GO ist die an der tatsächlich bestehenden familiären Situation zu orientierenden Rückkehrprognose zu § 60 Abs. 5 AufenthG als realitätsnahe Beurteilung der Rückkehrsituation unabhängig davon zu stellen, ob die der Prognose zu Grunde liegenden Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO im Hinblick auf eigene materielle Schutzansprüche hätten geltend gemacht werden müssen. 2. Zum Einzelfall eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Nigeria für eine alleinstehende Frau mit drei Kindern (hier
summarischer Prüfung bejaht). Tenor
gewiesen. II. Der schriftsätzlich gestellte Antrag, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23.10.2017 (9a L 3122/17.A) die aufschiebende Wirkung der Klage (Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 9a K 11123/17.A) anzuordnen, hat Erfolg. Der mit dem Inhalt des sich aus dem Tenor ergebenden Rechtsschutzbegehrens zu verstehende (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) Antrag ist zulässig. Er ist gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO als Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 23. Oktober 2017 im Verfahren 9a L 3122/17.A statthaft. Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt. Gemäß § 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht der Hauptsache jederzeit, d.h. ohne Bindung an Fristen, von Amts wegen oder - wie hier - auf Antrag eines Beteiligten, einen Beschluss über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ändern oder aufheben. Das Verfahren
GO dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung - hier also der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs - formell und materiell richtig ist. Es dient allein der Möglichkeit, einer
träglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen. Prüfungsmaßstab für die Entscheidung ist daher allein, ob
der jetzigen Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist. Soweit ein Beteiligter den Antrag stellt, kann der Antrag nur damit begründet werden, dass sich entscheidungserhebliche Umstände, auf denen die ursprüngliche Entscheidung beruhte, geändert haben oder im ursprünglichen Verfahren nicht geltend gemacht werden konnten (§ 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO). Prozessrechtliche Voraussetzung für die Ausübung der dem Gericht der Hauptsache eröffneten Abänderungsbefugnis ist somit eine Änderung der maßgeblichen Umstände, auf die die frühere Entscheidung gestützt war. Liegt eine derartige Änderung nicht vor, ist dem Gericht eine Entscheidung in der Sache verwehrt, weil sie auf eine unzulässige Rechtsmittelentscheidung hinausliefe. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2008 - 2 VR 1.08 -, juris Rn. 4-6. Die Antragsteller haben veränderte Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 Var. 1 VwGO vorgetragen. Indes bleibt für die Prüfung originärer Schutzansprüche der Antragsteller der Vortrag außer Betracht, die Antragstellerin zu 1. lebe von ihrem Ehemann seit Oktober 2017
vorangegangener häuslicher Gewalt getrennt und Kontakt zwischen ihr bzw. den Kindern und ihrem früheren Ehemann bestehe nicht mehr. Unabhängig davon, ob sich hinsichtlich der familiären Situation Umstände verändert haben, ist die unterbliebene Geltendmachung dieser Umstände durch die Antragsteller im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 Var. 2 VwGO verschuldet und deshalb unbeachtlich. Noch in der Anhörung vor dem Bundesamt am 14. Dezember 2016 hat die Antragstellerin zu 1. geäußert, ihr Ehemann sei
Italien ausgereist, jedoch bestehe Kontakt. Auf dieser Annahme beruhten der Bescheid vom
8 EMRK besonders schutzwürdiger Familienverband aus Eltern mit ihren minderjährigen Kindern nicht aufgelöst oder gar durch staatliche Maßnahmen zwangsweise getrennt wird. Die Mitglieder eines solchen Familienverbandes werden im Regelfall auch tatsächlich bestrebt sein, ihr - grundrechtlich geschütztes - familiäres Zusammenleben in einem Schutz- und Beistandsverband entweder im Bundesgebiet oder im Herkunftsland fortzusetzen. Diese Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr als Grundlage der Verfolgungsprognose setzt eine familiäre Gemeinschaft voraus, die zwischen den Eltern und ihren minderjährigen Kindern (Kernfamilie) bereits im Bundesgebiet tatsächlich als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft (fort-)besteht und infolgedessen die Prognose rechtfertigt, sie werde bei einer Rückkehr in das Herkunftsland dort fortgesetzt werden. Für eine in diesem Sinne "gelebte" Kernfamilie reichen allein rechtliche Beziehungen, ein gemeinsames Sorgerecht oder eine reine Begegnungsgemeinschaft nicht aus. Maßgeblich ist für die typisierende Betrachtung im Rahmen der Rückkehrprognose nicht der - nicht auf Kernfamilien beschränkte - Schutzbereich des Art. 6 GG bzw. des Art. 8 EMRK. Bestehende, von familiärer Verbundenheit geprägte enge Bindungen jenseits der Kernfamilie mögen ebenfalls durch
GG schutzwürdige besondere Zuneigung und Nähe, familiäre Verantwortlichkeit füreinander, Rücksichtnahme- und Beistandsbereitschaft geprägt sein; sie rechtfertigen für sich allein aber nicht die typisierende Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr als Grundlage der Verfolgungsprognose. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 16 - 18, juris, m. w. Nw. Die an der tatsächlich bestehenden familiären Situation zu orientierenden Prognose ist als realitätsnahe Beurteilung der Rückkehrsituation unabhängig davon zu stellen, ob die der Prognose zu Grunde liegenden Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO im Hinblick auf eigene materielle Schutzansprüche hätten geltend gemacht werden müssen. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO begrenzt die Möglichkeit der Antragsteller,
träglich anspruchsbegründende Umstände vorzutragen. Demgegenüber orientiert sich auf Grundlage des
GO zulässigen Vorbringens die Gefahrenprognose für die Rückkehr des Familienverbundes an einer realitätsnahen Beurteilung der Rückkehrsituation. Folglich ist der Rückkehrprognose im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) die familiäre Gemeinschaft ausschließlich zwischen den Antragstellern zu Grunde zu legen. Während noch im Zeitpunkt des Beschlusses im Verfahren 9a L 3122/17.A am 23. Oktober 2017, dort S. 5, mit dem Bescheid vom 10. Oktober 2017, dort S. 10, davon auszugehen war, dass der Ehemann der Antragstellerin zu 1. zum Familienverbund gehört, ist
endgültigem Kontaktabbruch
summarischer Prüfung nicht mehr davon auszugehen, dass der Ehemann der Antragstellerin zu
allgemeinen Bestimmungen noch
den Regelungen des Asylgesetzes fristgebundene - Antrag
GO ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht verwirkt. Ein Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für einen Antrag
GO kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn
der Ablehnung des Antrags
GO zwischenzeitlich effektiver Rechtsschutz in der Hauptsache hätte gesucht werden können. Vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom
GO besteht, weil die Klage nicht gemäß § 75 Abs. 1 AsylG aufschiebende Wirkung hat und das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage nicht angeordnet hat. Der Antrag ist begründet. Die neu vorgetragenen Umstände führen zur Begründetheit des ursprünglich gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage.
