Anlage 1.
dem Ausbau nicht ordnungsgemäß verpackt worden seien, habe er angegeben, es gäbe Lieferschwierigkeiten mit den Big Bags.
der TRGS 519 zum Umgang mit asbesthaltigen Materialien vor Ort ist (Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheids). Für den Fall, dass diese Verpflichtungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt werden, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR angedroht (Nr. 3). Die Anordnungen wurden für sofort vollziehbar erklärt (Nr. 4). Es wurde darauf hingewiesen, dass diese Anordnung kostenpflichtig ist und die Kostenmitteilung mit gesondertem Schreiben erfolgt (Nr. 5). Zur Begründung wurde ausgeführt, Rechtsgrundlage der Anordnung
Nr. 1 seien §§ 3 , 4 , 22 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) i.V.m. der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) / Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und §§ 21, 23 Chemikaliengesetz (ChemG) / § 20 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Den auf einem handschriftlich ausgefüllten Vordruck ausgefertigten Bescheid übergab der Mitarbeiter des Gewerbeaufsichtsamts im Zuge der Baustellenbesichtigung vor Ort dem Mitarbeiter der Klägerin, Herr K. Mit Bescheid des Gewerbeaufsichtsamts vom 16. September 2019 wurden der Klägerin im
gang zum Bescheid vom
dem Datenschutz sei nicht erteilt worden. Die Klägerin sei der Aufforderung des Gewerbeaufsichtsamts sofort
gekommen und habe die Baustelle für diesen Tag geschlossen und die Mitarbeiter abgezogen. Somit lägen keine Verstöße vor, die eine Geldbuße o. ä. rechtfertigen würden. Die Regierung von Unterfranken beantragte für den Beklagten, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dem angegriffenen Kostenbescheid liege der rechtmäßige Bescheid vom
TRGS 519. Bei einem nicht unerheblichen Verstoß sehe das Kostenverzeichnis in Tarif-Nr. 7.II.0/2.1 eine Rahmengebühr zwischen 150,00 EUR und 5.000,00 EUR vor. Alternativ werde der gleiche Rahmen für eine Anordnung
G vorgesehen (Tarifnummer 7.II.9/1.4). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sei eine Gebühr von 500,00 EUR festgesetzt worden. Zusätzlich seien die tatsächlichen Auslagen gemäß Art. 19 KG in Höhe von 16,45 EUR für anteilige Reisekosten und ein anteiliges Tagegeld in Höhe von 3,38 EUR angesetzt worden. Der Bescheid vom 12. September 2019 sei formell rechtmäßig. Er sei im Original von dem zu diesem Moment Verantwortlichen auf der Baustelle, Herrn K., abgezeichnet worden. Bei Gefahr im Verzug erlaube § 19 Abs. 3 Satz 2 GefStoffV Anordnungen auch gegenüber weisungsberechtigten Personen anstelle des Arbeitgebers. Eine Anhörung des Verantwortlichen und des Sachkundigen (telefonisch) sei auf der Baustelle erfolgt und der Arbeitgeber, Herr B., sei direkt im
gang zur Besichtigung telefonisch informiert worden. Der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig.
