(205)= NJW 1958, 257 ). Im Zivilrecht ist die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte bei der Auslegung des Gesetzeswortlauts zu beachten (Grüneberg/Palandt,
- Auflage 2021, § 242 Rn. 8). Dabei ist zwar grundsätzlich auch das Sozialstaatsprinzip gem. Art. 20 GG bei wirtschaftlich schwächeren Privatpersonen zu beachten, jedoch führt dies keineswegs zu einer unbeschränkten Verpflichtung zur Berücksichtigung der Belange von wirtschaftlichen Unterlegenen (Grüneberg/Palandt,
- Auflage 2021, § 242 Rn. 8, BGH, Urteil vom
- Januar 2013 - XI ZR 22/12 -, juris). Eine wie von der Klägerin begehrte Auslegung des Kontrahierungszwangs gem. § 193 Abs. 5 Nr. 2 VVG aufgrund von mittelbarer Drittwirkung von Grundrechten für ausländische Staatsangehörige, die nicht dem zugeordneten Personenkreis zugehören, würde die Privatautonomie von privaten Krankenversicherungen unverhältnismäßig einschränken. Die Versichertengemeinschaft der privat Krankenversicherten müsste andernfalls die Zusatzkosten (die durch den gesetzlich gedeckelten Basistarif für die Versicherung entstehen würde) tragen, was einem verfassungswidrigem Sonderopfer i.S.d. Art. 14 GG gleichkommen würde. Der Kontrahierungszwang für zugeordnete Personen aus § 193 Abs. 5 Nr. 2 VVG ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nur insoweit verhältnismäßig, als er sich auf einen relativ kleinen Kreis unversicherter Personen bezieht (BVerfG, VersR 2009, 957 Rn. 170). Würde dieser Kreis auf ausländische Staatsangehörige erweitert werden, wäre dies im Hinblick auf Art. 12 GG nicht mehr vertretbar und würde zu Unverhältnismäßigkeit des Kontrahierungszwangs führen. c. Entgegen der Auffassung der Klägerin widerspricht dieses Ergebnis auch nicht dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.6.2009 - 1 BvR 706/08 (u.a. vgl. hierzu BVerfG, VersR 2009, 957 ). Das LG Köln führt hierzu zutreffend und überzeugend aus: "Auch das Bundesverfassungsgericht geht in seiner Entscheidung über die Änderungen in der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung durch die Gesundheitsreform 2007 davon aus, dass eine Absicherung gegen die Risiken im Krankheitsfall nicht zwangsläufig entweder in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung erfolgen muss, sondern dass auch eine Absicherung über ein drittes Sicherungssystem in Betracht kommt. Es führt in diesem Zusammenhang aus, dass gesetzliche und private Krankenversicherung als jeweils eigene Säule für die ihnen zugewiesenen Personenkreise einen dauerhaften und ausreichenden Versicherungsschutz gegen das Risiko der Krankheit auch in sozialen Bedarfssituationen sicherstellen sollen (vgl. BVerfG NJW 2009, 2033 ). In Ansehung der dargestellten Entstehungsgeschichte des § 5 Abs. 1 Nr. 13, Abs. 11 S. 1 SGB V kann jedoch in der Ausnahme des Personenkreises, dem auch die Klägerin angehört, von der gesetzlichen Versicherungspflicht keine willentliche gesetzgeberische Zuweisung zur Säule der privaten Krankenversicherung erblickt werden. Vielmehr ist die aufenthaltsrechtliche Vorkehrung der Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhaltes als drittes Sicherungssystem zu betrachten, das weder eine Zuordnung zur gesetzlichen noch zur privaten Krankenversicherung begründet (in diesem Sinne wohl auch BSG, Urteil vom 03.07.2013 - B 12 KR 2/11 R -, SozR 4-2500 § 5 Nr. 20 Rn. 29)." (LG Köln a.a.O. Rz. 24). Selbst wenn, wie dargestellt, die Klägerin nicht versicherungspflichtig gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 i.V.m. Abs. 11 SGB V ist, so besteht jedenfalls eine Absicherung über die sog "dritte Säule" ( BVerfGE 123, 186 = NJW 2009, 2033 = VersR 2009, 957 Rn. 14), nämlich der Verpflichtung der Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich eines ausreichenden Krankheitsversicherungsschutzes. Nachrangig besteht auch im Falle der Hilfsbedürftigkeit aufgrund des tatsächlichen Aufenthalts in Deutschland gem. § 23 Abs. 1 S. 1 SGB XII Anspruch auf Hilfe bei Krankheit gem. § 48 SGB XII. d. Diesem Ergebnis widerspricht auch nicht das von der Klägerin zitierte und vorgelegte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.04.2013 - 10 C 10/12 , da dies bezüglich der zivilrechtlichen Ausführungen durch das spätere Urteil des BGH vom 16.07.2014 - IV ZR 55/14 ) überholt ist. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts geht nur im Rahmen eines Absatzes (a.a.O. Rn. 16) auf die Frage des Kontrahierungszwangs der privaten Krankenversicherungen ein und legt das Gesetz dabei nicht nach seiner Entstehungsgeschichte und dem dahinterstehenden Zweck aus. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 , 9 ZPO und ergibt sich aus dem dreieinhalbfachen Jahresbeitrag der von der Klägerin gewünschten Krankenversicherung im Basistarif der Beklagten, den die Klägerin unstreitig mit 735,94 € angegeben hat. Permalink: https://openjur.de/u/2335249.html ( https://oj.is/2335249 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 7 Zitiert 1 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.