Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Soweit Zulassu
§ 4Asyl
G die Frage einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unter den während der Corona-Pandemie im Iran bestehenden Bedingungen für Rückkehrer geklärt haben will, wird nicht ansatzweise dargelegt, inwieweit eine von einem Virus - also im Ausgangspunkt gerade nicht durch menschliches Verhalten - ausgelöste Pandemie begrifflich eine (unmenschliche oder erniedrigende) "Behandlung" i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 AsylG im Sinne eines "vorsätzlichen Vorenthaltens" oder einer "diskriminierenden Erschwerung" (siehe 1.3.2.2.1.) darstellen sollte. 1.3.3.2.2.
§ 60Abs. 5 Aufenth
G die Frage einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unter den während der Corona-Pandemie im Iran bestehenden Bedingungen für Rückkehrer geklärt haben will, fehlt schon eine explizite Benennung derjenigen Vorschrift der Europäischen Menschenrechtskonvention, für die (i.V.m. § 60 Abs. 5 AufenthG) die begehrte Klärung begehrt wird - schon aus diesem Grund genügt die Antragsbegründung nicht den Darlegungsanforderungen. Doch selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass die Antragsbegründung mit ihrer Formulierung auf Art. 3 EMRK (i.V.m. § 60 Abs. 5 AufenthG) abstellt, wäre im Hinblick auf die besagten Anforderungen des Art. 3 EMRK (sog. erhöhte Schwelle; schwerwiegende, schnelle und irreversible Gesundheitsverschlechterung mit der Folge intensiven Leids oder einer erheblichen Herabsetzung der Lebenserwartung; siehe 1.3.2.2.2.) nicht hinreichend dargelegt, weshalb es in einem Berufungsverfahren auf die aufgeworfene Fragestellung ankommen sollte, wobei dahinstehen kann, inwieweit die von Art. 3 EMRK vorgegebene Einzelfallprüfung überhaupt zu einer verallgemeinerungsfähigen - über den individuellen Fall des jeweiligen Asylbewerbers hinausgehenden - Fragestellung i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG führen kann. 1.3.3.2.3.
§ 60Abs. 7 Aufenth
G die Frage einer Gefahr für Leib und Leben unter den während der Corona-Pandemie im Iran bestehenden Bedingungen für Rückkehrer geklärt haben will, findet weder eine Auseinandersetzung mit § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG noch mit den Anforderungen einer verfassungskonformen Auslegung (unmittelbare, extreme und alsbaldige Gefahrenlage für alle Rückkehrer; siehe 1.3.2.2.3.) statt, weswegen auch insoweit § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG im Hinblick auf die Klärungsfähigkeit und -bedürftigkeit nicht genügt ist. 1.3.3.
- Schließlich ist unabhängig davon die aufgeworfene Frage (Gefahren für "Rückkehrer") so weit gefasst, dass sie in dieser Weite in einem Berufungsverfahren nicht klärungsfähig wäre (vgl. OVG NW, B.v. 23.6.2020 - 6 A 844/20 .A - juris Rn. 9).
- Die Berufung ist nicht wegen eines Gehörsverstoßes (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. 2.