SchG,
StättV, ebenso
StoffV habe der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten bei allen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu gewährleisten. Entsprechend § 7 Abs. 2 Satz 2 GefStoffV habe er dabei die
StoffV bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Um eine solche Regel handele es sich bei der TRGS 519. Gemäß Nr. 1 Abs. 4 TRGS 519 konkretisiere die TRGS 519 die allgemeinen Anforderungen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen
der GefStoffV, vor allem deren Anhang I Nr. 2.4 "Ergänzende Vorschriften zum Schutz gegen die Gefährdung durch Asbest". Die TRGS 519 lege in Nr. 2.15 fest, dass bei der Durchführung der Arbeiten mindestens eine weisungsbefugte sachkundige Person als Aufsichtsführender vor Ort sein müsse. In Nr. 5.2 Abs. 4 TRGS 519 werde bestimmt, dass der Aufsichtsführende während der Arbeiten ständig auf der Baustelle anwesend sein müsse. Die Nichterfüllung dieser Verpflichtung stelle eine Ordnungswidrigkeit
StoffV dar. Aus Nr. 18.1 Abs. 1 TRGS 519 ergebe sich die Verpflichtung, asbesthaltige Abfälle getrennt von asbestfreien Abfällen zu halten. Zu diesem Zweck seien sie am Anfallort in geeigneten, sicher verschließbaren und gekennzeichneten Behältnissen ohne Gefahr für Mensch und Umwelt so zu sammeln, dass jegliche Freisetzung von Asbest und asbesthaltigen Stäuben (zum Beispiel durch Umfüllen, Kippen, Werfen) vermieden werde. Die Befugnis für die Anordnung der Stilllegung der Demontagearbeiten bis ein Sachkundiger wieder vor Ort ist, ergebe sich zum einen aus § 19 Abs. 3 Nr. 3 GefStoffV. Zum anderen könne die Behörde auch
G im Einzelfall Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter Verstöße gegen das ChemG oder die GefStoffV erforderlich seien. Die auf der Baustelle vorgefundenen Zustände bei der Ortsbesichtigung hätten neben der fehlenden Anwesenheit eines Sachkundigen weitere Mängel im Umgang mit asbesthaltigen Materialien offenbart, wie zum Beispiel das Zertrümmern asbesthaltiger Materialien. Insoweit sei die vorübergehende Stilllegung der Arbeiten mit asbesthaltigen Materialien zur Beseitigung der Verstöße und der Verhütung zukünftiger Verstöße geeignet, erforderlich und angemessen gewesen. Vorliegend sei dem Mitarbeiter des Gewerbeaufsichtsamts vom sachkundigen Verantwortlichen der Klägerin telefonisch mitgeteilt worden, dass er momentan auf einer anderen Baustelle als Sachkundiger erforderlich sei und er deshalb nicht anwesend sein könne. Aufgrund dieser Aussage, des fehlenden Fachwissens der Mitarbeiter vor Ort zum Umgang mit asbesthaltigen Materialien und wegen der bereits erkennbaren Gefahren für die Gesundheit der Beschäftigten durch die vorgefundenen Zustände auf der Baustelle, sei es notwendig gewesen, die weiteren Arbeiten im Umgang mit Asbest bis zur Anwesenheit eines Sachkundigen einzustellen. Die Klägerin antwortete hierauf mit Schreiben vom 5. Dezember 2019, zum Zeitpunkt der Demontage des Asbestes sei Herr L. als Bevollmächtigter vor Ort gewesen. Im
gang seien lediglich Arbeiten mit Trapezblech durchgeführt worden. Am gleichen Tag seien noch die Plattensäcke gekommen und die Platten seien unter fachgerechter Aufsicht des Herrn K. verpackt worden. Die Plattensäcke seien direkt von der Firma S. geliefert worden. Somit habe keine Gefahr für Mensch und Umwelt bestanden, da das Asbest noch am gleichen Tag verpackt worden sei. Die Darstellungen des Mitarbeiters des Gewerbeaufsichtsamts seien falsch. Man habe weder mit dem Hammer, noch mit Stangen Asbest zerbrochen. Die "Schuld" der Klägerin sei durch die vom Gewerbeaufsichtsamt angefertigten Fotos nicht bewiesen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte verwiesen. Gründe Die zulässige Klage, über die aufgrund Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet.
