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ArbG Düsseldorf, Urteil vom 04.10.2018 - 7 Ca 2844/18

Zu den Grenzen der Rechtskraft eines Beschlusses des Amtsgerichts über den Versorgungsausgleich. Hier: Kürzung der beamtenähnlichen Versorgung gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 LBeamtVG (juris

§ 781Rn.

15). Es ist zum einen vom konstitutiven (oder abstrakten) Schuldanerkenntnis, welches gesetzlich in § 781 BGB als Vertrag über das Bestehen eines Schuldverhältnisses geregelt ist und hinsichtlich der Anerkenntniserklärung der Schriftform gemäß § 126 Abs. 1 BGB bedarf, und zum anderen von einer bloßen Absichtserklärung ohne rechtsgestaltende Wirkung abzugrenzen. Ob ein Anerkenntnis und wenn ja welche Art von Anerkenntnis vereinbart wurde, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei sind vor allem der verfolgte Zweck, diebeiderseitige Interessenlage und die allgemeine Verkehrsauffassung über die Bedeutung eines solchen Anerkenntnisses maßgebend (Palandt/Sprau § 781 BGB Rn. 1). aa. Das konstitutive (abstrakte) Schuldanerkenntnis ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, durch den der Schuldner dem Gläubiger gegenüber unabhängig vom Schuldgrund eine Leistung verspricht bzw. eine Schuld als bestehend anerkennt. Der Zweck liegt darin einen eigenen, von sonstigen Verpflichtungen oder Tatbestandsvorrausetzungen unabhängigen Schuldgrund zu schaffen und die Rechtsverfolgung für den Gläubiger zu erleichtern (Jauernig/

§ 781Rn.

15ff.). Hieraus erklärt sich auch das gemäß §§ 781 , 126 Abs. 1 BGB einzuhaltende Schriftformerfordernis. Es dient zum einen der Nachweisfunktion und soll den Schuldner zum anderen vor der übereilten Begründung eines Anspruchs des Gläubigers schützen. Das deklaratorische Schuldanerkenntnis hingegen ist ein schuldbestätigender Vertrag. Sein Zweck besteht darin, das Schuldverhältnis insgesamt oder in bestimmten Beziehungen dem Streit oder der Ungewissheit zu entziehen und (insoweit) endgültig festzulegen. Die nach herrschender Auffassung formfrei gültige (MüKoBGB/Habersack § 781 Rn. 3 m.w.N.) Einigung ist nicht auf die Begründung einer neuen, selbstständigen Forderung, sondern auf Bestätigung der alten gerichtet, die auf eine sichere Grundlage gestellt werden soll. Das deklaratorische Schuldanerkenntnis erzeugt keinen neuen, selbstständigen Anspruch, Anspruchsgrundlage bleibt vielmehr die ursprüngliche Forderung (Jauernig/

§ 781Rn.

15-20). Mit einer reinen Abwicklungs- bzw. Verhaltensankündigung wird schließlich keinerlei rechtserhebliche Erklärung abgegeben. Vielmehr wird lediglich ein tatsächliches Verhalten angekündigt, ohne dass dies Einfluss auf die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines Anspruchs hat. bb. An diesen Kriterien gemessen ist die Kammer der Auffassung, dass die Beklagte, vertreten durch ihren Geschäftsführer, mit der E-Mail vom

