Rubrum IM NAMEN DES VOLKES In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn L..., gegen a) den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 29. Januar 2020 - 203 StObWs 2770/19 -, b)
Art. 2
Abs.
Art. 1Abs.
1 GG. a) Sie verkennen Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs.
dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), indem sie dem daraus folgenden Vertraulichkeitsschutz nicht hinreichend Rechnung tragen.
- aa)Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Grundrechtlich geschützt sind damit insbesondere Werturteile, also Äußerungen, die durch ein Element der Stellungnahme gekennzeichnet sind. Dies gilt ungeachtet des womöglich ehrschmälernden Gehalts einer Äußerung. Dass eine Aussage polemisch oder verletzend formuliert ist, entzieht sie grundsätzlich nicht dem Schutzbereich des Grundrechts (vgl. BVerfGE 54, 129 <138 f.>; 61, 1 <7 f.>; 93, 266 <289 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 12; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. August 2020 - 1 BvR 2249/19 -, Rn. 11; stRspr). Die Meinungsfreiheit findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 14), zu denen auch Art. 34 BayStVollzG gehört (vgl. BVerfGK 15, 577 <580>). Die Auslegung und Anwendung dieser Bestimmung ist in erster Linie Aufgabe der Fachgerichte. Das Bundesverfassungsgericht überprüft die fachgerichtliche Anwendung und Auslegung nur daraufhin, ob sie Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts beruhen. Dies ist der Fall, wenn die fachgerichtliche Auslegung und Anwendung der Norm die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGK 15, 577 <580 m.w.N.>).
- bb)Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Zu den Bedingungen der Persönlichkeitsentfaltung gehört es, dass der Einzelne einen Raum besitzt, in dem er unbeobachtet sich selbst überlassen ist oder mit Personen seines besonderen Vertrauens ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen verkehren kann. Aus der Bedeutung einer solchen Rückzugsmöglichkeit für die Persönlichkeitsentfaltung folgt, dass der Schutz des Art. 2 Abs.
Art. 1Abs. 1 GG auch die Privatsphäre umfasst ( BVerf
GE 90, 255 <260 m.w.N.>). Am Schutz der Privatsphäre nimmt auch die vertrauliche Kommunikation teil. Gerade bei Äußerungen gegenüber Familienangehörigen und Vertrauenspersonen steht häufig weniger der Aspekt der Meinungskundgabe und die damit angestrebte Einwirkung auf die Meinungsbildung Dritter als der Aspekt der Selbstentfaltung im Vordergrund. Nur unter den Bedingungen besonderer Vertraulichkeit ist dem Einzelnen ein rückhaltloser Ausdruck seiner Emotionen, die Offenbarung geheimer Wünsche oder Ängste, die freimütige Kundgabe des eigenen Urteils über Verhältnisse und Personen oder eine entlastende Selbstdarstellung möglich. Unter solchen Umständen kann es auch zu Äußerungsinhalten oder -formen kommen, die sich der Einzelne gegenüber Außenstehenden oder in der Öffentlichkeit nicht gestatten würde. Gleichwohl verdienen sie als Ausdruck der Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung den Schutz des Grundrechts ( BVerfGE 90, 255 <260>). Die strafrechtliche Judikatur und die Literatur tragen dem Rechnung, indem sie bei ehrverletzenden Äußerungen über nicht anwesende Dritte in besonders engen Lebenskreisen eine beleidigungsfreie Sphäre zugestehen, wenn die Äußerung Ausdruck des besonderen Vertrauens ist und wenn keine begründete Möglichkeit ihrer Weitergabe besteht. Der Schutz der Vertrauenssphäre geht aber auch dann nicht verloren, wenn sich der Staat Kenntnis von vertraulich gemachten Äußerungen verschafft. Das gilt auch für die Briefkontrolle bei Strafgefangenen (vgl. BVerfGE 90, 255 <261>; BVerfGK 9, 442 <444 f.>). Aus den darin enthaltenen Äußerungen dürfen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der groben Beleidigung im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 4 StVollzG keine für den Beschwerdeführer belastenden Folgerungen gezogen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. September 1994 - 2 BvR 291/94 -, Rn. 15; BVerfGK 15, 577 <581>; 16, 51 <54 f.