- Die geltend gemachte Aufklärungsrüge, das Verwaltungsgericht habe die Echtheit der vom Kläger vorgelegten Kopien mit dem Hinweis bezweifelt, man gelange im Iran relativ leicht an gefälschte Dokumente oder echte Dokumente unrichtigen Inhalts, und weder die Vorlage der Originaldokumente verlangt, die sich - wie von der Prozessbevollmächtigten ausdrücklich mitgeteilt - im Besitz des Klägers befänden, noch eine Überprüfung mittels Auskunft oder Sachverständigengutachten verlasst, worin die Antragsbegründung eine Verletzung des Amtsaufklärungsgrundsatzes sieht, beschreibt schon thematisch keinen Gehörsverstoß. Verstöße gegen die Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO gehören nicht zu den Verfahrensmängeln, auf die der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG gestützt werden kann (SächsOVG, B.v. 16.6.2009 - A 3 A 310/07 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 12.1.2012 - 14 ZB 11.30140 - juris Rn. 4; B.v. 29.8.2017 - 11 ZB 17.31081 - juris Rn. 4 m.w.N.). Denn die Aufklärungspflicht als solche gehört nicht zum Regelungsbereich des Art. 103 Abs. 1 GG und vermittelt deswegen auch grundsätzlich nicht den Zulassungsgrund einer Verletzung rechtlichen Gehörs (BVerfG, B.v. 18.2.1988 - 2 BvR 1324/87 - juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 19.10.1998 - 27 ZB 98.30836 - juris Rn. 4). Zwar kann die Ablehnung eines Beweisantrags zu einem Gehörsverstoß führen, wenn sie keine Stütze im Prozessrecht (§ 86 Abs. 2 VwGO) findet (BVerfG, B.v. 30.1.1985 - 1 BvR 393/84 - BVerfGE 69, 141 /143 f.; B.v. 27.1.1995 - 1 BvR 1430/94 - NJW 1995, 1417 ; OVG Bremen, B.v. 29.12.2011 - 2 A 216/10 .A - juris Rn. 3 m.w.N.). Allerdings wurde ein Beweisantrag i.S.v. § 86 Abs. 2 VwGO klägerseits in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts ausweislich der diesbezüglichen Niederschrift nicht gestellt. Beweisangebote in vorbereitenden Schriftsätzen sind dem im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 86 Abs. 2 VwGO nicht gleichzustellen. 2.
- Nichts anderes gilt für die im Kontext der zweiten Grundsatzrüge (siehe 1.3.) geäußerte Kritik, das Verwaltungsgericht habe die aktuelle Corona-Situation im Iran und deren Auswirkungen auf den Kläger überhaupt nicht geprüft. Auch insoweit betrifft dies § 86 Abs. 1 VwGO, nicht aber das rechtliche Gehör, zumal weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass insoweit erstinstanzlich ein Beweisantrag i.S.v. § 86 Abs. 2 VwGO gestellt worden wäre. Es ist dabei auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht insoweit einen erstinstanzlichen klägerischen Sachvortrag zur Corona-Problematik übergangen haben könnte, so dass die Berufung insoweit auch nicht wegen eines Gehörsverstoßes in Form übergangenen Sachvortrags (vgl. dazu BVerfG, B.v. 1.2.1978 - 1 BvR 426/77 - BVerfGE 47, 182 /187 m.w.N.; B.v. 12.10.1988 - 1 BvR 818/88 - BVerfGE 79, 51 /61 m.w.N.; B.v. 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 /145; BVerfG, B.v. 24.2.2009 - 1 BvR 188/09 - NVwZ 2009, 580 Rn. 9 m.w.N.; B.v. 17.4.2020 - 1 BvR 2326/19 - juris Rn. 11 m.w.N.) zuzulassen ist. 2.
- Schließlich ist die Berufung auch nicht zuzulassen, soweit sich die klägerische Kritik gegen die verwaltungsgerichtliche Beweiswürdigung richtet. Denn die Grundsätze der Beweiswürdigung sind in der Regel schon nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 10.10.2013 - 10 B 19.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Nr. 67 Rn. 4 m.w.N.), wofür § 78 AsylG keinen Berufungszulassungsgrund vorsieht, und selbst wenn die Beweiswürdigung ausnahmsweise wegen schwerer Mängel verfahrensfehlerhaft i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sein sollte, weil sie objektiv willkürlich ist, gegen Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet, liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO nur bei spezifisch auf das rechtliche Gehör bezogenen Fehlern vor, etwa wenn bei einer Entscheidung ein aktenwidriger Vortrag zugrunde gelegt wird (vgl. BVerwG, U.v. 3.4.1987 - 4 C 30.85 - NJW 1988, 275 ) oder wenn sich das Gericht einer sachlichen Auseinandersetzung mit entscheidungserheblichem Vorbringen entzieht (vgl. BVerwG, B.v. 27.10.2014 - 3 B 40.14 u.a. - LKV 2015, 30 Rn. 4). Derartiges ist vorliegend aber weder dargelegt noch ersichtlich (siehe 2.1., 2.2.).
- Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger, der dieses Rechtsmittel vorliegend ohne Erfolg eingelegt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die angegriffene Entscheidung rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Permalink: https://openjur.de/u/2336583.html ( https://oj.is/2336583 ) Volltext Druckansicht Zitate 31 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.