  1. Januar 2018 kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis erklärt hat. Die Beklagte hat gerade nicht das Bestehen einer streitigen Schuld bzw. ein möglicherweise bestehende Schuldverhältnis bestätigt. Dies wird anhand des Wortlauts der E-Mail deutlich. Wenn die Beklagte formuliert "Eine Änderung der Rechtslage ist entgegen ihrer Auffassung nicht eingetreten. Ungeachtet dessen wird [...]" so bestätigt sie gerade nicht, dass die Beklagte - wie der Kläger es forderte - nicht befugt ist auf Grundlage des Versorgungsausgleichsbeschlusses die Ruhegehaltszahlungen zu kürzen. Vielmehr bringt sie zu Ausdruck, dass die Kürzungsmöglichkeit der Beklagten, ihrer Auffassung nach, weiter besteht, jedoch nicht ausgeübt werden wird. Wenn der Geschäftsführer der Beklagten also ankündigt, ungekürzte Zahlungen zu erbringen, obwohl die Beklagte dazu nicht verpflichtet ist, so löst sich die Beklagte gerade erkennbar von dem streitigen Schuldgrund "Ruhegehaltszahlung nach dem Arbeitsvertrag unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs". Vor diesem Hintergrund stellt die Erklärung nach Auffassung der Kammer kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar. b. Ob die E-Mail vom
  2. Januar 2018 als Ankündigung eines rein tatsächlichen Verhaltens ohne rechtsverbindliche Erklärung oder als konstitutives Schuldanerkenntnis gemäß § 781 BGB zu qualifizieren ist, kann ohne Entscheidung durch die Kammer dahinstehen. Durch eine reine Verhaltensankündigung würden keine Rechtswirkungen ausgelöst. Die Erklärung eines konstitutiven Schuldanerkenntnisses wäre wegen Nichteinhaltung des Schriftformerfordernisses unwirksam, §§ 125 S. 1, 126 Abs. 1 BGB. Eine vertragliche Bindung ist grundsätzlich nur bzw. eher dann anzunehmen, wenn der Vertragsschluss durch die Interessen beider Seiten eindeutig gefordert wird. Hier soll eine restriktive Grundhaltung Zustimmung verdienen (MüKoBGB/Habersack BGB § 781 Rn. 4,). Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch in der Erklärung eines konstitutiven Schuldanerkenntnisses als "Minus" nicht immer zugleich auch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis enthalten. Mit einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis wird nicht ein "Weniger" im Verhältnis zu einem konstitutiven Schuldanerkenntnis erklärt, sondern etwas anderes. Die Erklärung, dass ein streitiges Rechtsverhältnis mit dessen Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen bestehe ist eine andere Erklärung als die Erklärung, dass ein neues Rechtsverhältnis als eigene Anspruchsgrundlage geschaffen wird. II. Der Rechtsstreit war entscheidungsreif. Dem Kläger war kein Schriftsatznachlass auf den Schriftsatz der Beklagten vom
  3. September 2018 oder auf die Erörterungen und Hinweise in der mündlichen Verhandlung vom
  4. Oktober 2018 zu gewähren. Die Beklagte hat mit ihrem Schriftsatz vom
  5. September 2018 im Wesentlichen ergänzende und wiederholende rechtliche Bewertungen vorgetragen. Die Kammer hat sich nicht entscheidungserheblich auf neuen Sachvortrag des Beklagten aus den entsprechenden Schriftsätzen gestützt. Hinsichtlich der Hinweise des Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung vom
  6. Oktober 2018 zur Reichweite der Rechtskraft des Beschlusses des Amtsgerichts Ratingen vom
  7. Januar 2004 ist darauf hinzuweisen, dass es sich zum einen auch diesbezüglich um die Bewertung einer reinen Rechtsfrage handelt und diese Frage zum anderen bereits Gegenstand weitreihender wechselseitiger schriftsätzlicher Einlassung der Parteien gewesen ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Danach hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Urteilsstreitwert wurde mit dem Nennwert der Klageforderung bewertet. Er gilt auch als Streitwert gemäß § 63 Abs. 1 GKG. IV. Die Statthaftigkeit der Berufung ergibt sich für den Kläger bereits aus § 64 Abs. 2 Nr. b ArbGG, soweit er die Entscheidung in einer den Wert des Beschwerdegegenstandes von 600,00 € übersteigenden Höhe mit der Berufung angreifen. Gründe, die Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG darüber hinaus zuzulassen, lagen nicht vor. C. Berichtigungsbeschluss hat die
