frage mit, dass sie durch ihre Bevollmächtigten die Gelegenheit zur Stellungnahme zu nutzen vorhätten. Mit Schreiben vom
GO zulässig, insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg
GO eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art; auf- oder abdrängende Sonderzuweisungen liegen nicht vor. Wird Rechtsschutz im Hinblick auf (unmittelbare) Maßnahmen des Untersuchungsausschusses begehrt, so liegt grundsätzlich eine Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art vor (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO, § 40 VwGO, Rn. 231, vgl. juris). b) Der Hauptantrag ist jedoch nicht begründet.
GO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung notwendig erscheint, insbesondere auch, um wesentliche
teile abzuwenden. Voraussetzung hierfür ist gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO, dass die Antragsteller Umstände glaubhaft machen, aufgrund derer sie dringend auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung angewiesen sind (Anordnungsgrund) und aus denen sie in der Hauptsache einen Anspruch herleiten (Anordnungsanspruch). Das einstweilige Rechtsschutzverfahren
GO dient grundsätzlich nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses; einem Antragsteller soll hier regelmäßig nicht bereits das gewährt werden, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann. Die von den Antragstellern begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Tagesordnungspunkt "Stellungnahme der Betroffenen" vorläufig zurückzustellen, stellt sich allerdings in Bezug auf die Sitzung des Untersuchungsausschusses am 16. April 2021 als eine Vorwegnahme der Hauptsache dar, weil sie betreffend die konkrete Sitzung eine endgültige Änderung der geplanten Tagesordnung zur Folge hätte. Wird – wie hier – die Hauptsache vorweggenommen, kann dem Eilantrag
GO nur stattgegeben werden, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes
4 GG schlechterdings unabweisbar ist. Dies setzt hohe Erfolgsaussichten, also eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache, sowie schwere und unzumutbare,
träglich nicht mehr zu beseitigende
teile im Falle des Abwartens in der Hauptsache voraus (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 06.07.2018, 3 Bs 97/18 , juris Rn. 35 m.w.N.). Gemessen daran haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht mit dem für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Maß an Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (aa)). Auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes kommt es damit nicht an (bb)). aa) Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht mit dem für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Maß an Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Die als Tagesordnungspunkt 9 für die Sitzung des Untersuchungsausschusses "Cum-Ex Steuergeldaffäre" am 16. April 2021 vorgesehene Stellungnahme der Antragsteller ist nicht "vorläufig zurückzustellen", wie es die Antragsteller begehren. Denn
ihrer Begründung begehren sie dies, weil sie gegenwärtig weder umfänglich Einsicht in die Akten des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses gewährt bekommen haben noch eine Entscheidung in dem Hauptsacheverfahren (19 K 1609/21) zur Frage eines Akteneinsichtsrechts der Antragsteller durch das Verwaltungsgericht getroffen worden ist. Den Antragstellern steht indes
summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich weder das (mit der Hauptsache verfolgte) Akteneinsichtsrecht zu ((1.)) noch haben sie
summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich einen Anspruch auf Stellungnahme zu einer früheren Tageszeit ((2.)). Die Terminierung der Antragsgegnerin der Stellungnahme der Antragsteller am
mittag des 16. April 2021 ohne vorherige Gewährung von Akteneinsicht ist damit entsprechend dem o.g. strengen Maßstabes voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden. (1.) Den Antragstellern steht
summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich kein Akteneinsichtsrecht zu, das im Vorfeld ihrer für den
UAG haben Untersuchungsausschüsse der Bürgerschaft die Aufgabe, Sachverhalte, deren Aufklärung im öffentlichen Interesse liegt, zu untersuchen und der Bürgerschaft darüber Bericht zu erstatten. Die beantragte Untersuchung muss geeignet sein, der Bürgerschaft Grundlagen für eine Beschlussfassung im Rahmen ihrer verfassungsmäßigen Zuständigkeiten zu vermitteln. § 17 HmbUAG betrifft die Beweiserhebung von Untersuchungsausschüssen. § 19 HmbUAG regelt, wer als Betroffener gilt und welche Rechte und Pflichten mit dieser Stellung einhergehen. § 30 HmbUAG enthält Ausführungen zur Einsicht in Unterlagen und Auskunft.
