrer Rechtsfolge. Während § 27 HHG als Soll-Vorschrift ausgestaltet ist, räumt § 20 Abs. 2 HHG der Behörde Ermessen ein. Diese Ausgestaltung ist konsequent und verdeutlicht das Nebeneinanderstehen der beiden Vorschriften. Während § 20 PromO zwar tatbestandlich deutlich weiter gefasst ist als § 27 HHG, dafür aber in der Rechtsfolge Ermessen vorsieht, mithin der Entzug beim Vorliegen der Voraussetzungen nicht zwingend ist, sieht die gesetzliche Regelung den Entzug des Doktorgrades in der Rechtsfolge als in der Regel zwingend vor, sofern die gegenüber § 20 PromO erhöhten Anforderungen des Tatbestandes erfüllt sind. Der Bescheid vom
  8. Dezember 2012 ist formell rechtmäßig. Mit dem Promotionsausschuss ist das gemäß § 20 Abs. 2 PromO zuständige Gremium tätig geworden. Auch an der materiellen Rechtmäßigkeit des Bescheides hat das Gericht keine Zweifel. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen vor. Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts im Promotionsverfahren getäuscht. Der Begriff der Täuschung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 PromO ist dabei im wissenschaftsrechtlichen und nicht etwa im strafrechtlichen Sinne zu verstehen. Es handelt sich bei der in § 20 PromO geregelten Entziehung des Doktorgrades um eine Spezialregelung zu § 48 HVwVfG, sodass mit dem Terminus Täuschung in § 20 Abs. 1 Nr. 1 PromO an den Begriff der arglistigen Täuschung im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 HVwVfG angeknüpft wird (ebenso zur Auslegung des Täuschungsbegriffs in anderen Promotionsordnungen: OVG NRW, Urteil vom
  9. Februar 2016 - 19 A 991/12 -, juris, Rn. 59; VG Bremen, Urteil vom
  10. Februar 2019 - 6 K 2334/18 , BeckRS 2019, 3092 ; VG Hamburg, Urteil vom
  11. Juni 2016 - 2 K 2209/13 -, juris, Rn. 120). Der Adressat eines ihn begünstigenden Verwaltungsaktes begeht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine arglistige Täuschung in diesem Sinn, wenn er den maßgeblichen Bediensteten der Behörde in seiner Entscheidung beeinflusst, indem er bei diesem einen Irrtum über entscheidungserhebliche Tatsachen hervorruft, deren Unrichtigkeit der Adressat kennt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt (BVerwG, Beschluss vom
  12. Juni 2007 - 5 B 132.07 -, juris, Rn. 4; Urteil vom
  13. Oktober 1996 - 2 C 23.96 - , juris, Rn. 14; Urteil vom
  14. September 1985 - 2 C 30.84 -, juris, Rn. 24). Eine Täuschung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 PromO liegt damit vor, wenn ein Doktorand durch falsche Angaben einen Irrtum bei den zuständigen Personen des Fachbereichs über Tatsachen hervorgerufen hat, deren Unrichtigkeit der Täuschende kennt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Täuschungshandlung des Klägers ist dabei in der Nichtnennung der beiden streitgegenständlichen Publikationen im „British Journal of Anesthesia“ sowie im Journal „Anesthesia & Analgesia“ unter nochmaliger Verwertung der mit diesen bereits veröffentlichten Daten in seiner Doktorarbeit zu sehen. Der Kläger hat dabei zumindest bei seinem Zweitgutachter den Irrtum erzeugt, dass die in seiner Dissertationsschrift vorgenommene Auswertung der erhobenen Rohdaten einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnisse aufgrund selbstständiger Forschung erbracht habe (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 1 PromO). Durch die Täuschung hat der Kläger auch einen Irrtum über entscheidungserhebliche Tatsachen erzeugt. Unabhängig davon, dass § 20 Abs. 1 Nr. 1 PromO, im Gegensatz zu § 27 HHG, keine strenge Kausalität voraussetzt, sondern jede Täuschung im Verfahren genügen lässt, geht die Kammer davon aus, dass die Täuschung vorliegend über entscheidungserhebliche Tatsachen erfolgte