  8. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf ohne mündliche Verhandlung am 23.11.2018 durch den Richter am Arbeitsgericht C. als Vorsitzenden b e s c h l o s s e n :
  9. Der dritte Satz des zweiten Absatzes auf Seite 2 des Urteils vom
  10. Oktober 2018 wird wie folgt neu gefasst: "Am
  11. Januar 2004 war die Beklagte eine 100 %ige Tochtergesellschaft der X. mit Sitz in Mainz, die ihrerseits zum damaligen Zeitpunkt eine 100 %ige Tochtergesellschaft der früheren X. war."
  12. Der erste Satz des vierten Absatzes auf Seite 2 des Urteils vom
  13. Oktober 2018 wird wie folgt neu gefasst: "Im Arbeitsvertrag der Parteien (die Beklagte damals noch firmierend unter "X.") vom
  14. November 1989 /
  15. Dezember 1989 (Anlage HK 1, Bl. 5 ff. d.A.) vereinbarten die Parteien u.a. folgendes:
  16. Im Übrigen wird der Tatbestandsberichtigungsantrag des Klägers zurückgewiesen. Gründe: I. Mit seinem am
  17. November 2018 eingegangenen Antrag wendet sich der Kläger gegen Formulierungen im Tatbestand des ihm am
  18. Oktober 2018 zugestellten Urteils. II. Den Tatbestandsberichtigungsanträgen, über die der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung gem. § 55 Abs. 1 Nr. 10 ArbGG zu entscheiden hatte, war teilweise zu entsprechen, teilweise waren sie zurückzuweisen.
  19. Soweit der Kläger eine Formulierung im dritten Satz des zweiten Absatzes auf Seite 2 des Urteils vom
  20. Oktober 2018 rügt, ist festzustellen, dass (auch nach der Einlassung der Beklagten im Schriftsatz vom
  21. November 2018) die Beklagte am
  22. Januar 2004 eine 100 %ige Tochtergesellschaft der X. (und nicht der Y.) war.
  23. Soweit der Kläger die Unvollständigkeit des Datums des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages rügt, wird das Datum vervollständigt.
  24. Soweit der Kläger die Ergänzung des Tatbestandes auf Seite 4 im dritten Absatz um den Satz: "Die X. ist die zwischenzeitlich in eine privatrechtliche Aktiengesellschaft umgewandelte ehemalige X." begehrt, so stellt dies keine notwendige Ergänzung des Tatbestandes dar.
  25. Soweit der Kläger die Ergänzung des Tatbestandes auf Seite 4 im vierten Absatz um den Einschub: "...zwischen der F. als heute 100%ige Muttergesellschaft der Beklagten und der E..." begehrt, so stellt dies keine notwendige Ergänzung/Berichtigung des Tatbestandes dar. Zum einen fand diverse Korrespondenz nicht nur zwischen der F. und der E., sondern beispielsweise auch zwischen verschiedenen Unternehmen "im Umkreis der Beklagten" und zwischen den Streitparteien statt. Zum anderen wird im Tatbestand gerade nicht beschrieben oder suggeriert, dass es sich um Korrespondenz nur zwischen den Streitparteien handelte.
  26. Soweit der Kläger die Korrektur des Tatbestandes auf Seite 5 im zweiten Absatz begehrt, so ist dieser Antrag nicht begründet. Zutreffend ist, dass der Kläger (auch) behauptet hat, dass nicht die Beklagte bewusst Verfahrensbeteiligte des Versorgungsausgleichsbeschluss geworden ist. Diese Behauptung findet sich in den Folgesätze des zweiten Absatzes auf Seite 5 des Urteils. Der Kläger hat aber gerade auch behauptet, dass die X. (und nicht die X.) Beteiligte des Versorgungsausgleichsbeschluss geworden ist. Genau dies wird im ersten Satz des zweiten Absatzes auf Seite 5 des Urteils wiedergegeben.
  27. Soweit der Kläger die Streichung des Satzes "Vielmehr sei durch den Versorgungsausgleichsbeschluss und zur Vermeidung einer Einmalzahlung im Jahr 2004 vereinbart worden, dass der Versorgungsausgleich zugunsten seiner ehemaligen Ehefrau finanziell im Ergebnis zulasten der Beklagten und nicht zu seinen Lasten gehen sollte." begehrt ist der Antrag unbegründet. Genau diese Auffassung hat er in der mündlichen Verhandlung vom
  28. Oktober 2018 vertreten. Zudem gründet auf genau dieser Auffassung das Klagebegehren des Klägers (neben der Frage des Schuldanerkenntnisses). Düsseldorf, den 23.11.2018 Der Vorsitzende der
  29. Kammer C. Richter am Arbeitsgericht Permalink: https://openjur.de/u/2336702.html ( https://oj.is/2336702 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 2 Zitiert 0 Referenzen 3 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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