1 KG erheben die Behörden des Staates für ihre Tätigkeit, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornehmen (Amtshandlungen), Kosten (Gebühren und Auslagen). Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst hat, im Übrigen diejenige Person, in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird (Art. 2 KG). Danach ist die für ihre Beschäftigten verantwortliche Klägerin zur Kostentragung verpflichtet, da sie durch Nichteinhaltung arbeitsschützender Vorgaben der GefStoffV (näher dazu unter 2.2) die vorläufige Einstellung der Demontagearbeiten durch den Beklagten veranlasst hat. 2.1.2 Die Höhe der Gebühren bemisst sich gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG
dem Kostenverzeichnis (KVz). In der Kostenentscheidung vom 16. September 2019 nannte der Beklagte die laufende Tarif-Nr. 7.II.0/2.1 bzw. Nr. 7.II.0/2.2 KVz, worin für Anordnungen
SchG je
Schwere des Verstoßes ein Gebührenrahmen von 75,00 EUR bis 2.500,00 EUR bzw. von 150,00 EUR bis 5.000,00 EUR vorgesehen ist. Im Rahmen der Klageerwiderung verwies die Beklagte zudem auf die Tarif-Nr. 7.II.9/1.4 KVz. Darin ist für Maßnahmen
G ein Gebührenrahmen von 150,00 EUR bis 5.000,00 EUR vorgesehen. Einschlägig ist für die hier im Vordergrund stehende GefStoffV, die für die Einstellung von Bauarbeiten wegen Verstößen beim Umgang mit Gefahrstoffen wie Asbest in § 19 Abs. 3 GefStoffV eine spezielle Rechtsgrundlage vorsieht, jedoch die Tarif-Nr. 7.II.9/2.6 KVz. Diese bietet einen Gebührenrahmen von 75,00 EUR bis 5.000,00 EUR. Die maßgebliche Tarif-Nr. 7.II.9/2.6 KVz hat der Beklagte zwar nicht benannt. Dies ist aber - auch im Hinblick auf die getroffene Ermessensentscheidung - hier letztlich ohne rechtliche Relevanz, weil der Verwaltungsakt auch durch eine Auswechslung der Rechtsgrundlage (dazu BVerwG, B.v. 29.7.2019 - 2 B 19/18 - NVwZ-RR 2020, 113 Rn. 24) vorliegend nicht in seinem Wesen geändert wird. In jedem Falle bewegt sich die Höhe der gegenüber der Klägerin festgesetzten Gebühr an der Untergrenze des vom Beklagten benannten wie auch des tatsächlich einschlägigen Gebührenrahmens, so dass unter diesem Gesichtspunkt kein
teil für die Klägerin erkennbar ist. Der Austausch der Tarif-Nr. des KVz führt auch nicht zu einer Wesensänderung des Kostenbescheids. Das ArbSchG, das ChemG sowie die GefStoffV enthalten sämtlich Normen für die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der sich für den Arbeitgeber zum Schutz der Arbeitnehmer ergebenden Pflichten; die den konkreten Befugnisnormen zugrundeliegenden jeweiligen Ermessenserwägungen sind gleichlaufend; für die
folgende Gebührenbemessung gilt dies entsprechend. 2.1.3 Bei der Ermittlung der Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens sind
2 Satz 1 KG der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand aller beteiligten Behörden und Stellen und die Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten zu berücksichtigen.
Maßgabe dieser Gesichtspunkte ist die vom Beklagten festgesetzte Gebühr in Höhe von 500,00 EUR nicht zu beanstanden, da sie sich im unteren Bereich des Gebührenrahmens bewegt. Darüber hinaus ist in der Kostenermittlung des Beklagten vom 16. September 2019 (Seite 12 der Behördenakte) in
vollziehbarer Weise dargestellt, wie die Gebühr von 500,00 EUR anhand des mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwandes und der Bedeutung der Angelegenheit ermittelt worden ist, nämlich unter Zugrundelegung eines Verwaltungsaufwands von vier Stunden eines Mitarbeiters des mittleren Dienstes, wobei für eine Stunde Dienst 48,00 EUR veranschlagt worden sind, und einer geschätzten Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin von 800,00 EUR wegen fehlender Absturzsicherung und Fehlens eines Sachkundigen
der TRGS 519 vor Ort.
Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO rechtserhebliche Ermessensfehler bei der Ermittlung und Festsetzung der letztlich auf 500,00 EUR festgesetzten Gebühr sind nicht ersichtlich. 2.1.4 Auch die Erhebung der Auslagen in Höhe von 19,83 EUR begegnet keinen Bedenken.
