Tenor Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3) vom 01.06.2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Herford vom 23.05.2018 dahingehend abgeändert, dass dem Beteiligten zu 1) eine Ver
. Ist der Nachlass - wie hier - nicht mittellos, dann bestimmt sich die Höhe des Vergütungsanspruchs gemäß § 1915 Abs. 1 S. 2
abweichend von § 3 Abs. 1 bis 3 VBVG nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte. Die Vergütungsfestsetzung durch das Nachlassgericht erfolgt daher auf Basis eines nach den oben genannten Kriterien zu bestimmenden Stundensatzes sowie dem für die Führung der Nachlasspflegschaft angefallenen Zeitaufwand in Stunden. Der Nachlasspfleger hat hierzu mit seinem Vergütungsantrag eine Aufstellung über seinen Zeitaufwand vorzulegen, die vom Nachlassgericht auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen ist. Erforderlich, aber auch ausreichend für einen ordnungsgemäßen Vergütungsantrag ist nach der in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung, dass die Angaben in der Tätigkeitsaufstellung die Feststellung einer ungefähren Größenordnung des Zeitaufwandes für die entfalteten Tätigkeiten ermöglichen und so zur Grundlage einer Schätzung nach § 287 ZPO gemacht werden können. Verlangt wird deshalb, dass der Nachlasspfleger die zur Abrechnung gestellten Tätigkeiten zumindest stichwortartig angibt und in einem Umfang konkretisiert, der eine überschlägige Prüfung des abgerechneten Zeitraumes und so eine sachliche Überprüfung der Abrechnungspositionen erlaubt. Diese Prüfung kann das Nachlassgericht nicht vornehmen, wenn die Aufstellung des Nachlasspflegers lediglich eine Angabe der Stundenzahl ohne konkreten Tätigkeitsnachweis enthält; umgekehrt wird mit Blick zum einen auf den unverhältnismäßig hohen Zeit- und Dokumentationsaufwand für den Nachlasspfleger sowie zum anderen im Hinblick darauf, dass eine Beaufsichtigung seiner Tätigkeit durch das Nachlassgericht nicht stattfindet, die Erforderlichkeit einer minutengenauen Abrechnung verneint (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. November 2019, I-3 Wx 189/19 m. w. N., - juris).
- b)Der von dem Beteiligten zu 1) eingereichte Vergütungsantrag enthält eine ausreichend konkrete Aufstellung des von ihm für die Führung der Nachlasspflegschaft getätigten Zeitaufwandes, die eine Plausibilitätsprüfung durch das Nachlassgericht ohne weiteres ermöglicht.
- aa)Der Beteiligte zu 1) hat in dem Vergütungsantrag chronologisch dargelegt, an welchem Tag er welche Tätigkeiten für den Nachlass mit welchem Zeitaufwand in Minuten ausgeübt hat und ob hierzu Fahrten zwischen seinem Wohnsitz und dem Ort des Nachlasses / Nachlassgerichts angefallen sind. Soweit an einzelnen Tagen unterschiedliche Tätigkeiten ausgeführt worden sind, wird sowohl der für jede einzelne Tätigkeit als auch der insgesamt angefallene Zeitaufwand mitgeteilt. Die im Einzelnen dargelegten Tätigkeiten für den Nachlass sind - worauf bereits das Nachlassgericht hingewiesen hat - plausibel und beziehen sich auch nur auf den abrechenbaren Zeitraum zwischen der Verpflichtung des Nachlasspflegers am 12.12.2016 und seiner Entlassung am 28.11.2017.