und mithin auch ursächlich für die Verleihung des Doktorgrades war. Es handelt sich bei den 1996 publizierten Artikeln weder um bloße Nebensächlichkeiten oder Randthemen der Dissertation des Klägers, noch liegt die Überschneidung der drei Schriften alleine in den zugrundeliegenden identischen Rohdaten begründet. Dies beruht auf den Ausführungen des Gutachter V... ... sowie des Ombudsmanns der Beklagten zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis, Herrn Prof. Dr. G..., die in ihren Stellungnahmen bestätigen, dass der Inhalt der 1996 publizierten Artikel weitgehend deckungsgleich mit den Kerninhalten der Dissertation des Klägers ist. So äußert sich der Gutachter Prof. Dr. V... ... in seiner Stellungnahme an den Promotionsausschuss der Beklagten vom
  15. Juni 2012 dahingehend, dass die 1996 publizierten Arbeiten „exakt das Forschungsthema der Promotion abdecken“. Herr Prof. Dr. G... führt in seiner Stellungnahme vom
  16. März 2011 (Bl. 97 ff. des Verwaltungsvorgangs Kommission Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis) aus, dass in den 1996 veröffentlichten Werken „alle wesentlichen Auswertungen bereits erfolgt und die Schlussfolgerungen gezogen“ waren. Weiter heißt es dort: „Ich konnte mich davon überzeugen, das die [...] erhobenen Daten in der Zeitschrift Anesthesia and Analgesia [...] inhaltlich völlig mit denen in der Doktorarbeit übereinstimmen“. Hierdurch wird hinreichend deutlich, dass nicht bloß identische Rohdaten bearbeitet worden sind, sondern dass die Artikel bereits die essentiala der Dissertation beinhalten. Unter diesen Umständen wäre eine Promotion seinerzeit nicht erfolgt. Denn in quantitativer Hinsicht mag es sich hier bloß um die Nichtangabe zweier einschlägiger Publikationen handeln. Das qualitative Gewicht der Nichtangabe, das heißt ihre Bedeutung für die wissenschaftliche Aussagekraft der Arbeit, ist indes als ausgesprochen hoch einzustufen. Betroffen ist hier nämlich die im Rahmen eines Promotionsverfahrens schlechthin grundlegende Pflicht, das Gebot der Eigenständigkeit der Promotionsleistungen zu erfüllen (dazu im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom
  17. Juni 2017 – 6 C 3/16 ). Der Promovend muss danach einen eigenen Beitrag zum Wissenschaftsprozess erbringen. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 HHG dient die Promotion dem Nachweis der Befähigung zu vertiefter wissenschaftlicher Arbeit. § 11 PromO konkretisiert dies weitergehend dahin, dass die Dissertation einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnisse aufgrund selbständiger Forschung erbringen und den methodischen Grundsätzen ihres Faches gerecht werden muss, wobei die angewandte Methodik der bearbeiteten Fragestellung angemessen sein muss. Weiterhin muss sie eine den wissenschaftlichen Arbeitsprinzipien entsprechende Dokumentation über das ausgewertete Material und über die herangezogene Fachliteratur enthalten. Bei den 1996 erschienenen Artikeln handelt es sich, wie dargelegt, inhaltlich um die essentiala des klägerischen Dissertationsvorhabens. Dies wusste der Kläger zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Dissertationsschrift, sodass ihm ebenfalls klar sein musste, dass er durch die Nichtangabe der beiden Artikel einen wesentlichen Irrtum auf Seiten der Gutachter erzeugen würde. Es liegt hier also gerade kein Fall bloß versäumter Zitate oder der Nichtangabe zweier randständiger Quellen vor. Es ist zur Überzeugung der Kammer vielmehr so, dass der Kern des klägerischen Promotionsvorhabens bereits in den Artikeln von 1996 enthalten war und gerade dieser Umstand durch die Nichtangabe des Klägers verschleiert worden ist. Darüber hinaus ist auch der subjektive Tatbestand