1 Satz 1 KG gehören die Auslagen zu den Kosten.
1 Nr. 4 KG werden an Auslagen auch Reisekosten im Sinne der Reisekostenvorschriften erhoben. Hiervon umfasst sind gem. Art. 4 Nr. 1 und Nr. 3 des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) die ausweislich der Kostenermittlung des Beklagten vom
ihrer Auffassung die Anordnung vom 12. September 2019 zur Einstellung der Demontagearbeiten zu Unrecht ergangen ist. Die zumindest summarische Überprüfung der Grundverfügung in Konstellationen der vorliegenden Art wurzelt im allgemeinen Rechtsstaatsprinzip und hat ihre konkrete Ausgestaltung in Art. 16 Abs. 5 KG gefunden.
5 KG werden Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben. Mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG wäre es nicht zu vereinbaren, bei unanfechtbarer oder erledigter Grundverfügung den insoweit betroffenen Rechtmäßigkeitszusammenhang zwischen dieser Grundverfügung und der selbstständig ergangenen Kostenentscheidung vollständig auszublenden. Denn dann bliebe ungeprüft, ob eine Kostenbelastung überhaupt veranlasst war, insbesondere bei erkennbar rechtswidriger Grundverfügung.
Maßgabe der
folgenden summarischen Prüfung ist jedoch auch die Grundverfügung vom
der TRGS 519 zum Umfang mit asbesthaltigen Materialien vor Ort ist (Nr. 1 des Bescheids), hat ihre Rechtsgrundlage in § 19 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 3 GefStoffV. Neben der Grundpflicht für den Arbeitgeber, Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten (vgl. § 3 ArbSchG), gibt es eine Reihe speziellerer gesetzlicher Vorgaben, die neben dem ArbSchG stehen und in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich Maßgaben treffen, die (auch) den Arbeitsschutz regeln und von den Bestimmungen des ArbSchG unberührt bleiben (vgl. § 1 Abs. 3 ArbSchG). Hierzu zählt insbesondere die sowohl auf das ArbSchG als auch auf das ChemG gestützte GefStoffV (Wiebauer in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 70. EL Stand Juni 2015, § 1 ArbSchG Rn. 101). Die für den Umgang mit asbesthaltigen Materialien einschlägige GefStoffV hat unter anderem zum Ziel, den Menschen vor stoffbedingten Schädigungen durch Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu schützen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 GefStoffV). Die Bestimmung des § 19 Abs. 3 GefStoffV, die die Anordnungsbefugnis
G um weitere Maßnahmen ergänzt (Kothe in Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht -
der GefStoffV. Gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 GefStoffV kann die zuständige Behörde im Einzelfall Maßnahmen anordnen, die der Hersteller, Lieferant oder Arbeitgeber zu ergreifen hat, um die Pflichten
den Abschnitten 2 bis 5 dieser Verordnung zu erfüllen. Dabei kann sie
StoffV insbesondere anordnen, dass der Arbeitgeber die Arbeit, bei der die Beschäftigten gefährdet sind, einstellen zu lassen hat, wenn der Arbeitgeber die zur Bekämpfung der Gefahr angeordneten notwendigen Maßnahmen nicht unverzüglich oder nicht innerhalb der gesetzten Frist ergreift. Bei Gefahr im Verzug können die Anordnungen auch gegenüber weisungsberechtigten Personen erlassen werden (§ 19 Abs. 3 Satz 2 GefStoffV). Wenngleich der Beklagte in der Begründung des Bescheids vom
StoffV nicht erfüllte und deshalb die konkrete Gefahr der Freisetzung krebserzeugender Asbestfasern und somit eine Gefährdung der Gesundheit der Beschäftigten bestand. 2.2.2.1 Gemäß § 7 Abs. 1 GefStoffV darf der Arbeitgeber eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen,
dem eine Gefährdungsbeurteilung
durchgeführt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen
StoffV) ergriffen worden sind.
