(1)Ein Mittel ist bereits dann geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.02.2001 - 1 BvR 781/88, juris Rn. 22). Der Senat hat bereits entschieden, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung – auch lediglich einer Alltagsmaske – im öffentlichen Raum zur Erreichung der verfolgten Ziele geeignet ist (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 12.05.2020 - 1 B 140/20 , juris Rn. 20 m.w.N.). Diese Eignung der Maskenpflicht stellen die Antragsteller weder mit dem Einwand, dass es an Grundschulen kein relevantes Infektionsgeschehen gebe, noch mit dem Verweis darauf, dass Grundschulkinder häufig symptomlos bzw. lediglich mild erkrankten und somit auch kaum Überträger der Krankheit seien könnten, nicht durchgreifend in Zweifel. Die Antragsgegnerin weist zutreffend auf die Einschätzung des Robert Koch-Instituts in seinem Lagebericht vom 06.04.2021 hin, dass sich die Rolle von Kindern und Jugendlichen bei der Ausbreitung von SARS-VoV-2 zu ändern scheine und die Meldeinzidenzen bei Kindern und Jugendlichen in allen Altersgruppen angestiegen seien. Bei dieser Entwicklung spiele die Ausbreitung leichter übertragbarer, besorgniserregender Varianten eine Rolle (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Apr_ 2021/ 2021-04-06-de.pdf?__blob=publication File). Auch in seinen aktuellen Lageberichten führt das Robert Koch-Institut weiterhin aus, dass Ausbrüche zunehmend auch Kitas und Schulen betreffen (vgl. zuletzt RKI, Täglicher Lagebericht vom 15.04.2021, S. 1 und 2; abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Apr_2021/2021-04-15-de.pdf?__blob=publication File). Nach der vom Robert-Koch-Institut auf der dortigen Internetseite veröffentlichten Statistik zu den Covid-19-Fällen nach Altersgruppen (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Daten/Altersverteilung.html; Stand 13.04.2021) ist das Risiko einer Ansteckung für die Altersgruppe der Grundschulkinder in den letzten Wochen stark gestiegen. Lag die sog. 7- Tage-Inzidenz in dieser Altersgruppe während der Zeit des Distanzunterrichts in der
- KW 2021 in der Altersgruppe von 5 bis 9 Jahren bei 37 und in der Altersgruppe von 10 bis 14 bei 38 Fällen pro 100.000 Kinder, so wurden in der
- KW 2021 vor den Osterferien Inzidenzen von 180 in der Altersgruppe von 5 bis 9 Jahren und von 155 in der Altersgruppe von 10 bis 14 Jahren festgestellt. Während der Osterferien in den meisten Bundesländern sind die Inzidenzen dann wieder zurückgegangen auf 125 bzw. 137 in der
- Kalenderwoche. Ein erneuter Anstieg dürfte nunmehr nach Ende der Osterferien wieder zu erwarten sein. Damit kann derzeit aber die Annahme für den Wildtyp des SARS-CoV-2, dass Kinder weniger infektiös zu sein scheinen (vgl. RKI, Epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV-2 und Covid-19, Stand: 18.03.2021,
- Kinder und Jugendliche, https://www.rki.de/ DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html;jsessionid=F1B583F21CA8EE2CCADB8FBCAF196EE3.internet081?nn=13490888 - doc13776792bodyText16), nicht mehr aufrecht erhalten werden. Vielmehr gehen nach dem Robert Koch-Institut auch von Kindern und Jugendlichen zunehmend Übertragungen und Ausbruchsgeschehen aus (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Apr_2021/2021-04-06-de.pdf?__blob=publicationFile). Auch bei Kindern und Jugendlichen besteht zudem ein konkretes Risiko für ihre Gesundheit. Ein kleiner Teil der infizierten Kinder und Jugendlichen benötigt durchaus eine intensivmedizinische Versorgung und wird beatmungspflichtig. Je mehr Kinder und Jugendliche sich infizieren, desto höher ist somit (absolut) auch die Zahl an Schwerkranken. Daneben kam es aber in der Folge einer solchen Infektion bislang bereits in rund 250 Fällen zu einer schwerwiegenden Komplikation, dem sog. PIMS-Syndrom (Pediatric Inflammatory Multisystem Syndrome). Etwa 70 % dieser Fälle treten in der Altersgruppe unter 10 Jahren auf; in 7 % der Fälle kam es zu Folgeschäden, insbesondere des Herz-Kreislauf-Systems (vgl. hierzu: https://www.zdf.de/nachrichten/panorama/corona-kinder-eltern-pims-100.html).