hinsichtlich der Täuschung erfüllt. Die Kammer ist im Sinne des Vollbeweises davon überzeugt, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Einreichens seiner Doktorarbeit Kenntnis von den streitgegenständlichen Publikationen hatte. Nach allgemeiner Lebenserfahrung spricht viel dafür, dass der Kläger bereits Kenntnis von der Veröffentlichung der beiden Artikel hatte. Denn er wird in beiden Veröffentlichungen gemeinsam mit seinem Doktorvater als Co-Autor genannt. Der pauschalen Behauptung des Klägers, sein Doktorvater habe die beiden Publikationen ohne sein Einverständnis veröffentlicht, kommt kein selbständiger Beweiswert zu. Denn es ist, wie bereits der Gutachter des Promotionsausschusses, Herr Prof. Dr. V... ..., ausführt (vgl. Bl. 147 ff. des Verwaltungsvorgangs Präsidialverwaltung), unplausibel, dass der Doktorvater des Klägers, ein habilitierter Oberarzt und Arbeitsgruppenleiter, den Kläger, als einen Studenten im dritten klinischen Semester, ohne dessen Wissen, ohne Rücksprache und unter Einsatz einer gefälschten Unterschrift als Co-Autor an zwei hochrangigen Publikationen beteiligt. Hinzu kommt, dass der gleiche Doktorvater in den Folgejahren ab 1997 weitere gemeinsame Beiträge (insgesamt 11 Publikationen, darunter auch solche im „British Journal of Anesthesia“) mit dem Kläger veröffentlicht hat, ohne dies vor jenem geheim zu halten. Ist aber kein vernünftiger Grund für eine Veröffentlichung der beiden Artikel ohne Wissen des Klägers ersichtlich, müssten von ihm weitere Umstände aufgezeigt werden, warum dies in seinem Fall anders zu beurteilen wäre. Dies ist nicht der Fall. Soweit der Kläger einwendet, dass sein Name in der Publikation im Journal „Anesthesia & Analgesia“ orthographisch falsch geschrieben worden sei (H. statt A.), gebietet dies für sich gesehen keine andere Sicht der Dinge. Es handelt sich hierbei lediglich um einen schlichten Schreibfehler, der weder die Autorenschaft des Klägers, noch seine Nichtautorenschaft belegt. Auch soweit der Kläger vorträgt, eine Nachfrage bei beiden Verlagen zu den genannten Artikeln habe ergeben, dass dort keine Zustimmungserklärungen des Klägers vorliegen würden, steht dies der Annahme der Kenntnis des Klägers von der Autorenschaft nicht entgegen. Ob der Kläger die Veröffentlichung der beiden Artikel tatsächlich selbst mit veranlasst hat, lässt die Kammer dahinstehen. Selbst wenn man aber dem Einwand des Klägers folgen wollte, dass die beiden Artikel entgegen aller Lebenserfahrung ohne seine Kenntnis veröffentlicht worden sind, wäre ihm zumindest vorzuwerfen, dass er diese, u.a. in seinem Namen veröffentlichten Artikel im Rahmen der Recherche für seine Doktorarbeit zwingend hätte entdecken müssen. Dass er die Artikel nicht gefunden haben will, stellt einen Sorgfaltsverstoß dar, der in dieser Form im Rahmen einer wissenschaftlichen Arbeit nicht stattfinden darf und daher als grob fahrlässig zu bewerten ist. Denn die Artikel sind in jeweils renommierten Fachzeitschriften erschienen und hatten exakt das Thema der Dissertation des Klägers zum Gegenstand. Die grobe Fahrlässigkeit reicht zur Verwirklichung einer Täuschung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 PromO, wie auch im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 HVwVfG, aus (s.o.). Soweit der Kläger sich gegen den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit pauschal unter Verweis auf eingeschränkte Recherchemöglichkeiten zur Zeit der Jahrtausendwende beruft, ist dieses Argument bereits für sich gesehen bereits wenig nachvollziehbar. Denn beide Artikel waren für den Gutachter des Promotionsausschusses im Jahr 2012 ohne weiteres leicht zu recherchieren. Mögen sich die Recherchemöglichkeiten gegenüber