StoffV muss der Arbeitgeber, um die Gesundheit und die Sicherheit der Beschäftigten bei allen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu gewährleisten, unter anderem die erforderlichen Maßnahmen
der GefStoffV ergreifen, wobei er die
StoffV bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen hat. Einschlägig ist insoweit die TRGS 519 für Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten mit Asbest (Ausgabe Januar 2014, GMBl 2014 S. 164-201 vom 20.03.2014 [Nr. 8/9] zuletzt geändert und ergänzt: GMBl 2019 S. 786-798 [Nr. 40] vom 17.10.2019). Die TRGS 519 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (vgl. Nr. 1 Abs. 4 TRGS 519). Daneben finden sich in § 8 GefStoffV Vorgaben zu allgemeinen Schutzmaßnahmen. Gemäß § 8 Abs. 4 GefStoffV hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass durch Verwendung verschließbarer Behälter eine sichere Lagerung, Handhabung und Beförderung von Gefahrstoffen auch bei der Abfallentsorgung gewährleistet ist.
StoffV muss der Arbeitgeber sicherzustellen, dass Gefahrstoffe so aufbewahrt oder gelagert werden, dass sie weder die menschliche Gesundheit noch die Umwelt gefährden. Schließlich bestimmt § 8 Abs. 8 GefStoffV, dass der Arbeitgeber bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
Anhang I Nr. 2 (Asbest) auch die betreffenden Vorschriften des Anhangs I Nr. 2 bis 5 zur GefStoffV zu beachten hat. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben steht
der hier gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung außer Frage, dass der Klägerin am
dem Vorbringen der Klägerin bereits keine Demontagearbeiten der Asbestplatten mehr stattgefunden haben, wurden ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder zumindest noch Nebenarbeiten im Sinne der Nr. 2.1 Abs. 1, Nr. 2.4 TRGS 519 in unmittelbarer Nähe zu den nicht verpackten Asbestzementplatten ausgeführt, sodass die zuvor von der Klägerin benannten Sachkundigen auch noch vor Ort hätten sein müssen. Stattdessen gab sich während der Kontrolle ein Mitarbeiter der Klägerin Herr K. als aufsichtsführende Person zu erkennen. Zwar konnte die Klägerin für diesen im Laufe des gerichtlichen Verfahrens einen auf 22. März 2019 datierten Sachkundenachweis
reichen. Dies kann die Klägerin jedoch nicht entlasten. Denn weder wurde Herr K. dem Gewerbeaufsichtsamt vor oder während der Ausführung der Arbeiten als (weitere) sachkundige aufsichtsführende Person
gemeldet, noch konnte sich Herr K. vor Ort gegenüber dem Gewerbeaufsichtsamt als Sachkundiger ausweisen. Schließlich ist auch deutlich, dass Herr K. seine - durch Teilnahme an einem anerkannten Lehrgang formal erworbene - Sachkunde auf der Baustelle vor Ort zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht einbringen konnte oder durfte, da er die in Nr. 5.2 Abs. 3 Nr. 1 und 3 TRGS 519 vorgegebenen Aufgaben eines Aufsichtsführenden nicht wahrnahm. Denn erkennbar wurden die Arbeiten bereits begonnen bzw. fortgesetzt, ohne dass sichergestellt war, dass die in der von der Klägerin vorgelegten Gefährdungsbeurteilung (§ 6 GefStoffV) und dem Arbeitsplan festgelegten Schutzmaßnahmen getroffen waren, und ohne dass die Beschäftigten während der Arbeit die vorgesehenen Schutzmaßnahmen beachteten und die persönlichen Schutzausrüstungen benutzten. 2.2.2.3 Hinsichtlich des Tragens persönlicher Schutzausrüstung bestimmt Anhang I Nr. 2.4.3 Abs. 4 GefStoffV beim Umgang mit Asbest, dass den Beschäftigten geeignete Atemschutzgeräte, Schutzanzüge und, soweit erforderlich, weitere persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen sind und dass der Arbeitgeber sicherzustellen hat, dass die Beschäftigten die persönliche Schutzausrüstung verwenden. In Nr. 9.2 TRGS 519 ist für den Atemschutz je
Asbestkonzentration das Benutzen bestimmter Atemschutzgeräte vorgesehen.