(3)Schließlich ist die streitgegenständliche Regelung unter Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen voraussichtlich auch angemessen. Angemessen, d. h. verhältnismäßig im engeren Sinne, ist eine freiheitseinschränkende Regelung, wenn das Maß der Belastung des Einzelnen noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen steht. Hierbei ist eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, deren Wahrnehmung der Eingriff in Grundrechte dient, und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter der davon Betroffenen notwendig. Die Interessen des Gemeinwohls müssen umso gewichtiger sein, je empfindlicher der Einzelne in seiner Freiheit beeinträchtigt wird. Zugleich wird der Gemeinschaftsschutz umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15 , juris Rn. 265 m.w.N.). Ausgehend hiervon steht der beabsichtigte Verordnungszweck nicht außer Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs. Der Senat geht davon aus, dass mit der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung kein Eingriff in das Recht der Antragsteller auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG verbunden ist. In den zurückliegenden Wochen und Monaten, in denen an den Schulen in Deutschland und in anderen Ländern die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch während des Unterrichts bestanden hat, haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass durch Alltagsmasken die Aufnahme von Sauerstoff oder die Abatmung von Kohlendioxid objektiv in gesundheitsgefährdender Weise beeinträchtigt wird (vgl. auch OVG NRW, Beschl. v. 09.03.2021 – 13 B 266/21 .NE, juris Rn. 53). Dies entspricht auch der gemeinsamen Stellungnahme der maßgeblichen medizinischen Fachgesellschaften, nämlich der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie (DGPI), des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte (bvkj e.V.) der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ), der Gesellschaft für Pädiatrische Pulmologie (GPP) und der Süddeutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (SGKJ) vom 12.11.2020 (https://dgpi.de/covid19-masken-stand-10-11-2020/). Dort heißt es wörtlich: "Das Tragen von Masken führt auch bei Kindern nicht zu einer relevanten Erhöhung der Kohlendioxidkonzentration. Auch für Kinder mit kontrolliertem Asthma über 6 Jahren stellt die Maske keine Gefahr und keine zusätzliche Belastung dar. Umfangreiche Erfahrungen bei Kindern mit akuten oder chronischen Erkrankungen in Kinderkliniken und Spezialambulanzen zeigen, dass diese nach einer altersgemäßen Erklärung zu Funktion und Sinn des Tragens einer Maske keine Probleme damit haben". Soweit dort weiter ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass das Erzwingen der Maskenpflicht emotionalen Widerstand erzeugen kann und auf die Notwendigkeit eines empathiegeleiteten Umgangs hiermit verwiesen wird, ist es gerade Aufgabe der Lehrkräfte, aber auch der Sorgeberechtigten, den Kindern angesichts der objektiven Gefahrenlage durch die weitere Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus in altersgerechter Weise die innere Überzeugung von der Wichtigkeit auch ihres Beitrags zur Eindämmung der Pandemie zu vermitteln. Auch Grundschulkindern lässt sich die Bedeutung ihres Beitrags zur Eindämmung der Pandemie anschaulich verdeutlichen, wenn ihnen vor Augen geführt wird, für wen in ihrem unmittelbaren Umfeld die Krankheit eine potentiell tödliche Gefahr mit sich bringen würde. In der vorerwähnten Stellungnahme werden auch die psychosozialen Belastungen aus der Pandemie für die Kinder thematisiert. Gleichwohl wird dort ausgeführt: "In einer bundesweiten Studie zur psychischen Belastung von Kindern und Jugendlichen durch die SARS-CoV-2-Pandemie konnten keine Hinweise darauf gefunden werden, dass das Tragen von Masken die Kinder in ihrer seelischen Gesundheit beeinträchtigt (Ravens-Sieber, 2020). Im Gegenteil mehren sich die Hinweise auf ein positives Empowerment junger Leute und kreative Ideen durch die Herausforderungen der Pandemie (Singh et al, 2020)." Die hohe Plausibilität dieser Ausführungen ergibt sich im Übrigen schon daraus, dass in diesem Frühjahr in Deutschland in den Grundschulen gut zwei Millionen Schülerinnen und Schüler mit Maske am Präsenzunterricht teilnehmen, ohne dass im praktischen Leben auch nur ansatzweise ernstliche gesundheitliche Komplikationen bekannt geworden wären (vgl. im Übrigen auch die Stellungnahme des Koordinierungskreises für Biologische Arbeitsstoffe (KOBAS) der DGUV vom 30.11.2020, Keine Gefährdung durch Kohlendioxis (CO2) beim Tragen von Masken, abrufbar unter: https://www.dguv.de/medien/inhalt/praevention/themen_a_z/ biologisch/kobas/stellungnahme_gefaehrdung_durch_co2_beim_tragen-von-masken_16_11_2020.pdf). Demgegenüber führt die Verpflichtung zu Beschränkungen des Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und gegebenenfalls des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Diese Rechte gelten jedoch nicht unbeschränkt, sondern unterliegen einem Gesetzesvorbehalt und treten hier im Ergebnis gegenüber dem mit der Verordnung bezweckten Schutz von Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) zurück. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die betroffenen Schülerinnen und Schüler grundsätzlich der Schulpflicht unterliegen und sich der Maßnahme von daher nicht entziehen können. Diese Konsequenz wird jedoch dadurch abgemildert, dass regelhaft Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske normiert sind. Schülerinnen und Schüler, die aus gesundheitlichen Gründen keine Alltagsmaske tragen können, sind nach § 17 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 3 Abs. 3 Nr. 3 der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung generell von der Maskenpflicht befreit. Für alle anderen Schülerinnen und Schüler ist bereits dadurch, dass die Maske nur in den Schulgebäuden zu tragen ist, nicht aber auf dem Außengelände, hinreichend sichergestellt, dass sie nicht ganztägig die Alltagsmaske tragen müssen, sondern in ausreichendem Umfang – draußen – Pausen machen können (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 22.12.2020 - 13 B 1609/20 .NE, juris Rn. 62 f. m.w.N.). Soweit die Antragsteller noch geltend machen, das Tragen einer Maske wirke sich beeinträchtigend auf das Erlernen einer Sprache bzw. des Buchstabierens aus, fehlt es hierfür an belastbaren medizinischen Erkenntnissen (so bereits OVG NRW, Beschl. v. 09.03.2021 - 13 B 266/21 .NE, juris Rn. 62). Zu berücksichtigen ist insoweit zudem, dass eine ungehinderte weitere Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 auch die Gefahr birgt, dass Schulen komplett geschlossen werden müssen, und dass dies für die betroffenen Schülerinnen und Schüler deutlich schwerwiegendere Nachteile mit sich bringen kann, als das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
- Die angegriffene Regelung des § 17 Abs. 5 Satz 4 der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung erweist sich jedoch wegen eines Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebotes aus Art. 20 Abs. 3 GG als voraussichtlich materiell rechtswidrig. Nach dem im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gründenden Bestimmtheitsgebot müssen normative Regelungen wie z.B. Rechtsverordnungen so gefasst sein, dass der Betroffene seine Normunterworfenheit und die Rechtslage so konkret erkennen kann, dass er sein Verhalten danach auszurichten vermag (BVerfG, Beschl. v. 09.04.2003 - 1 BvL 1/01 , juris Rn. 61). Die Anforderungen an die Normenklarheit sind dann erhöht, wenn die Unsicherheit bei der Beurteilung der Gesetzeslage die Betätigung von Grundrechten erschwert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvF 3/92 , juris Rn. 103 m.w.N.). Sieht eine Rechtsverordnung – wie hier § 23 Abs. Abs. 1 Nr. 11 der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung – die Ahndung von Verstößen als Ordnungswidrigkeit vor, gilt ein strenger Maßstab (vgl. BayVGH, Beschl. v. 04.03.2021 - 20 NE 21.524 , juris Rn. 16 m.w.N.). Unter dem Gesichtspunkt der Normenklarheit hinreichend bestimmt im Sinne des Art. 103 Abs. 2 GG ist, wenn jedermann vorhersehen kann, welches Verhalten verboten ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 04.03.2021 - 20 NE 21.524 , juris Rn. 16 m.w.N.). Diesen Bestimmtheitsanforderungen genügt § 17 Abs. 5 Satz 4 der Vierundzwanzigsten Coronaverordnung nicht. Dort ist geregelt, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 2 auch für Grundschülerinnen und Grundschüler gilt, "wenn in der Stadtgemeinde Bremen oder der Stadtgemeinde Bremerhaven laut Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts eine Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 von 100 pro 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen (Inzidenzwert) überschritten [wird] und [...] sich dies nicht auf ein oder mehrere Ausbruchsgeschehen außerhalb von Schulen zurückführen [lässt]". Unter den Gesichtspunkten der hinreichenden Bestimmtheit sowie der Normenklarheit ist jedenfalls die formulierte Bedingung "und [...] sich dies nicht auf ein oder mehrere Ausbruchsgeschehen außerhalb von Schulen zurückführen [lässt]" zu beanstanden. Aus der Verordnung selbst ergibt sich nicht, unter welchen Voraussetzungen sich ein Inzidenzwert von mehr als 100 auf "ein oder mehrere Ausbruchsgeschehen außerhalb von Schulen zurückführen" lässt. Insbesondere wird nicht normiert, welcher Anteil – absolut