>). Zwar ist die Überwachung zum Schutz anderer bedeutsamer Rechtsgüter verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Sie soll Gefahren für das Vollzugsziel und die Sicherheit und Ordnung der Anstalt abwehren sowie die Vertuschung begangener und die Begehung neuer Straftaten verhindern. Es ist auch unvermeidlich, dass der Vollzugsbeamte bei Gelegenheit einer solchen Kontrolle Kenntnis vom gesamten Inhalt des überprüften Schriftstücks erlangt. Die Kenntnisnahme von der Äußerung ändert aber nichts an deren Zugehörigkeit zu der grundrechtlich geschützten Privatsphäre. Durch die Kontrollbefugnis kann diese zwar rechtmäßig durchbrochen, nicht aber in eine öffentliche Sphäre umdefiniert werden. Vielmehr wirkt sich der Grundrechtsschutz gerade darin aus, dass der vertrauliche Charakter der Mitteilung trotz der staatlichen Überwachung gewahrt bleibt. Er entfällt folglich nicht schon deswegen, weil der Verfasser von der Briefkontrolle weiß (vgl. BVerfGE 35, 35 <40>; 90, 255 <261 f.>; BVerfGK 16, 51 <54>). Der Kreis möglicher Vertrauenspersonen ist dabei nicht auf Ehegatten oder Eltern beschränkt, sondern erstreckt sich auf ähnlich enge – auch rein freundschaftliche – Vertrauensverhältnisse (vgl. BVerfGE 90, 255 <262>; BVerfGK 9, 442 <445>; 16, 51 <55>). Entscheidend für den grundrechtlichen Schutz der Vertrauensbeziehung ist, dass ein Verhältnis besteht, welches für den betroffenen Gefangenen in seiner Funktion, ihm einen Raum zu bieten, in dem er ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen verkehren kann, dem Verhältnis vergleichbar ist, wie es in der Regel zu Ehegatten, Eltern oder auch anderen Familienangehörigen besteht (vgl. BVerfGK 16, 51 <55 f. m.w.N.>).
- cc)Den Grundsatz, dass der besondere persönlichkeitsrechtliche Schutz dieser Sphäre vertraulicher Kommunikation nicht dadurch entfällt, dass der Staat sich im Rahmen der Überwachung des Schriftwechsels Gefangener Kenntnis von dessen Inhalt verschafft, hat das Bundesverfassungsgericht zwar anhand von Fällen abgeleitet und wiederholt bekräftigt, die die Sanktionierung beleidigender Äußerungen oder das Anhalten von Schreiben wegen solcher Äußerungen betrafen (vgl. BVerfGE 90, 255 <261>; BVerfGK 9, 442 <444 ff.>; BVerfGK 15, 577 <581 m.w.N.>). Der Grundsatz als solcher erfasst aber nicht nur diese Fallgestaltung. Grundlage seiner Geltung ist nicht eine Besonderheit des im Falle beleidigender Äußerungen betroffenen Rechtsguts der persönlichen Ehre, sondern der besondere persönlichkeitsrechtliche Schutz einer Sphäre vertraulicher Kommunikation. Dieser Schutz kann dem Gefangenen, dessen Schriftwechsel der Überwachung unterliegt, nur erhalten werden, indem an die im Zuge der Überwachung zwangsläufig gewonnenen Kenntnisse vom Inhalt seiner Kommunikation mit Personen seines besonderen Vertrauens nicht ohne weiteres in gleicher Weise, wie dies bei Äußerungen außerhalb besonderer Vertrauensbeziehungen zulässig wäre, Sanktionen oder sonstige Eingriffe geknüpft werden. Bei der notwendigen Abwägung zwischen den eingeschränkten Grundrechten des Gefangenen und dem Rechtsgut, dem das grundrechtsbeschränkende Gesetz dient, ist dies zu berücksichtigen; die in Bezug auf Einschränkungen der Meinungsfreiheit sonst geltenden Abwägungsregeln sind daher nicht ohne weiteres anwendbar (vgl. BVerfGE 90, 255 <259 f.>; BVerfGK 15, 577 <581 f.>). All dies gilt daher auch, wenn als im Verhältnis zu den Grundrechten des Gefangenen gegenläufiger Belang nicht die durch Normen des Strafrechts geschützte persönliche Ehre, sondern der Ruf der Vollzugspraxis, sei es in einer bestimmten Strafvollzugsanstalt oder darüber hinaus, und die davon abhängigen Gemeinschaftsinteressen in die Abwägung einzustellen sind (vgl. BVerfGK 15, 577 <582 m.w.N.>).
- b)Die angegriffenen Entscheidungen tragen der Reichweite der genannten Grundrechte nicht ausreichend Rechnung, weil sie die Anhaltung des Briefs des Beschwerdeführers an seine ehemalige Verlobte nicht nach diesen Maßstäben bewertet haben.