- bb)Erhebliche Plausibilitätsbedenken hat die Beschwerdeführerin nicht erhoben. Die unter Nr. 5 in Ansatz gebrachten 121 Minuten für das Unterschreiben von Kontoeröffnungsunterlagen und Unterlagen für den Einzug des Giro- und Sparkontos sowie die Einzahlung von Bargeld bei der Sparkasse I sind unter Berücksichtigung einer Fahrtstrecke von insgesamt 50 km, für die die Beteiligte zu 3) selbst 60 Minuten zugesteht, plausibel. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die vorgenannten Tätigkeiten 61 Minuten in Anspruch genommen haben. Soweit die Beschwerdeführerin weiter geltend macht, die Positionen 4, 7, 9, 10, 12, 15-21 und 31-35 seien nicht oder jedenfalls nicht in dem dargelegten Umfang vergütungsfähig, weil die darin dargelegten Tätigkeiten entweder gar nicht oder jedenfalls nicht in dem zeitlichen Umfang erforderlich gewesen seien, die Beauftragung eines gewerblichen Erbenermittlers unzulässig gewesen sei und in den Telefonaten keine Nachlassgeschäfte geführt worden seien, so erhebt sie damit im Wesentlichen keine Bedenken gegen die Plausibilität der Aufstellung, sondern gegen die ordnungsgemäße Amtsführung durch den Beteiligten zu 1). Der Einwand einer mangelhaften Geschäftsführung ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren jedoch nicht zu berücksichtigen, da dieses die Festsetzung einer angemessenen Vergütung für tatsächlich erbrachte Tätigkeiten zum Gegenstand hat. Das Nachlassgericht ist auch nicht berechtigt, die Vergütung des Nachlasspflegers für aus seiner Sicht unzweckmäßige Tätigkeiten zu kürzen. Sofern aus der eingewandten mangelhaften Geschäftsführung Ersatzansprüche gegen den Nachlasspfleger resultieren können, müssen diese in einem Rechtsstreit vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden, für dessen Entscheidung dann das Prozessgericht und nicht - wie im Vergütungsfestsetzungsverfahren - der Rechtspfleger zuständig ist. Etwas anderes gilt nur bei einer bereits im Festsetzungsverfahren - etwa aufgrund eines Geständnisses - feststehenden vorsätzlichen Schädigung des Nachlassvermögens, die zu einer Verwirkung des Vergütungsanspruchs geführt hat (vgl. Staudinger/Mešina
(2017)
§ 1960Rn. 37; Mü
KoBGB/Leipold, 8. Aufl. 2020,
§ 1960Rn.
95 m. w. N; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom
- Juli 2011, 3 Wx 19/11 m. w. N, - juris; BGH, Beschluss vom
- April 2012, XII ZB 459/10 hinsichtlich der Vergütungsfestsetzung im Betreuungsverfahren unter Verweis auf die vorgenannte Entscheidung des OLG Schleswig, - juris). Nach diesen Maßstäben kann die Beschwerdeführerin mit ihren weiteren Einwänden gegen den in Ansatz gebrachten Zeitaufwand nicht mit Erfolg gehört werden, weil der dargelegte Zeitaufwand schlüssig ist und eine etwaige mangelhafte Geschäftsführung des Beteiligten zu 1) nicht im Rahmen des Vergütungsfestsetzungsverfahrens überprüft wird. Dass für die an 5 Tagen durchgeführte gründliche Sichtung der Nachlassimmobilie, bestehend aus zwei Geschossen, Keller, Dachboden und Garage (Bruttogrundfläche ca. 400 m²), insgesamt 1.570 Minuten einschließlich Fahrtzeiten, entsprechend ca. 26 Stunden (Nrn. 4, 7, 9, 10 und 12) angefallen sind, ist für den Senat plausibel. Nach den unwidersprochenen Darlegungen des Beteiligten zu 1) befand sich die Immobilie der allein lebenden Erblasserin in einem völlig verwahrlosten und vermüllten Zustand, wobei lediglich Wohnzimmer und Küche bewohnbar gewesen seien. Danach ist es nachvollziehbar, dass die Sichtung