UAG gelten (u. a.) die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß, soweit das HmbUAG keine besonderen Vorschriften enthält. (a.) Das von den Antragstellern geltend gemachte Akteneinsichtsrecht besteht bereits
der gesetzgeberischen Wertung, wie sie den Regelungen zum Status der Betroffenen in § 19 und § 30 HmbUAG zu entnehmen ist, nicht. Das HmbUAG hat die Betroffenen nur mit wenigen Verfahrensrechten ausgestattet; weitergehende Rechte räumt das Gesetz den Betroffenen nicht ein (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.2.2010, 5 Bs 16/10 , Seite 6, vgl. NordÖR 2010, 170 ff.; so auch Glauben, in: ders./Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern, 3. Aufl. 2016, Kap. 23 Rn. 37 m.w.N.). Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 HmbUAG ist vorgesehen, dass natürlichen Personen, die durch die Veröffentlichung des Abschlussberichtes in ihren Rechten erheblich beeinträchtigt werden können (Betroffene), vor Abschluss des Untersuchungsverfahrens Gelegenheit zu geben ist, zu den sie betreffenden Ausführungen im Entwurf des Abschlussberichtes innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Wird die Betroffeneneigenschaft – wie hier – vor Beginn der Beweisaufnahme festgestellt, soll dem Betroffenem zeitlich vor Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden, § 19 Abs. 3 Satz 1 HmbUAG. Der Untersuchungsausschuss kann die Betroffenen befragen, § 19 Abs. 4 Satz 1 HmbUAG. Die Betroffenen haben das Recht auf Anwesenheit bei der Beweisaufnahme, wobei dies im Falle nichtöffentlicher Sitzungen die Gestattung des Vorsitzenden und einen fehlenden Widerspruch des Untersuchungsausschuss voraussetzt, § 19 Abs. 7 i.V.m. § 11 Abs. 3 HmbUAG. Das Recht zur Akteneinsicht der Betroffenen ist in § 30 Abs. 3 Satz 1 HmbUAG auf die Niederschriften ihrer eigenen Ausführungen beschränkt; es geht mit einem Recht zur Auskunft aus diesen Unterlagen einher, § 30 Abs. 4 Satz 1 HmbUAG. Insbesondere erhalten Betroffene – entgegen der ausdrücklichen Regelung für Zeugen in § 30 Abs. 3 Satz 2 HmbUAG – nicht auch Einsicht in Protokolle. Gemäß § 30 Abs. 6 HmbUAG darf in Bezug auf die dort genannten Dokumente auch im Übrigen Einsicht gewährt und Auskunft erteilt werden; darüber entscheidet jedoch der Untersuchungsausschuss in nichtöffentlicher Sitzung. Ein umfängliches Akteneinsichtsrecht der Antragsteller ergibt sich aus dem Vorstehenden nicht. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Untersuchungsausschuss ein solches im Ermessenswege gewährt hätte oder dass ein solches zu gewähren wäre. Dass das HmbUAG die Betroffenen nur mit wenigen Verfahrensrechten ausgestattet hat, ist
der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, der sich die Kammer insoweit anschließt, mit höherrangigem Recht vereinbar: Es ist Sache des jeweiligen Gesetzgebers, das Verfahren von Parlamentarischen Untersuchungsausschüssen im Einzelnen zu regeln und dabei Rechte und Pflichten der Beteiligten auszugestalten (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.2.2010, 5 Bs 16/10 , Seite 8, vgl. NordÖR 2010, 170 ff.). Als lex specialis geht die Regelung in § 30 Abs. 3 Satz 1 HmbUAG dem Akteneinsichtsrecht aus § 29 HmbVwVfG vor, sodass sich auch aus Letzterem voraussichtlich nicht der behauptete Anspruch der Antragsteller ergibt. (b.) Auch lässt sich das behauptete Akteneinsichtsrecht nicht in teleologischer Hinsicht unter Rückgriff auf Sinn und Zweck von Untersuchungsausschüssen herleiten.
UAG haben Untersuchungsausschüsse der Bürgerschaft die Aufgabe, Sachverhalte, deren Aufklärung im öffentlichen Interesse liegt, zu untersuchen und der Bürgerschaft darüber Bericht zu erstatten. Die beantragte Untersuchung muss geeignet sein, der Bürgerschaft Grundlagen für eine Beschlussfassung im Rahmen ihrer verfassungsmäßigen Zuständigkeiten zu vermitteln. Mit Blick darauf, dass es gerade nicht Aufgabe eines Untersuchungsausschusses ist, über den Betroffenen zu urteilen, sondern, einen Sachverhalt unter politischen Gesichtspunkten zu bewerten (Glauben, in: ders./Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse in Bund und Ländern,
UAG weitergehende Einsichts- und Auskunftsrechte zustehen (so auch VG Stuttgart, Urt. v. 3.7.2015, 7 K 1375/14 , juris Rn. 64; Peters, Untersuchungsausschussrecht, 2. Aufl. 2020, Rn. 380). (c.) Auch folgt aus einer sinngemäßen Anwendung der Vorschriften über den Strafprozess nichts Anderes.