- aa)Das Landgericht übernimmt die Begründung der Justizvollzugsanstalt als rechtlich zutreffend. Diese Begründung lässt zwar im Ansatz die Berücksichtigung des Grundsatzes erkennen, dass es für die rechtliche Bewertung des Anhaltens eines Briefs auf ein Näheverhältnis des Gefangenen zum Briefadressaten ankommt. Verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet allerdings die Begründung, mit der es die Justizvollzugsanstalt und das Landgericht ablehnen, die Briefadressatin als geschützte Vertrauensperson in Betracht zu ziehen. Dies verneinen sie allein deswegen, weil der Beschwerdeführer mit seiner Mutter als Familienangehörige Brief- und Besuchskontakte pflege. Justizvollzugsanstalt und Landgericht verkennen dabei die Reichweite des aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgenden Schutzes der vertraulichen Kommunikation. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt, dass zum geschützten Personenkreis durchaus mehrere Personen gehören können. Nicht die Anzahl der Personen, mit denen ein Gefangener in Kontakt ist, bestimmt, ob es sich bei dem Briefadressaten um eine Vertrauensperson handelt oder nicht. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Äußerung in der bereits dargestellten Sphäre getätigt wurde, die ähnlich einem Familienverhältnis eine Rückzugsmöglichkeit bietet, einschließlich rein freundschaftlicher Vertrauensverhältnisse (vgl. BVerfGE 90, 255 <260 f.>; BVerfGK 9, 442 <445 f.>; BVerfGK 16, 51 <55 f.>). Die Feststellung, ob im Einzelfall zwischen den an der brieflichen Kommunikation Beteiligten ein derartiges Vertrauensverhältnis besteht, obliegt den Fachgerichten. Der Beschwerdeführer hat vor dem Landgericht geltend gemacht, dass er die Briefadressatin schon seit ihrer frühen Kindheit kenne. Sie hätten mehrfach eine Lebenspartnerschaft geführt, seien verlobt gewesen und hätten bis zu ihrer Inhaftierung zusammengewohnt. Der Brief ist in einem vertrauten Ton gehalten und enthält sowohl Offenbarungen über das derzeitige Gefühlsleben des Beschwerdeführers als auch zahlreiche Referenzen zur gemeinsamen, intimen Vergangenheit sowie Vorstellungen für die Zeit nach der jeweiligen Haftentlassung. Auf diese Umstände geht das Landgericht nicht ein, weil es fehlerhaft davon ausgeht, nur die Kommunikation zu einem Angehörigen unterfalle dem besonderen Schutz der Vertraulichkeit. Dementsprechend nimmt das Landgericht auch keine Abwägung vor zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an einer vertraulichen Kommunikation und den öffentlichen Interessen die Sicherheit und Ordnung der Anstalt betreffend. Erwägungen hinsichtlich einer etwaigen vom Bayerischen Staatsministerium der Justiz angesprochenen milderen Maßnahme wie dem Ablichten des Briefs mit daran anschließender Weiterleitung fehlen.
- bb)Der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts beruht auf einer eigenständigen Verkennung von Bedeutung und Tragweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Verbindung mit dem Recht auf Meinungsfreiheit. Das Gericht geht davon aus, dass der besondere Schutz der Privatsphäre dann nicht mehr greife, wenn eine Äußerung die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährde. Es handelt sich bei dieser Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aber wie aufgezeigt um einen allgemein gültigen Grundsatz, der in dem besonderen Schutz einer Sphäre vertraulicher Kommunikation wurzelt und daher bei allen Tatbestandsvarianten des § 31 Abs. 1 StVollzG beziehungsweise des hier anzuwendenden Art. 34 Abs. 1 BayStVollzG zu berücksichtigen ist (in diesem Sinne in Bezug auf § 31 Abs. 1 Nr. 3 StVollzG BVerfGK 15, 577 <581>). Ob der Beschwerdeführer die betreffenden Äußerungen im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses vorgenommen hat, hätte daher entgegen der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts auch im Rahmen von Art. 34 Abs. 1 Nr. 1 BayStVollzG festgestellt und – im Zuge von Verhältnismäßigkeitserwägungen – gewürdigt werden müssen. 2. Der angegriffene Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts verletzt den Beschwerdeführer auch unabhängig von der Berücksichtigung der sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergebenden Besonderheiten in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG.