GO) kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat abzuwägen zwischen dem sich aus § 75 Abs. 1 AsylG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung bzw. der Befristungsentscheidung und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid als voraussichtlich rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung.
G darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99 = BVerfGE 94, 166 . Unter Zugrundelegung der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) bestehen bei der im vorliegenden Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, weil auf Grundlage des zulässigen, neuen Vorbringens jedenfalls ernstliche Zweifel an der Feststellung, dass Abschiebungsverbote
G in Bezug auf Nigeria nicht vorliegen (Ziffer
G i.V.m. Art. 3 EMRK ist eine Abschiebung verboten, wenn dem Ausländer in dem Zielstaat der Abschiebung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung landesweit droht.
der Rechtsprechung des EGMR kann in ganz außergewöhnlichen Fällen eine Aufenthaltsbeendigung in einen Staat mit schlechten humanitären Verhältnissen bzw. Bedingungen, die keinem Akteur i.S.d. § 3c AsylG zugeordnet werden können, eine Verletzung des Art. 3 EMRK begründen. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 - juris Rn. 23 ff. und vom 13. Juni 2013 - 10 C 13/12 -, juris Rn. 25, jeweils m.w.N. zur Rechtsprechung des EGMR. Auf Grundlage der
den dargelegten Maßstäben anzustellenden Rückkehrprognose, dass ausschließlich die Antragsteller im Familienverbund
Nigeria zurückkehren, bestehen ernstliche Zweifel an der Annahme, dass eine Existenzgefährdung in diesem Sinne ausbleiben wird und die im Familienverbund allein arbeitsfähige Antragstellerin zu
summarischer Prüfung tatsächlich vorliegende frühkindliche Autismuserkrankung des Antragstellers zu
summarischer Prüfung um Bescheinigungen eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie handelt, die auch den formellen beweisrechtlichen Mindestanforderungen an die Substantiierung psychischer Erkrankungen genügen. Vgl. im Zusammenhang des § 60 Abs. 7 AufenthG BVerwG, Urteil vom
vollziehbar. Hieraus ergibt sich, dass der Antragsteller zu
G für jedes Mitglied der Kernfamilie ist zu berücksichtigen, dass mit der Autismuserkrankung eine die Antragstellerin zu
westlichem Standard besteht - in erhöhter Weise von der Antragstellerin zu
Nigeria zumutbar ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Umstände, die zu einer Verdichtung der Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrensituation im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG führen können, sind unzureichende oder fehlende familiäre Anbindungen in Nigeria, Fürsorgepflichten für minderjährige Kinder und unzureichende Perspektiven für die existenzsichernde Erwerbsfähigkeit. Demgegenüber sprechen familiäre Kontakte, soziale Strukturen, zumutbare und jedenfalls minimale Erwerbsbedingungen und abnehmende Belastungen durch Fürsorgepflichten für minderjährige Kinder gegen die Feststellung eines Abschiebungsverbots. Vgl. zu Einzelfällen aus der Rechtsprechung der Kammer beispielsweise Urteil vom 30. November 2018 - 9a K 9912/17 .A -, juris Rn. 37-39, Beschlüsse vom 4. Juni 2018 - 9a L 976/18.A, vom 13. November 2018 - 9a L 2025/18.A und vom 19. Februar 2020 - 9a L 155/20.A, jeweils n.v. Vorliegend erscheint für den Familienverbund der Antragsteller eine extreme Gefahrensituation
summarischer Prüfung wahrscheinlicher als deren Ausschluss. Den Erwerbsmöglichkeiten der Antragstellerin zu
westlichen Maßstäben zu Gunsten des Antragstellers zu
einer Rückkehr
Nigeria minimal gesichert sein wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Permalink: https://openjur.de/u/2336707.html ( https://oj.is/2336707 ) Volltext Druckansicht Zitate 7 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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