Nr. 9.3 TRGS 519 müssen Beschäftigte geeignete Schutzanzüge tragen. Entsprechende Anforderungen benannte die Klägerin auch in ihrer dem Gewerbeaufsichtsamt vorgelegten Gefährdungsbeurteilung (§ 6 GefStoffV) sowie in der Betriebsanweisung (§ 14 GefStoffV). Wie der Beklagte
vollziehbar und plausibel darlegte, haben Mitarbeiter der Klägerin jedoch zum Zeitpunkt der Kontrolle in unmittelbarer Nähe zu nicht verpackten, offen gelagerten Asbestplatten Arbeiten (vermutlich Sortierarbeiten) ohne persönliche Schutzausrüstung ausgeführt. Die dem Gericht vorliegenden Lichtbilder der Situation vor Ort (Seite 6a und 8a der Behördenakte) dokumentieren und bestätigen dies. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt der Kontrolle noch Asbestplatten demontiert wurden, da die Mitarbeiter der Klägerin jedenfalls noch im Zusammenhang mit dem Abbruch erforderliche Nebenarbeiten (Nr. 2.1 Abs. 1, Nr. 2.4 TRGS 519) in unmittelbarer Nähe zu nicht verpackten Asbestplatten ausführten. Die Klägerin bestritt die fehlende Verwendung von Schutzausrüstung auch nicht näher, sondern wandte nur ein, die vom Gewerbeaufsichtsamt angefertigten Fotoaufnahmen der Mitarbeiter widersprächen dem Datenschutz. Ungeachtet dessen, dass die Klägerin durch eine etwaige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ihrer Mitarbeiter schon nicht in eigenen Rechten verletzt wäre, wurde auch nicht näher dargelegt und ist es auch sonst
Maßgabe summarischer Prüfung nicht ersichtlich, dass die zum Zwecke der Beweissicherung (vgl. Art. 26 BayVwVfG) angefertigten Fotos dem Datenschutz widersprechen. 2.2.2.4 Schließlich verstieß die Klägerin aufgrund der offenen Lagerung der demontierten Asbestplatten gegen § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 GefStoffV. Der Arbeitgeber hat demnach sicherzustellen, dass durch Verwendung verschließbarer Behälter eine sichere Lagerung, Handhabung und Beförderung von Gefahrstoffen auch bei der Abfallentsorgung gewährleistet ist. Die Vorgaben des § 8 Abs. 4 GefStoffV i.V.m. Nr. 18 Abs. 3, Nr. 18.1 Abs. 1 und 2 TRGS 519 konkretisieren dies für Asbest. Asbesthaltige Abfälle sind in geeigneten, sicher verschließbaren und gekennzeichneten Behältern ohne Gefahr für Mensch und Umwelt zu sammeln, zu lagern und zu beseitigen. Sie sind am Anfallort in geeigneten, sicher verschließbaren und gekennzeichneten Behältnissen ohne Gefahr für Mensch und Umwelt so zu sammeln, dass jegliche Freisetzung von Asbest und asbesthaltigen Stäuben (z.B. durch Umfüllen, Kippen, Werfen) vermieden wird. Eine Auflistung hierfür geeigneter Behälter findet sich in Nr. 18.1 Abs. 2 TRGS
StoffV erforderliche Gefahr der möglichen Freisetzung krebserzeugender Asbestfasern und somit eine Gefährdung der Gesundheit der Beschäftigten. Da die zur Beseitigung der Gefahr notwendigen Maßnahmen nicht unverzüglich ergriffen werden konnten, durfte der Beklagte deshalb in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens die vorübergehende Einstellung der Demontagearbeiten anordnen, bis ein anwesender Sachkundiger gemäß der TRGS 519 die Beseitigung der Mängel veranlasst. Aufgrund Gefahr in Verzug konnte dies gegenüber einer weisungsberechtigten Person vor Ort erfolgen (§ 19 Abs. 3 Satz 2 GefStoffV). 3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Permalink: https://openjur.de/u/2335849.html ( https://oj.is/2335849 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 2 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.