- a)Bei Eingriffen in die Meinungsfreiheit kann sich die verfassungsgerichtliche Überprüfung nicht auf die Frage beschränken, ob die angegriffenen Entscheidungen Fehler erkennen lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 <93>; stRspr). Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr auch im Einzelnen zu prüfen, ob jene Entscheidungen bei der Feststellung und Würdigung des Tatbestandes sowie der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts die verfassungsrechtlich gewährleistete Meinungsfreiheit verletzt haben (vgl. BVerfGE 43, 130 <136>). Eine derart intensivierte Kontrolle der tatsächlichen Feststellungen ist etwa dann für nötig erachtet worden, wenn die Fachgerichte eine Äußerung als Schmähkritik einordnen (vgl. BVerfGE 82, 43 <51>). Schmähkritik fällt im Gegensatz zu Formalbeleidigungen nicht von vornherein aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG heraus (vgl. BVerfGE 82, 43 <51 m.w.N.>). Bei der Abwägung zwischen dem Ehrenschutz und der Meinungsäußerungsfreiheit tritt in Fällen der Schmähkritik die Meinungsfreiheit aber regelmäßig hinter dem Ehrenschutz zurück (vgl. BVerfGE 66, 116 <151>; 82, 43 <51>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. August 2020 - 1 BvR 2249/19 -, Rn. 18).
- b)Die Wertung einer Äußerung als Schmähkritik gebietet es, diese Einordnung klar kenntlich zu machen und sie in einer auf die konkreten Umstände des Falles bezogenen, gehaltvollen und verfassungsrechtlich tragfähigen Weise zu begründen (vgl. BVerfGE 61, 1 <12>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. August 2020 - 1 BvR 2249/19 -, Rn. 18 m.w.N.). Diese Begründung darf sich nicht in der bloßen Behauptung erschöpfen, für den Äußernden habe die Diffamierung der Person im Vordergrund gestanden. Vielmehr sind die für diese Beurteilung maßgebenden Gründe unter Auseinandersetzung mit objektiv feststellbaren Umständen des Falles nachvollziehbar darzulegen. Insbesondere muss das Gericht deutlich machen, warum aus seiner Sicht ein gegebenenfalls vorhandenes sachliches Anliegen des Äußernden in der konkreten Situation derart vollständig in den Hintergrund tritt, dass sich die Äußerung in einer persönlichen Kränkung erschöpft. Maßgeblich bei der Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird daher den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht ( BVerfGE 93, 266 <295>; vgl. auch BVerfGE 82, 43 <52>).
- c)Diesen Maßstäben genügt der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts nicht, weil das Gericht ohne Weiteres davon ausgeht, dass Schmähkritik von vornherein nicht dem Grundrechtsschutz des Art. 5 Abs. 1 GG unterfalle. Das Gericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer die Äußerungen, sein Chef sei ein „Arschloch“ und „Prolet“ und der Freistaat Bayern sei ein „scheiß Nazi- und Bullenstaat“, allein zum Zwecke der Herabwürdigung getätigt habe. Diese Feststellung wird den Anforderungen an die Sinnermittlung einer Aussage vor dem Hintergrund des Art. 5 Abs. 1 GG nicht gerecht. Denn bei der Ermittlung des Sinns einer Aussage sind auch die Begleitumstände, unter denen die Äußerung fällt, zu würdigen; allein auf die in der Äußerung nicht mitgeteilten Anknüpfungspunkte abzustellen, genügt nicht. Hinsichtlich der Äußerung über den Leiter der Kfz-Werkstatt hätte insbesondere berücksichtigt werden müssen, dass diese die Wortwahl Dritter wiedergab. Denn der Beschwerdeführer setzte das Wort „Arschloch“ in dem verfahrensgegenständlichen Brief in Anführungszeichen und äußerte, dass dieser „echt ein Prolet sein soll“. Das Gericht hätte sich deshalb die Frage stellen müssen, ob der Beschwerdeführer die Äußerung nur wiedergegeben oder sich auch zu eigen gemacht hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2003 - 1 BvR 865/00 -, Rn. 13 f.). Zudem setzt es sich nicht damit auseinander, inwiefern in der Äußerung, der Freistaat Bayern sei ein „scheiß Nazi- und Bullenstaat“, die Diffamierung einer Person oder einer anhand konkreter Merkmale bestimmbaren Personengruppe gesehen und diese folglich als Schmähkritik qualifiziert werden kann. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die vom Gericht vorgenommene Interpretation und Bewertung der inkriminierten Äußerung als Schmähkritik mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 GG Bestand haben kann. 3. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer überdies in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG.