der gesamten Immobilie einschließlich der Garage vor allem auch wegen des verdreckten Zustands der Räume einen deutlich höheren Zeitaufwand erforderte, als dies bei einer Immobilie in gepflegtem Zustand zu erwarten gewesen wäre. Hierbei war weiter zu berücksichtigen, dass die Erblasserin über erhebliches Kontoguthaben verfügte, was dem Beteiligten zu 1) bereits nach dem ersten Tag der Nachlasssichtung bekannt geworden ist. Vor diesem Hintergrund war aus damaliger Sicht jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass sich in der Immobilie Wertgegenstände oder Bargeld befinden, was eine besonders gründliche Suche rechtfertigte. Ob diese Nachlasssichtung auch mit geringerem Zeitaufwand durchführbar gewesen wäre, ist nicht Gegenstand der im Vergütungsfestsetzungsverfahren durchzuführenden Plausibilitätskontrolle. Ebenfalls plausibel ist der Ansatz von 90 Minuten für eine am 05.01.2017 durchgeführte Objektkontrolle und Sichtung der Posteingänge unter Berücksichtigung der Fahrtzeit für die zurückzulegende Strecke von insgesamt 50 km (Nr. 15). Auf die Frage, ob an diesem Tag eine Objektkontrolle erforderlich war, weil die vorherige erst zwei Tage zurücklag und in den nächsten Tagen die Räumung anstand, kommt es im Rahmen der Plausibilitätsprüfung nicht an. Angesichts des Zustands der Nachlassimmobilie und des Umstands, dass wegen der Unordnung und im Hinblick auf die Vermögensverhältnisse eine Kontrolle der Bekleidung der Erblasserin auf etwaiges Bargeld geboten war, ist es auch plausibel, dass für das Zusammenstellen und Aussortieren der Bekleidung der Erblasserin einschließlich An- und Abfahrt 360 Minuten (Nr. 16) und für Einladen und Abtransport der Kleidung am Folgetag einschließlich An- und Abfahrt 240 Minuten (Nr. 17) angefallen sind. Soweit die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, das Sortieren wertloser Kleidung sei für die Erben ohne Nutzen und daher nicht vergütungsfähig, behauptet sie damit eine mangelhafte Geschäftsführung, die keinen Einfluss auf den im Grundsatz bestehenden Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers hat. Auch die Zeitangaben unter den Nrn. 18-21 sind plausibel. Die Beteiligte zu 3) stellt nicht in Zweifel, dass die mit der Räumung beauftragte Firma an den drei genannten Tagen anwesend gewesen ist. Angesichts der Fahrtzeiten pro Tag, die der Senat auf jeweils 60 Minuten für An- und Abfahrt schätzt, ist der reine Zeitaufwand der Räumung mit 210 Minuten am 09.01.2017, 80 Minuten am 10.01.2017 und 60 Minuten am 11.01.2017 uneingeschränkt plausibel, zumal am letzten Tag durch das Räumungsunternehmen sichergestellte Unterlagen durch den Nachlasspfleger gesichtet worden sind. Soweit die Beteiligte zu 3) beanstandet, eine durchgehende Anwesenheit des Nachlasspflegers während der Räumung sei nicht erforderlich gewesen, betrifft dies wiederum die nicht zu prüfende Frage der Mangelfreiheit der Amtsausübung. Plausibel ist schließlich, dass für die Abnahme des besenreinen Objekts in der oben genannten Größe am Folgetag nach der Räumung einschließlich An- und Abfahrt 180 Minuten angefallen sind. Es ist plausibel und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt, dass der Beteiligte zu 1) wie angegeben am 20.07.2017 35 Minuten für Korrespondenz mit der mit der Erbenermittlung beauftragten J Bank aufgewendet hat. Ob die Einschaltung des gewerblichen Erbenermittlers seinerzeit zulässig und geboten gewesen ist, betrifft die Frage der ordnungsgemäßen