der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts lassen sich aus dem Verweis von § 35 HmbUAG auf die Vorschriften des Strafprozesses keine weitergehenden Anwesenheitsrechte des Betroffenen ableiten (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.2.2010, 5 Bs 16/10 , Seite 7, vgl. NordÖR 2010, 170 ff.). Das ist auf das vorliegende Akteneinsichtsbegehren übertragbar. Denn die Akteneinsicht des Betroffenen ist – wie auch das Anwesenheitsrecht (vgl. insoweit die Argumentation des OVG Hamburg, a.a.O.) – in § 30 Abs. 3 Satz 1 HmbUAG ausdrücklich geregelt, sodass der Verweis in § 35 HmbUAG, wonach die Vorschriften des Strafprozesses sinngemäß gelten, soweit das HmbUAG keine besonderen Vorschriften enthält, nicht greift. Ungeachtet dessen wäre der Verweis in § 35 HmbUAG aufgrund seiner Beschränkung auf eine "sinngemäße" Geltung der StPO ohnehin ungeeignet, dem Betroffenen die Stellung eines Angeklagten einzuräumen, da das Verfahren vor einem Parlamentarischen Untersuchungsausschuss mit dem Strafverfahren
Zielsetzung, Funktion, Bedeutung und Auswirkung nicht vergleichbar ist (so schon OVG Hamburg, Beschl. v. 3.2.2010, 5 Bs 16/10 , Seite 8, vgl. NordÖR 2010, 170 ff.). Auf die obigen Ausführungen wird insoweit verwiesen. Auch soweit in § 17 Abs. 4 HmbUAG vorgesehen ist, dass für die Beweiserhebung die Vorschriften über den Strafprozess sinngemäß gelten, ergibt sich daraus
summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich kein Akteneinsichtsrecht der Antragsteller. Insbesondere gebietet der in §§ 249 ff. StPO vorgesehene sog. Unmittelbarkeitsgrundsatz der Beweiserhebung nicht, dass dem Betroffenen sämtliche Unterlagen zugänglich zu machen sind. Der Verweis auf die Vorschriften des Strafprozesses dient vorrangig dem Informationsanspruch der Öffentlichkeit (so auch VG Stuttgart, Urt. v. 3.7.2015, 7 K 1375/14 , juris Rn. 61). Damit kommt die Vorschrift zwar auch dem Betroffenen zugute, indem ihm – über sein in § 19 Abs. 7 Satz 1 HmbUAG vorgesehenes Anwesenheitsrecht – Kenntnis garantiert wird. Im Umkehrschluss folgt daraus gerade nicht, dass dem Betroffenen im Vorfeld der Beweiserhebung ein allgemeiner Akteneinsichtsanspruch zusteht (so auch VG Stuttgart, Urt. v. 3.7.2015, 7 K 1375/14 , juris Rn. 63.). Mit Blick auf das Vorstehende trägt insbesondere auch der Verweis der Antragsteller auf den im Strafprozessrecht geltenden Grundsatz des "ersten" Wortes des Angeklagten nicht. (2.) Den Antragstellern steht
summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich auch kein Anspruch auf eine Stellungnahme zu einer früheren Tageszeit zu. Der Untersuchungsausschuss "Cum-Ex Steuergeldaffäre" ist Teil der Hamburgischen Bürgerschaft, vgl. Art. 26 HmbVerf.
Verf ist die Vereinbarkeit des Amtes einer oder eines Abgeordneten der Bürgerschaft mit einer Berufstätigkeit ist gewährleistet. Das hat zur Folge, dass die Bürgerschaft und ihre Gremien in der Regel
mittags tagen (sog. Feierabendparlament). Die Terminierung der Sitzung des Untersuchungsausschusses "Cum-Ex Steuergeldaffäre" auf den
allem kommt es auf die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes nicht an. 2. Auch der Hilfsantrag führt nicht zum Erfolg. Da den Antragstellern – wie dargestellt (1.) –
summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich kein Anspruch auf Akteneinsicht zusteht, können sie unter Maßgabe des für einen Antrag
GO geltenden Maßstabes auch nicht mit Erfolg den Erlass einer einstweiligen Anordnung derart beanspruchen, die Antragsgegnerin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes zu verpflichten, keine Beweiserhebung im Sinne von § 17 HmbUAG durchzuführen. Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt für beide Streitgegenstände aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Ziffer 1.1.3 und Ziffer 1.1.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Streitwert wird mit dem Ansatz des Auffangwerts für beide Antragsteller jeweils für Haupt- und Hilfsantrag angemessen abgebildet. Angesichts der mit dem Haupt- und dem Hilfsantrag jeweils begehrten Vorwegnahme der Hauptsache sieht das Gericht von einer Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren ab. Permalink: https://openjur.de/u/2335431.html ( https://oj.is/2335431 ) Volltext Druckansicht Zitate 3 Zitiert 0 Faksimile Referenzen 1 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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