dem Jahr 2003 im Jahr 2012 auch deutlich verbessert haben, so spricht die schnelle Auffindbarkeit beider Artikel doch in gewisser Weise dafür, dass diese auch bereits im Jahr 2003 nicht nur unter ganz erheblichen Schwierigkeiten aufzufinden gewesen sind. Bedenkt man ferner, dass der Kläger zusammen mit den weiteren Autoren des Artikels mehrere Jahre gemeinsam an der gleichen Klinik – wenn auch nicht immer gleich intensiv - zusammen gearbeitet hat und die Veröffentlichungen genau das Thema seiner Doktorarbeit betreffen, erscheint es fernliegend, dass allein fehlende Recherchemöglichkeiten dazu geführt haben sollten, dass der Kläger die Artikel nicht gekannt haben will. Entscheidend für den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ist jedoch, dass der Kläger zwei Werke in seiner Dissertation angibt, welche ihrerseits eine der beiden streitgegenständlichen Publikationen zitieren. Bereits im Rahmen seiner Einleitung auf S. 4 der Dissertationsschrift wird die Arbeit von Oellerich und Armstrong aus „Therapeutic drug monitoring 2001“ zitiert. In dieser Arbeit wird wiederum die streitgegenständliche Publikation aus dem British Journal von 1996 in Bezug genommen. Hätte der Kläger so sorgfältig gearbeitet, wie dies von ihm im Rahmen einer Doktorarbeit erwartet werden muss, hätte er sämtliche Werke, die er selbst zitiert, auch lesen müssen. Dann aber hätte der Kläger bei Lektüre des Werkes von Oellerich und Armstrong zwingend auf die streitgegenständliche Publikation im „British Journal of Anesthesia“ stoßen müssen. Gleiches gilt für das vom Kläger zitierte Werk von Asfar et. al. in der Zeitschrift „Intensive care medicine“. Mit einer nur leicht anders gelagerten Bewertung hätte man möglicherweise, wie auch der Gutachter des Promotionsausschusses, Herr Prof. Dr. V... ..., in seiner Stellungnahme vom
  18. Juni 2012 (Bl. 147 ff. des Verwaltungsvorgangs Präsidialverwaltung), zu dem Schluss können, dass der Kläger spätestens zum Zeitpunkt der Abfassung seiner Dissertation Kenntnis von den beiden Publikationen erlangt haben muss. Jedenfalls war die Unkenntnis des Klägers grob fahrlässig. Der Kläger handelte auch im Übrigen vorsätzlich. Ausreichend ist insofern bedingter Vorsatz. Eine Täuschungsabsicht ist genauso wenig erforderlich wie sonstige niedere Beweggründe des Doktoranden. Es ist also nicht relevant, ob man bei Begehung ein klares gezieltes Bewusstsein herausgebildet hat, die Gutachter zu hintergehen oder eine Ehre zu erlangen, die einem objektiv unter diesen Bedingungen nicht zusteht (BeckOK HochschulR Hessen/Riedel, HHG § 27 Rn. 24). Erforderlich ist alleine die billigende Inkaufnahme eines Irrtums der Gutachter im Promotionsverfahren über Tatsachen, deren Unrichtigkeit der Doktorand kennt oder hätte kennen müssen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom
  19. Juni 1989 - 6 UE 2779/88 ; OVG Münster Urteil vom
  20. Februar 2016 – 19 A 991/12 ; OVG Bremen, Beschluss vom
  21. Oktober 2010 - 2 A 170/10 ; VG Darmstadt, Urteil vom
  22. April 2011 - 3 K 899/10 ; VG Frankfurt a.M., Urteil vom
  23. Mai 2007 - 12 E 2262/05 ). Hat der Kandidat gewusst oder hätte wissen müssen, dass er unrichtige Tatsachen im Rahmen des Promotionsverfahrens vorträgt und hat er insofern zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Prüfenden darüber einem Irrtum unterliegen werden, ist der subjektive Tatbestand erfüllt. Durch die Nichtangabe der beiden Publikationen aus dem Jahr 1996, trotz Kenntnis oder zumindest grob fahrlässiger Unkenntnis, nahm der Kläger zumindest billigend in Kauf, dass die Gutachter einem Irrtum darüber unterliegen werden, dass der Kläger mit seiner Arbeit einen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnisse aufgrund selbstständiger Forschung erbracht habe. Schließlich hat die Beklagte das ihr durch § 20 Abs. 2 PromO eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Ermessensfehler im Sinne des § 114 VwGO sind nicht ersichtlich. Die Entscheidung ist verhältnismäßig. Die Beklagte hat insbesondere hinreichend berücksichtigt, welche Auswirkungen der Entzug des Doktorgrades auf die Berufsausübung des Klägers haben könnte und kommt insofern, vor dem Hintergrund der Bedeutung des festgestellten wissenschaftlichen Fehlverhaltens, zu einer rechtlich nicht zu beanstandenden Entscheidung. Zwar hat der Kläger vorgetragen, dass ihm bei Entzug des Doktorgrades schwerwiegende Nachteile entstünden. Abgesehen von einem vollständigen Reputationsverlust seien seine beruflichen Entfaltungsmöglichkeiten dadurch voraussichtlich erheblich beeinträchtigt. Abgesehen davon, dass der Kläger hier entsprechende Beeinträchtigungen beruflicher Entfaltungsmöglichkeiten oder sonst möglicherweise eintretende Nachteile in keiner Weise substantiiert hat, liegt es in der Natur der Sache, dass berufliche Entfaltungsmöglichkeiten für einen Arzt mit einem Doktorgrad regelmäßig höher ausfallen dürften, als bei einem solchen ohne Doktorgrad. Allein dies stellt noch keine schwerwiegende Beeinträchtigung dar, die der Entziehung des Doktorgrades entgegenstehen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom
  24. Juni 2017 – 6 C 3/16 ). Die Beklagte weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass ein Arzt grundsätzlich auch ohne Doktorgrad praktizieren kann und seine wirtschaftliche Existenz alleine durch den Verlust des Doktorgrades nicht verliert. Mag der Kläger möglicherweise seine Stellung als Oberarzt im Universitätsklinikum auch einbüßen, so stehen ihm doch erhebliche alternative Tätigkeitsfelder als Facharzt offen. Auch insofern trägt der Kläger zwar vor, dass ein Doktorgrad eine unabdingbare Voraussetzung für eine dauerhafte Anstellung am Universitätsklinikum sei. Eine weitergehende Substantiierung dieser Behauptung erfolgt jedoch nicht. Auch der mit dem Entzug verbundene Reputationsverlust liegt zunächst einmal in der Natur der Sache und vermag für sich alleine noch keinen den Entzug ausschließenden Gesichtspunkt darzustellen (BVerwG, Urteil vom
  25. Juni 2017 – 6 C 3/16 ). Zwar mag es Fälle geben, in denen das den Entzug des Doktorgrades auslösende wissenschaftliche Fehlverhalten sowie der hierdurch eintretende Reputationsverlust völlig außer Verhältnis stehen. Dass dies im Falle des Klägers anzunehmen gewesen wäre, ist durch nichts ersichtlich. Nur ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass sich die Entziehung des Doktorgrades im Falle des Klägers auch auf § 27 Satz 1 HHG stützen ließe, da dessen Voraussetzungen hier ebenfalls erfüllt sind. Im Übrigen lässt die Kammer offen, inwiefern die Beklagte die Entziehung des Doktorgrades hier außerdem auf § 20 Abs. 2 i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 3 PromO hat stützen können. Der Bescheid des Promotionsausschusses vom
  26. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  27. Februar 2017 erweist sich insgesamt als rechtmäßig, sodass die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen war. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 , ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 18.7 des Streitwertkataloges in der Fassung der am
  28. Mai /
  29. Juni 2012 und
  30. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Permalink: https://openjur.de/u/2335060.html ( https://oj.is/2335060 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 7 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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