Amtsführung und ist vorliegend nicht zu prüfen. Weiter ist plausibel, dass der Beteiligte zu 1) am 17.09.2017 20 Minuten (Nr. 32), am 04.11.2017 15 Minuten (Nr. 33) und am 10.11.2017 33 Minuten (Nr. 35) mit dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin telefoniert hat. Dass diese Telefonate mit dem genannten Zeitaufwand geführt worden sind, wird durch die Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Da es sich um Telefonate mit einem Bevollmächtigten einer Miterbin handelte, betrafen diese auch die Führung der Nachlasspflegschaft und stellen damit zu vergütende Tätigkeiten dar. Auf die Frage, ob der Inhalt der Telefonate aus Sicht der Beschwerdeführerin sinnvoll war, kommt es im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht an. Schließlich ist der Zeitansatz von 88 Minuten einschließlich Fahrtzeit für 50 km für ein Gespräch mit der Nachlassrechtspflegerin sowie zwei Telefonate mit der J Bank und einem Mitarbeiter des Kommunal-Archivs plausibel. Erhebliche Einwände gegen die Abrechenbarkeit dieses Zeitaufwandes werden nicht erhoben. Der dargelegte Zeitaufwand von 4.836 Minuten, entsprechend 80,6 Stunden, ist somit insgesamt plausibel. c) Bei der Bemessung des Stundensatzes ist das Nachlassgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass es sich vorliegend um eine Nachlasspflegschaft mittlerer Schwierigkeit handelte. Die mittlere Schwierigkeit ergab sich vorliegend zum einen aus dem Umstand, dass es sich bei dem Wert des Nachlasses von ca. 500.000,00 € um einen besonders werthaltigen Nachlass handelt, bei dem höhere Haftungsrisiken drohen als bei einem gerade nicht mehr mittellosem Nachlass. Weiter ergab sich eine mehr als nur leichte Schwierigkeit aus dem Zustand der Nachlassimmobilie als einem wesentlichen Nachlassgegenstand, der eine besonders umfangreiche und wegen des hygienischen Zustands belastende Nachlasssicherung erforderlich machte. Schließlich ergab sich eine mittlere Schwierigkeit aus dem querulatorischen Auftreten des Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin, welches eine umfangreiche Korrespondenz nicht nur mit diesem, sondern auch mit dem Nachlassgericht erforderte und sich schon dadurch deutlich von anderen, einfach gelagerten Nachlasspflegschaften abhob. In Bezug auf die zur Führung der Pflegschaft nutzbaren Fachkenntnisse des Beteiligten zu 1) war zu berücksichtigen, dass dieser erfolgreich eine Ausbildung zum Rechtsanwalts- und Notargehilfen absolviert hat, was durch Vorlage des Gesellenbriefes belegt ist, und er nach den Darlegungen des Nachlassgerichts dort seit Jahrzehnten erfolgreich Nachlasspflegschaften führt. Durch diese abgeschlossene Berufsausbildung hat der Beteiligte zu 1) für die Ausführung von Nachlasspflegschaften nutzbare Kenntnisse erworben, die er durch die entsprechende praktische Tätigkeit noch vertieft und ausgebaut hat. Gleichwohl sind diese Fachkenntnisse nicht mit denjenigen Fachkenntnissen eines Rechtsanwaltes als Nachlasspfleger zu vergleichen. Denn zum einen gehen die Inhalte insbesondere in rechtlicher Hinsicht der Juristenausbildung deutlich über diejenigen in der Ausbildung zum Rechtsanwalts- und Notargehilfen hinaus. Zum anderen erwirbt ein Rechtsanwalt diese Kenntnisse aufgrund eines mehrjährigen Hochschulstudiums mit anschließendem Referendariat. Allein diese andere Form der Berufsausbildung, durch die die Fachkenntnisse erworben wurden, rechtfertigt in Anlehnung an den Grundgedanken des § 3 Abs. 1 S. 2 VBVG einen abweichenden, höheren Stundensatz für einen anwaltlichen Nachlasspfleger im Vergleich zu dem nichtanwaltlichen Nachlasspfleger. In einer Gesamtschau der vorgenannten Aspekte hält der Senat vorliegend einen Stundensatz in Höhe von 80,00 € für angemessen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom
- April 2017, 3 Wx 101/16 , juris, in dem allgemein für eine berufsmäßig geführte, nicht anwaltliche Nachlasspflegschaft ein Stundensatz in vorgenannter Höhe bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad der Pflegschaftsgeschäfte für angemessen erachtet wird). Dem Beteiligten zu 1) steht somit ein Vergütungsanspruch in Höhe von 6.448,00 € zzgl. Mehrwertsteuer, mithin in Höhe von 7.673,12 € zu, so dass der angefochtene Beschluss insoweit abzuändern war. d) Neben der Vergütung kann der Beteiligte zu 1) zwar nach § 1835 Abs. 1 S. 1,
- HS
i. V. m. § 5 JVEG Aufwendungsersatz für Fahrtkosten in Höhe von 0,30 € pro gefahrenen Kilometer zzgl. Mehrwertsteuer beanspruchen (vgl. allgemein hierzu BeckOGK/Heinemann, 1.7.2019,
§ 1960Rn. 193; Mü
KoBGB/Leipold, 8. Aufl. 2020,
§ 1960Rn.
97 m. w. N.). Der Beteiligte zu 1) hat den Anfall von Fahrtkosten für insgesamt 1.150 km auch plausibel dargelegt. Eine Festsetzung des Anspruchs auf Aufwendungsersatz durch das Nachlassgericht kommt nach § 168 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FamFG aber nur dann in Betracht, wenn sich der Anspruch gegen die Staatskasse richtet, also bei mittellosem Nachlass. Ist der Nachlass - wie hier - nicht mittellos, so kann der Nachlasspfleger die zur Erfüllung seiner Aufwendungsersatzansprüche erforderlichen Geldmittel dem Nachlassvermögen unmittelbar entnehmen bzw. von dem bei Beendigung der Nachlasspflegschaft nach § 1890
herauszugebenden Vermögen abziehen. Unterlässt der Nachlasspfleger dies, kommt eine Festsetzung seines Aufwendungsersatzanspruchs durch das Nachlassgericht nicht in Betracht. Der gegen die Erben gerichtete Anspruch muss vielmehr, soweit erforderlich, vor dem Zivilgericht geltend gemacht werden (vgl. MüKoBGB/Leipold, 8. Aufl. 2020,
§ 1960Rn. 100; Beck
OGK/Heinemann, 1.7.2019,
§ 1960Rn. 197; Staudinger/Mešina
(2017)
§ 1960Rn.
36, 37; OLG München, Beschluss vom
- April 2018 - 31 Wx 366/16 -, juris; OLG Köln, Urteil vom
- April 1994 - 19 U 122/93 -, juris). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des
- Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 13.01.2011, 15 W 632/10 ), da darin die Frage der Festsetzungsfähigkeit des Auslagenersatzanspruchs durch das Nachlassgericht bei nicht mittellosem Nachlass nicht erörtert wird.
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Im Hinblick auf die nur teilweise erfolgte Zurückweisung der Beschwerde hat der Senat von der Möglichkeit der Ermäßigung der Gerichtsgebühr auf die Hälfte (Nr. 19116 KV GNotKG) Gebrauch gemacht. Wegen des Teilerfolgs und Teilunterliegens sowohl der Beschwerdeführerin als auch des Beteiligten zu 1) entspricht es billigem Ermessen, von einer Kostenerstattung abzusehen. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die hierfür nach § 70 Abs. 2 FamFG erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Der Geschäftswert ist in Höhe des Abänderungsbegehrens der Beschwerde bemessen worden. Permalink: https://openjur.de/u/2335449.html ( https://oj.is/2335449 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 4 Zitiert 0 Referenzen 3 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.