oder als Prozentzahl – der für den Inzidenzwert der maßgeblichen Infektionen sich außerhalb von Schulen ereignet haben muss, damit sich der Inzidenzwert von über 100 auf diese "zurückführen" lässt. Dies lässt sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht durch Auslegung der Vorschrift ermitteln. In der Begründung der Verordnung wird lediglich auf die kommunale Inzidenzzahl abgestellt, die zusätzliche Bedingung, dass diese Inzidenzzahl nicht auf ein oder mehrere Ausbruchsgeschehen außerhalb von Schulen zurückführen lässt, wird dagegen nicht erläutert. Sinn und Zweck dieser weiteren Bedingung ist – auch nach dem Vortrag der Antragsgegnerin – offenbar, die Grundschülerinnen und Grundschüler von der "Maskenpflicht" auszunehmen, wenn sich die hohe Inzidenz auf konkrete, insbesondere auf einzelne Betriebe oder Einrichtungen begrenzte, Ausbruchsgeschehen außerhalb von Schulen zurückführen lässt, so dass mit hoher Wahrscheinlichkeit die (Grund-)Schulen hiervon gar nicht betroffen sind. Daraus lässt sich aber für die Beantwortung der für den Normunterworfenen entscheidenden Frage, welcher Anteil der Infektionen sich außerhalb von Schulen ereignet haben muss, damit die Maskenpflicht trotz der Inzidenz von über 100 in Grundschulen in Kraft tritt, nichts hinreichend Konkretes herleiten. Hinzu kommt, dass es für die Normunterworfenen – also die Grundschülerinnen und Grundschüler sowie ihre Eltern – auch überhaupt nicht feststellbar ist, wie viele der für die Inzidenz maßgeblichen Infektionen sich außerhalb von Schulen und wie viele sich innerhalb von Schulen ereignet haben. Belastbare Daten hierzu werden von offizieller Seite nicht erkennbar veröffentlicht. Soweit die Antragsgegnerin meint, aktuelle Informationen zum Infektionsgeschehen und deren Auswirkungen auf den Schulbetrieb könne jede und jeder auf den Internetseiten der zuständigen senatorischen Behörden finden, ist nicht erkennbar, dass dies auch für die Anteile der sich außerhalb und innerhalb von Schulen ereignenden Infektionen gilt. Die dargelegte fehlende Normenklarheit wirkt sich notwendigerweise auch als Unbestimmtheit auf der Rechtsfolgenseite hinsichtlich der Frage aus, wann ein Verstoß mit der möglichen Folge der Verhängung eines Bußgeldes vorliegt. Die Normbetroffenen sind nicht in der Lage, ihr Verhalten, wie geboten, verlässlich an den Vorgaben des Verordnungsgebers auszurichten. Der Senat verkennt nicht, dass die Verordnungsgeberin mit der Bedingung "und [...] sich dies nicht auf ein oder mehrere Ausbruchsgeschehen außerhalb von Schulen zurückführen [lässt]" – offensichtlich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit – die Pflicht für Grundschülerinnen und Grundschüler zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung weiter einschränken wollte. Unabhängig davon, dass dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bereits durch den gewählten Inzidenzwert von 100 hinreichend Rechnung getragen sein dürfte, unterfallen solche Regelungen grundsätzlich dem Beurteilungsspielraum der Verordnungsgeberin. Diese müsste dann aber bereits in der Verordnung hinreichend klar vorgeben, aus welchen öffentlich zugänglichen Parametern die Betroffenen erkennen können, ob die Maskenpflicht gerade für sie gilt oder nicht.
- Aufgrund der bestehenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache besteht ein deutliches Überwiegen der von den Antragstellern geltend gemachten Belange gegenüber den von gegenläufigen Interessen der Antragsgegnerin. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung erscheint daher dringend geboten.
- Die einstweilige Außervollzugsetzung wirkt nicht nur zugunsten der Antragsteller in diesem Verfahren; sie ist allgemeinverbindlich (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 30.07.2020 - 1 B 221/20 , juris Rn. 39 m.w.N.). Die Antragsgegnerin hat die hierauf bezogene Entscheidungsformel in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 5 Satz 2 HS 2 VwGO unverzüglich im Bremischen Gesetzblatt zu veröffentlichen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 30.07.2020 - 1 B 221/20 , juris Rn. 39 m.w.N.).
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG (2 x 5.000,00 Euro). Eine Reduzierung des Streitwerts im Vergleich zum Hauptsacheverfahren ist nicht vorzunehmen. Da die Vierundzwanzigste Coronaverordnung in ihrer aktuellen Fassung spätestens zum 10.05.2021 außer Kraft tritt, zielt der Eilantrag inhaltlich auf eine Vorwegnahme der Hauptsache. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Permalink: https://openjur.de/u/2336914.html ( https://oj.is/2336914 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 9 Zitiert 4 Faksimile Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.