- a)Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 <58>; stRspr). Die Gerichte sind verpflichtet, bei der Auslegung und Anwendung des Prozessrechts einen wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>). Der Bürger hat einen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 382 <401 f.>; stRspr). Daraus folgt grundsätzlich die Pflicht der Gerichte, die angefochtenen Verwaltungsakte in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachzuprüfen ( BVerfGE 84, 34 <49>). Die fachgerichtliche Überprüfung kann die rechtsstaatlich gebotene Beachtung des geltenden Rechts und den effektiven Schutz der berührten materiellen Rechte nur gewährleisten, wenn sie auf zureichender Aufklärung des jeweiligen Sachverhalts beruht. Im Strafvollzugsverfahren hat das Gericht im Rahmen der Amtsermittlungspflicht von sich aus die zur Aufklärung des Sachverhalts notwendigen Maßnahmen zu treffen (vgl. allgemein BVerfGE 101, 275 <294 f.>; BVerfGK 4, 119 <129>). Wird die Sachverhaltsdarstellung der Justizvollzugsanstalt vom Gefangenen bestritten, so darf das Gericht seiner Entscheidung nicht ohne Weiteres die Ausführungen der Justizvollzugsanstalt zugrunde legen. Zwar können auch in einem solchen Fall weitere tatsächliche Ermittlungen entbehrlich sein. Die Annahme, es könne ohne weitere Sachverhaltsaufklärung von der Richtigkeit der behördlichen Darstellung ausgegangen werden, bedarf aber konkreter, auf die Umstände des Falles bezogener Gründe (vgl. BVerfGK 2, 318 <324 f.>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. April 2020 - 2 BvR 1935/19 -, Rn. 30 m.w.N.).
- b)Diesen Maßstäben wird die angegriffene Entscheidung des Landgerichts nicht gerecht. Es stellt lediglich darauf ab, die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt sei rechtlich und tatsächlich zutreffend und werde durch den Vortrag des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt. Eine nähergehende Begründung für diese Wertung fehlt. Für eine entsprechende Prüfung hätte schon deshalb Anlass bestanden, weil der Beschwerdeführer seiner Darlegungslast nach § 109 Abs. 2 StVollzG mit substantiiertem Vortrag nachgekommen ist. Er legt in seinen Schriftsätzen unter Bezugnahme auf verfassungsgerichtliche Rechtsprechung dar, dass nicht nur Familienmitglieder, sondern auch sonstige Vertrauenspersonen von dem im Schriftverkehr von Strafgefangenen geltenden Schutz der vertraulichen Kommunikation erfasst sind. Zudem benennt er konkrete Gründe, warum die Briefadressatin als eine solche Vertrauensperson anzusehen sei. Mit diesen Ausführungen setzt sich das Landgericht nicht auseinander. Es verkennt zudem, dass die Einordnung als Vertrauensperson eine rechtliche Wertung darstellt, für deren Würdigung die Umstände des Briefkontakts hätten aufgeklärt werden müssen. Es ist nicht nachvollziehbar, warum das Gericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch naheliegende Beweiserhebungen wie eine Inaugenscheinnahme des gesamten Briefs oder eine zeugenschaftliche Vernehmung der Brief-adressatin nicht für notwendig erachtete.
- c)Auch der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts verletzt das Recht des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz. Art. 19 Abs. 4 GG fordert zwar keinen Instanzenzug. Eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG dem Bürger auch insoweit eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 122, 248 <271>; stRspr). Die Rechtsmittelgerichte dürfen ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch die Art und Weise, in der sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zu einer Sachentscheidung auslegen und anwenden, ineffektiv machen und leerlaufen lassen; der Zugang zu den in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanzen darf nicht von unerfüllbaren oder unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht oder in einer durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 96, 27 <39>; 117, 244 <268>; 122, 248 <271>; stRspr). Aus der Begründung des Rechtsbeschwerdebeschlusses geht hervor, dass das Bayerische Oberste Landesgericht die verfassungsrechtliche Relevanz des Begehrs des Beschwerdeführers verkannt hat. Es stellt trotz seiner verfassungsrechtlichen Darlegungen fest, dass der angefochtene Beschluss auf einer vollständigen Tatsachengrundlage beruhe und die Entscheidung des Landgerichts der geltenden Rechtslage entspreche. Die gebotene Korrektur durch eine Zurückverweisung an das Landgericht unterbleibt mit einer Begründung, die auf der oben dargestellten Verkennung von Bedeutung und Tragweite des Schutzes einer vertraulichen Kommunikation beruht. Dies lässt eine wirksame gerichtliche Kontrolle vermissen. IV. Die Entscheidungen der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg beim Amtsgericht Nördlingen vom 10. Oktober 2019 und des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 29. Januar 2020 sind daher aufzuheben. Die Sache ist an das Landgericht Augsburg zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). V. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung ergibt sich aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Permalink: https://openjur.de/u/2335421.html ( https://oj.is/2335421 ) Volltext Druckansicht Zitate 21 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.